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Geschichte<br />

Brief vom 22. Febr. 1912<br />

der Direktion des Innern an das Bezirksamt Rheinfelden<br />

Schon im Dezember 1909 hat der Gemeinderat <strong>Möhlin</strong> ein neues Waldreglement zur regierungsrätlichen Genehmigung<br />

eingereicht. Diese Genehmigung konnte bis heute nicht ausgesprochen werden, weil im Laufe der Zeit in dieser Gemeinde<br />

Verhältnisse sich herausgebildet haben, welche keine gesetzliche Existenzberechtigung haben und daher beseitigt werden<br />

müssen. Während es nur eine Einwohnergemeinde und nur eine Ortsbürgergemeinde <strong>Möhlin</strong> gibt, führt das vorliegende<br />

Waldreglement 3 Nutzungskorporationen auf:<br />

1.) Die eigentliche Ortsbürgergemeinde <strong>Möhlin</strong>-Ryburg mit der Waldung Unterforst (177,8948 ha.); ein allfälliger Ueberschuss<br />

in der Forstkasse soll in die Armen- und event. in die Gemeindekasse fliessen.<br />

2.) Die Ortschaft <strong>Möhlin</strong> mit den Waldungen Sunnenberg (214,2193 ha.) und Oberforst (24,0401 ha.). Aus einem allfälligen<br />

Ueberschuss sollen Bergteile angekauft werden.<br />

3.) Die Korporation Ryburg mit dem Ryburgerhölzli (48,8360 ha.). Ein allfälliger Ueberschuss ist an die Berechtigten zu verteilen.<br />

Diese Bestimmung steht im Widerspruch mit dem Gemeindesteuergesetz.<br />

Die «Korporation» Ryburg erscheint erstmals im 1862 Reglement, wo aber über getrennte Nutzungen noch nichts gesagt<br />

ist; vorher wird nur das Ryburgerhölzli aufgeführt. Offenbar hat sich aus der örtlich getrennten Nutzung der Gemeindewaldungen,<br />

im Laufe der Zeit die Ansicht gebildet als handle es sich um eigentliche Korporationen. Das ist aber nicht der Fall<br />

und kann auch nicht zugestanden werden; weder der Ortschaft <strong>Möhlin</strong>, noch der Ortschaft Ryburg kommt die Eigenschaft<br />

einer juristischen Person zu. Diese Dreiteilung ist nicht nur einer rationellen Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in seiner<br />

Gesamtheit hinderlich, sondern erschwert auch die Verwaltung und Rechnungsführung. Die formelle Aufhebung derselben<br />

hindert nicht, dass bei Verabfolgung der Bürgergaben auf den Wohnort der Nutzungsberechtigten Rücksicht genommen werden<br />

kann. Dieser Fall kommt noch in manchen Gemeinden vor.<br />

Ryburg soll auch noch andere Vermögensobjekte in eigener Verwaltung haben (Schulhaus).<br />

Die Direktion des Innern ist im Begriffe, dem Regierungsrat die förmliche Aufhebung dieser örtlichen Sonderheiten in Vorschlag<br />

zu bringen. Zu dem Zwecke ist aber vom Gemeinderat <strong>Möhlin</strong> noch ein Verzeichnis über alle die bestehenden Sonderheiten<br />

einzuholen. Der Aufhebung stehen um so weniger Bedenken entgegen, als die ortsbürgerlichen Nutzungen beiderorts<br />

fast gleich sind. Hand in Hand soll dann auch die Umänderung und Genehmigung des Waldreglements gehen.<br />

Der Direktior des Innern:<br />

G. Conrad<br />

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