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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Diese vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit<br />

ist kein Verwaltungsakt <strong>im</strong><br />

Sinn des § 118 AO.<br />

So entschied auch der BFH <strong>im</strong> Urteil vom<br />

20.05.92, Az.: I R 138 / 90.<br />

Das hat zur Folge, dass der Verein nicht dagegen<br />

klagen kann, wenn ihm die Gemeinnützigkeit<br />

versagt wird.<br />

Auch der Widerruf einer derartigen Anerkennung<br />

ist kein Verwaltungsakt, sondern nur<br />

eine Berichtigung der erteilten unverbindlichen<br />

Auskunft. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.<br />

Folgende Ausnahme gibt es allerdings: Das<br />

Finanzamt darf durch eine einstweilige Anordnung<br />

verpflichtet werden, eine Bescheinigung<br />

über die vorläufige Anerkennung des<br />

Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken<br />

dienende Körperschaft zu erteilen, sofern<br />

der Antragsteller zur Erfüllung seiner<br />

satzungsmäßigen <strong>und</strong> ihrer Art nach gemeinnützigen<br />

Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter<br />

Spenden angewiesen <strong>und</strong> seine<br />

wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige<br />

Regelungsanordnung bedroht ist.<br />

(B<strong>und</strong>esfinanzhof AZ: I B 82/98).<br />

Ob die Voraussetzung für die Steuerbefreiung<br />

wegen Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist auch<br />

nach dem Widerruf erst <strong>im</strong> Veranlagungsverfahren<br />

für den jeweiligen Steuer- <strong>und</strong> Veranlagungszeitraum<br />

zu entscheiden.<br />

Das Finanzamt prüft dabei nicht nur die formellen<br />

Anforderungen an die Satzung, sondern<br />

auch, ob die tatsächliche Geschäftsführung<br />

den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

entsprochen hat <strong>und</strong> steuerrelevante<br />

Aktivitäten korrekt angemeldet <strong>und</strong> versteuert<br />

worden sind.<br />

Kommt es dazu, dass dem Verein die vorläufige<br />

Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen<br />

bzw. einem neuen Verein nicht gewährt<br />

wird, muss er so schnell wie möglich<br />

seine Steuererklärung für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr abgeben, da<strong>mit</strong> das so genannte<br />

Veranlagungsverfahren durchgeführt werden<br />

kann.<br />

Nur <strong>im</strong> Rahmen des Veranlagungsverfahrens<br />

kann der Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus<br />

wiedererlangen (Ausnahmen siehe<br />

oben).<br />

Wird die Gemeinnützigkeit <strong>im</strong> Veranlagungsverfahren<br />

versagt, kann der Verein gegen die<br />

ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls Klage be<strong>im</strong> Finanzgericht<br />

erheben, vorher nicht.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 39 -<br />

Die Selbstlosigkeit ist die zentrale Voraussetzung<br />

für die Feststellung der Gemeinnützigkeit<br />

<strong>im</strong> Sinne der Abgabenordnung. Eine<br />

selbstlose Tätigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 55 AO ist<br />

die Förderung oder Unterstützung, „wenn dadurch<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke<br />

oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden<br />

“.<br />

Die Uneigennützigkeit ist voll umfänglich nur<br />

gegeben, wenn die Satzung eine Förderung<br />

der Allgemeinheit vorschreibt <strong>und</strong> auch die<br />

tatsächliche Geschäftsführung alle Mittel<br />

dementsprechend einsetzt.<br />

Das Gebot der Selbstlosigkeit erlaubt der<br />

Körperschaft zwar, Gewinn zu erwirtschaften,<br />

allerdings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit<br />

nicht in erster Linie auf die Mehrung des<br />

eigenen Vermögens gerichtet sein.<br />

Die Verwendung sämtlicher Gewinne ob aus<br />

„Zweckbetrieb“, „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“<br />

oder „Vermögensverwaltung“<br />

unterliegt darüber hinaus strikten Regeln<br />

<strong>und</strong> die Missachtung der Ausschlussmerkmale<br />

führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.<br />

Sämtliche Mittel der Körperschaft dürfen nur<br />

für die Verwirklichung der satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

Steuerschädlich ist die Verfolgung anderer,<br />

nicht durch die Satzung vorgegebener Zwecke.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, dass die satzungsfremden<br />

Zwecke ggf. auch als gemeinnützig<br />

anerkannt sind. Zulässig wäre allenfalls<br />

die Festschreibung mehrerer gemeinnütziger<br />

Zwecke, die von der Körperschaft zu<br />

verfolgen sind (z. B. neben der Altenpflege<br />

auch die Jugendhilfe).<br />

Des Weiteren darf die Körperschaft keine Personen<br />

durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütung begünstigen.<br />

Unter anderem ist es also nicht zulässig, Mitgliedern<br />

der Körperschaft finanzielle Zuwendungen<br />

zu machen, die über allgemein übliche<br />

<strong>und</strong> als angemessen angesehene Annehmlichkeiten<br />

hinausgehen.<br />

Auch unüblich hohe Vergütungen für Vorstand<br />

oder Geschäftsführer sind eine schädliche<br />

Mittelverwendung.<br />

Daneben liegt regelmäßig eine nicht selbstlose<br />

Verwendung von Mitteln vor, wenn die<br />

Kosten für Verwaltung, einschließlich des<br />

F<strong>und</strong>raising, einen angemessenen Rahmen<br />

übersteigen.

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