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Merkblatt Brandverhütung - Flughafen Stuttgart

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<strong>Merkblatt</strong><br />

zur<br />

<strong>Brandverhütung</strong><br />

Stand 01.05.2008 / TS<br />

Ausgabe für<br />

Mieter


Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Regelungen<br />

sowie Festlegungen für den <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> wie z.B.<br />

Arbeitsstättenverordnung/Richtlinien<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

·Brandschutzbestimmungen / Brandschutzordnung<br />

Richtlinien des Verbands deutscher Sachversicherer (VdS)<br />

<strong>Flughafen</strong>benutzungsordnung<br />

Verkehrsregeln für den nicht allgemein zugänglichen Bereich<br />

des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Stuttgart</strong><br />

Hallenbenutzungsordnungen zu beachten.<br />

Auf folgende Punkte werden Mieter und Nutzer<br />

besonders hingewiesen:<br />

1. Der Umgang mit offenem Feuer in feuergefährdeten Bereichen<br />

ist verboten.<br />

2. Rauchen ist nur an den dafür zugelassenen Orten erlaubt.<br />

Dabei sind geeignete (selbstverlöschende) Aschenbecher zu<br />

verwenden.<br />

3. Elektrische Geräte (wie Kaffeemaschinen usw.) müssen auf<br />

nicht brennbare Unterlagen gestellt werden (z.B. Steinzeugfliesen).<br />

4. Sämtliche am Arbeitsplatz benutzten<br />

elektrischen (auch private) Geräte müssen<br />

gem. GUV-V A3/BGV A3 geprüft sein.<br />

Muster 20080040von Prüfplaketten


5. Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen sind frei und<br />

jederzeit zugänglich zu halten.<br />

6. Es müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese<br />

sind regelmäßig (mind. alle 2 Jahre) zu prüfen. Bei FSGeigenen<br />

Einrichtungen liegt dies im Zuständigkeitsbereich der<br />

Feuerwehr.<br />

7. In gesprinklerten Räumen muss zwischen Lagergütern und<br />

Deckensprinkler ein Mindestabstand von 1 m eingehalten<br />

werden.<br />

8. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Sie dürfen nicht<br />

eingeengt und nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von<br />

Gegenständen benutzt werden.<br />

9. Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen<br />

nicht durch Keile oder sonstige Vorrichtungen offengehalten<br />

und nicht durch Gegenstände verstellt werden.<br />

10. Die Menge von brennbaren Stoffen am Arbeitsplatz ist auf den<br />

Tagesbedarf zu beschränken.<br />

11. Die sonstige Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gefahrgut<br />

ist nur in dafür bestimmten Räumen und Behältern zugelassen.<br />

Die Regale und Behälter sind ordnungsgemäß aufzustellen und<br />

zu erden.<br />

12. Brennbare Abfälle (auch ölgetränkte Putzlappen) müssen in<br />

geschlossenen nicht brennbaren Behältern gesammelt werden.<br />

Sie sind unverzüglich und regelmäßig zu entsorgen.<br />

13. Die Sammlung von brennbaren flüssigen Abfällen muss in<br />

zugelassenen Entsorgungscontainern erfolgen.<br />

14. Batterieladestationen, elektrische Unterverteilungen usw.<br />

müssen in einem Abstand von 1,5 m frei von Brandlasten sein.<br />

15. Jegliche Art von Heißarbeiten bedarf einer Genehmigung durch<br />

die <strong>Flughafen</strong>feuerwehr.<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Brandverhütung</strong> am <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> - Stand 01.05.2008


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:<br />

<strong>Flughafen</strong>feuerwehr:<br />

TS 2-5 Herr Hetzinger (948-3860)<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

DA/Sifa Frau Nitsc h (948-3512)<br />

Bei diesen Stellen erhalten Sie auch weitere<br />

detaillierte Informationen und Unterlagen.<br />

Bei Brandschutztüren nicht zulässig<br />

<strong>Merkblatt</strong> zur <strong>Brandverhütung</strong> am <strong>Flughafen</strong> <strong>Stuttgart</strong> - Stand 01.05.2008

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