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A01-06.2013/01<br />

rungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt kündigen, in <strong>de</strong>m die Beitragserhöhung wirksam<br />

wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die<br />

Mitteilung muss <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer spätestens<br />

einen Monat vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beitragserhöhung<br />

zugehen.<br />

Eine Erhöhung <strong>de</strong>r Versicherungssteuer begrün<strong>de</strong>t<br />

kein Kündigungsrecht.<br />

19 Kündigung nach Versicherungsfall<br />

19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

- vom Versicherer eine Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung<br />

geleistet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

- <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine Klage über<br />

einen unter <strong>de</strong>n Versicherungsschutz fallen<strong>de</strong>n<br />

Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt<br />

wird.<br />

Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Vertragspartner in<br />

Schriftform spätestens einen Monat nach <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r<br />

Klage zugegangen sein.<br />

19.2 Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine<br />

Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer<br />

wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />

einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />

zum Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres,<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen<br />

Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer<br />

wirksam.<br />

20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />

20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung<br />

besteht, an einen Dritten veräußert,<br />

tritt dieser an Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

in die während <strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums<br />

sich aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />

ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund<br />

eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages o<strong>de</strong>r<br />

eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten<br />

übernommen wird.<br />

20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem<br />

Falle<br />

- durch <strong>de</strong>n Versicherer <strong>de</strong>m Dritten gegenüber<br />

mit einer Frist von einem Monat,<br />

- durch <strong>de</strong>n Dritten <strong>de</strong>m Versicherer gegenüber<br />

mit sofortiger Wirkung o<strong>de</strong>r zu je<strong>de</strong>m späterem<br />

Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />

jeweiligen Versicherungsjahres in Schriftform<br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

- <strong>de</strong>r Versicherer es nicht innerhalb eines Monats<br />

von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an ausübt, in welchem<br />

er vom Übergang auf <strong>de</strong>n Dritten Kenntnis erlangt;<br />

- 16 -<br />

- <strong>de</strong>r Dritte es nicht innerhalb eines Monats<br />

nach <strong>de</strong>m Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht<br />

bis zum Ablauf eines Monats von<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt an bestehen bleibt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Dritte von <strong>de</strong>r Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

20.4 Erfolgt <strong>de</strong>r Übergang auf <strong>de</strong>n Dritten während<br />

einer laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> und wird<br />

das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt,<br />

haften <strong>de</strong>r bisherige Versicherungsnehmer und<br />

<strong>de</strong>r Dritte für <strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag dieser<br />

Perio<strong>de</strong> als Gesamtschuldner.<br />

20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist <strong>de</strong>m Versicherer<br />

durch <strong>de</strong>n bisherigen Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

besteht kein Versicherungsschutz, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat<br />

nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, in <strong>de</strong>m die Anzeige<br />

<strong>de</strong>m Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r<br />

Versicherer <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n<br />

Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wie<strong>de</strong>r auf und<br />

besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens<br />

einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintreten,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn <strong>de</strong>r Versicherer<br />

in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht<br />

keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Anzeigepflicht nicht weg, wenn <strong>de</strong>m Versicherer<br />

die Veräußerung in <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt<br />

war, in <strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte zugehen<br />

müssen.<br />

21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Än<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r Erlass von Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen <strong>de</strong>s versicherten Risikos durch Än<strong>de</strong>rung<br />

bestehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

es nicht innerhalb eines Monats von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an<br />

ausgeübt wird, in welchem <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Erhöhung<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

22 Mehrfachversicherung<br />

22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das<br />

Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert<br />

ist.<br />

22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustan<strong>de</strong> gekommen<br />

ist, ohne dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

dies wusste, kann er die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines<br />

Monats geltend macht, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r<br />

Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die<br />

Aufhebung wird zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu<br />

<strong>de</strong>m die Erklärung, mit <strong>de</strong>r sie verlangt wird,<br />

<strong>de</strong>m Versicherer zugeht.

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