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Bedingungen - Formulare-ssl.de

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A01-06.2013/01<br />

Vor- und Kostenanschlägen;<br />

(10) aus Pflichtverletzungen, die mit <strong>de</strong>r Tätigkeit als<br />

ehemalige o<strong>de</strong>r gegenwärtige Mitglie<strong>de</strong>r von<br />

Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer vergleichbarer Leitungs- o<strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang<br />

stehen;<br />

(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen<br />

o<strong>de</strong>r behördlichen Vorschriften, von Anweisungen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>Bedingungen</strong> <strong>de</strong>s Auftraggebers o<strong>de</strong>r<br />

aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;<br />

(12) aus <strong>de</strong>m Abhan<strong>de</strong>nkommen von Sachen, auch<br />

z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;<br />

(13) aus Schä<strong>de</strong>n durch ständige Emissionen (z. B.<br />

Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).<br />

6. Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen<br />

(1) Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Allgemeinen<br />

<strong>Bedingungen</strong> für die Haftpflichtversicherung (AHB<br />

CIF 2012) und beson<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> für die Privathaftpflichtversicherung<br />

(BB PHV CIF Classic 2012,<br />

Stand 01.01.2013) ausschließlich zum Vorteil <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer von <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Gesamtverband<br />

<strong>de</strong>r Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen<br />

<strong>Bedingungen</strong> (AHB, Stand: April 2012) und<br />

Mustertarifstrukturen (Muster-Bedingungsstruktur,<br />

Allgemeiner Teil, Stand: 13.04.2011) sowie <strong>de</strong>n Empfehlungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitskreises Beratungsprozesse (Risikoanalyse<br />

private Haftpflichtrisiken, Stand<br />

17.02.2010) zum jeweils aktuellen Stand abweichen.<br />

(2) In die Allgemeinen Vertragsbedingungen o<strong>de</strong>r die<br />

Beson<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> für das jeweilige Produkt<br />

aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen<br />

gelten automatisch für <strong>de</strong>n Bestand, sofern die Leistungserweiterung<br />

nicht mit einer Beitragserhöhung<br />

verbun<strong>de</strong>n war.<br />

7. Gewässerschä<strong>de</strong>n<br />

7.1 Gegenstand <strong>de</strong>r Versicherung<br />

(1) Versichert ist die Haftpflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

– als Inhaber eines oberirdischen, im Keller <strong>de</strong>s<br />

von <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ständig bewohnten<br />

Gebäu<strong>de</strong>s gemäß Postanschrift befindlichen<br />

Heizöltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen<br />

von bis zu 5.000 Liter;<br />

– als Inhaber von Kleingebin<strong>de</strong>n bis 50 l/kg je<br />

Einzelgebin<strong>de</strong> und mit einem Gesamtfassungsvermögen<br />

<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Behälter<br />

bis 500 l/kg;<br />

– als Privatperson gemäß Ziff. 1–2 mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Risikos als Inhaber von Anlagen<br />

zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen<br />

und aus <strong>de</strong>r Verwendung dieser gelagerten<br />

Stoffe für unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare<br />

Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschä<strong>de</strong>n)<br />

von Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r physikalischen,<br />

chemischen o<strong>de</strong>r biologischen Beschaffenheit<br />

eines Gewässers einschließlich<br />

<strong>de</strong>s Grundwassers (Gewässerscha<strong>de</strong>n).<br />

(2) Soweit im Versicherungsschein und seinen<br />

Nachträgen sowie im Folgen<strong>de</strong>n nichts an<strong>de</strong>res<br />

bestimmt ist, fin<strong>de</strong>n die Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong><br />

für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF<br />

- 27 -<br />

2012) Anwendung.<br />

(3) Mitversichert sind die Personen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

durch Arbeitsvertrag mit <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen<br />

Betreuung <strong>de</strong>r Grundstücke beauftragt hat<br />

für <strong>de</strong>n Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung<br />

in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Ausgeschlossen<br />

sind Haftpflichtansprüche aus Personenschä<strong>de</strong>n,<br />

bei <strong>de</strong>nen es sich um Arbeitsunfälle<br />

und Berufskrankheiten im Betrieb <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers gemäß <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch<br />

VII han<strong>de</strong>lt. Das Gleiche gilt für solche<br />

Dienstunfälle gemäß <strong>de</strong>n beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge <strong>de</strong>s<br />

Dienstes Angehörigen <strong>de</strong>rselben Dienststelle<br />

zugefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

7.2 Versicherungsleistungen<br />

Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer<br />

Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-,<br />

Sach- o<strong>de</strong>r Vermögensschä<strong>de</strong>n) bis maximal<br />

3.000.000,– € je Versicherungsfall gewährt.<br />

7.3 Rettungskosten<br />

(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

im Versicherungsfall zur Abwendung<br />

o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns für<br />

geboten halten durfte (Rettungskosten), soweit<br />

außergerichtliche Gutachterkosten, wer<strong>de</strong>n vom<br />

Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r Entschädigungsleistung die<br />

Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen.<br />

Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei<br />

<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>r Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong> für<br />

die Haftpflichtversicherung (AHB CIF 2012).<br />

(2) Auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers aufgewen<strong>de</strong>te<br />

Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />

sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r Entschädigung die Einheitsversicherungssumme<br />

übersteigen. Eine Billigung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers von Maßnahmen <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r Dritter zur Abwendung<br />

o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns gilt nicht<br />

als Weisung <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

7.4 Vorsätzliche Verstöße<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen<br />

die Personen (Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>n<br />

Mitversicherten), die <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n durch vorsätzliches<br />

Abweichen von <strong>de</strong>m Gewässerschutz dienen<strong>de</strong>n<br />

Gesetzen, Verordnungen, an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen<br />

o<strong>de</strong>r Verfügungen herbeigeführt haben.<br />

7.5 Vorsorgeversicherung<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB CIF<br />

2012 – Vorsorgeversicherung – fin<strong>de</strong>n keine Anwendung.<br />

7.6 Gemeingefahren<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen<br />

Schä<strong>de</strong>n, die unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar auf<br />

Kriegsereignissen, an<strong>de</strong>ren feindseligen Handlungen,<br />

Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik o<strong>de</strong>r in einem Bun<strong>de</strong>sland) o<strong>de</strong>r<br />

unmittelbar auf Verfügungen o<strong>de</strong>r Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für<br />

Schä<strong>de</strong>n durch höhere Gewalt, soweit sich elementare<br />

Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

7.7 Eingeschlossene Schä<strong>de</strong>n

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