Teilnahmebedingungen (PDF) - Freiberg-Service

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7.2 Die äußere Gestaltung muss mit dem Gesamtbild des veranstalteten Marktes / Festes vereinbar sein. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeiten auf den Marktplätzen nicht abgestellt werden. 7.3 Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Die Verkaufsstände müssen sich in einem sauberen Zustand befinden und dürfen nicht beschädigt sein. Gänge und Durchfahrten sind freizuhalten. 7.4 Bei Beginn der Marktzeiten müssen die Stände hergerichtet und mit Waren belegt sein. 8. Sonderregelungen für den Wochenmarkt 8.1 Der Marktbereich für den Wochenmarkt auf dem Obermarkt erstreckt sich auf den Marktspiegel. Gesperrt für den Handel sind die Flächen im Umkreis von drei Metern um das Brunnendenkmal sowie der gesamte Außenring des Obermarktes. Das Befahren des Marktspiegels mit Fahrzeugen über 7,5 t Gesamtgewicht ist nicht gestattet. 8.2 Der Marktbereich für den Wochenmarkt an der ehemaligen Schwimmhalle beginnt an der Einfahrt zur ehemaligen Schwimmhalle (neben dem Trafohaus) und endet an der Einfahrt zum Parkplatz. Die Einfahrt zur ehemaligen Schwimmhalle sowie der Fußweg auf der Seite der ehemaligen Schwimmhalle sind stets freizuhalten. 8.3 Der Wochenmarkt auf dem Obermarkt findet derzeit in der Regel dienstags, donnerstags, freitags und samstags statt, der Wochenmarkt an der ehemaligen Schwimmhalle dienstags, mittwochs, donnerstags, freitags und samstags. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag abgehalten. 8.4 Der Wochenmarkt beginnt um 8 Uhr und endet um 17 Uhr. An Samstagen endet der Wochenmarkt um 14 Uhr. 9. Sauberhaltung 9.1 Der Markt bzw. Veranstaltungsbereich darf nicht verunreinigt werden. 9.2 Dem Händler obliegt die Reinhaltung seiner Standflächen und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen. 9.3 Imbiss- und Getränkeverkäufer sind verpflichtet, einen Müllbehälter bereitstellen. 9.4 Es ist untersagt, Abfälle neben oder unter Fahrzeugen, Buden, Ständen, Tischen, Zelten auf öffentlichen Straßen und Plätzen abzulagern oder auszugießen. 9.5 Verpackungsmaterial, insbesondere Kisten, Stiegen und Kartons, ist nach Beendigung der Marktzeit wieder mitzunehmen. 10. Weitere Pflichten der Händler 10.1 Der Händler ist zur Beachtung aller mit dem Betrieb seines Geschäftes verbundenen Vorschriften (z. B. Arbeitnehmer- und Jungendschutzgesetz, Gaststättengesetz, Hygienevorschriften, Bau- und Feuerschutzvorschriften usw.) verpflichtet. 10.2 Er hat den Weisungen des Veranstalters Folge zu leisten. 10.3 Wechsel, Tausch, Untervermietung, unentgeltliche Überlassung an Dritte oder Überschreitung des zugewiesenen Standplatzes sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Den Beauftragten des Veranstalters und den zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gewährleisten. Die Händler bzw. für sie tätigen Personen haben sich dem Veranstalter gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 10.4 Verboten ist die genehmigungspflichtige Versteigerung von Waren bzw. Angebote über Lautsprecher sowie das Verteilen von Werbematerialien aller Art. 10.5 Zubereitete Speisen dürfen auf den Märkten bzw. Festen nur aus Verkaufsständen, Imbisswagen, Imbissständen und ähnlichen überdachten Verkaufsgelegenheiten zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. 10.6 Der Händler versichert ausdrücklich, dass sein Geschäft den VDE-Vorschriften entspricht und mit einem FI (Fehlstrom- Schutzschalter) ausgestattet ist. Eine Stromentnahme aus Privat- oder Geschäftsanlagen ist nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird der Anschlusspreis trotzdem berechnet. Stadtmarketing Freiberg GmbH 11. Haftung des Veranstalters 11.1 Erklärungen des Veranstalters im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Die Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden, die dem Händler durch einen Mangel der vermieteten Fläche entstehen, sind grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 11.2 Mit der Zuweisung von Standplätzen übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die Sicherheit der von den Händlern eingebrachten Sachen. 12. Haftung des Händlers Der Händler übernimmt für seinen Verkaufsstand sowie für seine Betriebsangehörigen die alleinige volle Verantwortung und die Einhaltung der Verkehrsicherungspflichten und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften. Der Veranstalter kann vom Händler den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Deckung von Sach- und Personenschäden fordern. 13. Kündigung/ Rücktritt und Vertragsstrafe 13.1 Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und den Händler sofort des Standplatzes zu verweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verkaufsstand bzw. Standplatz bei Marktbeginn nicht belegt ist, der Händler und sein Personal erheblich gegen gesetzliche Bestimmungen, den Vertrag und diese allgemeinen Nutzungsbedingungen verstößt, der Verkaufsstand wesentlich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht, die fälligen Gebühren für den Stand nicht bezahlt sind bzw. gegen Anordnungen des Veranstalters wiederholt verstoßen wird. 13.2 Bei schuldhafter Nichteinhaltung von Öffnungs- bzw. Schließzeiten des Marktes wird als Vertragsstrafe pro überschrittene 15 Minuten eine Pauschale in Höhe von 50 ,00 € erhoben. 14. Pauschalierter Aufwendungsersatz Kündigt der Händler bzw. tritt er vom Vertrag zurück, bevor mit der Vertragsausführung begonnen wurde, ohne dass den Veranstalter ein Verschulden trifft oder höhere Gewalt vorliegt, hat er folgende Standgebühren trotzdem zu zahlen: Bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der Standgebühren, bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % der Standgebühren, bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % der Standgebühren, bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Standgebühren. 15. Anzuwendendes Recht Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). 16. Erfüllungsort/Gerichtsstand 16.1 Erfüllungsort ist Freiberg. 16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Freiberg. Dies gilt auch, wenn der Händler keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 17. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß. Stand: Januar 2009 Seite 2 von 2

7.2 Die äußere Gestaltung muss mit dem Gesamtbild des veranstalteten<br />

Marktes / Festes vereinbar sein. Sonstige Fahrzeuge dürfen<br />

während der Marktzeiten auf den Marktplätzen nicht abgestellt<br />

werden.<br />

7.3 Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in<br />

der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt<br />

wird. Die Verkaufsstände müssen sich in einem sauberen<br />

Zustand befinden und dürfen nicht beschädigt sein. Gänge<br />

und Durchfahrten sind freizuhalten.<br />

7.4 Bei Beginn der Marktzeiten müssen die Stände hergerichtet und<br />

mit Waren belegt sein.<br />

8. Sonderregelungen für den Wochenmarkt<br />

8.1 Der Marktbereich für den Wochenmarkt auf dem Obermarkt<br />

erstreckt sich auf den Marktspiegel. Gesperrt für den Handel sind<br />

die Flächen im Umkreis von drei Metern um das Brunnendenkmal<br />

sowie der gesamte Außenring des Obermarktes. Das Befahren<br />

des Marktspiegels mit Fahrzeugen über 7,5 t Gesamtgewicht<br />

ist nicht gestattet.<br />

8.2 Der Marktbereich für den Wochenmarkt an der ehemaligen<br />

Schwimmhalle beginnt an der Einfahrt zur ehemaligen<br />

Schwimmhalle (neben dem Trafohaus) und endet an der Einfahrt<br />

zum Parkplatz. Die Einfahrt zur ehemaligen Schwimmhalle sowie<br />

der Fußweg auf der Seite der ehemaligen Schwimmhalle sind<br />

stets freizuhalten.<br />

8.3 Der Wochenmarkt auf dem Obermarkt findet derzeit in der Regel<br />

dienstags, donnerstags, freitags und samstags statt, der Wochenmarkt<br />

an der ehemaligen Schwimmhalle dienstags, mittwochs,<br />

donnerstags, freitags und samstags. Fällt ein Markttag auf einen<br />

gesetzlichen Feiertag, so wird der Wochenmarkt am vorhergehenden<br />

Werktag abgehalten.<br />

8.4 Der Wochenmarkt beginnt um 8 Uhr und endet um 17 Uhr. An<br />

Samstagen endet der Wochenmarkt um 14 Uhr.<br />

9. Sauberhaltung<br />

9.1 Der Markt bzw. Veranstaltungsbereich darf nicht verunreinigt<br />

werden.<br />

9.2 Dem Händler obliegt die Reinhaltung seiner Standflächen und<br />

der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen.<br />

9.3 Imbiss- und Getränkeverkäufer sind verpflichtet, einen Müllbehälter<br />

bereitstellen.<br />

9.4 Es ist untersagt, Abfälle neben oder unter Fahrzeugen, Buden,<br />

Ständen, Tischen, Zelten auf öffentlichen Straßen und Plätzen<br />

abzulagern oder auszugießen.<br />

9.5 Verpackungsmaterial, insbesondere Kisten, Stiegen und Kartons,<br />

ist nach Beendigung der Marktzeit wieder mitzunehmen.<br />

10. Weitere Pflichten der Händler<br />

10.1 Der Händler ist zur Beachtung aller mit dem Betrieb seines Geschäftes<br />

verbundenen Vorschriften (z. B. Arbeitnehmer- und<br />

Jungendschutzgesetz, Gaststättengesetz, Hygienevorschriften,<br />

Bau- und Feuerschutzvorschriften usw.) verpflichtet.<br />

10.2 Er hat den Weisungen des Veranstalters Folge zu leisten.<br />

10.3 Wechsel, Tausch, Untervermietung, unentgeltliche Überlassung<br />

an Dritte oder Überschreitung des zugewiesenen Standplatzes<br />

sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Den Beauftragten<br />

des Veranstalters und den zuständigen amtlichen Stellen<br />

ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen<br />

zu gewährleisten. Die Händler bzw. für sie tätigen Personen<br />

haben sich dem Veranstalter gegenüber auf Verlangen auszuweisen.<br />

10.4 Verboten ist die genehmigungspflichtige Versteigerung von<br />

Waren bzw. Angebote über Lautsprecher sowie das Verteilen<br />

von Werbematerialien aller Art.<br />

10.5 Zubereitete Speisen dürfen auf den Märkten bzw. Festen nur aus<br />

Verkaufsständen, Imbisswagen, Imbissständen und ähnlichen<br />

überdachten Verkaufsgelegenheiten zum Verzehr an Ort und<br />

Stelle angeboten werden.<br />

10.6 Der Händler versichert ausdrücklich, dass sein Geschäft den<br />

VDE-Vorschriften entspricht und mit einem FI (Fehlstrom-<br />

Schutzschalter) ausgestattet ist. Eine Stromentnahme aus Privat-<br />

oder Geschäftsanlagen ist nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung<br />

wird der Anschlusspreis trotzdem berechnet.<br />

Stadtmarketing <strong>Freiberg</strong> GmbH<br />

11. Haftung des Veranstalters<br />

11.1 Erklärungen des Veranstalters im Zusammenhang mit diesem<br />

Vertrag enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Die<br />

Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen für Sach-<br />

und Vermögensschäden, die dem Händler durch einen Mangel der<br />

vermieteten Fläche entstehen, sind grundsätzlich auf Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

11.2 Mit der Zuweisung von Standplätzen übernimmt der Veranstalter<br />

keine Haftung für die Sicherheit der von den Händlern eingebrachten<br />

Sachen.<br />

12. Haftung des Händlers<br />

Der Händler übernimmt für seinen Verkaufsstand sowie für seine<br />

Betriebsangehörigen die alleinige volle Verantwortung und die<br />

Einhaltung der Verkehrsicherungspflichten und sonstigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere<br />

der Unfallverhütungsvorschriften. Der Veranstalter kann vom<br />

Händler den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Deckung<br />

von Sach- und Personenschäden fordern.<br />

13. Kündigung/ Rücktritt und Vertragsstrafe<br />

13.1 Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund<br />

fristlos zu kündigen und den Händler sofort des Standplatzes zu<br />

verweisen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der<br />

Verkaufsstand bzw. Standplatz bei Marktbeginn nicht belegt ist,<br />

der Händler und sein Personal erheblich gegen gesetzliche Bestimmungen,<br />

den Vertrag und diese allgemeinen Nutzungsbedingungen<br />

verstößt, der Verkaufsstand wesentlich von den vertraglichen<br />

Vereinbarungen abweicht, die fälligen Gebühren für den<br />

Stand nicht bezahlt sind bzw. gegen Anordnungen des Veranstalters<br />

wiederholt verstoßen wird.<br />

13.2 Bei schuldhafter Nichteinhaltung von Öffnungs- bzw. Schließzeiten<br />

des Marktes wird als Vertragsstrafe pro überschrittene 15 Minuten<br />

eine Pauschale in Höhe von 50 ,00 € erhoben.<br />

14. Pauschalierter Aufwendungsersatz<br />

Kündigt der Händler bzw. tritt er vom Vertrag zurück, bevor mit<br />

der Vertragsausführung begonnen wurde, ohne dass den Veranstalter<br />

ein Verschulden trifft oder höhere Gewalt vorliegt, hat er folgende<br />

Standgebühren trotzdem zu zahlen:<br />

Bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % der Standgebühren,<br />

bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 40 % der Standgebühren,<br />

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 % der Standgebühren,<br />

bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der Standgebühren.<br />

15. Anzuwendendes Recht<br />

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-<br />

Kaufrechts (CISG).<br />

16. Erfüllungsort/Gerichtsstand<br />

16.1 Erfüllungsort ist <strong>Freiberg</strong>.<br />

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung<br />

ist <strong>Freiberg</strong>. Dies gilt auch, wenn der Händler<br />

keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Sitz<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />

17. Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder<br />

werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten,<br />

so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem<br />

Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen)<br />

ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine<br />

wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien<br />

Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für<br />

den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich<br />

zulässige Maß.<br />

Stand: Januar 2009<br />

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