Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Nach der Gründungs- und Aufbauphase, während derer ein Anteil der Verwaltungskosten von über 50% noch unschädlich sein kann, ist es - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Mittelfehlverwendung, wenn mehr als die Hälfte der gesamt vereinnahmten Mittel für Verwaltung und Spendenwerbung verwendet werden. Grundsatz der Vermögensbindung Eine wesentliche Voraussetzung für die Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung über das Ende der Körperschaft hinaus. Damit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich durch die Vorschriften der AO steuerfrei gebildet hat, nach der Beendigung oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu nicht begünstigten Zwecken eingesetzt wird. Daher dürfen Mitglied der Körperschaft bei ihrem Ausscheiden oder bei der Liquidation der Körperschaft nicht mehr als ihr eingezahlten Stammkapital zurückerhalten. Das darüber hinausgehende Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss die Satzung vorgeben, dass bei einer Auflösung das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als zeitnah gelten Mittel verwendet, wenn diese spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr für die Verwirklichung der steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt in der gesetzlich zulässigen Bildung von zweckgebundenen bzw. freien Rücklage. Die Vergabe von Darlehen kann dem Gebot der zeitnahen Verwendung entsprechen, wenn die Gesellschaft mit der Darlehensgewährung ihre Zwecke unmittelbar verwirklicht (z. B. Gewährung eines Stipendium auf Rückzahlungsbasis) oder das Darlehen einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur zeitnahen Verwirklichung ihrer Zwecke zur Verfügung gestellt wird. LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 40 - Rücklagen im gemeinnützigen Bereich Überlegungsphase Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Zeitnah ist eine Verwendung bis zum Ende des auf den Zufluss der Mittel folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahrs (§§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Ausnahmen von diesem Gebot enthalten die Vorschriften in § 58 Nr. 6 und 7 AO zur Bildung von Rücklagen im gemeinnützigen Bereich. Sie gelten, wie das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, nur für den Teil des Gewinns, der nach der Zuführung zu Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung steht. Die Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO für die zeitnahe Verwendung von Mitteln kann nicht mit der Begründung verlängert werden, die Überlegungen zur Verwendung der Mittel seien noch nicht abgeschlossen. Auch die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO kommt mit einer solchen Begründung nicht in Betracht. Nach § 58 Nr. 6 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies für die nachhaltige Erfüllung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist. Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn die Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszweck verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden (siehe Anwendungserlass zu AO, zu § 58 Nr. 6, Grundsätzlich gilt für alle Gelder, die in einen Verein fließen, der Zwang, die Mittel zeitnah zu verwenden. Ist dies nicht gewährleistet, wird die Gemeinnützigkeit gefährdet und steuerliche Konsequenzen drohen. Die Bedingungen für die Bildung von Rücklagen gemeinnütziger Vereine sind recht eng ausgelegt (vgl. § 58 Nr.6 und 7 AO). Drei Formen der Rücklagenbildung sind möglich: Die Bildung von Rücklagen für so genannte periodisch wiederkehrende Ausgaben , also z.B. Mieten, allgemeine Verwaltungskosten und Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum ist zulässig (Anwendungserlass zur AO zu 58 Nr.6), da dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Unproblematisch sind hier Rücklagen in der Höhe von drei Monatsausgaben. Nach einer Broschüre des bayerischen Finanzministeriums sind sogar Rücklagen in der Höhe von

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß 12 Monatsausgaben zulässig. Auch Spenden dürfen den Rücklagen zugeführt werden. Ansonsten sind nur zweckgebundene Rücklagen erlaubt. Bei zweckgebundenen Rücklagen sollte am besten ein schriftliches Protokoll über den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bezüglich des Zwecks, der Rücklagenhöhe und der voraussichtlichen Dauer der Rücklagenbildung angefertigt werden. Ein entsprechender Vermerk sollte bei den Jahresabschlüssen gemacht werden. Und es gibt die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen aus den Erträgen der Vermögensverwaltung, und zwar bis zur Höhe eines Drittel der Vermögenserträge. Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 41 - Auch bei der Beurteilung von Rücklagen haben Finanzämter Beurteilungsspielräume, sodass es vom Einzelfall abhängt, ob bei einer unkorrekten Rücklagenbildung steuerrechtliche Konsequenzen drohen. Die Vermögensbildung ist auch unschädlich bei Zuwendung von Todes wegen, wenn der Erblasser keinen bestimmten Verwendungszweck festgelegt hat, bei Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. Immobilien) sowie bei Zuwendungen, die auf einen Spendenaufruf hin (ausdrücklich zum Zwecke der Vermögensbildung) gemacht wurden. Für Anschaffungen im gemeinnützigen Bereich, z.B. neue Gartengeräte, Wasserleitung kann eine Rücklage gebildet werden. Das Projekt sollte innerhalb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren verwirklicht sein.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Nach der Gründungs- <strong>und</strong> Aufbauphase, während<br />

derer ein Anteil der Verwaltungskosten<br />

von über 50% noch unschädlich sein kann, ist<br />

es - je nach den Umständen des Einzelfalls -<br />

eine Mittelfehlverwendung, wenn mehr als die<br />

Hälfte der gesamt vereinnahmten Mittel für<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung verwendet<br />

werden.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung<br />

über das Ende der Körperschaft hinaus.<br />

Da<strong>mit</strong> soll verhindert werden, dass Vermögen,<br />

das sich durch die Vorschriften der AO<br />

steuerfrei gebildet hat, nach der Beendigung<br />

oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu nicht<br />

begünstigten Zwecken eingesetzt wird.<br />

Daher dürfen Mitglied der Körperschaft bei ihrem<br />

Ausscheiden oder bei der Liquidation der<br />

Körperschaft nicht mehr als ihr eingezahlten<br />

Stammkapital zurückerhalten.<br />

Das darüber hinausgehende Vermögen darf<br />

nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />

werden.<br />

Da<strong>mit</strong> diese Voraussetzung erfüllt ist, muss<br />

die Satzung vorgeben, dass bei einer Auflösung<br />

das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten<br />

Körperschaft oder einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte<br />

Zwecke übertragen werden soll.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Die Körperschaft muss ihre Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwenden. Als zeitnah<br />

gelten Mittel verwendet, wenn diese spätestens<br />

in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr<br />

für die Verwirklichung der steuerbegünstigten<br />

<strong>und</strong> satzungsmäßigen Zwecke<br />

eingesetzt werden. Verwendung in diesem<br />

Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung<br />

von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen<br />

Zwecken dienen. Eine Ausnahme<br />

von diesem Gr<strong>und</strong>satz liegt in der gesetzlich<br />

zulässigen Bildung von zweckgeb<strong>und</strong>enen<br />

bzw. freien Rücklage.<br />

Die Vergabe von Darlehen kann dem Gebot<br />

der zeitnahen Verwendung entsprechen,<br />

wenn die Gesellschaft <strong>mit</strong> der Darlehensgewährung<br />

ihre Zwecke un<strong>mit</strong>telbar verwirklicht<br />

(z. B. Gewährung eines Stipendium auf Rückzahlungsbasis)<br />

oder das Darlehen einer anderen<br />

gemeinnützigen Körperschaft zur zeitnahen<br />

Verwirklichung ihrer Zwecke zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 40 -<br />

Rücklagen <strong>im</strong> gemeinnützigen Bereich<br />

Überlegungsphase<br />

Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre<br />

Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah für die Erfüllung<br />

der steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwenden. Zeitnah ist eine Verwendung<br />

bis zum Ende des auf den Zufluss der<br />

Mittel folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahrs<br />

(§§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Ausnahmen von<br />

diesem Gebot enthalten die Vorschriften in §<br />

58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO zur Bildung von Rücklagen<br />

<strong>im</strong> gemeinnützigen Bereich. Sie gelten, wie<br />

das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung,<br />

nur für den Teil des Gewinns, der nach der<br />

Zuführung zu Rücklagen <strong>im</strong> wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb für die Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke zur Verfügung steht.<br />

Die Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO für die zeitnahe<br />

Verwendung von Mitteln kann nicht <strong>mit</strong><br />

der Begründung verlängert werden, die Überlegungen<br />

zur Verwendung der Mittel seien<br />

noch nicht abgeschlossen. Auch die Bildung<br />

einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO kommt <strong>mit</strong><br />

einer solchen Begründung nicht in Betracht.<br />

Nach § 58 Nr. 6 AO darf eine gemeinnützige<br />

Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise<br />

einer Rücklage zuführen, soweit dies für die<br />

nachhaltige Erfüllung ihrer steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.<br />

Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn<br />

die Mittel für best<strong>im</strong>mte - die steuerbegünstigten<br />

Satzungszweck verwirklichende - Vorhaben<br />

angesammelt werden (siehe Anwendungserlass<br />

zu AO, zu § 58 Nr. 6,<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt für alle Gelder, die in einen<br />

Verein fließen, der Zwang, die Mittel zeitnah<br />

zu verwenden. Ist dies nicht gewährleistet,<br />

wird die Gemeinnützigkeit gefährdet <strong>und</strong><br />

steuerliche Konsequenzen drohen.<br />

Die Bedingungen für die Bildung von Rücklagen<br />

gemeinnütziger Vereine sind recht eng<br />

ausgelegt (vgl. § 58 Nr.6 <strong>und</strong> 7 AO).<br />

Drei Formen der Rücklagenbildung sind<br />

möglich:<br />

Die Bildung von Rücklagen für so genannte<br />

periodisch wiederkehrende Ausgaben , also<br />

z.B. Mieten, allgemeine Verwaltungskosten<br />

<strong>und</strong> Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für<br />

einen angemessenen Zeitraum ist zulässig<br />

(Anwendungserlass zur AO zu 58 Nr.6), da<br />

dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.<br />

Unproblematisch sind hier Rücklagen in der<br />

Höhe von drei Monatsausgaben. Nach einer<br />

Broschüre des bayerischen Finanzministeriums<br />

sind sogar Rücklagen in der Höhe von

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