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A01-06.2013/01<br />
30 Verjährung<br />
<strong>de</strong>n bei einer Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>r Ziff. 29.2 entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung.<br />
30.1 Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung<br />
richtet sich nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
30.2 Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
bei <strong>de</strong>m Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, ist die<br />
Verjährung von <strong>de</strong>r Anmeldung bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
gehemmt, zu <strong>de</strong>m die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers <strong>de</strong>m Anspruchsteller in Textform<br />
zugeht.<br />
31 Zuständiges Gericht<br />
31.1 Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen<br />
<strong>de</strong>n Versicherer bestimmt sich die gerichtliche<br />
Zuständigkeit nach <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>s Versicherers<br />
o<strong>de</strong>r seiner für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />
Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine natürliche<br />
Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />
<strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zeit<br />
<strong>de</strong>r Klageerhebung seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in<br />
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
31.2 Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine natürliche<br />
Person, müssen Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
gegen ihn bei <strong>de</strong>m Gericht erhoben<br />
- 19 -<br />
wer<strong>de</strong>n, das für seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung<br />
eines solchen, <strong>de</strong>n Ort seines gewöhnlichen<br />
Aufenthalts zuständig ist. Ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer eine juristische Person,<br />
bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach<br />
<strong>de</strong>m Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />
Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
eine Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts o<strong>de</strong>r eine eingetragene<br />
Partnerschaftsgesellschaft ist.<br />
31.3 Sind <strong>de</strong>r Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Klageerhebung nicht bekannt,<br />
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für<br />
Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>s<br />
Versicherers o<strong>de</strong>r seiner für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />
32 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />
Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.<br />
33 Begriffsbestimmung<br />
Versicherungsjahr:<br />
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum<br />
von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer<br />
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das<br />
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die<br />
folgen<strong>de</strong>n Versicherungsjahre bis zum vereinbarten<br />
Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.