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Geschichte<br />
Brief vom 22. Febr. 1912<br />
der Direktion des Innern an das Bezirksamt Rheinfelden<br />
Schon im Dezember 1909 hat der Gemeinderat <strong>Möhlin</strong> ein neues Waldreglement zur regierungsrätlichen Genehmigung<br />
eingereicht. Diese Genehmigung konnte bis heute nicht ausgesprochen werden, weil im Laufe der Zeit in dieser Gemeinde<br />
Verhältnisse sich herausgebildet haben, welche keine gesetzliche Existenzberechtigung haben und daher beseitigt werden<br />
müssen. Während es nur eine Einwohnergemeinde und nur eine Ortsbürgergemeinde <strong>Möhlin</strong> gibt, führt das vorliegende<br />
Waldreglement 3 Nutzungskorporationen auf:<br />
1.) Die eigentliche Ortsbürgergemeinde <strong>Möhlin</strong>-Ryburg mit der Waldung Unterforst (177,8948 ha.); ein allfälliger Ueberschuss<br />
in der Forstkasse soll in die Armen- und event. in die Gemeindekasse fliessen.<br />
2.) Die Ortschaft <strong>Möhlin</strong> mit den Waldungen Sunnenberg (214,2193 ha.) und Oberforst (24,0401 ha.). Aus einem allfälligen<br />
Ueberschuss sollen Bergteile angekauft werden.<br />
3.) Die Korporation Ryburg mit dem Ryburgerhölzli (48,8360 ha.). Ein allfälliger Ueberschuss ist an die Berechtigten zu verteilen.<br />
Diese Bestimmung steht im Widerspruch mit dem Gemeindesteuergesetz.<br />
Die «Korporation» Ryburg erscheint erstmals im 1862 Reglement, wo aber über getrennte Nutzungen noch nichts gesagt<br />
ist; vorher wird nur das Ryburgerhölzli aufgeführt. Offenbar hat sich aus der örtlich getrennten Nutzung der Gemeindewaldungen,<br />
im Laufe der Zeit die Ansicht gebildet als handle es sich um eigentliche Korporationen. Das ist aber nicht der Fall<br />
und kann auch nicht zugestanden werden; weder der Ortschaft <strong>Möhlin</strong>, noch der Ortschaft Ryburg kommt die Eigenschaft<br />
einer juristischen Person zu. Diese Dreiteilung ist nicht nur einer rationellen Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in seiner<br />
Gesamtheit hinderlich, sondern erschwert auch die Verwaltung und Rechnungsführung. Die formelle Aufhebung derselben<br />
hindert nicht, dass bei Verabfolgung der Bürgergaben auf den Wohnort der Nutzungsberechtigten Rücksicht genommen werden<br />
kann. Dieser Fall kommt noch in manchen Gemeinden vor.<br />
Ryburg soll auch noch andere Vermögensobjekte in eigener Verwaltung haben (Schulhaus).<br />
Die Direktion des Innern ist im Begriffe, dem Regierungsrat die förmliche Aufhebung dieser örtlichen Sonderheiten in Vorschlag<br />
zu bringen. Zu dem Zwecke ist aber vom Gemeinderat <strong>Möhlin</strong> noch ein Verzeichnis über alle die bestehenden Sonderheiten<br />
einzuholen. Der Aufhebung stehen um so weniger Bedenken entgegen, als die ortsbürgerlichen Nutzungen beiderorts<br />
fast gleich sind. Hand in Hand soll dann auch die Umänderung und Genehmigung des Waldreglements gehen.<br />
Der Direktior des Innern:<br />
G. Conrad<br />
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