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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Tätigkeitsbereiche des Vereins <strong>und</strong> die<br />

steuerlichen Folgen<br />

Für das Finanzamt gliedert sich der Verein in<br />

vier Bereiche: den ideellen, den der Vermögensverwaltung<br />

sowie den der wirtschaftlichen<br />

Betätigung, der wiederum in einen<br />

steuerbegünstigten (sog. Zweckbetrieb) <strong>und</strong><br />

einen nicht begünstigten Bereich differenziert<br />

wird.<br />

Die steuerlich relevanten Tätigkeitsbereiche<br />

des Vereins<br />

Der ideelle Bereich (I)<br />

Der ideelle Bereich ist der eigentliche Bereich<br />

zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke;<br />

wegen dieses ideellen Bereichs erhält der<br />

Verein überhaupt erst seine Steuerbegünstigung.<br />

Typische ideelle Bereiche sind: therapeutische<br />

Wohngemeinschaften, psychologische<br />

Beratungsstellen, sozialpädagogische<br />

Betreuung Langzeitarbeitsloser, Städteaustausch,<br />

Bürgerinitiativen gegen Großbauprojekte,<br />

sofern sie nicht nur eigene, sondern<br />

der Allgemeinheit dienende Interessen verfolgen.<br />

Vermögensverwaltung (II)<br />

Miet- <strong>und</strong> Pachterträge aus langfristiger Vermietung<br />

gelten als Vermögensverwaltung <strong>und</strong><br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

<strong>und</strong> sind deshalb steuerbegünstigt.<br />

Körperschaft-/Gewerbesteuer<br />

Umsatzsteuer<br />

Ideeller Bereich Vermögensverwaltung<br />

Mitgliedsbeiträge, Zinsen, langfristige<br />

Spenden, Zuschüsse Vermietung von Gr<strong>und</strong>besitz<br />

Zweckbetrieb<br />

kleingärtnerische<br />

Veranstaltungen,<br />

Pflanzenbörsen für<br />

Mitglieder <strong>und</strong><br />

Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 44 -<br />

Die wirtschaftliche Tätigkeit (III)<br />

Bei Idealvereinen, d.h. Vereinen, deren<br />

Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

gerichtet ist (vgl. § 21 BGB),<br />

darf eine wirtschaftliche Betätigung nie den<br />

ideellen Hauptzweck überwiegen.<br />

Wenn die Vereinstätigkeit sich beispielsweise<br />

fast nur noch auf das Betreiben einer Vereinsgaststätte<br />

beschränkt <strong>und</strong> die ideellen<br />

Aktivitäten kaum noch eine Rolle spielen,<br />

dann ist der Hauptzweck kein ideeller mehr.<br />

Zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,<br />

die keine Zweckbetriebe<br />

sind (§ 64 AO), zählen beispielsweise: Basar,<br />

Dritte–Welt–Laden, Altmaterialsammlung,<br />

gastronomische Leistungen, Vereinsfeste, gesellige<br />

Veranstaltungen, auch dann, wenn nur<br />

Vereins<strong>mit</strong>glieder zugelassen sind.<br />

Aber: Laut § 58 Nr. 8 AO handelt es sich bei<br />

einer geselligen Zusammenkunft eines gemeinnützigen<br />

Vereins um eine steuerlich unschädliche<br />

Betätigung, wenn diese <strong>im</strong> Vergleich<br />

zur steuerbegünstigten Tätigkeit des<br />

Vereins von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Um sicherzugehen, ob es sich um eine untergeordnete<br />

Bedeutung handelt, sollte be<strong>im</strong> Finanzamt<br />

nachgefragt werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gilt auch hier die Umsatzfreigrenze von<br />

30.678 €.<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Bewirtung, Werbeeinnahmen,<br />

Vereinsfeste,<br />

selbstbewirtschaftete<br />

Vereinsgaststätte,<br />

Altmaterialsammlung<br />

Körperschaft- bzw.<br />

Gewerbesteuerpflicht

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