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DOWNLOAD: Zulassungsbestimmungen [PDF/ 1,5 MB] - Foliatec

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Hinweise zum Ablauf der<br />

Zulassung von Folien zur Verwendung an vorderen<br />

Seitenscheiben<br />

Technische Änderungen und Irrtum vorbehalten<br />

www.folie-an-vorderen-scheiben.de<br />

Stand 06/ 2007


1. Beschreibung des Prüf-/ Genehmigungsverfahrens bei Aufbringung von<br />

Autoglasfolie auf den vorderen Seitenscheiben (VSS) von KFZ<br />

Verwendung von Autoglasfolien an Stellen, die für die Sicht des Fahrzeugführers von<br />

Bedeutung sind.<br />

1.1. Allgemeines<br />

Bisher war die Abnahme/ Zulassung von Autoglasfolien an den vorderen getönten<br />

Seitenscheiben von Kfz nicht möglich.<br />

Nur das MPA (Materialprüfungsamt) NRW, Dortmund und die DEKRA Typprüfstelle /<br />

Technischer Dienst (Dekra Automobil AG), Dresden (beide vom Kraftfahrtbundesamt<br />

(KBA) zugelassene Prüfanstalten), verfügen über die notwendigen prüftechnischen<br />

Einrichtungen (i.d.Falle, die den Prüfrichtlinien entsptrechenden Lichtransmissions-<br />

Messgeräte), die für die Zulassung von folienbeschichteten vorderen Seitenscheiben,<br />

zwingend notwendige Lichttransmission messen zu können.<br />

Der Nachteil bestand darin, dass nur die in diesen Prüfinstituten vorhandenen<br />

stationären Laborgeräte die notwendigen Lichtmessungen durchführen können.<br />

Prüforganisationen (z.b. TÜV, DEKRA, etc.) verfügen generell über keine<br />

Prüfrichtlinien-konformen Lichtmessgeräte, um die geforderten Messungen bei<br />

entsprechender Anfrage durchführen zu können.<br />

1.2. Gesetzliche Grundlagen zur Erlangung der ABG-Zulassung einer<br />

Autoglasfolie<br />

Beschreibung der Prüfung der zugrundeliegenden Prüfverfahren:<br />

1.2.1. Verwendungszweck: An Stellen, die für die Fahrersicht nicht von<br />

Bedeutung sind: Scheiben ab B-Säule - Heck- und hintere Seitenscheiben<br />

Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a<br />

StVZO, Nr. 29, Abschnitt 3.8<br />

1.2.2. Verwendungszweck: An Stellen, die für die Fahrersicht von Bedeutung<br />

sind: Scheiben ausser Windschutzscheibe – vordere Seitenscheiben<br />

Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22a<br />

StVZO, Nr. 29 und Abschnitt 3.6.8.3 und Prüfungen gem. Anhang 3, 5 und 9 der<br />

ECE Regelung 43.<br />

1.2.2.1. nachträgliche Folienbeschichtung auf farblosen (klaren) vorderen<br />

Seitenscheiben<br />

Hierbei erlöscht die Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeuges. Daher muss eine<br />

Änderungsabnahme nach §19 StVZO, Abs. 3 durch einen aaS (amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen)-Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfer für den<br />

Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen durchgeführt<br />

werden.


1.2.2.2. nachträgliche Folienbeschichtung auf getönten vorderen<br />

Seitenscheiben<br />

Hierbei erlöscht die Bauartgenehmigung der Scheibe und der Folie.<br />

Daher muss eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 2/ 21 StVZO und § 22a<br />

durchgeführt werden.<br />

Bei der Änderungsabnahme nach § 22a erfolgt die Begutachtung/ Prüfung nach<br />

FzTV §11.<br />

Nach positiver Begutachtung muss eine Einzelgenehmigung nach FzTV §11-13<br />

Abschnitt 3 - Bauartgenehmigung im Einzelfall bei der zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden.<br />

Das Prüfgutachten hierzu kann ausschliesslich von einem amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) ausgestellt werden..<br />

Anmerkung: Autoglasfolien, die für den Verwendungszweck an VSS sind, unterliegen<br />

gem. ECE Regelung 43 zusätzlichen Einschränkungen. Es wird ein<br />

Lichtdurchlässigkeitswert von mind. 70% an diesen Scheiben im Glasverbund<br />

(Scheibe mit Folie) gefordert.<br />

Da Typ-Prüfstellen, aufgrund fehlender bzw. nicht vorhandener, zugelassener<br />

Messgeräte nicht in der Lage sind, Lichttransmissionsmessungen durchzuführen,<br />

konnten bisher nur Autoglasfolien mit einer sehr hohen Lichtdurchlässigkeit (über<br />

80%) bei einer Verwendungseinschränkung: „Aufbringung nur auf farblosen<br />

Seitenscheiben ……“, zugelassen werden.<br />

Durch die Ausstellung entsprechend formulierter ABG-Zulassungen vermied der<br />

Gesetzgeber, dass der einzuhaltende und gesetzl. vorgegebene<br />

Lichtdurchlässigkeitswert von 70% nicht unterschritten wird.<br />

1.2.3. Verwendungszweck: An Stellen, die für die Fahrersicht von Bedeutung<br />

sind: Windschutzscheibe<br />

Nicht zulässig ist die Verwendung an Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen.<br />

1.3. Vorgehensweise zur Erlangung der Genehmigung der Verwendung einer<br />

Autoglasfolie an VSS<br />

1.3.1. Vorprüfung<br />

Der Kunde fährt zu einem FOLIATEC ® Partner der ein FOLIATEC TLG 43A<br />

Lichtmessgerät hat. Eine Partnerliste mit Kontaktdaten ist auf den Webseiten<br />

www.securlux.foliatec.de und www.stylingteam.foliatec.de abrufbar.<br />

Der Kunde lässt bei dem FOLIATEC ® Partner den Lichttransmissionsgrad seiner<br />

vorderen Fahrzeugscheiben (VSS) mit dem ECE 43 konformen Lichtmessgerät<br />

FOLIATEC ® TLG 43A messen. Dies i.Zushang um zu ermitteln ob ein nachträglicher<br />

Folieneinbau im gesetzlichen Rahmen möglich ist.<br />

Bei dieser Vorprüfung wird festgestellt welche zugelassene FOLIATEC Autoglasfolie<br />

zu seinen vorderen getönten Fahrzeugscheiben passt, um eine<br />

Gesamtlichtdurchlässigkeit von grösser 70% zu erreichen.


Anmerkung: z.B. bei Feststellung eines Lichttransmissionsgrades des getönten<br />

Glases von mind. 72% kann, z.B. die SECURLUX ® Folie (FT 61, ABG D 5178 inkl.<br />

Verwendungserweiterung auf VSS), an den vorderen Seitenscheiben, angebracht<br />

werden. In dieser Kombination wird wird i.d.F. der Gesamtlichtlichttransmissionsgrad<br />

von 70% nicht unterschritten.<br />

Nach erfolgten Folieneinbau kann dieses Fahrzeug nun einem amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) zur Erstellung eines<br />

Prüfgutachtens vorgeführt werden.<br />

1.3.2. Ablauf Gutachtenerstellung beim aaS<br />

Durch die erneute Messung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den<br />

Kraftfahrzeugverkehr (aaS) wird der bereits vorher ermittelte Lichttransmissionswert<br />

bestätigt.<br />

Der aaS erstellt ein Prüfgutachten auf Grundlage §11 FzTV (Bauartgenehmigung im<br />

Einzelfall) und erteilt hierzu ein Prüfzeichen für den geänderten Glasverbund. Der<br />

Glasverbund muss mit dem erteilten Prüfzeichen gekennzeichnet werden.<br />

Das Prüfgutachten beinhaltet folgende Prüfungen:<br />

a. ABG-Nr. Abgleich Folie und erweiterte ABG Zlassungsbescheingung<br />

b. optische Eigenschaften (Blasen, Einschlüsse, Trübung und andere Fehler)<br />

c. Glasstärkenmessung<br />

d. Zulassung der Glasscheibe<br />

e. Lichttransmissionsmessung mit einem ECE R43 konformen Messgerät.<br />

Anmerkung zu e.: Die ECE R43 Konformität des FOLIATEC ® TLG-43A<br />

Lichtmessgerätes wurde durch beim MPA Dortmund mit Prüfzeugnis Nr. 41<br />

0004211 vom 27.03.2007 nachgewiesen und bestätigt.<br />

Das KBA hat aufgrund der erzielten positiven MPA Prüfergebnisse eine<br />

Empfehlung für das FOLIATEC ® TLG-43A Messgerät ausgesprochen (sh.<br />

KBA Schreiben vom 05.06.2007).


1.3.3. Antrag auf Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung nach<br />

FzTV §11-13 Abschnitt 3<br />

Unter Vorlage des positiven Gutachtens des aaS erfolgt ein Fahrzeugbriefeintrag bei<br />

der zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) durch den Antrag auf<br />

Einzelgenehmigung.<br />

Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem<br />

sie das vom aaS erstellte Gutachten zu Erlangung der Betriebserlaubnis einzieht und<br />

den Eintrag in die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I + II<br />

(Fahrzeugbrief + -Schein) vornimmt.<br />

Eine beispielhaften Referenzeintrag finden Sie im Anlage. Sh. hierzu Kopie der<br />

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – FOLIATEC Boehm GmbH & CO<br />

Vertriebs KG – im Feld 22: .....*vordere leicht getönte Seitenscheiben Prüfz. E1 43R-<br />

001025 in Verb.m.Scheibenfolien Herst. FOLIATEC, Typ SECURLUX UV-,Unfall- u.<br />

Einbruchschutzfolie ABG D5178 im Einzelverfahren nach §11 FZTV geprüft, Prüfz.<br />

TP1229027107*<br />

1.4. Kostenübersicht<br />

Folgende Kosten inkl. MwSt (Stand 06/2007), Angaben ohne Gewähr fallen für das<br />

gesamte Einzelgenehmigungsverfahren an:<br />

a. Fahrzeugvorführung beim aaS - Begutachtung n. § 19 (2)/ 21 StVZO:<br />

44,00 €<br />

b. Erstellung Prüfgutachten beim aaS - Begutachtung n. § 22a StVZO:<br />

ca. 50,00 € (nach Aussage des aaS bei TÜV Süd, Typprüfstelle Forchheim v.<br />

12.6.2007, Grundlage Mustergutachten gem. Anlage)<br />

c. Eintragung in die Fahrzeugpapiere bei Verwaltungsbehörde<br />

(Zulassungsstelle):<br />

22,00 €


Abkürzungslegende<br />

ABG Allgemeine Betriebsgenehmigung<br />

VSS vordere Seitenscheiben<br />

aaS amtlich anerkannter Sachverständiger<br />

MPA Materialprüfungsamt<br />

KBA Kraftfahrtbundesamt<br />

FT FOLIA TEC Böhm GmbH<br />

FzTV Fahrzeugteileverordnung<br />

StVZO Straßenverkehrszulassungs Ordnung<br />

TA Technische Anforderungen<br />

Anlagen<br />

Auszug FzTV - Fahrzeugteileverordnung: FzTV §11-13 Abschnitt 3<br />

Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung<br />

Kopie Schreiben KBA, Dezernat 412, (412-150.02) v. 5.6.2007; Betr.<br />

Lichtransmissionsmessgerät FOLIATEC TLG-43A<br />

Kopie Prüfzeugnis MPA NRW Nr. 410004211 v. 27.3.2007, Überprüfung eines<br />

Transmissions-Meßgerätes (ECE R43 Konformität), Seite 1<br />

Kopie Gutachten § 19 (2)/ 21 StVZO, TÜV Süd, Typprüfstelle Forchheim v.<br />

11.6.2007, Bericht-Nr. 2930292918<br />

Kopie Gutachten § 22a StVZO „Muster-Gutachten“ TÜV Süd, Typprüfstelle<br />

Forchheim v. 11.6.2007, Bericht-Nr. 2930292914<br />

Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – FOLIATEC Boehm GmbH<br />

& CO Vertriebs KG


Auszug FzTV - Fahrzeugteileverordnung: FzTV §11-13 Abschnitt 3<br />

Bauartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung<br />

§11<br />

Antrag auf Einzelgenehmigung<br />

Gehört eines der in §22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

genannten Fahrzeugteile nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine<br />

Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§5) bei der nach<br />

§68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

(Zulassungsbehörde) beantragt werden. §6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§12<br />

Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)<br />

(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des amtlich anerkannten<br />

Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht<br />

gebunden.<br />

(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur Prüfung etwa erforderlichen weiteren<br />

Maßnahmen. Sie kann hierzu die Vorführung des Fahrzeugteils sowie die<br />

Vorlage eines weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnungen<br />

erlassen.<br />

§13<br />

Erteilung der Einzelgenehmigung<br />

Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem<br />

sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den<br />

Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt:“<br />

Einzelgenehmigung erteilt“. Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den<br />

Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk<br />

aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder<br />

Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den<br />

Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten<br />

Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.“


Kopie Schreiben KBA, Dezernat 412, (412-150.02) v. 5.6.2007; Betr.<br />

Lichtransmissionsmessgerät FOLIATEC TLG-43A


Kopie Prüfzeugnis MPA NRW Nr. 410004211 v. 27.3.2007, Überprüfung eines<br />

Transmissions-Meßgerätes (ECE R43 Konformität), Seite 1


Kopie Gutachten § 19 (2)/ 21 StVZO, TÜV Süd, Typprüfstelle Forchheim v.<br />

11.6.2007, Bericht-Nr. 2930292918


Kopie Gutachten § 22a StVZO „Muster-Gutachten“ TÜV Süd, Typprüfstelle<br />

Forchheim v. 11.6.2007, Bericht-Nr. 2930292914


Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – FOLIATEC Boehm<br />

GmbH & CO Vertriebs KG<br />

Kontakt<br />

Folia Tec Böhm GmbH & Co Vertriebs KG<br />

Neumeyer Straße 70<br />

D-9041 Nürnberg<br />

Germany<br />

Phone: +49 (0) 911 97544 0<br />

Fax: +49 (0) 911 97544 333<br />

www.foliatec.com<br />

info@foliatec.de<br />

FOLIATEC ist ein international eingetragenes Warenzeichen der FOLIA TEC Böhm<br />

GmbH & Co Vertriebs KG, Germany.<br />

Angegebene Texte und Gutachten sind urheberrechtlich geschützt. Das Anfertigen<br />

von Kopien, Vervielfältigung oder Änderungen jeglicher Art und die Weitergabe an<br />

Dritte ist untersagt. Nur zum internen Gebrauch. Verstöße werden gerichtlich verfolgt.<br />

Druckfehler, Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten.<br />

Stand 09/ 2007

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