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stand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates, welcher Teil <strong>de</strong>s<br />

dann noch verbleiben<strong>de</strong>n Jahresüberschusses <strong>de</strong>r freien Rücklage<br />

und welcher Teil <strong>de</strong>r Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

zuzuführen ist. Der Vorstand darf jedoch keine Beiträge in die<br />

freie Rücklage einstellen, wenn diese die Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage<br />

bereits erreicht hat o<strong>de</strong>r soweit sie nach <strong>de</strong>r Einstellung<br />

die Verlustrücklage übersteigen wür<strong>de</strong>.<br />

8. Über die Verwendung <strong>de</strong>r Rückstellung für Beitragsrück erstattung,<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Ausschüttung, <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Ausschüt<br />

tung beteiligten Mitglie<strong>de</strong>r und das bei <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren beschließt <strong>de</strong>r Vorstand mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates.<br />

9. Die Verteilung <strong>de</strong>r Beitragsrückerstattung, die abhängig ge -<br />

macht wer<strong>de</strong>n kann von einer bestimmten ununterbrochenen<br />

Laufzeit <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages und vom Scha<strong>de</strong>nverlauf,<br />

erfolgt im Verhältnis <strong>de</strong>s Jahresbeitrages, <strong>de</strong>r bei Ausschüttung<br />

zu zahlen ist. Im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres beigetretene o<strong>de</strong>r<br />

ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r sind hierbei ausgeschlossen.<br />

10. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitrags rückerstattung<br />

weniger als 10,– 2 o<strong>de</strong>r 10% <strong>de</strong>s Beitrages beträgt.<br />

§ 12 Nachschusspflicht<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r sind zu Nachschüssen nicht heranzuziehen. Versicherungsansprüche<br />

dürfen nicht gekürzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 13 Vermögensanlage<br />

Das Vermögen <strong>de</strong>s Vereins ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen<br />

und <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> erlassenen Richtlinien anzulegen.<br />

§ 14 Rechnungslegung<br />

1. Der Vorstand hat nach Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen<br />

und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Rechnung zu legen,<br />

namentlich <strong>de</strong>n Rechnungsabschluss und <strong>de</strong>n Geschäftsbericht<br />

aufzustellen. Ferner hat <strong>de</strong>r Vorstand nach Maßgabe <strong>de</strong>r ge -<br />

setzlichen Bestimmungen und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

einen Konzernabschluss sowie einen Konzern lage bericht<br />

zu erstellen.<br />

2. Auf Verlangen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r einen Abdruck <strong>de</strong>s Rechnungsabschlusses<br />

und <strong>de</strong>s Geschäftsberichtes sowie <strong>de</strong>s<br />

Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht.<br />

V. Än<strong>de</strong>rung; Auflösung<br />

§ 15 Einführung und Än<strong>de</strong>rungen allgemeiner<br />

Versicherungsbedingungen<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen o<strong>de</strong>r zu än -<br />

<strong>de</strong>rn. Davon unberührt bleiben bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, das Mitglied stimmt einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsverhältnisses im Einzelfall zu.<br />

§ 16 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung<br />

1. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung können in einer Hauptversammlung<br />

auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r von<br />

min<strong>de</strong>stens neun Mitglie<strong>de</strong>rvertretern mit Zustimmung von<br />

min<strong>de</strong>stens drei Viertel <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n bzw. gemäß § 8 Ziff. 2<br />

vertretenen Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n. Diese Be -<br />

schlüsse haben, soweit sie §§ 11 und 12 <strong>de</strong>r Satzung – Rücklagenbildung,<br />

Nachschusspflicht usw. – und die Beitragszahlung<br />

betreffen, Wirkung auch für die bestehen<strong>de</strong>n Versicherungsverhältnisse.<br />

2. Zur Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung, die nur die Fassung<br />

betreffen, ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat ermächtigt.<br />

3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, für <strong>de</strong>n Fall, dass die<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>, bevor sie <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungsbeschluss <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung genehmigt, Än<strong>de</strong>rungen verlangt, <strong>de</strong>m zu<br />

entsprechen.<br />

4. Wer<strong>de</strong>n Satzungsän<strong>de</strong>rungen zu Ungunsten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

vorgenommen, so kann das Mitglied kündigen, und zwar binnen<br />

eines Monats nach Bekanntmachung o<strong>de</strong>r nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung. Die Kündigung gilt für <strong>de</strong>n<br />

Schluss <strong>de</strong>s auf die Bekanntmachung o<strong>de</strong>r auf die Mitteilung<br />

<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>n Monats. Das ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mitglied<br />

erhält <strong>de</strong>n nicht verbrauchten Anteil <strong>de</strong>s gezahlten Beitrages<br />

zurück. Kündigt das Mitglied nicht, so gelten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Satzung auch für das bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnis.<br />

§ 17 Auflösung <strong>de</strong>s Vereins<br />

Die Auflösung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r seine Verschmelzung mit<br />

einem an <strong>de</strong>ren Unternehmen kann auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Auf sichtsrates nur in einer Hauptversammlung bei<br />

Anwesenheit bzw. Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens<br />

drei Viertel <strong>de</strong>r Mit glie<strong>de</strong>rvertreter mit Zustimmung von<br />

min<strong>de</strong>stens vier Fünftel <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n bzw. vertretenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn dieser<br />

Tagesordnungspunkt in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich angekündigt<br />

ist.<br />

Stand: 06. 2013

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