24.10.2013 Aufrufe

BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...

BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...

BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>BauR</strong> <strong>6.6</strong><br />

4 Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen ohne Absperrvorrichtungen<br />

(z.B. für Laborabluft; siehe auch Abschnitt 6.4.6)<br />

Bild 4: Lüftungsleitungen nach Abschnitt 6.4.4 Satz 2<br />

1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände<br />

gegeben sein.<br />

18<br />

Version 03/2007<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!