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EKAS-Richtlinie - Forum Asbest Schweiz

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<strong>EKAS</strong> Fachkommission Nr. 13 „Chemie“ (FK 13)<br />

Luzern, 10.01.2006<br />

Bericht zum <strong>Richtlinie</strong>nentwurf 6503 „<strong>Asbest</strong>“<br />

Generelles<br />

Ausgehend von der Absenkung des MAK-Wertes für <strong>Asbest</strong>fasern waren die bisher<br />

postulierten Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden auf ihre Zweckmässigkeit zu<br />

überprüfen und den Regeln der Technik anzupassen. Zu überprüfen war auch die<br />

Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle <strong>Asbest</strong>produkte, also schwachgebundene<br />

wie festgebundene, und den Untertagbau. Gemäss Art. 52a VUV ist auch das bestehende<br />

internationale Recht zu berücksichtigen.<br />

Wichtigste Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmenden ist das Verfahren der<br />

Nassentfernung von <strong>Asbest</strong>produkten. In der Praxis wurde es als Sofortmassnahme<br />

bereits eingeführt.<br />

Die Beratung in der FK 13 hat gezeigt, dass drei Problemkreise<br />

• „passive“ Exposition<br />

• asbestkontaminierte Arbeitskleidung/PSA<br />

• Ermittlung, Kennzeichnung und Inventarisierung von asbesthaltigem Material<br />

nicht auf <strong>Richtlinie</strong>nebene gelöst werden können. Sie hat deshalb der <strong>EKAS</strong> und diese<br />

wiederum dem Eidgenössischen Departement des Innern die Anregung unterbreitet, die<br />

bestehenden rechtlichen Lücken zu schliessen. Ferner gilt es, die Anerkennung (und auch<br />

den Entzug der Anerkennung) von <strong>Asbest</strong>-Sanierungsunternehmen durch die Suva in der<br />

BauAV mit einem neuen Artikel 59a zu verankern.<br />

Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen<br />

Die <strong>Richtlinie</strong> ist in 12 Kapitel gegliedert.<br />

Titel: <strong>Asbest</strong><br />

Der kurze und prägnante Titel <strong>Asbest</strong> wurde eingeführt um den Anwendungsbereich über<br />

alle <strong>Asbest</strong>produkte sowie im Untertagbau aufzuzeigen. Angesprochen sind nun<br />

schwachgebundene wie auch festgebundene <strong>Asbest</strong>produkte.<br />

Kapitel 1: Gesetzliche Grundlagen<br />

In diesem Abschnitt wird auf die in diesem Zusammenhang geltenden Regelungen<br />

hingewiesen. Diese sind zur Hauptsache das Bundesgesetz über die Unfallversicherung<br />

(UVG), die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)<br />

und das ILO-Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von <strong>Asbest</strong><br />

(SR 0.822.726.2) festgelegt.<br />

Kapitel 2: Zweck<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> zeigt, wie beim Umgang bzw. bei Sanierungsarbeiten die Vorschriften<br />

über die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden<br />

eingehalten werden können. Sie zeigt den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre<br />

Verpflichtungen erfüllen können.


Seite 2<br />

Kapitel 3: Anwendungsbereich<br />

Hier wird definiert und mit Beispielen aufgeführt, welche Arbeiten bzw. welche Produkte<br />

in den Anwendungsbereich fallen.<br />

Kapitel 4: Begriffe<br />

Definiert werden hier festgebundene bzw. schwachgebundene <strong>Asbest</strong>produkte und mit<br />

Beispielen untermalt.<br />

Kapitel 5: Generelle Schutzmassnahmen<br />

Beschrieben werden technische Massnahmen, Atemschutz, Arbeitskleider und persönliche<br />

Hygiene sowie Information und Ausbildung. Sie alle dienen generell dem Vermeiden von<br />

unzulässigen Expositionen.<br />

Kapitel 6: Beurteilung des Sanierungsbedarfs von Arbeitsbereichen mit <strong>Asbest</strong>altlasten,<br />

Kennzeichnung<br />

Es wird auf den MAK-Wert und das Minimierungsgebot für die kanzerogenen <strong>Asbest</strong>fasern<br />

eingegangen und festgehalten, dass asbesthaltige Altlasten zu sanieren sind sofern die<br />

Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden kann.<br />

Kapitel 7: Spezielle Massnahmen für das Entfernen von schwachgebundenem<br />

<strong>Asbest</strong><br />

In diesem wohl wichtigsten Kapitel wird aufgezeigt was speziell zu beachten ist beim<br />

Entfernen von schwachgebundenem <strong>Asbest</strong>.<br />

Zuerst werden die Anforderungen an <strong>Asbest</strong>-Sanierungsunternehmen gestellt und<br />

beschrieben, welche notwendigen Fachkenntnisse durch Ausbildung zu erwerben sind.<br />

Anderseits werden die nötigen Arbeitsmittel näher beschrieben, über die der Sanierer<br />

verfügen muss.<br />

Die Information und Anleitung der beteiligten Arbeitnehmer erfolgt durch Instruktion, vor<br />

Aufnahme der Arbeiten und danach wiederholend.<br />

Im Weiteren wird detailliert dargelegt, wie die Meldepflicht / Arbeitsplanung abläuft.<br />

Ausführlich wird eingegangen auf die Schutzmassnahmen bei der Durchführung der<br />

Sanierung. Zentrale Punkte sind hier das Arbeiten mittels Nassentfernung in der<br />

Sanierungszone, deren räumliche Abtrennung, der Aufbau von Dekontaminationsschleusen,<br />

Unterdruck und Lüftung und letztlich die Aufhebung der Schutzmassnahmen<br />

zur Freigabe des sanierten Bereichs.<br />

Kapitel 8: Spezielle Massnahmen für Arbeiten, insbesondere Sanierungsarbeiten,<br />

an festgebundenen <strong>Asbest</strong>produkten<br />

In diesem Kapitel werden die speziellen Anforderungen bei Arbeiten mit festgebundenem<br />

<strong>Asbest</strong> aufgezeigt. Ausgehend von einer Beurteilung der Situation sind entsprechende<br />

Schutzmassnahmen zu treffen<br />

Kapitel 9: Spezielle Massnahmen für den Untertagbau<br />

Im Untertagbau ist meist mit nur kurzzeitigen Expositionen zu rechnen. Zur Abschätzung<br />

der Gesundheitsgefährdung wird deshalb die kumulative <strong>Asbest</strong>faserexposition<br />

(Faserjahre) herangezogen. Im geologischen Gutachten soll zudem die Wahrscheinlichkeit<br />

des Auftretens von asbesthaltigen Gesteinsschichten beurteilt werden um<br />

entsprechende Gefährdungsstufen festzulegen. Daraus resultiert das Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzkonzept mit den zu treffenden Schutzmassnahmen.<br />

Kapitel 10: Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Der Arbeitgeber wird hier angehalten, die Arbeitnehmer für die arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen anzumelden. Die Suva entscheidet dann über die Unterstellungsverfügung.<br />

Kapitel 11: Entsorgung<br />

Die vorschriftsgemäss gekennzeichneten asbesthaltigen Materialien sind entsprechend<br />

der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen zu entsorgen. Zuständig sind die<br />

kantonalen Behörden.

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