BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...
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BauR 6.6 4 Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen ohne Absperrvorrichtungen (z.B. für Laborabluft; siehe auch Abschnitt 6.4.6) Bild 4: Lüftungsleitungen nach Abschnitt 6.4.4 Satz 2 1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein. 18 Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
BauR 6.6 5 Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall durch Winkel und Verziehungen (siehe auch Abschnitt 5.2.1.1) Bild 5.2: Begrenzung der Krafteinleitung mit Bogen a Kantenlänge des Lüftungskanals oder Durchmesser der Lüftungsleitung * Es gilt die entfernteste Verbindungsstelle zwischen Bogen und Leitung. Beispielhafte Darstellung von Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Leitungsverformungen z. B. durch Ausknickungen aufnehmen Version 03/2007 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 19
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<strong>BauR</strong> <strong>6.6</strong><br />
5 Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall<br />
durch Winkel und Verziehungen (siehe auch Abschnitt 5.2.1.1)<br />
Bild 5.2: Begrenzung der Krafteinleitung mit Bogen<br />
a Kantenlänge des Lüftungskanals oder Durchmesser der Lüftungsleitung<br />
* Es gilt die entfernteste Verbindungsstelle zwischen Bogen und Leitung.<br />
Beispielhafte Darstellung von Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen<br />
durch Leitungsverformungen z. B. durch Ausknickungen aufnehmen<br />
Version 03/2007<br />
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