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Gudula Schwan, BMVBS, Referat UI33 „Beförderung gefährlicher

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<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Alternative Antriebe:<br />

Auswirkungen auf die Gefahrgutbeförderung<br />

IAA-Symposium „Gefahrguttag“<br />

24.9.2010<br />

0


Zugelassene Fahrzeuge am 1.1.2010<br />

<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Einleitung<br />

Quelle: KBA<br />

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Elektrofahrzeugtypen im Vergleich<br />

<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Elektrofahrzeuge<br />

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<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Elektrofahrzeuge<br />

Politische Aktivitäten zur Förderung der Entwicklung und des<br />

Einsatzes von Elektroantrieben<br />

u.a.<br />

� Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und<br />

Brennstoffzellentechnologie (NIP)<br />

� Nationaler Entwicklungsplan Elektromobilität der Bundesregierung<br />

� EU-Strategie der Kommission zu "sauberen und energieeffizienten<br />

Fahrzeugen"<br />

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<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Elektrofahrzeuge<br />

Auswirkung auf die Gefahrgutbeförderung?<br />

Batterien (Lithiumbatterien) sowie Brennstoffzellensysteme mit<br />

Brennstoffen sind gelistetes Gefahrgut, ab 2013 auch UN-Nummer<br />

für Kondensatoren<br />

In Fahrzeug eingebaut und Benutzung als Antrieb von Fahrzeugen =<br />

keine Gefahrgutbeförderung<br />

Aber Gefahrgutbeförderungsvorschriften gelten bei Beförderung als<br />

Ladung!<br />

Technische Weiterentwicklung fordert entsprechende<br />

Weiterentwicklung der Beförderungsvorschriften, um sicheren<br />

Transport zu ermöglichen:<br />

� Ein Schwerpunkt der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten<br />

liegt aktuell in der Weiterentwicklung von Lithium-Ionen-<br />

Batterien<br />

� Hochleistungs-Doppelschicht-Kondensatoren sind – als Ergänzung<br />

zu Batterien - besonders vorteilhaft bei hohen und schnellen<br />

Leistungsanforderungen<br />

� Langfristig auch Erforschung neuartiger Batterietypen (z.B.<br />

aufladbare Metall-Luft-Batterien)<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

� Einträge für Lithiumbatterien in der Gefahrgutliste:<br />

� UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien<br />

aus Lithiumlegierung)<br />

� UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder<br />

LITHIUM-METALL-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT<br />

(einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)<br />

� UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-<br />

Ionen-Polymer-Batterien)<br />

� UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder<br />

LITHIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT<br />

(einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)<br />

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<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

� Gefahrgut der Klasse 9, Verpackungsgruppe 2<br />

� Beförderungskategorie 2, Tunnelkategorie E (ADR/RID)<br />

� Gemäß SV 230 müssen grundsätzlich alle Lithiumbatterien<br />

einem geprüften Typ entsprechen:<br />

� Ausgenommen hiervon sind Produktionsserien von max. 100<br />

Zellen/Batterien und Prototypen bei der Beförderung zur<br />

Prüfung unter den Bedingungen der SV 310<br />

(Hinweis: Freistellung nach SV 188 nur für kleine Batterien bis 2g Lithium/100Wh relevant–<br />

daher hier nicht weiter behandelt)<br />

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SV 230:<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

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� Verpackungsanweisung P 903<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

Weitere relevante Einträge in der Gefahrgutliste:<br />

� UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB<br />

DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZUG MIT ANTRIEB<br />

DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN<br />

� Dieser UN Nummer sind auch Hybridfahrzeuge zuzuordnen, die<br />

neben einem Verbrennungsmotor auch über einen Batterieantrieb<br />

verfügen (SV 240 der UN-Modellvorschriften)<br />

� UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder<br />

BATTERIEBETRIEBENES GERÄT<br />

� → Kein Gefahrgut nach ADR/RID/ADN und IMDG-Code 34.<br />

Amendment, aber Gefahrgut im Luftverkehr, für Seeverkehr<br />

Änderungen des 35. Amendments beachten!<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

Änderungen des 35. Amdt zum IMDG-Code für UN 3166 und UN<br />

3171:<br />

Hybridfahrzeuge mit Lithiumbatterien sowie batteriebetriebene<br />

Fahrzeuge mit Lithiumbatterien unterliegen künftig grundsätzlich den<br />

Vorschriften des IMDG-Codes, eine (teilweise) Freistellung ist künftig an<br />

bestimmte Bedingungen geknüpft<br />

→ Im IMDG-Code neue SV 961 und 962:<br />

� Fahrzeuge die auf Ro/Ro-Schiffen oder auf speziellen Fahrzeugdecks<br />

befördert werden, bleiben auch künftig freigestellt (SV 961)<br />

� Im Übrigen sind Fahrzeuge mit Lithiumbatterieantrieb als Gefahrgut der<br />

Klasse 9 zu befördern und es sind die Bedingungen der SV 962<br />

einzuhalten: d.h. u.a.<br />

� keine Anzeichen für Leckagen<br />

� Batterien müssen einem nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien<br />

geprüften Typ entsprechen<br />

Die Vorschriften zur Kennzeichnung, Beschriftung und Plakatierung sind<br />

nicht anzuwenden!<br />

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Lithiumbatterien<br />

Übersicht über die Vorschriften<br />

Prüfungen nach Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III<br />

Unterabschnitt 38.3<br />

� Geregelt sind Anwendungsbereich, die Anzahl der jeweils zu<br />

prüfenden Zellen/Batterien, die Durchführung der Tests und<br />

die Kriterien<br />

� Tests:<br />

� T.1 Höhensimulation (Unterdruckprüfung)<br />

� T.2 Thermische Prüfung<br />

� T.3 Schwingungsprüfung<br />

� T.4 Schlagprüfung<br />

� T.5 Äußerer Kurzschluss<br />

� T.6 Aufprall<br />

� T.7 Überladung<br />

� T.8 Erzwungene Entladung<br />

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Lithiumbatterien<br />

Aktuelle Fragestellungen<br />

Aktuelle Diskussionen auf Ebene des UN Unterausschusses für die<br />

Beförderung <strong>gefährlicher</strong> Güter (UNSCETDG) betreffen insbesondere<br />

� Prüfungen nach Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III<br />

Unterabschnitt 38.3<br />

� Batterien werden zunehmend größer, bei der Entwicklung der Prüfvorschriften<br />

ging es vorwiegend um kleinere Batterien für Haushaltselektronik – darauf sind<br />

auch die Prüfparameter ausgerichtet<br />

� Große Batterien setzen sich meist aus einzelnen Zellen/Batterien/Modulen<br />

zusammen – in welchem Umfang sind solche Batterien zu prüfen, wenn die<br />

einzelnen Zellen/Batterien/Modulen bereits geprüft sind?<br />

� Die Lithiumbatterietechnologie für Fahrzeugantriebe ist teuer und aufwändigwie<br />

kann der wirtschaftliche Aufwand für Prüfungen angemessen gehalten<br />

werden?<br />

� Beförderungsbedingungen für gebrauchte/beschädigte Batterien:<br />

� Die Lithiumbatterietechnologie für Fahrzeugantriebe ist teuer und aufwändig<br />

und zudem in der Entwicklungsphase - Batterien sind zur Befundung, zur<br />

Wartung, zur Reparatur - auch im Rahmen von Qualitätsicherungssystemen -<br />

zu befördern<br />

� Batterien mit verringerter Leistung werden anderen Verwendungszwecken<br />

befördert, nicht weiterbenutzbare Batterien zu spezialisierten<br />

Recyclingbetrieben<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

UN-Unterausschuss der Experten für die Beförderung <strong>gefährlicher</strong><br />

Güter:<br />

Einsetzen einer informellen Arbeitsgruppe „Lithiumbatterien“ mit<br />

folgendem Mandat<br />

� Überarbeitung der Testanforderungen<br />

� Bewertung der Unterschiede zwischen großen und kleinen Batterien<br />

und den Anwendungsbereich der Testanforderungen<br />

� Bewertung der Beförderungsanforderungen und gegebenfalls<br />

Entwicklung von Änderungsvorschlägen<br />

Erstes Treffen: November 2008. Dessen Ergebnisse führten zu<br />

folgenden Änderungen in Teil III, Abschnitt 38.3 des<br />

Handbuchs Prüfungen und Kriterien im Rahmen der 5.<br />

Ausgabe<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

� Anwendungsbereich: bei der Festlegung ab welcher<br />

Abweichung von einem geprüften Typ ein neuer Typ vorliegt<br />

Berücksichtigung von wiederaufladbaren Batterien: Kriterium:<br />

20%ige Änderung der Wh bzw. 20%iger Anstieg der<br />

Spannung in Volt<br />

� Neue Abgrenzung kleine/große Batterien: Masse statt<br />

Lithiumgehalt → ab mehr als 12 kg = große Batterie<br />

� Änderung der Anzahl der zu prüfenden wiederaufladbaren<br />

Batterien:<br />

� T1-T5: Nur noch im geladenen Zustand, bei großen Batterien 2 statt<br />

4 Batterien:<br />

38.3.3 (b)<br />

„(i) zehn Zellen im ersten Zyklus in vollständig geladenem Zustand,<br />

(ii) vier kleine Batterien im ersten Zyklus in vollständig geladenem Zustand,<br />

(iii) vier kleine Batterien nach 50 Zyklen, die mit dem vollständig geladenem<br />

Zustand enden,<br />

(iv) zwei große Batterien im ersten Zyklus in vollständig geladenem Zustand,<br />

und<br />

(v) zwei große Batterien nach 25 Zyklen, die mit dem vollständig geladenem<br />

Zustand enden.“<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

� T6:<br />

keine Prüfungen im entladenen Zustand für wiederaufladbare<br />

Zellen und Komponentenzellen von wiederaufladbaren<br />

Batterien<br />

„(i) für Primärzellen, fünf Zellen in ungeladenem Zustand<br />

und fünf Zellen in vollständig entladenem Zustand,<br />

(ii) für Komponentenzellen von Primärbatterien, fünf Zellen<br />

in ungeladenem Zustand und fünf Zellen in vollständig<br />

entladenem Zustand,<br />

(iii) für wiederaufladbare Zellen, fünf Zellen im ersten<br />

Zyklus bei 50% ihrer konstruktionsbedingten<br />

Nennkapazität, und<br />

(iv) für Komponentenzellen von wiederaufladbaren<br />

Batterien, fünf Zellen im ersten Zyklus bei 50% ihrer<br />

konstruktionsbedingten Nennkapazität.“<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

� T7: Differenzierung zwischen kleinen und großen Batterien<br />

� „(i) vier kleine Batterien im ersten Zyklus in vollständig<br />

geladenem Zustand,<br />

� (ii) vier kleine Batterien nach 50 Zyklen, die mit dem vollständig<br />

geladenen Zustand enden,<br />

� (iii) zwei große Batterien im ersten Zyklus in vollständig<br />

geladenem Zustand, und<br />

� (iv) zwei große Batterien nach 25 Zyklen, die mit dem vollständig<br />

geladenen Zustand enden.“<br />

� Für Batteriebaueinheiten bis zu max 500g Lithiumanteil bzw. 6.200<br />

Wh, deren Zellen/Batterien alle anzuwendenden Prüfungen<br />

bestanden haben, nur T.3, T.4, T5 und ggf (bei wiederaufladbaren<br />

Batterien) T7<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

Anwendbarkeit der geänderten Prüfanforderungen der 5.<br />

Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien nur<br />

über M 219 bzw. RID 2/2010<br />

Die Begriffsbestimmungen im ADR/RID/ADN verweisen<br />

ausdrücklich auf das Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.4 in der<br />

durch die Dokumente ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.1 und<br />

ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.2 geänderten Fassung.<br />

Soweit der IMDG-Code auf die jeweils gültige Fassung verweist,<br />

ist damit ebenfalls diese Fassung gemeint, ab dem 35.<br />

Amendment wird dies zur Klarstellung durch einen konkreten<br />

Verweis auf die 5. Ausgabe ersetzt.<br />

M 219 gezeichnet von DEU, PRT, CZE, GBR;<br />

RID2/2010 gezeichnet von DEU, LUX<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften<br />

Weitere Diskussionen:<br />

� Im laufenden Biennium 3 weitere Treffen der informellen<br />

Arbeitsgruppe „Lithiumbatterien“ des UNSCETDG<br />

� Die Berichte über die Arbeitsgruppensitzung einschließlich der<br />

Sitzungsunterlagen sind im Internet auf der Homepage von PRBA<br />

(Rechargeable Battery Association) eingestellt<br />

http://www.prba.org → Laws & Regulations<br />

� Ergebnisse werden im Dezember beraten, Vorschläge in Dok.<br />

ST/SG/AC.10/C.3/2010/81. Im Internet auf der Homepage der<br />

UN ECE www.unece.org → Transport → Dangerous Goods →<br />

Meeting documents of ECOSOC Bodies<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften/Vorschläge<br />

Vorschläge der AG für weitere Änderungen der<br />

Prüfvorschriften:<br />

Anwendungsbereich:<br />

Zellen<br />

Zellen, einschließlich<br />

separat zu befördernder<br />

Komponentenzellen:<br />

T1 – T6, T8<br />

Komponentenzellen, wenn<br />

Beförderung nur innerhalb<br />

der Batterie: T6<br />

Batterien<br />

nicht wiederaufladbar:<br />

T1 – T5<br />

wiederaufladbar:<br />

T1 – T5, T7<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften/Vorschläge<br />

Neuer Typ, der neu getestet werden muss:<br />

Kriterium „so verändert, dass sich materielle Auswirkungen<br />

auf die Prüfergebnisse ergeben können“ soll geändert<br />

werden in „Veränderung die zu einem Nichtbestehen einer<br />

der Prüfungen führen könnte“ wie z.B.<br />

� Änderung des Materials der Anode, der Kathode, des<br />

Separators oder des Elektrolyts<br />

� Änderung von Schutzeinrichtungen, sowohl Hardware wie<br />

auch Software<br />

� Änderung im sicherheitstechnischem Design, wie z.B.<br />

Entlüftungsventile<br />

� Änderung der Anzahl der Komponentenzellen<br />

� Änderung der Verbindungsart von Komponentenzellen<br />

20


Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften/Vorschläge<br />

Begriffsbestimmungen:<br />

Änderungen<br />

� Batterie<br />

Mindestens 2 elektrisch verbundene<br />

Zellen, mit den entsprechenden<br />

Einrichtungen zum Gebrauch<br />

� Große Zelle /Kleine Zelle<br />

Abgrenzung nach Masse statt<br />

Lithiumgehalt/Energiegehalt<br />

� Undichtheit<br />

Sichtbarer Austritt v.<br />

Material/Elektrolyt oder definierter<br />

Massenverlust<br />

� Massenverlust<br />

Höhere Grenzwerte für Batterien bis<br />

75g<br />

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Neue Begriffsbestimmungen<br />

� Feuer<br />

Fire means that flames are emitted<br />

from the test cell or battery.<br />

� Nennenergie<br />

Nominal energy in watt hours<br />

means the energy value of a cell or<br />

battery determined under specified<br />

conditions and declared by the<br />

manufacturer. The nominal energy<br />

is calculated by multiplying nominal<br />

voltage by rated capacity.<br />

� Nennspannung<br />

Nominal voltage means the<br />

approximate value of the voltage<br />

used to designate or identify a cell<br />

or battery.<br />

� Leerlaufspannung<br />

Open circuit voltage means the<br />

voltage across the terminals of a<br />

cell or battery when no external<br />

current is flowing.<br />

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Lithiumbatterien<br />

Prüfvorschriften/Vorschläge<br />

Vorschläge zur Änderung der Prüfverfahren betreffen:<br />

� T2 Thermische Prüfung: Präzisierung Prüfbedingungen hinsichtlich<br />

Temperatur, Wiederholung<br />

� T3 Schwingprüfung: Hinsichtlich des logarithmischen<br />

Frequenzbereichs Unterscheidung zwischen großen und kleinen<br />

Batterien, für Batterien ab 12 kg nur Spitzenbeschleunigung 2gn (25Hz) – 2gn , Präzisierung der Anforderungen für das Bestehen<br />

� T6 Aufprall: Präzisierung des Zwecks, des Prüfverfahrens und der<br />

Anforderungen für das Bestehen<br />

� T7 Überladung und T8 erzwungene Entladung: Präzisierung der<br />

Prüfanforderungen<br />

Weiterer Vorschlag (COSTHA) bezüglich<br />

� T4 Schlagprüfung: Spitzenbeschleunigung des Schlages von 50 auf<br />

9g n<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

Beförderung gebrauchter/beschädigter Batterien –<br />

Problemstellung:<br />

� UN-Modellvorschriften und IMDG-Code unterscheiden nicht<br />

zwischen neuen und gebrauchten Batterien<br />

� ADR/RID/ADN enthalten mit P 903a und P903b<br />

Verpackungsanweisungen für gebrauchte Zellen und Batterien:<br />

greifen aber nur für kleinere Batterien (P 903a max. Bruttomasse<br />

des Versandstücks 30kg, P 903b Lithiumbatterien bis max.<br />

500g) → zugeschnitten für die besondere Situation der<br />

Entsorgung von Haushaltsbatterien (insbes. gemischte<br />

Sammlung an Sammelstellen)<br />

� Im Luftverkehr ist die Beförderung von beschädigten und<br />

defekten Batterien verboten (A154 der ICAO-TI)<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

Beförderung gebrauchter/beschädigter Batterien –<br />

Problemstellung<br />

Zustand kann sehr unterschiedlich sein:<br />

� Gebrauchte Batterie i.S.v. benutzt, nicht mehr fabrikneu: Zustand<br />

entspricht neuer Batterie<br />

� Gebrauchte Batterien, die infolge ihrer bisherigen Verwendung nicht<br />

mehr vollen Leistungsumfang haben und die einem neuen<br />

Verwendungszweck zugeführt werden soll<br />

� Gebrauchte Batterien i.S.v. verbraucht, am Ende ihrer Lebensdauer<br />

aber ohne Beschädigungen<br />

� Batterien mit Beschädigungen durch Einwirkungen wie<br />

� mechanische Einwirkungen (z.B. Crash)<br />

� elektrische Einwirkungen (Kurzschluss, Tiefentladung,<br />

Überladung, Umpolung)<br />

� thermische Einwirkung (Überhitzen)<br />

� Neue Batterien mit Produktionsfehlern<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

Beförderung gebrauchter/beschädigter Batterien –<br />

Problemstellung<br />

Bei gebrauchten Batterien kann Zustand unbekannt sein,<br />

es sollte beurteilt werden, wie sicher die Batterie für die<br />

Beförderung ist.<br />

Aspekte:<br />

� Einwirkungen bekannt?<br />

� Mögliche Gefährdungen auf Grund der Einwirkung<br />

� Äußere Anzeichen von Defekten: Beschädigung des Gehäuses<br />

(Risse, Deformationen) Leck, Abblasen von Elektrolyt,<br />

Entwicklung von Rauch oder Dämpfen<br />

� Innerer Elektrischer Zustand: Diagnosefähigkeit der Batterie.<br />

Arbeitet das Batteriemanagementsystem noch? Wie sind die<br />

angezeigten Parameter?<br />

� Verhalten der Batterie während einer Vorlagerungszeit<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

Intention D:<br />

Festlegung spezieller Beförderungsbedingungen für<br />

beschädigte Batterien<br />

S. Hierzu auch Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2010/7 und<br />

UN/SCETDG/37/INF:56 „Transport of used or damaged<br />

lithium batteries“ auf der Homepage der UN ECE⇨<br />

www.unece.org/trans/danger/danger.htm<br />

Typische Beförderungssituationen<br />

� Beförderung beschädigter Batterien im Rahmen der<br />

Entwicklung<br />

� Beförderung von gebrauchten oder neuen Batterien mit<br />

Anzeichen von Beschädigungen<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

� Beförderung beschädigter Batterien im Rahmen der Entwicklung =<br />

Beförderung im Rahmen der SV 310<br />

� 3-2 RSEB<br />

„Der Begriff „Prüfung“ im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung<br />

umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien<br />

durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von<br />

Performance- bzw. Applikationstests ein, z.B. im Rahmen der Erprobung<br />

von Kraftfahrzeugen. Die SV 310 erlaubt somit für den Straßen-,<br />

Eisenbahn- und Seeverkehr eine größtmögliche Flexibilität, sofern die<br />

sonstigen Bedingungen eingehalten sind.“<br />

� Zuführung umfasst Hin- und Rücktransport: Nach Durchführung der Tests<br />

hohe Wahrscheinlichkeit der Schädigung, aber Art und Umfang der Einwirkung<br />

sind bekannt<br />

� Zusätzliche Maßnahmen können sinnvoll sein – z.B. zusätzliches<br />

Aufsaugmaterial in Innenverpackung, Sicherung zur Verhinderung von<br />

Verrutschen oder Leckage, Kühlung, Vorlagerung<br />

� Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt von der Art der<br />

Einwirkung/Beschädigung ab<br />

⇨ Diskussionsvorschlag D: Ergänzung SV 310, dass zusätzliche<br />

Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn die Maßnahmen nach Buchstabe<br />

a) und b) keine sichere Beförderung gewährleisten<br />

� Vorschlag PRBA zur Erweiterung der Verpackungsmöglichkeiten für große<br />

Batterien und Anwendungsbereich der SV 310 (Dok. ST/SG/AC.10/C.3/2010/74)<br />

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Lithiumbatterien<br />

Beschädigte Batterien<br />

� Beförderung von gebrauchten oder neuen Batterien mit Anzeichen von<br />

Beschädigungen<br />

⇨ Zu diskutieren: Regelung spezifischer, strengerer<br />

Beförderungsbedingungen für beschädigte Lithiumbatterien, z.B. neue<br />

Verpackungsanweisung:<br />

� Nur zugelassene Verpackungen, keine Beförderung von<br />

unverpackten Batterien?<br />

� Kriterien der VG I (statt II)?<br />

� Aufsaugendes Material in Innenverpackung, keine Beeinträchtigung<br />

der Integrität der Innenverpackung durch auslaufendes Material?<br />

� Art der Kurzschlusssicherung?<br />

� Vorlagerung?<br />

Festlegung, für welche Batterien diese Anforderungen gelten sollen:<br />

� Wenn Hersteller/derjenige, der Batterien in den Markt, bringt Defekt<br />

feststellt, der Sicherheit bei der Beförderung beeinträchtigen kann<br />

(Rückrufaktionen)<br />

� Beschädigtes oder in erheblichem Maße deformiertes Außengehäuse<br />

� Auslaufende Batterien, Batterien mit Gasaustritt<br />

� Nicht diagnosefähige Batterien<br />

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� Antrieb mit Flüssiggas (LPG Fahrzeuge)<br />

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Gasbetriebene Fahrzeuge<br />

Systeme<br />

� UN 1011 Butan<br />

� UN 1075 Petroliumgase, verflüssigt<br />

� UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.<br />

� UN 1969 Isobutan<br />

� UN 1978 Propan<br />

� Antrieb mit komprimiertem Erdgas (CNG-Fahrzeuge)<br />

� UN 1954 Verdichtetes Gas, entzündbar, n.a.g.<br />

� UN 1971 Methan, verdichtet oder Erdgas, verdichtet<br />

� Wasserstofffahrzeuge – als Wasserstoffverbrennungsmotor oder<br />

Wasserstoff-Sauerstoff-Brennstoffzelle (=Elektroantrieb)<br />

� UN 1049 Wasserstoff, verdichtet<br />

� UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig<br />

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<strong>Gudula</strong> <strong>Schwan</strong>, <strong>BMVBS</strong>, <strong>Referat</strong> <strong>UI33</strong> <strong>„Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter“<br />

Gasbetriebene Fahrzeuge<br />

Fragestellungen<br />

Beförderung von ausgebauten Treibgastanks bzw.<br />

Treibgasspeichersystemen<br />

� Im Rahmen der Wartung und Reparatur entsteht Bedarf zur<br />

Beförderung von ausgebauten Gastanks<br />

� Füllungsgrad oft nicht feststellbar, vollständige Entleerung<br />

am Ort des Ausbaus i.d.R. nicht möglich<br />

� Tanks sind keine nach den<br />

Gefahrgutbeförderungsvorschriften zugelassenen<br />

Druckgefäße<br />

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Gasbetriebene Fahrzeuge<br />

Vorschriftenänderungen<br />

⇨ Behandlung im Rahmen der Gemeinsamen Tagung:<br />

� März 2010: Vorschlag D s. Dokumente<br />

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/19 und March 10/INF. 48<br />

� September 2010: Vorschlag D Dokument<br />

ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2010/40<br />

� Ziel: Aufnahme einer Sondervorschrift für den Landverkehr,<br />

die Beförderung von den ausgebauten Tanks unter<br />

entsprechenden Bedingungen ermöglicht<br />

⇨ Zwischenzeitlich: Multilaterale Vereinbarung M 221<br />

mit entsprechendem Inhalt, gezeichnet von DEU, FRA, NOR<br />

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Gasbetriebene Fahrzeuge<br />

Vorschriftenänderungen<br />

M221: Bedingungen für den Transport<br />

� Tanks/Speichersysteme sind nach den geltenden Vorschriften für den<br />

Betrieb in KfZ zugelassen<br />

� Keine äußeren Beschädigungen, dicht<br />

� Nicht dichte Behälter bzw. Behälter mit sicherheitsrelevanten<br />

Beschädigungen dürfen nur in entsprechenden Umschließungen<br />

befördert werden (Zulassung von der zuständigen Behörde als<br />

Verpackung für Flaschen und Großflaschen)<br />

� Öffnungen bis auf Druckentlastungseinrichtungen sind gasdicht zu<br />

verschließen<br />

� Begrenzung der Füllmenge/ des Füllungsgrades<br />

� So verpackt, dass Beschädigung und unbeabsichtigte Freisetzung<br />

verhindert wird<br />

� Anforderungen an Verschlussventile nach 4.1.6.8 ADR sind einzuhalten<br />

� Angaben zum enthaltenen Gas und Anzahl und Beschreibung des<br />

Gastanks/Gasspeichersystems und Fassungsraum jedes einzelnen Tanks<br />

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Weitere Diskussionen<br />

Aktuelle Diskussionen können verfolgt werden auf der Homepage der<br />

UNECE:<br />

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Weitere Diskussionen<br />

Gemeinsame Tagung: Dokumente in Deutsch auf der Homepage der OTIF<br />

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