BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...
BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...
BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>BauR</strong> <strong>6.6</strong><br />
4 Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen ohne Absperrvorrichtungen<br />
(z.B. für Laborabluft; siehe auch Abschnitt 6.4.6)<br />
Bild 4: Lüftungsleitungen nach Abschnitt 6.4.4 Satz 2<br />
1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände<br />
gegeben sein.<br />
18<br />
Version 03/2007<br />
Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg