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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Präsident des LNG<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Ganderkesee<br />

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige<br />

Vereinsvorstände<br />

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich<br />

tätige Vereinsvorstände nach dem neuen<br />

§ 31 a BGB <strong>und</strong> anderen neuen Gesetzen<br />

Nach langer Diskussion hat der Deutsche<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>im</strong> Juli 2009 die Haftung von ehrenamtlich<br />

tätigen Vereinsvorständen <strong>mit</strong> einem<br />

am 03.10.2009 in Kraft getretenes Gesetz<br />

geändert (BGBl I, 3161, 2009). Laut den<br />

Vorgaben des Gesetzgebers aus dem B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Justiz sollen die Neuregelungen<br />

eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen<br />

Haftung für ehrenamtlich tätige<br />

Vereins- <strong>und</strong> Stiftungsvorstände bringen.<br />

Diese sollen künftig nur noch für Vorsatz <strong>und</strong><br />

grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen.<br />

Die neue zivilrechtliche Haftungsbeschränkung<br />

Die wesentlichste neu ins Gesetz eingefügte<br />

Best<strong>im</strong>mung ist § 31 a BGB der lautet:<br />

(1) Ein Vorstand der unentgeltlich tätig<br />

ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />

erhält, die 500 Euro jährlich nicht<br />

übersteigt, haftet dem Verein für einen in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schaden nur bei Vorliegen<br />

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber<br />

den Mitgliedern des Vereins.<br />

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1<br />

einem anderen zum Ersatz eines in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schadens verpflichtet, so<br />

kann er von dem Verein die Befreiung<br />

von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1<br />

gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

Mit dem Gesetzesentwurf sollte die ehrenamtliche<br />

Übernahme von Leitungsfunktionen<br />

<strong>im</strong> Verein gefördert <strong>und</strong> das da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>ene<br />

bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt<br />

werden. Ob dies gelungen ist, bleibt<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 47 -<br />

abzuwarten, wie sich die Vorschriften in der<br />

Praxis auswirken.<br />

In Deutschland gab es <strong>im</strong> Jahre 2005 r<strong>und</strong><br />

594.000 eingetragene Vereine (Beuthien, in:<br />

Münchner Handbuch des Gesellschaftsrecht,<br />

3. Aufl. (2009), § 1 Rdnr 2). 60 % aller Deutschen<br />

sind Mitglied eines Vereines. Neben<br />

dem persönlichen Engagement der verantwortlichen<br />

Vereinsvorstände in all diesen<br />

Vereinen sind <strong>mit</strong> der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

auch nicht unerhebliche Haftungsrisiken<br />

verb<strong>und</strong>en. Einzelheiten haben wir in unseren<br />

Ausführungen dargestellt.<br />

Dabei ist die persönliche Haftung vielen Vereinsvorstands<strong>mit</strong>gliedern<br />

gar nicht richtig bekannt.<br />

Sie gehen häufig davon aus, dass sie<br />

wegen der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit<br />

auch nicht haften würden, wenn sie Fehler<br />

machen. Dies wird in der Praxis meist auch<br />

so gehandhabt. Nur selten wurde bisher ein<br />

Vorstand in Regress genommen, obwohl seine<br />

Haftung nach dem Gesetz schon bei leichter<br />

Fahrlässigkeit gegeben war. Diesen Vorgaben<br />

aus der Praxis ist der Gesetzgeber<br />

jetzt <strong>im</strong> Wesentlichen gefolgt.<br />

Die allgemeine Haftungsgr<strong>und</strong>lage für den<br />

Vorstand <strong>im</strong> eingetragenen Verein ergibt sich<br />

regelmäßig aus den §§ 27 Abs. 3, 664 ff.<br />

i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für<br />

die persönliche Haftung des Vereinsvorstands<br />

sind da<strong>mit</strong> neben dem Bestehen eines<br />

Schuldverhältnisses, die Pflichtverletzung,<br />

Rechtswidrigkeit, ein Verschulden, Schaden<br />

sowie Kausalität zwischen Pflichtverletzung<br />

<strong>und</strong> Schaden. Alle diese Voraussetzungen<br />

sind regelmäßig dann gegeben, wenn ein<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied ordentlich gewählt wurde,<br />

die Wahl angenommen <strong>und</strong> <strong>im</strong> Rahmen seiner<br />

Tätigkeit eine Pflichtverletzung schuldhaft<br />

begangen hat.<br />

Das neue am Gesetz ist, dass die Haftung des<br />

Vorstands gegenüber dem Verein <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Verschuldens eingeschränkt worden ist.<br />

Während bisher auch für einfache Fahrlässigkeit<br />

gehaftet wurde, beschränkt sich die Haf-

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