Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 42 - Für Investitionen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B. Erweiterung der Vereinsgaststätte, dürfen Mittel zurückgelegt werden. Für immer wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Pachten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeitperiode (mehrere Monate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 43 - Seit 1.1.2000 dürfen 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung und darüberhinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel angespart werden; bis 31.12.1999: 1/4 des Überschusses aus Vermögensverwaltung. Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO Ideeller Bereich 10% der Bruttoeinnahmen Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses Zweckbetrieb 10% des Überschusses Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 10% des Gewinns

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 42 -<br />

Für Investitionen <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

z.B.<br />

Erweiterung der Vereinsgaststätte,<br />

dürfen<br />

Mittel zurückgelegt<br />

werden.<br />

Für <strong>im</strong>mer wiederkehrende<br />

Ausgaben (z.B.<br />

Löhne, Pachten) darf<br />

i.H. des Mittelbedarfs<br />

einer angemessenen<br />

Zeitperiode (mehrere<br />

Monate bis ein Jahr)<br />

eine Rücklage gebildet<br />

werden.

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