News 2008.pdf - FUK-Mitte
News 2008.pdf - FUK-Mitte
News 2008.pdf - FUK-Mitte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>News</strong> 2008
Herausgeber:<br />
Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />
Landesgeschäftstelle Thüringen<br />
Magdeburger Allee 4<br />
99086 Erfurt<br />
Tel.: 0361 5518200<br />
Fax: 0361 5518221<br />
Web: www.fuk-mitte.de<br />
Mail: thueringen@fuk-mitte.de<br />
Bildnachweis: Das Bild auf der Titelseite<br />
wurde freundlicherweise von Tobias<br />
Hüter, Mitglied der FF Elxleben (IK) zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Redaktionsschluss: 1. November 2008
Inhaltsverzeichnis<br />
G 26.3 UNTERSUCHUNG 2<br />
PRÜFUNG VON FEUERWEHRDRUCKSCHLÄUCHEN 3<br />
FEUERWEHRHELME 5<br />
Aussonderungsfristen 5<br />
Zugelassene Helme für den Brandeinsatz 5<br />
Helmprobleme 6<br />
WARNWESTEN 7<br />
HuPF Teil 1 Überjacke 7<br />
HuPF Teil 3 Feuerwehrjacke 7<br />
Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN 469 8<br />
UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG - MANGELHAFTE<br />
FEUERWEHRSTIEFEL 10<br />
Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007 10<br />
Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2008 12<br />
1
G 26.3 Untersuchung<br />
Die Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 ist vielen<br />
Feuerwehrangehörigen bekannt und betrifft jeden Atemschutzgeräteträger. Ohne eine<br />
gültige Untersuchung darf ein Atemschutzgeräteträger nicht einsetzt werden. Außerdem<br />
benötigt er einen Atemschutzgeräteträgerlehrgang. Zudem muss er innerhalb von 12<br />
Monaten die Atemschutzübungsanlage durchlaufen und einen Einsatz oder eine Übung<br />
unter Atemschutz absolviert haben (FwDV 7). Ist eine oder mehrere dieser 4<br />
Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers nicht<br />
mehr wahrgenommen werden.<br />
Es gibt drei verschiedene G 26 Untersuchungen. Bei der Feuerwehr kommt die G 26.3<br />
zur Anwendung. Die G 26.3 bedeutet, dass ihr Inhaber Atemschutzgeräte mit mehr als<br />
5 kg tragen darf. Druckluftatemgeräte der Feuerwehr können je nach Modell bis ca. 17 kg<br />
wiegen. Atemschutzgeräteträger für umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen daher<br />
immer nach dem Grundsatz G 26.3 untersucht werden.<br />
Eine derartige Untersuchung<br />
darf nicht jeder Arzt<br />
durchführen. Ärzte werden<br />
nach der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge“ (GUV-V A4) von<br />
den zuständigen Behörden<br />
und den Landesverbänden der<br />
gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
ermächtigt,<br />
solche Untersuchungen durchführen<br />
zu dürfen, wenn sie die<br />
Voraussetzungen erfüllen.<br />
Im Internet kann unter: http://www.lvbg.de/lv/pages/service/suche/index.html? nach<br />
ermächtigten Ärzten gesucht werden. Leider hat sich nicht jeder Arzt listen lassen. Im<br />
Zweifelsfall kann man den Arzt bitten, sich die Ermächtigung vorzeigen zu lassen.<br />
Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger<br />
geschehen, d.h. vor dem Atemschutzgeräteträgerlehrgang. Nachuntersuchungen folgen<br />
bei unter fünfzigjährigen im Abstand von drei Jahren und bei über fünfzigjährigen jährlich.<br />
Manchmal kann der Arzt auch kürzere Fristen für eine Nachuntersuchung anordnen, z.B.<br />
ein Jahr. Dies ist insbesondere bei gesundheitlichen Bedenken der Fall.<br />
Fristüberschreitungen sind nicht zulässig. Weitere bzw. ausführlichere Angaben können<br />
der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) entnommen<br />
werden.<br />
2
Prüfung von Feuerwehrdruckschläuchen<br />
Feuerwehrdruckschläuche wurden bisher nach DIN 14811, Ausgabe 1990, gefertigt. Im<br />
Jahr 2008 wurde die Schlauchnorm überarbeitet. Es entstand die DIN 14811:2008-01<br />
(Ausgabejahr 2008 - Ausgabemonat Januar). Dies war notwendig, um den technischen<br />
Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Hierbei wurden auch Änderungen im<br />
Bereich der Anforderungen an Feuerlöschkreiselpumpen berücksichtigt, woraus sich<br />
geänderte Anforderungen an Feuerlöschschläuche und deren Prüfung ergaben. Druckschläuche<br />
sind bei jeder Schlauchwäsche von einem Sachkundigen, d.h. einem an der<br />
Landesfeuerwehrschule ausgebildeten Gerätewart, einer Druckprüfung zu unterziehen.<br />
In der GUV „Prüfgrundsätze für Geräte und<br />
Ausrüstung der Feuerwehr“ (GUV-G 9102)<br />
sind die Prüfungen für Ausrüstungen und<br />
Geräte der Feuerwehr vorgeschrieben. Diese<br />
Druckschrift sollte in keiner Feuerwehr fehlen<br />
und für den Gerätewart jederzeit verfügbar<br />
sein. Bei Bedarf kann sie kostenfrei bei der<br />
<strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong> bestellt werden. Aufgrund der<br />
Einführung der neuen DIN 14811:2008-01 ist<br />
die nachfolgende Ergänzung des Abschnitt<br />
10 der GUV-G 9102 notwendig.<br />
Druckschläuche, die nach DIN 14 811 Teil 1 (Ausgabe 1990) gefertigt wurden,<br />
befinden sich in jeder Thüringer Feuerwehr im Einsatz. Sie stellen sicherlich den größten<br />
Teil der Schlauchbestände dar. Bei diesen Druckschläuchen erfolgt die<br />
Schlauchprüfung wie bisher nach Punkt 10.1 der GUV-G 9102 .<br />
Nur neue Schläuche nach DIN 14811:2008-01 sind nach dem Punkt 10.2 der<br />
Prüfungsordnung zu prüfen (siehe nächste Seite).<br />
Auszug:<br />
Wiederkehrende Prüfungen von Feuerwehr-Druckschläuchen nach DIN 14811:2008-01<br />
gemäß „Prüfgrundsätze für Geräte und Ausrüstung der Feuerwehr“ (GUV-G 9102)<br />
GUV-G 9102, neuer Abschnitt 10:<br />
10 Druckschläuche<br />
10.1 Druckschläuche (DIN 14 811 – 1 : 1990-01)<br />
10.1.1 Prüffrist<br />
Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen einer Druckprüfung mit<br />
dem in Punkt 10.1.2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen.<br />
3
10.1.2 Prüfanordnung<br />
Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten<br />
Gebrauchsprüfdruck** zu beaufschlagen.<br />
Druckschlauch Gebrauchsprüfdruck<br />
A 8 bar<br />
B 12 bar<br />
C 42 12 bar<br />
C 52 12 bar<br />
D 8 bar<br />
Nur neue Schläuche nach DIN 14811:2008-01:<br />
10.2 Druckschläuche (DIN 14811:2008-01)<br />
10.2.1 Prüffrist<br />
Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen 60 s einer<br />
Druckprüfung mindestens mit dem in Punkt 10.2.2 festgelegten Arbeitsdruck zu unterziehen<br />
(empfohlen wird lt. DIN 14811:2008-01, die Druckprüfung mit dem in Punkt 10.2.2 festgelegten<br />
Prüfdruck durchzuführen).<br />
10.2.2 Prüfanordnung<br />
Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten Arbeitsdruck<br />
bzw. Prüfdruck zu beaufschlagen.<br />
Druckschlauch*** Arbeitsdruck Prüfdruck<br />
F 152 12 bar 18 bar<br />
A 110 12 bar 18 bar<br />
B 75 16 bar 24 bar<br />
C 52 16 bar 24 bar<br />
C 42 16 bar 24 bar<br />
D 25 16 bar 24 bar<br />
10.3 Prüfbefund<br />
Der Druckschlauch ist betriebssicher, wenn:<br />
- während und nach der Druckprüfung keine Schäden, Leckagen feststellbar sind,<br />
- der Einband der Kupplungen normgerecht ist und fest sitzt.<br />
Prüfnachweis führen.<br />
* Anmerkung: Selten benutzte Schläuche können nach längerer Lagerung Undichtigkeiten aufweisen.<br />
Schläuche sollten „rotieren“, d.h. nicht ständig gelagert, sondern nach Möglichkeit regelmäßig im Einsatzund<br />
Übungsbetrieb verwendet werden. Eine Prüfung kann auch nach besonderen Beanspruchungen, wie<br />
z.B. Überfahrenwerden, notwendig sein.<br />
** Die Prüfung mit dem Gebrauchsprüfdruck (Schläuche nach DIN 14811-1:1990-1) bzw. dem Arbeitsdruck<br />
(Schläuche nach DIN 14811:2008-01) ist ausreichend, wenn davon ausgegangen werden kann, dass<br />
PN 16-Armaturen verwendet werden, die in der Regel mit einem Pumpenausgangsdruck von 8 bar<br />
betrieben werden.<br />
*** Weitere Innendurchmesser möglich, sind jedoch nach DIN 14811:2008-01 in Deutschland zu vermeiden.<br />
4
Feuerwehrhelme<br />
Feuerwehrhelme sind, insbesondere bei Brandeinsätzen mit Innenangriff, extremen<br />
thermischen Belastungen ausgesetzt. Sie gehören zu der persönlichen<br />
Schutzausrüstung.<br />
Im Juni 2008 wurde die neue Norm DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die<br />
Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ eingeführt. Hierin<br />
wurden die Anforderungen der Helme im Vergleich zur Vorgängernorm der DIN EN 443<br />
(Ausgabe Dezember 1997) weiter erhöht.<br />
Aussonderungsfristen<br />
Es können vielfache Faktoren einwirken, welche die Gebrauchsdauer und damit die<br />
Lebenszeit eines Helmes beeinflussen. Hierzu zählen unter anderem auch die<br />
mechanischen, chemischen, oder witterungsbedingten Einwirkungen bei Einsätzen,<br />
Übungen und Ausbildungen. Aber auch die Einsatzhäufigkeit und -bedingungen sowie die<br />
jeweiligen Einsatzzeiten unterliegen extremen Schwankungen. Eine<br />
bestimmungsgemäße Verwendung vorausgesetzt, beeinflusst auch die Wartung und<br />
Pflege sowie die Lagerung die Gebrauchsdauer eines Feuerwehrhelmes. Verbindliche<br />
Informationen zur Gebrauchsdauer müssen die Helmhersteller angeben. (Richtlinie für<br />
persönliche Schutzausrüstung PSA- Richtlinie 89/686/EWG Anhang II Ziffer 1.4<br />
Informationsbroschüre des Herstellers, Buchstabe e).<br />
Diese Gebrauchsdauer kann sich auch durch die o. g. genannten Einflussfaktoren<br />
verringern. Hierbei ist jeder Helm für sich zu betrachten bzw. zu bewerten. Helme sollen<br />
ausgesondert werden, wenn sie beispielsweise deformiert sind oder thermische Schäden<br />
aufweisen. Unter Umständen mit dem Ergebnis, dass ein Helm noch vor der<br />
Herstellerangabe seine Gebrauchsdauer erreicht hat und damit auszutauschen ist. Eine<br />
Benutzung der Helme über die vom Hersteller genannte Gebrauchsdauer bzw.<br />
voraussichtlichen Lebensdauer hinaus wird nicht empfohlen.<br />
Zugelassene Helme für den Brandeinsatz<br />
Feuerwehrhelme nach der zurückgezogenen Norm DIN 14940 aus Aluminium haben bei<br />
derartigen Einsätzen geringere Einsatzgrenzen aufgrund der höheren Wärmeabstrahlung<br />
der Helmschale auf den Kopf des Trägers. Hinzu kommt die elektrische Leitfähigkeit des<br />
Helmmaterials. Aus diesem Grund bestehen Bedenken, diese Helme beim Innenangriff<br />
zur Brandbekämpfung noch zu verwenden. Ein generelles Einsatzverbot existiert nicht,<br />
sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff sondern aus Textilbänderung<br />
bestehen.<br />
Die Innenausstattungen aus Kunststoff weisen altersbedingt nicht mehr die erforderlichen<br />
Stoßdämpfungswerte auf bzw. haben nicht die geforderte Temperaturbeständigkeit.<br />
Umrüstungen von Innenausstattungen sind häufig möglich; die Hersteller bieten<br />
5
entsprechende Set´s an. Feuerwehrhelme mit Lederpolster im Helm sind ebenfalls<br />
auszusondern bzw. umzurüsten. Zur Umrüstung von diesem Helmtyp gehört auch die<br />
Ausstattung mit einem gabelförmigen Kinn-Nacken-Riemen. Statt eines Nackenschutzes<br />
aus Leder können alternative Materialien verwendet werden, sofern die Schutzwirkungen<br />
gleich oder höherwertig sind.<br />
Helmprobleme<br />
Einige Helmmodelle der DIN EN 443 (Ausgabe Dezember 1997) wurden aus Textil-<br />
Phenol-Kunststoff (PF-SF) gefertigt. Bei diesen Feuerwehrhelmen aus Textil-Phenol-<br />
Kunststoff sind mehrfach Probleme aufgetreten, wenn diese in einer Umgebung mit<br />
extrem hohen Temperaturen verwendet wurden. So trat dies in verschiedenen<br />
Bundesländern bei Übungen in Brandübungscontainern auf. Feuerwehrhelme aus Textil-<br />
Phenol-Kunststoff (PF-SF) dürfen bei der Brandbekämpfung im Innenangriff nicht genutzt<br />
werden, wenn extreme Temperaturen analog wie in Brandübungsanlagen zu erwarten<br />
sind. Für Einsätze in kalten Bereichen, z.B. bei technischer Hilfeleistung oder Funktionen<br />
(z.B. Maschinist), die keinen extremen Temperaturen ausgesetzt sind, dürfen diese<br />
Helme weiter verwendet werden.<br />
Der Feuerwehrhelm<br />
alleine schützt nicht<br />
vor Verbrennungen<br />
am Kopf und an den<br />
Ohren. Um Brandverletzungen<br />
bei Brandeinsätzen<br />
an diesen<br />
Körperteilen zu<br />
vermeiden, empfiehlt<br />
die <strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong> grundsätzlich<br />
das Tragen<br />
von Kopfschutzhauben(Flammschutzhauben<br />
nach<br />
DIN EN 13911) unter<br />
dem Feuerwehrschutzhelm<br />
oder die<br />
Benutzung von einem Hals-, Nacken- und Gesichtsschutz (Holländisches Tuch) in<br />
Verbindung mit dem Feuerwehrschutzhelm. Natürlich können auch Holländisches Tuch<br />
und Flammschutzhaube zusammen getragen werden.<br />
6
Warnwesten<br />
Die Frage „Muss eine Warnweste im Einsatz getragen werden?“ erreicht die <strong>FUK</strong> <strong>Mitte</strong><br />
immer wieder.<br />
In der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C 53) heißt es im § 17 Abs. 3:<br />
„Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind,<br />
müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.“<br />
Weiter lautet es: „Geeignete Warnmaßnahmen sind z.B. das Tragen von<br />
Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung (mindestens DIN EN 471<br />
Klasse 2), Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte.“<br />
Die DIN EN 471 Klasse 2<br />
beschreibt eine<br />
Mindestanforderungen an<br />
retroreflektierenden und<br />
fluoreszierenden Flächen,<br />
die ein Kleidungsstück,<br />
welches Warnwirkung<br />
haben soll, besitzen muss.<br />
Warnwesten sind meist<br />
nach dieser DIN zertifiziert.<br />
Ein anerkanntes Prüfinstitut<br />
hat dem Hersteller der<br />
Warnweste bescheinigt,<br />
dass diese Weste u.a.<br />
genügend retroreflektierenden<br />
und fluoreszierenden<br />
Flächen besitzt. Jetzt darf der Hersteller ein Piktogramm einnähen.<br />
HuPF Teil 1 Überjacke<br />
Alternativ zu Kleidung, welche die DIN EN 471 Klasse 2 erfüllt, kann als Warnmaßnahme<br />
auch Feuerwehrschutzkleidung gemäß „Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine<br />
universelle Feuerwehrschutzkleidung“ HuPF Teil 1 (Überjacke), HuPF Teil 1 (Überjacke)<br />
zusammen mit HuPF Teil 4 (Überhose) verwendet werden.<br />
HuPF Teil 3 Feuerwehrjacke<br />
HuPF Teil 3 Feuerwehrjacken sind oft mit Reflexstreifen ausgestattet. Leider besitzen die<br />
Reflexstreifen meist nicht genügend retroreflektierende und fluoreszierende Flächen, um<br />
nach der DIN EN 471 Klasse 2 zertifiziert zu werden. Auch die noch in vielen<br />
Feuerwehren eingesetzte FIH-Jacke (orange Feuerwehrjacke) entspricht nicht der DIN<br />
EN 471 Klasse 2. In beiden Fällen müssen im ungesicherten Verkehrsbereich<br />
Warnwesten übergezogen werden.<br />
7
Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN 469<br />
Einige Feuerwehren beschafften bereits Feuerwehrschutzbekleidung nach neuer DIN EN<br />
469 (Ausgaben 2006 oder 2007). Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen<br />
durch den Straßenverkehr ist auch im Sinne des § 17 (3) UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C<br />
53) z. B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen<br />
nach DIN EN 469:2007 Anhang B erfüllen, wenn durch diese<br />
Ø bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung<br />
mit retroreflektierendem und fluoreszierendem bzw. kombiniertem Material)<br />
und<br />
Ø die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die<br />
Konturen des Körpers erkennbar sind.<br />
Die für eine entsprechende Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Körperkontur<br />
empfohlene Verteilung der retroreflektierenden und fluoreszierenden Warnbestreifung ist<br />
auf den beigefügten Zeichnungen dargestellt. Markiert sind hier Flächen, auf denen diese<br />
Bestreifung (mindestens je 0,13 m² retroreflektierendes und 0,2 m² fluoreszierendes<br />
Material gemäß DIN EN 469:2007, Anhang B) aufgebracht werden soll.<br />
8
Nach dem Eintreffen an der Einsatzstelle soll der Verkehrsbereich mit geeigneten <strong>Mitte</strong>ln,<br />
z.B. Schilder, Signalgeräte oder Verkehrskegel gesichert bzw. abgesperrt werden.<br />
Danach ist innerhalb des gesicherten Bereiches ein Arbeiten ohne Warnkleidung möglich.<br />
9
Untersagungsverfügung - mangelhafte<br />
Feuerwehrstiefel<br />
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat 2007 eine<br />
Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln gegen die Hanrath Schuh-GmbH<br />
veröffentlicht.<br />
Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2007<br />
Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark, 865 U<br />
EAN-Code: nicht bekannt<br />
Firma Hanrath Schuh GmbH, Gladbacher Straße 27, 52525 Heinsberg<br />
Hauptmangel: Die Anforderungen an die Antistatik sind nicht erfüllt. Die gemessenen Werte liegen<br />
oberhalb 10 9 Ohm. Somit sind die Schuhe isolierend und zeigen keinerlei antistatische Eigenschaften. Im<br />
Fehlen der aufgrund der Kennzeichnung ausgewiesenen antistatischen Eigenschaften ist ein gravierender<br />
sicherheitstechnischer Mangel zu sehen, der bei Auftreten von Ex-Atmosphäre zu einer massiven<br />
Gefährdung des Trägers führen kann.<br />
Die gemessenen Werte an dem sichergestellten Feuerwehrstiefel "Profi Plus" bezüglich des<br />
Steilfrontabsatzes sind mit 8 mm zu niedrig. Vorgeschrieben sind mindestens 10 mm, damit der<br />
Feuerwehrstiefel die Normanforderungen an die Trittsicherheit erfüllt.<br />
Betroffen von der Untersagungsverfügung sind folgende Herstellungs-Zeiträume, für die für die Stiefel<br />
kein gültiges Zertifikat vorgewiesen werden konnte.<br />
12.01.2007 - 21.03.2007 für die Feuerwehrstiefel des Typs: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 865U<br />
26.04.2007 - 24.07.2007 Typ: Profi Plus,<br />
26.04.2007 - 01.08.2007 Typ: Profi,<br />
26.04.2007 - 02.08.2007 Typ: Spark und<br />
26.04.2007 - 28.08.2007 Typ: Ultra<br />
Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Dienstgebäude: Borcherstraße 20, 52072<br />
Aachen<br />
Aktenzeichen: 57.2.8221-Go/Wa (UV 002/07)<br />
Diese Untersagungsverfügung kann auf der Webseite der BAuA unter www.baua.de im<br />
Bereich der Geräte- und Produktsicherheit / Produktionsmängel / Untersagungsverfügungen<br />
herunter geladen werden.<br />
Im Rundschreiben „Prävention 372/2008“ vom 22.10.2008 informierte die Deutsche<br />
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) seine Mitglieder über eine weitere<br />
Untersagungsverfügung zu mangelhaften Feuerwehrstiefeln wie folgt:<br />
10
Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2008<br />
Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark<br />
EAN-Code: nicht bekannt<br />
Firma Hanrath Schuh GmbH, Gladbacher Straße 27, 52525 Heinsberg<br />
Untersagung des Inverkehrbringens der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra, und Spark.<br />
Aufgrund der Untersagungsverfügung dürfen die Stiefel ab dem 14.08.2008 nicht mehr in den Verkehr<br />
gebracht werden.<br />
Die für das Inverkehrbringen notwendige Bescheinigung nach Artikel 11 a der RL 89/686/EWG wurde<br />
von der CTC bis heute nicht ausgestellt.<br />
Die beschriebenen Mängel sind nach einer Probennahme am 20.09.2007 durch die CTC festgestellt<br />
worden. Bei der zweiten Probennahme durch die CTC am 21.02.2008 sind immer noch Abweichungen<br />
von den Mindestanforderungen, wie fehlenden Rutschhemmung und Entflammbarkeit der Schnürsenkel<br />
festgestellt worden.<br />
Fehlende Rutschhemmung<br />
Trennkraft der Laufsohle zum Schaft zu gering<br />
Zehenkappenbelastung zu gering<br />
fehlende Durchtrittsicherheit<br />
Brennverhalten: Reißverschluss und Schnürsystem geschmolzen<br />
Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Dienstgebäude: Borcherstraße 20, 52072<br />
Aachen<br />
Aktenzeichen: 55.3.8221-Go (UV 010/08)<br />
12
Notizen:<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………………<br />
13
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />
Redaktion, Konzept:<br />
Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong>, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt<br />
Dipl.-Ing. André Wagner, Dipl.-Ing. (FH) Thomas Nothnagel<br />
Fotos:<br />
Dipl.-Ing. André Wagner <strong>FUK</strong>- <strong>Mitte</strong>, Tobias Hüter FF Elxleben (IK)<br />
Rechtliche Hinweise:<br />
Texte, Fotos und Gestaltung sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und<br />
Verbreitung sind nur nach Rücksprache und bei Nennung der Quelle gestattet. Für<br />
unverlangt eingesandte Manuskripte, Illustrationen und Fotos übernimmt die<br />
Redaktion keine Haftung. © 2008 by Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong>. Alle Rechte<br />
vorbehalten.
Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />
Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt<br />
Carl-Miller-Straße 7<br />
39112 Magdeburg<br />
Telefon (03 91) 62 24 873<br />
Telefax (03 91) 54 45 922<br />
Internet www.fuk-mitte.de<br />
E-Mail sachsen-anhalt@fuk-mitte.de<br />
Feuerwehr-Unfallkasse <strong>Mitte</strong><br />
Landesgeschäftsstelle Thüringen<br />
Magdeburger Allee 4<br />
99086 Erfurt<br />
Telefon (03 61) 55 18 200<br />
Telefax (03 61) 55 18 221<br />
Internet www.fuk-mitte.de<br />
E-Mail thueringen@fuk-mitte.de