Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß tung in Zukunft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Damit ist aber keine Einschränkung der Haftung des Vereins gegenüber Dritten eingetreten. Sollte die Handlung der Vorstandsmitglieder oder auch die nicht ergriffenen aber erforderlichen Maßnahmen - die Unterlassung - zu einem Schaden bei einem Dritten geführt haben, bleibt der Verein nach wie vor in der Haftung. Der Verein kann sich nur im Innenverhältnis nicht mehr an den handelnden oder untätig gebliebenen Vorstandsmitgliedern schadlos halten. Der Gesetzgeber hat aber dieses Haftungsprivileg eingeschränkt und auf die ehrenamtlich Tätigen begrenzt, deren pauschales Honorar für die Tätigkeit - oder meist wird sie auch pauschale Aufwandsentschädigung genannt - gering bleibt. Hier hat der Gesetzgeber – übrigens erst kurz vor dem Ende des Gesetzgebungsverfahrens - einen maximalen Betrag von 500,00 € pro Jahr für angemessen gehalten. Wer darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung erhält, haftet nach wie vor in vollem Umfange. Wenn auch die Haftung der „Besserverdienenden“ eingeschränkt werden soll, hilft nur eine Einschränkung der Haftung durch entsprechende satzungsmäßige Bestimmungen. (Ein Vorschlag dazu folgt am Schluss des Beitrags.) Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins eingeschränkt. Wenn also der Vorstand im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit einen Fehler nur fahrlässig begeht, der zu einem Schaden beim Mitglied führt, haftet das unentgeltlich oder gegen geringfügiges Honorar tätige Vorstandsmitglied künftig nicht mehr persönlich. Diese Haftungsbegrenzung gegenüber den Vereinsmitgliedern trägt dem Umstand Rechnung, dass derjenige, der sich stärker als andere im Verein engagiert, nicht unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt werden soll. Die Haftungsbegrenzung gegenüber den Vereinsmitgliedern kann jedoch gemäß § 40 BGB durch die Satzung abgedungen werden (Vergl. Bundestags-Drs. Nr. 16/10120, S. 7). Einschränkung der Haftung bei der Finanzverwaltung Der Unterzeichner hat in seinen Darstellungen auch die persönliche Haftung des Kassierers gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt (Fall: Arme Schatzmeisterin / Kassiererin). Auch darauf hat der Gesetzgeber reagiert: LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 48 - In § 34 der Abgabenordnung ist folgender Satz eingefügt worden: „Für ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.“ Und weiter war dann § 69 der Abgabenordnung zu ändern, an den wie folgt ein Absatz 2 angefügt worden ist: (2) Vorstandsmitglieder eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Vereins, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung keine Steuerpflichten zu erfüllen haben haften, soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben. Die Abgabenordnung enthält in § 69 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 eine dem Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadensersatzhaftung für den Fall, dass steuerliche Ansprüche gegen den Verein in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt, sind aber sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu denen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach §§ 140 ff. Abgabenordnung und die Pflicht zur Einhaltung und Abführung der Lohnsteuer nach §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz zu nennen. Da es sich bei dem Vereinsvorstand häufig um ein Kollegialorgan handelt, der also aus verschiedenen Mitgliedern besteht, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen, ist mit der Neuregelung eine Einschränkung der Haftung auf die Organmitglieder vorgesehen, die unmittelbar mit den verwaltungstechnischen Aufgaben betraut sind. Die Haftung der anderen Vorstandsmitglieder ist durch die neuen Bestimmungen eingeschränkt. Ihnen bleiben aber noch Überwachungspflichten, die diesen zum Eingreifen

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der den Verein treffenden steuerlichen Pflichten nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Überwachungspflicht besteht für alle Vorstandsmitglieder - unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit. Besonders aufmerksam müssen alle Vorstandsmitglieder auch nach wie vor bleiben, wenn der Verein sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation befindet, in denen möglicherweise die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet ist. Hier kann es dann wiederum zur persönlichen Haftung kommen. Zur weiteren Begründung sei hier auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf hingewiesen, der in der Bundestags-Drs 16/10120 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode auf den Seiten 7-11 nachzulesen ist. Neue sozialrechtliche Regelung die Vorstandshaftung betreffend Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch eine der Abgabenordnung ähnliche Regelung ins Sozialgesetzbuch geschrieben wurde. Da der Vorstand auch für die Abwicklung der Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse und das damit verbundene Abführen von Sozialversicherungsleistungen zu tun haben kann, wenn er Personal beschäftigt, ist die Reduzierung der Haftenden in § 28 e Abs. Satz 1 des SGB IV auf die Personen vorgenommen worden, die unmittelbar mit der Verwaltung der Beschäftigungsverhältnisse zu tun haben. Selbst wenn man im ersten Moment meint, die Probleme des Vorstands eines Kleingartenvereins haben damit nichts zu tun, so gebe ich hier zu bedenken, dass mitunter Personen beschäftigt werden, die Gemeinschaftsarbeit für andere leisten. Selbst wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, die nur wenige Stunden arbeiten, sind die sozialversicherungspflichtigen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls Sozialversicherungen abzuführen. Darauf müssen die Vorstandsmitglieder achten und gegebenenfalls den Kassierer oder Vorsitzenden aufmerksam machen, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen. Meist wird aber der Verantwortliche im Vorstand dies schon erledigt haben. Über die nun gesetzlich vorgesehene Einschränkung des Verschuldensgrades von unentgeltlichen und gegen geringfügiges Hono- LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 49 - rar tätigen Vorstandsmitgliedern auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus, ist es möglich, die Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis zum Verein lediglich für Vorsatz haften zu lassen (Vergleiche insoweit § 276 Abs. 3 BGB). Dies empfehlen wir nach wie vor. Hierzu muss die Satzung des Vereins entsprechend geändert werden. Trotzdem die folgende Formulierung in die Satzung aufnehmen Die Vereine sollten trotz der jetzt im Gesetz Einzug genommenen Bestimmungen in ihre Satzungen hineinschreiben, dass die Vorstände im Innenverhältnis nur für Vorsatz, wem dies zu weit geht, nur für grobe Fahrlässigkeit haften. Dies würde dann auch für diejenigen Vorstandsmitglieder gelten, die mehr als 500,00 € pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Eine solche Formulierung könnte an passender Stelle in die Satzung aufgenommen und wie folgt lauten: “Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber nur, wenn ihm vorsätzliches (oder grob fahrlässiges) Verhalten vorzuwerfen ist.“

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür<br />

bestehen, dass die Erfüllung der den Verein<br />

treffenden steuerlichen Pflichten nicht<br />

mehr gewährleistet ist. Eine solche Überwachungspflicht<br />

besteht für alle Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

- unabhängig von der Ehrenamtlichkeit<br />

ihrer Tätigkeit.<br />

Besonders aufmerksam müssen alle Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

auch nach wie vor bleiben,<br />

wenn der Verein sich in einer wirtschaftlichen<br />

Krisensituation befindet, in denen möglicherweise<br />

die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

nicht mehr gewährleistet ist. Hier kann es<br />

dann wiederum zur persönlichen Haftung<br />

kommen.<br />

Zur weiteren Begründung sei hier auf die<br />

Stellungnahme der B<strong>und</strong>esregierung zum Gesetzesentwurf<br />

hingewiesen, der in der B<strong>und</strong>estags-Drs<br />

16/10120 Deutscher B<strong>und</strong>estag<br />

16. Wahlperiode auf den Seiten 7-11 nachzulesen<br />

ist.<br />

Neue sozialrechtliche Regelung die Vorstandshaftung<br />

betreffend<br />

Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser<br />

Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch<br />

eine der Abgabenordnung ähnliche Regelung<br />

ins Sozialgesetzbuch geschrieben wurde. Da<br />

der Vorstand auch für die Abwicklung der Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong><br />

das da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>ene Abführen von Sozialversicherungsleistungen<br />

zu tun haben kann,<br />

wenn er Personal beschäftigt, ist die Reduzierung<br />

der Haftenden in § 28 e Abs. Satz 1 des<br />

SGB IV auf die Personen vorgenommen worden,<br />

die un<strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong> der Verwaltung der<br />

Beschäftigungsverhältnisse zu tun haben.<br />

Selbst wenn man <strong>im</strong> ersten Moment meint,<br />

die Probleme des Vorstands eines Kleingartenvereins<br />

haben da<strong>mit</strong> nichts zu tun, so gebe<br />

ich hier zu bedenken, dass <strong>mit</strong>unter Personen<br />

beschäftigt werden, die Gemeinschaftsarbeit<br />

für andere leisten. Selbst wenn<br />

es sich um geringfügig Beschäftigte handelt,<br />

die nur wenige St<strong>und</strong>en arbeiten, sind die sozialversicherungspflichtigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen<br />

zu beachten <strong>und</strong> gegebenenfalls Sozialversicherungen<br />

abzuführen. Darauf müssen die<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder achten <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

den Kassierer oder Vorsitzenden aufmerksam<br />

machen, den gesetzlichen Vorgaben<br />

nachzukommen. Meist wird aber der Verantwortliche<br />

<strong>im</strong> Vorstand dies schon erledigt<br />

haben.<br />

Über die nun gesetzlich vorgesehene Einschränkung<br />

des Verschuldensgrades von unentgeltlichen<br />

<strong>und</strong> gegen geringfügiges Hono-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 49 -<br />

rar tätigen Vorstands<strong>mit</strong>gliedern auf eine<br />

Haftung für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />

hinaus, ist es möglich, die Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis zum Verein lediglich<br />

für Vorsatz haften zu lassen (Vergleiche insoweit<br />

§ 276 Abs. 3 BGB). Dies empfehlen<br />

wir nach wie vor.<br />

Hierzu muss die Satzung des Vereins entsprechend<br />

geändert werden.<br />

Trotzdem die folgende Formulierung in<br />

die Satzung aufnehmen<br />

Die Vereine sollten trotz der jetzt <strong>im</strong> Gesetz<br />

Einzug genommenen Best<strong>im</strong>mungen in ihre<br />

Satzungen hineinschreiben, dass die Vorstände<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis nur für Vorsatz, wem<br />

dies zu weit geht, nur für grobe Fahrlässigkeit<br />

haften. Dies würde dann auch für diejenigen<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder gelten, die mehr als<br />

500,00 € pauschale Aufwandsentschädigung<br />

erhalten. Eine solche Formulierung könnte an<br />

passender Stelle in die Satzung aufgenommen<br />

<strong>und</strong> wie folgt lauten:<br />

“Der Vorstand oder ein Mitglied des<br />

Vorstandes haftet für Fehler aus seiner<br />

Tätigkeit dem Verein gegenüber<br />

nur, wenn ihm vorsätzliches (oder<br />

grob fahrlässiges) Verhalten vorzuwerfen<br />

ist.“

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