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A01-06.2013/01<br />

30 Verjährung<br />

<strong>de</strong>n bei einer Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>r Ziff. 29.2 entsprechen<strong>de</strong><br />

Anwendung.<br />

30.1 Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

30.2 Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

bei <strong>de</strong>m Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, ist die<br />

Verjährung von <strong>de</strong>r Anmeldung bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

gehemmt, zu <strong>de</strong>m die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers <strong>de</strong>m Anspruchsteller in Textform<br />

zugeht.<br />

31 Zuständiges Gericht<br />

31.1 Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen<br />

<strong>de</strong>n Versicherer bestimmt sich die gerichtliche<br />

Zuständigkeit nach <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>s Versicherers<br />

o<strong>de</strong>r seiner für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />

Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine natürliche<br />

Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />

<strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zeit<br />

<strong>de</strong>r Klageerhebung seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in<br />

Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat.<br />

31.2 Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine natürliche<br />

Person, müssen Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

gegen ihn bei <strong>de</strong>m Gericht erhoben<br />

- 19 -<br />

wer<strong>de</strong>n, das für seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung<br />

eines solchen, <strong>de</strong>n Ort seines gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständig ist. Ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer eine juristische Person,<br />

bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />

<strong>de</strong>m Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />

Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

eine Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts o<strong>de</strong>r eine eingetragene<br />

Partnerschaftsgesellschaft ist.<br />

31.3 Sind <strong>de</strong>r Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für<br />

Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>s<br />

Versicherers o<strong>de</strong>r seiner für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />

32 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.<br />

33 Begriffsbestimmung<br />

Versicherungsjahr:<br />

Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum<br />

von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer<br />

jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das<br />

erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die<br />

folgen<strong>de</strong>n Versicherungsjahre bis zum vereinbarten<br />

Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.

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