Bedingungen - Formulare-ssl.de
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Produktinformationsblatt für die<br />
a) Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung nach VGB 2008<br />
b) Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung nach BWE 2008<br />
(sofern beantragt)<br />
Mit <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Informationen möchten wir Ihnen<br />
einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung<br />
geben. Diese Informationen sind jedoch nicht<br />
abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich<br />
ausschließlich aus <strong>de</strong>m Versicherungsvorschlag bzw. <strong>de</strong>r<br />
Deckungsaufgabe, <strong>de</strong>m Versicherungsschein und <strong>de</strong>n beigefügten<br />
Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher<br />
die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig durch.<br />
1. Welche Art <strong>de</strong>r Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />
a) Wir bieten Ihnen eine Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung an.<br />
Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong><br />
für die Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung (VGB) sowie alle<br />
weiteren im Versicherungsvorschlag genannten Beson<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bedingungen</strong> und Vereinbarungen.<br />
b) Wir bieten Ihnen eine Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung<br />
an. Sie erweitert <strong>de</strong>n Versicherungsschutz Ihrer bei uns<br />
abgeschlossenen Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung um Schä<strong>de</strong>n<br />
durch bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse).<br />
Grundlage sind die beigefügten Beson<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung weiterer Elementarschä<strong>de</strong>n<br />
(BWE) sowie alle weiteren im Versicherungsvorschlag<br />
genannten Beson<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> und<br />
Vereinbarungen.<br />
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht<br />
versichert?<br />
a) Wir versichern Ihr Gebäu<strong>de</strong> – soweit vereinbart – gegen<br />
Schä<strong>de</strong>n durch Feuer und gegen Schä<strong>de</strong>n durch Leitungswasser,<br />
Sturm (soweit dieser eine Windstärke von<br />
8 Beaufort, d.h. 63 km/h erreicht) und Hagel. Näheres<br />
hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n §§ 1 bis 4 VGB. Im Scha<strong>de</strong>nfall<br />
ersetzen wir Ihnen <strong>de</strong>n ortsüblichen Neubauwert <strong>de</strong>s<br />
Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Weitere Informationen hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n §§ 10<br />
und 13 VGB.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf <strong>de</strong>n<br />
reinen Baukörper Ihres Gebäu<strong>de</strong>s. Auch verschie<strong>de</strong>ne<br />
Einbauten (z.B. fest verlegte Fußbo<strong>de</strong>nbeläge, Zentralheizung)<br />
zählen zum Gebäu<strong>de</strong>. Selbst das Zubehör,<br />
welches zur Instandhaltung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s notwendig ist<br />
o<strong>de</strong>r das <strong>de</strong>ssen Nutzung erst möglich macht, ist versichert;<br />
hierzu zählen u.a. außen am Gebäu<strong>de</strong> angebrachte<br />
Antennen und Markisen. Gleiches gilt für weitere<br />
Grundstücksbestandteile wie Hun<strong>de</strong>zwinger, Einfriedungen,<br />
Müllboxen usw.<br />
Bitte vergessen Sie nicht, Nebengebäu<strong>de</strong> und Garagen<br />
anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Grundsätzlich nicht versichert ist <strong>de</strong>r Hausrat selbst,<br />
welcher sich im Gebäu<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>t. Versicherungsschutz<br />
für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als<br />
25 qm ist in <strong>de</strong>r Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung ebenfalls<br />
nicht enthalten. Für Photovoltaikanlagen mit einer<br />
Fläche von mehr als 25 qm bis 100 qm kann Versicherungsschutz<br />
geson<strong>de</strong>rt vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Weitere Informationen hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in § 5 VGB.<br />
b) Wir versichern Ihr Wohngebäu<strong>de</strong> – soweit vereinbart –<br />
zusätzlich gegen die Elementarereignisse Überschwemmung,<br />
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,<br />
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Tritt beispielsweise<br />
ein Fluss über die Ufer, erhalten Sie Entschädigung<br />
für alle versicherten Sachen, die durch das<br />
Hochwasserereignis zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wur<strong>de</strong>n.<br />
Nicht versichert sind insbeson<strong>de</strong>re Schä<strong>de</strong>n durch<br />
Grundwasser, welches in das Haus einsickert, ohne<br />
vorher an die Erdoberfläche gedrungen zu sein, sowie<br />
Schä<strong>de</strong>n durch eine Sturmflut.<br />
Weitere Informationen hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n §§ 2 bis<br />
9 BWE.<br />
Darüber hinaus wird die Entschädigung bei Rückstauschä<strong>de</strong>n<br />
gemäß § 12 BWE bei je<strong>de</strong>m Versicherungs-<br />
fall um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von<br />
500 EUR gekürzt.<br />
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn<br />
bezahlen?<br />
Angaben zur Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>s Beitrages sowie <strong>de</strong>n<br />
Zeitraum, für <strong>de</strong>n dieser zu entrichten ist, entnehmen Sie<br />
bitte sowohl <strong>de</strong>m Versicherungsvorschlag bzw. <strong>de</strong>r<br />
Deckungsaufgabe als auch <strong>de</strong>m Versicherungsschein.<br />
Weitere Einzelheiten hierzu fin<strong>de</strong>n Sie auch in <strong>de</strong>n §§ 20 bis<br />
25 VGB.<br />
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />
Wir können nicht alle <strong>de</strong>nkbaren Fälle versichern, <strong>de</strong>nn<br />
sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.<br />
Deshalb haben wir einige Fälle aus <strong>de</strong>m Versicherungsschutz<br />
herausgenommen<br />
a) Im Rahmen <strong>de</strong>r Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
nicht versichert<br />
– in <strong>de</strong>r Leitungswasser-/ Sturm-/ Hagelversicherung<br />
Schä<strong>de</strong>n, die vor Bezugsfertigkeit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s eintreten;<br />
– in <strong>de</strong>r Feuerversicherung<br />
Sengschä<strong>de</strong>n; dies sind Hitzeschä<strong>de</strong>n, die eintreten,<br />
ohne dass es ein offenes Feuer mit Flammen und<br />
Rauch gegeben hat;<br />
– Schä<strong>de</strong>n durch weitere Elementargefahren; dies sind<br />
Überschwemmung, Sturmflut, Erdbeben, Erdsenkung,<br />
Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch;<br />
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diese Gefahren können aber über eine ergänzend abzuschließen<strong>de</strong><br />
Vereinbarung versichert wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten<br />
und eine vollständige Aufzählung <strong>de</strong>r Ausschlussgrün<strong>de</strong><br />
fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n §§ 1 bis 4 VGB. Darüber hinaus<br />
fin<strong>de</strong>n Sie eine Darstellung <strong>de</strong>r nicht versicherten<br />
Sachen in § 5 VGB.<br />
b) Im Rahmen <strong>de</strong>r Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung sind<br />
insbeson<strong>de</strong>re Schä<strong>de</strong>n nicht versichert<br />
– die vor Bezugsfertigkeit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s eintreten o<strong>de</strong>r<br />
wenn das Gebäu<strong>de</strong> wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
– an Sachen, die sich bei Eintritt <strong>de</strong>s Elementarereignisses<br />
im Freien befun<strong>de</strong>n haben,<br />
– durch Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Erdbo<strong>de</strong>n.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten<br />
und eine vollständige Aufzählung <strong>de</strong>r Ausschlussgrün<strong>de</strong><br />
entnehmen Sie bitte <strong>de</strong>n §§ 2 bis 10 BWE.<br />
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und<br />
welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten<br />
haben?<br />
Risikofragen und Angaben zum Vorversicherer und <strong>de</strong>n Vorschä<strong>de</strong>n<br />
müssen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig<br />
beantwortet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls können wir uns vorzeitig<br />
von <strong>de</strong>m Vertrag lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz.<br />
Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge<br />
anpassen.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte § 19 VGB.<br />
6. Welche Pflichten haben Sie während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />
und welche Folgen können Verletzungen dieser<br />
Pflichten haben?<br />
Durch eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, die Sie uns zu Vertragsbeginn<br />
angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit<br />
ergeben, <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag anzupassen (z.B. An-<br />
und Umbauten am Gebäu<strong>de</strong>). Sie müssen uns daher eine<br />
Mitteilung machen, wenn sich diese Umstän<strong>de</strong> verän<strong>de</strong>rn.<br />
Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über beson<strong>de</strong>re Gefahrerhöhungen<br />
informieren (z.B. wenn das Dach infolge<br />
Baumaßnahmen abge<strong>de</strong>ckt wird).<br />
Näheres entnehmen Sie bitte <strong>de</strong>n §§ 16 und 17 VGB sowie<br />
§ 11 BWE.<br />
Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt.<br />
Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong> Konsequenzen<br />
für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können<br />
Sie Ihren Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r teilweise verlieren.<br />
Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom<br />
Vertrag lösen.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte <strong>de</strong>n §§ 26 und 27 VGB.<br />
7. Welche Pflichten haben Sie im Scha<strong>de</strong>nfall und<br />
welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten<br />
haben?<br />
Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie<br />
bei Leitungswasserschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Haupthahn. Versuchen Sie<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit<br />
zu gefähr<strong>de</strong>n. Wenn ein Scha<strong>de</strong>nfall eingetreten ist, setzen<br />
Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Bitte erleichtern<br />
Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um<br />
Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns festzustellen.<br />
Weitere Informationen hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in § 26 VGB.<br />
Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt.<br />
Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong> Konsequenzen<br />
für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können<br />
Sie Ihren Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r teilweise verlieren.<br />
Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom<br />
Vertrag lösen.<br />
Näheres entnehmen Sie bitte § 26 VGB.<br />
8. Wann beginnt und en<strong>de</strong>t Ihr Versicherungsschutz?<br />
Die Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages entnehmen Sie bitte <strong>de</strong>m Versicherungsvorschlag<br />
bzw. <strong>de</strong>m Versicherungsschein. Hat Ihr<br />
Vertrag eine Laufzeit von min<strong>de</strong>stens einem Jahr, so verlängert<br />
er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn<br />
Sie <strong>de</strong>n Vertrag nicht spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit<br />
von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier,<br />
dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />
ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n<br />
Jahres zugehen muss.<br />
Weitere Einzelheiten können Sie § 21 VGB entnehmen.<br />
Darüber hinaus en<strong>de</strong>t die Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung<br />
automatisch, wenn Sie Ihre bei uns abgeschlossene Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung<br />
gekündigt haben und das Vertragsen<strong>de</strong><br />
erreicht ist.<br />
Weitere Einzelheiten können Sie <strong>de</strong>n §§ 13 und 14 BWE<br />
entnehmen.<br />
9. Wie können Sie Ihren Vertrag been<strong>de</strong>n?<br />
Neben <strong>de</strong>n unter Ziffer 8 dieses Produktinformationsblattes<br />
beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu<br />
gehört das Recht, dass Sie o<strong>de</strong>r wir <strong>de</strong>n Vertrag auch<br />
vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht<br />
haben.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 33 VGB.<br />
Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten sind sowohl<br />
Sie als auch wir berechtigt, die Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung<br />
zu kündigen; Ihre Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung bleibt in<br />
diesem Fall weiter bestehen. Soweit Sie die Kündigung aussprechen,<br />
können Sie von uns verlangen, dass Ihre Kündigung<br />
erst zum Schluss <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres<br />
wirksam wird. Sprechen wir die Kündigung aus, können Sie<br />
innerhalb eines Monats von uns verlangen, dass Ihre bei<br />
uns abgeschlossene Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung zum gleichen<br />
Zeitpunkt been<strong>de</strong>t wird.<br />
Weitere Einzelheiten können Sie <strong>de</strong>n §§ 13 und 14 BWE<br />
entnehmen.<br />
Druckstücknummer: 140F001062008 Seite 2 von 2
Allgemeine Wohngebäu<strong>de</strong>-Versicherungsbedingungen<br />
(VGB 2008)<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse<br />
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge<br />
§ 3 Leitungswasser<br />
§ 4 Sturm, Hagel<br />
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort<br />
§ 6 Wohnungs- und Teileigentum<br />
§ 7 Versicherte Kosten<br />
§ 8 Mehrkosten<br />
§ 9 Mietausfall, Mietwert<br />
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />
§ 11 Ermittlung <strong>de</strong>r Versicherungssumme in <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung, Unterversicherung<br />
§ 12 Prämie in <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung und <strong>de</strong>ren Anpassung<br />
§ 13 Entschädigungsberechnung<br />
§ 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
§ 15 Sachverständigenverfahren<br />
§ 16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers vor und nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />
Sicherheitsvorschriften<br />
§ 17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
§ 18 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sachen<br />
§ 19 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines Vertreters<br />
§ 20 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
§ 21 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />
§ 22 Folgeprämie<br />
§ 23 Lastschriftverfahren<br />
§ 24 Ratenzahlung<br />
§ 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
§ 26 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
§ 27 Gefahrerhöhung<br />
§ 28 Überversicherung<br />
§ 29 Mehrere Versicherer<br />
§ 30 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
§ 31 Aufwendungsersatz<br />
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
§ 33 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
§ 34 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />
§ 36 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />
§ 37 Repräsentanten<br />
§ 38 Bedingungsanpassungsklausel<br />
§ 39 Verjährung<br />
§ 40 Gerichtsstand<br />
§ 41 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />
Druckstücknummer: 140B010012008 Seite 1 von 18
§ 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
(Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse<br />
1. Versicherungsfall<br />
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch<br />
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner<br />
Ladung,<br />
bb) Leitungswasser,<br />
cc) Sturm, Hagel<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r infolge<strong>de</strong>ssen abhan<strong>de</strong>n<br />
kommen.<br />
b) Je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gefahrengruppen nach aa) – cc) kann auch<br />
einzeln versichert wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie<br />
a) Ausschluss Krieg<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf<br />
mitwirken<strong>de</strong> Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Krieg,<br />
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,<br />
Rebellion o<strong>de</strong>r Aufstand.<br />
b) Ausschluss Innere Unruhen<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf<br />
mitwirken<strong>de</strong> Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Innere<br />
Unruhen.<br />
c) Ausschluss Kernenergie<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf<br />
mitwirken<strong>de</strong> Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie,<br />
nukleare Strahlung o<strong>de</strong>r radioaktive Substanzen.<br />
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,<br />
Luftfahrzeuge<br />
1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch<br />
a) Brand,<br />
b) Blitzschlag,<br />
c) Explosion, Implosion,<br />
d) Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile<br />
o<strong>de</strong>r seiner Ladung<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />
2. Brand<br />
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen<br />
Herd entstan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihn verlassen hat und das sich aus<br />
eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />
3. Blitzschlag<br />
Blitzschlag ist <strong>de</strong>r unmittelbare Übergang eines Blitzes auf<br />
Sachen.<br />
Überspannungs-, Überstrom- o<strong>de</strong>r Kurzschlussschä<strong>de</strong>n an<br />
elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,<br />
wenn an Sachen auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />
liegt, durch Blitzschlag Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art<br />
entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
Spuren eines direkten Blitzschlags an an<strong>de</strong>ren Sachen als<br />
an elektrischen Einrichtungen und Geräten o<strong>de</strong>r an Antennen<br />
stehen Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art gleich.<br />
4.1. Explosion<br />
Explosion ist eine auf <strong>de</strong>m Aus<strong>de</strong>hnungsbestreben von<br />
Gasen o<strong>de</strong>r Dämpfen beruhen<strong>de</strong>, plötzlich verlaufen<strong>de</strong><br />
Kraftäußerung.<br />
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)<br />
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang<br />
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich <strong>de</strong>s<br />
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s Behälters<br />
stattfin<strong>de</strong>t. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion<br />
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen<br />
seiner Wandung nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
4.2. Implosion<br />
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall<br />
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge<br />
eines inneren Unterdruckes.<br />
5. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
Nicht versichert sind<br />
a) ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />
durch Erdbeben;<br />
b) Sengschä<strong>de</strong>n;<br />
c) Schä<strong>de</strong>n, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die<br />
im Verbrennungsraum auftreten<strong>de</strong>n Explosionen, sowie<br />
Schä<strong>de</strong>n, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern<br />
durch <strong>de</strong>n in ihnen auftreten<strong>de</strong>n Gasdruck entstehen;<br />
d) Brandschä<strong>de</strong>n, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,<br />
dass sie einem Nutzfeuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wärme zur<br />
Bearbeitung o<strong>de</strong>r zu sonstigen Zwecken ausgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n; dies gilt auch für Sachen, in <strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r durch<br />
die Nutzfeuer o<strong>de</strong>r Wärme erzeugt, vermittelt o<strong>de</strong>r weitergeleitet<br />
wird.<br />
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) bis 5 d) gelten nicht, soweit<br />
diese Schä<strong>de</strong>n Folge eines versicherten Sachscha<strong>de</strong>ns gemäß<br />
Nr. 1 sind.<br />
§ 3 Leitungswasser<br />
1. Bruchschä<strong>de</strong>n innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n<br />
eintreten<strong>de</strong><br />
a) frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an Rohren<br />
Druckstücknummer: 140B010012008 Seite 2 von 18
aa) <strong>de</strong>r Wasserversorgung (Zu- o<strong>de</strong>r Ableitungen) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
damit verbun<strong>de</strong>nen Schläuchen,<br />
bb) <strong>de</strong>r Warmwasser- o<strong>de</strong>r Dampfheizung sowie Klima-,<br />
Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />
cc) von Wasserlösch- o<strong>de</strong>r Berieselungsanlagen,<br />
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,<br />
Boilern o<strong>de</strong>r vergleichbaren Anlagen sind.<br />
b) frostbedingte Bruchschä<strong>de</strong>n an nachfolgend genannten<br />
Installationen:<br />
aa) Ba<strong>de</strong>einrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,<br />
Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,<br />
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie <strong>de</strong>ren<br />
Anschlussschläuche,<br />
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler o<strong>de</strong>r vergleichbare Teile<br />
von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,<br />
Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen.<br />
Als innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s gilt <strong>de</strong>r gesamte Baukörper,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte.<br />
Rohre von Solarheizungsanlagen auf <strong>de</strong>m Dach gelten als<br />
Rohre innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, sind Rohre und<br />
Installationen unterhalb <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte (tragend o<strong>de</strong>r nicht<br />
tragend) nicht versichert.<br />
2. Bruchschä<strong>de</strong>n außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong> frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n<br />
an <strong>de</strong>n Zuleitungsrohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung<br />
o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Rohren <strong>de</strong>r Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,<br />
Klima-, Wärmepumpen-, o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen<br />
soweit<br />
a) diese Rohre <strong>de</strong>r Versorgung versicherter Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
Anlagen dienen und<br />
b) die Rohre sich auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück befin<strong>de</strong>n<br />
und<br />
c) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.<br />
3. Nässeschä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch bestimmungswidrig austreten<strong>de</strong>s<br />
Leitungswasser zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />
Das Leitungswasser muss aus Rohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung<br />
(Zu- und Ableitungen) o<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />
Schläuchen, <strong>de</strong>n mit diesem Rohrsystem verbun<strong>de</strong>nen<br />
sonstigen Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren wasserführen<strong>de</strong>n<br />
Teilen, aus Einrichtungen <strong>de</strong>r Warmwasser- o<strong>de</strong>r Dampfheizung,<br />
aus Klima-, Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />
aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie<br />
aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.<br />
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen-<br />
o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen<br />
Leitungswasser gleich.<br />
4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />
aa) Regenwasser aus Fallrohren,<br />
bb) Plansch- o<strong>de</strong>r Reinigungswasser,<br />
cc) Schwamm,<br />
dd) Grundwasser, stehen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>s Gewässer,<br />
Überschwemmung o<strong>de</strong>r Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge o<strong>de</strong>r<br />
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,<br />
ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,<br />
ff) Erdsenkung o<strong>de</strong>r Erdrutsch, es sei <strong>de</strong>nn, dass Leitungswasser<br />
nach Nr. 3 die Erdsenkung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erdrutsch<br />
verursacht hat,<br />
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner<br />
Ladung,<br />
hh) Öffnen <strong>de</strong>r Sprinkler o<strong>de</strong>r Bedienen <strong>de</strong>r Berieselungsdüsen<br />
wegen eines Bran<strong>de</strong>s, durch Druckproben o<strong>de</strong>r<br />
durch Umbauten o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten an <strong>de</strong>m versicherten<br />
Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Sprinkler- o<strong>de</strong>r Berieselungsanlage,<br />
ii) Sturm, Hagel.<br />
jj) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
mobilen Behältnissen.<br />
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n<br />
an Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />
sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teilen<br />
befindlichen Sachen.<br />
§ 4 Sturm, Hagel<br />
1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />
die zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n<br />
kommen<br />
a) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />
Hagels auf versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in<br />
<strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n;<br />
b) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile,<br />
Bäume o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf versicherte<br />
Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich versicherte<br />
Sachen befin<strong>de</strong>n, wirft;<br />
c) als Folge eines Scha<strong>de</strong>ns nach a) o<strong>de</strong>r b) an versicherten<br />
Sachen;<br />
d) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />
Hagels auf Gebäu<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />
baulich verbun<strong>de</strong>n sind;<br />
e) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile,<br />
Bäume o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf Gebäu<strong>de</strong> wirft,<br />
die mit <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in<br />
<strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, baulich verbun<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
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2. Sturm<br />
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min<strong>de</strong>stens<br />
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit min<strong>de</strong>stens<br />
63 km/Stun<strong>de</strong>).<br />
Ist die Windstärke für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort nicht feststellbar, so<br />
wird Windstärke 8 unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass<br />
a) die Luftbewegung in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks<br />
Schä<strong>de</strong>n an Gebäu<strong>de</strong>n in einwandfreiem<br />
Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen an<strong>de</strong>ren<br />
Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r dass<br />
b) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />
versicherten Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m sich<br />
die versicherten Sachen befun<strong>de</strong>n haben, o<strong>de</strong>r mit diesem<br />
Gebäu<strong>de</strong> baulich verbun<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n, nur<br />
durch Sturm entstan<strong>de</strong>n sein kann.<br />
3. Hagel<br />
Hagel ist ein fester Witterungsnie<strong>de</strong>rschlag in Form von<br />
Eiskörnern.<br />
4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />
aa) Sturmflut;<br />
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee o<strong>de</strong>r Schmutz<br />
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,<br />
Außentüren o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Öffnungen, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />
diese Öffnungen durch Sturm o<strong>de</strong>r Hagel entstan<strong>de</strong>n<br />
sind und einen Gebäu<strong>de</strong>scha<strong>de</strong>n darstellen;<br />
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz von<br />
Luftfahrzeugen, ihrer Teile o<strong>de</strong>r Ladung;<br />
dd) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,<br />
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,<br />
Vulkanausbruch);<br />
ee) Leitungswasser (§ 3).<br />
b) Nicht versichert sind Schä<strong>de</strong>n an<br />
aa) Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />
sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n befindlichen<br />
Sachen;<br />
bb) La<strong>de</strong>n- und Schaufensterscheiben.<br />
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen,<br />
Versicherungsort<br />
1. Beschreibung <strong>de</strong>s Versicherungsumfangs<br />
Versichert sind die in <strong>de</strong>m Versicherungsschein bezeichneten<br />
Gebäu<strong>de</strong> mit ihren Gebäu<strong>de</strong>bestandteilen und Gebäu<strong>de</strong>zubehör<br />
einschließlich unmittelbar an das Gebäu<strong>de</strong> anschließen<strong>de</strong>r<br />
Terrassen auf <strong>de</strong>m im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Versicherungsgrundstück.<br />
Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit<br />
diese ausdrücklich in <strong>de</strong>n Versicherungsumfang einbezogen<br />
sind.<br />
2. Definitionen<br />
a) Gebäu<strong>de</strong> im Sinne dieser Regelungen sind mit <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n<br />
verbun<strong>de</strong>ne Bauwerke, die <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen<br />
äußere Einflüsse schützen können.<br />
b) Gebäu<strong>de</strong>bestandteile sind in ein Gebäu<strong>de</strong> eingefügte<br />
Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong><br />
ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören<br />
auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell<br />
für das Gebäu<strong>de</strong> raumspezifisch geplant und gefertigt<br />
sind.<br />
c) Gebäu<strong>de</strong>zubehör sind bewegliche Sachen, die sich im<br />
Gebäu<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r außen am Gebäu<strong>de</strong> angebracht<br />
sind und <strong>de</strong>r Instandhaltung bzw. überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Zweckbestimmung <strong>de</strong>s versicherten Gebäu<strong>de</strong>s dienen.<br />
Als Gebäu<strong>de</strong>zubehör gelten ferner Müllboxen sowie<br />
Klingel- und Briefkastenanlagen auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück.<br />
d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit <strong>de</strong>m Grund<br />
und Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks fest verbun<strong>de</strong>nen<br />
Sachen.<br />
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke,<br />
auf <strong>de</strong>m das versicherte Gebäu<strong>de</strong> steht (Versicherungsort).<br />
Teilen sich mehrere Gebäu<strong>de</strong> ein Flurstück,<br />
so gilt als Versicherungsort <strong>de</strong>rjenige Teil <strong>de</strong>s<br />
Flurstücks, <strong>de</strong>r durch Einfriedung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige Abgrenzung<br />
<strong>de</strong>m / <strong>de</strong>n im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Gebäu<strong>de</strong>(n) ausschließlich zugehörig ist.<br />
3. Ausschlüsse<br />
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen mit einer<br />
Fläche von über 25 qm sowie <strong>de</strong>ren zugehörige Installationen<br />
(z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,<br />
Mess-, Steuer- und Regeltechnik,<br />
Wechselrichter und Verkabelung).<br />
b) Nicht versichert sind in das Gebäu<strong>de</strong> nachträglich eingefügte<br />
– nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter<br />
o<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft<br />
o<strong>de</strong>r übernommen hat und daher hierfür die Gefahr<br />
trägt. Eine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung<br />
ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.<br />
c) Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten<br />
und Programme.<br />
§ 6 Wohnungs- und Teileigentum<br />
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern<br />
<strong>de</strong>r Versicherer wegen <strong>de</strong>s Verhaltens einzelner<br />
Wohnungseigentümer ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei,<br />
so kann er sich hierauf gegenüber <strong>de</strong>n übrigen Wohnungseigentümern<br />
wegen <strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>reigentums sowie <strong>de</strong>ren<br />
Miteigentumsanteile nicht berufen.<br />
Der Wohnungseigentümer, in <strong>de</strong>ssen Person <strong>de</strong>r Verwirkungsgrund<br />
vorliegt, hat <strong>de</strong>m Versicherer die darauf entfallen<strong>de</strong>n<br />
Aufwendungen zu ersetzen.<br />
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er<br />
gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern<br />
diese zusätzliche Entschädigung zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s<br />
gemeinschaftlichen Eigentums verwen<strong>de</strong>t wird.<br />
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Der Wohnungseigentümer, in <strong>de</strong>ssen Person <strong>de</strong>r Verwirkungsgrund<br />
vorliegt, ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer diese<br />
Mehraufwendungen zu erstatten.<br />
3. Für die Gebäu<strong>de</strong>versicherung bei Teileigentum gelten<br />
Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.<br />
§ 7 Versicherte Kosten<br />
1. Versicherte Kosten<br />
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />
a) Aufräum- und Abbruchkosten<br />
für das Aufräumen und <strong>de</strong>n Abbruch versicherter Sachen<br />
sowie für das Wegräumen und <strong>de</strong>n Abtransport<br />
von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum<br />
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und<br />
Vernichten,<br />
b) Bewegungs- und Schutzkosten<br />
die dadurch entstehen, dass zum Zweck <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung versicherter Sachen<br />
an<strong>de</strong>re Sachen bewegt, verän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r geschützt wer<strong>de</strong>n<br />
müssen.<br />
Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) und b)<br />
ist auf <strong>de</strong>n vereinbarten Betrag begrenzt.<br />
2. Geson<strong>de</strong>rt versicherte Kosten<br />
Geson<strong>de</strong>rt versicherte Kosten können <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vereinbarungen<br />
zum vertraglich festgelegten Versicherungsschutz<br />
entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8 Mehrkosten<br />
1. Beschreibung <strong>de</strong>r versicherten Leistung<br />
a) Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />
Mehrkosten infolge von Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften (Gesetze und Verordnungen),<br />
die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger<br />
Baumaßnahme am betroffenen Gebäu<strong>de</strong>teil<br />
und <strong>de</strong>m Versicherungsfall in Kraft getreten sind.<br />
b) Darf die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r versicherten, vom Scha<strong>de</strong>n<br />
betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wie<strong>de</strong>raufbaubeschränkungen<br />
nur an an<strong>de</strong>rer Stelle erfolgen,<br />
so sind dadurch entstehen<strong>de</strong> Mehrkosten nur in <strong>de</strong>m<br />
Umfang zu ersetzen, in <strong>de</strong>m sie auch bei Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
an bisheriger Stelle entstan<strong>de</strong>n wären.<br />
c) Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die<br />
tatsächlich vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Gebäu<strong>de</strong>teile.<br />
d) Ist das Gebäu<strong>de</strong> zum Zeitwert versichert, so wer<strong>de</strong>n die<br />
Mehrkosten im Verhältnis <strong>de</strong>s versicherten Zeitwerts<br />
zum aktuellen Neubauwert erstattet.<br />
2. Definitionen<br />
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus <strong>de</strong>r<br />
Differenz <strong>de</strong>s Aufwan<strong>de</strong>s für die Wie<strong>de</strong>rherstellung in gleicher<br />
Art und Güte und <strong>de</strong>m Aufwand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung, <strong>de</strong>r unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Nr. 1 a)<br />
und b) entstehen wird.<br />
3. Ausschlüsse<br />
a) Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von<br />
aa) Betriebsbeschränkungen,<br />
bb) Kapitalmangel,<br />
cc) behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles erteilt wur<strong>de</strong>n,<br />
dd) behördlichen Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen, die<br />
es untersagen, verwertbare Reste <strong>de</strong>r versicherten, vom<br />
Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen zu verwerten.<br />
b) Wird vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
bestehen<strong>de</strong>r Gesetze und Verordnungen durch<br />
eine hierin ausgewiesene Frist <strong>de</strong>r Bestandsschutz<br />
außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehen<strong>de</strong>n<br />
Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz<br />
umfasst, auch wenn die zuständige Behör<strong>de</strong> noch keinen<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen hat.<br />
4. Preissteigerung<br />
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge<br />
<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung entstehen und <strong>de</strong>ren Ursache in <strong>de</strong>r<br />
Zeit zwischen Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles und <strong>de</strong>r unverzüglichen<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig<br />
eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wie<strong>de</strong>rherstellung,<br />
sind die Mehrkosten nur in <strong>de</strong>m Umfang zu ersetzen,<br />
in <strong>de</strong>m sie auch bei unverzüglicher Wie<strong>de</strong>rherstellung entstan<strong>de</strong>n<br />
wären.<br />
5. Geson<strong>de</strong>rt versichert<br />
Abweichend von Nr. 3 a) dd) sind bei <strong>de</strong>r Anrechnung <strong>de</strong>s<br />
Wertes wie<strong>de</strong>r verwertbarer Reste versicherter und vom<br />
Scha<strong>de</strong>n betroffener Sachen behördliche Wie<strong>de</strong>rherstellungsbeschränkungen<br />
zu berücksichtigen. Die Entschädigung<br />
ist jedoch begrenzt mit <strong>de</strong>m Betrag, <strong>de</strong>r sich vertragsgemäß<br />
ergeben wür<strong>de</strong>, wenn die versicherte und vom Scha<strong>de</strong>n<br />
betroffene Sache zerstört wor<strong>de</strong>n wäre, gekürzt um <strong>de</strong>n<br />
Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.<br />
6. Entschädigung<br />
Die Entschädigung für Mehrkosten ist auf <strong>de</strong>n vereinbarten<br />
Betrag begrenzt.<br />
§ 9 Mietausfall, Mietwert<br />
1. Mietausfall, Mietwert<br />
Der Versicherer ersetzt<br />
a) <strong>de</strong>n Mietausfall einschließlich fortlaufen<strong>de</strong>r Mietnebenkosten,<br />
wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines<br />
Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung <strong>de</strong>r Miete<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise eingestellt haben,<br />
b) <strong>de</strong>n ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich<br />
fortlaufen<strong>de</strong>r Nebenkosten im Sinne <strong>de</strong>s Mietrechts,<br />
die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die<br />
infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar gewor<strong>de</strong>n<br />
sind, falls <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Beschränkung<br />
auf einen benutzbar gebliebenen Teil <strong>de</strong>r Wohnung nicht<br />
zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
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c) Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung<br />
öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Wie<strong>de</strong>raufbaubeschränkungen)<br />
verursachten zusätzlichen Mietausfall<br />
bzw. Mietwert.<br />
2. Haftzeit<br />
a) Mietausfall o<strong>de</strong>r Mietwert wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
ersetzt, in <strong>de</strong>m die Räume wie<strong>de</strong>r benutzbar sind,<br />
höchstens jedoch für 12 Monate seit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart<br />
ist.<br />
b) Mietausfall o<strong>de</strong>r Mietwert wer<strong>de</strong>n nur insoweit ersetzt,<br />
wie <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die mögliche Wie<strong>de</strong>rbenutzung<br />
nicht schuldhaft verzögert.<br />
3. Gewerblich genutzte Räume<br />
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung <strong>de</strong>s<br />
Mietausfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ortsüblichen Mietwertes vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Geson<strong>de</strong>rt versichert<br />
a) Haftzeit bei Auszug <strong>de</strong>s Mieters infolge <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
En<strong>de</strong>t das Mietverhältnis infolge <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und sind<br />
die Räume trotz Anwendung <strong>de</strong>r im Verkehr erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sorgfalt zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
nicht zu vermieten, wird <strong>de</strong>r Mietverlust bis zur Neuvermietung<br />
über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von<br />
zwei Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Haftzeit.<br />
b) Haftzeit bei Nachweis <strong>de</strong>r unterbliebenen Vermietung<br />
infolge <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
War das Gebäu<strong>de</strong> zur Zeit <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
nicht vermietet und weist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Vermietung zu einem in <strong>de</strong>r Haftzeit liegen<strong>de</strong>n<br />
Termin nach, wird <strong>de</strong>r ab diesem Zeitpunkt entstan<strong>de</strong>ne<br />
Mietausfall bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Haftzeit gezahlt.<br />
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />
1. Vereinbarte Versicherungswerte<br />
Als Versicherungswert kann <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong> Neuwert, <strong>de</strong>r<br />
Neuwert, <strong>de</strong>r Zeitwert o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gemeine Wert vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n. Im Versicherungsfall kann <strong>de</strong>r gemeine Wert Anwendung<br />
fin<strong>de</strong>n, wenn die versicherte Sache dauerhaft<br />
entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bil<strong>de</strong>t die<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Entschädigungsberechnung.<br />
a) Gleiten<strong>de</strong>r Neuwert<br />
Der gleiten<strong>de</strong> Neuwert ist <strong>de</strong>r ortsübliche Neubauwert<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ausgedrückt in Preisen <strong>de</strong>s Jahres 1914.<br />
Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung<br />
sowie Ausbau <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s. Hierzu gehören auch Architektengebühren<br />
sowie sonstige Konstruktions- und<br />
Planungskosten.<br />
Der Versicherer passt <strong>de</strong>n Versicherungsschutz an die<br />
Baukostenentwicklung an (siehe § 12 Nr. 2). Deshalb<br />
besteht Versicherungsschutz auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s<br />
ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles.<br />
Wenn sich durch wertsteigern<strong>de</strong> bauliche Maßnahmen<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong><br />
erhöht, besteht bis zum Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsperio<strong>de</strong> auch insoweit Versicherungsschutz.<br />
b) Neuwert<br />
Der Neuwert ist <strong>de</strong>r ortsübliche Neubauwert <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung<br />
sowie Ausbau <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s. Hierzu gehören<br />
auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions-<br />
und Planungskosten.<br />
c) Zeitwert<br />
Der Zeitwert errechnet sich aus <strong>de</strong>m Neuwert <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
(siehe b) abzüglich <strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung durch<br />
Alter und Abnutzung.<br />
d) Gemeiner Wert<br />
Der gemeine Wert ist <strong>de</strong>r erzielbare Verkaufspreis für<br />
das Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r für das Altmaterial.<br />
Ist Versicherung zum gleiten<strong>de</strong>n Neuwert, Neuwert o<strong>de</strong>r<br />
Zeitwert vereinbart und ist das Gebäu<strong>de</strong> zum Abbruch<br />
bestimmt o<strong>de</strong>r sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert<br />
lediglich <strong>de</strong>r gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt).<br />
Eine dauern<strong>de</strong> Entwertung liegt insbeson<strong>de</strong>re vor,<br />
wenn das Gebäu<strong>de</strong> für seinen Zweck nicht mehr zu verwen<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
2. Versicherungssumme<br />
a) Die Versicherungssumme ist <strong>de</strong>r zwischen Versicherer<br />
und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherungswert entsprechen soll.<br />
b) Wenn bauliche Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, soll<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an<br />
<strong>de</strong>n verän<strong>de</strong>rten Versicherungswert anpassen.<br />
c) Ist Neuwert, Zeitwert o<strong>de</strong>r gemeiner Wert vereinbart<br />
wor<strong>de</strong>n, soll <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherungssumme<br />
für die versicherte Sache für die Dauer <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsverhältnisse <strong>de</strong>m jeweils gültigen Versicherungswert<br />
anpassen.<br />
d) Entspricht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die<br />
Versicherungssumme nicht <strong>de</strong>m Versicherungswert,<br />
kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung<br />
kommen (siehe § 13 Nr. 9).<br />
§ 11 Ermittlung <strong>de</strong>r Versicherungssumme in <strong>de</strong>r<br />
gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung, Unterversicherung<br />
1. Ermittlung <strong>de</strong>r Versicherungssumme in <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n<br />
Neuwertversicherung<br />
Die Versicherungssumme ist nach <strong>de</strong>m ortsüblichen Neubauwert<br />
(siehe § 10 Nr. 1 a)) zu ermitteln, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Preisen<br />
<strong>de</strong>s Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“).<br />
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn<br />
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung<br />
eines Bausachverständigen festgesetzt wird,<br />
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) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer im Antrag <strong>de</strong>n Neubauwert in<br />
Preisen eines an<strong>de</strong>ren Jahres zutreffend angibt und <strong>de</strong>r<br />
Versicherer diesen Betrag umrechnet,<br />
c) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe,<br />
Ausbau und Ausstattung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zutreffend beantwortet<br />
und <strong>de</strong>r Versicherer hiernach die Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“ berechnet.<br />
2. Unterversicherungsverzicht<br />
a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“ vereinbart, nimmt <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r<br />
Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall)<br />
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).<br />
b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c)<br />
von <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss<br />
abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nach <strong>de</strong>n Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen<br />
vom Vertrag zurücktreten, kündigen<br />
o<strong>de</strong>r eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann<br />
er bezüglich <strong>de</strong>r Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme<br />
und tatsächlichem Versicherungswert<br />
nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Unterversicherung (siehe § 13<br />
Nr. 9) leistungsfrei sein.<br />
c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungssummenermittlung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />
Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigern<strong>de</strong><br />
bauliche Maßnahmen verän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong> und<br />
die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>m Versicherer nicht unverzüglich<br />
angezeigt wur<strong>de</strong>. Dies gilt nicht, soweit <strong>de</strong>r ortsübliche<br />
Neubauwert innerhalb <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> durch wertsteigern<strong>de</strong><br />
bauliche Maßnahmen erhöht wur<strong>de</strong>.<br />
§ 12 Prämie in <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung und<br />
<strong>de</strong>ren Anpassung<br />
1. Berechnung <strong>de</strong>r Prämie<br />
Grundlagen <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Prämie sind die Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“, <strong>de</strong>r vereinbarte Prämiensatz sowie<br />
<strong>de</strong>r Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a).<br />
Die jeweils zu zahlen<strong>de</strong> Jahresprämie wird berechnet durch<br />
Multiplikation <strong>de</strong>r vereinbarten Grundprämie 1914 (Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“ multipliziert mit <strong>de</strong>m Prämiensatz)<br />
mit <strong>de</strong>m jeweils gültigen Anpassungsfaktor.<br />
2. Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
a) Die Prämie verän<strong>de</strong>rt sich entsprechend <strong>de</strong>r Anpassung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes (siehe § 10 Nr. 1 a)) gemäß<br />
<strong>de</strong>r Erhöhung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Anpassungsfaktors.<br />
b) Der Anpassungsfaktor erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich jeweils<br />
zum 1. Januar eines je<strong>de</strong>n Jahres für die in diesem<br />
Jahr beginnen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> entsprechend<br />
<strong>de</strong>m Prozentsatz, um <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r jeweils für <strong>de</strong>n Monat<br />
Mai <strong>de</strong>s Vorjahres veröffentlichte Baupreisin<strong>de</strong>x für<br />
Wohngebäu<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Monat April <strong>de</strong>s Vorjahres<br />
veröffentlichte Tariflohnin<strong>de</strong>x für das Baugewerbe<br />
verän<strong>de</strong>rt haben. Bei<strong>de</strong> Indizes gibt das Statistische<br />
Bun<strong>de</strong>samt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Baupreisin<strong>de</strong>xes zu 80 % und die <strong>de</strong>s<br />
Tariflohnin<strong>de</strong>xes zu 20 % berücksichtigt, und zwar <strong>de</strong>r<br />
jeweilige In<strong>de</strong>x auf zwei Stellen nach <strong>de</strong>m Komma gerun<strong>de</strong>t.<br />
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach <strong>de</strong>m<br />
Komma errechnet und gerun<strong>de</strong>t.<br />
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach <strong>de</strong>m Komma<br />
eine Fünf o<strong>de</strong>r eine höhere Zahl ist, wird aufgerun<strong>de</strong>t,<br />
sonst abgerun<strong>de</strong>t.<br />
c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie<br />
innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m ihm die Mitteilung<br />
über die Erhöhung <strong>de</strong>s Anpassungsfaktors zugegangen<br />
ist, durch Erklärung in Textform wi<strong>de</strong>rsprechen. Zur<br />
Wahrung <strong>de</strong>r Frist genügt die rechtzeitige Absendung.<br />
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung<br />
bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 10<br />
Nr. 1 b)) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und<br />
mit einer Versicherungssumme, die sich aus <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
„Wert 1914“ multipliziert mit 1/100<br />
<strong>de</strong>s Baupreisin<strong>de</strong>xes für Wohngebäu<strong>de</strong> ergibt, <strong>de</strong>r im<br />
Mai <strong>de</strong>s Vorjahres galt.<br />
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht<br />
nicht mehr.<br />
Das Recht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers auf Herabsetzung<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme wegen erheblicher<br />
Überversicherung bleibt unberührt.<br />
§ 13 Entschädigungsberechnung<br />
1. In <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung<br />
sind im Versicherungsfall Grundlage <strong>de</strong>r Entschädigungsberechnung<br />
a) bei zerstörten Gebäu<strong>de</strong>n die ortsüblichen Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten<br />
<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s (einschließlich <strong>de</strong>r Architektengebühren<br />
sowie sonstiger Konstruktions- und<br />
Planungskosten) bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles,<br />
b) bei beschädigten Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen beschädigten<br />
Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur<br />
nicht ausgeglichenen Wertmin<strong>de</strong>rung, höchstens<br />
jedoch <strong>de</strong>r Versicherungswert bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles,<br />
c) bei zerstörten o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen sonstigen<br />
Sachen <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis von Sachen gleicher<br />
Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles.<br />
d) Restwerte wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />
2. In <strong>de</strong>r Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall<br />
Grundlage <strong>de</strong>r Entschädigungsberechnung<br />
a) bei zerstörten Gebäu<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Neuwert zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalls abzüglich <strong>de</strong>ren Wertmin<strong>de</strong>rung<br />
durch Alter und Abnutzung,<br />
b) bei beschädigten Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen beschädigten<br />
Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur<br />
nicht ausgeglichenen Wertmin<strong>de</strong>rung, höchstens<br />
jedoch <strong>de</strong>r Zeitwert bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles,<br />
c) bei zerstörten o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen sonstigen<br />
Sachen <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis von Sachen glei-<br />
Druckstücknummer: 140B010012008 Seite 7 von 18
cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Vereinbarung abzüglich <strong>de</strong>ren Wertmin<strong>de</strong>rung<br />
durch Alter und Abnutzung.<br />
d) Restwerte wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />
3. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert<br />
Soweit ein Gebäu<strong>de</strong> zum Abbruch bestimmt o<strong>de</strong>r sonst<br />
dauerhaft entwertet ist, wer<strong>de</strong>n versicherte Sachen nur<br />
unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>s erzielbaren Verkaufspreises<br />
ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.<br />
4. Kosten<br />
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter<br />
Kosten (siehe §§ 7, 8) ist <strong>de</strong>r Nachweis tatsächlich angefallener<br />
Kosten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r jeweils vereinbarten<br />
Entschädigungsgrenzen.<br />
5. Mietausfall, Mietwert<br />
Der Versicherer ersetzt <strong>de</strong>n versicherten Mietausfall bzw.<br />
Mietwert bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vereinbarten Haftzeit.<br />
6. Mehrwertsteuer<br />
a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das<br />
Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer<br />
tatsächlich nicht gezahlt hat.<br />
b) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Entschädigung versicherter<br />
Kosten (siehe §§ 7, 8) und versicherten Mietausfalls<br />
bzw. Mietwerts (siehe § 9) gilt a) entsprechend.<br />
7. Wie<strong>de</strong>rherstellung und Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />
In <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung und <strong>de</strong>r Neuwertversicherung<br />
erwirbt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Anspruch<br />
auf Zahlung <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>r Entschädigung, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Zeitwertscha<strong>de</strong>n übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und<br />
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
sicherstellt, dass er die Entschädigung verwen<strong>de</strong>n<br />
wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und<br />
Zweckbestimmung an <strong>de</strong>r bisherigen Stelle wie<strong>de</strong>rherzustellen<br />
o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rzubeschaffen. Ist dies an <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Stelle rechtlich nicht möglich o<strong>de</strong>r wirtschaftlich nicht zu vertreten,<br />
so genügt es, wenn die Gebäu<strong>de</strong> an an<strong>de</strong>rer Stelle<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Zeitwertscha<strong>de</strong>n errechnet sich aus <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
nach Nr. 1 a), b) und c) abzüglich <strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung durch<br />
Alter und Abnutzung. Nr. 6 gilt entsprechend.<br />
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung <strong>de</strong>s entschädigten<br />
Neuwertanteiles an <strong>de</strong>n Versicherer verpflichtet,<br />
wenn er die auf <strong>de</strong>n Neuwertanteil geleistete Entschädigung<br />
schuldhaft nicht zur Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />
<strong>de</strong>r versicherten Sachen verwen<strong>de</strong>t.<br />
8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
In <strong>de</strong>r Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung<br />
für versicherte Sachen (siehe § 5), versicherte<br />
Kosten (siehe §§ 7, 8) und versicherten Mietausfall bzw.<br />
Mietwerts (siehe § 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme<br />
begrenzt. Scha<strong>de</strong>nabwendungs- und Scha-<br />
<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungskosten, die auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
entstan<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n unbegrenzt ersetzt.<br />
9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung<br />
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
in <strong>de</strong>r gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung (siehe<br />
§ 10 Nr. 1 a)) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts,<br />
in <strong>de</strong>r Neu- und Zeitwertversicherung sowie in <strong>de</strong>r<br />
Versicherung zum gemeinen Wert (siehe § 10 Nr. 1 b), c),<br />
d)) niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert <strong>de</strong>r versicherten<br />
Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß<br />
Nr. 1 bis Nr. 3 in <strong>de</strong>m Verhältnis von Versicherungssumme<br />
zum Versicherungswert nach folgen<strong>de</strong>r Berechnungsformel<br />
gekürzt: Entschädigung = Scha<strong>de</strong>nbetrag multipliziert mit<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme dividiert durch <strong>de</strong>n Versicherungswert.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Berechnung versicherter<br />
Kosten (siehe §§ 7, 8) und versicherten Mietausfalles bzw.<br />
Mietwerts (siehe § 9).<br />
§ 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
1. Fälligkeit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen<br />
<strong>de</strong>s Versicherers zum Grun<strong>de</strong> und zur Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
abgeschlossen sind.<br />
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>n Betrag als Abschlagszahlung<br />
beanspruchen, <strong>de</strong>r nach Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu<br />
zahlen ist.<br />
b) Der über <strong>de</strong>n Zeitwertscha<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r<br />
Entschädigung wird fällig, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Nachweis geführt<br />
hat, dass er die Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />
sichergestellt hat.<br />
2. Rückzahlung <strong>de</strong>s Neuwertanteils<br />
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung <strong>de</strong>r vom<br />
Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,<br />
wenn die Sache infolge eines Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
nicht innerhalb einer angemessenen<br />
Frist wie<strong>de</strong>rhergestellt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rbeschafft wor<strong>de</strong>n ist.<br />
3. Verzinsung<br />
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsgrund eine weitergehen<strong>de</strong> Zinspflicht besteht:<br />
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Meldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns geleistet wird –<br />
seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu verzinsen.<br />
b) Der über <strong>de</strong>n Zeitwertscha<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r<br />
Entschädigung ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu verzinsen, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Sicherstellung <strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung versicherter<br />
Sachen gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer nachgewiesen hat.<br />
c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Basiszinssatz <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247<br />
BGB), min<strong>de</strong>stens jedoch bei 4 % und höchstens bei<br />
6 % Zinsen pro Jahr.<br />
d) Die Zinsen wer<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
fällig.<br />
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4. Hemmung<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und b) ist<br />
<strong>de</strong>r Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m infolge Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die Entschädigung<br />
nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
5. Aufschiebung <strong>de</strong>r Zahlung<br />
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange<br />
a) Zweifel an <strong>de</strong>r Empfangsberechtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
bestehen;<br />
b) ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Verfahren gegen<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten<br />
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;<br />
c) eine Mitwirkung <strong>de</strong>s Realgläubigers gemäß <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern<br />
nicht erfolgte.<br />
§ 15 Sachverständigenverfahren<br />
1. Feststellung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nhöhe<br />
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
verlangen, dass die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in<br />
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.<br />
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer<br />
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.<br />
2. Weitere Feststellungen<br />
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung<br />
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge<strong>de</strong>hnt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Verfahren vor Feststellung<br />
Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />
a) Je<strong>de</strong> Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu<br />
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt<br />
hat, kann die an<strong>de</strong>re unter Angabe <strong>de</strong>s von ihr genannten<br />
Sachverständigen in Textform auffor<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n<br />
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird <strong>de</strong>r zweite<br />
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung benannt, so kann ihn die<br />
auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Partei durch das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige<br />
Amtsgericht ernennen lassen. In <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
auf diese Folge hinzuweisen.<br />
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person<br />
benennen, die Mitbewerber <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ist o<strong>de</strong>r mit ihm in dauern<strong>de</strong>r Geschäftsverbindung steht;<br />
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern o<strong>de</strong>r Geschäftspartnern<br />
angestellt ist o<strong>de</strong>r mit ihnen in einem<br />
ähnlichen Verhältnis steht.<br />
c) Bei<strong>de</strong> Sachverständige benennen in Textform vor Beginn<br />
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen<br />
als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für<br />
die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.<br />
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird<br />
<strong>de</strong>r Obmann auf Antrag einer Partei durch das für <strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>nort zuständige Amtsgericht ernannt.<br />
4. Feststellung<br />
Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen müssen enthalten:<br />
a) ein Verzeichnis <strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen, zerstörten<br />
und beschädigten versicherten Sachen sowie <strong>de</strong>ren<br />
nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag in Frage kommen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungswerte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles;<br />
b) die Wie<strong>de</strong>rherstellungs- und Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten;<br />
c) die Restwerte <strong>de</strong>r vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen;<br />
d) die nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag versicherten Kosten<br />
und <strong>de</strong>n versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;<br />
e) <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r nicht vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen versicherten<br />
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben<br />
ist.<br />
5. Verfahren nach Feststellung<br />
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei<strong>de</strong>n<br />
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen <strong>de</strong>r<br />
Sachverständigen voneinan<strong>de</strong>r ab, so übergibt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
sie unverzüglich <strong>de</strong>m Obmann. Dieser entschei<strong>de</strong>t über<br />
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb <strong>de</strong>r durch die Feststellungen<br />
<strong>de</strong>r Sachverständigen gezogenen Grenzen und<br />
übermittelt seine Entscheidung bei<strong>de</strong>n Parteien gleichzeitig.<br />
Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obmannes<br />
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht<br />
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von <strong>de</strong>r wirklichen<br />
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen<br />
Feststellungen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer die Entschädigung.<br />
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch<br />
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen<br />
die Feststellung nicht treffen können o<strong>de</strong>r wollen<br />
o<strong>de</strong>r sie verzögern.<br />
6. Kosten<br />
Sofern nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, trägt je<strong>de</strong> Partei<br />
die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten <strong>de</strong>s Obmannes<br />
tragen bei<strong>de</strong> Parteien je zur Hälfte.<br />
7. Obliegenheiten<br />
Durch das Sachverständigenverfahren wer<strong>de</strong>n die Obliegenheiten<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht berührt.<br />
§ 16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers vor und nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />
Sicherheitsvorschriften<br />
1. Sicherheitsvorschriften<br />
Als vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten hat<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
a) die versicherten Sachen, insbeson<strong>de</strong>re wasserführen<strong>de</strong><br />
Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte<br />
Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu<br />
erhalten und Mängel o<strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>n unverzüglich beseitigen<br />
zu lassen,<br />
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) nicht genutzte Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile zu je<strong>de</strong>r<br />
Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort<br />
alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen abzusperren,<br />
zu entleeren und entleert zu halten,<br />
c) in <strong>de</strong>r kalten Jahreszeit alle Gebäu<strong>de</strong> und Gebäu<strong>de</strong>teile<br />
zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren<br />
o<strong>de</strong>r dort alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen<br />
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.<br />
2. Folgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine <strong>de</strong>r in Nr. 1 genannten<br />
Obliegenheiten, ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in<br />
§ 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen<br />
zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
leistungsfrei.<br />
§ 17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann vorliegen, wenn<br />
a) sich ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im Antrag gefragt<br />
wor<strong>de</strong>n ist,<br />
b) ein Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil eines Gebäu<strong>de</strong>s<br />
nicht genutzt wird,<br />
c) an einem Gebäu<strong>de</strong> Baumaßnahmen durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
in <strong>de</strong>ren Verlauf das Dach ganz o<strong>de</strong>r teilweise entfernt<br />
wird o<strong>de</strong>r die das Gebäu<strong>de</strong> überwiegend unbenutzbar<br />
machen,<br />
d) in <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> ein Gewerbebetrieb aufgenommen<br />
o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rt wird,<br />
e) das Gebäu<strong>de</strong> nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz<br />
gestellt wird.<br />
§ 18 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sachen<br />
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang<br />
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer<br />
veräußert, so tritt zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eigentumsübergangs<br />
(bei Immobilien das Datum <strong>de</strong>s Grundbucheintrages)<br />
an <strong>de</strong>ssen Stelle <strong>de</strong>r Erwerber in die während<br />
<strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />
sich ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers ein.<br />
b) Der Veräußerer und <strong>de</strong>r Erwerber haften für die Prämie,<br />
die auf die zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Erwerbers laufen<strong>de</strong><br />
Versicherungsperio<strong>de</strong> entfällt, als Gesamtschuldner.<br />
c) Der Versicherer muss <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Erwerbers erst<br />
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis<br />
erlangt.<br />
2. Kündigungsrechte<br />
a) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>de</strong>m Erwerber das Versicherungsverhältnis<br />
unter Einhaltung einer Frist von<br />
einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,<br />
wenn es nicht innerhalb eines Monats ab <strong>de</strong>r<br />
Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Veräußerung ausgeübt<br />
wird.<br />
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />
mit sofortiger Wirkung o<strong>de</strong>r zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsperio<strong>de</strong> in Schriftform zu kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />
eines Monats nach <strong>de</strong>m Erwerb, bei fehlen<strong>de</strong>r Kenntnis<br />
<strong>de</strong>s Erwerbers vom Bestehen <strong>de</strong>r Versicherung innerhalb<br />
eines Monats ab Erlangung <strong>de</strong>r Kenntnis, ausgeübt<br />
wird.<br />
c) Im Falle <strong>de</strong>r Kündigung nach a) und b) haftet <strong>de</strong>r Veräußerer<br />
allein für die Zahlung <strong>de</strong>r Prämie.<br />
3. Anzeigepflichten<br />
a) Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m Versicherer vom Veräußerer<br />
o<strong>de</strong>r Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.<br />
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht<br />
zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />
später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu<br />
<strong>de</strong>m die Anzeige hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nachweist, dass er <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n<br />
Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />
hätte.<br />
c) Abweichend von b) ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn ihm die Veräußerung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
bekannt war, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte zugehen<br />
müssen, o<strong>de</strong>r wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
die Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />
§ 19 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r<br />
seines Vertreters<br />
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von<br />
Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
<strong>de</strong>m Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong><br />
anzuzeigen, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in Textform<br />
gefragt hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss erheblich<br />
sind, <strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige<br />
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor<br />
Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer in Textform Fragen im<br />
Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht<br />
vorsätzlich verletzt und hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vertrag<br />
auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> geschlossen, so wer<strong>de</strong>n<br />
die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer<br />
unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung<br />
wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um<br />
mehr als 10 % o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung<br />
für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, so<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung<br />
<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n<br />
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Versicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />
nach Nummer 1, kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat<br />
die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />
verletzt.<br />
Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist<br />
das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />
Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong><br />
abgeschlossen hätte.<br />
Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer weist nach, dass die<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht sich auf einen Umstand<br />
bezieht, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich<br />
ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />
arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur<br />
Leistung verpflichtet.<br />
c) Kündigung<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />
nach Nr. 1 leicht fahrlässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von<br />
einem Monat kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer<br />
hätte <strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />
Umstän<strong>de</strong>n zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen.<br />
d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (a),<br />
zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils<br />
ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />
Gefahrenumstand o<strong>de</strong>r die unrichtige Anzeige<br />
kannte.<br />
e) Anfechtung<br />
Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger<br />
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
3. Frist für die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />
o<strong>de</strong>r zur Kündigung (2 c) muss <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb<br />
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstän<strong>de</strong><br />
angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung<br />
kann er nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> innerhalb<br />
eines Monats nach <strong>de</strong>ren Kenntniserlangung angeben. Die<br />
Monatsfrist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />
von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht und <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong><br />
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte<br />
Recht begrün<strong>de</strong>n.<br />
4. Rechtsfolgenhinweis<br />
Die Rechte zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />
und zur Kündigung (2 c) stehen <strong>de</strong>m Versicherer nur zu,<br />
wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mit-<br />
teilung in Textform auf die Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
hingewiesen hat.<br />
5. Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geschlossen, so sind bei <strong>de</strong>r Anwendung von Nr. 1<br />
und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters als<br />
auch die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann<br />
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />
grob fahrlässig verletzt wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn we<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Vorsatz o<strong>de</strong>r<br />
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
6. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a),<br />
zum Rücktritt (2 b) und zur Kündigung (2 c) erlöschen mit<br />
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten<br />
sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
o<strong>de</strong>r sein Vertreter die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt hat.<br />
§ 20 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit,<br />
Folgen verspäteter Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst-<br />
o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
1. Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen<br />
in Nr. 3 und 4 zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen<br />
Zeitpunkt.<br />
2. Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist – unabhängig von <strong>de</strong>m<br />
Bestehen eines Wi<strong>de</strong>rrufrechts – unverzüglich nach <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen<br />
Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />
Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns<br />
vor Vertragsschluss, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie unverzüglich<br />
nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />
Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach<br />
<strong>de</strong>m in Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
erst, nach<strong>de</strong>m die Zahlung bewirkt ist.<br />
Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Versicherungsvorschlag<br />
o<strong>de</strong>r getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste<br />
o<strong>de</strong>r einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsscheins zu zahlen.<br />
Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die erste<br />
Rate als erste Prämie.<br />
3. Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />
Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach<br />
Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung<br />
nicht bewirkt ist.<br />
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
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4. Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige<br />
Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt<br />
zahlt, so ist <strong>de</strong>r Versicherer für einen vor Zahlung<br />
<strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung<br />
verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch<br />
geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen<br />
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />
<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
§ 21 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />
1. Dauer<br />
Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen<br />
Zeitraum abgeschlossen.<br />
2. Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />
Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert<br />
sich <strong>de</strong>r Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer<br />
<strong>de</strong>r Vertragsparteien spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform<br />
zugegangen ist.<br />
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei<br />
Jahren zum Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n<br />
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom<br />
Versicherungsnehmer in Textform gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate<br />
vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres<br />
zugehen.<br />
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />
vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
5. Nachweis bei angemel<strong>de</strong>tem Grundpfandrecht durch<br />
Realgläubiger<br />
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel<strong>de</strong>t, ist<br />
eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses durch <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe<br />
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz o<strong>de</strong>r Anprall<br />
eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
min<strong>de</strong>stens einen Monat vor Ablauf <strong>de</strong>s Versicherungsvertrags<br />
nachgewiesen hat, dass zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />
zu <strong>de</strong>m die Kündigung spätestens zulässig war, das<br />
Grundstück nicht mit <strong>de</strong>m Grundpfandrecht belastet war<br />
o<strong>de</strong>r dass <strong>de</strong>r Realgläubiger <strong>de</strong>r Kündigung zugestimmt hat.<br />
Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung o<strong>de</strong>r<br />
im Versicherungsfall.<br />
6. Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />
Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />
weg, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Risikos Kenntnis erlangt.<br />
§ 22 Folgeprämie<br />
1. Fälligkeit<br />
a) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Versicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s<br />
im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung<br />
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.<br />
2. Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug<br />
Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer Folgeprämie<br />
in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz <strong>de</strong>s<br />
ihm durch <strong>de</strong>n Verzug entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />
a) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei<br />
nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen<br />
Kosten in Textform zur Zahlung auffor<strong>de</strong>rn und eine<br />
Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen ab Zugang<br />
<strong>de</strong>r Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung). Die<br />
Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je Vertrag<br />
die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und<br />
Kosten im Einzelnen beziffert und außer<strong>de</strong>m auf die<br />
Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –<br />
aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten Zahlung hinweist.<br />
b) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist<br />
ein Versicherungsfall ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles mit <strong>de</strong>r<br />
Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug,<br />
so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur<br />
Leistung frei.<br />
c) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung<br />
gesetzten Zahlungsfrist <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />
sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />
geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />
Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />
so verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam<br />
wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu diesem<br />
Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich<br />
hinzuweisen.<br />
4. Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />
Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r,<br />
wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist,<br />
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.<br />
Die Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
(Nr. 3 b) bleibt unberührt.<br />
§ 23 Lastschriftverfahren<br />
1. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Ist zur Einziehung <strong>de</strong>r Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart<br />
wor<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Prämie für eine ausreichen<strong>de</strong> Deckung <strong>de</strong>s<br />
Kontos zu sorgen.<br />
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2. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlungsweges<br />
Hat es <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere Prämien nicht eingezogen wer<strong>de</strong>n können, ist<br />
<strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in<br />
Textform zu kündigen.<br />
Der Versicherer hat in <strong>de</strong>r Kündigung darauf hinzuweisen,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen<strong>de</strong><br />
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.<br />
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen<br />
Lastschrifteinzug können <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
in Rechnung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 24 Ratenzahlung<br />
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen<strong>de</strong>n Raten<br />
bis zu <strong>de</strong>n vereinbarten Zahlungsterminen als gestun<strong>de</strong>t.<br />
Die gestun<strong>de</strong>ten Raten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n sofort fällig, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit<br />
einer Rate ganz o<strong>de</strong>r teilweise in Verzug gerät o<strong>de</strong>r wenn<br />
eine Entschädigung fällig wird.<br />
§ 25 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
1. Allgemeiner Grundsatz<br />
a) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />
vor Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m<br />
Versicherer für diese Versicherungsperio<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>rjenige<br />
Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum entspricht,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
b) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r<br />
Versicherung weg, steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu,<br />
die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung<br />
nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n wäre,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
2. Prämie o<strong>de</strong>r Geschäftsgebühr bei Wi<strong>de</strong>rruf, Rücktritt,<br />
Anfechtung und fehlen<strong>de</strong>m versicherten Interesse<br />
a) Übt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine<br />
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu wi<strong>de</strong>rrufen,<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien zu erstatten.<br />
Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Versicherer in <strong>de</strong>r<br />
Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht, über die Rechtsfolgen<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs und <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Betrag hingewiesen<br />
und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zugestimmt hat,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />
beginnt.<br />
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat <strong>de</strong>r Versicherer<br />
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr<br />
gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer Leistungen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
in Anspruch genommen hat.<br />
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherers been<strong>de</strong>t, weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
Gefahrumstän<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsannahme<br />
in Textform gefragt hat, nicht angezeigt<br />
hat, so steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Rücktrittserklärung zu.<br />
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherers been<strong>de</strong>t, weil die einmalige o<strong>de</strong>r die erste<br />
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so steht <strong>de</strong>m<br />
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.<br />
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, so<br />
steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Anfechtungserklärung zu.<br />
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r<br />
Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei<br />
Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht besteht, o<strong>de</strong>r wenn das<br />
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges<br />
Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein an<strong>de</strong>res künftiges Interesse<br />
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s<br />
Interesse in <strong>de</strong>r Absicht versichert, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r<br />
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die<br />
Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die<br />
Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 26 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
1. Obliegenheiten vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
zu erfüllen hat, sind:<br />
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie<br />
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 16<br />
Nr. 1);<br />
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten<br />
Obliegenheiten.<br />
b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob<br />
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen<br />
hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb eines Monats,<br />
nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat,<br />
<strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer beweist, dass er<br />
die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />
verletzt hat.<br />
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalls<br />
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen;<br />
bb) <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>neintritt, nach<strong>de</strong>m er von<br />
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch<br />
mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch – anzuzeigen;<br />
cc) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers zur Scha<strong>de</strong>nabwendung/<br />
-min<strong>de</strong>rung – ggf. auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch – einzuholen,<br />
wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten;<br />
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dd) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers zur Scha<strong>de</strong>nabwendung/<br />
-min<strong>de</strong>rung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen<br />
mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beteiligte<br />
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
han<strong>de</strong>ln;<br />
ee) Schä<strong>de</strong>n durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum<br />
unverzüglich <strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen;<br />
ff) <strong>de</strong>m Versicherer und <strong>de</strong>r Polizei unverzüglich ein Verzeichnis<br />
<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen einzureichen;<br />
gg) das Scha<strong>de</strong>nbild so lange unverän<strong>de</strong>rt zu lassen, bis die<br />
Scha<strong>de</strong>nstelle o<strong>de</strong>r die beschädigten Sachen durch <strong>de</strong>n<br />
Versicherer freigegeben wor<strong>de</strong>n sind. Sind Verän<strong>de</strong>rungen<br />
unumgänglich, sind das Scha<strong>de</strong>nbild nachvollziehbar<br />
zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten<br />
Sachen bis zu einer Besichtigung durch <strong>de</strong>n<br />
Versicherer aufzubewahren;<br />
hh) soweit möglich <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich je<strong>de</strong> Auskunft<br />
– auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Umfanges<br />
<strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />
sowie je<strong>de</strong> Untersuchung über Ursache und Höhe <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht<br />
zu gestatten;<br />
ii) vom Versicherer angefor<strong>de</strong>rte Belege beizubringen,<br />
<strong>de</strong>ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten<br />
gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit<br />
ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen<br />
Umstän<strong>de</strong>n möglich ist.<br />
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />
a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit<br />
nach Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 vorsätzlich, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />
seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ursächlich ist.<br />
c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles bestehen<strong>de</strong> Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer nur dann vollständig<br />
o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 27 Gefahrerhöhung<br />
1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die tatsächlich<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher wird.<br />
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re – aber nicht<br />
nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand<br />
än<strong>de</strong>rt nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsschluss<br />
gefragt hat (§ 17).<br />
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich<br />
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n als mitversichert gelten soll.<br />
2. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er<br />
ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung<br />
vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat, so muss<br />
er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich<br />
anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat.<br />
3. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
a) Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
nach Nr. 2 a), kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos<br />
kündigen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Das Nichtvorliegen von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Monat kündigen.<br />
Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n Fällen<br />
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />
entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangen o<strong>de</strong>r<br />
die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
um mehr als 10 % o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Absicherung<br />
<strong>de</strong>r erhöhten Gefahr aus, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines<br />
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Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses<br />
Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
4. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung<br />
nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb<br />
eines Monats ab Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
ausgeübt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />
ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />
ein, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflichten nach<br />
Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis<br />
zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht. Das Nichtvorliegen einer<br />
groben Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu<br />
beweisen.<br />
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer für einen Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als<br />
einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige<br />
<strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen,<br />
leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich verletzt hat. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt<br />
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte<br />
zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />
c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />
aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die<br />
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />
war o<strong>de</strong>r<br />
bb) wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die<br />
Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und<br />
eine Kündigung nicht erfolgt war o<strong>de</strong>r<br />
cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />
entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangt.<br />
§ 28 Überversicherung<br />
1. Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten<br />
Interesses erheblich, so kann sowohl <strong>de</strong>r Versicherer<br />
als auch <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verlangen, dass<br />
zur Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung die Versicherungssumme<br />
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang<br />
<strong>de</strong>s Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe <strong>de</strong>r Prämie<br />
<strong>de</strong>r Betrag maßgebend, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versicherer berechnet<br />
haben wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Vertrag von vornherein mit <strong>de</strong>m<br />
neuen Inhalt geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
2. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Überversicherung in<br />
<strong>de</strong>r Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig.<br />
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu,<br />
zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
Kenntnis erlangt.<br />
§ 29 Mehrere Versicherer<br />
1. Anzeigepflicht<br />
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert, ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die<br />
an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme<br />
anzugeben.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe<br />
Nr.1) vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
unter <strong>de</strong>n in § 19 Nr. 2 b) und c) beschriebenen Voraussetzungen<br />
zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherer vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles Kenntnis<br />
von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen<br />
zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r<br />
übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen,<br />
die von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen<br />
<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n<br />
Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />
b) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner<br />
verpflichtet, dass je<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen hat,<br />
<strong>de</strong>ssen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr<br />
als <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns verlangen.<br />
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei<br />
<strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />
Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte<br />
aus an<strong>de</strong>ren Versicherungsverträgen Entschädigung für<br />
<strong>de</strong>nselben Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch aus<br />
<strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung<br />
aus allen Verträgen insgesamt nicht höher<br />
ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen,<br />
aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>, nur in<br />
diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei<br />
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt<br />
sich <strong>de</strong>r Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen<br />
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten<br />
ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen<br />
in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n<br />
wäre.<br />
c) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung<br />
in <strong>de</strong>r Absicht geschlossen, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist<br />
je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
4. Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />
a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n<br />
die Mehrfachversicherung entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis<br />
von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen,<br />
kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene<br />
Vertrag aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme<br />
unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n<br />
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Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung<br />
nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />
Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
wer<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die Erklärung<br />
<strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />
die Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass<br />
nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />
<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall<br />
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r im<br />
Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n,<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />
Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r<br />
Prämien verlangen.<br />
§ 30 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
1. Rechte aus <strong>de</strong>m Vertrag<br />
Der Versicherungsnehmer kann <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)<br />
schließen. Die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte aus diesem<br />
Vertrag steht nur <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und nicht auch<br />
<strong>de</strong>m Versicherten zu. Das gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Versicherte<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsschein besitzt.<br />
2. Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
Der Versicherer kann vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung an<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Nachweis verlangen, dass<br />
<strong>de</strong>r Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte<br />
kann die Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung nur mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers verlangen.<br />
3. Kenntnis und Verhalten<br />
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
von rechtlicher Be<strong>de</strong>utung sind, sind bei<br />
<strong>de</strong>r Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung auch die Kenntnis<br />
und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten zu berücksichtigen.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Vertrag Interessen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
und <strong>de</strong>s Versicherten umfasst, muss sich <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten<br />
und die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten nur zurechnen lassen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherte Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ist.<br />
b) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es nicht an,<br />
wenn <strong>de</strong>r Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen<br />
wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>de</strong>r nicht<br />
zumutbar war.<br />
c) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es dagegen<br />
an, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag ohne<br />
Auftrag <strong>de</strong>s Versicherten geschlossen und <strong>de</strong>n Versicherer<br />
nicht darüber informiert hat.<br />
§ 31 Aufwendungsersatz<br />
1. Aufwendungen zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns<br />
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach zur Abwendung und Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns für geboten halten durfte o<strong>de</strong>r die er<br />
auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers macht.<br />
b) Macht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Aufwendungen, um<br />
einen unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfall abzuwen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r in seinen Auswirkungen zu min<strong>de</strong>rn, geltend,<br />
so leistet <strong>de</strong>r Versicherer Aufwendungsersatz nur,<br />
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven<br />
Betrachtung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> verhältnismäßig und<br />
erfolgreich waren o<strong>de</strong>r die Aufwendungen auf Weisung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers erfolgten.<br />
c) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />
kann er auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz nach a) und b)<br />
entsprechend kürzen.<br />
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung<br />
betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme<br />
je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
e) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n für die Aufwendungen gemäß<br />
a) erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
vorzuschießen.<br />
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen <strong>de</strong>r<br />
Feuerwehr o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Institutionen, die im öffentlichen<br />
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese<br />
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Kosten <strong>de</strong>r Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die<br />
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm<br />
zu ersetzen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns, sofern diese <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
nach geboten waren.<br />
Zieht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einen Sachverständigen<br />
o<strong>de</strong>r Beistand hinzu, so wer<strong>de</strong>n diese Kosten nur ersetzt,<br />
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist<br />
o<strong>de</strong>r vom Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />
b) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />
kann er auch <strong>de</strong>n Kostenersatz nach a) entsprechend<br />
kürzen.<br />
§ 32 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
1. Übergang von Ersatzansprüchen<br />
Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer<br />
über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt. Der Übergang<br />
kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit <strong>de</strong>r er<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft lebt,<br />
kann <strong>de</strong>r Übergang nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, diese Person hat <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich verursacht.<br />
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen<br />
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r<br />
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Form- und Fristvorschriften zu<br />
wahren, und nach Übergang <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs auf <strong>de</strong>n<br />
Versicherer bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
soweit erfor<strong>de</strong>rlich mitzuwirken.<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen Ersatz von <strong>de</strong>m Dritten<br />
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />
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<strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />
in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die<br />
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
§ 33 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
1. Kündigungsrecht<br />
Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles kann je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Vertragsparteien <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag kündigen. Die<br />
Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung<br />
o<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Entschädigung zugegangen sein.<br />
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer<br />
Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung<br />
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der<br />
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die<br />
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong>, wirksam<br />
wird.<br />
3. Kündigung durch Versicherer<br />
Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen Monat nach<br />
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />
§ 34 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles<br />
a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />
vorsätzlich herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht<br />
frei.<br />
Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges<br />
Strafurteil wegen Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
festgestellt, so gilt die vorsätzliche<br />
Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />
b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig<br />
herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu<br />
kürzen.<br />
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherer arglistig über Tatsachen,<br />
die für <strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen versucht.<br />
Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch<br />
rechtskräftiges Strafurteil gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches festgestellt, so<br />
gelten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 als bewiesen.<br />
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />
1. Form<br />
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in<br />
diesem Vertrag nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, sind die<br />
für <strong>de</strong>n Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen,<br />
die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.<br />
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers o<strong>de</strong>r an die im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>ssen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle<br />
gerichtet wer<strong>de</strong>n. Die gesetzlichen Regelungen über <strong>de</strong>n<br />
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.<br />
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensän<strong>de</strong>rung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift<br />
<strong>de</strong>m Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine<br />
Willenserklärung, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer gegenüber<br />
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes<br />
an die letzte <strong>de</strong>m Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt bei einer <strong>de</strong>m Versicherer nicht angezeigten<br />
Namensän<strong>de</strong>rung. Die Erklärung gilt drei Tage nach <strong>de</strong>r<br />
Absendung <strong>de</strong>s Briefes als zugegangen.<br />
3. Nichtanzeige <strong>de</strong>r Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherung unter <strong>de</strong>r<br />
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin<strong>de</strong>n bei<br />
einer Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung die Bestimmungen<br />
nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.<br />
§ 36 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />
1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer<br />
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen<br />
betreffend<br />
a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages,<br />
b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich<br />
<strong>de</strong>ssen Beendigung,<br />
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Vertrages und während <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />
2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer<br />
ausgefertigte Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />
Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zu übermitteln.<br />
3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,<br />
die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung<br />
dieser Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur gegen<br />
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>de</strong>r Vornahme<br />
<strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r in Folge grober Fahrlässigkeit<br />
nicht kannte.<br />
§ 37 Repräsentanten<br />
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das<br />
Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.<br />
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§ 38 Bedingungsanpassungsklausel<br />
1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen<br />
<strong>Bedingungen</strong> <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages zu än<strong>de</strong>rn, zu<br />
ergänzen o<strong>de</strong>r zu ersetzen (Anpassung), wenn<br />
a) sich Än<strong>de</strong>rungen bestehen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Inkrafttreten neuer<br />
Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,<br />
b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen<br />
än<strong>de</strong>rt,<br />
c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
d) sie durch das Versicherungsaufsichts- o<strong>de</strong>r Kartellamt<br />
durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit gelten<strong>de</strong>m<br />
Recht nicht vereinbart erklärt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gegen<br />
Leitlinien o<strong>de</strong>r Rundschreiben dieser Behör<strong>de</strong>n verstoßen.<br />
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für <strong>Bedingungen</strong><br />
über Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Versicherung, Ausschlüsse,<br />
Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nach<br />
Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und<br />
Kündigung.<br />
3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten<br />
Än<strong>de</strong>rungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrun<strong>de</strong><br />
gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in<br />
nicht unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Maße gestört ist. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />
Unwirksamkeit und <strong>de</strong>r Beanstandung einzelner <strong>Bedingungen</strong><br />
ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig,<br />
wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten,<br />
die an die Stelle <strong>de</strong>r unwirksamen o<strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten<br />
<strong>Bedingungen</strong> treten.<br />
4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrun<strong>de</strong><br />
gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />
bei Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>r Anpassung nicht zum<br />
Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n (Verschlechterungsverbot).<br />
Die Anpassung muss nach <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen einer ergänzen<strong>de</strong>n Vertragsauslegung unter<br />
Wahrung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen erfolgen.<br />
5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter <strong>de</strong>n oben genannten<br />
Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche <strong>Bedingungen</strong><br />
<strong>de</strong>s Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und<br />
behördlichen Entscheidungen gegen <strong>Bedingungen</strong> an<strong>de</strong>rer<br />
Versicherer richten.<br />
6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit <strong>de</strong>r Anpassung<br />
muss von einem unabhängigen Treuhän<strong>de</strong>r überprüft und<br />
bestätigt wer<strong>de</strong>n. Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
für die Bestellung eines Treuhän<strong>de</strong>rs gelten<br />
entsprechend.<br />
7. Die angepassten <strong>Bedingungen</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Der<br />
Versicherungsnehmer kann <strong>de</strong>n Vertrag bis und zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung kündigen.<br />
§ 39 Verjährung<br />
Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in<br />
drei Jahren.<br />
Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von <strong>de</strong>n Anspruch<br />
begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s<br />
Schuldners Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste.<br />
Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m<br />
Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung<br />
<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang <strong>de</strong>r in<br />
Textform mitgeteilten Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers beim<br />
Anspruchsteller nicht mit.<br />
§ 40 Gerichtsstand<br />
1. Klagen gegen <strong>de</strong>n Versicherer o<strong>de</strong>r Versicherungsvermittler<br />
Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />
ist neben <strong>de</strong>n Gerichtsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />
<strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />
han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine<br />
Ansprüche auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
<strong>de</strong>s Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend<br />
machen.<br />
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer<br />
Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ist<br />
ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />
han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherer seine Ansprüche<br />
auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s Gewerbebetriebes<br />
zuständigen Gericht geltend machen.<br />
§ 41 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />
Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.<br />
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Beson<strong>de</strong>re Rahmenvereinbarung – Concept.IF AG<br />
§ 1 Vertragsgrundlage<br />
Es gelten die Allgemeinen Wohngebäu<strong>de</strong>versicherungsbedingungen<br />
(VGB 2008), soweit sich nicht aus <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
§ 2 Aufräumungs- und Abbruch- sowie Bewegungs-<br />
und Schutzkosten<br />
In Ergänzung zu § 7 Nr. 1 VGB 2008 gelten für die Aufräumungs-<br />
und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten<br />
die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
§ 3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen<br />
In Ergänzung zu § 8 Nr. 5 VGB 2008 gelten für die Mehrkosten<br />
infolge behördlicher Auflagen die Entschädigungsgrenzen<br />
gemäß § 33 Nr. 1 und 10.<br />
§ 4 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter<br />
Bäume<br />
1. In Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008 ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
die notwendigen Kosten für das Entfernen, <strong>de</strong>n Abtransport<br />
und die Entsorgung durch Blitzschlag o<strong>de</strong>r Sturm umgestürzter<br />
Bäume auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück, soweit<br />
eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits<br />
abgestorbene Bäume sind von <strong>de</strong>r Versicherung ausgeschlossen.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
§ 5 Zuleitungsrohre auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Entschädigung für außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong><br />
frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n<br />
Zuleitungsrohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Rohren<br />
<strong>de</strong>r Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,<br />
Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen, die auf <strong>de</strong>m<br />
Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht <strong>de</strong>r Versorgung<br />
versicherter Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Anlagen dienen, sofern<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.<br />
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen<br />
Zwecken dienen.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
§ 6 – entfällt –<br />
§ 7 Verkehrssicherungsmaßnahmen<br />
1. Entsteht durch <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls eine<br />
Gefahr innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes,<br />
zu <strong>de</strong>ren Beseitigung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer aufgrund<br />
rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Aufwendungen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 2.<br />
§ 8 Nutzwärmeschä<strong>de</strong>n<br />
1. Abweichend von § 2 Nr. 5 d) VGB 2008 sind auch die dort<br />
bezeichneten Brandschä<strong>de</strong>n versichert.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
§ 9 Rauch, Detonation, Überschallknall<br />
1. In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2008 sind versichert<br />
Schä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen<br />
a) durch Rauch, als Folgescha<strong>de</strong>n eines Bran<strong>de</strong>s;<br />
b) durch Detonation. Detonation ist eine auf <strong>de</strong>m Aus<strong>de</strong>hnungsbestreben<br />
von Gasen o<strong>de</strong>r Dämpfen beruhen<strong>de</strong>,<br />
plötzlich verlaufen<strong>de</strong> Kraftäußerung (Verbrennungsgeschwindigkeit<br />
im Bereich von Kilometern pro Sekun<strong>de</strong>);<br />
c) durch Überschallknall. Überschallknall sind Stoßwellenfronten<br />
(Verdichtungs- und Verdünnungswellen), ausgelöst<br />
durch einen mit Überschallgeschwindigkeit fliegen<strong>de</strong>n<br />
Flugkörper, die in großer Entfernung zumeist als<br />
scharfer Doppelknall empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
§ 10 – entfällt –<br />
§ 11 Überspannungsschä<strong>de</strong>n durch Blitz<br />
1. Abweichend von § 2 Nr. 3 VGB 2008 leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Entschädigung auch für Schä<strong>de</strong>n, die an versicherten<br />
elektrischen Einrichtungen und Geräten durch<br />
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines<br />
Blitzes o<strong>de</strong>r durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität<br />
entstehen.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 2<br />
und 10.<br />
§ 12 Sonstige Grundstücksbestandteile<br />
1. Versichert sind Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen,<br />
elektrische Freileitungen, Stän<strong>de</strong>r, Masten, Hun<strong>de</strong>zwinger,<br />
Antennen auf <strong>de</strong>m Grundstück, Beleuchtungsanlagen,<br />
Terrassenbefestigungen, Überdachungen, Pergolen<br />
auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 2<br />
und 10.<br />
§ 13 Ableitungsrohre (bis 20 Jahre o<strong>de</strong>r auf Dichtigkeit<br />
geprüft) auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2008 sind versichert<br />
Frost- und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an Ableitungsrohren <strong>de</strong>r<br />
Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäu<strong>de</strong> auf<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre <strong>de</strong>r Entsorgung<br />
versicherter Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Anlagen dienen, zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung nicht älter als 20 Jahre sind<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Dichtigkeit durch Vorlage eines Prüfberichts über<br />
eine Dichtigkeitsprüfung nach DIN 1986 nachgewiesen ist.<br />
2. Kein Bruchscha<strong>de</strong>n liegt vor, wenn Dichtungen <strong>de</strong>fekt<br />
wer<strong>de</strong>n, Rohrstücke ihre Lage verän<strong>de</strong>rt haben (Muffenversatz)<br />
o<strong>de</strong>r wenn Wurzeln in die Rohre hineingewachsen<br />
sind, gleichgültig ob ein Materialscha<strong>de</strong>n am Rohr bzw. an<br />
<strong>de</strong>r Dichtung verursacht wur<strong>de</strong>.<br />
Druckstücknummer: 140R038012008 Seite 1 von 5
Nicht versichert sind außer<strong>de</strong>m die Kosten einer vorsorglich<br />
durchgeführten o<strong>de</strong>r behördlich angeordneten Untersuchung<br />
von Rohren ohne konkreten Scha<strong>de</strong>nverdacht. Erfolgt eine<br />
Untersuchung aufgrund eines konkreten Scha<strong>de</strong>nverdachts,<br />
wer<strong>de</strong>n nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung<br />
eines versicherten Bruchscha<strong>de</strong>ns ersetzt.<br />
3. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen<br />
Zwecken dienen.<br />
4. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
§ 14 Externe Lagerkosten<br />
1. In Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008 sind versichert die<br />
nach einem Versicherungsfall notwendigen Kosten für Lagerung<br />
und Transport von noch verwendungsfähigen Gebäu<strong>de</strong>teilen,<br />
wenn das Gebäu<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nfall unbenutzbar<br />
gewor<strong>de</strong>n ist und eine Lagerung in einem benutzbar<br />
gebliebenen Teil nicht möglich ist, bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, an<br />
<strong>de</strong>m das Gebäu<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>r benutzbar ist, längstens jedoch<br />
für eine Dauer von 12 Monaten.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
§ 15 Sachverständigenkosten ab einer Scha<strong>de</strong>nhöhe<br />
von 25.000 EUR<br />
1. Abweichend von § 15 Nr. 6 VGB 2008 sind die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
zufallen<strong>de</strong>n Kosten für <strong>de</strong>n von ihm benannten<br />
Sachverständigen zu 50 %, die <strong>de</strong>s Obmanns zu<br />
100 % versichert, sofern <strong>de</strong>r entschädigungspflichtige Scha<strong>de</strong>n<br />
25.000 EUR o<strong>de</strong>r mehr beträgt.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
§ 16 Bruch- und Frostschä<strong>de</strong>n an Zisternen<br />
1. Abweichend von § 3 Nr. 2 VGB 2008 sind auch die im<br />
Erdreich verlegten Regenwasserleitungen von versicherten<br />
Gebäu<strong>de</strong>n zu Zisternen versichert.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
§ 17 Zuleitungsrohre außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2008 leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Entschädigung für außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong><br />
frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n<br />
Zuleitungsrohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Rohren<br />
<strong>de</strong>r Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,<br />
Wärmepumpen- o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen, die außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks liegen und <strong>de</strong>r Versorgung<br />
versicherter Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Anlagen dienen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Gefahr trägt.<br />
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen<br />
Zwecken dienen.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 4<br />
und 10.<br />
§ 18 Individuelle Grundstücksbestandteile<br />
1. Versichert sind Carports, Fahrradabstellplätze, Wäschespinnen,<br />
Spielplatzeinrichtungen, Geräteschuppen und<br />
Gartenhäuser auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
§ 19 Kosten für die Dekontamination von Erdreich<br />
1. In Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008 ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
die notwendigen Kosten, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls<br />
entstehen, um<br />
a) Erdreich <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks zu untersuchen<br />
o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>kontaminieren o<strong>de</strong>r auszutauschen,<br />
b) <strong>de</strong>n Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie<br />
zu transportieren und dort abzulagern o<strong>de</strong>r zu vernichten,<br />
c) insoweit <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Grundstücks vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
wie<strong>de</strong>rherzustellen.<br />
2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 wer<strong>de</strong>n nur ersetzt, sofern<br />
die behördlichen Anordnungen<br />
a) aufgrund von Gesetzen o<strong>de</strong>r Verordnungen ergangen<br />
sind, die vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles erlassen<br />
waren und<br />
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge<br />
dieses Versicherungsfalles entstan<strong>de</strong>n ist,<br />
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
ergangen sind und <strong>de</strong>m Versicherer ohne<br />
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei<br />
Monaten seit Kenntnis <strong>de</strong>r Anordnung gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n.<br />
3. Wird durch <strong>de</strong>n Versicherungsfall eine bestehen<strong>de</strong> Kontamination<br />
<strong>de</strong>s Erdreichs erhöht, so wer<strong>de</strong>n nur die Aufwendungen<br />
ersetzt, die <strong>de</strong>n für eine Beseitigung <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />
Kontamination erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag übersteigen, und<br />
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag<br />
ohne <strong>de</strong>n Versicherungsfall aufgewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n wäre. Die<br />
hiernach nicht zu ersetzen<strong>de</strong>n Kosten wer<strong>de</strong>n nötigenfalls<br />
durch Sachverständige festgestellt.<br />
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen<br />
o<strong>de</strong>r aufgrund sonstiger Verpflichtungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
einschließlich <strong>de</strong>r so genannten Einliefererhaftung<br />
wer<strong>de</strong>n nicht ersetzt.<br />
5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten<br />
gemäß § 7 Nr. 1 a) VGB 2008.<br />
6. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 3<br />
und 10.<br />
7. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
aus einem an<strong>de</strong>ren Versicherungsvertrag<br />
Entschädigung beanspruchen kann.<br />
Druckstücknummer: 140R038012008 Seite 2 von 5
§ 20 Schä<strong>de</strong>n durch Fahrzeuganprall<br />
1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 a) aa) VGB 2008 ersetzt <strong>de</strong>r<br />
Versicherer auch Schä<strong>de</strong>n durch Anprall von Kraft- und<br />
Schienenfahrzeugen, ihrer Teile o<strong>de</strong>r ihrer Ladung.<br />
2. Nicht versichert sind<br />
a) Schä<strong>de</strong>n, die durch ein Kraft- o<strong>de</strong>r Schienenfahrzeug<br />
entstehen, das vom Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einer<br />
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n Person<br />
betrieben wird;<br />
b) Schä<strong>de</strong>n an Grundstücksbestandteilen gemäß §§ 12<br />
und 18;<br />
c) Schä<strong>de</strong>n an Garagen (auch Tiefgaragen) und Carports<br />
sowie an allen zum Abstellen von Kraft- und Schienenfahrzeugen<br />
genutzten Gebäu<strong>de</strong>n und Gebäu<strong>de</strong>teilen;<br />
d) Schä<strong>de</strong>n an Türen, Toren und Zubehör (z.B. Schranken,<br />
Fahrbahnbegrenzungen, Ampeln) von Carports sowie<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n und Gebäu<strong>de</strong>teilen gemäß c.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 4<br />
und 10.<br />
§ 21 Reiserückholung ab einer Scha<strong>de</strong>nhöhe von<br />
25.000 EUR<br />
1. Der Versicherer ersetzt <strong>de</strong>n Mehraufwand für Fahrtkosten,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r eine mitreisen<strong>de</strong>,<br />
mit <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben<strong>de</strong> Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles<br />
vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort (Versicherungsgrundstück) reist.<br />
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n<br />
voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r einer mitreisen<strong>de</strong>n, mit ihm<br />
in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n Person am Scha<strong>de</strong>nort<br />
notwendig macht.<br />
3. Als Urlaubsreise gilt je<strong>de</strong> privat veranlasste Abwesenheit<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers von min<strong>de</strong>stens vier Tagen bis<br />
zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.<br />
4. Mehraufwän<strong>de</strong> für Fahrtkosten wer<strong>de</strong>n für ein angemessenes<br />
Reisemittel ersetzt, entsprechend <strong>de</strong>m benutzten<br />
Urlaubsreisemittel und <strong>de</strong>r Dringlichkeit <strong>de</strong>r Reise an <strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>nort.<br />
5. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 4<br />
und 10.<br />
§ 22 Bruchschä<strong>de</strong>n an Regenfallrohren ohne<br />
Folgekosten<br />
1. Abweichend von § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 sind auch<br />
Frost- und Bruchschä<strong>de</strong>n an innen liegen<strong>de</strong>n Regenfallrohren<br />
versichert.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 5<br />
und 10.<br />
§ 23 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen<br />
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 und 2 VGB 2008 sind die<br />
notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen<br />
von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäu<strong>de</strong> sowie<br />
auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück mitversichert, wenn ein<br />
Versicherungsfall gemäß § 3 Nr. 3 VGB 2008 gegeben ist.<br />
2. Regenfallrohre fallen nicht unter Nr. 1.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 6<br />
und 10.<br />
§ 24 Neuanpflanzungen<br />
1. Versichert sind die Kosten für Neuanpflanzungen von<br />
Sträuchern, Bäumen und Hecken auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück,<br />
die infolge eines Versicherungsfalles notwendig<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 6<br />
und 10.<br />
§ 25 Gartenanlagen<br />
1. Versichert sind die Kosten für die Wie<strong>de</strong>rherstellung von<br />
Gartenanlagen wie Beeteinfassungen und Rasenflächen auf<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück, die infolge eines Versicherungsfalles<br />
notwendig wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 6<br />
und 10.<br />
§ 26 Wasserverlust<br />
1. In Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008 ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Mehrverbrauch von Frischwasser, <strong>de</strong>r infolge eines<br />
Versicherungsfalles entsteht und <strong>de</strong>n das Wasserversorgungsunternehmen<br />
in Rechnung stellt.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 6<br />
und 10.<br />
§ 27 Kosten für <strong>de</strong>n Austausch von Armaturen bei<br />
Rohrbruch<br />
1. Abweichend von § 3 Nr. 1 b) VGB 2008 sind die infolge<br />
eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für <strong>de</strong>n<br />
Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und<br />
Wassermessern im Bereich <strong>de</strong>r Rohrbruchstelle versichert.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 6<br />
und 10.<br />
§ 28 Hotelkosten infolge eines Versicherungsfalles<br />
bis 100 Tage<br />
1. Abweichend von § 9 Nr. 1 b) VGB 2008 sind auch Kosten<br />
für Hotel o<strong>de</strong>r ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn<br />
infolge eines Versicherungsfalles die eigen genutzte Wohnung<br />
unbewohnbar ist und die Nutzung von nutzbar gebliebenen<br />
Teilen <strong>de</strong>r Wohnung unzumutbar ist.<br />
2. Nicht versichert sind Nebenkosten, z.B. Frühstück, Telefon-,<br />
Beför<strong>de</strong>rungs- und Transportkosten.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 7<br />
und 10.<br />
§ 29 Feuerlöschkosten<br />
1. In Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008 sind auch Feuerlöschkosten<br />
im Versicherungsfall mitversichert.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 8<br />
und 10.<br />
Druckstücknummer: 140R038012008 Seite 3 von 5
§ 30 Gebäu<strong>de</strong>beschädigungen durch unbefugte Dritte<br />
1. Versichert sind in Ergänzung zu § 7 Nr. 2 VGB 2008<br />
Kosten für die Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n an Türen, Schlössern,<br />
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen),<br />
Rolllä<strong>de</strong>n und Schutzgittern eines versicherten Gebäu<strong>de</strong>s,<br />
wenn die Schä<strong>de</strong>n dadurch entstan<strong>de</strong>n sind, dass ein unbefugter<br />
Dritter<br />
a) in das Gebäu<strong>de</strong> eingebrochen, eingestiegen o<strong>de</strong>r mittels<br />
falscher Schlüssel o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Werkzeuge eingedrungen<br />
ist;<br />
b) versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in ein<br />
versichertes Gebäu<strong>de</strong> einzudringen.<br />
2. Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Täter an <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> von<br />
außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer<br />
Handlung gemäß Nr. 1 sind.<br />
3. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 9<br />
und 10.<br />
§ 31 Feuerrohbauversicherung<br />
Wird in <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>versicherung bei Neubauten eine Gebäu<strong>de</strong>versicherung<br />
mit <strong>de</strong>n versicherten Gefahren Feuer,<br />
Leitungswasser, Sturm und Hagel abgeschlossen, so ist die<br />
Feuerrohbauversicherung für einen Zeitraum von längstens<br />
24 Monaten beitragsfrei, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die für die<br />
Feuerrohbauversicherung gezahlten Beiträge zu Beginn <strong>de</strong>r<br />
Bezugsfertigkeit bei Scha<strong>de</strong>nfreiheit mit <strong>de</strong>r Anschluss<strong>de</strong>ckung<br />
verrechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 32 Mietverlust<br />
1. Abweichend von § 9 Nr. 2 a) VGB 2008 wer<strong>de</strong>n Mietausfall<br />
und Mietwert höchstens für 24 Monate ersetzt.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 10.<br />
§ 33 Entschädigungsgrenzen<br />
1. Für die Haftungserweiterungen gemäß §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8,<br />
9 und 35 ist die jeweilige Entschädigung begrenzt<br />
a) in <strong>de</strong>r Gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung (§ 10 Nr. 1 a)<br />
VGB 2008) auf 100 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme 1914,<br />
multipliziert mit <strong>de</strong>m im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
für <strong>de</strong>n Vertrag gelten<strong>de</strong>n gleiten<strong>de</strong>n Neuwertfaktor<br />
(§ 12 Nr. 2 b) VGB 2008);<br />
b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10 Nr. 1 b), c), d) VGB 2008 auf<br />
100 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme.<br />
2. Für die Haftungserweiterungen gemäß §§ 11 und 12<br />
ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf<br />
10.000 EUR.<br />
3. Für die Haftungserweiterungen gemäß §§ 13, 14, 15, 16,<br />
18 und 19 ist die Entschädigung je Versicherungsfall<br />
begrenzt auf 5.000 EUR.<br />
4. Für die Haftungserweiterungen gemäß §§ 17, 20 und 21<br />
ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf<br />
2.500 EUR.<br />
5. Für die Haftungserweiterungen gemäß § 22 ist die Entschädigung<br />
je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR.<br />
6. Für die Haftungserweiterungen gemäß §§ 23, 24, 25, 26<br />
und 27 ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt<br />
auf 500 EUR.<br />
7. Für die Haftungserweiterungen gemäß § 28 ist die Entschädigung<br />
je Versicherungsfall begrenzt auf 100 EUR pro<br />
Tag, längstens für 100 Tage seit Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles.<br />
8. Für die Haftungserweiterung gemäß § 29 ist die Entschädigung<br />
je Versicherungsfall begrenzt<br />
a) in <strong>de</strong>r Gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung (§ 10 Nr. 1 a)<br />
VGB 2008) auf 10 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme 1914,<br />
multipliziert mit <strong>de</strong>m im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
für <strong>de</strong>n Vertrag gelten<strong>de</strong>n gleiten<strong>de</strong>n Neuwertfaktor<br />
(§ 12 Nr. 2 b) VGB 2008);<br />
b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10 Nr. 1 b), c), d) VGB 2008 auf<br />
10 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme.<br />
9. Für die Haftungserweiterung gemäß § 30 ist die Entschädigung<br />
je Versicherungsfall begrenzt<br />
a) in <strong>de</strong>r Gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung (§ 10 Nr. 1 a)<br />
VGB 2008) auf 3 ‰ <strong>de</strong>r Versicherungssumme 1914,<br />
multipliziert mit <strong>de</strong>m im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
für <strong>de</strong>n Vertrag gelten<strong>de</strong>n gleiten<strong>de</strong>n Neuwertfaktor<br />
(§ 12 Nr. 2 b) VGB 2008);<br />
b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10 Nr. 1 b), c), d) VGB 2008 auf<br />
3 ‰ <strong>de</strong>r Versicherungssumme.<br />
10. Die Gesamtleistung aus allen Haftungserweiterungen<br />
gemäß §§ 2-32 und 35 ist je Versicherungsfall begrenzt<br />
a) in <strong>de</strong>r Gleiten<strong>de</strong>n Neuwertversicherung (§ 10 Nr. 1 a)<br />
VGB 2008) auf 100 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme 1914,<br />
multipliziert mit <strong>de</strong>m im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
für <strong>de</strong>n Vertrag gelten<strong>de</strong>n gleiten<strong>de</strong>n Neuwertfaktor<br />
(§ 12 Nr. 2 b) VGB 2008);<br />
b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10 Nr. 1 b), c), d) VGB 2008 auf<br />
100 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme.<br />
c) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Entschädigung gelten §§ 11 und<br />
13 Nr. 9 VGB 2008 (Unterversicherung) entsprechend.<br />
§ 34 Kündigung<br />
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter<br />
Einhaltung einer Frist von drei Monaten die „Beson<strong>de</strong>re<br />
Rahmenvereinbarung“ durch schriftliche Erklärung ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise kündigen. Der Versicherungsnehmer kann<br />
bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres wirksam wird.<br />
2. Macht <strong>de</strong>r Versicherer von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Wohngebäu<strong>de</strong>versicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach<br />
Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Versicherers zum gleichen Zeitpunkt<br />
kündigen.<br />
3. Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer, so gebührt ihm <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r<br />
Prämie, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Gefahrtragung entspricht.<br />
Druckstücknummer: 140R038012008 Seite 4 von 5
§ 35 Vorsorgeversicherung für werterhöhen<strong>de</strong> An-, Um-<br />
und Ausbauten<br />
1. Werterhöhen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bauzustan<strong>de</strong>s sind im<br />
Rahmen einer Vorsorgeversicherung bis zu 12 Monate<br />
mitversichert. Erfolgt die Anzeige innerhalb dieser Frist,<br />
fin<strong>de</strong>t § 11 Nr. 2 c) VGB 2008 keine Anwendung. Der<br />
Beitrag ist nachzuentrichten.<br />
2. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 33 Nr. 1<br />
und 10.<br />
Druckstücknummer: 140R038012008 Seite 5 von 5
Beson<strong>de</strong>re <strong>Bedingungen</strong> für die Versicherung weiterer<br />
Elementarschä<strong>de</strong>n (BWE 2008)<br />
§ 1 Vertragsgrundlage<br />
§ 2 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
§ 3 Überschwemmung, Rückstau<br />
§ 4 Erdbeben<br />
§ 5 Erdsenkung<br />
§ 6 Erdrutsch<br />
§ 7 Schneedruck<br />
Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, gilt<br />
§ 1 Vertragsgrundlage<br />
Es gelten<br />
a) die Allgemeinen Wohngebäu<strong>de</strong>-Versicherungsbedingungen<br />
(VGB 2008),<br />
b) Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen<br />
(VHB 2008)<br />
c) die vereinbarten Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong> für die<br />
Sturmversicherung (AStB 2008)<br />
(Hauptvertrag), soweit sich aus <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
nicht etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
§ 2 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die durch<br />
a) Überschwemmung, Rückstau<br />
b) Erdbeben<br />
c) Erdsenkung, Erdrutsch<br />
d) Schneedruck, Lawinen<br />
e) Vulkanausbruch<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />
§ 3 Überschwemmung, Rückstau<br />
a) Überschwemmung ist die Überflutung <strong>de</strong>s Grund und<br />
Bo<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks mit erheblichen<br />
Mengen von Oberflächenwasser durch<br />
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>n)<br />
Gewässern,<br />
bb) Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge<br />
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge<br />
von aa) o<strong>de</strong>r bb)<br />
§ 8 Lawinen<br />
§ 9 Vulkanausbruch<br />
§ 10 Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
§ 11 Beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />
§ 12 Selbstbeteiligung<br />
§ 13 Kündigung<br />
§ 14 Beendigung <strong>de</strong>s Hauptversicherungsvertrages<br />
b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von<br />
oberirdischen (stehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>n) Gewässern<br />
o<strong>de</strong>r durch Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge bestimmungswidrig<br />
aus <strong>de</strong>n gebäu<strong>de</strong>eigenen Ableitungsrohren o<strong>de</strong>r damit<br />
verbun<strong>de</strong>nen Einrichtungen in das Gebäu<strong>de</strong> eindringt.<br />
§ 4 Erdbeben<br />
a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns,<br />
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />
ausgelöst wird.<br />
b) Erdbeben wird unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass<br />
aa) die naturbedingte Erschütterung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns in <strong>de</strong>r<br />
Umgebung <strong>de</strong>s Versicherungsortes Schä<strong>de</strong>n an Gebäu<strong>de</strong>n<br />
in einwandfreiem Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen<br />
an<strong>de</strong>ren Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r<br />
bb) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan<strong>de</strong>n<br />
sein kann.<br />
§ 5 Erdsenkung<br />
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung <strong>de</strong>s Erdbo<strong>de</strong>ns<br />
über naturbedingten Hohlräumen.<br />
Nicht versichert sind Schä<strong>de</strong>n durch Trockenheit o<strong>de</strong>r Austrocknung.<br />
§ 6 Erdrutsch<br />
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen o<strong>de</strong>r Abstürzen<br />
von Erd- o<strong>de</strong>r Gesteinsmassen.<br />
§ 7 Schneedruck<br />
Schneedruck ist die Wirkung <strong>de</strong>s Gewichts von Schnee-<br />
o<strong>de</strong>r Eismassen.<br />
§ 8 Lawinen<br />
Lawinen sind an Berghängen nie<strong>de</strong>rgehen<strong>de</strong> Schnee- o<strong>de</strong>r<br />
Eismassen einschließlich <strong>de</strong>r bei ihrem Abgang verursachten<br />
Druckwelle.<br />
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§ 9 Vulkanausbruch<br />
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim<br />
Aufreißen <strong>de</strong>r Erdkruste, verbun<strong>de</strong>n mit Lavaergüssen,<br />
Asche-Eruptionen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Austritt von sonstigen Materialien<br />
und Gasen.<br />
§ 10 Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
Nicht versichert sind<br />
a) Schä<strong>de</strong>n an versicherten Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r versicherten<br />
Sachen, die sich in Gebäu<strong>de</strong>n befin<strong>de</strong>n, die nicht bezugsfertig<br />
o<strong>de</strong>r wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck<br />
nicht benutzbar sind.<br />
b) Schä<strong>de</strong>n an im Freien befindlichen beweglichen Sachen.<br />
Dies gilt auch in <strong>de</strong>r Außenversicherung (§ 7<br />
VHB 2008).<br />
c) – ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen – Schä<strong>de</strong>n<br />
durch<br />
aa) Sturmflut;<br />
bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen<br />
(siehe § 3).<br />
§ 11 Beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />
a) Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung (VGB 2008)<br />
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschä<strong>de</strong>n<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Abflu<strong>ssl</strong>eitungen<br />
auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück freizuhalten,<br />
sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr<br />
trägt.<br />
b) Hausratversicherung (VHB 2008)<br />
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschä<strong>de</strong>n<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer als Gebäu<strong>de</strong>eigentümer<br />
– o<strong>de</strong>r als Mieter, wenn er nach <strong>de</strong>m Mietvertrag<br />
verpflichtet ist – wasserführen<strong>de</strong> Anlagen auf<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück stets funktionsbereit zu<br />
halten.<br />
c) Allgemeine Sturmversicherung (AStB 2008)<br />
Der Versicherungsnehmer hat<br />
aa) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschä<strong>de</strong>n<br />
Abflu<strong>ssl</strong>eitungen auf <strong>de</strong>m Versicherungsgrundstück<br />
freizuhalten, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
hierfür die Gefahr trägt;<br />
bb) alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen stets in ordnungsgemäßem<br />
Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel o<strong>de</strong>r<br />
Schä<strong>de</strong>n an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu<br />
lassen und notwendige Neubeschaffungen o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Anlagen o<strong>de</strong>r Maßnahmen gegen Frost<br />
unverzüglich durchzuführen;<br />
cc) während <strong>de</strong>r kalten Jahreszeit alle Gebäu<strong>de</strong> und Gebäu<strong>de</strong>teile<br />
genügend zu beheizen und genügend häufig<br />
zu kontrollieren o<strong>de</strong>r dort alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen<br />
und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert<br />
zu halten;<br />
dd) nicht benutzte Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile genügend<br />
zu kontrollieren o<strong>de</strong>r dort alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen<br />
und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert<br />
zu halten;<br />
ee) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen min<strong>de</strong>stens<br />
12 cm o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens eine vereinbarte an<strong>de</strong>re<br />
Höhe über <strong>de</strong>m Fußbo<strong>de</strong>n zu lagern;<br />
ff) über Wertpapiere und sonstige Urkun<strong>de</strong>n, über Sammlungen<br />
und über sonstige Sachen, für die dies beson<strong>de</strong>rs<br />
vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so<br />
aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich<br />
nicht gleichzeitig mit <strong>de</strong>n versicherten Sachen<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen<br />
können.<br />
d) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,<br />
so ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n §§ 26<br />
VGB 2008 bzw. 26 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen<br />
zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />
§ 12 Selbstbeteiligung<br />
Bei Rückstauschä<strong>de</strong>n wird <strong>de</strong>r bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig<br />
errechnete Betrag je Versicherungsfall<br />
um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR<br />
gekürzt.<br />
§ 13 Kündigung<br />
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter<br />
Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung<br />
weiterer Elementarschä<strong>de</strong>n in Textform kündigen.<br />
Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,<br />
dass seine Kündigung erst zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres wirksam wird.<br />
b) Kündigt <strong>de</strong>r Versicherer, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br />
§ 14 Beendigung <strong>de</strong>s Hauptversicherungsvertrages<br />
Mit Beendigung <strong>de</strong>s Hauptversicherungsvertrages (siehe<br />
§ 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschä<strong>de</strong>n.<br />
Druckstücknummer: 990B035012008 Seite 2 von 2
Klausel PK 7761 – VGB 2008<br />
Selbstbeteiligung<br />
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall<br />
um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Scha<strong>de</strong>nabwendungs-<br />
o<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungskosten (§ 31 VGB 2008), die auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers angefallen<br />
sind.<br />
Druckstücknummer: 140K041012008 Seite 1 von 1
Beiblatt „Beson<strong>de</strong>re Vereinbarung bei<br />
Feuerrohbau-Versicherung“<br />
Die im Versicherungsvorschlag angegebenen versicherten Gefahren für <strong>de</strong>n Neubau beschreiben<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsschutz ab bezugsfertiger Herstellung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s. Bis dahin<br />
gilt ab <strong>de</strong>m angegebenen Beginndatum, lediglich das Risiko Feuer in Form <strong>de</strong>r Feuerrohbau-<br />
Versicherung versichert.<br />
Sofern die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm und Hagel für drei Jahre abgeschlossen<br />
wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r dies in einer Zusatzvereinbarung geregelt wur<strong>de</strong>, ist die Feuerrohbau-Versicherung<br />
für <strong>de</strong>n angegebenen Zeitraum unter folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen beitragsfrei:<br />
− Zunächst wird nur <strong>de</strong>r ausgewiesene Beitrag für die Feuerversicherung in Rechnung gestellt.<br />
− Die für <strong>de</strong>n beitragsfreien Zeitraum <strong>de</strong>r Feuerrohbau-Versicherung entrichteten Beiträge<br />
wer<strong>de</strong>n bei Scha<strong>de</strong>nfreiheit mit <strong>de</strong>r Anschluss<strong>de</strong>ckung verrechnet. Die Anschluss<strong>de</strong>ckung<br />
tritt mit <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Bezugsfertigkeit durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in<br />
Kraft.<br />
− Folgebeiträge, die bei Überschreitung <strong>de</strong>s im Deckungsumfang genannten Zeitraums <strong>de</strong>r<br />
beitragsfreien Feuerrohbau-Versicherung zu erheben sind, wer<strong>de</strong>n nicht verrechnet.<br />
− Sofern <strong>de</strong>r Anschlussvertrag wegen Besitzwechsels o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht zustan<strong>de</strong><br />
kommt, erfolgt keine Auszahlung <strong>de</strong>r Beiträge für die Feuerrohbau-Versicherung.<br />
Die ausgewiesenen Beiträge für die versicherten Gefahren ab Bezugsfertigkeit wer<strong>de</strong>n auf<br />
Basis <strong>de</strong>s dann gelten<strong>de</strong>n Anpassungsfaktors neu berechnet.<br />
Die angegebene Versicherungssumme 1914 wur<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>r bislang bekannten Umstän<strong>de</strong><br />
festgesetzt.<br />
− Der Versicherungsnehmer hat nach Bauen<strong>de</strong> die endgültigen Herstellungskosten einschließlich<br />
Architekten- und Planungskosten <strong>de</strong>m Versicherer zur Berichtigung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
mitzuteilen.<br />
− Die Festsetzung <strong>de</strong>r endgültigen und korrekten Versicherungssumme 1914 ist eine<br />
wesentliche Voraussetzung dafür, dass Unterversicherungsverzicht gilt.<br />
− Wer<strong>de</strong>n die benötigten Informationen nicht spätestens bis Bezugsfertigkeit eingereicht<br />
und ist die Versicherungssumme niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert, so kann wegen<br />
Unterversicherung eine Entschädigung nur anteilig geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
Während <strong>de</strong>r Feuerrohbau-Versicherung wird eine Entschädigung entsprechend <strong>de</strong>m Baufortschritt<br />
geleistet.<br />
Druckstücknummer: 990K015012008 Seite 1 von 1
Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Versicherungsvertrag<br />
Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen<br />
Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht. Grundlage dieses<br />
Vertrages sind das Anfor<strong>de</strong>rungsformular für <strong>de</strong>n Versicherungsvorschlag,<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsvorschlag, <strong>de</strong>r Versicherungsschein<br />
und die Nachträge, jeweils einschließlich <strong>de</strong>r<br />
darin genannten Vertragsbestandteile.<br />
Beiträge – Zahlungsfälligkeit – Beitragsangleichung –<br />
Kosten<br />
Die ausgewiesenen Endbeiträge berücksichtigen <strong>de</strong>n Nettobeitrag,<br />
Dauernachlässe, Ratenzahlungszuschläge sowie<br />
die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses gültige Versicherungsteuer.<br />
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten <strong>de</strong>s Fälligkeitsmonats<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Auf die Möglichkeit zur Beitragsanpassung auf Grund von<br />
Versicherungsbedingungen und Klauseln sowie bei Anhebung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsteuersatzes wird hingewiesen.<br />
Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten<br />
<strong>de</strong>s Monats fällig, in <strong>de</strong>m die jeweilige Zahlungsperio<strong>de</strong> beginnt.<br />
Entsteht aus beson<strong>de</strong>ren, vom Versicherungsnehmer<br />
veranlassten Grün<strong>de</strong>n ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />
(z.B. Mahnkosten, Lastschriftrückgaben, Abschriften), können<br />
die dadurch verursachten Kosten geson<strong>de</strong>rt in angemessener<br />
Höhe in Rechnung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Kopie <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Sie können je<strong>de</strong>rzeit gegen Erstattung <strong>de</strong>r Kosten Kopien<br />
<strong>de</strong>r Erklärungen for<strong>de</strong>rn, die Sie mit Bezug auf <strong>de</strong>n Vertrag<br />
abgegeben haben.<br />
Abweichungen vom Versicherungsvorschlag<br />
Auf Abweichungen <strong>de</strong>s Versicherungsscheins, <strong>de</strong>s<br />
Nachtrags o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsbedingungen vom<br />
Versicherungsvorschlag weisen wir durch einen auffälligen<br />
Hinweis beson<strong>de</strong>rs hin. Wenn Sie nicht innerhalb<br />
eines Monats nach Empfang dieser Unterlagen<br />
schriftlich wi<strong>de</strong>rsprechen, gelten diese Abweichungen<br />
als genehmigt.<br />
Beschwer<strong>de</strong>n<br />
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r treten<br />
Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten bei <strong>de</strong>r Vertragsabwicklung auf,<br />
können Sie sich je<strong>de</strong>rzeit an uns, unseren Vertreter o<strong>de</strong>r<br />
an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,<br />
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wen<strong>de</strong>n.<br />
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann<br />
e.V. Damit ist für Sie als beson<strong>de</strong>rer Service<br />
die Möglichkeit eröffnet, <strong>de</strong>n unabhängigen und neutralen<br />
Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer<br />
unserer Entscheidungen einmal nicht einverstan<strong>de</strong>n sein<br />
sollten. Sie müssten die Beschwer<strong>de</strong> innerhalb von acht<br />
Wochen nach Zugang unserer abschließen<strong>de</strong>n Stellungnahme<br />
einreichen. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.<br />
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006<br />
Berlin, Telefon 0 18 04 / 22 44 24, Fax 0 18 04 / 22 44 25,<br />
E-Mail: beschwer<strong>de</strong>@versicherungsombudsmann.<strong>de</strong><br />
Unabhängig hiervon kann <strong>de</strong>r Rechtsweg beschritten und<br />
ein or<strong>de</strong>ntliches Gericht angerufen wer<strong>de</strong>n.<br />
Druckstücknummer: 990K014012008 Seite 1 von 1
Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe<br />
<strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so<br />
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich<br />
abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz <strong>de</strong>r<br />
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als<br />
die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung <strong>de</strong>r uns<br />
bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung,<br />
-verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG<br />
o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift sie erlaubt o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />
eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenerhebung,<br />
-verarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r vertragsähnlichen<br />
Vertrauensverhältnisses geschieht o<strong>de</strong>r soweit es zur<br />
Wahrung berechtigter Interessen <strong>de</strong>r speichern<strong>de</strong>n Stelle erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, dass das<br />
schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an <strong>de</strong>m Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung überwiegt.<br />
Einwilligungserklärung<br />
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen<strong>de</strong>n Interessenabwägung<br />
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage<br />
für die Datenverarbeitung ist im Anfor<strong>de</strong>rungsformular für <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsvorschlag eine Einwilligungserklärung nach <strong>de</strong>m<br />
BDSG aufgenommen wor<strong>de</strong>n. Diese gilt über die Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsvertrages hinaus, en<strong>de</strong>t jedoch – außer in <strong>de</strong>r<br />
Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung <strong>de</strong>r Erstellung<br />
eines Versicherungsvorschlages o<strong>de</strong>r durch Ihren je<strong>de</strong>rzeit<br />
möglichen Wi<strong>de</strong>rruf. Wird die Einwilligungserklärung im Anfor<strong>de</strong>rungsformular<br />
für <strong>de</strong>n Versicherungsvorschlag ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss.<br />
Trotz Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r ganz bzw. teilweise gestrichener<br />
Einwilligungserklärung kann eine Datenerhebung, -verarbeitung<br />
und -nutzung in <strong>de</strong>m begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,<br />
wie in <strong>de</strong>r Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />
Im Folgen<strong>de</strong>n wollen wir einige wesentliche Beispiele für die<br />
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nennen.<br />
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />
Wir speichern Daten, die für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag notwendig<br />
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Anfor<strong>de</strong>rungsformular<br />
für <strong>de</strong>n Versicherungsvorschlag. Weiter wer<strong>de</strong>n zum Vertrag<br />
versicherungstechnische Daten wie Kun<strong>de</strong>nnummer (Partnernummer),<br />
Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,<br />
Bankverbindung sowie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Angaben eines<br />
Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen o<strong>de</strong>r<br />
eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall<br />
speichern wir Ihre Angaben zum Scha<strong>de</strong>n und ggf. auch Angaben<br />
von Dritten, wie z.B. <strong>de</strong>n vom Arzt ermittelten Grad <strong>de</strong>r<br />
Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r bei Ablauf einer Lebensversicherung <strong>de</strong>n<br />
Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />
2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />
stets auf einen Ausgleich <strong>de</strong>r von ihm übernommenen Risiken<br />
achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil <strong>de</strong>r Risiken<br />
an Rückversicherer im In- und Ausland ab.<br />
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> versicherungstechnische<br />
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />
Beitrag, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos<br />
und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.<br />
Soweit Rückversicherer bei <strong>de</strong>r Risiko- und Scha<strong>de</strong>nbeurteilung<br />
mitwirken, wer<strong>de</strong>n ihnen auch die dafür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung gestellt.<br />
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer<br />
Rückversicherer, <strong>de</strong>nen sie ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> Daten<br />
übergeben.<br />
3. Datenübermittlung an an<strong>de</strong>re Versicherer<br />
Nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz hat <strong>de</strong>r Versicherte im<br />
Anfor<strong>de</strong>rungsformular für <strong>de</strong>n Versicherungsvorschlag bei je<strong>de</strong>r<br />
Vertragsän<strong>de</strong>rung und im Scha<strong>de</strong>nfall <strong>de</strong>m Versicherer alle für<br />
die Einschätzung <strong>de</strong>s Wagnisses und die Scha<strong>de</strong>nabwicklung<br />
wichtigen Umstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere<br />
Krankheiten und Versicherungsfälle o<strong>de</strong>r Mitteilungen über<br />
gleichartige an<strong>de</strong>re Versicherungen (beantragte, bestehen<strong>de</strong>,<br />
abgelehnte o<strong>de</strong>r gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu<br />
verhin<strong>de</strong>rn, eventuelle Wi<strong>de</strong>rsprüche in <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Versicherten<br />
aufzuklären o<strong>de</strong>r um Lücken bei <strong>de</strong>n Feststellungen<br />
zum entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu schließen, kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein, an<strong>de</strong>re Versicherer um Auskunft zu bitten o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,<br />
gesetzlicher For<strong>de</strong>rungsübergang, bei Teilungsabkommen<br />
sowie Scha<strong>de</strong>nregulierung durch einen an<strong>de</strong>ren Versicherer)<br />
eines Austausches von personenbezogenen Daten unter <strong>de</strong>n<br />
Versicherern. Dabei wer<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Betroffenen weitergegeben,<br />
wie Name, Anschrift, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und<br />
<strong>de</strong>s Risikos o<strong>de</strong>r Angaben zum Scha<strong>de</strong>n, wie Scha<strong>de</strong>nhöhe und<br />
Scha<strong>de</strong>ntag.<br />
4. Zentrale Hinweissysteme<br />
Bei Prüfung <strong>de</strong>s Anfor<strong>de</strong>rungsformulares für <strong>de</strong>n Versicherungsvorschlag<br />
o<strong>de</strong>r eines Scha<strong>de</strong>ns kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung,<br />
zur weiteren Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts o<strong>de</strong>r<br />
zur Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an<br />
<strong>de</strong>n zuständigen Fachverband bzw. an an<strong>de</strong>re Versicherer zu<br />
richten o<strong>de</strong>r auch entsprechen<strong>de</strong> Anfragen an<strong>de</strong>rer Versicherer<br />
zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV und beim PKV-Verband<br />
zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme<br />
und <strong>de</strong>ren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit<br />
<strong>de</strong>m jeweiligen System verfolgt wer<strong>de</strong>n dürfen, also nur, soweit<br />
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Beispiele:<br />
Lebensversicherer<br />
– Aufnahme von Son<strong>de</strong>rrisiken, z.B. Ablehnung <strong>de</strong>s Risikos<br />
bzw. Annahme mit Beitragszuschlag:<br />
– aus versicherungsmedizinischen Grün<strong>de</strong>n,<br />
– aufgrund <strong>de</strong>r Auskünfte an<strong>de</strong>rer Versicherer,<br />
– wegen verweigerter Nachuntersuchung;<br />
– Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages durch Rücktritt o<strong>de</strong>r Anfechtung<br />
seitens <strong>de</strong>s Versicherers; Ablehnung <strong>de</strong>s Vertrages seitens<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers wegen gefor<strong>de</strong>rter Beitragszuschläge.<br />
Zweck: Risikoprüfung.<br />
Rechtsschutzversicherer<br />
– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen<br />
Vertragsablauf durch <strong>de</strong>n Versicherer nach min<strong>de</strong>stens zwei<br />
Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.<br />
Druckstücknummer: 990Z002012008 Seite 1 von 2
– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch <strong>de</strong>n<br />
Versicherer nach min<strong>de</strong>stens 3 Versicherungsfällen innerhalb<br />
von 36 Monaten.<br />
– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen<br />
Vertragsablauf bei konkret begrün<strong>de</strong>tem Verdacht einer<br />
betrügerischen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Versicherung.<br />
Zweck: Überprüfung <strong>de</strong>r Angaben zu Vorversicherungen vor<br />
Vertragsschluss.<br />
Sachversicherer<br />
– Aufnahme von Schä<strong>de</strong>n und Personen, wenn Brandstiftung<br />
vorliegt o<strong>de</strong>r wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verdachts <strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs<br />
<strong>de</strong>r Vertrag gekündigt wird und bestimmte<br />
Scha<strong>de</strong>nsummen erreicht sind.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung, Verhin<strong>de</strong>rung weiteren<br />
Missbrauchs.<br />
Transportversicherer<br />
– Aufnahme von auffälligen (Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs)<br />
Scha<strong>de</strong>nfällen, insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Reisegepäckversicherung.<br />
Zweck: Scha<strong>de</strong>naufklärung und Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmissbrauch.<br />
Unfallversicherer<br />
– Meldung bei erheblicher Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht.<br />
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />
im Scha<strong>de</strong>nfall, wegen Vortäuschung eines<br />
Unfalls o<strong>de</strong>r von Unfallfolgen,<br />
– außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer nach<br />
Leistungserbringung o<strong>de</strong>r Klageerhebung auf Leistung.<br />
Zweck: Risikoprüfung und Auf<strong>de</strong>ckung von Versicherungsmissbrauch.<br />
Allgemeine Haftpflichtversicherung<br />
– Registrierung von auffälligen Scha<strong>de</strong>nfällen sowie von<br />
Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs<br />
besteht.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und -verhütung.<br />
5. Datenverarbeitung in und außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Unternehmensgruppe<br />
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)<br />
wer<strong>de</strong>n durch rechtlich selbstständige Unternehmen<br />
betrieben. Um <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n einen umfassen<strong>de</strong>n Versicherungsschutz<br />
anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen<br />
häufig in Unternehmensgruppen zusammen.<br />
Zur Kostenersparnis wer<strong>de</strong>n dabei einzelne Bereiche zentralisiert,<br />
wie das Inkasso o<strong>de</strong>r die Datenverarbeitung. So wird z.B.<br />
Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge<br />
mit verschie<strong>de</strong>nen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abschließen und<br />
auch Ihre Versicherungsnummer, die Art <strong>de</strong>r Verträge, ggf. Ihr<br />
Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen<br />
Kun<strong>de</strong>n-, Vertrags- und Leistungsdaten, wer<strong>de</strong>n in einer<br />
zentralen Datensammlung geführt.<br />
Dabei sind sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kun<strong>de</strong>nnummer,<br />
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehen<strong>de</strong> Verträge) von<br />
allen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann<br />
eingehen<strong>de</strong> Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen<br />
Anfragen sofort <strong>de</strong>r zuständige Partner genannt wer<strong>de</strong>n. Auch<br />
Gel<strong>de</strong>ingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen<br />
korrekt verbucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die übrigen allgemeinen Kun<strong>de</strong>n-, Vertrags- und Leistungsdaten<br />
sind dagegen nur von <strong>de</strong>n Versicherungsunternehmen <strong>de</strong>r<br />
Gruppe abfragbar.<br />
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung <strong>de</strong>s<br />
jeweiligen Kun<strong>de</strong>n durch die einzelnen Unternehmen verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung",<br />
bei <strong>de</strong>r die Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes zu<br />
beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits-<br />
o<strong>de</strong>r Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher<br />
Verfügung <strong>de</strong>r jeweiligen Unternehmen.<br />
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />
In Ihren Versicherungsangelegenheiten wer<strong>de</strong>n Sie durch einen<br />
unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben<br />
Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.<br />
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält<br />
<strong>de</strong>r Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung<br />
und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Angebots-, Vertrags-<br />
und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge,<br />
Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos, Zahl <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich<br />
zum Zweck von Vertragsanpassungen in <strong>de</strong>r Personenversicherung<br />
können an <strong>de</strong>n zuständigen Vermittler auch<br />
Gesundheitsdaten übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen<br />
Daten im Rahmen <strong>de</strong>r genannten Beratung und<br />
Betreuung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n. Auch wer<strong>de</strong>n Sie von uns über Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r kun<strong>de</strong>nrelevanten Daten informiert. Je<strong>de</strong>r Vermittler<br />
ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
BDSG und seine beson<strong>de</strong>ren Verschwiegenheitspflichten (z.B.<br />
Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.<br />
Der für die Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt.<br />
En<strong>de</strong>t seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung<br />
<strong>de</strong>s Vermittlervertrages o<strong>de</strong>r bei Pensionierung), regelt<br />
das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie wer<strong>de</strong>n hierüber<br />
informiert.<br />
7. Geltendmachung von offenen<br />
Versicherungsbeiträgen<br />
Hier arbeiten wir mit einem Inkasso-Unternehmen zusammen.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n Daten wie Name und Anschrift <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
und Beitragshöhe weitergegeben.<br />
8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre<br />
Rechte<br />
Sie haben als Betroffener nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
neben <strong>de</strong>m eingangs erwähnten Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ein Recht auf<br />
Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht<br />
auf Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung Ihrer in einer Datei<br />
gespeicherten Daten.<br />
Wegen eventueller Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>de</strong>n Sie<br />
sich bitte an <strong>de</strong>n betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres<br />
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf<br />
Auskunft, Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung wegen <strong>de</strong>r<br />
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren<br />
Versicherer.<br />
Druckstücknummer: 990Z002012008 Seite 2 von 2
Maklerklausel - Kl. 873<br />
Der <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag betreuen<strong>de</strong> Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und<br />
Willenserklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch <strong>de</strong>n<br />
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an <strong>de</strong>n Versicherer weiterzuleiten.<br />
Druckstücknummer: 990K003072005 Seite 1 von 1
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer<br />
Verletzung <strong>de</strong>r gesetzlichen Anzeigepflicht<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kun<strong>de</strong>,<br />
damit wir Ihre Anfor<strong>de</strong>rung eines Versicherungsvorschlages ordnungsgemäß prüfen können,<br />
ist es notwendig, dass Sie die darin enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.<br />
Es sind auch solche Umstän<strong>de</strong> anzugeben, <strong>de</strong>nen Sie nur geringe Be<strong>de</strong>utung<br />
beimessen.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefähr<strong>de</strong>n, wenn Sie unrichtige o<strong>de</strong>r<br />
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu <strong>de</strong>n Folgen einer Verletzung <strong>de</strong>r<br />
Anzeigepflicht können Sie <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Informationen entnehmen.<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (= Einverständniserklärung) verpflichtet, alle<br />
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstän<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>nen wir in Textform gefragt haben,<br />
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt<br />
wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies<br />
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass we<strong>de</strong>r Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir<br />
<strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong>, wenn auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>,<br />
geschlossen hätten.<br />
Im Fall <strong>de</strong>s Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir <strong>de</strong>n Rücktritt nach Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles, bleiben wir <strong>de</strong>nnoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,<br />
dass <strong>de</strong>r nicht o<strong>de</strong>r nicht richtig angegebene Umstand<br />
– we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
– noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig<br />
verletzt haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Beitrags zu, welcher <strong>de</strong>r bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
Druckstücknummer: 990Z005012008 Seite 1 von 2
2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich<br />
einfach fahrlässig o<strong>de</strong>r schuldlos verletzt haben, können wir <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung<br />
einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir <strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r<br />
nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong>, wenn auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Können wir nicht zurücktreten o<strong>de</strong>r kündigen, weil wir <strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r<br />
nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong>, wenn auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen<br />
hätten, wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben<br />
Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> rückwirkend<br />
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bedingungen</strong> erst ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beitrag um mehr als 10 % o<strong>de</strong>r schließen wir die<br />
Gefahrabsicherung für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, können Sie <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsän<strong>de</strong>rung fristlos kündigen.<br />
Auf dieses Recht wer<strong>de</strong>n wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung o<strong>de</strong>r zur Vertragsän<strong>de</strong>rung nur<br />
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />
<strong>de</strong>m wir von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht<br />
begrün<strong>de</strong>t, Kenntnis erlangen. Bei <strong>de</strong>r Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstän<strong>de</strong><br />
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich<br />
weitere Umstän<strong>de</strong> angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung o<strong>de</strong>r zur Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
nicht berufen, wenn wir <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrumstand o<strong>de</strong>r die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r<br />
Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsän<strong>de</strong>rung erlöschen mit Ablauf<br />
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf<br />
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich<br />
o<strong>de</strong>r arglistig verletzt haben.<br />
5. Stellvertretung durch eine an<strong>de</strong>re Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages durch eine an<strong>de</strong>re Person vertreten, so sind<br />
bezüglich <strong>de</strong>r Anzeigepflicht, <strong>de</strong>s Rücktritts, <strong>de</strong>r Kündigung, <strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung und <strong>de</strong>r<br />
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters<br />
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,<br />
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen,<br />
wenn we<strong>de</strong>r Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Druckstücknummer: 990Z005012008 Seite 2 von 2
Regressverzicht in <strong>de</strong>r Feuerversicherung<br />
Unser Unternehmen ist <strong>de</strong>m Regressverzichtsabkommen <strong>de</strong>r Feuerversicherer beigetreten.<br />
Nach diesem Abkommen können Sie von <strong>de</strong>n übrigen Abkommensunternehmen nur eingeschränkt<br />
auf Scha<strong>de</strong>nersatz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn ein von Ihnen verschul<strong>de</strong>ter<br />
Brandscha<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n unsere Gesellschaft aufgrund einer Feuer-, Hausrat- o<strong>de</strong>r<br />
Wohngebäu<strong>de</strong>versicherung Ersatz zu leisten hat, auch Schä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Nachbarschaft bewirkt<br />
hat. Der Regressverzicht erfasst nicht Regressfor<strong>de</strong>rungen unter 150.000 EUR. Nach<br />
oben ist <strong>de</strong>r Regressverzicht auf 600.000 EUR begrenzt.<br />
Diese Regelung ersetzt nicht eine Haftpflichtversicherung, son<strong>de</strong>rn ist nur <strong>de</strong>ren Ergänzung.<br />
Druckstücknummer: 990K001012004 Seite 1 von 1
Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n in<br />
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) wi<strong>de</strong>rrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach<strong>de</strong>m Ihnen <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsgesetzes<br />
und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Im elektronischen<br />
Geschäftsverkehr beginnt die Wi<strong>de</strong>rrufsfrist nicht, bevor wir auch die speziell für diesen Vertriebsweg<br />
gelten<strong>de</strong>n zusätzlichen Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB (Mittel zur Korrektur<br />
von Eingabefehlern, Bestätigung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsvorschlages) erfüllt<br />
haben. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs.<br />
Der Wi<strong>de</strong>rruf ist zu richten an: Bayerische Hausbesitzer-Versicherungs-Gesellschaft a.G.,<br />
Postfach 150409, 80043 München o<strong>de</strong>r Sonnenstraße 13, 80331 München. Bei einem Wi<strong>de</strong>rruf<br />
per Telefax ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf an folgen<strong>de</strong> Faxnummer zu richten: 089/59 89 55. Bei einem<br />
Wi<strong>de</strong>rruf per E-Mail ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf an folgen<strong>de</strong> E-Mail-Adresse zu richten: info@bhvg.<strong>de</strong>.<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Wi<strong>de</strong>rrufs en<strong>de</strong>t Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen<br />
<strong>de</strong>n Teil Ihres Beitrags, <strong>de</strong>r auf die Zeit nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfällt.<br />
Den Teil Ihres Beitrags, <strong>de</strong>r auf die Zeit bis zum Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfällt, können wir<br />
einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt o<strong>de</strong>r beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist, sind die bei<strong>de</strong>rseits empfangenen<br />
Leistungen zurückzugewähren.<br />
Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs.<br />
Beson<strong>de</strong>re Hinweise<br />
Wi<strong>de</strong>rrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.<br />
Das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem<br />
Monat.<br />
Druckstücknummer: 990Z006012008 Seite 1 von 1
SATZUNG<br />
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet, Geschäftsjahr<br />
Die Gesellschaft führt <strong>de</strong>n Namen »Bayerische-Hausbesitzer-Versicherungs-Gesellschaft<br />
a. G.« Sie hat ihren Sitz in<br />
München, ist mit <strong>de</strong>n Rechten einer juristischen Person<br />
versehen und beruht auf Gegenseitigkeit.<br />
Das Geschäftsgebiet erstreckt sich auf das In- und Ausland.<br />
Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 2 Zweck <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft gewährt ihren Mitglie<strong>de</strong>rn nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r Satzung und ihren Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz<br />
in <strong>de</strong>n von ihr betriebenen Versicherungszweigen<br />
<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n- und Unfallversicherung.<br />
Der Betrieb <strong>de</strong>r Versicherungszweige erfolgt unmittelbar und<br />
mittelbar, in <strong>de</strong>r Lebens- und Krankenversicherung jedoch<br />
nur mittelbar. Für <strong>de</strong>n mittelbaren Betrieb fin<strong>de</strong>t die Begrenzung<br />
<strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 Anwendung.<br />
Die Gesellschaft vermittelt darüber hinaus Versicherungsverträge<br />
und sonstige Verträge, die mit <strong>de</strong>m Versicherungsgeschäft<br />
in unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt zu allen weiteren Geschäften<br />
und Maßnahmen einschließlich Gründung und<br />
Beteiligung an an<strong>de</strong>ren Unternehmen, soweit diese mit <strong>de</strong>m<br />
von <strong>de</strong>r Gesellschaft gemäß ihrem satzungsmäßigen Zweck<br />
betriebenen Geschäft zusammenhängen, und die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 VAG nicht entgegenstehen.<br />
§ 3 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen<br />
erwerben, die mit <strong>de</strong>r Gesellschaft ein Versicherungsverhältnis<br />
begrün<strong>de</strong>n.<br />
Die Mitgliedschaft beginnt – ohne Rücksicht auf <strong>de</strong>n Beginn<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes – mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsscheines (Police) an das Mitglied o<strong>de</strong>r mit<br />
<strong>de</strong>m Eintritt in ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis. Mit<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsschein ist je<strong>de</strong>m Mitglied eine Satzung<br />
auszuhändigen.<br />
Die Gesellschaft darf Versicherungsverträge auch gegen<br />
festen Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer<br />
dieser Versicherungsverträge Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins<br />
wer<strong>de</strong>n. Solche Versicherungen dürfen 20 % <strong>de</strong>r Beitragseinnahmen<br />
aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversicherungen nicht überschreiten.<br />
§ 4 Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t, wenn das Versicherungsverhältnis<br />
aufhört.<br />
Mit Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft verlieren die ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>r alle auf <strong>de</strong>r Mitgliedschaft beruhen<strong>de</strong>n<br />
Rechte an <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Vereins, bleiben jedoch für<br />
alle Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Gesellschaft aus <strong>de</strong>m Geschäftsjahr,<br />
in welchem sie ausschei<strong>de</strong>n, zahlungspflichtig.<br />
§ 5 Leistung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Die Ausgaben <strong>de</strong>r Gesellschaft und die Mittel zur Stellung<br />
<strong>de</strong>r notwendigen Reserven wer<strong>de</strong>n ge<strong>de</strong>ckt durch feste,<br />
jährlich wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> und jährlich vorauszahlbare Mitglie<strong>de</strong>rbeiträge.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />
Vorstand berechtigt, die Beiträge ohne Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
betroffenen Mitglie<strong>de</strong>r auch für bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse<br />
zu erhöhen. Das Mitglied kann mit sofortiger<br />
Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es<br />
nicht spätestens einen Monat, nach<strong>de</strong>m das Mitglied von <strong>de</strong>r<br />
Erhöhung Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wird.<br />
Eintrittsgel<strong>de</strong>r sind seitens <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r nicht zu entrichten.<br />
Die (für Vereine auf Gegenseitigkeit gesetzlich vorgesehene)<br />
Nachschusspflicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ist auf <strong>de</strong>n<br />
Höchstbetrag eines Jahresbeitrages beschränkt. Die Nachschüsse<br />
wer<strong>de</strong>n vom Vorstand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
festgesetzt. Zur Erhebung von Nachschüssen<br />
darf erst geschritten wer<strong>de</strong>n, wenn zur Erfüllung <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft die Mitglie<strong>de</strong>rbeiträge und<br />
sonstige Einnahmen, ferner die vorhan<strong>de</strong>ne freie Rücklage<br />
und die nach § 7 zulässige Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Verlustrücklage<br />
sich als unzureichend erweisen. Versicherungsansprüche<br />
wer<strong>de</strong>n dadurch nicht gekürzt.<br />
Die Nachschüsse wer<strong>de</strong>n in einem Hun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rbeitrages berechnet. Höhe und Zahlungsfrist<br />
wer<strong>de</strong>n im Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt gegeben. Die Einzahlung<br />
kann entwe<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt sofort o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m<br />
nächstfälligen Beitrag gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Auf die Nichtzahlung<br />
bzw. nicht rechtzeitige Zahlung <strong>de</strong>r Nachschüsse<br />
fin<strong>de</strong>n die gleichen Verzugsfolgen Anwendung wie bei <strong>de</strong>n<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rbeiträgen.<br />
Gegen die Inanspruchnahme durch die Nachschusspflicht<br />
sind die Mitglie<strong>de</strong>r versichert.<br />
§ 6 Leistungen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft gewährt ihren Mitglie<strong>de</strong>rn Versicherungsschutz<br />
gegen Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche und Schä<strong>de</strong>n nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Versicherungsverträge und im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r jeweils vom Aufsichtsrat genehmigten o<strong>de</strong>r von<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschlossenen Versicherungsbedingungen.<br />
§ 7 Verwendung <strong>de</strong>r Überschüsse<br />
Gesetzliche und freie Rücklagen<br />
Soweit die Mitglie<strong>de</strong>rbeiträge und sonstigen Einnahmen<br />
nicht zur Deckung <strong>de</strong>r angefallenen Aufwendungen und zur<br />
Bildung <strong>de</strong>r Rückstellungen benötigt o<strong>de</strong>r auf neue Rechnung<br />
vorgetragen wer<strong>de</strong>n, sind diese als Jahresüberschuss<br />
gemäß <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Bestimmungen solange <strong>de</strong>r<br />
Verlustrücklage zuzuweisen, bis diese ihre Sollhöhe erreicht<br />
o<strong>de</strong>r nach Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht hat.<br />
Die Sollhöhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage beträgt 0,25 vom Tausend<br />
<strong>de</strong>r Summe aller Versicherungssummen aller von <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
übernommenen Sachversicherungsverhältnisse<br />
und <strong>de</strong>r sonst übernommenen Versicherungsverhältnisse,<br />
wobei für alle sonst übernommenen Versicherungsverhältnisse<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Sachversicherung wie Haftpflichtversicherung,<br />
Rechtsschutzversicherung und Versicherungen<br />
Druckstücknummer: 990S001062004 Seite 1 von 4
ohne fest vereinbarte Versicherungssumme die durchschnittliche<br />
Versicherungssumme aus allen Sachversicherungsverhältnissen<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen ist. Dabei bleiben<br />
beson<strong>de</strong>re Summen für zusätzliche Versicherungsleistungen<br />
o<strong>de</strong>r zusätzliche Risiken neben <strong>de</strong>r Hauptversicherungssumme<br />
unberücksichtigt.<br />
Die Min<strong>de</strong>sthöhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage beträgt 3.000.000<br />
EUR. Bevor nicht die Hälfte <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>sthöhe erreicht ist,<br />
darf die Verlustrücklage nicht in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Hat sie die Hälfte ihrer Min<strong>de</strong>sthöhe erreicht, so<br />
darf sie in einem Jahr höchstens zu einem Viertel ihres<br />
jeweiligen Bestands in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Sinkt<br />
sie infolge Inanspruchnahme unter die Hälfte ihrer Min<strong>de</strong>sthöhe<br />
herab, so ist sie vor weiterer Inanspruchnahme erst<br />
wie<strong>de</strong>r auf die Hälfte ihrer Min<strong>de</strong>sthöhe zu bringen.<br />
Solange die Verlustrücklage ihre Min<strong>de</strong>sthöhe nicht erreicht<br />
hat, ist <strong>de</strong>r Jahresüberschuss gemäß Absatz 1 in voller<br />
Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage zuzuweisen. Solange die Verlustrücklage<br />
weniger als drei Viertel ihrer Sollhöhe beträgt, ist<br />
<strong>de</strong>r Jahresüberschuss gemäß Absatz 1 min<strong>de</strong>stens zu drei<br />
Vierteln <strong>de</strong>r Verlustrücklage zuzuweisen. Wird <strong>de</strong>r Jahresüberschuss<br />
nicht in voller Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage zugewiesen<br />
und hat die Verlustrücklage ihre Sollhöhe noch nicht<br />
o<strong>de</strong>r noch nicht wie<strong>de</strong>r erreicht, kann die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gemäß § 13 Buchstabe a insoweit eine höhere<br />
Zuweisung beschließen, als <strong>de</strong>r Jahresüberschuss nicht<br />
bereits gemäß Absatz 5 einer freien Gewinnrücklage zugewiesen<br />
wor<strong>de</strong>n ist. Im Übrigen kann <strong>de</strong>r Vorstand mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates bis zur Hälfte <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
<strong>de</strong>r Verlustrücklage zuweisen.<br />
Von <strong>de</strong>m nach Zuweisung zur Verlustrücklage verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Jahresüberschuss kann <strong>de</strong>r Vorstand mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates bis zur Hälfte dieses Überschusses in<br />
eine freie Rücklage einstellen, bis diese die Hälfte <strong>de</strong>r Sollhöhe<br />
<strong>de</strong>r Verlustrücklage erreicht hat.<br />
Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen kann <strong>de</strong>r<br />
Vorstand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>n Eigenkapitalanteil<br />
von Wertaufholungen bei Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Anlage- und Umlaufvermögens und von bei <strong>de</strong>r<br />
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebil<strong>de</strong>ten Passivposten,<br />
die nicht im Son<strong>de</strong>rposten mit Rücklagenanteil<br />
ausgewiesen wer<strong>de</strong>n dürfen, in sonstige Rücklagen einstellen.<br />
Der Betrag dieser Rücklagen ist entwe<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
Bilanz geson<strong>de</strong>rt auszuweisen o<strong>de</strong>r im Anhang anzugeben.<br />
Jahresüberschüsse, die nach Vornahme <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Rückstellungen nicht in Rücklagen eingestellt o<strong>de</strong>r auf neue<br />
Rechnung vorgetragen wer<strong>de</strong>n, sind in die Rückstellung für<br />
Beitragsrückerstattung einzustellen. Über die Verwendung<br />
<strong>de</strong>r Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die Höhe <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Beträge, <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Verwendung beteiligten<br />
Mitglie<strong>de</strong>r und das bei <strong>de</strong>r Verwendung anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Verfahren beschließt <strong>de</strong>r Vorstand mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Dabei kann die Verwendung<br />
insbeson<strong>de</strong>re abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n von einer bestimmten<br />
ununterbrochenen Dauer <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses,<br />
vom jeweiligen Scha<strong>de</strong>nverlauf sowie davon,<br />
dass während <strong>de</strong>s vorangegangenen wie <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Geschäftsjahres keine Beitragsrückstän<strong>de</strong> gemäß §§ 38 und<br />
39 VVG bestan<strong>de</strong>n haben o<strong>de</strong>r bestehen und dass das<br />
Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
uneingeschränkt und ungekündigt besteht. Im Laufe<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsjahres beigetretene o<strong>de</strong>r ausgeschie<strong>de</strong>ne<br />
Mitglie<strong>de</strong>r müssen nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Beim jeweiligen<br />
Scha<strong>de</strong>nverlauf ist maßgebend, ob und für welches<br />
Geschäftsjahr Entschädigungsleistungen erbracht wur<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r Rückstellungen dafür gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n mussten. Als<br />
Verwendungsformen können u. a. gewählt wer<strong>de</strong>n:<br />
Auszahlung o<strong>de</strong>r Gutschrift von Beitragsteilen, Leistungserhöhungen,<br />
Gewährung zusätzlicher Leistungen, Aufwendungen<br />
zur Scha<strong>de</strong>nverhütung. Die Verwendungsformen<br />
können auch miteinan<strong>de</strong>r kombiniert wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann beschließen, dass die Ausschüttung<br />
unterbleibt, wenn die Beitragsrückerstattung<br />
weniger als 10 EUR o<strong>de</strong>r weniger als 10 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s<br />
Netto-Beitrags (Beitrag ohne Versicherungsteuer) beträgt.<br />
§ 8 Vermögensanlage<br />
Das Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschaft ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Bestimmungen und <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> erlassenen<br />
Richtlinien anzulegen.<br />
§ 9 Organe <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Organe <strong>de</strong>r Gesellschaft sind:<br />
1. Der Vorstand,<br />
2. <strong>de</strong>r Aufsichtsrat,<br />
3. die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
§ 10 Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei Personen,<br />
welche nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft zu sein brauchen.<br />
Die Bestellung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s obliegt <strong>de</strong>m Aufsichtsrat, <strong>de</strong>r<br />
auch die Bezüge <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s regelt. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
sind Angestellte <strong>de</strong>r Gesellschaft auf Grund schriftlichen<br />
Anstellungsvertrages. Die jeweilige Dauer <strong>de</strong>r Anstellung<br />
<strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r ist auf 5 Jahre begrenzt.<br />
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam<br />
mit einem Prokuristen. Zur Vertretung und Zeichnung<br />
im laufen<strong>de</strong>n Geschäftsverkehr genügt die Mitwirkung eines<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s.<br />
Ist ein Vorstandsmitglied o<strong>de</strong>r sind mehrere Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
verhin<strong>de</strong>rt, so ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat berechtigt, aus<br />
seiner Mitte so viele Personen, wie zur Vertretung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, zu stellvertreten<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
zu bestellen, längstens jedoch für ein Jahr.<br />
Dem Vorstand obliegt die gesamte Führung <strong>de</strong>r Geschäfte<br />
für die Gesellschaft. Er ist an die gesetzlichen und satzungsmäßigen<br />
Bestimmungen gebun<strong>de</strong>n und hat sich an die<br />
Weisungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates und die Beschlüsse <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sowie an die Anordnungen <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu halten.<br />
Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
Versicherungsbedingungen einzuführen o<strong>de</strong>r zu<br />
än<strong>de</strong>rn.<br />
§ 11 Aufsichtsrat<br />
Der Aufsichtsrat <strong>de</strong>r Gesellschaft besteht aus 9 Personen.<br />
Er wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gewählt; alljährlich hat <strong>de</strong>r dritte Teil <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates auszuschei<strong>de</strong>n. Bei vollständiger Neuwahl<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n ersten Jahren<br />
ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r durch das Los bestimmt. Eine<br />
Wie<strong>de</strong>rwahl <strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n ist gestattet. Schei<strong>de</strong>t ein<br />
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist<br />
eine sofortige Ersatzwahl nur erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r unter drei sinkt. Die Amtsdauer <strong>de</strong>s<br />
Ersatzmitglie<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsdauer <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen.<br />
Druckstücknummer: 990S001062004 Seite 2 von 4
Der Aufsichtsrat wählt jeweils in <strong>de</strong>r ersten auf die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
folgen<strong>de</strong>n Aufsichtsratssitzung aus<br />
seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n und einen Stellvertreter. Der<br />
Aufsichtsrat ist berechtigt, je<strong>de</strong>rzeit in die Geschäftsführung<br />
Einblick zu nehmen.<br />
Der Aufsichtsrat hat im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr einmal eine<br />
Sitzung abzuhalten, wobei min<strong>de</strong>stens eine Sitzung im<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr am Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft sein muss. Weitere<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates können nach <strong>de</strong>m Ermessen<br />
<strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n abgehalten wer<strong>de</strong>n. Im Übrigen gelten für<br />
die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen die Bestimmungen<br />
in § 110 Aktiengesetz. Die Einladungen zu diesen<br />
Sitzungen sind <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Aufsichtsrates rechtzeitig,<br />
tunlichst 5 Tage vor <strong>de</strong>m Sitzungstage zuzusen<strong>de</strong>n.<br />
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich <strong>de</strong>s<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreters min<strong>de</strong>stens die<br />
Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist. In beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
und sofern ein Wi<strong>de</strong>rspruch dagegen nicht erfolgt, kann <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates auch auf schriftlichem Wege<br />
Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates herbeiführen. Über<br />
die Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
aufzunehmen. Sie ist von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r seinem<br />
Stellvertreter zu unterzeichnen.<br />
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit.<br />
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt;<br />
bei Wahlen entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung <strong>de</strong>r Geschäftsführung<br />
in allen Zweigen.<br />
Zu <strong>de</strong>n Obliegenheiten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates gehört insbeson<strong>de</strong>re:<br />
a) Die Bestellung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s juristischen<br />
Beirates <strong>de</strong>r Gesellschaft sowie die Festsetzung ihrer<br />
Bezüge,<br />
b) die alljährliche Bestellung <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers,<br />
c) die Prüfung und Billigung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses und<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsberichtes,<br />
d) die Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
über die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
gemäß § 7 Absatz 4, Satz 3 und Absatz 7,<br />
Satz 8,<br />
e) die Zustimmung zum Erwerb, zur Beleihung und zur<br />
Veräußerung von Grundstücken,<br />
f) die Zustimmung zum Erwerb von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n,<br />
die nicht unter Buchstabe e) fallen und <strong>de</strong>ren<br />
Wert ein Drittel <strong>de</strong>r jeweiligen Verlustrücklage übersteigt,<br />
g) die Zustimmung zu <strong>de</strong>n vom Vorstand eingeführten o<strong>de</strong>r<br />
geän<strong>de</strong>rten Versicherungsbedingungen und zu <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen für die Beitragstarife für die einzelnen von<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft betriebenen Versicherungszweige,<br />
h) die Beschlussfassung über die Erhebung von Nachschüssen<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 5 Abs. 3 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
Dem Aufsichtsrat obliegen ferner zur Beschlussfassung alle<br />
diejenigen Gegenstän<strong>de</strong>, die nicht durch diese Satzung o<strong>de</strong>r<br />
durch Gesetz <strong>de</strong>m Vorstan<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vorbehalten sind.<br />
§ 12 Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist das oberste Organ <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
Sie vertritt die Gesamtheit <strong>de</strong>r Gesellschaftsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
Je<strong>de</strong>s Mitglied hat eine Stimme.<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung wird – abgesehen von <strong>de</strong>n<br />
Fällen, in <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>m Gesetz an<strong>de</strong>re Personen berechtigt<br />
sind – entwe<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates mit <strong>de</strong>n nach §§ 121, 124<br />
AktG erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben durch min<strong>de</strong>stens einmalige<br />
Bekanntgabe im Bun<strong>de</strong>sanzeiger und min<strong>de</strong>stens 1 Monat<br />
vor <strong>de</strong>m Versammlungstag einberufen. Die or<strong>de</strong>ntliche<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung hat im Laufe <strong>de</strong>r ersten 8 Monate<br />
eines Kalen<strong>de</strong>rjahres in München zusammenzutreten.<br />
Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen fin<strong>de</strong>n statt auf<br />
Antrag <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, o<strong>de</strong>r auf<br />
schriftlichen Antrag von min<strong>de</strong>stens einem Zehntel <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r unter Angabe <strong>de</strong>s Verhandlungsgegenstan<strong>de</strong>s.<br />
Soweit im Übrigen nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Aktiengesetzes<br />
einer Min<strong>de</strong>rheit von Aktionären gewisse Rechte<br />
zustehen, fällt die Ausübung dieser Rechte nach <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Satzung einer Min<strong>de</strong>rheit von Mitglie<strong>de</strong>rn zu, die<br />
wenigstens <strong>de</strong>n zwanzigsten Teil <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ausmachen.<br />
Druckstücknummer: 990S001062004 Seite 3 von 4<br />
§ 13<br />
Der Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung unterliegen:<br />
a) Beschlussfassung über die Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Jahresüberschusses gemäß § 7 Absatz 4, Satz 3<br />
(Höherzuweisung zur Verlustrücklage, falls die Verlustrücklage<br />
niedriger ist als ihre Sollhöhe und <strong>de</strong>r Jahresüberschuss<br />
durch Vorstand und Aufsichtsrat nicht in<br />
voller Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage zugewiesen wor<strong>de</strong>n ist<br />
und soweit <strong>de</strong>r Jahresüberschuss gemäß § 7 Absatz 5<br />
nicht bereits einer freien Rücklage zugewiesen wor<strong>de</strong>n<br />
ist) und gemäß § 7 Absatz 7, Satz 8 (Nichtausschüttung<br />
von zu niedrigen Beitragsrückerstattungsbeträgen <strong>de</strong>r<br />
Einzelfälle),<br />
b) Erteilung <strong>de</strong>r Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,<br />
c) Wahl bzw. Wie<strong>de</strong>rwahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
und Wi<strong>de</strong>rruf ihrer Bestellung,<br />
d) Festsetzung <strong>de</strong>r Vergütung für <strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />
e) Beschlussfassung über Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung gemäß<br />
§ 16 vorbehaltlich <strong>de</strong>r Genehmigung durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>,<br />
f) Beschlussfassung über Einführung und Än<strong>de</strong>rung von<br />
Versicherungsbedingungen gemäß § 16 für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass zwischen Vorstand und Aufsichtsrat keine Einigung<br />
erzielt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> es wünschen,<br />
g) Beschlussfassung über alle ihr sonst vom Vorstand bzw.<br />
Aufsichtsrat unterbreiteten Gegenstän<strong>de</strong>,<br />
h) Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle,<br />
i) Beschlussfassung über Anträge auf Auflösung und<br />
Liquidation <strong>de</strong>r Gesellschaft,<br />
k) Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Vorstand und<br />
Aufsichtsrat,
l) Beschlussfassung über Anträge <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, sofern<br />
die Anträge spätestens 8 Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
schriftlich <strong>de</strong>m Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 14<br />
Teilnahme- und stimmberechtigt an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
sowie diejenigen Gesellschaftsmitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren Versicherungsverträge<br />
zur Zeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung noch<br />
Geltung haben.<br />
Eine Vertretung in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist gestattet,<br />
doch darf kein Vertreter mehr als zwei Stimmen – ausschließlich<br />
<strong>de</strong>r seinigen – auf sich vereinigen. Die Vollmachten<br />
für die Vertreter müssen <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorstand unter Beifügung <strong>de</strong>s<br />
Beleges über die letztgezahlten Mitglie<strong>de</strong>rbeiträge min<strong>de</strong>stens<br />
drei Tage vor <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung eingereicht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Als Ausweis für die Berechtigung zur Teilnahme an <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gilt <strong>de</strong>r Beleg über die letzte<br />
Beitragszahlung.<br />
Min<strong>de</strong>rjährige o<strong>de</strong>r unter Vormundschaft stehen<strong>de</strong> Personen<br />
wer<strong>de</strong>n durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.<br />
§ 15<br />
In <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter o<strong>de</strong>r ein vom<br />
Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu wählen<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>n<br />
Vorsitz. Über die Verhandlungen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen, welches vom<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n und einem Vorstandsmitglied – bei Verhin<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s letzteren von zwei Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn –<br />
zu unterzeichnen ist.<br />
In allen Fällen, soweit nicht gesetzlich o<strong>de</strong>r durch diese<br />
Satzung an<strong>de</strong>res bestimmt ist, beschließt die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung, Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung zum Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie Beschlüsse über Aufhebung eines<br />
bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Einführung eines neuen Versicherungszweiges<br />
müssen mit Dreiviertelstimmenmehrheit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung vertretenen Gesellschaftsmitglie<strong>de</strong>r<br />
gefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Wahlen wer<strong>de</strong>n mittels Stimmzettel durchgeführt. Zurufwahl<br />
ist gestattet, sofern nicht mehr als 10 auf <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
anwesen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r Einspruch erheben. Entfallen<br />
bei einer Wahl auf mehrere Personen gleichviel<br />
Stimmen, entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
§ 16 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung unterliegen <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>r<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen über <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und die Beitragszahlung haben<br />
Wirkung auch für bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse,<br />
soweit es sich nicht um Versicherungsverhältnisse gemäß<br />
§ 3 Abs. 3 han<strong>de</strong>lt.<br />
Wer<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen zu Ungunsten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r vorgenommen,<br />
so kann das Mitglied kündigen, und zwar binnen<br />
eines Monats nach Bekanntmachung o<strong>de</strong>r nach Zugang <strong>de</strong>r<br />
Mitteilung von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung. Die Kündigung gilt für <strong>de</strong>n<br />
Schluss <strong>de</strong>s auf die Bekanntmachung o<strong>de</strong>r auf die Mitteilung<br />
<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>n Monats. Das ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mitglied<br />
erhält <strong>de</strong>n nichtverbrauchten Anteil <strong>de</strong>s gezahlten<br />
Beitrages zurück. Kündigt das Mitglied nicht, so gelten die<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
– insbeson<strong>de</strong>re die in Absatz 1 genannten<br />
Än<strong>de</strong>rungen – auch für das bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnis.<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann das Recht zu Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Satzung, die nur die Fassung betreffen, <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
übertragen.<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung kann ferner <strong>de</strong>n Aufsichtsrat<br />
ermächtigen, Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung vorzunehmen, wenn<br />
und soweit solche von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> verlangt<br />
wer<strong>de</strong>n, bevor diese einen Än<strong>de</strong>rungsbeschluss genehmigt.<br />
Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung über Satzungsän<strong>de</strong>rungen<br />
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r in § 15<br />
vorgesehenen Stimmenmehrheit.<br />
§ 17 Schlichtungsstelle<br />
Zum Versuch einer Einigung in Streitfällen zwischen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
und <strong>de</strong>r Gesellschaft wird – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichte – eine Schlichtungsstelle<br />
eingesetzt. Diese Schlichtungsstelle ist vom juristischen<br />
Beirat <strong>de</strong>r Gesellschaft als Vorsitzen<strong>de</strong>n und von<br />
zwei von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
zu bil<strong>de</strong>n. Die zwei Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle<br />
sollen bestehen aus einem Aufsichtsratsmitglied und einem<br />
Gesellschaftsmitglied. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle<br />
erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.<br />
§ 18 Juristischer Beirat<br />
Der von <strong>de</strong>r Gesellschaft bestellte juristische Beirat braucht<br />
nicht Mitglied <strong>de</strong>r Gesellschaft zu sein; er muss jedoch die<br />
Befähigung zum Richteramt besitzen.<br />
§ 19 Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
Die Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft kann auf Antrag <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
nur eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung beschließen. Voraussetzung<br />
ist, dass in dieser min<strong>de</strong>stens drei Viertel aller versicherten<br />
Mitglie<strong>de</strong>r anwesend o<strong>de</strong>r vertreten sind und zwei Drittel <strong>de</strong>r<br />
anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r für die Auflösung stimmen.<br />
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Monaten eine neue<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht<br />
auf die Zahl <strong>de</strong>r Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
entschei<strong>de</strong>t; auf diese Rechtsfolgen ist bei Einberufung<br />
dieser Versammlung hinzuweisen.<br />
Die Art <strong>de</strong>r Liquidation und die Zahl <strong>de</strong>r Liquidatoren bestimmt<br />
die die Auflösung beschließen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
Das Vereinsvermögen, das nach Berichtigung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n<br />
verbleibt, ist nach Maßgabe <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r letzten<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 20 Veröffentlichungen<br />
Organ für Veröffentlichungen <strong>de</strong>r Gesellschaft ist <strong>de</strong>r<br />
"Bun<strong>de</strong>sanzeiger".<br />
Druckstücknummer: 990S001062004 Seite 4 von 4
Auszug aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz (VVG), <strong>de</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(BGB), <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsgesetzbuch (HGB), <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung (ZPO) und <strong>de</strong>m<br />
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />
§ 5 VVG (1) Weicht <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheins von <strong>de</strong>m Antrag<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n getroffenen Vereinbarungen ab, gilt<br />
die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes<br />
2 erfüllt sind und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins in Textform wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
(2) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei Übermittlung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als<br />
genehmigt gelten, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins in Textform wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
Auf je<strong>de</strong> Abweichung und die hiermit verbun<strong>de</strong>nen Rechtsfolgen ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />
aufmerksam zu machen.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt<br />
<strong>de</strong>r Vertrag als mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geschlossen.<br />
(4) Eine Vereinbarung, durch die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer darauf verzichtet,<br />
<strong>de</strong>n Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />
§ 8 VVG (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung<br />
innerhalb von zwei Wochen wi<strong>de</strong>rrufen. Der Wi<strong>de</strong>rruf ist in Textform<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erklären und muss keine Begründung<br />
enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />
(2) Die Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong> Unterlagen<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:<br />
1. <strong>de</strong>r Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen<br />
nach § 7 Abs. 1 und 2 und<br />
2. eine <strong>de</strong>utlich gestaltete Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht und über die<br />
Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer seine Rechte<br />
entsprechend <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s eingesetzten Kommunikationsmittels<br />
<strong>de</strong>utlich macht und die <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>sjenigen,<br />
gegenüber <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf <strong>de</strong>n<br />
Fristbeginn und auf die Regelungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 2 enthält.<br />
Die Belehrung genügt <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 2, wenn das<br />
vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwen<strong>de</strong>t wird. Der Nachweis über<br />
<strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r Unterlagen nach Satz 1 obliegt <strong>de</strong>m Versicherer.<br />
(3) Das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht besteht nicht<br />
1.bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem<br />
Monat,<br />
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei <strong>de</strong>nn, es<br />
han<strong>de</strong>lt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn <strong>de</strong>s § 312b Abs. 1 und 2<br />
<strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen<br />
Regelungen beruhen, es sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um einen Fernabsatzvertrag<br />
im Sinn <strong>de</strong>s § 312b Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn <strong>de</strong>s Artikels 10<br />
Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.<br />
Das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die<br />
von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
vollständig erfüllt sind, bevor <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
sein Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ausgeübt hat.<br />
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Wi<strong>de</strong>rrufsfrist abweichend<br />
von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch <strong>de</strong>r in § 312e Abs. 1<br />
Satz 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.<br />
(5) Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Inhalt und Gestaltung <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen<strong>de</strong>n<br />
Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht festzulegen.<br />
§ 9 VVG Übt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht nach § 8 Abs.<br />
1 aus, hat <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs<br />
entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien zu erstatten, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
in <strong>de</strong>r Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Wi<strong>de</strong>rrufsrecht,<br />
die Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs und <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Betrag hingewiesen<br />
wor<strong>de</strong>n ist und zugestimmt hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens<br />
30 Tage nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs zu erfüllen. Ist <strong>de</strong>r in Satz 1<br />
genannte Hinweis unterblieben, hat <strong>de</strong>r Versicherer zusätzlich die für das<br />
erste Jahr <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten;<br />
dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Leistungen aus <strong>de</strong>m<br />
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.<br />
§ 11 VVG (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen<br />
Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für <strong>de</strong>n Fall vereinbart,<br />
dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r Vertragszeit<br />
gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf<br />
mehr als ein Jahr erstreckt.<br />
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen,<br />
kann es von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien nur für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsperio<strong>de</strong> gekündigt wer<strong>de</strong>n. Auf das Kündigungsrecht<br />
können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.<br />
(3) Die Kündigungsfrist muss für bei<strong>de</strong> Vertragsparteien gleich sein; sie<br />
darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />
(4) Ein Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r für die Dauer von mehr als drei Jahren<br />
geschlossen wor<strong>de</strong>n ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss<br />
<strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung einer Frist<br />
von drei Monaten gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 VVG Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beim Versicherer<br />
angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, ist die Verjährung bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gehemmt,<br />
zu <strong>de</strong>m die Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers <strong>de</strong>m Anspruchsteller in Textform<br />
zugeht.<br />
§ 19 VVG (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
die ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong>, die für <strong>de</strong>n Entschluss<br />
<strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen,<br />
erheblich sind und nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in Textform<br />
gefragt hat, <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen. Stellt <strong>de</strong>r Versicherer nach <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />
Fragen im Sinn <strong>de</strong>s Satzes 1, ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auch insoweit<br />
zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob<br />
fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r Versicherer das Recht, <strong>de</strong>n<br />
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />
(4) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2<br />
sind ausgeschlossen, wenn er <strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht<br />
angezeigten Umstän<strong>de</strong>, wenn auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen<br />
hätte. Die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> wer<strong>de</strong>n auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertreten<strong>de</strong>n<br />
Pflichtverletzung ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertragsbestandteil.<br />
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 nur zu,<br />
wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die<br />
Rechte sind ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />
Gefahrumstand o<strong>de</strong>r die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r Anzeige kannte.<br />
(6) Erhöht sich im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
die Prämie um mehr als 10 Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die<br />
Gefahrabsicherung für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der<br />
Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r Mitteilung auf dieses<br />
Recht hinzuweisen.<br />
§ 20 VVG Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geschlossen, sind bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 19 Abs. 1 bis 4 und <strong>de</strong>s<br />
§ 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist<br />
<strong>de</strong>s Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,<br />
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
§ 21 VVG (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen<strong>de</strong>n<br />
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die<br />
Frist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begrün<strong>de</strong>t,<br />
Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Rechte<br />
die Umstän<strong>de</strong> anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich<br />
weitere Umstän<strong>de</strong> zur Begründung seiner Erklärung angeben,<br />
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, <strong>de</strong>r<br />
we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch<br />
für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ursächlich ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig<br />
verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach<br />
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,<br />
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Anzeigepflicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt, beläuft<br />
sich die Frist auf zehn Jahre.<br />
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§ 22 VVG Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger<br />
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
§ 23 VVG (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung<br />
vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
(2) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet<br />
hat, hat er die Gefahrerhöhung <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Tritt nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die<br />
Gefahrerhöhung, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 24 VVG (1) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach<br />
§ 23 Abs. 1, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung<br />
we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf<br />
einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer unter Einhaltung einer Frist<br />
von einem Monat kündigen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen.<br />
(3) Das Kündigungsrecht nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es<br />
nicht innerhalb eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr ausgeübt wird o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />
ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
§ 25 VVG (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für<br />
diese höhere Gefahr entsprechen<strong>de</strong> Prämie verlangen o<strong>de</strong>r die Absicherung<br />
<strong>de</strong>r höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes<br />
gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.<br />
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung um mehr als 10<br />
Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Absicherung <strong>de</strong>r höheren Gefahr<br />
aus, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
§ 26 VVG (1) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
seine Verpflichtung nach § 23 Abs.1 vorsätzlich verletzt hat.<br />
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />
seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />
später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige<br />
<strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>m<br />
Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist<br />
zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht nach § 23<br />
Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.<br />
(3) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur<br />
Leistung verpflichtet,<br />
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht war, o<strong>de</strong>r<br />
2. wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt<br />
war.<br />
§ 27 VVG Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nur eine unerhebliche<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr vorliegt o<strong>de</strong>r wenn nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein<br />
soll.<br />
§ 28 VVG (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom<br />
Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Versicherer zu erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung beruht nicht<br />
auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer vom<br />
Versicherungsnehmer zu erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur<br />
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />
verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers nach<br />
Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
bestehen<strong>de</strong>n Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung<br />
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer<br />
vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
§ 29 VVG (1) Liegen die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt o<strong>de</strong>r zur Kündigung<br />
berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht <strong>de</strong>m Versicherer<br />
das Recht zum Rücktritt o<strong>de</strong>r zur Kündigung für <strong>de</strong>n übrigen Teil nur<br />
zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n<br />
Vertrag unter <strong>de</strong>n gleichen <strong>Bedingungen</strong> nicht geschlossen hätte.<br />
(2) Macht <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>m Recht zum Rücktritt o<strong>de</strong>r zur Kündigung<br />
bezüglich eines Teils <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Personen Gebrauch, ist<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis bezüglich<br />
<strong>de</strong>s übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum<br />
Schluss <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> erklärt wer<strong>de</strong>n, in welcher <strong>de</strong>r Rücktritt<br />
o<strong>de</strong>r die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wirksam wird.<br />
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer wegen einer<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils <strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Personen<br />
vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit<br />
Absatz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 37 (1) Wird die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt<br />
vom Vertrag berechtigt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
nicht gezahlt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen<br />
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge <strong>de</strong>r Nichtzahlung<br />
<strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38 VVG (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform<br />
eine Zahlungsfrist bestimmen, die min<strong>de</strong>stens zwei Wochen betragen<br />
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen<br />
Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die<br />
Rechtsfolgen angibt, die nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 mit <strong>de</strong>m Fristablauf<br />
verbun<strong>de</strong>n sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge<br />
jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r<br />
Kosten in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />
geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung<br />
<strong>de</strong>r Zahlungsfrist so verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf<br />
wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r<br />
Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung<br />
ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r,<br />
wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines<br />
Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 39 VVG (1) Im Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses vor<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m Versicherer für diese Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
nur <strong>de</strong>rjenige Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum<br />
entspricht, in <strong>de</strong>m Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat. Wird das Versicherungsverhältnis<br />
durch Rücktritt auf Grund <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2 o<strong>de</strong>r durch<br />
Anfechtung <strong>de</strong>s Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, steht<br />
<strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rücktritts- o<strong>de</strong>r<br />
Anfechtungserklärung zu. Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück,<br />
kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) En<strong>de</strong>t das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n auf die Zeit nach <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />
entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämie unter Abzug <strong>de</strong>r für diese Zeit<br />
aufgewen<strong>de</strong>ten Kosten zurückfor<strong>de</strong>rn.<br />
§ 40 VVG (1) Erhöht <strong>de</strong>r Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel<br />
die Prämie, ohne dass sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
entsprechend än<strong>de</strong>rt, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers mit<br />
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie zugehen.<br />
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Versicherer auf Grund einer<br />
Anpassungsklausel <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes vermin<strong>de</strong>rt,<br />
ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.<br />
§ 47 VVG (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
von rechtlicher Be<strong>de</strong>utung sind, sind bei <strong>de</strong>r Versicherung für<br />
frem<strong>de</strong> Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihm eine rechtzeitige<br />
Benachrichtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>de</strong>r nicht<br />
zumutbar war. Der Versicherer braucht <strong>de</strong>n Einwand, dass <strong>de</strong>r Vertrag<br />
ohne Wissen <strong>de</strong>s Versicherten geschlossen wor<strong>de</strong>n ist, nicht gegen sich<br />
gelten zu lassen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag ohne<br />
Auftrag <strong>de</strong>s Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss <strong>de</strong>m<br />
Versicherer nicht angezeigt hat, dass er <strong>de</strong>n Vertrag ohne Auftrag <strong>de</strong>s<br />
Versicherten schließt.<br />
§ 49 VVG (1) Bei einem Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>ssen wesentlicher Inhalt<br />
die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch <strong>de</strong>n Versicherer ist, kann<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen<br />
und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer<br />
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anfor<strong>de</strong>rung und spätestens<br />
mit <strong>de</strong>m Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf<br />
einen Fernabsatzvertrag im Sinn <strong>de</strong>s § 312b Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n die Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
bei Vertragsschluss nicht übermittelt, wer<strong>de</strong>n die vom<br />
Versicherer zu diesem Zeitpunkt für <strong>de</strong>n vorläufigen Versicherungsschutz<br />
üblicherweise verwen<strong>de</strong>ten <strong>Bedingungen</strong>, bei Fehlen solcher <strong>Bedingungen</strong><br />
die für <strong>de</strong>n Hauptvertrag vom Versicherer verwen<strong>de</strong>ten <strong>Bedingungen</strong> auch<br />
ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen<br />
Zweifel, welche <strong>Bedingungen</strong> für <strong>de</strong>n Vertrag gelten sollen, wer<strong>de</strong>n die<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses vom Versicherer verwen<strong>de</strong>ten<br />
<strong>Bedingungen</strong>, die für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer am günstigsten sind,<br />
Vertragsbestandteil.<br />
§ 50 VVG Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall <strong>de</strong>s Nichtzustan<strong>de</strong>kommens<br />
<strong>de</strong>s Hauptvertrags eine Prämie für die vorläufige Deckung<br />
zu zahlen, steht <strong>de</strong>m Versicherer ein Anspruch auf einen <strong>de</strong>r<br />
Laufzeit <strong>de</strong>r vorläufigen Deckung entsprechen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, die<br />
beim Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.<br />
§ 51 VVG (1) Der Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes kann von <strong>de</strong>r<br />
Zahlung <strong>de</strong>r Prämie abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r<br />
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung<br />
aufmerksam gemacht hat.<br />
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 52 VVG (1) Der Vertrag über vorläufige Deckung en<strong>de</strong>t spätestens zu<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen<br />
Hauptvertrag o<strong>de</strong>r einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung<br />
ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
nach <strong>de</strong>m Hauptvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m weiteren Vertrag<br />
über vorläufige Deckung von <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
abhängig, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag über vorläufige Deckung bei<br />
Nichtzahlung o<strong>de</strong>r verspäteter Zahlung <strong>de</strong>r Prämie abweichend von Satz 1<br />
spätestens zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r<br />
Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch<br />
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />
aufmerksam gemacht hat.<br />
(2) Absatz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n<br />
Hauptvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit<br />
einem an<strong>de</strong>ren Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>m<br />
bisherigen Versicherer <strong>de</strong>n Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Kommt <strong>de</strong>r Hauptvertrag mit <strong>de</strong>m Versicherer, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vertrag<br />
über vorläufige Deckung besteht, nicht zustan<strong>de</strong>, weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
seine Vertragserklärung nach § 8 wi<strong>de</strong>rruft o<strong>de</strong>r nach § 5 Abs.1<br />
und 2 einen Wi<strong>de</strong>rspruch erklärt, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag über vorläufige Deckung<br />
spätestens mit <strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs<br />
beim Versicherer.<br />
(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann<br />
je<strong>de</strong> Vertragspartei <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen<br />
nach Zugang wirksam.<br />
(5) Von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 74 VVG (1) Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten<br />
Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann je<strong>de</strong> Vertragspartei<br />
verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung<br />
unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie mit<br />
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />
(2) Schließt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Absicht, sich aus<br />
<strong>de</strong>r Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,<br />
ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 75 VVG Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles, ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
zu diesem Wert zu erbringen.<br />
§ 77 VVG (1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert, ist verpflichtet, je<strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung<br />
unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer<br />
und die Versicherungssumme anzugeben.<br />
(2) Wird bezüglich <strong>de</strong>sselben Interesses bei einem Versicherer <strong>de</strong>r entgehen<strong>de</strong><br />
Gewinn, bei einem an<strong>de</strong>ren Versicherer <strong>de</strong>r sonstige Scha<strong>de</strong>n<br />
versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 78 VVG (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen<br />
<strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe<br />
<strong>de</strong>r Entschädigungen, die von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n (Mehrfachversicherung),<br />
haften die Versicherer in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner,<br />
dass je<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n von ihm nach <strong>de</strong>m Vertrag zu leisten<strong>de</strong>n<br />
Betrag zu zahlen hat, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht<br />
mehr als <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns verlangen kann.<br />
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r zu Anteilen nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r Beträge verpflichtet, die sie <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach<br />
<strong>de</strong>m jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine <strong>de</strong>r Versicherungen<br />
ausländisches Recht anzuwen<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Versicherer, für <strong>de</strong>n das<br />
ausländische Recht gilt, gegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Versicherer einen Anspruch<br />
auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach <strong>de</strong>m für ihn<br />
maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in <strong>de</strong>r<br />
Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />
verschaffen, ist je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m<br />
Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n<br />
die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 79 VVG (1) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die<br />
Mehrfachversicherung entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m Entstehen<br />
<strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r<br />
später geschlossene Vertrag aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme<br />
unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt<br />
wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />
(2) Absatz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Mehrfachversicherung<br />
dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />
<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die<br />
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r<br />
Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die<br />
verhältnismäßige Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r<br />
Prämien verlangen.<br />
§ 80 VVG (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie<br />
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />
nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung,<br />
die für ein künftiges Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein an<strong>de</strong>res künftiges Interesse<br />
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene<br />
Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />
weg, steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen<br />
können, wenn die Versicherung nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt<br />
wor<strong>de</strong>n wäre, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s Interesse in <strong>de</strong>r<br />
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />
verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 82 VVG (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers, soweit für<br />
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstän<strong>de</strong><br />
dies gestatten. Erteilen mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu han<strong>de</strong>ln.<br />
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
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(4) Abweichend von Absatz 3 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für die Feststellung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
§ 85 VVG (1) Der Versicherer hat <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Kosten,<br />
die durch die Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s von ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>ns entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung <strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu<br />
erstatten, als sie zusammen mit <strong>de</strong>r sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme<br />
übersteigen.<br />
(2) Kosten, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines<br />
Sachverständigen o<strong>de</strong>r eines Beistan<strong>de</strong>s entstehen, hat <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zu erstatten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ist zu <strong>de</strong>r<br />
Zuziehung vertraglich verpflichtet o<strong>de</strong>r vom Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch<br />
<strong>de</strong>n Kostenersatz entsprechend kürzen.<br />
§ 86 VVG (1) Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer über, soweit<br />
<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt. Der Übergang kann nicht zum<br />
Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r ein zur<br />
Sicherung dieses Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />
gelten<strong>de</strong>n Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer soweit erfor<strong>de</strong>rlich mitzuwirken. Verletzt<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen<br />
Ersatz von <strong>de</strong>m Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />
in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen<br />
eine Person, mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, diese Person hat <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich verursacht.<br />
§ 95 VVG (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer<br />
veräußert, tritt an <strong>de</strong>ssen Stelle <strong>de</strong>r Erwerber in die während <strong>de</strong>r Dauer<br />
seines Eigentums aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis sich ergeben<strong>de</strong>n<br />
Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ein.<br />
(2) Der Veräußerer und <strong>de</strong>r Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur<br />
Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Erwerbers laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> entfällt,<br />
als Gesamtschuldner.<br />
(3) Der Versicherer muss <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Erwerbers erst gegen sich gelten<br />
lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />
§ 96 VVG (1) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>de</strong>m Erwerber einer versicherten<br />
Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist<br />
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es<br />
nicht innerhalb eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r<br />
Veräußerung ausgeübt wird.<br />
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger<br />
Wirkung o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> zu<br />
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines<br />
Monats nach <strong>de</strong>m Erwerb, bei fehlen<strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Erwerbers vom<br />
Bestehen <strong>de</strong>r Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung <strong>de</strong>r<br />
Kenntnis, ausgeübt wird.<br />
(3) Im Fall <strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1<br />
o<strong>de</strong>r Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Veräußerer zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet; eine<br />
Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers für die Prämie besteht nicht.<br />
§ 97 VVG (1) Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m Versicherer vom Veräußerer o<strong>de</strong>r<br />
Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />
später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige<br />
<strong>de</strong>m Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m<br />
Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />
hätte.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung<br />
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt war, zu<br />
<strong>de</strong>m ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, o<strong>de</strong>r wenn zur Zeit <strong>de</strong>s<br />
Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />
§ 143 VVG (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt <strong>de</strong>r<br />
Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, <strong>de</strong>r seine Hypothek<br />
angemel<strong>de</strong>t hat, bis zum Ablauf eines Monats ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt zur<br />
Leistung verpflichtet, zu welchem <strong>de</strong>m Hypothekengläubiger die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>r Zahlungsfrist o<strong>de</strong>r, wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die<br />
Kündigung mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Die Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses wird gegenüber<br />
einem Hypothekengläubiger, <strong>de</strong>r seine Hypothek angemel<strong>de</strong>t hat, erst mit<br />
<strong>de</strong>m Ablauf von zwei Monaten wirksam, nach<strong>de</strong>m ihm die Beendigung<br />
und, sofern diese noch nicht eingetreten war, <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r er auf an<strong>de</strong>re Weise<br />
hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis<br />
wegen unterbliebener Prämienzahlung durch Rücktritt o<strong>de</strong>r<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers o<strong>de</strong>r durch Kündigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers,<br />
welcher <strong>de</strong>r Hypothekengläubiger zugestimmt hat, been<strong>de</strong>t wird.<br />
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung<br />
zwischen <strong>de</strong>m Versicherer und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer, durch die<br />
<strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes gemin<strong>de</strong>rt wird o<strong>de</strong>r nach welcher<br />
<strong>de</strong>r Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
<strong>de</strong>s versicherten Gebäu<strong>de</strong>s zu zahlen.<br />
(4) Die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsvertrags kann gegenüber einem<br />
Hypothekengläubiger, <strong>de</strong>r seine Hypothek angemel<strong>de</strong>t hat, nicht geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Das Versicherungsverhältnis en<strong>de</strong>t jedoch ihm gegenüber<br />
nach Ablauf von zwei Monaten, nach<strong>de</strong>m ihm die Nichtigkeit durch<br />
<strong>de</strong>n Versicherer mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r er auf an<strong>de</strong>re Weise von <strong>de</strong>r<br />
Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.<br />
§ 145 VVG Soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Hypothekengläubiger nach § 143<br />
befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum<br />
Nachteil eines gleich- o<strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Hypothekengläubigers geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m gegenüber die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
bestehen geblieben ist.<br />
§ 286 BGB (1) Leistet <strong>de</strong>r Schuldner auf eine Mahnung <strong>de</strong>s Gläubigers<br />
nicht, die nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die<br />
Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung <strong>de</strong>r Klage auf die<br />
Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren<br />
gleich.<br />
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn<br />
1. für die Leistung eine Zeit nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r bestimmt ist,<br />
2. <strong>de</strong>r Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene<br />
Zeit für die Leistung in <strong>de</strong>r Weise bestimmt ist, dass sie sich von <strong>de</strong>m<br />
Ereignis an nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r berechnen lässt,<br />
3. <strong>de</strong>r Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,<br />
4. aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unter Abwägung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen<br />
<strong>de</strong>r sofortige Eintritt <strong>de</strong>s Verzugs gerechtfertigt ist.<br />
(3) Der Schuldner einer Entgeltfor<strong>de</strong>rung kommt spätestens in Verzug,<br />
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer<br />
Rechnung o<strong>de</strong>r gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber<br />
einem Schuldner, <strong>de</strong>r Verbraucher ist nur, wenn auf diese Folgen<br />
in <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung beson<strong>de</strong>rs hingewiesen<br />
wor<strong>de</strong>n ist. Wenn <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung<br />
unsicher ist, kommt <strong>de</strong>r Schuldner, <strong>de</strong>r nicht Verbraucher<br />
ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang <strong>de</strong>r Gegenleistung in<br />
Verzug<br />
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge<br />
eines Umstands unterbleibt, <strong>de</strong>n er nicht zu vertreten hat.<br />
§ 288 BGB (1) Eine Geldschuld ist während <strong>de</strong>s Verzugs zu verzinsen.<br />
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über <strong>de</strong>m<br />
Basiszinssatz.<br />
(2) Bei Rechtsgeschäften, an <strong>de</strong>nen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,<br />
beträgt <strong>de</strong>r Zinssatz für Entgeltfor<strong>de</strong>rungen acht Prozentpunkte über <strong>de</strong>m<br />
Basiszinssatz<br />
(3) Der Gläubiger kann aus einem an<strong>de</strong>ren Rechtsgrund höhere Zinsen<br />
verlangen.<br />
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Scha<strong>de</strong>ns ist nicht ausgeschlossen.<br />
§ 1168 BGB (1) Verzichtet <strong>de</strong>r Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie<br />
<strong>de</strong>r Eigentümer.<br />
(2) Der Verzicht ist <strong>de</strong>m Grundbuchamt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Eigentümer gegenüber<br />
zu erklären und bedarf <strong>de</strong>r Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s § 875 Abs. 2 und <strong>de</strong>r §§ 876, 878 fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />
(3) Verzichtet <strong>de</strong>r Gläubiger für einen Teil <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung auf die Hypothek,<br />
so stehen <strong>de</strong>m Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.<br />
§ 352 HGB (1) Die Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
Verzugszinsen, ist bei bei<strong>de</strong>rseitigen Han<strong>de</strong>lsgeschäften fünf vom Hun<strong>de</strong>rt<br />
für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen<br />
Han<strong>de</strong>lsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung <strong>de</strong>s Zinsfußes versprochen<br />
sind.<br />
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen<br />
ohne Bestimmung <strong>de</strong>r Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu<br />
fünf vom Hun<strong>de</strong>rt für das Jahr zu verstehen.<br />
§ 13 ZPO Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch <strong>de</strong>n<br />
Wohnsitz bestimmt.<br />
§ 17 ZPO (1) Der allgemeine Gerichtsstand <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Korporationen<br />
sowie <strong>de</strong>rjenigen Gesellschaften, Genossenschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Vereine und <strong>de</strong>rjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die<br />
als solche verklagt wer<strong>de</strong>n können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als<br />
Sitz gilt, wenn sich nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>r Ort, wo die Verwaltung<br />
geführt wird.<br />
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(2) Gewerkschaften haben <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand bei <strong>de</strong>m<br />
Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Bergwerk liegt, Behör<strong>de</strong>n, wenn sie als<br />
solche verklagt wer<strong>de</strong>n können, bei <strong>de</strong>m Gericht ihres Amtssitzes.<br />
(3) Neben <strong>de</strong>m durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten<br />
Gerichtsstand ist ein durch Statut o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise beson<strong>de</strong>rs<br />
geregelter Gerichtsstand zulässig.<br />
§ 21 ZPO (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung o<strong>de</strong>r<br />
eines an<strong>de</strong>ren Gewerbes eine Nie<strong>de</strong>rlassung, von <strong>de</strong>r aus unmittelbar<br />
Geschäfte geschlossen wer<strong>de</strong>n, so können gegen ihn alle Klagen, die auf<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung Bezug haben, bei <strong>de</strong>m Gericht<br />
<strong>de</strong>s Ortes erhoben wer<strong>de</strong>n, wo die Nie<strong>de</strong>rlassung sich befin<strong>de</strong>t.<br />
(2) Der Gerichtsstand <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung ist auch für Klagen gegen Personen<br />
begrün<strong>de</strong>t, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäu<strong>de</strong>n versehenes<br />
Gut als Eigentümer, Nutznießer o<strong>de</strong>r Pächter bewirtschaften, soweit diese<br />
Klagen die auf die Bewirtschaftung <strong>de</strong>s Gutes sich beziehen<strong>de</strong>n Rechtsverhältnisse<br />
betreffen.<br />
§ 22 ZPO Das Gericht, bei <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>n, Korporationen, Gesellschaften,<br />
Genossenschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Vereine <strong>de</strong>n allgemeinen<br />
Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen gegen<br />
ihre Mitglie<strong>de</strong>r als solche o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn in dieser Eigenschaft<br />
gegeneinan<strong>de</strong>r erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 29 ZPO (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über<br />
<strong>de</strong>ssen Bestehen ist das Gericht <strong>de</strong>s Ortes zuständig, an <strong>de</strong>m die streitige<br />
Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />
(2) Eine Vereinbarung über <strong>de</strong>n Erfüllungsort begrün<strong>de</strong>t die Zuständigkeit<br />
nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts o<strong>de</strong>r öffentlich-rechtliche Son<strong>de</strong>rvermögen sind.<br />
§ 1 WEG (2) Wohnungseigentum ist das Son<strong>de</strong>reigentum an einer Wohnung<br />
in Verbindung mit <strong>de</strong>m Miteigentumsanteil an <strong>de</strong>m gemeinschaftlichen<br />
Eigentum, zu <strong>de</strong>m es gehört.<br />
(3) Teileigentum ist das Son<strong>de</strong>reigentum an nicht zu Wohnzwecken<br />
dienen<strong>de</strong>n Räumen eines Gebäu<strong>de</strong>s in Verbindung mit <strong>de</strong>m Miteigentumsanteil<br />
an <strong>de</strong>m gemeinschaftlichen Eigentum, zu <strong>de</strong>m es gehört.<br />
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das<br />
Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s,<br />
die nicht im Son<strong>de</strong>reigentum o<strong>de</strong>r im Eigentum eines Dritten stehen.<br />
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