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A01-06.2013/01<br />
Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
1 Gegenstand <strong>de</strong>r Versicherung, Versicherungsfall<br />
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
versicherten Risikos für <strong>de</strong>n Fall, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
wegen eines während <strong>de</strong>r<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>r Versicherung eingetretenen<br />
Scha<strong>de</strong>nereignisses (Versicherungsfall), das einen<br />
Personen-, Sach- o<strong>de</strong>r sich daraus ergeben<strong>de</strong>n<br />
Vermögensscha<strong>de</strong>n zur Folge hatte,<br />
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz in Anspruch genommen wird.<br />
Scha<strong>de</strong>nereignis ist das Ereignis, als <strong>de</strong>ssen<br />
Folge die Schädigung <strong>de</strong>s Dritten unmittelbar<br />
entstan<strong>de</strong>n ist. Auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nverursachung,<br />
die zum Scha<strong>de</strong>nereignis geführt<br />
hat, kommt es nicht an.<br />
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,<br />
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche<br />
han<strong>de</strong>lt,<br />
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,<br />
aus Selbstvornahme, Rücktritt, Min<strong>de</strong>rung,<br />
auf Scha<strong>de</strong>nsersatz statt <strong>de</strong>r Leistung;<br />
(2) wegen Schä<strong>de</strong>n, die verursacht wer<strong>de</strong>n, um<br />
die Nacherfüllung durchführen zu können;<br />
(3) wegen <strong>de</strong>s Ausfalls <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Vertragsgegenstan<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Ausbleibens<br />
<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Vertragsleistung geschul<strong>de</strong>ten<br />
Erfolges;<br />
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im<br />
Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;<br />
(5) auf Ersatz von Vermögensschä<strong>de</strong>n wegen<br />
Verzögerung <strong>de</strong>r Leistung;<br />
(6) wegen an<strong>de</strong>rer an die Stelle <strong>de</strong>r Erfüllung<br />
treten<strong>de</strong>r Ersatzleistungen.<br />
1.3 Es besteht – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r übrigen Vertragsbestimmungen<br />
– Versicherungsschutz nur, soweit<br />
und solange <strong>de</strong>m keine auf die Vertragsparteien<br />
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han<strong>de</strong>ls-<br />
o<strong>de</strong>r Finanzsanktionen bzw. Embargos <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland entgegenstehen.<br />
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Finanzsanktionen<br />
bzw. Embargos, die durch die<br />
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf<br />
<strong>de</strong>n Iran erlassen wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>m nicht europäische<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche Rechtsvorschriften<br />
entgegenstehen.<br />
2 Vermögensscha<strong>de</strong>n, Abhan<strong>de</strong>nkommen von Sachen<br />
Dieser Versicherungsschutz kann durch beson<strong>de</strong>re<br />
Vereinbarung erweitert wer<strong>de</strong>n auf die gesetzliche<br />
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
wegen<br />
2.1 Vermögensschä<strong>de</strong>n, die we<strong>de</strong>r durch Personen-<br />
noch durch Sachschä<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sind;<br />
2.2 Schä<strong>de</strong>n durch Abhan<strong>de</strong>nkommen von Sachen;<br />
hierauf fin<strong>de</strong>n dann die Bestimmungen über<br />
Sachschä<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
- 10 -<br />
3 Versichertes Risiko<br />
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche<br />
Haftpflicht<br />
(1) aus <strong>de</strong>n im Versicherungsschein und seinen<br />
Nachträgen angegebenen Risiken <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers,<br />
(2) aus Erhöhungen o<strong>de</strong>r Erweiterungen <strong>de</strong>r<br />
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen<br />
angegebenen Risiken. Dies gilt<br />
nicht für Risiken aus <strong>de</strong>m Halten o<strong>de</strong>r Gebrauch<br />
von versicherungspflichtigen Kraft-,<br />
Luft- o<strong>de</strong>r Wasserfahrzeugen sowie für<br />
sonstige Risiken, die <strong>de</strong>r Versicherungs-<br />
o<strong>de</strong>r Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,<br />
(3) aus Risiken, die für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
nach Abschluss <strong>de</strong>r Versicherung<br />
neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und<br />
die in Ziff. 4 näher geregelt sind.<br />
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />
auf Erhöhungen <strong>de</strong>s versicherten Risikos<br />
durch Än<strong>de</strong>rung bestehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Erlass neuer<br />
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann<br />
<strong>de</strong>n Vertrag jedoch unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
von Ziff. 21 kündigen.<br />
4 Vorsorgeversicherung<br />
4.1 Risiken, die nach Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages<br />
neu entstehen, sind im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
bestehen<strong>de</strong>n Vertrages sofort versichert.<br />
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />
nach Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers je<strong>de</strong>s<br />
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br />
Die Auffor<strong>de</strong>rung kann auch mit <strong>de</strong>r<br />
Beitragsrechnung erfolgen.<br />
Unterlässt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />
rechtzeitige Anzeige, entfällt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
für das neue Risiko rückwirkend<br />
ab <strong>de</strong>ssen Entstehung.<br />
Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall ein, bevor das<br />
neue Risiko angezeigt wur<strong>de</strong>, so hat <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass<br />
das neue Risiko erst nach Abschluss <strong>de</strong>r<br />
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen<br />
ist, zu <strong>de</strong>m die Anzeigefrist noch<br />
nicht verstrichen war.<br />
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue<br />
Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.<br />
Kommt eine Einigung über die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Beitrags innerhalb einer Frist von einem<br />
Monat nach Eingang <strong>de</strong>r Anzeige nicht zustan<strong>de</strong>,<br />
entfällt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz für<br />
das neue Risiko rückwirkend ab <strong>de</strong>ssen Entstehung.<br />
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist<br />
von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne<br />
von Ziff. 4.1 (2) auf <strong>de</strong>n Betrag von 250.000,- €<br />
für Personenschä<strong>de</strong>n und 75.000,- € für Sachschä<strong>de</strong>n<br />
und – soweit vereinbart – 25.000,- € für<br />
Vermögensschä<strong>de</strong>n begrenzt, sofern nicht im<br />
Versicherungsschein geringere Versicherungssummen<br />
festgesetzt sind.