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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

tung in Zukunft auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit.<br />

Da<strong>mit</strong> ist aber keine Einschränkung der Haftung<br />

des Vereins gegenüber Dritten eingetreten.<br />

Sollte die Handlung der Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

oder auch die nicht ergriffenen aber<br />

erforderlichen Maßnahmen - die Unterlassung<br />

- zu einem Schaden bei einem Dritten geführt<br />

haben, bleibt der Verein nach wie vor in der<br />

Haftung. Der Verein kann sich nur <strong>im</strong> Innenverhältnis<br />

nicht mehr an den handelnden<br />

oder untätig gebliebenen Vorstands<strong>mit</strong>gliedern<br />

schadlos halten.<br />

Der Gesetzgeber hat aber dieses Haftungsprivileg<br />

eingeschränkt <strong>und</strong> auf die ehrenamtlich<br />

Tätigen begrenzt, deren pauschales Honorar<br />

für die Tätigkeit - oder meist wird sie<br />

auch pauschale Aufwandsentschädigung genannt<br />

- gering bleibt. Hier hat der Gesetzgeber<br />

– übrigens erst kurz vor dem Ende des<br />

Gesetzgebungsverfahrens - einen max<strong>im</strong>alen<br />

Betrag von 500,00 € pro Jahr für angemessen<br />

gehalten. Wer darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung<br />

erhält, haftet nach wie<br />

vor in vollem Umfange. Wenn auch die Haftung<br />

der „Besserverdienenden“ eingeschränkt<br />

werden soll, hilft nur eine Einschränkung der<br />

Haftung durch entsprechende satzungsmäßige<br />

Best<strong>im</strong>mungen. (Ein Vorschlag dazu folgt<br />

am Schluss des Beitrags.)<br />

Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch die<br />

Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins<br />

eingeschränkt. Wenn also der Vorstand<br />

<strong>im</strong> Rahmen seiner Vorstandstätigkeit einen<br />

Fehler nur fahrlässig begeht, der zu einem<br />

Schaden be<strong>im</strong> Mitglied führt, haftet das unentgeltlich<br />

oder gegen geringfügiges Honorar<br />

tätige Vorstands<strong>mit</strong>glied künftig nicht mehr<br />

persönlich. Diese Haftungsbegrenzung gegenüber<br />

den Vereins<strong>mit</strong>gliedern trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass derjenige, der sich<br />

stärker als andere <strong>im</strong> Verein engagiert, nicht<br />

unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt<br />

werden soll. Die Haftungsbegrenzung<br />

gegenüber den Vereins<strong>mit</strong>gliedern kann jedoch<br />

gemäß § 40 BGB durch die Satzung abgedungen<br />

werden (Vergl. B<strong>und</strong>estags-Drs.<br />

Nr. 16/10120, S. 7).<br />

Einschränkung der Haftung bei der<br />

Finanzverwaltung<br />

Der Unterzeichner hat in seinen Darstellungen<br />

auch die persönliche Haftung des Kassierers<br />

gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt<br />

(Fall: Arme Schatzmeisterin / Kassiererin).<br />

Auch darauf hat der Gesetzgeber reagiert:<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 48 -<br />

In § 34 der Abgabenordnung ist folgender<br />

Satz eingefügt worden:<br />

„Für ein ehrenamtlich <strong>und</strong> unentgeltlich<br />

tätiges Mitglied des Vorstandes eines<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

steuerbefreiten Vereins gilt dies<br />

nicht, wenn das Mitglied nach vorweg<br />

schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung<br />

für die Erfüllung steuerlicher Pflichten<br />

nicht verantwortlich ist.“<br />

Und weiter war dann § 69 der Abgabenordnung<br />

zu ändern, an den wie folgt ein Absatz<br />

2 angefügt worden ist:<br />

(2) Vorstands<strong>mit</strong>glieder eines nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

steuerbefreiten Vereins, die gemäß § 34<br />

Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung keine<br />

Steuerpflichten zu erfüllen haben haften,<br />

soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung<br />

<strong>im</strong> Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.<br />

Die Abgabenordnung enthält in § 69 in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> § 34 Abs. 1 Satz 1 eine dem<br />

Vereinsvorstand persönlich <strong>und</strong> unbeschränkt<br />

treffende Schadensersatzhaftung für den Fall,<br />

dass steuerliche Ansprüche gegen den Verein<br />

in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Verletzung der dem Vorstand auferlegten<br />

steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />

festgesetzt oder erfüllt werden.<br />

Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem<br />

Zusammenhang den vertretungsberechtigten<br />

Organen auferlegt, sind aber sehr vielschichtig.<br />

Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung<br />

als auch aus den Einzelsteuergesetzen<br />

ergeben. Zu denen sind in diesem Zusammenhang<br />

z.B. neben der Steuererklärungs-<br />

<strong>und</strong> Steueranmeldungspflicht die<br />

Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1<br />

Satz 2 Abgabenordnung, die Buchführungs-<br />

<strong>und</strong> Aufzeichnungspflicht nach §§ 140 ff. Abgabenordnung<br />

<strong>und</strong> die Pflicht zur Einhaltung<br />

<strong>und</strong> Abführung der Lohnsteuer nach §§ 38<br />

Abs. 3, 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz<br />

zu nennen.<br />

Da es sich bei dem Vereinsvorstand häufig<br />

um ein Kollegialorgan handelt, der also aus<br />

verschiedenen Mitgliedern besteht, die unterschiedliche<br />

Aufgaben erfüllen, ist <strong>mit</strong> der<br />

Neuregelung eine Einschränkung der Haftung<br />

auf die Organ<strong>mit</strong>glieder vorgesehen, die un<strong>mit</strong>telbar<br />

<strong>mit</strong> den verwaltungstechnischen<br />

Aufgaben betraut sind.<br />

Die Haftung der anderen Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

ist durch die neuen Best<strong>im</strong>mungen eingeschränkt.<br />

Ihnen bleiben aber noch Überwachungspflichten,<br />

die diesen zum Eingreifen

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