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A01-06.2013/01<br />

Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

1 Gegenstand <strong>de</strong>r Versicherung, Versicherungsfall<br />

1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

versicherten Risikos für <strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

wegen eines während <strong>de</strong>r<br />

Wirksamkeit <strong>de</strong>r Versicherung eingetretenen<br />

Scha<strong>de</strong>nereignisses (Versicherungsfall), das einen<br />

Personen-, Sach- o<strong>de</strong>r sich daraus ergeben<strong>de</strong>n<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>n zur Folge hatte,<br />

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz in Anspruch genommen wird.<br />

Scha<strong>de</strong>nereignis ist das Ereignis, als <strong>de</strong>ssen<br />

Folge die Schädigung <strong>de</strong>s Dritten unmittelbar<br />

entstan<strong>de</strong>n ist. Auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nverursachung,<br />

die zum Scha<strong>de</strong>nereignis geführt<br />

hat, kommt es nicht an.<br />

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,<br />

auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche<br />

han<strong>de</strong>lt,<br />

(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,<br />

aus Selbstvornahme, Rücktritt, Min<strong>de</strong>rung,<br />

auf Scha<strong>de</strong>nsersatz statt <strong>de</strong>r Leistung;<br />

(2) wegen Schä<strong>de</strong>n, die verursacht wer<strong>de</strong>n, um<br />

die Nacherfüllung durchführen zu können;<br />

(3) wegen <strong>de</strong>s Ausfalls <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Vertragsgegenstan<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Ausbleibens<br />

<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Vertragsleistung geschul<strong>de</strong>ten<br />

Erfolges;<br />

(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im<br />

Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;<br />

(5) auf Ersatz von Vermögensschä<strong>de</strong>n wegen<br />

Verzögerung <strong>de</strong>r Leistung;<br />

(6) wegen an<strong>de</strong>rer an die Stelle <strong>de</strong>r Erfüllung<br />

treten<strong>de</strong>r Ersatzleistungen.<br />

1.3 Es besteht – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r übrigen Vertragsbestimmungen<br />

– Versicherungsschutz nur, soweit<br />

und solange <strong>de</strong>m keine auf die Vertragsparteien<br />

direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han<strong>de</strong>ls-<br />

o<strong>de</strong>r Finanzsanktionen bzw. Embargos <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland entgegenstehen.<br />

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Finanzsanktionen<br />

bzw. Embargos, die durch die<br />

Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf<br />

<strong>de</strong>n Iran erlassen wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>m nicht europäische<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche Rechtsvorschriften<br />

entgegenstehen.<br />

2 Vermögensscha<strong>de</strong>n, Abhan<strong>de</strong>nkommen von Sachen<br />

Dieser Versicherungsschutz kann durch beson<strong>de</strong>re<br />

Vereinbarung erweitert wer<strong>de</strong>n auf die gesetzliche<br />

Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

wegen<br />

2.1 Vermögensschä<strong>de</strong>n, die we<strong>de</strong>r durch Personen-<br />

noch durch Sachschä<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sind;<br />

2.2 Schä<strong>de</strong>n durch Abhan<strong>de</strong>nkommen von Sachen;<br />

hierauf fin<strong>de</strong>n dann die Bestimmungen über<br />

Sachschä<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

- 10 -<br />

3 Versichertes Risiko<br />

3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche<br />

Haftpflicht<br />

(1) aus <strong>de</strong>n im Versicherungsschein und seinen<br />

Nachträgen angegebenen Risiken <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers,<br />

(2) aus Erhöhungen o<strong>de</strong>r Erweiterungen <strong>de</strong>r<br />

im Versicherungsschein und seinen Nachträgen<br />

angegebenen Risiken. Dies gilt<br />

nicht für Risiken aus <strong>de</strong>m Halten o<strong>de</strong>r Gebrauch<br />

von versicherungspflichtigen Kraft-,<br />

Luft- o<strong>de</strong>r Wasserfahrzeugen sowie für<br />

sonstige Risiken, die <strong>de</strong>r Versicherungs-<br />

o<strong>de</strong>r Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,<br />

(3) aus Risiken, die für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

nach Abschluss <strong>de</strong>r Versicherung<br />

neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und<br />

die in Ziff. 4 näher geregelt sind.<br />

3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />

auf Erhöhungen <strong>de</strong>s versicherten Risikos<br />

durch Än<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Erlass neuer<br />

Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann<br />

<strong>de</strong>n Vertrag jedoch unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

von Ziff. 21 kündigen.<br />

4 Vorsorgeversicherung<br />

4.1 Risiken, die nach Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages<br />

neu entstehen, sind im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

bestehen<strong>de</strong>n Vertrages sofort versichert.<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

nach Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers je<strong>de</strong>s<br />

neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br />

Die Auffor<strong>de</strong>rung kann auch mit <strong>de</strong>r<br />

Beitragsrechnung erfolgen.<br />

Unterlässt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

rechtzeitige Anzeige, entfällt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

für das neue Risiko rückwirkend<br />

ab <strong>de</strong>ssen Entstehung.<br />

Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall ein, bevor das<br />

neue Risiko angezeigt wur<strong>de</strong>, so hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer zu beweisen, dass<br />

das neue Risiko erst nach Abschluss <strong>de</strong>r<br />

Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen<br />

ist, zu <strong>de</strong>m die Anzeigefrist noch<br />

nicht verstrichen war.<br />

(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue<br />

Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.<br />

Kommt eine Einigung über die Höhe<br />

<strong>de</strong>s Beitrags innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige nicht zustan<strong>de</strong>,<br />

entfällt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz für<br />

das neue Risiko rückwirkend ab <strong>de</strong>ssen Entstehung.<br />

4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist<br />

von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne<br />

von Ziff. 4.1 (2) auf <strong>de</strong>n Betrag von 250.000,- €<br />

für Personenschä<strong>de</strong>n und 75.000,- € für Sachschä<strong>de</strong>n<br />

und – soweit vereinbart – 25.000,- € für<br />

Vermögensschä<strong>de</strong>n begrenzt, sofern nicht im<br />

Versicherungsschein geringere Versicherungssummen<br />

festgesetzt sind.

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