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A01-06.2013/01<br />

6.8 Falls die von <strong>de</strong>m Versicherer verlangte Erledigung<br />

eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,<br />

Befriedigung o<strong>de</strong>r Vergleich am Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers scheitert, hat<br />

<strong>de</strong>r Versicherer für <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Weigerung an<br />

entstehen<strong>de</strong>n Mehraufwand an Entschädigungsleistung,<br />

Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

7 Ausschlüsse<br />

Falls im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r seinen Nachträgen<br />

nicht ausdrücklich etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, sind<br />

von <strong>de</strong>r Versicherung ausgeschlossen:<br />

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die <strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n dadurch verursacht haben, dass sie in<br />

Kenntnis von <strong>de</strong>ren Mangelhaftigkeit o<strong>de</strong>r<br />

Schädlichkeit<br />

- Erzeugnisse in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r<br />

- Arbeiten o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen erbracht<br />

haben.<br />

7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags<br />

o<strong>de</strong>r Zusagen über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Haftflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

hinausgehen.<br />

7.4 Haftpflichtansprüche<br />

(1) <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers selbst o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die<br />

Mitversicherten,<br />

(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern<br />

<strong>de</strong>sselben Versicherungsvertrages,<br />

(3) zwischen mehreren Mitversicherten <strong>de</strong>sselben<br />

Versicherungsvertrages.<br />

7.5 Haftpflichtansprüche gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

(1) aus Scha<strong>de</strong>nfällen seiner Angehörigen, die<br />

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

o<strong>de</strong>r die zu <strong>de</strong>n im Versicherungsvertrag<br />

mitversicherten Personen gehören;<br />

Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbarer Partnerschaften<br />

nach <strong>de</strong>m Recht an<strong>de</strong>rer Staaten, Eltern<br />

und Kin<strong>de</strong>r, Adoptiveltern und -kin<strong>de</strong>r,<br />

Schwiegereltern und -kin<strong>de</strong>r, Stiefeltern und<br />

-kin<strong>de</strong>r, Großeltern und Enkel, Geschwister<br />

sowie Pflegeeltern und -kin<strong>de</strong>r (Personen,<br />

die durch ein familienähnliches, auf längere<br />

Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und<br />

Kin<strong>de</strong>r miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n sind).<br />

(2) von seinen gesetzlichen Vertretern o<strong>de</strong>r Betreuern,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine<br />

geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige<br />

o<strong>de</strong>r betreute Person ist;<br />

(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine juristische<br />

Person <strong>de</strong>s privaten o<strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Rechts o<strong>de</strong>r ein nicht rechtsfähiger Verein<br />

ist;<br />

(4) von seinen unbeschränkt persönlich haften<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

eine Offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft o<strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts ist;<br />

- 12 -<br />

(5) von seinen Partnern, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft<br />

ist;<br />

(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;<br />

zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:<br />

Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6)<br />

erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen<br />

<strong>de</strong>r dort genannten Personen, die mit diesen<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>de</strong>n an frem<strong>de</strong>n<br />

Sachen und allen sich daraus ergeben<strong>de</strong>n<br />

Vermögensschä<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,<br />

geliehen, durch verbotene Eigenmacht<br />

erlangt hat o<strong>de</strong>r sie Gegenstand eines beson<strong>de</strong>ren<br />

Verwahrungsvertrages sind.<br />

7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>de</strong>n an frem<strong>de</strong>n<br />

Sachen und allen sich daraus ergeben<strong>de</strong>n<br />

Vermögensschä<strong>de</strong>n, wenn<br />

(1) die Schä<strong>de</strong>n durch eine gewerbliche o<strong>de</strong>r<br />

berufliche Tätigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmer<br />

an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,<br />

Beför<strong>de</strong>rung, Prüfung und dgl.) entstan<strong>de</strong>n<br />

sind; bei unbeweglichen Sachen gilt<br />

dieser Ausschluss nur insoweit, als diese<br />

Sachen o<strong>de</strong>r Teile von ihnen unmittelbar von<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit betroffen waren;<br />

(2) die Schä<strong>de</strong>n dadurch entstan<strong>de</strong>n sind, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Sachen zur<br />

Durchführung seiner gewerblichen o<strong>de</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,<br />

Materialablagefläche und dgl.) benutzt<br />

hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser<br />

Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen<br />

o<strong>de</strong>r Teile von ihnen unmittelbar von <strong>de</strong>r<br />

Benutzung betroffen waren;<br />

(3) die Schä<strong>de</strong>n durch eine gewerbliche o<strong>de</strong>r<br />

berufliche Tätigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmer<br />

entstan<strong>de</strong>n sind und sich diese Sachen<br />

o<strong>de</strong>r - sofern es sich um unbewegliche Sachen<br />

han<strong>de</strong>lt - <strong>de</strong>ren Teile im unmittelbaren<br />

Einwirkungsbereich <strong>de</strong>r Tätigkeit befun<strong>de</strong>n<br />

haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer beweist, dass er<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tätigkeit offensichtlich<br />

notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung<br />

von Schä<strong>de</strong>n getroffen hatte.<br />

zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:<br />

Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Ausschlüsse in Ziff. 7.6<br />

und Ziff. 7.7 in <strong>de</strong>r Person von Angestellten, Arbeitern,<br />

Bediensteten, Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Beauftragten <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsschutz, und zwar sowohl für <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer als auch für die durch <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

etwa mitversicherten Personen.<br />

7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schä<strong>de</strong>n an vom<br />

Versicherungsnehmer hergestellten o<strong>de</strong>r gelieferten<br />

Sachen, Arbeiten o<strong>de</strong>r sonstigen Leistungen<br />

infolge einer in <strong>de</strong>r Herstellung, Lieferung<br />

o<strong>de</strong>r Leistung liegen<strong>de</strong>n Ursache und alle sich<br />

daraus ergeben<strong>de</strong>n Vermögensschä<strong>de</strong>n. Dies<br />

gilt auch dann, wenn die Scha<strong>de</strong>nursache in einem<br />

mangelhaften Einzelteil <strong>de</strong>r Sache o<strong>de</strong>r in<br />

einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Be-

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