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A01-06.2013/01<br />

25 Obliegenheiten nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

25.1 Je<strong>de</strong>r Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche erhoben wor<strong>de</strong>n<br />

sind, <strong>de</strong>m Versicherer innerhalb einer Woche<br />

anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit<br />

für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>ns sorgen. Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

sind dabei zu befolgen, soweit es für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

zumutbar ist. Er hat <strong>de</strong>m Versicherer<br />

ausführliche und wahrheitsgemäße<br />

Scha<strong>de</strong>nberichte zu erstatten und ihn bei <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nermittlung und -regulierung zu unterstützen.<br />

Alle Umstän<strong>de</strong>, die nach Ansicht <strong>de</strong>s<br />

Versicherers für die Bearbeitung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür<br />

angefor<strong>de</strong>rten Schriftstücke übersandt wer<strong>de</strong>n.<br />

25.3 Wird gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ein<br />

staatsanwaltschaftliches, behördliches o<strong>de</strong>r gerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid<br />

erlassen o<strong>de</strong>r ihm gerichtlich <strong>de</strong>r Streit<br />

verkün<strong>de</strong>t, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.<br />

25.4 Gegen einen Mahnbescheid o<strong>de</strong>r eine Verfügung<br />

von Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n auf Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer fristgemäß<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch o<strong>de</strong>r die sonst erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers bedarf es nicht.<br />

25.5 Wird gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch<br />

gerichtlich geltend gemacht, hat<br />

er die Führung <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>m Versicherer<br />

zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im<br />

Namen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers einen<br />

Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss<br />

<strong>de</strong>m Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte erteilen und die angefor<strong>de</strong>rten<br />

Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

26.1 Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit<br />

aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats<br />

ab Kenntnis von <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />

fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung<br />

we<strong>de</strong>r auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruhte.<br />

26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich<br />

verletzt, verliert <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung einer Obliegenheit ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />

<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu<br />

kürzen.<br />

Der vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Wegfall <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

hat bei Verletzung einer<br />

nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls bestehen<strong>de</strong>n<br />

- 18 -<br />

Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach, dass er<br />

die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt<br />

hat, bleibt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />

Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherer obliegen<strong>de</strong>n Leistung ursächlich<br />

war. Das gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt<br />

hat.<br />

Die vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen gelten unabhängig<br />

davon, ob <strong>de</strong>r Versicherer ein ihm nach<br />

Ziff. 26.1 zustehen<strong>de</strong>s Kündigungsrecht ausübt.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

27 Mitversicherte Person<br />

27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche<br />

gegen an<strong>de</strong>re Personen als<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer selbst, sind alle für<br />

ihn gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen auf die Mitversicherten<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung<br />

(Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko<br />

nur in <strong>de</strong>r Person eines Mitversicherten entsteht.<br />

27.2 Die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

steht ausschließlich <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

zu. Er ist neben <strong>de</strong>n Mitversicherten<br />

für die Erfüllung <strong>de</strong>r Obliegenheiten verantwortlich.<br />

28 Abtretungsverbot<br />

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen<br />

Feststellung ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers we<strong>de</strong>r<br />

abgetreten noch verpfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine Abtretung<br />

an <strong>de</strong>n geschädigten Dritten ist zulässig.<br />

29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rung<br />

29.1 Alle für <strong>de</strong>n Versicherer bestimmten Anzeigen<br />

und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers o<strong>de</strong>r an die im Versicherungsschein<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Nachträgen als zuständig<br />

bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

29.2 Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Än<strong>de</strong>rung<br />

seiner Anschrift <strong>de</strong>m Versicherer nicht mitgeteilt,<br />

genügt für eine Willenserklärung, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes an<br />

die letzte <strong>de</strong>m Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Die Erklärung gilt drei Tage nach <strong>de</strong>r Absendung<br />

<strong>de</strong>s Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend<br />

für <strong>de</strong>n Fall einer Namensän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers.<br />

29.3 Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherung<br />

für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, fin-

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