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A01-06.2013/01<br />

Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB<br />

CIF 2012 – auch ohne dass ein Gewässerscha<strong>de</strong>n<br />

droht o<strong>de</strong>r eintritt – Schä<strong>de</strong>n an unbeweglichen Sachen<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n, dass die gewässerschädlichen<br />

Stoffe bestimmungswidrig aus <strong>de</strong>r Anlage [gemäß<br />

Ziff. 7.1 (1)] ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt<br />

die Aufwendungen zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s<br />

Zustands, wie er vor Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns bestand.<br />

Eintreten<strong>de</strong> Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

Ausgeschlossen bleiben Schä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Anlage<br />

[gemäß Ziff. 7.1 (1)] selbst. Von je<strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n hat<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer 250,– € selbst zu tragen.***<br />

8. Beson<strong>de</strong>re Vertragsformen<br />

8.1 Single-Versicherung<br />

Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist, gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich<br />

auf die persönliche gesetzliche<br />

Haftpflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers als Einzelperson.<br />

(2) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen<br />

gemäß Ziff. 1.1, 2.1, 2.3 und 4.5 haben für<br />

diesen Vertrag keine Gültigkeit.<br />

(3) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Familienstan<strong>de</strong>s sind <strong>de</strong>m<br />

Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen<br />

über die Erhöhung und Erweiterung<br />

von versicherten Risiken gemäß Ziff. 3.1 (2)<br />

und 13 AHB CIF 2012.<br />

8.2 Senioren-Versicherung<br />

Sofern <strong>de</strong>r Senioren-Tarif vereinbart ist, gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich<br />

auf die persönliche gesetzliche<br />

Haftpflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers sowie<br />

<strong>de</strong>s Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners*<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s in häuslicher Gemeinschaft mit <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsnehmer leben<strong>de</strong>n Partners einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<br />

(2) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte<br />

Personen gemäß Ziff. 1.1, 2.1 (2) bis (5), 2.3<br />

und 2.1 (6) (in Bezug auf die Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Partners)<br />

haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.<br />

(3) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Familienstan<strong>de</strong>s sind <strong>de</strong>m<br />

Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestim-<br />

- 28 -<br />

mungen über die Erhöhung und Erweiterung<br />

von versicherten Risiken gemäß Ziff. 3.1 (2)<br />

und 13 AHB CIF 2012.<br />

9. Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />

Abweichend von Ziff. 15 AHB CIF 2012 gelten für die<br />

Prämienanpassung folgen<strong>de</strong> Bestimmungen:<br />

9.1. Grundsatz<br />

Die Prämien wer<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung von<br />

Scha<strong>de</strong>naufwand, Kosten (insbeson<strong>de</strong>re Scha<strong>de</strong>nregulierungskosten,<br />

Rückversicherungsprämien,<br />

Verwaltungskosten, Feuerschutzsteuer, Provisionen)<br />

und Gewinnansatz kalkuliert<br />

9.2 Prämienanpassungsklausel<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation<br />

für bestehen<strong>de</strong> Verträge jährlich zu überprüfen.<br />

Dabei ist außer <strong>de</strong>r bisherigen Scha<strong>de</strong>nentwicklung<br />

einer ausreichend großen Zahl von<br />

Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen,<br />

auch die voraussichtliche künftige Scha<strong>de</strong>n-<br />

und Kostenentwicklung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Versicherungsmathematik anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die sich aufgrund <strong>de</strong>r Neukalkulation<br />

ergeben<strong>de</strong>n Prämienanpassungen gelten ab<br />

Beginn <strong>de</strong>s nächsten Versicherungsjahres für<br />

bestehen<strong>de</strong> Verträge.<br />

(2) Die Prämien dürfen nach <strong>de</strong>r Anpassung nicht<br />

höher sein, als die Prämien für neu abzuschließen<strong>de</strong><br />

Verträge, sofern diese Tarife die gleichen<br />

Tarifmerkmale sowie <strong>de</strong>n gleichen Deckungsumfang<br />

aufweisen.<br />

(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus <strong>de</strong>r<br />

Neukalkulation ergeben, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

spätestens einen Monat vor Inkrafttreten<br />

mitgeteilt.<br />

(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer<br />

sich hieraus ergebenen Prämienerhöhung das<br />

Recht <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag mit sofortiger<br />

Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Wirksamwer<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Erhöhung zu kündigen.<br />

Die Kündigung muss innerhalb eines Monats<br />

nach Eingang <strong>de</strong>r Mitteilung über die Prämienerhöhung<br />

erfolgen.<br />

* Eingetragener Lebenspartner ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r einer vergleichbaren<br />

Partnerschaft nach <strong>de</strong>m Recht an<strong>de</strong>rer Staaten lebt.<br />

** Europa be<strong>de</strong>utet: Europa im geografischen Sinn (zuzüglich Kanarische Inseln, Azoren, Ma<strong>de</strong>ira).<br />

*** Die genannten Selbstbehalte wer<strong>de</strong>n neben an<strong>de</strong>ren vertraglichen Selbstbehalten angewandt.

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