Merkblatt Brandverhütung - Flughafen Stuttgart
Merkblatt Brandverhütung - Flughafen Stuttgart
Merkblatt Brandverhütung - Flughafen Stuttgart
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<strong>Merkblatt</strong><br />
zur<br />
<strong>Brandverhütung</strong><br />
Stand 01.05.2008 / TS<br />
Ausgabe für<br />
Mieter
Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Regelungen<br />
sowie Festlegungen für den <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> wie z.B.<br />
Arbeitsstättenverordnung/Richtlinien<br />
Unfallverhütungsvorschriften<br />
·Brandschutzbestimmungen / Brandschutzordnung<br />
Richtlinien des Verbands deutscher Sachversicherer (VdS)<br />
<strong>Flughafen</strong>benutzungsordnung<br />
Verkehrsregeln für den nicht allgemein zugänglichen Bereich<br />
des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Stuttgart</strong><br />
Hallenbenutzungsordnungen zu beachten.<br />
Auf folgende Punkte werden Mieter und Nutzer<br />
besonders hingewiesen:<br />
1. Der Umgang mit offenem Feuer in feuergefährdeten Bereichen<br />
ist verboten.<br />
2. Rauchen ist nur an den dafür zugelassenen Orten erlaubt.<br />
Dabei sind geeignete (selbstverlöschende) Aschenbecher zu<br />
verwenden.<br />
3. Elektrische Geräte (wie Kaffeemaschinen usw.) müssen auf<br />
nicht brennbare Unterlagen gestellt werden (z.B. Steinzeugfliesen).<br />
4. Sämtliche am Arbeitsplatz benutzten<br />
elektrischen (auch private) Geräte müssen<br />
gem. GUV-V A3/BGV A3 geprüft sein.<br />
Muster 20080040von Prüfplaketten
5. Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen sind frei und<br />
jederzeit zugänglich zu halten.<br />
6. Es müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese<br />
sind regelmäßig (mind. alle 2 Jahre) zu prüfen. Bei FSGeigenen<br />
Einrichtungen liegt dies im Zuständigkeitsbereich der<br />
Feuerwehr.<br />
7. In gesprinklerten Räumen muss zwischen Lagergütern und<br />
Deckensprinkler ein Mindestabstand von 1 m eingehalten<br />
werden.<br />
8. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Sie dürfen nicht<br />
eingeengt und nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von<br />
Gegenständen benutzt werden.<br />
9. Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen<br />
nicht durch Keile oder sonstige Vorrichtungen offengehalten<br />
und nicht durch Gegenstände verstellt werden.<br />
10. Die Menge von brennbaren Stoffen am Arbeitsplatz ist auf den<br />
Tagesbedarf zu beschränken.<br />
11. Die sonstige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gefahrgut<br />
ist nur in dafür bestimmten Räumen und Behältern zugelassen.<br />
Die Regale und Behälter sind ordnungsgemäß aufzustellen und<br />
zu erden.<br />
12. Brennbare Abfälle (auch ölgetränkte Putzlappen) müssen in<br />
geschlossenen nicht brennbaren Behältern gesammelt werden.<br />
Sie sind unverzüglich und regelmäßig zu entsorgen.<br />
13. Die Sammlung von brennbaren flüssigen Abfällen muss in<br />
zugelassenen Entsorgungscontainern erfolgen.<br />
14. Batterieladestationen, elektrische Unterverteilungen usw.<br />
müssen in einem Abstand von 1,5 m frei von Brandlasten sein.<br />
15. Jegliche Art von Heißarbeiten bedarf einer Genehmigung durch<br />
die <strong>Flughafen</strong>feuerwehr.<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Brandverhütung</strong> am <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> - Stand 01.05.2008
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:<br />
<strong>Flughafen</strong>feuerwehr:<br />
TS 2-5 Herr Hetzinger (948-3860)<br />
Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
DA/Sifa Frau Nitsc h (948-3512)<br />
Bei diesen Stellen erhalten Sie auch weitere<br />
detaillierte Informationen und Unterlagen.<br />
Bei Brandschutztüren nicht zulässig<br />
<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Brandverhütung</strong> am <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> - Stand 01.05.2008