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WEGWEISER Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

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<strong>WEGWEISER</strong><br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Familie</strong>, <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Informationen für<br />

Unternehmen aus Thüringen


Grußwort<br />

Galt noch vor einigen Jahren die <strong>Familie</strong>nplanung als Hemmschuh<br />

der Karriere, ist <strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit heute zum Label fortschrittlicher<br />

Unternehmen geworden. Beschäftigte in familienfre<strong>und</strong>lichen<br />

Unternehmen kehren nachweislich früher aus der Elternzeit zurück,<br />

fehlen seltener <strong>und</strong> sind im <strong>Beruf</strong> hochmotiviert.<br />

Nach der Fachkräftestudie „Fachkräfteperspektive 2020“ werden bis<br />

zum Jahr 2020 in Thüringen 200.000 neue Fachkräfte benötigt, da<strong>von</strong><br />

allein 180.000 als Ersatzbedarf wegen altersbedingten Ausscheidens.<br />

Gleichzeitig prognostiziert die zwölfte koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung<br />

einen ebenso hohen Bevölkerungsrückgang.<br />

Bis zum Jahr 2030 werden in Thüringen über 400.000 Menschen<br />

weniger leben. Der Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung schrumpft überproportional <strong>von</strong><br />

derzeit knapp 60 Prozent auf dann weniger als die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Über Zuwanderung<br />

kann dieser Verlust nicht ausgeglichen werden. <strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit ist daher auch ein<br />

echter Standortfaktor der Thüringer Wirtschaft.<br />

Dennoch birgt die individuelle Gestaltung des Erwerbs- <strong>und</strong> <strong>Familie</strong>nlebens zahlreiche Herausforderungen.<br />

Wann ein Kind zur Welt kommt, lässt sich nicht immer planen. Und wenn die Geburt<br />

vorauszusehen ist, steht ein enormer Organisationsaufwand an, sowohl für Arbeitnehmer als<br />

auch für Arbeitgeber.<br />

Ebenso verhält es sich mit <strong>Pflege</strong>zeiten. Wenn nahe Angehörige plötzlicher <strong>Pflege</strong> bedürfen, bedarf<br />

es schneller Entscheidungen <strong>und</strong> unternehmerischer Umstrukturierungen. Nicht immer ist<br />

dabei der rechtliche Rahmen, sind die arbeitnehmerseitigen Ansprüche präsent. Gerade im <strong>Pflege</strong>bereich<br />

lassen sich anfangs der tatsächliche <strong>Pflege</strong>bedarf <strong>und</strong> die <strong>Pflege</strong>dauer kaum vorhersagen.<br />

Über die tatsächlichen Möglichkeiten sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber selten<br />

sofort <strong>und</strong> umfassend im Bilde.<br />

Neben einer angemessenen Vertretung der Beschäftigten bedarf es darüber hinaus eines geordneten<br />

Wiedereinstiegs ins <strong>Beruf</strong>sleben. Wer hier frühzeitig plant, wird später weniger Probleme<br />

haben, voll am Erwerbsleben teilzunehmen.<br />

Der Wegweiser „<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong>, <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>“ des Bildungswerks der Thüringer<br />

Wirtschaft e. V. ist eine willkommene Unterstützung für alle, deren Erwerbsleben durch eine Geburt<br />

oder plötzliche <strong>Pflege</strong>situation unterbrochen ist. Er gibt eine übersichtliche Darstellung bestehender<br />

Möglichkeiten, gesetzlicher Ansprüche <strong>und</strong> weiterführende Ratschläge, die eine bestmögliche<br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> Schwangerschaft <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>zeiten mit dem <strong>Beruf</strong>sleben ermöglichen.<br />

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre <strong>und</strong> hoffe, der Leitfaden ist für Ihre <strong>Familie</strong>nplanung<br />

oder in einem unerwarteten <strong>Pflege</strong>fall nützlicher Ratgeber.<br />

Ihr<br />

Matthias Machnig<br />

Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit <strong>und</strong> Technologie


Grußwort<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

Thüringen hat sich in den letzen Jahren zu einem leistungsstarken <strong>und</strong> innovativen B<strong>und</strong>esland in<br />

der Mitte Deutschlands entwickelt.<br />

So zählt Thüringen nach einer Studie der renommierten Fachzeitschrift „Site Selection“ zu den<br />

attraktivsten Wirtschaftsstandorten Deutschlands <strong>und</strong> belegt im westeuropäischen Vergleich sogar<br />

Platz 5.<br />

Auf diesen Erfolgen wollen <strong>und</strong> dürfen wir uns nicht ausruhen.<br />

Neue Herausforderungen stehen dabei gerade im Fokus der demografischen Entwicklung vor<br />

uns. So werden im Vergleich zu 2010 im Jahr 2030 fast 400 Tsd. Menschen weniger in Thüringen<br />

leben. Zudem wird sich der Altersdurchschnitt zu Gunsten der älteren Bevölkerung verschieben.<br />

Diese Entwicklung wurde <strong>von</strong> der Thüringer Wirtschaft als Herausforderung begriffen <strong>und</strong> angenommen,<br />

bedeutet dies doch, dass der Fachkräftesicherung eine wachsende Bedeutung zukommt.<br />

<strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit kann sich in Folge dessen zu einem echten Standort- <strong>und</strong> Wettbewerbsfaktor<br />

etablieren. Die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong>, <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> steht schon lange im Fokus<br />

betrieblicher Personalpolitik <strong>und</strong> ist durch familienbewusste Regelungen geprägt.<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsräte, Gewerkschaften <strong>und</strong> Arbeitgeberverbände haben hierzu Lösungen<br />

entwickelt, die den Bedürfnissen <strong>von</strong> Arbeitnehmern <strong>und</strong> Arbeitgebern gerecht werden.<br />

Schon heute engagieren sich viele Unternehmen in Thüringen für eine familienfre<strong>und</strong>liche Unternehmenspolitik.<br />

Sei es das Begrüßungsgeld bei der Geburt eines neuen Erdenbürgers, das Engagement<br />

für eine Kindereinrichtung oder das Einräumen einer flexiblen Arbeitszeit angesichts<br />

der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, die Unterstützung <strong>und</strong> Ausgestaltung ist so<br />

vielfältig wie die Wirtschaftsstruktur Thüringens selbst.<br />

Als vorteilhaft erweist sich in diesem Zusammenhang die mittelständisch geprägte Wirtschaftsstruktur<br />

Thüringens, bietet dies doch die Gr<strong>und</strong>lage für eine flexible familienorientierte Personalpolitik.<br />

Auf diese Weise wird den Lebenswünschen der Beschäftigten unter Beachtung unternehmensspezifischer<br />

Erfordernisse Rechnung getragen.<br />

Auch die Bürogemeinschaft der Arbeitgeber- <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände Thüringens unterstützt ihre<br />

Mitarbeiter in der <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>. Beleg dafür ist die Auszeichnung unseres<br />

Engagements mit dem Total E-Quality – Zertifikat. Bereits seit 2002 konnten wir das Prädikat erfolgreich<br />

verteidigen.<br />

Ihr<br />

Stephan Fauth<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

des Verbandes der Wirtschaft Thüringens e. V.


Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V.<br />

Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. ist ein selbstständiges unter dem Dach der<br />

Thüringer Arbeitgeber- <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände agierendes Bildungsunternehmen <strong>und</strong> arbeitet<br />

seit 1990 in der Personal- <strong>und</strong> Organisationsentwicklung.<br />

Als Partner <strong>und</strong> Dienstleister für Unternehmen unterstützen wir die betriebliche Personal- <strong>und</strong><br />

Bildungsarbeit durch Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes <strong>und</strong> entwickeln firmenspezifische<br />

Weiterbildungsangebote. Für die Weiterbildung <strong>von</strong> Führungskräften sind wir Ansprechpartner in<br />

Sach- <strong>und</strong> Fachfragen.<br />

Mit Projekten der aktiven Arbeitsmarktpolitik reagieren wir auf aktuelle Entwicklungen auf dem<br />

Arbeitsmarkt, erproben <strong>und</strong> fördern die Durchsetzung neuer effizienter Instrumente der Qualifizierung,<br />

Beratung <strong>und</strong> Reintegration <strong>von</strong> Zielgruppen des Arbeitsmarktes. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit<br />

des BWTW e.V. ist die Unterstützung Thüringer Unternehmen, vor allem auch der kleinen<br />

<strong>und</strong> mittelständischen Betriebe, hinsichtlich einer effizienten Personal- <strong>und</strong> Bildungsarbeit.<br />

Wir arbeiten aktiv in den regionalen „Lokalen Bündnissen für <strong>Familie</strong>“ mit <strong>und</strong> haben viele Unternehmen<br />

auf dem Weg zur familienbewussten Personalpolitik begleitet.<br />

In Zusammenarbeit mit mittel- <strong>und</strong> nordthüringer Unternehmen haben wir für Sie diesen<br />

Leitfaden mit Handlungsanleitungen <strong>und</strong> Informationen zum Thema „<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong>,<br />

<strong>Pflege</strong> & <strong>Beruf</strong> sowie Fachkräftesicherung durch familienfre<strong>und</strong>liche Personalpolitik“<br />

entwickelt.<br />

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Hinweise r<strong>und</strong> um das Thema <strong>Familie</strong>, <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

geben. Wir informieren Sie über Schwangerschaft, Mutterschutz sowie Elternzeit <strong>und</strong> zeigen Ihnen<br />

weiterhin auf, was zum Thema <strong>Familie</strong>nzeit bei der <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> Angehörigen zu beachten ist.<br />

Dieser Unternehmenswegweiser soll Sie nicht nur informieren, sondern auch helfen, umfassende<br />

Antworten auf Ihre Fragen zu finden.<br />

Dafür haben wir beiliegende Checklisten <strong>und</strong> Informationsblätter entwickelt. Nutzen Sie diese<br />

einfach als Kopiervorlage für Ihre Mitarbeiter <strong>und</strong> Kollegen.<br />

Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.<br />

Ihr Projektteam <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Für eine bessere Lesbarkeit wird auf die Ausführung der männlichen <strong>und</strong> weiblichen Form verzichtet. Die männliche Schreibweise<br />

gilt gleichermaßen.


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutz<br />

1.1 Mitteilungspflicht der werdenden Mutter über die bestehende Schwangerschaft S. 7<br />

1.2 Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde S. 7<br />

1.3 Mutterschutz - Kündigungsschutz S. 7<br />

1.4 Beschäftigungsverbote <strong>und</strong> Arbeitszeiten S. 8<br />

1.5 Finanzielle Leistungen während der Beschäftigungsverbote S. 9<br />

1.6 Schwanger in der Ausbildung S. 10<br />

1.7 Mutterschutz - Checkliste für den Arbeitgeber S. 11<br />

1.8 Mutterschutz - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 12<br />

2. Elternzeit <strong>und</strong> Elterngeld<br />

2.1 Voraussetzungen <strong>und</strong> Anspruch für die Elternzeit S. 13<br />

2.2 Beantragung, Aufteilung, Kündigungsschutz <strong>und</strong> Urlaub S. 14<br />

2.3 Teilzeit während der Elternzeit S. 15<br />

2.4 Elternzeitmodelle S. 15<br />

2.5 Befristete Arbeitsverhältnisse zur Überbrückung S. 16<br />

2.6 Elterngeld S. 16<br />

2.7 Was müssen Arbeitgeber tun <strong>und</strong> beachten? S. 17<br />

2.8 Kindergeld, Kinderzuschlag <strong>und</strong> Freibetrag S. 18<br />

2.9 Thüringer Erziehungsgeld S. 18<br />

2.10 Erstgespräch zur Elternzeit - Checkliste für den Arbeitgeber S. 19<br />

2.11 Zweitgespräch zur Elternzeit - Checkliste für den Arbeitgeber S. 20<br />

2.12 Elternzeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 21<br />

2.13 Elterngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 22<br />

2.14 Antrag auf Elternzeit S. 23<br />

2.15 Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit S. 24<br />

3. <strong>Beruf</strong>licher Wiedereinstieg nach Mutterschutz / Elternzeit<br />

3.1 Wiedereinstieg vor dem Ausstieg planen S. 25<br />

3.2 Stillzeit nach Wiedereinstieg S. 27<br />

3.3 Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit zur <strong>Pflege</strong> erkrankter Kinder S. 27<br />

3.4 Zuschüsse als Alternative zur Gehaltserhöhung S. 27<br />

3.5 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz S. 28<br />

3.6 Lokale Bündnisse für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Erfolgsfaktor <strong>Familie</strong> S. 28<br />

3.7 Wiedereinstieg - Checkliste für den Arbeitgeber S. 29<br />

3.8 Antrag auf Teilzeit S. 30<br />

3.9 Wiedereinstieg nach Elternzeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 31<br />

4. <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> Angehörigen S. 33


5. Kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

5.1 Anspruchsvoraussetzungen S. 33<br />

5.2 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers S. 34<br />

5.3 Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung - Checkliste für den Arbeitgeber S. 35<br />

5.4 Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 36<br />

6. <strong>Pflege</strong>zeit<br />

6.1 Vollständige oder teilweise Freistellung S. 37<br />

6.2 Dauer der <strong>Pflege</strong>zeit S. 37<br />

6.3 Kündigungsschutz während der <strong>Pflege</strong>zeit S. 37<br />

6.4 Begriffsbestimmungen S. 38<br />

6.5 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers S. 38<br />

6.6 Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit - Checkliste für den Arbeitgeber S. 40<br />

6.7 Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 41<br />

6.8 Antrag auf <strong>Pflege</strong>zeit S. 42<br />

7. <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz ab 01.01.2012<br />

7.1 Voraussetzung für die Förderung der <strong>Familie</strong>npflegezeit S. 44<br />

7.2 Dauer der Inanspruchnahme der <strong>Familie</strong>npflegezeit S. 44<br />

7.3 Antrag des Arbeitgebers auf ein Darlehen S. 44<br />

7.4 <strong>Familie</strong>npflegeversicherung S. 45<br />

7.5 Rückzahlung des Darlehens S. 45<br />

7.6 Arbeitsrechtliche Regelungen S. 45<br />

7.7 Inanspruchnahme <strong>Familie</strong>npflegezeit - Checkliste für den Arbeitgeber S. 47<br />

7.8 Inanspruchnahme <strong>Familie</strong>npflegezeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 48<br />

7.9 Antrag <strong>Familie</strong>npflegezeit S. 49<br />

8. Wiedereinstieg nach der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

8.1 Kontakt <strong>und</strong> Wiedereinstieg S. 50<br />

8.2 Mögliche Angebote vom Unternehmen im Rahmen der <strong>Vereinbarkeit</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> S. 50<br />

8.3 Externe Angebote, welche die <strong>Pflege</strong>nden entlasten S. 50<br />

8.4 Gespräch zum Wiedereinstieg - Checkliste für den Arbeitgeber S. 51<br />

8.5 Wiedereinstieg nach <strong>Pflege</strong>zeit - Informationsblatt für den Mitarbeiter S. 52<br />

9. Publikationen, Quellen <strong>und</strong> Web-Links<br />

Web Links S. 54<br />

10. Gesetzesangaben S. 56<br />

11. Impressum S. 59<br />

12. CD mit Checklisten <strong>und</strong> Informationsblättern S. 59


1. Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschutz<br />

Für die Zeit der Schwangerschaft gibt es wichtige gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz,<br />

welche die Arbeitnehmerin <strong>und</strong> der Arbeitgeber beachten müssen. Gültig sind die Bestimmungen<br />

des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) <strong>und</strong> die Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz<br />

(MuSchArbV) für alle Beschäftigten <strong>und</strong> Auszubildenden, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />

Vollzeit- oder Teilzeitkräfte sind. Für Beamtinnen gelten vergleichbare Schutzbestimmungen des<br />

Beamtenrechts. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Mutterschutz solange, wie das befristete<br />

Arbeitsverhältnis besteht. Damit Sie als Unternehmen alle Vorschriften zum Mutterschutz einhalten<br />

können, ist es wichtig, dass die Arbeitnehmerin oder die Auszubildende die Schwangerschaft<br />

zeitnah mitteilt. Verstöße gegen das MuSchG werden mit Ordnungswidrigkeit <strong>und</strong> Bußgeldern<br />

bis 2.500 € geahndet.<br />

1.1 Mitteilungspflicht der werdenden Mutter über die bestehende Schwangerschaft<br />

Werdende Mütter sollten nach § 5 MuSchG dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft <strong>und</strong> den mutmaßlichen<br />

Tag der Entbindung mittteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind, spätestens<br />

aber nach Erhalten des Mutterpasses. Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis des Arztes oder der<br />

Hebamme verlangen. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen.<br />

1.2 Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde<br />

Aufsichtsbehörde in Thüringen:<br />

Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz <strong>und</strong> technischen Verbraucherschutz (TLAtV)<br />

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG verpflichtet, unverzüglich die Aufsichtsbehörde<br />

über die Beschäftigung einer Schwangeren zu informieren.<br />

Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes<br />

<strong>und</strong> der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchzuführen. Der Arbeitgeber sollte<br />

dies so gestalten, dass Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mutter <strong>und</strong> Kind durch die berufliche Tätigkeit<br />

nicht gefährdet werden.<br />

Eine entsprechende Vorlage zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde Thüringen finden Sie unter:<br />

http://osha.europa.eu/fop/thueringen/de/good_practice/formulare/index_html<br />

1.3 Mutterschutz - Kündigungsschutz<br />

Seite 7<br />

Die werdende Mutter steht unter einem besonderen Schutz, dem Mutterschutz. Ein wichtiger<br />

Sicherheitsaspekt für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Auszubildende ist, dass allein aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Schwangerschaft der Arbeitsplatz nicht gekündigt werden kann. Der § 9 Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) enthält ein ausdrückliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.<br />

Der Kündigungsschutz für die schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft.<br />

Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt<br />

hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist nur dann an<br />

das Kündigungsverbot geb<strong>und</strong>en, wenn er <strong>von</strong> der Schwangerschaft weiß.<br />

Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Arbeitnehmerin<br />

eine Schwangerschaft noch mitteilt.<br />

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft <strong>und</strong> dauert<br />

darüber hinaus bis zum Ablauf <strong>von</strong> 4 Monaten nach der Geburt des Kindes an.


Seite 8<br />

Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Arbeitnehmerin<br />

nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in<br />

Anspruch nehmen will. Während der Probezeit ist keine Kündigung möglich.<br />

Ausnahme: Zulässigkeitserklärung durch den Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz <strong>und</strong><br />

technischen Verbraucherschutz (TLAtV)<br />

Im § 17 MuSchG sind die Ansprüche auf Erholungsurlaub geregelt. Ausfallzeiten wegen<br />

mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten, d.h. keine Kürzung<br />

der Urlaubsansprüche. Wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes<br />

ihren Urlaub noch nicht vollständig erhalten hat, dann ist der Resturlaub danach im laufenden<br />

oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

1.4 Beschäftigungsverbote<br />

Mutter <strong>und</strong> Kind sollen vor Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis sowie vor Gefahren am<br />

Arbeitsplatz geschützt werden. Es wird zwischen Beschäftigungsverboten vor <strong>und</strong> nach der Entbindung<br />

unterschieden.<br />

vor der Entbindung<br />

a.) individuelle Beschäftigungsverbote (§ 3 Abs. 1 MuSchG) - Feststellung durch einen Arzt<br />

Ist das Leben oder die Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Mutter <strong>und</strong> Kind mit Fortdauer der Beschäftigung gefährdet,<br />

kann vom Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Die Art, der Umfang<br />

<strong>und</strong> die Dauer des Beschäftigungsverbotes müssen klar formuliert werden.<br />

Unterschieden wird zwischen einem totalen (vollständig bis zum Beginn der Mutterschutzfristen)<br />

<strong>und</strong> partiellen Beschäftigungsverbot (nur bestimmte Zeiten oder Tätigkeiten).<br />

b.) weitere Beschäftigungsverbote (§ 4 MuSchG i.V.m. §§ 4 u. 5 MuSchArbV, § 8 MuSchG)<br />

- Ausspruch durch den Arbeitgeber<br />

Wenn die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber erstellt, ergibt, dass die Sicherheit oder<br />

Ges<strong>und</strong>heit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, ist der Arbeitgeber<br />

im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen in der nachfolgenden<br />

Reihenfolge zu veranlassen:<br />

1. den Arbeitsplatz umzugestalten<br />

2. einen Arbeitsplatzwechsel anzubieten<br />

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes auszustellen<br />

Einschränkungen, Verbote, Arbeitszeiten u.a.:<br />

Verbot <strong>von</strong> schweren körperlichen Arbeiten<br />

Verbot <strong>von</strong> Arbeiten mit ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen,<br />

Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm<br />

Verbot <strong>von</strong> Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo<br />

Verbot der Mehrarbeit (mehr als 8,5 St<strong>und</strong>en)<br />

Verbot <strong>von</strong> Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr <strong>und</strong> 06:00 Uhr, sowie Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit


Ausnahme in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten:<br />

Gast- <strong>und</strong> Schankwirtschaften <strong>und</strong> im Beherbergungsgewerbe, in Krankenhäusern- oder<br />

<strong>Pflege</strong>anstalten sowie im Verkehrswesen bis 22:00 Uhr<br />

in der Landwirtschaft ab 05:00 Uhr<br />

Künstlerinnen bis 23:00 Uhr<br />

c.) gesetzliche Beschäftigungsverbote (§ 3 Abs. 2 MuSchG)<br />

6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden. Es sei<br />

denn, dass sich die Mitarbeiterin zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

(ärztliches Zeugnis) vorzulegen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen<br />

werden.<br />

nach der Entbindung<br />

d.) gesetzliche Beschäftigungsverbote (§ 6 Abs. 1 MuSchG)<br />

8 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter nicht beschäftigt werden. Die Frist verlängert<br />

sich bei Mehrlingsgeburten <strong>und</strong> Frühgeburten auf 12 Wochen nach der Entbindung.<br />

Bei der Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist danach um die<br />

Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Jede Frau hat so<br />

Anspruch auf mindestens 14 Wochen.<br />

Bei Tod des Kindes kann die Mutter auf ihr Verlangen bereits nach zwei Wochen wieder die<br />

Arbeit aufnehmen. Ein ärztliches Zeugnis muss vorliegen. Jedoch kann die Mutter ihre Erklärung<br />

jederzeit widerrufen.<br />

e.) Beschäftigungsverbote für stillende Mütter (§ 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 MuSchG)<br />

Wie bei den Beschäftigungsverboten für werdende Mütter müssen auch für stillende Mütter bestimmte<br />

Vorschriften eingehalten werden, so unter anderem:<br />

Verbot <strong>von</strong> schweren körperlichen Arbeiten<br />

Verbot <strong>von</strong> Arbeiten mit ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen,<br />

Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm<br />

Verbot <strong>von</strong> Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo<br />

1.5 Finanzielle Leistungen während der Beschäftigungsverbote<br />

Seite 9<br />

Einer werdenden <strong>und</strong> stillenden Mutter darf durch ein Beschäftigungsverbot kein finanzieller<br />

Nachteil entstehen (§ 11 MuSchG).<br />

Für die individuellen <strong>und</strong> die weiteren Beschäftigungsverbote für die werdende Mutter sowie<br />

für die stillende Mutter wird das Arbeitsentgelt vom Unternehmen weitergezahlt. In diesen Fällen<br />

wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, vor Beginn des Monats in dem die<br />

Schwangerschaft eingetreten ist, weitergewährt.


Seite 10<br />

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor <strong>und</strong> nach der Entbindung zahlt die Krankenkasse<br />

auf Antrag der Versicherten das Mutterschaftsgeld in Höhe <strong>von</strong> 13 € pro Tag. Die Differenz zwischen<br />

dem Mutterschaftsgeld <strong>und</strong> dem bisherigen Durchschnittsverdienst muss das Unternehmen<br />

als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.<br />

Die finanziellen Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen werden durch das Gesetz über den<br />

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

- AAG) übernommen.<br />

Unternehmen bekommen im Rahmen des allgemeinen Umlageverfahrens (U2) bei den gesetzlichen<br />

Krankenkassen erstattet:<br />

den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld <strong>und</strong><br />

die Entgelte für die Dauer <strong>von</strong> Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz.<br />

1.6 Schwanger in der Ausbildung (MuSchG/BBiG)<br />

Eine Schwangerschaft während der Ausbildungszeit kommt nicht immer gelegen, denn damit fällt<br />

ein persönliches Ereignis in die bedeutende Zeit der Ausbildung. Die betroffene Auszubildende<br />

wird sich fragen, wie es mit der Ausbildung <strong>und</strong> danach weitergeht. Sie als Arbeitgeber sollten die<br />

Ausbildung möglichst umstellen, sobald Sie <strong>von</strong> der Schwangerschaft Kenntnis haben.<br />

<strong>Beruf</strong>sausbildungsverhältnisse sind generell befristet <strong>und</strong> enden nach Ablauf mit bestandener<br />

Abschlussprüfung. Wird eine Auszubildende schwanger, gilt im vollen Umfang - wie für jede<br />

andere schwangere Arbeitnehmerin auch - das Mutterschutzgesetz (§§ 3-9 MuSchG). In dem u.a.<br />

das Kündigungsverbot, die Mutterschutzfrist, die Arbeitszeitenregelung sowie das Beschäftigungsverbot<br />

geregelt sind. Die Schwangere sollte so zeitig wie möglich ihren Ausbilder über die<br />

Schwangerschaft informieren <strong>und</strong> den Tag der Entbindung nachweisen.<br />

Der Ausbildungsbetrieb stellt bei der zuständigen Kammer schriftlich einen Antrag auf<br />

Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 <strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz).<br />

Während des Mutterschutzes steht der schwangeren Auszubildenden Mutterschaftsgeld in Höhe<br />

der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten 3 Monate zu. Leistungen der <strong>Beruf</strong>sausbildungsbeihilfe<br />

(BAB) werden auch während der Mutterschutzfristen gezahlt.<br />

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin <strong>und</strong> endet<br />

8 Wochen nach der Entbindung. Die Auszubildende ist ganz <strong>von</strong> der Ausbildung befreit. Die<br />

schwangere Auszubildende darf, wenn sie möchte, in den 6 Wochen vor der Geburt weiterarbeiten,<br />

um eventuelle Fehlzeiten abzuwenden <strong>und</strong> die Abschlussprüfung nicht zu gefährden. Prüfungen<br />

sind nicht Teil des Arbeitsverhältnisses <strong>und</strong> die junge Mutter könnte diese auch in den acht<br />

Wochen nach der Geburt absolvieren<br />

Kommt das Kind während der Ausbildung zur Welt, ruht das Ausbildungsverhältnis während dieser<br />

Zeit <strong>und</strong> die Ausbildung verlängert sich um die Erziehungszeit.


1.7 Gespräch zum Mutterschutz<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Bescheinigung vom Arzt/Hebamme<br />

oder Kopie Mutterpass liegt vor wird nachgereicht<br />

Mitteilung der Schwangerschaft an TLAtV am ______________________________<br />

Mitteilung an Bereich/Abteilung/Betriebsrat am ______________________________<br />

Arbeitsplatz muss verändert werden?<br />

Beschäftigungsverbot muss ausgesprochen<br />

werden?<br />

z.B. bei erhöhter Unfallgefahr, ges<strong>und</strong>heitsgefährdenden<br />

Stoffen, Nacht- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit <strong>und</strong> schwerer körperlicher<br />

Arbeit<br />

_________________________<br />

_________________________<br />

ja nein<br />

Beschäftigungsverbot wurde vom Arzt ausgesprochen?<br />

Nachweis liegt vor. ja nein<br />

Mutterschutzfristen errechnet<br />

(6 Wochen vor / 8 Wochen nach)<br />

Noch bestehender Urlaub bis zum<br />

Ende des Mutterschutz<br />

Informationsblatt ausgehändigt? ja<br />

_________________________<br />

_________ Tage<br />

Seite 11<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 12<br />

1.8 Mutterschutz<br />

Sie bekommen <strong>Familie</strong>nnachwuchs?!<br />

Regelungen zum Mutterschutz:<br />

Mutterschutzgesetz (MuSCHG)<br />

Verordnung zum Schutze der Mutter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)<br />

Sie sollten ihren Arbeitgeber <strong>von</strong> ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Eine ärztliche Bescheinigung<br />

oder eine Kopie des Mutterpasses mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist bei Bedarf<br />

nachzureichen.<br />

Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft.<br />

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft <strong>und</strong> dauert darüber hinaus<br />

bis zum Ablauf <strong>von</strong> 4 Monaten nach der Geburt des Kindes an.<br />

Für die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorstehenden Untersuchungen<br />

darf kein Entgeltausfall entstehen. Sie sollten die Arzttermine aber nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit<br />

vereinbaren.<br />

6 Wochen<br />

Auf Wunsch, nach Rücksprache <strong>und</strong> mit<br />

ärztlicher Bescheinigung können Sie<br />

weiterarbeiten.<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Mutterschutzfristen (vor <strong>und</strong> nach der Entbindung)<br />

Geburtstermin<br />

8 Wochen<br />

12 Wochen bei Früh- <strong>und</strong> Mehrlingsgeburt.<br />

Sie dürfen vom Arbeitgeber nicht beschäftigt<br />

werden.<br />

Bei der Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist danach um die Tage, die vor der Entbindung<br />

nicht in Anspruch genommen werden konnten. Jede Frau hat so Anspruch auf mindestens 14 Wochen.<br />

Mutter <strong>und</strong> Kind sollen vor Überbeanspruchung im Arbeitsverhältnis sowie vor Gefahren am Arbeitsplatz<br />

geschützt werden. Es wird zwischen Beschäftigungsverboten vor <strong>und</strong> nach der Entbindung unterschieden,<br />

das entweder der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> einer Gefährdungsbeurteilung ausspricht oder ihr Arzt<br />

mit einem ärztlichen Zeugnis belegt.<br />

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor <strong>und</strong> nach der Entbindung zahlt die Krankenkasse auf ihren<br />

Antrag hin das Mutterschaftsgeld in Höhe <strong>von</strong> 13 € pro Tag. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld<br />

<strong>und</strong> dem bisherigen Durchschnittsverdienst wird vom Unternehmen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

gezahlt. Für die individuellen <strong>und</strong> die weiteren Beschäftigungsverbote für die werdende Mutter<br />

sowie für die stillende Mutter wird das Arbeitsentgelt vom Unternehmen weitergezahlt. In diesen Fällen<br />

wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft<br />

eingetreten ist, weitergewährt.<br />

Im § 17 MuSchG sind die Ansprüche auf Erholungsurlaub geregelt.<br />

Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten.


Elternzeit<br />

muss der Arbeitnehmer<br />

beim Arbeitgeber beantragen!<br />

2. Elternzeit <strong>und</strong> Elterngeld<br />

2.1 Voraussetzungen <strong>und</strong> Anspruch für die Elternzeit<br />

Elterngeld<br />

muss der Arbeitnehmer<br />

bei den zuständigen<br />

Elterngeldstellen beantragen!<br />

Elternzeit ist der privatrechtliche Anspruch der berufstätigen Eltern auf unbezahlte Freistellung<br />

<strong>von</strong> der Arbeit aus Anlass der Geburt <strong>und</strong> zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit<br />

gibt Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen <strong>und</strong><br />

gleichzeitig den Kontakt zum <strong>Beruf</strong> aufrechtzuerhalten, also <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong> insbesondere die<br />

Betreuung der Kinder, miteinander zu vereinbaren.<br />

Regelungen dazu finden Sie im B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG).<br />

Seite 13<br />

Die Elternzeit kann nach § 15 Abs. 2 BEEG maximal 3 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres<br />

des Kindes in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung <strong>von</strong> bis zu 12 Monaten auf<br />

die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.<br />

Voraussetzungen nach § 15 BEEG für Elternzeit ist die Betreuung eines Kindes, mit dem der<br />

Berechtigte in einem Haushalt lebt <strong>und</strong> das er selbst betreut <strong>und</strong> erzieht. Der Berechtigte ist während<br />

der Zeit nicht erwerbstätig oder arbeitet nicht mehr als 30 Wochenst<strong>und</strong>en.<br />

Anspruch auf Elternzeit haben nach § 15 BEEG Mütter <strong>und</strong> Väter, die in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten<br />

Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen <strong>und</strong> bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende,<br />

Umschülerinnen <strong>und</strong> Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte <strong>und</strong> in Heimarbeit<br />

Beschäftigte können Elternzeit verlangen.<br />

Der Anspruch besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der oder des Anspruchsberechtigten,<br />

sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.<br />

Elternzeit erhalten Berechtigte zur Betreuung eines eigenen oder adoptierten Kindes oder des<br />

Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt. Weiterhin kann man Elternzeit<br />

für ein Kind beantragen, dass in Vollzeitpflege aufgenommen wurde oder für ein Kind, das mit<br />

dem Ziel der Annahme aufgenommen wurde.<br />

Elternzeit kann auch zur Betreuung eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester<br />

oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern geltend gemacht<br />

werden. Auch erhalten die Großeltern zur Betreuung des Enkelkindes im eigenen Haushalt<br />

Elternzeit, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr<br />

einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Ein Anspruch<br />

der Großeltern auf Elternzeit besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Elternteile des<br />

Kindes selbst Elternzeit beansprucht.


Seite 14<br />

2.2 Beantragung, Aufteilung, Kündigungsschutz <strong>und</strong> Urlaub<br />

Elternzeit muss nach § 15 ff. BEEG mindestens 7 Wochen vor geplanter Inanspruchnahme<br />

schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Jedes Elternteil kann Elternzeit beanspruchen.<br />

Es ist unabhängig in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt, wobei die Mutterschutzfrist<br />

auf die Dauer der Elternzeit angerechnet wird.<br />

Väter haben diesen Anspruch ab Geburt des Kindes <strong>und</strong> können gleichzeitig mit der Mutter oder<br />

unabhängig <strong>von</strong> ihr Elternzeit nehmen. Elternzeit kann <strong>von</strong> jedem Elternteil in zwei Abschnitte unterteilt<br />

werden. Weitere Aufteilungen sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.<br />

Beim Antrag ist der Beginn <strong>und</strong> das Ende der Elternzeit anzugeben. Die ordnungsgemäße Erklärung<br />

der Eltern, für welche Zeiten innerhalb <strong>von</strong> 2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden, ist für<br />

diese beiden Jahre bindend.<br />

Nach dem Ende der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit den dort<br />

vereinbarten Arbeitszeiten, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht.<br />

Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wo-<br />

chen vor deren Beginn <strong>und</strong> endet mit Ablauf der Elternzeit.<br />

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Inanspruchnahme der Elternzeit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht. Während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber darf das<br />

Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz<br />

<strong>und</strong> technischen Verbraucherschutz (TLAtV) kündigen.<br />

Die Elternzeit kann nach den §§ 7 <strong>und</strong> 16 BEEG vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber<br />

zustimmt, bei der Geburt eines weiteren Kindes, bei Härtefällen, schwerer Krankheit, Schwerbehinderung<br />

oder Tod eines Elternteiles, eines Kindes oder erheblich gefährdeter Existenz sowie<br />

bei Tod des geborenen Kindes. Eine Verlängerung der Elternzeit ist nach § 15 Abs. 2 BEEG<br />

auch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.<br />

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit den Urlaub noch nicht<br />

vollständig erhalten hat, dann ist nach § 17 BEEG der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden<br />

oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit, muss der noch nicht gewährte<br />

Urlaub abgegolten werden.<br />

Der Arbeitgeber kann den Urlaub um 1 /12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen.<br />

Dies gilt nicht bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Urlaub kann nach der Elternzeit gekürzt<br />

werden, wenn der Berechtigte vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub erhalten hat.


2.3 Teilzeit während der Elternzeit<br />

Seite 15<br />

Einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit <strong>von</strong> 15 bis 30 Wochenst<strong>und</strong>en muss zugestimmt<br />

werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate im Unternehmen bestand<br />

<strong>und</strong> mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.<br />

Der Antrag auf eine Teilzeittätigkeit muss vom Arbeitnehmer 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit<br />

schriftlich gestellt werden. Stehen der Teilzeittätigkeit betriebliche Gründe entgegen, muss<br />

eine Ablehnung vom Arbeitgeber innerhalb <strong>von</strong> 4 Wochen schriftlich begründet werden. Eine Teilzeitvereinbarung<br />

sollte für mindestens 2 Monate bestehen. Eine Veränderung der Arbeitszeit ist<br />

maximal zwei Mal zulässig. Ist die Elternzeit beendet, muss zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt<br />

werden.<br />

Die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit werden dem Elterngeld angerechnet. Ob sich eine Teilzeitbeschäftigung<br />

während der Elternzeit finanziell lohnt, können die Mitarbeiter zum einen persönlich<br />

bei den Elterngeldstellen erfragen oder im Internet unter www.bmfsfj.de/<br />

Elterngeldrechner/ berechnen.<br />

Einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden<br />

betrieblichen Gründe entgegenstehen.<br />

2.4 Elternzeitmodelle<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der gesetzlichen Möglichkeiten gibt es verschiedene Modelle, wie <strong>Familie</strong>n ihre Elternzeit<br />

nutzen können. Nachfolgend sind einige dargestellt.<br />

Mutter<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit erwerbstätig<br />

(15 bis max. 30 Std./Wo)<br />

„normal“ erwerbstätig<br />

nach dem Mutterschutz<br />

„normal“ erwerbstätig<br />

nach dem Mutterschutz<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit erwerbstätig<br />

(15 bis max. 30 Std./Wo)<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

+<br />

Vater<br />

„normal“ erwerbstätig<br />

„normal“ erwerbstätig<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit erwerbstätig<br />

(15 bis max. 30 Std./Wo)<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit<br />

in Elternzeit<br />

während der Elternzeit erwerbstätig<br />

(15 bis max. 30 Std./Wo)


Seite 16<br />

Die verschiedenen Kombinationen erlauben beiden Elternteilen auch die Elternzeit hintereinander/abwechselnd<br />

(a. <strong>und</strong> b.) oder gleichzeitig (c. <strong>und</strong> d.) zu nutzen.<br />

a.<br />

2.5 Befristete Arbeitsverhältnisse zur Überbrückung (§ 21 BEEG)<br />

Der Arbeitgeber kann bei zeitlichem Ausfall <strong>von</strong> Beschäftigten rechtzeitig eine Vertretung einstellen<br />

<strong>und</strong> einarbeiten. Das Ersatzpersonal erhält einen befristeten Arbeitsvertrag aus sachlichem<br />

Gr<strong>und</strong> mit Zweck- <strong>und</strong> Zeitbefristung.<br />

Bei vorzeitigem Ende der Elternzeit kann nach § 21 Abs. 4 BEEG mit einer Kündigungsfrist <strong>von</strong><br />

mindestens 3 Wochen dem Ersatzpersonal gekündigt werden, wenn dies vorher nicht ausgeschlossen<br />

wurde.<br />

Zur Gewinnung <strong>von</strong> Personal für Überbrückungszeiten können sich Arbeitgeber auch an die zuständigen<br />

Agenturen für Arbeit vor Ort wenden. Bei den Beauftragten für Chancengleichheit am<br />

Arbeitsmarkt können Informationen zum Ablauf eingeholt werden.<br />

2.6 Elterngeld<br />

Beispiele <strong>von</strong> ausgehend 12 Monaten + 2 Partnermonate Elternzeit<br />

b. Mutter 7 Monate<br />

Vater 7 Monate<br />

c.<br />

d.<br />

Mutter 12 Monate<br />

Mutter 12 Monate<br />

Vater 1 Monat Vater 1 Monat<br />

Mutter 7 Monate<br />

Vater 7 Monate<br />

Das Anfang 2007 eingeführte Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen<br />

Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen <strong>Familie</strong>nmitglied. Elterngeld<br />

setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht z.B. auch Hausfrauen <strong>und</strong><br />

Hausmännern, Auszubildenden <strong>und</strong> Selbstständigen zu.<br />

Eltern bekommen nach § 4 BEEG in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes Elterngeld,<br />

wobei ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld erhält, 2 weitere Monate werden<br />

als Option für den Partner reserviert.<br />

Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt<br />

werden, d.h. 24 Monate halbes Elterngeld. Beide Eltern können aber auch in den ersten sieben<br />

Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen.<br />

Das Elterngeld wird für die Lebensmonate des Kindes gewährt.


Anspruch auf Elterngeld haben Mütter <strong>und</strong> Väter, die mit den Kindern in einem Haushalt leben<br />

<strong>und</strong> ihre Kinder selbst betreuen <strong>und</strong> erziehen. Sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Deutschland haben <strong>und</strong> nicht mehr als 30 Wochenst<strong>und</strong>en erwerbstätig sein.<br />

Das Elterngeld beträgt 67% des monatlichen Nettoeinkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate),<br />

maximal 1.800 €, mindestens 300 € monatlich.<br />

Bei einem Nettoeinkommen über 1.200 € verkürzt sich das Elterngeld auf 65%. Leben Geschwister<br />

mit im Haushalt gibt es einen Geschwisterbonus <strong>von</strong> 10%, mindestens 75 €, vorausgesetzt<br />

das Geschwisterkind hat das 3. Lebensjahr bzw. das 6. Lebensjahr bei 3 <strong>und</strong> mehr Kindern noch<br />

nicht erreicht.<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 € für jedes zweite <strong>und</strong><br />

weitere Mehrlingskind. Das Elterngeld ist steuerfrei.<br />

Der Antrag ist schriftlich ab der Geburt des Kindes zu stellen, aber nur rückwirkend für drei<br />

Monate zulässig. Der Antrag ist bei den zuständigen Elterngeldstellen (Landratsamt oder Stadtverwaltung)<br />

einzureichen.<br />

Die Elterngeldstellen sind in Thüringen unter:<br />

www.elterngeld.net/elterngeldstellen/thueringen.html aufgelistet <strong>und</strong> zur Beratung verpflichtet.<br />

Bei Bezug <strong>von</strong> Elterngeld <strong>und</strong> bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternzeit besteht die Pflichtmitgliedschaft<br />

<strong>und</strong> auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter bei der Krankenkasse fort.<br />

2.7 Was müssen Arbeitgeber tun <strong>und</strong> beachten?<br />

Der Arbeitgeber ist nach §§ 2 Abs. 7 <strong>und</strong> 9 BEEG verpflichtet, den Einkommensnachweis<br />

<strong>und</strong> Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Antragstellung <strong>von</strong><br />

Elterngeld zu bescheinigen.<br />

Nach dem Erstgespräch zur Schwangerschaft <strong>und</strong> zum Mutterschutz wird empfohlen, ein weiteres<br />

Gespräch mit der werdenden Mutter in der Mitte der Schwangerschaft über die Inanspruchnahme<br />

der Elternzeit <strong>und</strong> die mögliche Tätigkeit während der Elternzeit zu führen. Die werdende<br />

Mutter oder der werdende Vater sollte die Elternzeit rechtzeitig planen, damit sich der Arbeitgeber<br />

darauf einstellen kann. Die Checklisten zum Thema Elternzeit sollen dem Arbeitgeber bei der<br />

Gesprächsvorbereitung <strong>und</strong> Gesprächsführung unterstützen. Während des Gespräches werden<br />

die Vorstellungen der Eltern zur Elternzeit schriftlich erfasst.<br />

Im Gespräch kann der Arbeitgeber den Eltern die Informationsblätter zur Elternzeit <strong>und</strong> zum<br />

Elterngeld, Kindergeld sowie den Antrag auf Elternzeit <strong>und</strong> Teilzeit während der Elternzeit<br />

aushändigen. Der Arbeitgeber kann weiterhin schon Aussagen über mögliche Unterstützungsleistungen<br />

seitens des Unternehmens während <strong>und</strong> nach der Elternzeit treffen.<br />

Sollten Mitarbeitergespräche nicht möglich sein, dienen die Checklisten auch als Leitfaden, was<br />

in den bestimmten Zeitabschnitten vom Unternehmen getan werden muss.<br />

Die Broschüre Elterngeld <strong>und</strong> Elternzeit kann kostenfrei unter:<br />

publikationen@b<strong>und</strong>esregierung.de bezogen werden.<br />

Seite 17


Seite 18<br />

2.8 Kindergeld, Kinderzuschlag <strong>und</strong> Freibetrag<br />

Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2010 monatlich für das erste <strong>und</strong> zweite Kind 184 €, für<br />

das dritte Kind 190 € <strong>und</strong> für jedes weitere Kind 215 €. Der Antrag auf Kindergeld ist bei der<br />

<strong>Familie</strong>nkasse der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit schriftlich, unter Vorlage der Geburtsurk<strong>und</strong>e, zu<br />

stellen.<br />

<strong>Familie</strong>n mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten.<br />

Der maximale Kinderzuschlag beträgt 140 € pro Kind.<br />

Alternativ zum Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Wer den Kinderfreibetrag beansprucht,<br />

verzichtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen. In diesem Fall ist die steuerliche<br />

Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als die Zahlungen des Kindergeldes. Der aktuelle<br />

Stand des Freibetrages beträgt 2011 bei volljährigen Kindern 8.004 € im Jahr.<br />

2.9 Thüringer Erziehungsgeld<br />

Im Freistaat Thüringen gibt es seit dem 01.08.2010 Erziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz<br />

(ThürErzGG).<br />

Als Anschlussleistung zum Elterngeld können Personen mit Hauptwohnung bzw. gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Freistaat Thüringen für ihr Kind, welches nicht oder nicht mehr als fünf St<strong>und</strong>en<br />

in einer Kindertageseinrichtung oder <strong>von</strong> einer Kindertagespflegeperson betreut wird, Thüringer<br />

Erziehungsgeld beantragen.<br />

Der Antrag ist bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde schriftlich zu stellen. Das Erziehungsgeld<br />

beträgt monatlich maximal 150 € für das erste Kind, 200 € für das zweite Kind, 250 € für das dritte<br />

Kind <strong>und</strong> 300 € für das vierte <strong>und</strong> jedes weitere Kind <strong>und</strong> wird höchstens 12 Monate gewährt.


2.10 Erstgespräch zur Elternzeit<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Inanspruchnahme der Elternzeit ja nein<br />

Gibt es schon konkrete Vorstellungen? ja nein<br />

Seite 19<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

vom _______ bis ________ Lebensmonat des Kindes<br />

vom _______ bis ________ Lebensmonat des Kindes<br />

_____________ Monate zum späteren Zeitpunkt<br />

Wird Teilzeit während der Elternzeit avisiert? ja nein eventuell<br />

Antragsformular auf Elternzeit ausgehändigt? ja<br />

Antragsformular auf Teilzeit während der<br />

Elternzeit ausgehändigt? ja<br />

Informationsblatt ausgehändigt? ja<br />

Unterstützungsmöglichkeiten des Arbeitgebers<br />

notwendig? ja nein<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 20<br />

2.11 Zweitgespräch zur Elternzeit<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Hinweis auf Abgabe des Antrags für Elternzeit<br />

gegeben (7 Wochen vor Inanspruchnahme) ja nein<br />

Organisation <strong>von</strong> Vertretung für die Elternzeit<br />

(Wer?, Übergabe?, Vertrag…)<br />

_________________________<br />

_________________________<br />

_________________________<br />

_________________________<br />

Interesse an Urlaubs- oder Krankheitsvertretung?<br />

ja nein<br />

Interesse an Weiterbildung während der<br />

Elternzeit? ja nein<br />

Bescheid der Krankenkasse zu Mutterschaftsgeld<br />

ausgefüllt?<br />

ja<br />

Tatsächlicher Geburtstermin _________________________<br />

Glückwunschschreiben verschickt ja<br />

Antrag auf Elternzeit liegt vor? (7 Wochen Frist) ja nein<br />

Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit liegt<br />

vor? (7 Wochen Frist) ja nein<br />

Wenn ja, Antrag auf Teilzeit wurde zugestimmt?<br />

(4 Wochen Frist!) ja nein<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


2.12 Elternzeit<br />

Sie möchten nach der Geburt Ihres Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen?!<br />

Regelungen zur Elternzeit:<br />

B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG)<br />

Beide Elternteile haben Anspruch auf 36 Monate Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres<br />

eines Kindes. Maximal können bei Zustimmung des Arbeitgebers 12 Monate bis zum 8. Lebensjahr<br />

des Kindes genommen werden. Eine Aufteilung der Zeiten für maximal zwei Abschnitte auf jedes Elternteil<br />

ist möglich.<br />

Der Kündigungsschutz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn der<br />

Elternzeit, <strong>und</strong> endet mit Ablauf der Elternzeit. Nach Ende der Elternzeit gilt automatisch das ursprüngliche<br />

vertraglich geregelte Arbeitsverhältnis.<br />

Elternzeit<br />

ist beim<br />

Arbeitgeber<br />

zu beantragen!<br />

Teilzeit während<br />

der Elternzeit<br />

sind beim<br />

Arbeitgeber<br />

zu beantragen!<br />

Die Elternzeit ist 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen.<br />

Bei dem Antrag ist eine verbindliche Festlegung für die Zeit <strong>von</strong> zwei<br />

Jahren der Inanspruchnahme festzulegen.<br />

Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie <strong>von</strong> uns ausgehändigt.<br />

Teilzeitarbeit kann zwischen 15 <strong>und</strong> max. 30 St<strong>und</strong>en pro Woche in Betrieben<br />

mit mehr als 15 Beschäftigten beantragt werden.<br />

Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen länger als 6 Monate bestanden haben.<br />

Ein Antrag auf Teilzeitarbeit muss schriftlich 7 Wochen vor Beginn der<br />

Tätigkeit gestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber kann innerhalb <strong>von</strong> 4 Wochen aus dringenden betrieblichen<br />

Gründen den Antrag schriftlich ablehnen.<br />

Ein entsprechendes Antragsformular bekommen Sie <strong>von</strong> uns ausgehändigt.<br />

Elternzeitmodelle<br />

Es gibt mehrere Kombinationsmöglichkeiten, wie Elternteile die Elternzeit gemeinsam nutzen<br />

<strong>und</strong> volles Elterngeld beantragen können.<br />

Beispiele <strong>von</strong> ausgehend 12 Monaten + 2 Partnermonate Elternzeit<br />

a. Mutter 12 Monate Vater 2 Monate<br />

b. Mutter 7 Monate Vater 7 Monate<br />

c. Mutter 12 Monate<br />

d.<br />

Vater 1 Monat Vater 1 Monat<br />

Mutter 7 Monate<br />

Vater 7 Monate<br />

Seite 21<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter


Seite 22<br />

2.13 Elterngeld, Kindergeld <strong>und</strong> Erziehungsgeld<br />

Sie möchten Elterngeld, Kindergeld <strong>und</strong> Erziehungsgeld beantragen?!<br />

Regelungen zum Elterngeld, Kindergeld <strong>und</strong> Thüringer Landeserziehungsgeld:<br />

B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG), Thüringer Erziehungsgeldgesetz (ThürErzGG)<br />

Elterngeld<br />

ist bei den<br />

zuständigen<br />

Elterngeldstellen<br />

zu beantragen!<br />

Kindergeld<br />

ist bei der<br />

<strong>Familie</strong>nkasse<br />

zu beantragen!<br />

Erziehungsgeld<br />

in<br />

Thüringen<br />

ist bei der<br />

zuständigen<br />

Wohnsitzgemeinde<br />

zu<br />

beantragen!<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Elterngeld ist schriftlich ab Geburt des Kindes bei den zuständigen Elterngeldstellen<br />

(Landratsamt, Stadtverwaltung) zu beantragen (3 Monate rückwirkend zulässig). Im<br />

Antrag ist eine verbindliche Entscheidung zu treffen, welcher Elternteil für welche<br />

Lebensmonate das Elterngeld beziehen will.<br />

Dauer des Elterngeldbezuges:<br />

Elternpaare: 12 Lebensmonate des Kindes plus 2 Lebensmonate des Kindes als<br />

Partnermonate (=14 Monate) <strong>und</strong> Alleinerziehende: 14 Monate<br />

Das Elterngeld beträgt 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (Durchschnitt der<br />

letzten 12 Monate) <strong>und</strong> 65 %, wenn das Nettoeinkommen 1.200 € übersteigt. Maximal<br />

wird 1.800 € <strong>und</strong> minimal 300 € Elterngeld gezahlt.<br />

Eine Erhöhung gibt es bei einer Mehrlingsgeburt (weitere 300 € je Kind) <strong>und</strong> einen<br />

Geschwisterbonus, wenn ein weiteres Kind unter 3 Jahre bzw. mehrere Geschwisterkinder<br />

unter 6 Jahre im Haushalt leben.<br />

Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate<br />

verteilt werden, d.h. bspw. 24 Monate halbes Elterngeld. Beide Elternteile können<br />

aber auch zusammen die ersten sieben Monate Elterngeld beziehen.<br />

Sollte Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet werden, wird das erzielte Einkommen<br />

auf das Elterngeld anteilig angerechnet.<br />

notwendige Unterlagen zur Beantragung:<br />

Geburtsbescheinigung „Elterngeld / soziale Zwecke”, Erklärung zum Einkommen, Einkommensteuerbescheid,<br />

Lohn-/Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigung des Arbeitgeberzuschusses<br />

<strong>und</strong> Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld.<br />

Der Kindergeld-Antrag ist ausgefüllt <strong>und</strong> zusammen mit der Geburtsbescheinigung<br />

bei der zuständigen <strong>Familie</strong>nkasse einzureichen.<br />

Kindergeld beträgt ab Geburt monatlich für das erste <strong>und</strong> zweite Kind 184 €, für<br />

das dritte Kind 190 € <strong>und</strong> für jedes weitere Kind 215 €.<br />

Informationen <strong>und</strong> Anträge:<br />

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26694/Navigation/zentral/formulare/Formulare-Nav.html<br />

Wer im Freistaat Thüringen seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 13. Lebensmonat des Kindes,<br />

jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges <strong>von</strong> B<strong>und</strong>eselterngeld, Thüringer Erziehungsgeld<br />

auf schriftlichen Antrag erhalten. Das Erziehungsgeld wird für eine Dauer<br />

<strong>von</strong> zwölf Lebensmonaten gezahlt.<br />

Vorausetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Kind nicht bzw. nicht mehr als<br />

5 St<strong>und</strong>en in einer Kindertageseinrichtung oder <strong>von</strong> einer Kindertagespflegeperson<br />

betreut wird.<br />

Das Erziehungsgeld beträgt monatlich maximal 150 € für das erste Kind, 200 € für<br />

das zweite Kind, 250 € für das dritte Kind <strong>und</strong> 300 € für das vierte <strong>und</strong> jedes weitere<br />

Kind.


2.14 Antrag auf Elternzeit<br />

Hiermit beantrage ich ____________________________________________________<br />

geboren am ____________________ in _____________________________<br />

wohnhaft in ____________________________________________________<br />

Elternzeit gem. §§ 15 <strong>und</strong> 16 des BEEG für das Kind/die Kinder:<br />

Name(n), Vorname(n) ____________________________________________________<br />

Nach der Geburt meines Kindes/meiner Kinder möchte ich die Elternzeit wie folgt<br />

beanspruchen :<br />

für die Zeit vom _____________________ bis _____________________<br />

für die Zeit vom _____________________ bis _____________________<br />

Die Voraussetzungen für die Elternzeit sind erfüllt:<br />

Ich erkläre hiermit, dass ich mit dem Kind in einem Haushalt lebe <strong>und</strong> es selbst betreue.<br />

Seite 23<br />

Mir ist bekannt, dass ich eine Änderung in der Anspruchsberechtigung dem Arbeitgeber unverzüglich<br />

mitzuteilen habe.<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen<br />

Antrag auf Elternzeit


Seite 24<br />

2.15 Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit<br />

Hiermit beantrage ich ____________________________________________________<br />

geboren am ____________________ in _____________________________<br />

wohnhaft in ____________________________________________________<br />

Teilzeit während meiner Elternzeit:<br />

Tele-/Heimarbeit möglich: ja nein<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen<br />

Antrag auf Teilzeit<br />

während der Elternzeit<br />

<strong>von</strong> bis wöchentliche Arbeitszeit


3. <strong>Beruf</strong>licher Wiedereinstieg nach Mutterschutz/Elternzeit<br />

3.1 Wiedereinstieg vor dem Ausstieg planen -<br />

Wie Arbeitgeber den Einstieg unterstützen können<br />

Seite 25<br />

Wer nach Mutterschutz <strong>und</strong> Elternzeit wieder in den <strong>Beruf</strong> zurückkehren möchte, kann sich auf<br />

die Regelungen des Mutterschutzgesetzes <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzes<br />

verlassen. Doch oft reicht das für einen Wiedereinstieg ins <strong>Beruf</strong>sleben nicht aus.<br />

Um den Müttern <strong>und</strong> Vätern die Rückkehr ins <strong>Beruf</strong>sleben zu erleichtern, gibt es neben den<br />

Unterstützungen <strong>und</strong> Regelungen vom Staat <strong>und</strong> vom Land immer mehr Initiativen seitens der<br />

Arbeitgeber. Die Interessenlagen sollten <strong>von</strong> beiden Seiten deutlich formuliert werden.<br />

Zahlreiche Arbeitgeber erleichtern den Wiedereinstieg in das <strong>Beruf</strong>sleben durch besondere familienfre<strong>und</strong>liche<br />

Maßnahmen. <strong>Familie</strong>nfre<strong>und</strong>lichkeit heißt in diesem Fall, Mitarbeiterinnen <strong>und</strong><br />

Mitarbeitern Möglichkeiten aufzuzeigen, schon frühzeitig wieder in den <strong>Beruf</strong> zurückzukehren,<br />

ohne dabei die Belange der <strong>Familie</strong> zu vernachlässigen. Der Vorteil für die Unternehmen<br />

ist, schnell wieder über qualifizierte <strong>und</strong> motivierte Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter verfügen zu<br />

können.<br />

Eine familienfre<strong>und</strong>liche Personalpolitik begleitet die <strong>Familie</strong>n vom Beginn der Schwangerschaft<br />

über die Zeiten des Mutterschutzes bis zur Rückkehr <strong>und</strong> auch darüber hinaus.<br />

In den folgenden Ausführungen werden Anregungen zu familienfre<strong>und</strong>licher Personalpolitik gegeben.<br />

Die Arbeitgeber sollten im Einklang ihrer wirtschaftlichen Situation prüfen, welche Möglichkeiten<br />

sie umsetzen können, um den Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern Unterstützung zu<br />

geben.<br />

Kontaktpflege während der Elternzeit<br />

Je intensiver Beschäftigte in der <strong>Familie</strong>nzeit über betriebliche Vorgänge informiert bleiben, desto<br />

leichter fällt die Rückkehr in den Arbeitsprozess.<br />

Planen Sie rechtzeitig die Rückkehr <strong>und</strong> Wiedereinarbeitung der Beschäftigten durch intensive<br />

Kontaktpflege. Das können Einladungen zu Betriebsfesten sein aber auch die Einbindung in den<br />

unternehmensinternen Kommunikationsfluss. Dieser kann z.B. durch Paten übernommen werden.<br />

Die Beschäftigten werden nicht nur informiert, sondern es wird auch das Zugehörigkeitsgefühl<br />

zum Unternehmen gestärkt. Eine Kontaktpflege kann sich auch durch Einbindung der Elternzeitler<br />

in die Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretung äußern. Wichtig ist auch die Förderung <strong>von</strong> Qualifizierungen<br />

der Beschäftigten während der Elternzeit.<br />

Arbeitszeit flexibel, zuverlässig, reduziert<br />

Gleitzeit macht Arbeitszeit flexibel. Mit der Gleitzeit können betriebliche Bedürfnisse mit den Freizeitwünschen<br />

der Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in Einklang gebracht werden. Die Arbeitnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer erhalten Arbeitszeitsouveränität. Bei der einfachen Gleitzeit haben<br />

die Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit<br />

innerhalb bestimmter Grenzen frei zu wählen, wobei die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht<br />

veränderbar ist. Bei der qualifizierten Gleitzeit können die Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

hingegen auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit variieren. Der gestaffelte Teilzeitwiedereinstieg<br />

hilft <strong>Beruf</strong>srückkehrerinnen <strong>und</strong> -rückkehrern <strong>von</strong> der Elternzeit ins <strong>Beruf</strong>sleben wieder einzusteigen.


Seite 26<br />

Arbeitszeitkonten<br />

Bei der Form des Jahresarbeitszeitkontos wird der traditionell starre Wochen- <strong>und</strong> Monatsbezug<br />

durch einen Jahresbezug ersetzt. Durch die Verlängerung des Bezugs- <strong>und</strong> Ausgleichszeitraumes<br />

wird eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitvolumens sowohl für das Unternehmen als<br />

auch für die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter erreicht. Ein weiteres Arbeitszeitmodell ist die Vertrauensarbeitszeit.<br />

Anstelle des Zeitkontos tritt die Ausbalancierung <strong>von</strong> Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitszeit<br />

im Rahmen gemeinsamer Arbeitszeit- <strong>und</strong> Aufgabenplanung zwischen Mitarbeiter <strong>und</strong> Führungskraft.<br />

Flexible Arbeitsorte<br />

Für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer mit Erziehungs- oder <strong>Pflege</strong>aufgaben ist die Möglichkeit<br />

an verschiedenen Orten zu arbeiten, oftmals eine enorme Erleichterung ihres Alltags. Das<br />

kann durch Heimarbeit oder mobile Telearbeit geschehen. Die Zeitersparnis durch den Wegfall<br />

des Arbeitswegs ist oftmals bereits eine enorme Entlastung, um die vielfältigen Anforderungen<br />

<strong>von</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong> unter einen Hut zu bekommen. Teilweise können die Arbeitnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer auch auf eine Krankschreibung bei Krankheit des Kindes verzichten <strong>und</strong> für<br />

einige Tage zu Hause arbeiten.<br />

Kinderbetreuung<br />

Der Arbeitgeber kann, wenn er keine eigene Kindertagesstätte hat, Belegplätze in anderen Einrichtungen<br />

einkaufen, um diese seinen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Eine andere Möglichkeit besteht in der Gründung einer betriebseigenen Minikita ab ca. 15 Kindern.<br />

Auch ein Eltern-Kind-Zimmer erlaubt, das Kind bei Betreuungsengpässen in den Betrieb<br />

mit zu bringen. Bei Besuchen <strong>von</strong> Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern während der Elternzeit<br />

können Kinder in einer Kinder-Spielecke betreut werden. Für <strong>Familie</strong>n mit Kindern ist eine besondere<br />

Rücksichtnahme zu gewährleisten. Das gilt insbesondere bei der Urlaubsplanung <strong>und</strong><br />

beim Schichteinsatz. Eine weitere große Hilfe ist die finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung.<br />

Weiterhin kann der Arbeitgeber <strong>Familie</strong>n durch Organisation <strong>von</strong> Ferienprogrammen für Kinder<br />

berufstätiger Eltern unterstützen oder leistet einen finanziellen Zuschuss.<br />

Weitere Servicemöglichkeiten<br />

Der Arbeitgeber gibt Informationen <strong>und</strong> Beratung zu gesetzlichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen<br />

<strong>und</strong> deren konkrete Umsetzung im Unternehmen. Als weiteren Punkt kann der Arbeitgeber<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen vermitteln, wie Umzugsdienste, Änderungsschneiderei,<br />

Vermietobjekte für Feiern, Ausleihdienste, <strong>Pflege</strong>- <strong>und</strong> Großelterndienste sowie Tagesmütter <strong>und</strong><br />

-väter.<br />

Eine große Unterstützung ist die Organisation <strong>von</strong> Kantinenessen für Mitarbeiter <strong>und</strong> die Möglichkeit,<br />

deren <strong>Familie</strong>nmitglieder mit einzubeziehen. Unterstützung kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten<br />

bieten, indem er mehr Unterbrechungstage bei Krankheit des Kindes gewährt als das<br />

Gesetz es vorsieht. Als familienfre<strong>und</strong>liche Maßnahme zählt zudem die Unterstützung junger <strong>Familie</strong>n<br />

mit einem günstigen Darlehen, Personalkauf oder Erstausstattung fürs Baby.


3.2 Stillzeit nach dem Wiedereinstieg<br />

Seite 27<br />

Der stillenden Mutter ist nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf ihr Verlangen hin die zum<br />

Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Die Zeit zum Stillen ist durch § 7 Mutterschutzgesetz wie<br />

folgt gesichert: Mindestens zweimal täglich eine halbe St<strong>und</strong>e oder einmal pro Tag eine St<strong>und</strong>e.<br />

Von einer zusammenhängenden Arbeitszeit <strong>von</strong> mehr als acht St<strong>und</strong>en soll auf Verlangen<br />

der Frau zweimal eine Stillzeit <strong>von</strong> mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte<br />

keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit <strong>von</strong> mindestens 90 Minuten gewährt<br />

werden. Für stillende Mütter gelten nach § 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 MuSchG auch die Beschäftigungsverbote<br />

bei Akkordarbeit oder Fließbandarbeit, bei körperlich schweren oder belastenden<br />

Arbeiten <strong>und</strong> Arbeiten mit Gefahrstoffen. Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet <strong>und</strong> nicht auf<br />

festgesetzte Ruhepausen bzw. Urlaub angerechnet werden. Ebenfalls darf auch kein Verdienstausfall<br />

durch die Stillzeiten entstehen.<br />

3.3 Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit zur <strong>Pflege</strong> erkrankter Kinder<br />

Eltern haben nach § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach<br />

ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder <strong>Pflege</strong> ihres<br />

erkrankten <strong>und</strong> versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben <strong>und</strong> das Kind unter 12 Jahren alt ist<br />

(Kinderkrankheitstag). Für die Zeit der Freistellung besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung<br />

erfolgt über die Krankenkasse.<br />

Ehepaare Alleinerziehende<br />

pro Partner für jedes Kind 10 Tage für jedes Kind 20 Tage<br />

max. 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr<br />

auch bei mehreren Kindern<br />

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung geregelt, würde dieser Anspruch<br />

vorgehen <strong>und</strong> den gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung verdrängen.<br />

3.4 Zuschüsse als Alternative zur Gehaltserhöhung<br />

max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr<br />

auch bei mehreren Kindern<br />

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten flankierender Dienstleistungen, wie betriebsnahe Kinderbetreuung,<br />

haushaltsnahe Dienstleistungen <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung, die Unternehmen<br />

steuerlich absetzen können <strong>und</strong> die den Mitarbeitern zu Gute kommen.<br />

Kinderbetreuungskostenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG (Einkommensteuergesetz)<br />

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung <strong>und</strong> Betreuung <strong>von</strong> nicht schulpflichtigen Kindern der<br />

Arbeitnehmer in betrieblichen <strong>und</strong> außerbetrieblichen Kindertagesstätten oder vergleichbaren<br />

Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei. Die Eltern müssen<br />

einen entsprechenden Nachweis über die Betreuung (Rechnung der Einrichtung, Tagesmutter)<br />

vorlegen.<br />

Sachbezüge, z.B. Warengutscheine, nach § 8 Abs. 2 EStG<br />

Sachbezüge des Unternehmens bleiben bis zu einem Betrag <strong>von</strong> monatlich 44 € (inkl. MwSt.)<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsfrei.


Seite 28<br />

3.5 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)<br />

Eine flächendeckende Kinderbetreuung ist die wichtigste Voraussetzung, um <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

zu vereinbaren. Gr<strong>und</strong>lage ist das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG).<br />

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr<br />

bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung <strong>und</strong> Betreuung<br />

in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagesmütter <strong>und</strong> -väter. Kann ein Kita-Platz ab<br />

dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung gestellt werden, gelten die Übergangsbestimmungen<br />

des Kindertageseinrichtungsgesetzes, das heißt, bis spätestens August 2013 ist<br />

ein Platz zur Verfügung zu stellen. Zur Überbrückung kann ein Tagesmutterservice in Anspruch<br />

genommen werden. Ein Antrag auf einen Kindertageseinrichtungsplatz ist bei den Gemeinden<br />

oder Jugendämtern zu stellen.<br />

Die Eltern haben das Recht, im Rahmen der freien Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen<br />

sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnsitz oder einem anderen<br />

Ort (Arbeitsort) zu wählen. Einige Städte regeln die Zuweisung auf einen Platz einer Kindertageseinrichtung<br />

mit der Kita-Card.<br />

3.6 Lokale Bündnisse für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> Erfolgsfaktor <strong>Familie</strong><br />

Wichtige Informationen <strong>und</strong> Hilfe finden Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer über die Lokalen Bündnisse<br />

für <strong>Familie</strong> (www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de). Das sind regionale Netzwerke <strong>von</strong><br />

Akteuren aus Kommunen, Unternehmen, Kammern <strong>und</strong> Gewerkschaften, <strong>von</strong> den Agenturen für<br />

Arbeit, Verbänden, Stiftungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kirchen sowie freien Trägern der<br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe. Kernthemen sind die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>, verlässliche<br />

Kinderbetreuung <strong>und</strong> unterstützende familienfre<strong>und</strong>liche Infrastruktur sowie zunehmend auch die<br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>.<br />

Weitere Anregungen <strong>und</strong> Unterstützung erhält man über das Netzwerk Erfolgsfaktor <strong>Familie</strong><br />

(www.erfolgsfaktorfamilie.de), ein Zusammenschluss aus Unternehmen aller B<strong>und</strong>esländer.<br />

Unter anderem gibt es dort Auskünfte zum Förderprogramm „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung“.<br />

Die Geburt eines Kindes <strong>und</strong> der Übergang in Elternzeit erfordern für die betreuenden Eltern in<br />

der Regel eine gr<strong>und</strong>legende Neuorganisation des privaten Alltags. Das Thema „<strong>Beruf</strong>licher Wiedereinstieg“<br />

ist für Eltern aufs Engste verknüpft mit der Frage der „<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Familie</strong>“. Denn der berufliche Wiedereinstieg stellt die Eltern vor komplexe, organisatorische Anforderungen.<br />

Um in dieser Phase nicht die berufliche Entwicklung während <strong>und</strong> nach der Elternzeit<br />

aus den Augen zu verlieren, besteht für die Eltern ein dringender Informations-, Beratungs-<br />

<strong>und</strong> Kommunikationsbedarf. Der Arbeitgeber sollte ein Gespräch nach der Hälfte der Elternzeit<br />

mit der Mutter bzw. dem Vater zur zeitlichen Rückkehr in den Betrieb führen. Hier kann im Vorfeld<br />

abgeklärt werden, wie der Einstieg organisiert <strong>und</strong> mit welchen familienfre<strong>und</strong>lichen Maßnahmen<br />

seitens des Unternehmens, Unterstützung gegeben werden kann.<br />

Zu diesem Gespräch kann die Checkliste zum Gespräch während der Elternzeit über die<br />

Rückkehr in den Betrieb verwendet werden. Bei Erfordernis ist ein weiteres Gespräch zu planen.


3.7 Wiedereinstieg<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Wiedereinstieg, zum Datum wie beantragt? ja nein<br />

Wenn nein,<br />

Elternzeit verkürzen oder verlängern?<br />

Seite 29<br />

_________________________<br />

Antrag gestellt? ja nein<br />

Erforderliche Zustimmung gegeben? ja nein<br />

Einstieg in Vollzeit oder Teilzeit? _________________________<br />

Wenn Teilzeit, Antrag auf Teilzeit gestellt?<br />

(3 Monate im Vorfeld) ja nein<br />

Wenn ja, Antrag auf Teilzeit wurde zugestimmt?<br />

(4 Wochen Frist!) ja nein<br />

Einarbeitungszeit <strong>und</strong> Organisation<br />

(„alter“ oder gleichwertiger Arbeitsplatz)<br />

Vorhandene Angebote zur<br />

Wiedereingliederung vorgestellt ?<br />

Informationsblatt ausgehändigt? ja<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

_________________________<br />

_________________________<br />

_____________________<br />

_____________________<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 30<br />

3.8 Antrag auf Teilzeit<br />

Hiermit beantrage ich ____________________________________________________<br />

geboren am ____________________ in _____________________________<br />

wohnhaft in ____________________________________________________<br />

Teilzeitbeschäftigung nach dem § 8 des Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetzes.<br />

<strong>von</strong> bis wöchentliche Arbeitszeit<br />

Die Verteilung der Arbeitszeit beantrage ich wie folgt:<br />

__________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen<br />

Antrag auf Teilzeit


3.9 Wiedereinstieg nach Elternzeit (1/2)<br />

Sie steigen nach Mutterschutz <strong>und</strong>/oder Elternzeit wieder in den <strong>Beruf</strong> ein?!<br />

Seite 31<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Regelungen zur Stillzeit, Teilzeit, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, <strong>Pflege</strong> erkrankter Kinder:<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG), Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG), Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz<br />

(ThürKitaG), Einkommenssteuergesetz (EStG), Sozialgesetzbuch Fünftes<br />

Buch (SGB V)<br />

Stillzeit nach dem Wiedereinstieg<br />

Stillende Mütter haben bei Wiederaufnahme der Beschäftigung Anspruch auf Stillzeit.<br />

nach § 7 MuSchG mindestens 2 x pro Tag je eine halbe St<strong>und</strong>e oder<br />

1 x pro Tag eine St<strong>und</strong>e<br />

Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet <strong>und</strong> nicht auf festgesetzte Ruhepausen bzw. Urlaub<br />

angerechnet werden. Ebenfalls darf durch die Stillzeit kein Verdienstausfall entstehen.<br />

nach § 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 MuSchG gelten ebenso in der Stillzeit die Beschäftigungsverbote bei<br />

Akkordarbeit oder Fließbandarbeit, bei körperlich schweren oder belastenden Arbeiten sowie bei Arbeiten<br />

mit Gefahrstoffen<br />

Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit<br />

§ 8 TzBfG verankert einen gr<strong>und</strong>sätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

länger als 6 Monate besteht <strong>und</strong> der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Auszubildende<br />

<strong>und</strong> andere zur <strong>Beruf</strong>sbildung beschäftigte Personen sind bei der Zahl nicht zu berücksichtigen.<br />

Ein Antrag auf Teilzeit, mit der Angabe über den Umfang der Arbeitszeitverringerung, muss<br />

drei Monate vorher beim Arbeitgeber gestellt werden. In der Regel empfiehlt sich ein Gespräch mit<br />

dem Arbeitgeber. Dieser kann einen Antrag auf Teilzeit aufgr<strong>und</strong> betrieblicher Gründe bis einen Monat<br />

vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnen.<br />

Weitere Informationen: Broschüre Teilzeit - Alles was Recht ist (unter www.bmas.de)<br />

Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)<br />

Jedes Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat nach dem ThürKitaG vom vollendeten ersten<br />

Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung<br />

<strong>und</strong> Betreuung in einer Tageseinrichtung oder durch eine Tagesmutter.<br />

Sollte ein Kita-Platz ab dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung gestellt werden können,<br />

gelten die Übergangsbestimmungen des Kindertageseinrichtungsgesetzes. Bis spätestens August<br />

2013 ist ein Platz zur Verfügung zu stellen. Zur Überbrückung kann bspw. ein Tagesmutterservice<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Ein Antrag auf einen Einrichtungsplatz ist bei den Gemeinden oder Jugendämtern zu stellen. Die Eltern<br />

haben das Recht, im Rahmen der freien Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen<br />

sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnsitz oder einem anderen Ort<br />

(bspw. Arbeitsort) zu wählen. In einigen Städten <strong>und</strong> Landkreisen wird die Zuweisung auf einen<br />

Platz mit der Kita-Card geregelt (bspw. in Erfurt oder Nordhausen).<br />

Eine Übersicht über Kindertageseinrichtungen <strong>und</strong> Tagesmütter/-väter in Thüringen findet man<br />

unter: www.thueringer-kindergartenportal.de.


Seite 32<br />

3.9 Wiedereinstieg nach Elternzeit (2/2)<br />

steuerliche Absetzbarkeit <strong>von</strong> Kinderbetreuungskosten<br />

Betreuungskosten für Kinder <strong>von</strong> berufstätigen Eltern können nach § 9c EStG steuerlich geltend gemacht<br />

werden <strong>und</strong> zwar unabhängig <strong>von</strong> der Betreuungsform. Für Kinder bis 14 Jahre können 2/3 der<br />

Aufwendungen, max. 4.000 € als Ausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.<br />

Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit zur <strong>Pflege</strong> erkrankter Kinder<br />

Eltern haben nach § 45 Abs. 3 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn es nach ärztlichem<br />

Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder <strong>Pflege</strong> ihres erkrankten<br />

<strong>und</strong> versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben <strong>und</strong> das Kind unter 12 Jahren ist (Kinderkrankheitstag).<br />

Für die Zeit der Freistellung besteht Anspruch auf Krankengeld. Die Berechnung <strong>und</strong> die Zahlung<br />

erfolgt nach § 47 SGB V über die Krankenkasse.<br />

Ehepaare Alleinerziehende<br />

pro Partner für jedes Kind 10 Tage für jedes Kind 20 Tage<br />

max. 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr<br />

auch bei mehreren Kindern<br />

Lokale Bündnisse für <strong>Familie</strong><br />

max. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr<br />

auch bei mehreren Kindern<br />

Wichtige Informationen <strong>und</strong> Hilfe finden Arbeitnehmer über die Lokalen Bündnisse für <strong>Familie</strong>.<br />

Das sind regionale Netzwerke <strong>von</strong> Akteuren aus Kommunen, Unternehmen, Kammern <strong>und</strong> Gewerkschaften,<br />

<strong>von</strong> den Agenturen für Arbeit, Verbänden, Stiftungen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kirchen<br />

sowie freien Trägern der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe.<br />

Kernthemen sind die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>, verlässliche Kinderbetreuung <strong>und</strong> unterstützende<br />

familienfre<strong>und</strong>liche Infrastruktur sowie zunehmend auch die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> Erwerbstätigkeit<br />

<strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>.<br />

Lokale Bündnisse in Thüringen finden Sie auf www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de.<br />

Weitere nützliche Links<br />

www.familien-wegweiser.de<br />

www.familienhandbuch.de<br />

www.berufstätige-muetter.de<br />

www.perspektive-wiedereinstieg.de<br />

www.vaeter.de<br />

www.arbeitsagentur.de


4. <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> Angehörigen<br />

Seite 33<br />

Anders als bei der Elternschaft <strong>und</strong> Elternzeit ist die <strong>Pflege</strong> naher Angehöriger kaum planbar. Sowohl<br />

der Eintritt der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit als auch die Dauer sind in den seltensten Fällen vorhersehbar.<br />

Mit dem zum 01.07.2008 in Kraft getretenen <strong>Pflege</strong>zeitgesetz (<strong>Pflege</strong>ZG) wird ein gesetzlicher<br />

Freistellungsanspruch für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer zur <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> nahen Angehörigen<br />

in der häuslichen Umgebung geregelt.<br />

Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten Möglichkeiten für die <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> pflegebedürftigen nahen<br />

Angehörigen in häuslicher Umgebung anzubieten <strong>und</strong> damit die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Pflege</strong> zu verbessern.<br />

Im <strong>Pflege</strong>zeitgesetz wird zwischen zwei unterschiedlichen Ansprüchen auf Freistellung unterschieden:<br />

Anspruch auf<br />

kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

Zum 01.01.2012 ist das <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz zusätzlich in Kraft getreten.<br />

5.1 Anspruchsvoraussetzungen<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>zeit<br />

5. kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

In akut (plötzlich) auftretenden <strong>Pflege</strong>situationen haben Beschäftigte das Recht, kurzfristig<br />

<strong>von</strong> der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen<br />

Angehörigen eine bedarfsgerechte <strong>Pflege</strong> zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für<br />

die Zeit sicherzustellen.<br />

Der Beschäftigte kann die Freistellung pro <strong>Pflege</strong>fall beanspruchen. Das bedeutet, jeder weitere<br />

pflegebedürftig nahe Angehörige kann den Anspruch erneut auslösen.<br />

Beschäftigte: Die Freistellung können nach § 7 Abs. 1 <strong>Pflege</strong>ZG in Anspruch nehmen:<br />

alle Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

(Vollzeit-, Teilzeit- <strong>und</strong> befristet Beschäftigte)<br />

die zu ihrer <strong>Beruf</strong>sbildung Beschäftigten<br />

(z.B. Auszubildende, Praktikanten, Volontäre)<br />

Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeit-<br />

nehmerähnliche Personen anzusehen sind. Dazu gehören auch in Heim-<br />

arbeit Beschäftigte <strong>und</strong> Gleichgestellte


Seite 34<br />

Nahe Angehörige: nach § 7 Abs. 3 <strong>Pflege</strong>ZG sind:<br />

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft, Geschwister, Adoptiv- oder <strong>Pflege</strong>kinder, eigene<br />

Kinder oder des Ehegatten/ Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder<br />

pflegebedürftig: nach § 7 Abs. 4 <strong>Pflege</strong>ZG sind:<br />

Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 <strong>und</strong> 15 des SGB XI<br />

erfüllen oder voraussichtlich erfüllen<br />

(§ 14 SGB XI Begriff der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong><br />

§ 15 SGB XI Stufen der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit)<br />

Ein Anspruch kann in allen Unternehmen, unabhängig <strong>von</strong> deren Unternehmensgröße, geltend<br />

gemacht werden. Eine Fortzahlung der Vergütung besteht nach § 2 Abs. 3 <strong>Pflege</strong>ZG nur, wenn<br />

eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen hervorgeht.<br />

Beispiel für die Formulierung einer betrieblichen Regelung:<br />

Die Mitarbeiter erhalten bei folgenden Anlässen bezahlten Sonderurlaub:<br />

Eigene Hochzeit: 2 Tage<br />

<strong>Pflege</strong> naher Angehöriger im Sinne § 2 <strong>Pflege</strong>ZG: 2 Tage<br />

Im Übrigen wird § 616 BGB ausgeschlossen.<br />

Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(RV), Krankenversicherung (KV) <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung (AV) gezahlt. Der<br />

Versicherungsschutz bei der KV <strong>und</strong> AV bleibt allerdings bestehen <strong>und</strong> auch bei der RV entstehen<br />

keine Lücken, da der Beitragsmonat belegt ist. Freiwillige Mitglieder müssen die Beiträge<br />

zahlen.<br />

Die Freistellung umfasst maximal 10 Arbeitstage. Pro <strong>Pflege</strong>fall kann diese nur einmal in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Nach § 5 Abs. 1 <strong>Pflege</strong>ZG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis <strong>von</strong> der Ankündigung<br />

bis zur Beendigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nicht kündigen. In besonderen<br />

Fällen muss nach § 5 Abs. 2 <strong>Pflege</strong>ZG die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde<br />

in Thüringen, der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz <strong>und</strong> technischen Verbraucherschutz,<br />

hinzugezogen werden.<br />

Eine Vertretung kann für die Zeit der Inanspruchnahme sowie für eine Einarbeitungszeit befristet<br />

eingestellt werden.<br />

5.2 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers<br />

Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtung der unverzüglichen Mitteilung über die Verhinderung<br />

an der Arbeitsleistung <strong>und</strong> deren voraussichtlicher Dauer. Eine ärztliche Bescheinigung über die<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> die Erforderlichkeit kann vom Arbeitgeber eingefordert werden.


5.3 Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Beschäftigter des Unternehmens? ja<br />

Seite 35<br />

Nahe/r Angehörige/r? ja ______________________________<br />

Unverzügliche Mitteilung des Arbeitnehmers ja<br />

Akute <strong>Pflege</strong>situation? ja<br />

Angabe der (voraussichtlichen) <strong>Pflege</strong>stufe<br />

nach §§ 14 <strong>und</strong> 15 SGB XI ja ______________________________<br />

Ärztliche Bescheinigung über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

<strong>und</strong> Erforderlichkeit vorgelegt<br />

(ausstellender Arzt)<br />

Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung nicht erforderlich<br />

ja<br />

ja ______________________________<br />

Dauer der Arbeitsverhinderung (<strong>von</strong>/bis) _________________________<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auf<br />

Gr<strong>und</strong> : betrieblicher Regelung<br />

Tarifvertrag<br />

Arbeitsvertrag<br />

§ 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung)<br />

Einem Antrag auf Entgeltfortzahlung wird nicht<br />

entsprochen,<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

weil, ____________________________________<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 36<br />

5.4 Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung<br />

Sie möchten kurzfristige Arbeitsverhinderung für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen<br />

in Anspruch nehmen?!<br />

Regelungen zur kurzfristigen Arbeitsverhinderung:<br />

<strong>Pflege</strong>zeitgesetz (<strong>Pflege</strong>ZG), zum 01.07.2008 in Kraft getreten<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

In akut auftretenden <strong>Pflege</strong>situationen haben Sie als Beschäftigter das Recht, kurzfristig <strong>von</strong><br />

der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen<br />

Angehörigen eine bedarfsgerechte <strong>Pflege</strong> zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung<br />

für die Zeit sicherzustellen. Die Freistellung umfasst maximal 10 Arbeitstage <strong>und</strong> kann pro<br />

<strong>Pflege</strong>fall nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />

Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(RV), Krankenversicherung (KV) <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung (AV) gezahlt.<br />

Der Versicherungsschutz bei der KV <strong>und</strong> AV bleibt allerdings bestehen <strong>und</strong> auch bei der RV<br />

entstehen keine Lücken, da der Beitragsmonat belegt ist. Freiwillige Mitglieder müssen die<br />

Beiträge zahlen.<br />

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf<br />

kurzfristige Arbeitsverhinderung erfüllt?<br />

Akute <strong>Pflege</strong>situation?<br />

plötzlich, unerwartet bzw. unvermittelt aufgetretene <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Nahe(r) Angehörige(r)?<br />

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft,<br />

Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder <strong>Pflege</strong>kinder, eigene oder Kinder des Ehegatten/<br />

Lebenspartners, Schwiegerkinder, Enkelkinder<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftig nach § 7 Abs. 4 <strong>Pflege</strong>ZG?<br />

Person erfüllt die Voraussetzung nach den §§ 14 <strong>und</strong> 15 des SGB XI oder erfüllt diese voraussichtlich<br />

(§ 14 SGB XI Begriff der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> § 15 SGB XI Stufen der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit)<br />

Was müssen Sie tun?<br />

Unverzügliche Mitteilung über die Verhinderung an der Arbeitsleistung <strong>und</strong> deren<br />

voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber<br />

Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> die Erforderlichkeit,<br />

wenn der Arbeitgeber dies fordert<br />

Klärung einer eventuellen Entgeltfortzahlung auf Gr<strong>und</strong> <strong>von</strong>:<br />

betrieblichen Regelungen, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder § 616 BGB


6. <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Seite 37<br />

Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird Beschäftigten zur <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>zeit eingeräumt.<br />

6.1 Vollständige oder teilweise Freistellung<br />

Dieser Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung besteht<br />

nur gegenüber Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.<br />

Sollte nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden, haben Arbeitgeber <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung <strong>und</strong> die Verteilung der Arbeitszeit<br />

zu erstellen. Hierbei soll den Wünschen der Beschäftigten entsprochen werden, es sei denn,<br />

dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />

Bei vollständiger Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung liegt sozialversicherungsrechtlich kein<br />

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Es kann ein Antrag auf Befreiung<br />

<strong>von</strong> der Versicherungspflicht gestellt <strong>und</strong> weiterhin das <strong>Pflege</strong>geld durch die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

beantragt werden.<br />

6.2 Dauer der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Die <strong>Pflege</strong>zeit beträgt nach § 4 Abs. 1 <strong>Pflege</strong>ZG längstens 6 Monate. Für einen Angehörigen<br />

kann nur einmal <strong>Pflege</strong>zeit beansprucht werden. Ein Beschäftigter, der mehrere nahe Angehörige<br />

in häuslicher Umgebung pflegt, kann für jeden die <strong>Pflege</strong>zeit beanspruchen.<br />

Wird für einen kürzeren Zeitrahmen <strong>Pflege</strong>zeit beantragt, kann dieser bis zur Höchstdauer verlängert<br />

werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.<br />

Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche <strong>Pflege</strong> unmöglich <strong>und</strong> unzumutbar,<br />

bspw. durch Verschlimmerung des Krankheitszustandes oder ges<strong>und</strong>heitliche Einschränkung<br />

des <strong>Pflege</strong>nden, endet die <strong>Pflege</strong>zeit 4 Wochen nach Eintritt dieser Umstände.<br />

Der Arbeitnehmer hat dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.<br />

6.3 Kündigungsschutz während der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Nach § 5 Abs. 1 darf das Beschäftigungsverhältnis <strong>von</strong> der Ankündigung bis zur Beendigung der<br />

<strong>Pflege</strong>zeit nicht gekündigt werden. Eine Vertretung kann für die Zeit der Inanspruchnahme sowie<br />

für Einarbeitungszeit befristet eingestellt werden. Endet die <strong>Pflege</strong>zeit des Arbeitnehmers vorzeitig<br />

aufgr<strong>und</strong> § 4 Abs. 2 <strong>Pflege</strong>ZG, kann der Arbeitsvertrag mit der Vertretung unter Einhaltung einer<br />

„Zweiwochenfrist“ gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.<br />

Beispiel für die Formulierung des Arbeitsvertrages der Vertretung:<br />

1. Herr/Frau… wird für die Dauer der <strong>Pflege</strong>zeit <strong>von</strong> Herrn/Frau….befristet eingestellt.<br />

2. Die Befristung endet mit dem Ende der oben genannten <strong>Pflege</strong>zeit, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf.<br />

3. Endet die <strong>Pflege</strong>zeit vorzeitig, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer<br />

Frist <strong>von</strong> zwei Wochen zu kündigen.


Seite 38<br />

6.4 Begriffsbestimmungen<br />

Beschäftigte: Die Freistellung können nach § 7 Abs. 1 <strong>Pflege</strong>ZG in Anspruch nehmen:<br />

alle Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

(Vollzeit-, Teilzeit- <strong>und</strong> befristet Beschäftigte)<br />

die zu ihrer <strong>Beruf</strong>sbildung Beschäftigten<br />

(z.B. Auszubildende, Praktikanten, Volontäre)<br />

Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeit-<br />

nehmerähnliche Personen anzusehen sind. Dazu gehören auch in Heim-<br />

arbeit Beschäftigte <strong>und</strong> Gleichgestellte<br />

Nahe Angehörige: nach § 7 Abs. 3 <strong>Pflege</strong>ZG sind:<br />

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer<br />

eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder <strong>Pflege</strong><br />

kinder, - eigene oder des Ehegatten/ Lebenspartners, Schwiegerkinder,<br />

Enkelkinder<br />

pflegebedürftig: nach § 7 Abs. 4 <strong>Pflege</strong>ZG sind:<br />

Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 <strong>und</strong> 15 des<br />

SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen<br />

(§ 14 SGB XI Begriff der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> § 15 SGB XI Stufen der<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit)<br />

6.5 Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers<br />

Dem Arbeitgeber muss die <strong>Pflege</strong>zeit schriftlich, zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme, der<br />

Zeitraum <strong>und</strong> der Umfang angekündigt werden. Eine Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse oder<br />

des MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des nahen<br />

Angehörigen muss dem Arbeitgeber beigefügt werden.


6.6 Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit (1/2)<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Unternehmensgröße <strong>von</strong> mindestens<br />

15 Beschäftigten ja<br />

Beschäftigter des Unternehmens? ja<br />

Vor Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Seite 39<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

Nahe/r Angehörige/r? ja ______________________________<br />

Voraussetzungen nach den §§ 14 <strong>und</strong> 15<br />

des SGB XI sind erfüllt/<br />

werden voraussichtlich erfüllt<br />

ja<br />

Nachweis der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor<br />

(Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse oder MDK)? ja nein<br />

Mitteilung des Arbeitnehmers liegt<br />

mind. 10 Arbeitstage vor Inanspruchnahme<br />

schriftlich vor?<br />

Zeitraum, für den <strong>Pflege</strong>zeit beantragt wird<br />

(max. 6 Monate)<br />

ja nein<br />

_________________________<br />

Nur teilweise Freistellung gewünscht? ja nein<br />

Vereinbarung zwischen AG <strong>und</strong> AN liegt vor? ja nein<br />

_________________________<br />

Ersatzeinstellung geplant? _________________________<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 40<br />

6.6 Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit (2/2)<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Zur Beendigung oder Verlängerung der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Höchstdauer <strong>von</strong> 6 Monaten erreicht? ja<br />

wenn ja,<br />

automatische Beendigung der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Verlängerung der <strong>Pflege</strong>zeit auf 6 Monate,<br />

wenn kürzerer Zeitraum vereinbart wurde<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

Wiedereinstieg zum ______________________<br />

ja<br />

Zustimmung durch Arbeitgeber erfolgt ja nein<br />

wenn ja, Wiedereinstieg zum ______________________<br />

Nahe/r Angehörige/r ist<br />

nicht mehr pflegebedürftig<br />

ja<br />

Arbeitgeber wurde in Kenntnis gesetzt ja nein<br />

wenn ja, <strong>Pflege</strong>zeit endet 4 Wochen nach Eintritt<br />

veränderter Umstände<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong> des nahen Angehörigen ist<br />

unmöglich/unzumutbar<br />

Wiedereinstieg zum ______________________<br />

ja<br />

Arbeitgeber wurde in Kenntnis gesetzt ja nein<br />

wenn ja, <strong>Pflege</strong>zeit endet 4 Wochen nach Eintritt<br />

veränderter Umstände<br />

Wiedereinstieg zum ______________________<br />

Weiteres Vorgehen/Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


6.7 Inanspruchnahme der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Sie möchten <strong>Pflege</strong>zeit in Anspruch nehmen?!<br />

Regelungen zur <strong>Pflege</strong>zeit:<br />

<strong>Pflege</strong>zeitgesetz (<strong>Pflege</strong>ZG), zum 01.07.2008 in Kraft getreten<br />

Seite 41<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Beschäftigten in Unternehmen, mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten, wird zur <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>zeit (vollständige oder<br />

teilweise Freistellung) eingeräumt.<br />

Die <strong>Pflege</strong>zeit beträgt längstens 6 Monate. Für einen Angehörigen kann nur einmal <strong>Pflege</strong>zeit beansprucht<br />

werden. Ein Beschäftigter, der mehrere nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegt, kann für<br />

jeden Einzelnen die <strong>Pflege</strong>zeit beanspruchen.<br />

Wird für einen kürzeren Zeitrahmen <strong>Pflege</strong>zeit beantragt, kann dieser bis zur Höchstdauer verlängert<br />

werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong> unmöglich <strong>und</strong> unzumutbar, bspw. durch Verschlimmerung des Krankheitszustandes<br />

oder ges<strong>und</strong>heitliche Einschränkung des <strong>Pflege</strong>nden, endet die <strong>Pflege</strong>zeit 4 Wochen nach Eintritt dieser<br />

Umstände. Der Arbeitnehmer hat dies unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.<br />

Ein Kündigungsschutz besteht <strong>von</strong> der Ankündigung bis zur Beendigung der <strong>Pflege</strong>zeit.<br />

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf <strong>Pflege</strong>zeit erfüllt?<br />

Unternehmensgröße <strong>von</strong> mind. 15 Beschäftigten?<br />

nahe(r) Angehörige(r)?<br />

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft,<br />

Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder <strong>Pflege</strong>kinder, eigene Kinder oder des Ehegatten/Lebenspartners,<br />

Schwiegerkinder, Enkelkinder<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftig nach § 7 Abs. 4 <strong>Pflege</strong>ZG?<br />

Person erfüllt die Voraussetzung nach den §§ 14 <strong>und</strong> 15 des SGB XI oder erfüllt diese voraussichtlich<br />

(§ 14 SGB XI Begriff der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> § 15 SGB XI Stufen der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit)<br />

Was müssen Sie tun?<br />

<strong>Pflege</strong>zeit ist mindestens 10 Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen<br />

(Zeitraum <strong>und</strong> Umfang)<br />

Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse oder des MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung)<br />

über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber beigefügt werden<br />

bei teilweiser Freistellung ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung<br />

<strong>und</strong> die Verteilung der Arbeitszeit zu verfassen<br />

bei vollständiger Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung liegt sozialversicherungsrechtlich kein<br />

versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor.<br />

Sie können einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht stellen <strong>und</strong> weiterhin das <strong>Pflege</strong>geld<br />

durch die <strong>Pflege</strong>versicherung beantragen.


Seite 42<br />

6.8 Antrag <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Hiermit stelle ich ____________________________________________________<br />

geboren am ____________________ in _____________________________<br />

wohnhaft in ____________________________________________________<br />

einen Antrag auf <strong>Pflege</strong>zeit gem. § 3 des <strong>Pflege</strong>zeitgesetzes (<strong>Pflege</strong>ZG).<br />

Ich beantrage die <strong>Pflege</strong>zeit zur <strong>Pflege</strong> der/des folgenden nahen Angehörigen:<br />

Name, Vorname: __________________________________________<br />

Verwandtschaftsverhältnis: __________________________________________<br />

Geburtsdatum: __________________________________________<br />

Zeitraum, für den <strong>Pflege</strong>zeit beansprucht wird:<br />

<strong>von</strong> _________________ bis _________________<br />

Eine ärztliche Bescheinigung über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit <strong>und</strong> die Erforderlichkeit der Freistellung:<br />

<br />

ist beigefügt liegt schon vor wird nachgereicht<br />

Teilzeit während der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

<br />

Während meiner <strong>Pflege</strong>zeit möchte ich gerne wie folgt beschäftigt werden:<br />

Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu <strong>und</strong> vollständig sind. Mir ist bekannt, dass<br />

ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf <strong>Pflege</strong>zeit <strong>von</strong> Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen<br />

habe.<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen<br />

Antrag <strong>Pflege</strong>zeit<br />

<strong>von</strong> bis wöchentliche Arbeitszeit


7. <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz FPfZG<br />

Seite 43<br />

Am 01.01.2012 ist das <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten.<br />

Mit dem <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz wird ein weiteres Arbeitszeitmodell geschaffen, welches die<br />

Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> die <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> pflegebedürftigen nahen Angehörigen vereinbar macht.<br />

Durch die <strong>Familie</strong>npflegezeit werden die finanziellen Einbußen aufgr<strong>und</strong> der Arbeitszeitreduzierung<br />

abgemildert. Für die Arbeitgeber ergibt sich der Vorteil, dass diese die Erfahrung <strong>und</strong> Kompetenz<br />

ihrer Mitarbeiter wegen der <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> Angehörigen nicht vollständig verlieren.<br />

Wo kann ich mich informieren? www.familien-pflege-zeit.de<br />

Die wichtigsten Punkte des <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetzes<br />

Das Gesetz sieht vor, dass <strong>Beruf</strong>stätige ihre wöchentliche Arbeitszeit bei gleichzeitiger<br />

Aufstockung des Arbeitsentgelts auf einen Mindestumfang <strong>von</strong> 15 St<strong>und</strong>en verringern<br />

können, um ihre bedürftigen nahen Angehörigen im häuslichen Bereich zu pflegen. Der<br />

Anspruch auf <strong>Familie</strong>npflege kann maximal 24 Monate andauern.<br />

Das Gehalt reduziert sich um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung. Wenn beispielsweise<br />

Vollbeschäftigte ihre Arbeitszeit <strong>von</strong> etwa 100% auf 50% reduzieren, erhalten sie<br />

ein Gehalt <strong>von</strong> 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später<br />

wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange, bis der<br />

Vorschuss nachgearbeitet ist.<br />

Zur finanziellen Entlastung der Arbeitgeber räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, die Entgeltaufstockung<br />

durch ein zinsloses B<strong>und</strong>esdarlehen zu refinanzieren<br />

Um Risiken <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong>sunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten zu minimieren, müssen<br />

Beschäftigte, die die <strong>Familie</strong>npflegezeit in Anspruch nehmen, eine Versicherung<br />

abschließen.<br />

Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die <strong>Familie</strong>npflegezeit. Nach dem Vorbild<br />

der Altersteilzeit bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers <strong>und</strong> einer individuellen<br />

schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.<br />

Während der <strong>Familie</strong>npflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz – das gilt<br />

sowohl für die <strong>Pflege</strong>phase als auch für die Nachpflegephase.<br />

Beispiel ausgehend <strong>von</strong> 24 Monaten <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> 50 % Arbeitszeitreduzierung<br />

vorher<br />

<strong>Pflege</strong>phase<br />

01.01.2012 - 31.12.2013<br />

angenommen<br />

Nachpflegephase<br />

01.01.2014 - 31.12.2015<br />

angenommen<br />

Arbeitszeit 100 % 50 % 100 %<br />

Gehaltszahlung 100 % 75 % 75 %<br />

Ausgleich der<br />

Gehaltszahlung<br />

durch ein zinsloses<br />

Darlehen<br />

Rückzahlung<br />

des<br />

Darlehens


Seite 44<br />

7.1 Voraussetzung für die Förderung der <strong>Familie</strong>npflegezeit (§ 3 FPfZG)<br />

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem<br />

Arbeitnehmer über die Inanspruchnahme <strong>von</strong> <strong>Familie</strong>npflegezeit.<br />

Die schriftliche Vereinbarung muss folgende Punkte enthalten:<br />

Persönliche Daten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Anschrift<br />

<strong>und</strong> Geburtsdatum)<br />

Angehörigenstatus zu der zu pflegenden Person § 7 Abs. 3 <strong>Pflege</strong>ZG<br />

Als nahe Angehörige, die im Rahmen des <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetzes gepflegt werden können,<br />

kommen die Angehörigen in Betracht, die bereits im <strong>Pflege</strong>zeitgesetz genannt sind. Dabei handelt<br />

es sich um Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister,<br />

Kinder, Schwieger- <strong>und</strong> Enkelkinder, Adoptiv- <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>kinder <strong>und</strong> Partner einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft.<br />

Dauer der <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> Umfang der Arbeitszeitverringerung<br />

Umfang der Arbeitszeit vor Beginn <strong>und</strong> während der <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Höhe des Aufstockungsbetrages<br />

Angaben zum Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase<br />

Eine mehrmalige Inanspruchnahme der <strong>Familie</strong>npflegezeit, auch für die selbe pflegebedürftige<br />

Person ist möglich, aber erst wenn die Nachpflegephase beendet ist.<br />

7.2 Dauer der Inanspruchnahme der <strong>Familie</strong>npflegezeit (§ 5 FPfZG)<br />

Die Förderfähigkeit der <strong>Familie</strong>npflegezeit endet spätestens nach 24 Monaten.<br />

Stirbt der zu pflegende Angehörige vor Ablauf der vereinbarten Frist, endet die <strong>Familie</strong>nzeit<br />

vorzeitig.<br />

Bei befristet Beschäftigten <strong>und</strong> Auszubildenden darf die <strong>Familie</strong>npflegezeit höchstens für die<br />

Hälfte der verbleibenden Vertragslaufzeit vereinbart werden.<br />

7.3 Antrag des Arbeitgebers auf ein Darlehen nach § 12 FPfZG<br />

Der Arbeitgeber hat nach § 3 FPfZG die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim B<strong>und</strong>esamt<br />

für <strong>Familie</strong>n <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beanspruchen, um die Aufstockung<br />

des Gehaltes des Arbeitnehmers in der <strong>Pflege</strong>phase zu finanzieren. Bei diesem Darlehen<br />

handelt es sich um eine staatliche Förderung.<br />

Der Antrag ist nach § 12 FPfZG schriftlich zu stellen <strong>und</strong> muss folgende Angaben enthalten:<br />

Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> der oder dem Beschäftigten<br />

siehe Pkt. 7.1<br />

Entgeltbescheinigung<br />

für die letzten zwölf Monate vor Beginn der <strong>Familie</strong>npflegezeit mit Angabe der vertraglichen<br />

Wochenst<strong>und</strong>enzahl<br />

Nachweis über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des Angehörigen<br />

durch eine entsprechende Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse, des Medizinischen Dienstes<br />

der Krankenversicherung oder des Gutachterdienstes Medicproof GmbH<br />

Versicherungsbescheinigung<br />

Vorlage einer zertifizierten <strong>Familie</strong>npflegeversicherung, damit der spätere Ausgleich des<br />

„negativen“ Wertguthabens durch Tod, <strong>Beruf</strong>sunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des<br />

Beschäftigten abgesichert ist


7.4 <strong>Familie</strong>npflegeversicherung (§ 4 FPfZG)<br />

Seite 45<br />

Die <strong>Familie</strong>npflegezeitversicherung ist eine Versicherung gegen das Risiko des Todes, der Erwerbs-<br />

<strong>und</strong> <strong>Beruf</strong>sunfähigkeit sowie der Nichtzahlungsfähigkeit <strong>und</strong> Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers.<br />

Die Versicherung kann vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder B<strong>und</strong>esamt für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche<br />

Aufgaben (BAFzA) abgeschlossen werden. Eine Gruppenversicherung durch den<br />

Arbeitgeber ist möglich. Der oder die Beschäftigte hat darauf aber keinen Anspruch.<br />

Die Versicherung ist aber eine Pflichtversicherung des Arbeitnehmers, das heißt, er trägt die Kosten.<br />

Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsnehmer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht<br />

einzuräumen.<br />

Formulare können unter www.familien-pflege-zeit.de herunter geladen werden.<br />

7.5 Rückzahlung des Darlehens (§ 6 FPfZG)<br />

Ist die <strong>Familie</strong>npflegezeit beendet, schließt sich die sogenannte Nachpflegephase an.<br />

Der oder die Beschäftigte kehrt wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.<br />

Der Arbeitgeber behält die Rückzahlungsanteile vom Lohn ein <strong>und</strong> führt diese an das B<strong>und</strong>esamt<br />

für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche Aufgaben zurück. Die Rückzahlungsanteile setzen sich<br />

aus dem Aufstockungsbetrag <strong>und</strong>, bei einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber, der<br />

Versicherungsprämie zusammen.<br />

Der Arbeitgeber hat jede Veränderung, die sich aus der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Beschäftigten ergibt, dem B<strong>und</strong>esamt für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche Aufgaben mitzuteilen.<br />

Die Rückzahlung des gewährten Darlehens nach § 3 FPfZG durch den Arbeitgeber erfolgt<br />

in festgesetzten monatlichen Raten.<br />

Die Rückzahlung beginnt 1 Monat nach Ende der Förderfähigkeit der <strong>Familie</strong>npflegezeit, spätestens<br />

im 25. Monat nach Beginn der Förderung.<br />

Das B<strong>und</strong>esamt für <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> zivilgesellschaftliche Aufgaben kann nach Beginn der Rückzahlung<br />

auf Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder der Beschäftigte Krankengeld<br />

oder Kurzarbeitergeld bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aussetzen.<br />

Bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB (§ 3 Abs. 5 FPfZG) übernimmt der Erwerber<br />

auch den Darlehensvertrag.<br />

7.6 Arbeitsrechtliche Regelungen (§ 9 FPfZG)<br />

Bei Kurzarbeit während der Nachpflegephase nach § 9 Abs. 1 FPfZG kann der Einbehalt vom<br />

Lohn vermindert werden. Die Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.<br />

Der Arbeitgeber kann wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses <strong>von</strong> dem Beschäftigten<br />

einen Ausgleich in Geld verlangen. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt<br />

festzusetzen. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme<br />

der <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> der Nachpflegephase nicht kündigen. Ausnahmen regelt<br />

der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz <strong>und</strong> technischen Verbraucherschutz (TLAtV).


Seite 46<br />

Kommt die oder der Beschäftigte seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung nicht nach, hat der<br />

Arbeitgeber gegenüber dem BAFzA Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus<br />

dem Darlehen nach § 6 FPfZG.<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> Auswirkungen auf die Rente<br />

Während der <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> der Nachpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge<br />

zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Liegt der <strong>Pflege</strong>aufwand<br />

bei mindestens 14 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die Erwerbstätigkeit bei höchstens 30 St<strong>und</strong>en pro<br />

Woche überweist die <strong>Pflege</strong>kasse der Rentenversicherung Beiträge. Damit halten pflegende<br />

Angehörige ihre Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollbeschäftigung.


7.7 Inanspruchnahme <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Datum (Gespräch/Bearbeitung):<br />

Beschäftigter des Unternehmens? ja<br />

Naher Angehöriger? ja<br />

Antrag auf <strong>Familie</strong>npflegezeit liegt vor? ja nein<br />

Beginn der <strong>Familie</strong>npflegezeit __________ Dauer der <strong>Pflege</strong>zeit _______________<br />

Wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn Wöchentliche Arbeitszeit in der<br />

der <strong>Familie</strong>npflegezeit __________ <strong>Familie</strong>npflegezeit _______________<br />

Geplante Beendigung der<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeit __________ Arbeitszeit nach <strong>Pflege</strong> _______________<br />

Entgeltbescheinigung der letzten<br />

12 Monate __________ ja nein<br />

Seite 47<br />

Höhe des Aufstockungsbetrages __________ online-Rechner auf www.familien-pflege-zeit.de<br />

Angaben zum Ausgleich des Wert– oder<br />

Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase ________________<br />

Nachweis der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt vor?<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

________________<br />

(Bescheinigung der <strong>Pflege</strong>kasse oder MDK) ja nein<br />

Abschluss <strong>Familie</strong>npflegeversicherung liegt vor? ja nein<br />

durch AN <br />

durch AG <br />

Vereinbarung zwischen AG <strong>und</strong> AN liegt vor? ja nein<br />

Formular unter www.familie-pflege-zeit.de<br />

Weiteres Vorgehen/Termine: ___________________________________________<br />

_____________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________


Seite 48<br />

7.8 Inanspruchnahme <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Sie möchten <strong>Familie</strong>npflegezeit in Anspruch nehmen?<br />

Das <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz ist zum 01.02.2012 in Kraft getreten.<br />

Es sieht vor, dass <strong>Beruf</strong>stätige ihre wöchentliche Arbeitszeit auf einen Mindestumfang <strong>von</strong> 15 St<strong>und</strong>en<br />

verringern können bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts, um ihre bedürftigen nahen Angehörigen<br />

im häuslichen Bereich zu pflegen. Der Anspruch auf <strong>Familie</strong>npflege kann max. 2 Jahre andauern.<br />

Das Gehalt in dieser Zeit reduziert sich um die Hälfte der Arbeitszeitverringerung.<br />

Arbeitszeit 100% 50% 100%<br />

Gehalt 100% 75% 75%<br />

Aufstockung _ 25% _<br />

Einbehalt _ _ 25%<br />

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die <strong>Familie</strong>npflegezeit. Es bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers<br />

<strong>und</strong> einer individuellen schriftlichen Vereinbarung.<br />

Nach Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich des Aufstockungsbetrages weiterhin das reduzierte<br />

Gehalt gezahlt.<br />

Vorteil:<br />

Die Rentenansprüche bleiben etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung durch Beitragszahlungen<br />

aus dem reduzierten Gehalt <strong>und</strong> Leistungen der <strong>Pflege</strong>versicherung in der <strong>Familie</strong>npflegezeit.<br />

Der oder die Beschäftigte ist zum Abschluss einer privaten <strong>Familie</strong>npflegezeitversicherung verpflichtet, um<br />

Risiken <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong>sunfähigkeit <strong>und</strong> Tod des Beschäftigten abzudecken.<br />

Nahe(r) Angehöriger<br />

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,<br />

Kinder, Adoptiv- oder <strong>Pflege</strong>kinder, eigene oder des Ehegatten/Lebenspartners, Schwiegerkinder,<br />

Enkelkinder<br />

Während der <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>und</strong> in der Nachpflegephase besteht ein besonderer Kündigungsschutz.<br />

Was sollten Sie tun?<br />

Antrag auf <strong>Familie</strong>npflegezeit beim AG stellen:<br />

Name, Anschrift, Geburtsdatum des Antragstellers<br />

Name <strong>und</strong> Angehörigenstatus der zu pflegenden Person<br />

Nachweis über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit des Angehörigen der <strong>Pflege</strong>kasse oder des MDK<br />

Dauer der <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Beginn <strong>und</strong> Ende<br />

Umfang der Arbeitszeitverringerung<br />

Arbeitszeit vor Beginn <strong>und</strong> während der <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Weitere Schritte:<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Abschluss einer zertifizierten <strong>Familie</strong>npflegeversicherung<br />

Änderungen der häuslichen <strong>Pflege</strong> hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen


7. 9 Antrag <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

Hiermit stelle ich ____________________________________________<br />

geboren am ______________ in ___________________________<br />

wohnhaft in _____________________________________________<br />

einen Antrag auf <strong>Familie</strong>npflegezeit gem. § 3 des <strong>Familie</strong>npflegezeitgesetzes (FPfZG).<br />

Ich beantrage die <strong>Familie</strong>npflegezeit zur <strong>Pflege</strong> der/des folgenden nahen Angehörigen:<br />

Name, Vorname: ________________________________________<br />

Verwandtschaftsverhältnis: ________________________________________<br />

Geb. Datum: ________________________________________<br />

Ein Nachweis über die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit ist beigefügt <br />

wird nachgereicht <br />

Zeitraum, für den <strong>Familie</strong>npflegezeit beansprucht wird:<br />

Beginn ___________ Ende ______________ Monate _________________<br />

Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der <strong>Familie</strong>npflegezeit:<br />

Uhrzeit <strong>von</strong> __________ bis _________ wöchentliche Arbeitszeit ___________<br />

Während der <strong>Familie</strong>npflegezeit möchte ich wie folgt beschäftigt werden:<br />

Uhrzeit <strong>von</strong> __________ bis _________ wöchentliche Arbeitszeit ___________<br />

Eine <strong>Familie</strong>npflegezeitversicherung wird beantragt <strong>und</strong> nachgereicht.<br />

Ich verpflichte mich zum Ausgleich des Wert- bzw. Arbeitszeitguthabens in der Nachpflegephase.<br />

Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu <strong>und</strong> vollständig sind. Mir ist bekannt, dass<br />

ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf <strong>Familie</strong>npflegezeit <strong>von</strong> Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen habe.<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/-in<br />

Antrag <strong>Familie</strong>npflegezeit<br />

____________________________________________________________<br />

Ort, Datum Sichtvermerk des/der Vorgesetzen<br />

Seite 49


Seite 50<br />

8.1 Kontakt <strong>und</strong> Wiedereinstieg<br />

8. Wiedereinstieg nach der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Ähnlich wie in der Elternzeit sollte auch während der <strong>Pflege</strong>zeit der Kontakt zum Mitarbeiter<br />

gehalten werden. Sie sollten Informationen über aktuelle Entwicklungen im Unternehmen <strong>und</strong> in<br />

der eigenen Abteilung bekommen. Schon während der <strong>Pflege</strong>zeit oder zumindest kurz vor Ablauf<br />

der <strong>Pflege</strong>zeit sollte mit dem Mitarbeiter ein Gespräch zum Wiedereinstieg geführt werden.<br />

Dabei ist es wichtig, auch darauf einzugehen, dass sich die Planung der <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> Betreuung<br />

eines Angehörigen mitunter über die <strong>Pflege</strong>zeit hinaus erstreckt. Ohne tragfähige Lösungen zur<br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> laufen Unternehmen Gefahr, qualifizierte Mitarbeiter zu verlieren<br />

oder aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Doppelbelastung Arbeitsausfälle oder erhöhte Krankenstände tragen zu<br />

müssen. Die <strong>Pflege</strong>tätigkeit nimmt tendenziell zu <strong>und</strong> ist vom Zeitraum her schwer einschätzbar.<br />

Das Rückkehrgespräch hat das Ziel, Wünsche <strong>und</strong> Rahmenbedingungen für den beruflichen Wiedereinstieg<br />

abzugleichen <strong>und</strong> ein für beide Seiten attraktives Arbeitsmodell zu entwickeln.<br />

8.2 Mögliche Angebote vom Unternehmen im Rahmen der <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Flexibilisierung <strong>von</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> -ort<br />

Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit)<br />

im Mitarbeitergespräch <strong>Pflege</strong> <strong>von</strong> Angehörigen thematisieren<br />

Signale erkennen (Überlastung, Erhöhung der Fehlzeiten) <strong>und</strong> Unterstützung anbieten<br />

Sensibilisierung der Belegschaft, um betroffene Mitarbeiter zu schützen<br />

Prävention <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderung durch Kurse zu Stressbewältigung, Zeitmanagement,<br />

<strong>Pflege</strong>techniken, Krankheitsbilder oder <strong>Pflege</strong>organisation<br />

Anmietung <strong>von</strong> Betreuungs- oder <strong>Pflege</strong>plätzen<br />

Bereitstellung <strong>von</strong> Informationsmaterial<br />

8.3 Externe Angebote, welche die <strong>Pflege</strong>nden entlasten<br />

.<br />

Um <strong>Pflege</strong>nde zu entlasten gibt es viele Unterstützungsangebote nach dem SGB XI, die die Personalverantwortlichen<br />

auch im Rückkehrgespräch mit erwähnen können:<br />

a) Leistungen der <strong>Pflege</strong>dienste (§ 36 SGB XI)<br />

b) <strong>Pflege</strong>geld (§ 37 SGB XI)<br />

c) Kombination <strong>von</strong> <strong>Pflege</strong>dienstleistungen <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>geld (§ 38 SGB XI)<br />

d) zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI)<br />

e) Leistungen bei Verhinderung der <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI)<br />

f) <strong>Pflege</strong>hilfsmittel <strong>und</strong> wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)<br />

g) Beratung, Schulung <strong>und</strong> Anleitung für <strong>Pflege</strong>personen (§ 45 SGB XI)<br />

h) Tages-/Nachtpflege (§ 41 SGB XI)<br />

i) Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)<br />

j) Vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI)


8.4 Gespräch zum Wiedereinstieg nach der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

Name, Vorname (Mitarbeiter):<br />

Name, Vorname (Vorgesetzter):<br />

Abteilung/Tätigkeitsbereich:<br />

Gesprächsdatum:<br />

Mit dem Mitarbeiter in <strong>Pflege</strong>zeit wurden folgende Punkte besprochen:<br />

Seite 51<br />

Checkliste für den Arbeitgeber<br />

<strong>Pflege</strong>situation momentan ja nein<br />

___________________________________<br />

Absicherung der <strong>Pflege</strong> nach der <strong>Pflege</strong>zeit ja nein<br />

___________________________________<br />

Arbeitszeitmodelle, die nach der <strong>Pflege</strong>zeit in ja nein<br />

Frage kommen könnten ___________________________________<br />

Arbeitsbereich nach der Rückkehr ja nein<br />

(lassen sich Aufgaben <strong>und</strong> Stelle aufteilen) ___________________________________<br />

Weiterbildung gewünscht oder benötigt? ja nein<br />

___________________________________<br />

Spezielle Vorstellungen des Mitarbeiters, um ja nein<br />

die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen ___________________________________<br />

Sind externe Angebote notwendig <strong>und</strong> wird ja nein<br />

Unterstützung benötigt? ___________________________________<br />

Weiteres Vorgehen / Termine:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________


Seite 52<br />

8.5 Wiedereinstieg nach <strong>Pflege</strong>zeit (1/2)<br />

Informationsblatt für den Mitarbeiter<br />

Leistungen <strong>und</strong> Maßnahmen des SGB XI, die die <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

erleichtern<br />

a) Leistungen der <strong>Pflege</strong>dienste (<strong>Pflege</strong>sachleistungen § 36 SGB XI)<br />

Leistungen zur Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> Hauswirtschaft werden, bis zur Leistungsgrenze, <strong>von</strong> den <strong>Pflege</strong>diensten<br />

direkt mit den <strong>Pflege</strong>kassen abgerechnet.<br />

ab 01.01.2012<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 1: erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit 450 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit 1.100 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit 1.550 €<br />

b) <strong>Pflege</strong>geld (§ 37 SGB XI)<br />

Mit dem Bezug des <strong>Pflege</strong>geldes sorgt der <strong>Pflege</strong>bedürftige allein für die Sicherstellung der <strong>Pflege</strong><br />

<strong>und</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung zu Hause. Es ist als Aufwandsentschädigung für die <strong>Pflege</strong>personen<br />

gedacht. Die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes:<br />

ab 01.01.2012<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 1: erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit 235 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit 440 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit 700 €<br />

Beiträge zur Rentenversicherung werden ebenfalls <strong>von</strong> der <strong>Pflege</strong>kasse getragen.<br />

c) Kombination <strong>von</strong> <strong>Pflege</strong>dienstleistungen <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>geld (§ 38 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistungen <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>geld können auch kombiniert werden. Der <strong>Pflege</strong>geldanspruch (<strong>von</strong><br />

100 %) wird dabei durch den Bezug <strong>von</strong> Sachleistungen prozentual reduziert.<br />

d) zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI)<br />

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind für qualitätssichernde Betreuungsleistungen einzusetzen<br />

im Zusammenhang mit Angeboten:<br />

- Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege<br />

- Leistungen zugelassenener <strong>Pflege</strong>dienste<br />

- Betreuungsangebote, die nach Landesrecht zugelassen <strong>und</strong> gefördert werden<br />

(§ 45 c SGB XI) bspw. Gesprächsr<strong>und</strong>en<br />

e) Leistungen bei Verhinderung der <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI)<br />

Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die <strong>Pflege</strong>person wegen Urlaub,<br />

Krankheit oder anderen Gründen an der <strong>Pflege</strong> gehindert ist. Höchstgrenzen:<br />

- maximal 28 Tage<br />

- pro Jahr Leistungen in Höhe <strong>von</strong>:<br />

ab 01.01.2012<br />

Leistungen bis 1.550 €


8.5 Wiedereinstieg nach <strong>Pflege</strong>zeit (2/2)<br />

f) <strong>Pflege</strong>hilfsmittel <strong>und</strong> wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)<br />

Die <strong>Pflege</strong>hilfsmittel sollen helfen:<br />

- die <strong>Pflege</strong> zu erleichtern<br />

- Beschwerden des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu lindern<br />

- dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittel bzw. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung müssen beantragt werden. Der <strong>Pflege</strong>dienst<br />

oder MDK können die Notwendigkeit eines Hilfsmittels dokumentieren.<br />

g) Beratung, Schulung <strong>und</strong> Anleitung für <strong>Pflege</strong>personen (§ 45 SGB XI)<br />

Seite 53<br />

Um die <strong>Pflege</strong>personen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber kostenfreie Schulungen für die Personengruppe<br />

vorgesehen. Ansprechpartner vor Ort sind <strong>Pflege</strong>dienste <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong>kassen. Ebenso<br />

werden <strong>von</strong> einigen Kassen die Kosten für die individuelle häusliche Schulung sowie die Überleitungspflege,<br />

die direkt im Krankenhaus beginnt, übernommen.<br />

h) Tages-/Nachtpflege (§ 41 SGB XI)<br />

Wenn eine ausreichende Betreuung im häuslichen Bereich nicht möglich ist oder ergänzt werden<br />

soll, dann besteht die Möglichkeit einer teilstationären <strong>Pflege</strong> in Einrichtungen der Tages- <strong>und</strong><br />

Nachtpflege.<br />

i) Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)<br />

Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht<br />

werden, besteht Anspruch auf <strong>Pflege</strong> in einer vollstationären Einrichtung für bis zu vier Wochen je<br />

Kalenderjahr.<br />

pro Jahr bis zu<br />

j) Vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§43 SGB XI)<br />

ab 01.01.2012<br />

1.550 €<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong> im <strong>Pflege</strong>heim kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche<br />

<strong>Pflege</strong> nicht mehr möglich ist. Mit dem <strong>Pflege</strong>heim wird ein Heimvertrag geschlossen, der nach gesetzlichen<br />

Anforderungen die Leistungen <strong>und</strong> Kosten regelt. <strong>Pflege</strong>bedürftige im Heim erhalten je<br />

nach <strong>Pflege</strong>stufe entsprechende Leistungen der <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

ab 01.01.2012<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 1: erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit 1.023 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit 1.279 €<br />

<strong>Pflege</strong>stufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

Härtefall<br />

1.550 €<br />

1.918 €


Seite 54<br />

9. Publikationen, Quellen <strong>und</strong> Web-Links<br />

B<strong>und</strong>esministerium für <strong>Familie</strong>, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend (BMFSFJ)<br />

(Publikationen unter www.bmfsfj.de zu beziehen)<br />

Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz<br />

Elterngeld <strong>und</strong> Elternzeit - Das B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz<br />

Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis<br />

Erfolgreich für mehr <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Früher beruflicher Wiedereinstieg <strong>von</strong> Eltern - Ein Gewinn für Unternehmen <strong>und</strong> Beschäftigte<br />

<strong>Familie</strong>nbewusste Arbeitszeiten<br />

Betriebliches Engagement in der Kinderbetreuung<br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong> mit Schulkindern<br />

Neue Wege - Porträts <strong>von</strong> Männern im Aufbruch<br />

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bedarfe <strong>und</strong> Motive beim beruflichen Wiedereinstieg<br />

<strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Pflege</strong><br />

<strong>Familie</strong>npflegezeit - Eine Information für Unternehmen<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales (BMAS)<br />

(Publikationen unter www.bmas.de zu beziehen)<br />

Entgeltfortzahlung<br />

Teilzeit - Alles was Recht ist<br />

Arbeitsrecht<br />

Abenteuer Teilzeit - Argumente für Männer<br />

Das Arbeitszeitgesetz


Web-Links<br />

Seite 55<br />

www.familienwegweiser.de<br />

www.perspektive-wiedereinstieg.de<br />

www.balance-familie-beruf.de<br />

www.familienkasse.de<br />

www.erfolgsfaktorfamilie.de<br />

www.mittelstand-<strong>und</strong>-familie.de<br />

www.arbeitsagentur.de<br />

www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de<br />

www.beruf-<strong>und</strong>-familie.de<br />

www.berufstaetige-muetter.de<br />

www.vaeter.de<br />

www.thueringer-kindergartenportal.de<br />

www.familien-pflege-zeit.de<br />

www.bwtw.de - Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. - <strong>Familie</strong> & <strong>Beruf</strong> - Good Practice +<br />

Publikationen + Downloads<br />

http://selbstcheck.bwtw.de/<br />

www.thueringen.de/de/tmwat/allianz-fuer-familie/<br />

zum Herunterladen<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeitvereinbarung<br />

Gruppenversicherungsantrag<br />

Merkblatt Gruppenversicherung<br />

Antrag auf Zertifizierung einer <strong>Familie</strong>npflegeversicherung<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz


Seite 56<br />

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen<br />

Mutter - Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

Beschäftigungsverbote<br />

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote<br />

§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis<br />

§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung<br />

§ 7 Stillzeit<br />

§ 8 Mehrarbeit, Nacht– <strong>und</strong> Sonntagsarbeit<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

§§ 8a bis 8d<br />

Kündigung<br />

§ 9 Kündigungsverbot<br />

§ 10 Erhalten <strong>von</strong> Rechten<br />

Leistungen<br />

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten<br />

§ 13 Mutterschaftsgeld<br />

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft <strong>und</strong><br />

Mutterschaft<br />

§ 16 Freistellung für Untersuchungen<br />

§ 17 Erholungsurlaub<br />

Durchführung des Gesetzes<br />

§ 18 Auslage des Gesetzes<br />

§ 19 Auskunft<br />

§ 20 Aufsichtsbehörden<br />

Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 21 Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte<br />

Gesetz zum Elterngeld <strong>und</strong> zur Elternzeit<br />

(BEEG)<br />

Elterngeld<br />

§ 1 Berechtigte<br />

§ 2 Höhe des Elterngeldes<br />

§ 3 Anrechnung <strong>von</strong> anderen Leistungen<br />

§ 4 Bezugszeitraum<br />

§ 5 Zusammentreffen <strong>von</strong> Ansprüchen<br />

§ 6 Auszahlung <strong>und</strong> Verlängerungsmöglichkeit<br />

§ 7 Antragstellung<br />

§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen<br />

§ 9 Einkommens- u. Arbeitszeitnachweis, Auskunfts<br />

- pflicht des Arbeitgebers<br />

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen<br />

§ 11 Unterhaltspflichten<br />

§ 12 Zuständigkeit; Aufbringen der Mittel<br />

10. Gesetzesangaben<br />

§ 13 Rechtsweg<br />

§ 14 Bußgeldvorschriften<br />

Elternzeit für Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

§ 15 Anspruch auf Elternzeit<br />

§ 16 Inanspruchnahme Elternzeit<br />

§ 17 Urlaub<br />

§ 18 Kündigungsschutz<br />

§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit<br />

§ 20 Zur <strong>Beruf</strong>sausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit<br />

Beschäftigte<br />

§ 21 Befristete Arbeitsverträge<br />

Statistik <strong>und</strong> Schlussvorschriften<br />

§ 22 B<strong>und</strong>esstatistik<br />

§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung<br />

§ 24 Übermittlung<br />

§ 25 Bericht<br />

§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetz-<br />

buches<br />

§ 27 Übergangsvorschrift<br />

Gesetz über den Ausgleich der ArbeitgeArbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung<br />

(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)<br />

§ 1 Erstattungsanspruch<br />

§ 2 Erstattung<br />

§ 3 Feststellung der Umlagepflicht<br />

§ 4 Versagung <strong>und</strong> Rückforderung der Erstattung<br />

§ 5 Abtretung<br />

§ 6 Verjährung <strong>und</strong> Aufrechnung<br />

§ 7 Aufbringung der Mittel<br />

§ 8 Verwaltung der Mittel<br />

§ 9 Satzung<br />

§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften<br />

§ 11 Ausnahmevorschriften<br />

§ 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren<br />

Gesetz über Teilzeitarbeit <strong>und</strong> befristete ArArbeitsverträge (TzBfG)<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Zielsetzung<br />

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers<br />

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers<br />

§ 4 Verbot der Diskriminierung<br />

§ 5 Benachteiligungsverbot<br />

Teilzeitarbeit<br />

§ 6 Förderung <strong>von</strong> Teilzeitarbeit<br />

§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze<br />

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit<br />

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit<br />

§ 10 Aus– <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

§ 11 Kündigungsverbot


§ 12 Arbeit auf Abruf<br />

§ 13 Arbeitsplatzteilung<br />

Befristete Arbeitsverträge<br />

§ 14 Zulässigkeit der Befristung<br />

§ 15 Ende des befristeten Vertrages<br />

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung<br />

§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichtes<br />

§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze<br />

§ 19 Aus– <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung<br />

§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge<br />

Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 22 Abweichende Vereinbarungen<br />

§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen<br />

Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz<br />

(ThürKitaG)<br />

Rechtsanspruch, Ziele <strong>und</strong> Aufgaben, Allgemeines<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen<br />

§ 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung<br />

§ 3 Freiwilligkeit<br />

§ 4 Wunsch– <strong>und</strong> Wahlrecht<br />

§ 5 Träger<br />

§ 6 Ziele <strong>und</strong> Aufgaben der Kindereinrichtungen<br />

§ 7 Angebote für behinderte <strong>und</strong> <strong>von</strong> Behinderung<br />

bedrohte Kinder sowie weitere Kinder mit<br />

Förderbedarf<br />

§ 8 Kindertagespflege<br />

§ 9 Erlaubnis <strong>und</strong> Aufsicht<br />

Mitwirkung in Kindertageseinrichtungen<br />

§ 10 Elternmitwirkung<br />

§ 10a Elternsprecher auf kommunaler, Kreis– <strong>und</strong><br />

Landesebene<br />

§ 11 Aufgabe des Trägers<br />

Betrieb der Kindereinrichtungen<br />

§ 12 Öffnungs- <strong>und</strong> Betreuungszeiten<br />

§ 13 Räumliche Ausstattung<br />

§ 14 Personalausstattung<br />

§ 15 Fortbildung<br />

§ 15a Fachberatung<br />

§ 16 Ges<strong>und</strong>heitsfürsorge<br />

Finanzierung<br />

§ 17 Bedarfsplanung<br />

§ 18 Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote<br />

§ 19 Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung<br />

§ 20 Elternbeiträge<br />

§ 21 Infrastrukturpauschale für Kinder<br />

§ 22 Modellprojekte<br />

Verordnungsermächtigungen, Übergangs– <strong>und</strong><br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 23 Unterrichtungsklausel<br />

§ 23a Kostenerstattung für das Haushaltsjahr 2010<br />

§ 24 Verordnungsermächtigungen<br />

§ 25 Übergangsbestimmungen<br />

§ 26 Gleichstellungsbestimmung<br />

Thüringer Erziehungsgeldgesetz<br />

(ThürErzGG)<br />

Seite 57<br />

§ 1 Berechtigte<br />

§ 2 Beginn <strong>und</strong> Ende des Anspruchs<br />

§ 3 Höhe des Erziehungsgeldes<br />

§ 3a Zusammentreffen <strong>von</strong> Ansprüchen<br />

§ 4 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen,<br />

Pfändung<br />

§ 5 Zuständigkeit, Rechtsweg<br />

§ 6 Anwendung sonstiger Vorschriften<br />

§ 7 Bußgeldbestimmung<br />

§ 8 Übergangsbestimmungen<br />

§ 9 Verordnungsermächtigung<br />

§ 9a Einschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten<br />

§ 10 Gleichstellungsbestimmung<br />

Gesetz über die <strong>Pflege</strong>zeit<br />

(<strong>Pflege</strong>zeitgesetz-<strong>Pflege</strong>ZG)<br />

(<strong>Pflege</strong>zeitgesetz <strong>Pflege</strong>ZG)<br />

§ 1 Ziel des Gesetzes<br />

§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung<br />

§ 3 <strong>Pflege</strong>zeit<br />

§ 4 Dauer der <strong>Pflege</strong>zeit<br />

§ 5 Kündigungsschutz<br />

§ 6 Befristete Verträge<br />

§ 7 Begriffsbestimmungen<br />

§ 8 Unabdingbarkeit<br />

Sozialgesetzbuch SGB V<br />

§ 8 Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht<br />

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes<br />

§ 47 Höhe <strong>und</strong> Berechnung des Krankengeldes<br />

Sozialgesetzbuch SGB XI<br />

§ 14 Begriff der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 15 Stufen der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 613 a Betriebsübergang<br />

§ 616 Vorübergehende Verhinderung<br />

Einkommenssteuergesetz (ESTG)<br />

§ 3<br />

Nr. 33 steuerfreier Kinderbetreuungskostenzuschuss<br />

§ 8 Einnahmen


Seite 58<br />

<strong>Beruf</strong>sbildungsgesetz (BBiG)<br />

§ 8 Abkürzung <strong>und</strong> Verlängerung der Ausbildungs-<br />

zeit<br />

<strong>Familie</strong>npflegezeitgesetz (FPfZG)<br />

§ 1 Ziel des Gesetzes<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Förderung<br />

§ 4 <strong>Familie</strong>npflegezeitversicherung<br />

§ 5 Ende der Förderfähigkeit<br />

§ 6 Rückzahlung des Darlehens<br />

§ 7 Erstattungsanspruch<br />

§ 8 Leistungen bei Nichtzahlung der Beschäftigten;<br />

Forderungsübergang<br />

§ 9 Arbeitsrechtliche Regelungen<br />

§ 10 Weitergehende Regelungen<br />

§ 11 Zertifizierung<br />

§ 12 Verfahren<br />

§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

§ 14 Bußgeldvorschriften<br />

§ 15 Aufbringung der Mittel


11. Impressum<br />

Seite 59<br />

Diese Broschüre wurde im Rahmen des Projektes „Unterstützung <strong>von</strong> mittel- <strong>und</strong> nordthüringer<br />

Unternehmen bei der Entwicklung <strong>von</strong> Lösungsmöglichkeiten zur <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong> & Be-<br />

ruf“ erstellt <strong>und</strong> wird kostenfrei an die Unternehmen abgegeben. Bei Postversand bitten wir vorab<br />

um die Übersendung <strong>von</strong> Briefmarken im Wert <strong>von</strong> 1,45 € pro Broschüre für den Versand.<br />

Auf Wunsch senden wir Ihnen als CD die Checklisten <strong>und</strong> Informationsblätter zu. Auch hier bitten<br />

wir, um die Übersendung <strong>von</strong> Briefmarken im Wert <strong>von</strong> 1,45 € für den Versand.<br />

Titel <strong>WEGWEISER</strong> <strong>Vereinbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Familie</strong>, <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Informationen für Unternehmen aus Thüringen<br />

Herausgeber Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V.<br />

Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt<br />

Redaktion Projektteam <strong>Familie</strong> <strong>und</strong> <strong>Beruf</strong><br />

Bestellungen Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V.<br />

Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt<br />

Telefon 0361 24139-10<br />

Telefax 0361 24139-11<br />

info@erfurt.bwtw.de<br />

www.bwtw.de<br />

Stand April 2012<br />

Druck April 2012


WIR ÖFFNEN IHNEN TÜREN<br />

UND GEHEN<br />

NEUE WEGE FÜR<br />

BESCHÄFTIGUNG UND BILDUNG!

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