Ministerium_Genehmigung der Richtlinien _WE-RL

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Genehmigung der Richtlinien des Landesverbandes Braunschweig der Kleingärtner e.V., des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. und des Landesverbandes der Gartenfreunde Ostfriesland e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach §11 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes - Bewertungsrichtlinien - Bek. d. MI v. 12.7.2001 - 56-60 303-2 – (Nds.MBl. Nr.28/2001 S.638) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach §9 Abs.1 Nrn.2 bis 6 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) gekündigt, hat die Pächterin oder der Pächter nach §11 Abs.1 Satz 1 BKleingG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihr oder ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von der Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen (§11 Abs.1 Satz 2 BKleingG). Im Einvernehmen mit dem ML sind die in der Anlage abgedruckten Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Braunschweig der Kleingärtner e.V., des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. und des Landesverbandes der Gartenfreunde Ostfriesland e.V. genehmigt worden. Bei einer Kündigung nach §9 Abs.1 Nr.5 oder 6 BKleingG sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§11 Abs.1 Satz 3 BKleingG). Anlage Richtlinien des Landesverbandes Braunschweig der Kleingärtner e. V., des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. und des Landesverbandes der Gartenfreunde Ostfriesland e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) - Bewertungsrichtlinien -

<strong>Genehmigung</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinien</strong> des Landesverbandes Braunschweig<br />

<strong>der</strong> Kleingärtner e.V., des Landesverbandes Nie<strong>der</strong>sächsischer<br />

Gartenfreunde e.V. und des Landesverbandes <strong>der</strong> Gartenfreunde<br />

Ostfriesland e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen<br />

nach §11 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes<br />

- Bewertungsrichtlinien -<br />

Bek. d. MI v. 12.7.2001 - 56-60 303-2 – (Nds.MBl. Nr.28/2001 S.638)<br />

Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach §9 Abs.1 Nrn.2 bis 6 des<br />

Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) gekündigt, hat die Pächterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Pächter nach §11 Abs.1 Satz 1 BKleingG einen Anspruch auf angemessene<br />

Entschädigung für die von ihr o<strong>der</strong> ihm eingebrachten o<strong>der</strong> gegen Entgelt<br />

übernommenen Anpflanzungen o<strong>der</strong> Anlagen, soweit diese im Rahmen <strong>der</strong><br />

kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von<br />

Anpflanzungen und Anlagen von <strong>der</strong> Kleingärtnerorganisation beschlossen und<br />

durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei <strong>der</strong><br />

Bemessung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung zugrunde zu legen (§11 Abs.1 Satz 2<br />

BKleingG).<br />

Im Einvernehmen mit dem ML sind die in <strong>der</strong> Anlage abgedruckten<br />

Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Braunschweig <strong>der</strong> Kleingärtner e.V.,<br />

des Landesverbandes Nie<strong>der</strong>sächsischer Gartenfreunde e.V. und des<br />

Landesverbandes <strong>der</strong> Gartenfreunde Ostfriesland e.V. genehmigt worden.<br />

Bei einer Kündigung nach §9 Abs.1 Nr.5 o<strong>der</strong> 6 BKleingG sind über die<br />

genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung<br />

geltenden Grundsätze zu beachten (§11 Abs.1 Satz 3 BKleingG).<br />

Anlage<br />

<strong>Richtlinien</strong><br />

des Landesverbandes Braunschweig <strong>der</strong> Kleingärtner e. V., des<br />

Landesverbandes Nie<strong>der</strong>sächsischer Gartenfreunde e. V. und des<br />

Landesverbandes <strong>der</strong> Gartenfreunde Ostfriesland e. V. für die Bewertung<br />

von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des<br />

Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)<br />

- Bewertungsrichtlinien -


1. Allgemeines<br />

1.1 Definition "kleingärtnerische Nutzung":<br />

• 50 v.H. Erholungswert<br />

• 50 v.H. gärtnerische Betätigung zur Erzielung von vielfältigen<br />

Gartenbauerzeugnissen<br />

• keine Monokulturen, keine gewerbliche Nutzung<br />

• die kleingärtnerisch genutzte Fläche muss den Anbau von Obstgehölzen,<br />

Gemüse und Zierpflanzen beinhalten.<br />

1.2 Die im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Anlagen werden nur<br />

bewertet und entschädigt, soweit sie nach Gesetz und Vertrag zulässig und im<br />

Rahmen <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.<br />

1.3 Die Pachtverträge und Gartenordnungen <strong>der</strong> einzelnen<br />

Kleingartenorganisationen bleiben unberührt. Letztere nur, wenn sie diesen<br />

<strong>Richtlinien</strong> nicht entgegenstellen (siehe auch Nr.4)<br />

2. Bewertungsverfahren<br />

2.1 Die Wertermittlung nach den in Nr.3 aufgezeigten Verfahrenstabellen und -<br />

vorschriften wird im Auftrag <strong>der</strong> kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten<br />

Organisation von Wertermittlerinnen und Wertermittlern durchgeführt, die hierfür<br />

beson<strong>der</strong>s ausgebildet und bestellt wurden.<br />

In beson<strong>der</strong>er Instanz erfolgt die Wertermittlung durch vereidigte Schätzerinnen<br />

und Schätzer, die Kenntnisse über gartenbautechnisches Wissen besitzen,<br />

sowie Kleingartenfachberaterinnen und Kleingartenfachberater, die nicht Mitglied<br />

desselben Vereins sein dürfen.<br />

2.2 Die einzelnen Kleingärtnerorganisationen <strong>der</strong> Landesverbände können<br />

entsprechend <strong>der</strong> örtlichen Gartenordnung und <strong>der</strong> einzelnen Verträge<br />

Bewertungsziffern zu den einzelnen Schätzobjekten im Rahmen dieser<br />

<strong>Richtlinien</strong> festlegen. Die Werte sind im Hinblick auf eine ordnungsgemäße<br />

kleingärtnerische Nutzung gemäß Nr.1.1 dieser Bewertungsrichtlinie zu ermitteln.<br />

3. Bewertung<br />

3.1.1 Nachstehend angegebene Richtwerte werden gemeinsam durch die drei<br />

Landesverbände nach Bedarf, spätestens jedoch nach fünf Jahren neu ermittelt.<br />

3.1.2 Befindet sich <strong>der</strong> zu bewertende Garten allgemein in einem schlechten<br />

Zustand, ist er etwa stark vernachlässigt, so kann <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong><br />

Einzelbewertung, <strong>der</strong> sich nach den nachstehenden <strong>Richtlinien</strong> ergibt, um einen<br />

angemessenen Prozentsatz bis zu 100 v.H. gekürzt werden.<br />

Die Kürzungen sind im Bewertungsgutachten zu vermerken und zu begründen.


3.2 Aufwuchs<br />

Die angegebenen Höchstwerte beziehen sich auf einen artgerechten<br />

Pflegezustand bei entsprechendem Lebensraum.<br />

3.2.l Obstbäume bis 120,- DM/Stück<br />

3.2.2 Beerenobst bis 26,- DM/Stück<br />

3.2.3 Erdbeeren<br />

je lfd. m bis 2,50 DM<br />

3.2.4 Himbeeren<br />

je lfd. m einschließlich Gerüst bis 15,- DM<br />

3.2.5 Brombeeren<br />

je lfd. m rankend einschließlich Gerüst<br />

je lfd. m nicht rankend einschließlich Gerüst<br />

3.2.6 Spargel<br />

je lfd. m 1. bis 3.Standjahr<br />

bis<br />

bis<br />

15,- DM<br />

20,- DM<br />

bis<br />

10,- DM<br />

je lfd. m 4. bis 15. Standjahr<br />

bis<br />

15,- DM<br />

3.2.7 Rhabarber je Stück bis 10,- DM<br />

3.2.8 Ziergehölze (maximal 5 Stück je Art) je Stück bis 40,- DM<br />

3.2.9 Rosen<br />

Buschrosen<br />

bis<br />

8,- DM<br />

Hochstamm einschließlich Pfahl<br />

bis<br />

23,- DM<br />

Kletterrose ausschließlich Befestigung bis<br />

8,- DM<br />

3.2.10 Blumenzwiebeln und Knollen je m 2 bis 15,- DM<br />

3.2.11 Prachtstauden je Stück bis 10,- DM<br />

3.2.12 Stauden je m 2 3.2.13 Rasen je m<br />

bis 15,- DM<br />

2 bis 1,- DM<br />

3.2.14 Hecken je lfd. m je nach Art bis 10,- DM<br />

3.2.15 Gemüsebeetflächen<br />

(garer, humoser, unkrautfreier Boden)<br />

je m 2 bis 2,- DM<br />

3.3 Bauliche Anlagen<br />

3.3.1 Gartenlauben<br />

Die Gartenlauben werden höchstens bis zu <strong>der</strong> im BkleingG vom 28.2.1983<br />

(BGBl. I S.210), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.7.2001<br />

(BGBl. S.1542), vorgesehenen Größe bewertet. Die vor In-Kraft-Treten dieses<br />

Gesetzes genehmigten Lauben haben Bestandsschutz und sind entsprechend<br />

ihrer Größe zu bewerten. Nicht genehmigte An- und Nebenbauten werden nicht<br />

bewertet.<br />

Mängel, die auf Material- o<strong>der</strong> Baufehler sowie mangelnde Pflege<br />

zurückzuführen sind, müssen in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Bei<br />

Abschreibung von Gartenlauben wird von einer Standzeit von 40 Jahren<br />

ausgegangen. Eine 100-rozentige Abschreibung ist je nach Bau- und<br />

Pflegezustand möglich. Ist eine Gartenlaube noch gut erhalten, so kann trotz<br />

vollständiger Alterswertmin<strong>der</strong>ung ein Restwert von bis zu 40 v.H. des<br />

Neubauwertes eingesetzt werden.<br />

Die Bewertung <strong>der</strong> Gartenlaube erfolgt nach m 3 umbauten Raum entsprechend<br />

DIN 277.<br />

Die Differenzierung <strong>der</strong> einzelnen Laubenwerte richtet sich nach den <strong>Richtlinien</strong><br />

<strong>der</strong> einzelnen Kleingartenorganisationen.<br />

Für die Bewertung <strong>der</strong> verschiedenen Bauweisen als Steinlaube bzw.<br />

gleichwertige Holzlaube gilt <strong>der</strong> Höchstwert von 200,- DM je m 3 .


3.3.2 Einfriedung<br />

Bis 1 m Höhe und je nach Material lfd. m bis 15,-DM.<br />

3.3.3 Gartenpforte<br />

Bei sich einfügen<strong>der</strong> Bauweise einschließlich Pfosten bis 300,- DM.<br />

3.3.4 Wegebau<br />

Bewertet wird <strong>der</strong> Weg zur Laube (1 m breit) und die Plattenfläche in 1 m Breite<br />

um die Laube sowie <strong>der</strong> Terrassenplatz bis maximal 15 m 2 . Platten bis 30,- DM<br />

je m 2 , Kantensteine maximal doppelte Gartenlänge bis 6,- DM je lfd. m.<br />

3.3.5 Kompostanlage<br />

In sachgemäßer Ausführung (maximal 1 m Höhe) wird je 100 m 2 Gartenfläche 1<br />

m 3 Kompostanlage bewertet. Höchstwert <strong>der</strong> gesamten Kompostanlage bis 300,<br />

- DM.<br />

4. Gültigkeit<br />

Mit In-Kraft-Treten dieser <strong>Richtlinien</strong> verlieren die am 20.11.1995 genehmigten<br />

Bewertungsrichtlinien (Nds.MBl. 1996 S.50) sowie <strong>Richtlinien</strong> für die Ermittlung<br />

von Entschädigungen in Kleingärten in den einzelnen<br />

Kleingärtnerorganisationen, soweit sie diesen <strong>Richtlinien</strong> entgegenstehen, ihre<br />

Gültigkeit.

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