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News 2008.pdf - FUK-Mitte

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<strong>News</strong> 2008


Herausgeber:<br />

Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />

Landesgeschäftstelle Thüringen<br />

Magdeburger Allee 4<br />

99086 Erfurt<br />

Tel.: 0361 5518200<br />

Fax: 0361 5518221<br />

Web: www.fuk-mitte.de<br />

Mail: thueringen@fuk-mitte.de<br />

Bildnachweis: Das Bild auf der Titelseite<br />

wurde freundlicherweise von Tobias<br />

Hüter, Mitglied der FF Elxleben (IK) zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Redaktionsschluss: 1. November 2008


Inhaltsverzeichnis<br />

G 26.3 UNTERSUCHUNG 2<br />

PRÜFUNG VON FEUERWEHRDRUCKSCHLÄUCHEN 3<br />

FEUERWEHRHELME 5<br />

Aussonderungsfristen 5<br />

Zugelassene Helme für den Brandeinsatz 5<br />

Helmprobleme 6<br />

WARNWESTEN 7<br />

HuPF Teil 1 Überjacke 7<br />

HuPF Teil 3 Feuerwehrjacke 7<br />

Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN 469 8<br />

UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG - MANGELHAFTE<br />

FEUERWEHRSTIEFEL 10<br />

Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007 10<br />

Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2008 12<br />

1


G 26.3 Untersuchung<br />

Die Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 ist vielen<br />

Feuerwehrangehörigen bekannt und betrifft jeden Atemschutzgeräteträger. Ohne eine<br />

gültige Untersuchung darf ein Atemschutzgeräteträger nicht einsetzt werden. Außerdem<br />

benötigt er einen Atemschutzgeräteträgerlehrgang. Zudem muss er innerhalb von 12<br />

Monaten die Atemschutzübungsanlage durchlaufen und einen Einsatz oder eine Übung<br />

unter Atemschutz absolviert haben (FwDV 7). Ist eine oder mehrere dieser 4<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers nicht<br />

mehr wahrgenommen werden.<br />

Es gibt drei verschiedene G 26 Untersuchungen. Bei der Feuerwehr kommt die G 26.3<br />

zur Anwendung. Die G 26.3 bedeutet, dass ihr Inhaber Atemschutzgeräte mit mehr als<br />

5 kg tragen darf. Druckluftatemgeräte der Feuerwehr können je nach Modell bis ca. 17 kg<br />

wiegen. Atemschutzgeräteträger für umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen daher<br />

immer nach dem Grundsatz G 26.3 untersucht werden.<br />

Eine derartige Untersuchung<br />

darf nicht jeder Arzt<br />

durchführen. Ärzte werden<br />

nach der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge“ (GUV-V A4) von<br />

den zuständigen Behörden<br />

und den Landesverbänden der<br />

gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

ermächtigt,<br />

solche Untersuchungen durchführen<br />

zu dürfen, wenn sie die<br />

Voraussetzungen erfüllen.<br />

Im Internet kann unter: http://www.lvbg.de/lv/pages/service/suche/index.html? nach<br />

ermächtigten Ärzten gesucht werden. Leider hat sich nicht jeder Arzt listen lassen. Im<br />

Zweifelsfall kann man den Arzt bitten, sich die Ermächtigung vorzeigen zu lassen.<br />

Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger<br />

geschehen, d.h. vor dem Atemschutzgeräteträgerlehrgang. Nachuntersuchungen folgen<br />

bei unter fünfzigjährigen im Abstand von drei Jahren und bei über fünfzigjährigen jährlich.<br />

Manchmal kann der Arzt auch kürzere Fristen für eine Nachuntersuchung anordnen, z.B.<br />

ein Jahr. Dies ist insbesondere bei gesundheitlichen Bedenken der Fall.<br />

Fristüberschreitungen sind nicht zulässig. Weitere bzw. ausführlichere Angaben können<br />

der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) entnommen<br />

werden.<br />

2


Prüfung von Feuerwehrdruckschläuchen<br />

Feuerwehrdruckschläuche wurden bisher nach DIN 14811, Ausgabe 1990, gefertigt. Im<br />

Jahr 2008 wurde die Schlauchnorm überarbeitet. Es entstand die DIN 14811:2008-01<br />

(Ausgabejahr 2008 - Ausgabemonat Januar). Dies war notwendig, um den technischen<br />

Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Hierbei wurden auch Änderungen im<br />

Bereich der Anforderungen an Feuerlöschkreiselpumpen berücksichtigt, woraus sich<br />

geänderte Anforderungen an Feuerlöschschläuche und deren Prüfung ergaben. Druckschläuche<br />

sind bei jeder Schlauchwäsche von einem Sachkundigen, d.h. einem an der<br />

Landesfeuerwehrschule ausgebildeten Gerätewart, einer Druckprüfung zu unterziehen.<br />

In der GUV „Prüfgrundsätze für Geräte und<br />

Ausrüstung der Feuerwehr“ (GUV-G 9102)<br />

sind die Prüfungen für Ausrüstungen und<br />

Geräte der Feuerwehr vorgeschrieben. Diese<br />

Druckschrift sollte in keiner Feuerwehr fehlen<br />

und für den Gerätewart jederzeit verfügbar<br />

sein. Bei Bedarf kann sie kostenfrei bei der<br />

<strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong> bestellt werden. Aufgrund der<br />

Einführung der neuen DIN 14811:2008-01 ist<br />

die nachfolgende Ergänzung des Abschnitt<br />

10 der GUV-G 9102 notwendig.<br />

Druckschläuche, die nach DIN 14 811 Teil 1 (Ausgabe 1990) gefertigt wurden,<br />

befinden sich in jeder Thüringer Feuerwehr im Einsatz. Sie stellen sicherlich den größten<br />

Teil der Schlauchbestände dar. Bei diesen Druckschläuchen erfolgt die<br />

Schlauchprüfung wie bisher nach Punkt 10.1 der GUV-G 9102 .<br />

Nur neue Schläuche nach DIN 14811:2008-01 sind nach dem Punkt 10.2 der<br />

Prüfungsordnung zu prüfen (siehe nächste Seite).<br />

Auszug:<br />

Wiederkehrende Prüfungen von Feuerwehr-Druckschläuchen nach DIN 14811:2008-01<br />

gemäß „Prüfgrundsätze für Geräte und Ausrüstung der Feuerwehr“ (GUV-G 9102)<br />

GUV-G 9102, neuer Abschnitt 10:<br />

10 Druckschläuche<br />

10.1 Druckschläuche (DIN 14 811 – 1 : 1990-01)<br />

10.1.1 Prüffrist<br />

Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen einer Druckprüfung mit<br />

dem in Punkt 10.1.2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen.<br />

3


10.1.2 Prüfanordnung<br />

Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten<br />

Gebrauchsprüfdruck** zu beaufschlagen.<br />

Druckschlauch Gebrauchsprüfdruck<br />

A 8 bar<br />

B 12 bar<br />

C 42 12 bar<br />

C 52 12 bar<br />

D 8 bar<br />

Nur neue Schläuche nach DIN 14811:2008-01:<br />

10.2 Druckschläuche (DIN 14811:2008-01)<br />

10.2.1 Prüffrist<br />

Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen 60 s einer<br />

Druckprüfung mindestens mit dem in Punkt 10.2.2 festgelegten Arbeitsdruck zu unterziehen<br />

(empfohlen wird lt. DIN 14811:2008-01, die Druckprüfung mit dem in Punkt 10.2.2 festgelegten<br />

Prüfdruck durchzuführen).<br />

10.2.2 Prüfanordnung<br />

Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten Arbeitsdruck<br />

bzw. Prüfdruck zu beaufschlagen.<br />

Druckschlauch*** Arbeitsdruck Prüfdruck<br />

F 152 12 bar 18 bar<br />

A 110 12 bar 18 bar<br />

B 75 16 bar 24 bar<br />

C 52 16 bar 24 bar<br />

C 42 16 bar 24 bar<br />

D 25 16 bar 24 bar<br />

10.3 Prüfbefund<br />

Der Druckschlauch ist betriebssicher, wenn:<br />

- während und nach der Druckprüfung keine Schäden, Leckagen feststellbar sind,<br />

- der Einband der Kupplungen normgerecht ist und fest sitzt.<br />

Prüfnachweis führen.<br />

* Anmerkung: Selten benutzte Schläuche können nach längerer Lagerung Undichtigkeiten aufweisen.<br />

Schläuche sollten „rotieren“, d.h. nicht ständig gelagert, sondern nach Möglichkeit regelmäßig im Einsatzund<br />

Übungsbetrieb verwendet werden. Eine Prüfung kann auch nach besonderen Beanspruchungen, wie<br />

z.B. Überfahrenwerden, notwendig sein.<br />

** Die Prüfung mit dem Gebrauchsprüfdruck (Schläuche nach DIN 14811-1:1990-1) bzw. dem Arbeitsdruck<br />

(Schläuche nach DIN 14811:2008-01) ist ausreichend, wenn davon ausgegangen werden kann, dass<br />

PN 16-Armaturen verwendet werden, die in der Regel mit einem Pumpenausgangsdruck von 8 bar<br />

betrieben werden.<br />

*** Weitere Innendurchmesser möglich, sind jedoch nach DIN 14811:2008-01 in Deutschland zu vermeiden.<br />

4


Feuerwehrhelme<br />

Feuerwehrhelme sind, insbesondere bei Brandeinsätzen mit Innenangriff, extremen<br />

thermischen Belastungen ausgesetzt. Sie gehören zu der persönlichen<br />

Schutzausrüstung.<br />

Im Juni 2008 wurde die neue Norm DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die<br />

Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ eingeführt. Hierin<br />

wurden die Anforderungen der Helme im Vergleich zur Vorgängernorm der DIN EN 443<br />

(Ausgabe Dezember 1997) weiter erhöht.<br />

Aussonderungsfristen<br />

Es können vielfache Faktoren einwirken, welche die Gebrauchsdauer und damit die<br />

Lebenszeit eines Helmes beeinflussen. Hierzu zählen unter anderem auch die<br />

mechanischen, chemischen, oder witterungsbedingten Einwirkungen bei Einsätzen,<br />

Übungen und Ausbildungen. Aber auch die Einsatzhäufigkeit und -bedingungen sowie die<br />

jeweiligen Einsatzzeiten unterliegen extremen Schwankungen. Eine<br />

bestimmungsgemäße Verwendung vorausgesetzt, beeinflusst auch die Wartung und<br />

Pflege sowie die Lagerung die Gebrauchsdauer eines Feuerwehrhelmes. Verbindliche<br />

Informationen zur Gebrauchsdauer müssen die Helmhersteller angeben. (Richtlinie für<br />

persönliche Schutzausrüstung PSA- Richtlinie 89/686/EWG Anhang II Ziffer 1.4<br />

Informationsbroschüre des Herstellers, Buchstabe e).<br />

Diese Gebrauchsdauer kann sich auch durch die o. g. genannten Einflussfaktoren<br />

verringern. Hierbei ist jeder Helm für sich zu betrachten bzw. zu bewerten. Helme sollen<br />

ausgesondert werden, wenn sie beispielsweise deformiert sind oder thermische Schäden<br />

aufweisen. Unter Umständen mit dem Ergebnis, dass ein Helm noch vor der<br />

Herstellerangabe seine Gebrauchsdauer erreicht hat und damit auszutauschen ist. Eine<br />

Benutzung der Helme über die vom Hersteller genannte Gebrauchsdauer bzw.<br />

voraussichtlichen Lebensdauer hinaus wird nicht empfohlen.<br />

Zugelassene Helme für den Brandeinsatz<br />

Feuerwehrhelme nach der zurückgezogenen Norm DIN 14940 aus Aluminium haben bei<br />

derartigen Einsätzen geringere Einsatzgrenzen aufgrund der höheren Wärmeabstrahlung<br />

der Helmschale auf den Kopf des Trägers. Hinzu kommt die elektrische Leitfähigkeit des<br />

Helmmaterials. Aus diesem Grund bestehen Bedenken, diese Helme beim Innenangriff<br />

zur Brandbekämpfung noch zu verwenden. Ein generelles Einsatzverbot existiert nicht,<br />

sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff sondern aus Textilbänderung<br />

bestehen.<br />

Die Innenausstattungen aus Kunststoff weisen altersbedingt nicht mehr die erforderlichen<br />

Stoßdämpfungswerte auf bzw. haben nicht die geforderte Temperaturbeständigkeit.<br />

Umrüstungen von Innenausstattungen sind häufig möglich; die Hersteller bieten<br />

5


entsprechende Set´s an. Feuerwehrhelme mit Lederpolster im Helm sind ebenfalls<br />

auszusondern bzw. umzurüsten. Zur Umrüstung von diesem Helmtyp gehört auch die<br />

Ausstattung mit einem gabelförmigen Kinn-Nacken-Riemen. Statt eines Nackenschutzes<br />

aus Leder können alternative Materialien verwendet werden, sofern die Schutzwirkungen<br />

gleich oder höherwertig sind.<br />

Helmprobleme<br />

Einige Helmmodelle der DIN EN 443 (Ausgabe Dezember 1997) wurden aus Textil-<br />

Phenol-Kunststoff (PF-SF) gefertigt. Bei diesen Feuerwehrhelmen aus Textil-Phenol-<br />

Kunststoff sind mehrfach Probleme aufgetreten, wenn diese in einer Umgebung mit<br />

extrem hohen Temperaturen verwendet wurden. So trat dies in verschiedenen<br />

Bundesländern bei Übungen in Brandübungscontainern auf. Feuerwehrhelme aus Textil-<br />

Phenol-Kunststoff (PF-SF) dürfen bei der Brandbekämpfung im Innenangriff nicht genutzt<br />

werden, wenn extreme Temperaturen analog wie in Brandübungsanlagen zu erwarten<br />

sind. Für Einsätze in kalten Bereichen, z.B. bei technischer Hilfeleistung oder Funktionen<br />

(z.B. Maschinist), die keinen extremen Temperaturen ausgesetzt sind, dürfen diese<br />

Helme weiter verwendet werden.<br />

Der Feuerwehrhelm<br />

alleine schützt nicht<br />

vor Verbrennungen<br />

am Kopf und an den<br />

Ohren. Um Brandverletzungen<br />

bei Brandeinsätzen<br />

an diesen<br />

Körperteilen zu<br />

vermeiden, empfiehlt<br />

die <strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong> grundsätzlich<br />

das Tragen<br />

von Kopfschutzhauben(Flammschutzhauben<br />

nach<br />

DIN EN 13911) unter<br />

dem Feuerwehrschutzhelm<br />

oder die<br />

Benutzung von einem Hals-, Nacken- und Gesichtsschutz (Holländisches Tuch) in<br />

Verbindung mit dem Feuerwehrschutzhelm. Natürlich können auch Holländisches Tuch<br />

und Flammschutzhaube zusammen getragen werden.<br />

6


Warnwesten<br />

Die Frage „Muss eine Warnweste im Einsatz getragen werden?“ erreicht die <strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong><br />

immer wieder.<br />

In der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C 53) heißt es im § 17 Abs. 3:<br />

„Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind,<br />

müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.“<br />

Weiter lautet es: „Geeignete Warnmaßnahmen sind z.B. das Tragen von<br />

Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (mindestens DIN EN 471<br />

Klasse 2), Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte.“<br />

Die DIN EN 471 Klasse 2<br />

beschreibt eine<br />

Mindestanforderungen an<br />

retroreflektierenden und<br />

fluoreszierenden Flächen,<br />

die ein Kleidungsstück,<br />

welches Warnwirkung<br />

haben soll, besitzen muss.<br />

Warnwesten sind meist<br />

nach dieser DIN zertifiziert.<br />

Ein anerkanntes Prüfinstitut<br />

hat dem Hersteller der<br />

Warnweste bescheinigt,<br />

dass diese Weste u.a.<br />

genügend retroreflektierenden<br />

und fluoreszierenden<br />

Flächen besitzt. Jetzt darf der Hersteller ein Piktogramm einnähen.<br />

HuPF Teil 1 Überjacke<br />

Alternativ zu Kleidung, welche die DIN EN 471 Klasse 2 erfüllt, kann als Warnmaßnahme<br />

auch Feuerwehrschutzkleidung gemäß „Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine<br />

universelle Feuerwehrschutzkleidung“ HuPF Teil 1 (Überjacke), HuPF Teil 1 (Überjacke)<br />

zusammen mit HuPF Teil 4 (Überhose) verwendet werden.<br />

HuPF Teil 3 Feuerwehrjacke<br />

HuPF Teil 3 Feuerwehrjacken sind oft mit Reflexstreifen ausgestattet. Leider besitzen die<br />

Reflexstreifen meist nicht genügend retroreflektierende und fluoreszierende Flächen, um<br />

nach der DIN EN 471 Klasse 2 zertifiziert zu werden. Auch die noch in vielen<br />

Feuerwehren eingesetzte FIH-Jacke (orange Feuerwehrjacke) entspricht nicht der DIN<br />

EN 471 Klasse 2. In beiden Fällen müssen im ungesicherten Verkehrsbereich<br />

Warnwesten übergezogen werden.<br />

7


Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN 469<br />

Einige Feuerwehren beschafften bereits Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN<br />

469 (Ausgaben 2006 oder 2007). Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen<br />

durch den Straßenverkehr ist auch im Sinne des § 17 (3) UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C<br />

53) z. B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen<br />

nach DIN EN 469:2007 Anhang B erfüllen, wenn durch diese<br />

Ø bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung<br />

mit retroreflektierendem und fluoreszierendem bzw. kombiniertem Material)<br />

und<br />

Ø die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die<br />

Konturen des Körpers erkennbar sind.<br />

Die für eine entsprechende Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Körperkontur<br />

empfohlene Verteilung der retroreflektierenden und fluoreszierenden Warnbestreifung ist<br />

auf den beigefügten Zeichnungen dargestellt. Markiert sind hier Flächen, auf denen diese<br />

Bestreifung (mindestens je 0,13 m² retroreflektierendes und 0,2 m² fluoreszierendes<br />

Material gemäß DIN EN 469:2007, Anhang B) aufgebracht werden soll.<br />

8


Nach dem Eintreffen an der Einsatzstelle soll der Verkehrsbereich mit geeigneten <strong>Mitte</strong>ln,<br />

z.B. Schilder, Signalgeräte oder Verkehrskegel gesichert bzw. abgesperrt werden.<br />

Danach ist innerhalb des gesicherten Bereiches ein Arbeiten ohne Warnkleidung möglich.<br />

9


Untersagungsverfügung - mangelhafte<br />

Feuerwehrstiefel<br />

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat 2007 eine<br />

Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln gegen die Hanrath Schuh-GmbH<br />

veröffentlicht.<br />

Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007<br />

Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark, 865 U<br />

EAN-Code: nicht bekannt<br />

Firma Hanrath Schuh GmbH, Gladbacher Straße 27, 52525 Heinsberg<br />

Hauptmangel: Die Anforderungen an die Antistatik sind nicht erfüllt. Die gemessenen Werte liegen<br />

oberhalb 10 9 Ohm. Somit sind die Schuhe isolierend und zeigen keinerlei antistatische Eigenschaften. Im<br />

Fehlen der aufgrund der Kennzeichnung ausgewiesenen antistatischen Eigenschaften ist ein gravierender<br />

sicherheitstechnischer Mangel zu sehen, der bei Auftreten von Ex-Atmosphäre zu einer massiven<br />

Gefährdung des Trägers führen kann.<br />

Die gemessenen Werte an dem sichergestellten Feuerwehrstiefel "Profi Plus" bezüglich des<br />

Steilfrontabsatzes sind mit 8 mm zu niedrig. Vorgeschrieben sind mindestens 10 mm, damit der<br />

Feuerwehrstiefel die Normanforderungen an die Trittsicherheit erfüllt.<br />

Betroffen von der Untersagungsverfügung sind folgende Herstellungs-Zeiträume, für die für die Stiefel<br />

kein gültiges Zertifikat vorgewiesen werden konnte.<br />

12.01.2007 - 21.03.2007 für die Feuerwehrstiefel des Typs: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 865U<br />

26.04.2007 - 24.07.2007 Typ: Profi Plus,<br />

26.04.2007 - 01.08.2007 Typ: Profi,<br />

26.04.2007 - 02.08.2007 Typ: Spark und<br />

26.04.2007 - 28.08.2007 Typ: Ultra<br />

Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Dienstgebäude: Borcherstraße 20, 52072<br />

Aachen<br />

Aktenzeichen: 57.2.8221-Go/Wa (UV 002/07)<br />

Diese Untersagungsverfügung kann auf der Webseite der BAuA unter www.baua.de im<br />

Bereich der Geräte- und Produktsicherheit / Produktionsmängel / Untersagungsverfügungen<br />

herunter geladen werden.<br />

Im Rundschreiben „Prävention 372/2008“ vom 22.10.2008 informierte die Deutsche<br />

Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) seine Mitglieder über eine weitere<br />

Untersagungsverfügung zu mangelhaften Feuerwehrstiefeln wie folgt:<br />

10


Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2008<br />

Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark<br />

EAN-Code: nicht bekannt<br />

Firma Hanrath Schuh GmbH, Gladbacher Straße 27, 52525 Heinsberg<br />

Untersagung des Inverkehrbringens der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra, und Spark.<br />

Aufgrund der Untersagungsverfügung dürfen die Stiefel ab dem 14.08.2008 nicht mehr in den Verkehr<br />

gebracht werden.<br />

Die für das Inverkehrbringen notwendige Bescheinigung nach Artikel 11 a der RL 89/686/EWG wurde<br />

von der CTC bis heute nicht ausgestellt.<br />

Die beschriebenen Mängel sind nach einer Probennahme am 20.09.2007 durch die CTC festgestellt<br />

worden. Bei der zweiten Probennahme durch die CTC am 21.02.2008 sind immer noch Abweichungen<br />

von den Mindestanforderungen, wie fehlenden Rutschhemmung und Entflammbarkeit der Schnürsenkel<br />

festgestellt worden.<br />

Fehlende Rutschhemmung<br />

Trennkraft der Laufsohle zum Schaft zu gering<br />

Zehenkappenbelastung zu gering<br />

fehlende Durchtrittsicherheit<br />

Brennverhalten: Reißverschluss und Schnürsystem geschmolzen<br />

Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Dienstgebäude: Borcherstraße 20, 52072<br />

Aachen<br />

Aktenzeichen: 55.3.8221-Go (UV 010/08)<br />

12


Notizen:<br />

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13


Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />

Redaktion, Konzept:<br />

Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong>, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt<br />

Dipl.-Ing. André Wagner, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Nothnagel<br />

Fotos:<br />

Dipl.-Ing. André Wagner <strong>FUK</strong>- <strong>Mitte</strong>, Tobias Hüter FF Elxleben (IK)<br />

Rechtliche Hinweise:<br />

Texte, Fotos und Gestaltung sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und<br />

Verbreitung sind nur nach Rücksprache und bei Nennung der Quelle gestattet. Für<br />

unverlangt eingesandte Manuskripte, Illustrationen und Fotos übernimmt die<br />

Redaktion keine Haftung. © 2008 by Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong>. Alle Rechte<br />

vorbehalten.


Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />

Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt<br />

Carl-Miller-Straße 7<br />

39112 Magdeburg<br />

Telefon (03 91) 62 24 873<br />

Telefax (03 91) 54 45 922<br />

Internet www.fuk-mitte.de<br />

E-Mail sachsen-anhalt@fuk-mitte.de<br />

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Landesgeschäftsstelle Thüringen<br />

Magdeburger Allee 4<br />

99086 Erfurt<br />

Telefon (03 61) 55 18 200<br />

Telefax (03 61) 55 18 221<br />

Internet www.fuk-mitte.de<br />

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