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A01-06.2013/01<br />
rungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt kündigen, in <strong>de</strong>m die Beitragserhöhung wirksam<br />
wer<strong>de</strong>n sollte.<br />
Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r<br />
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die<br />
Mitteilung muss <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer spätestens<br />
einen Monat vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beitragserhöhung<br />
zugehen.<br />
Eine Erhöhung <strong>de</strong>r Versicherungssteuer begrün<strong>de</strong>t<br />
kein Kündigungsrecht.<br />
19 Kündigung nach Versicherungsfall<br />
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
- vom Versicherer eine Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung<br />
geleistet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
- <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine Klage über<br />
einen unter <strong>de</strong>n Versicherungsschutz fallen<strong>de</strong>n<br />
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt<br />
wird.<br />
Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Vertragspartner in<br />
Schriftform spätestens einen Monat nach <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r<br />
Klage zugegangen sein.<br />
19.2 Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine<br />
Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer<br />
wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu<br />
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />
zum Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres,<br />
wirksam wird.<br />
Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen<br />
Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer<br />
wirksam.<br />
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung<br />
besteht, an einen Dritten veräußert,<br />
tritt dieser an Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
in die während <strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums<br />
sich aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />
ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten ein.<br />
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund<br />
eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages o<strong>de</strong>r<br />
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten<br />
übernommen wird.<br />
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem<br />
Falle<br />
- durch <strong>de</strong>n Versicherer <strong>de</strong>m Dritten gegenüber<br />
mit einer Frist von einem Monat,<br />
- durch <strong>de</strong>n Dritten <strong>de</strong>m Versicherer gegenüber<br />
mit sofortiger Wirkung o<strong>de</strong>r zu je<strong>de</strong>m späterem<br />
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
jeweiligen Versicherungsjahres in Schriftform<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />
- <strong>de</strong>r Versicherer es nicht innerhalb eines Monats<br />
von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an ausübt, in welchem<br />
er vom Übergang auf <strong>de</strong>n Dritten Kenntnis erlangt;<br />
- 16 -<br />
- <strong>de</strong>r Dritte es nicht innerhalb eines Monats<br />
nach <strong>de</strong>m Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht<br />
bis zum Ablauf eines Monats von<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt an bestehen bleibt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Dritte von <strong>de</strong>r Versicherung Kenntnis erlangt.<br />
20.4 Erfolgt <strong>de</strong>r Übergang auf <strong>de</strong>n Dritten während<br />
einer laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> und wird<br />
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt,<br />
haften <strong>de</strong>r bisherige Versicherungsnehmer und<br />
<strong>de</strong>r Dritte für <strong>de</strong>n Versicherungsbeitrag dieser<br />
Perio<strong>de</strong> als Gesamtschuldner.<br />
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist <strong>de</strong>m Versicherer<br />
durch <strong>de</strong>n bisherigen Versicherungsnehmer<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />
Bei einer schuldhaften Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
besteht kein Versicherungsschutz, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat<br />
nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, in <strong>de</strong>m die Anzeige<br />
<strong>de</strong>m Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n<br />
Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />
hätte.<br />
Der Versicherungsschutz lebt wie<strong>de</strong>r auf und<br />
besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens<br />
einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintreten,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn <strong>de</strong>r Versicherer<br />
in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht<br />
keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Anzeigepflicht nicht weg, wenn <strong>de</strong>m Versicherer<br />
die Veräußerung in <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt<br />
war, in <strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte zugehen<br />
müssen.<br />
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Än<strong>de</strong>rung<br />
o<strong>de</strong>r Erlass von Rechtsvorschriften<br />
Bei Erhöhungen <strong>de</strong>s versicherten Risikos durch Än<strong>de</strong>rung<br />
bestehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />
es nicht innerhalb eines Monats von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an<br />
ausgeübt wird, in welchem <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Erhöhung<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
22 Mehrfachversicherung<br />
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das<br />
Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert<br />
ist.<br />
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustan<strong>de</strong> gekommen<br />
ist, ohne dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
dies wusste, kann er die Aufhebung <strong>de</strong>s<br />
später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines<br />
Monats geltend macht, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r<br />
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die<br />
Aufhebung wird zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu<br />
<strong>de</strong>m die Erklärung, mit <strong>de</strong>r sie verlangt wird,<br />
<strong>de</strong>m Versicherer zugeht.