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Bedingungen - Formulare-ssl.de

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10. Der Aufsichtsrat hat neben <strong>de</strong>n ihm durch Gesetz und Satzung<br />

zugewiesenen Aufgaben, darunter <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Beaufsichtigung <strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die folgen<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten:<br />

a. die Bestellung <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, ihre Abberufung,<br />

Abschluss und Beendigung <strong>de</strong>r Anstellungsverträge mit<br />

ihnen,<br />

b. die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren,<br />

c. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von<br />

Grundstücken o<strong>de</strong>r grundstücksgleichen Rechten,<br />

d. die Zustimmung zur Beleihung von Grundstücken o<strong>de</strong>r<br />

grundstücksgleichen Rechten,<br />

e. die Zustimmung zur Anlegung von Vermögenswerten über<br />

1.000.000,– 2,<br />

f. die Zustimmung zur Einführung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Versicherungsbedingungen<br />

nach § 15,<br />

g. die alljährliche Bestimmung <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers,<br />

h. die Prüfung und Billigung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsberichtes.<br />

11. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates erhalten für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr<br />

eine nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres zahlbare Vergütung,<br />

<strong>de</strong>ren Höhe von <strong>de</strong>r Hauptversammlung bestimmt wird.<br />

§ 8 Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter, Hauptversammlung<br />

1. Oberste Vertretung <strong>de</strong>s Vereins ist die Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

(Hauptversammlung). Diese vertritt als obers -<br />

tes Organ <strong>de</strong>s Vereins die Gesamtheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

2. Die Hauptversammlung setzt sich aus höchstens 51 Vertretern<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zusammen. Die Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Hauptversammlung gewählt. Als Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

ist je<strong>de</strong>s Mitglied wählbar, das das 70. Lebensjahr noch<br />

nicht vollen<strong>de</strong>t hat, we<strong>de</strong>r Angestellter noch Vertreter <strong>de</strong>s Vereins<br />

ist und – abgesehen von beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die von<br />

<strong>de</strong>r Hauptversammlung Beschluss zu fassen ist – we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung noch an <strong>de</strong>r Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versicherungsunternehmens<br />

beteiligt ist. Eine Stellvertretung in <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />

ist nur durch einen an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

zulässig; jedoch kann ein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter höchstens einen<br />

an <strong>de</strong>r Teilnahme Verhin<strong>de</strong>rten vertreten.<br />

3. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, dass mehr als drei auf <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />

anwesen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>rvertreter eine geheime Abstimmung<br />

durch Stimmzettel beantragen. Entfällt bei einer Wahl auf mehrere<br />

Personen die gleiche Stimmenzahl, erfolgt ein weiterer<br />

Wahlgang für diese Personen, danach entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

4. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter läuft jeweils drei Jahre.<br />

Sie beginnt mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung, in welcher die<br />

Wahl erfolgt ist. Jährlich schei<strong>de</strong>t min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung aus und<br />

kann durch Zuwahl ersetzt wer<strong>de</strong>n. Ist bei keinem Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

die satzungsgemäße Amtsdauer abgelaufen, so schei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter aus, <strong>de</strong>r am längsten im Amte ist;<br />

unter mehreren entschei<strong>de</strong>t das Los. Eine mehrfache Wie<strong>de</strong>rwahl<br />

ist zulässig.<br />

5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreter vorzeitig – beispielsweise durch<br />

freiwilligen Austritt – aus, so kann die nächste Hauptversammlung<br />

Ersatzmitglie<strong>de</strong>rvertreter wählen. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<br />

<strong>de</strong>r währt so lange, wie das Amt <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>nen ge -<br />

währt hätte, an <strong>de</strong>ren Stelle sie getreten sind.<br />

6. Mitglie<strong>de</strong>rvertreter können wegen grober Verletzung ihrer<br />

Pflichten o<strong>de</strong>r aus einem an<strong>de</strong>ren wichtigen Grun<strong>de</strong> – beispielsweise<br />

bei Insolvenz <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>rvertreters o<strong>de</strong>r Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versiche<br />

rungsunternehmens – von <strong>de</strong>r Hauptversammlung mit<br />

einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

abgewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Die Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung,<br />

jedoch wer<strong>de</strong>n notwendige Auslagen ersetzt, z.B. für die<br />

Teilnahme an <strong>de</strong>r Hauptversammlung im Rahmen <strong>de</strong>r steuerlich<br />

zulässigen Höchstbeträge.<br />

8. Verhandlungen und Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfolgen<br />

in or<strong>de</strong>ntlichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen Hauptversammlungen.<br />

An <strong>de</strong>n Hauptversammlungen nehmen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teil.<br />

9. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter<br />

Angabe <strong>de</strong>r Zeit, <strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>r Tagesordnung einberufen.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 121 ff. <strong>de</strong>s Aktiengesetzes.<br />

10. Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist die Anwesenheit<br />

bzw. Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens einem<br />

Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfor<strong>de</strong>rlich. Ist eine Hauptversamm<br />

lung nicht beschlussfähig, so kann eine neue Hauptversamm<br />

lung auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertretung über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gleichen Tagesordnung<br />

Beschluss fassen, wenn in <strong>de</strong>r Einladung zu <strong>de</strong>r neuen<br />

Hauptversammlung hierauf beson<strong>de</strong>rs hingewiesen ist.<br />

11. Soweit nach <strong>de</strong>m Versicherungsaufsichtsgesetz Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Aktiengesetzes über die Min<strong>de</strong>rheitenrechte entsprechend<br />

gelten, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s zehnten bzw. zwanzigsten Teils<br />

<strong>de</strong>s Grundkapitals eine Min<strong>de</strong>rheit von einem Zehntel bzw.<br />

einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptversammlung anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter.<br />

12. Die Vereinsmitglie<strong>de</strong>r können Vorschläge für Wahlen, die in <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung anstehen, und Anträge, die nicht Fragen<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung betreffen, zur Beschlussfassung durch<br />

die Hauptversammlung beim Vorstand einbringen und ein Vereinsmitglied,<br />

welches kein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter ist, zur Begründung<br />

in die Hauptversammlung entsen<strong>de</strong>n, wenn diese Vorschlä<br />

ge o<strong>de</strong>r Anträge von min<strong>de</strong>stens fünfzig Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

mit Angabe <strong>de</strong>r Anschriften und <strong>de</strong>r Nummern <strong>de</strong>r Versicherungs<br />

scheine unterzeichnet sind.<br />

13. Die Leitung <strong>de</strong>r Hauptversammlung obliegt <strong>de</strong>m Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r einem seiner Stellvertreter o<strong>de</strong>r einem an -<br />

<strong>de</strong>ren Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Mitglied<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>n Vorsitz nicht übernimmt, wird <strong>de</strong>r<br />

Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung unter Leitung<br />

<strong>de</strong>s ältesten anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreters ge wählt.<br />

14. Die or<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlung fin<strong>de</strong>t innerhalb <strong>de</strong>r ersten<br />

acht Monate <strong>de</strong>s Geschäftsjahres statt; sie beschließt insbeson<strong>de</strong>re<br />

über die Verwendung eines ausschüttungsfähigen<br />

Bilanz gewinns, über die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrates sowie über die Wahl von Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

und von Mitglie<strong>de</strong>rvertretern.<br />

15. Außeror<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlungen sind einzuberufen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat dies im Interesse <strong>de</strong>s<br />

Vereins für erfor<strong>de</strong>rlich hält, o<strong>de</strong>r wenn min<strong>de</strong>stens fünf<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter dies schriftlich unter Angabe <strong>de</strong>s Zwecks<br />

und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> beim Vorstand beantragen.<br />

16. Über die Verhandlungen <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist ein notarielles<br />

Protokoll aufzunehmen.<br />

IV. Vermögensverwaltung; Rechnungswesen<br />

§ 9 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 10 Ausgaben<strong>de</strong>ckung<br />

1. Zur Deckung <strong>de</strong>r Vereinsausgaben haben die Mitglie<strong>de</strong>r im Voraus<br />

Jahresbeiträge zu entrichten.<br />

2. Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />

Vorstand berechtigt, die Beiträge ohne Zustimmung <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r auch für bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse<br />

zu erhöhen. Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht spätestens einen<br />

Monat, nach<strong>de</strong>m das Mitglied von <strong>de</strong>r Erhöhung Kenntnis erhalten<br />

hat, ausgeübt wird.<br />

§ 11 Verlustrücklage, Freie Rücklage,<br />

Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus <strong>de</strong>m Ge -<br />

schäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bil<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Verlustrücklage muss <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag von 1.500.000,– 2<br />

erreichen. Solange die Verlustrücklage <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag noch<br />

nicht erreicht o<strong>de</strong>r nach Entnahme noch nicht wie<strong>de</strong>r erreicht hat,<br />

fließen ihr 5 % <strong>de</strong>r jährlichen Beitragseinnahmen und min <strong>de</strong>stens<br />

20 % <strong>de</strong>r Überschüsse zu. Entnahmen aus <strong>de</strong>r Verlust rück lage sind<br />

innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wie <strong>de</strong>r auszugleichen.<br />

3. Zuweisungen an die Verlustrücklage über <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stbetrag<br />

hinaus können vom Vorstand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Auf sichtsrates<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass sie 75%<br />

<strong>de</strong>s Überschusses nicht überschreiten.<br />

4. Eine Entnahme aus <strong>de</strong>r Verlustrücklage ist erst dann zulässig,<br />

wenn diese drei Viertel ihres Min<strong>de</strong>stbetrages erreicht o<strong>de</strong>r<br />

nach Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht hat. Entnahmen vor<br />

<strong>de</strong>r Erreichung dieses Min<strong>de</strong>stsatzes sind nur in Ausnahmefällen<br />

möglich und bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

5. Der Verein kann neben <strong>de</strong>r Verlustrücklage eine freie Rücklage<br />

bil<strong>de</strong>n.<br />

6. Die für die Ausschüttung an die Mitglie<strong>de</strong>r vorgesehenen Mittel<br />

sind einer Rückstellung zuzuweisen, die ausschließlich zur<br />

Beitragsrückerstattung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf (Rückstellung<br />

für Beitragsrückerstattung).<br />

7. Für die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses gelten im Übrigen<br />

folgen<strong>de</strong> <strong>Bedingungen</strong>.<br />

Neben <strong>de</strong>r Zuweisung zur Verlustrücklage bestimmt <strong>de</strong>r Vor-

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