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BauR 6.6 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen ...

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Bild 3.2: notwendiger Flur belüftet<br />

f notwendiger Flur<br />

e,g,h, j von f und untereinander brandschutztechnisch getrennte Bereiche<br />

– – Leitung ohne Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

— Leitung mit Feuerwiderstandsfähigkeit; in Fluren mit feuerhemmenden Wänden siehe bei Stahlblechleitungen<br />

Abschnitt 4 der <strong>Richtlinie</strong> 1)<br />

Zuluft- /Abluftöffnung<br />

Brandschutzklappe<br />

Unterdecke mit Feuerwiderstandsfähigkeit bei Beanspruchung von oben und unten; die Unterdecke<br />

schließt die Leitung vollständig gegen das Innere des Brandabschnittes bzw. Rettungsweges ab<br />

Brandschutzklappe zum Einbau in feuerwiderstandsfähige Unterdecken<br />

1) Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Leitungen muss auch in den Durchdringungen der Decken oder Wände gegeben sein.<br />

<strong>BauR</strong> <strong>6.6</strong><br />

Version 03/2007<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17

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