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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

len. Diese Bestätigungen berechtigen den<br />

Spender zum Sonderausgabe - oder Betriebsausgabenabzug.<br />

Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen<br />

Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen<br />

sind gemeinnützige Körperschaften<br />

zwar nicht unternehmerisch tätig <strong>und</strong> sie<br />

werden wie normale Endverbraucher behandelt.<br />

Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung<br />

ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch<br />

tätig sein muss <strong>und</strong> die erbrachten<br />

Leistungen nicht nach § 4 UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen<br />

die Leistungen je nach Einzelfall oft einem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem<br />

vollen Steuersatz von 19 % -steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigtem<br />

Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2<br />

Nr. 8 UStG).<br />

Wie wird man „gemeinnützig“?<br />

Die folgenden Voraussetzungen müssen für<br />

die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft<br />

erfüllt sein:<br />

Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke verfolgen.<br />

Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich <strong>und</strong><br />

un<strong>mit</strong>telbar verfolgt werden.<br />

Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung<br />

müssen aus der Satzung ersichtlich<br />

sein. Die Satzung muss auch die Art der<br />

Zweckverwirklichung angeben.<br />

Die Satzung muss eine Regelung enthalten,<br />

dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung<br />

oder Wegfall der steuerbegünstigten<br />

Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).<br />

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der<br />

Satzung entsprechen.<br />

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende<br />

Ziele als gemeinnützig anzuerkennen<br />

(unvollständige Aufzählung):<br />

- die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />

- die Förderung von Bildung <strong>und</strong> Erziehung<br />

- die Förderung von Kunst <strong>und</strong> Kultur<br />

- die Förderung von Völkerverständigung<br />

- die Förderung des Landschafts- <strong>und</strong><br />

Denkmalschutzes<br />

- die Förderung des He<strong>im</strong>atgedankens<br />

- die Förderung des traditionellen Brauchtums<br />

(einschließlich des Karnevals, der<br />

Fastnacht <strong>und</strong> des Faschings)<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 38 -<br />

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige<br />

Abst<strong>im</strong>mung der Satzung <strong>mit</strong> dem Finanzamt.<br />

Nach der Gründung kann be<strong>im</strong> Finanzamt<br />

die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung<br />

über die Steuerbegünstigung beantragt<br />

werden. Ob die Voraussetzungen für<br />

die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen,<br />

prüft das Finanzamt <strong>im</strong>mer nur rückwirkend,<br />

in der Regel alle drei Jahre, <strong>und</strong> erteilt dann<br />

rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser<br />

berechtigt dann max<strong>im</strong>al fünf Jahre lang<br />

zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

(Spendenbescheinigungen).<br />

Entzug der Rechtsfähigkeit<br />

Einem gemeinnützigen Verein kann die<br />

Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn<br />

er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt<br />

(vgl. BGB §43).<br />

Warum überhaupt „gemeinnützig“?<br />

Der deutsche Staat gewährt privaten, gemeinnützigen<br />

Körperschaften Steuerbegünstigungen,<br />

weil sie ihm entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip<br />

(Prinzip der Nachrangigkeit)<br />

Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst<br />

selbst wahrnehmen <strong>und</strong> für die er öffentliche<br />

Gelder aufwenden müsste.<br />

Die steuerliche Begünstigung spielt dann eine<br />

Rolle, wenn der Verein gemeinnützige , mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke verfolgt; dabei<br />

wird <strong>im</strong> Sprachgebrauch »gemeinnützig«<br />

häufig als Oberbegriff für alle drei begünstigten<br />

Zwecke benutzt.<br />

Der Zweck muss in der Satzung so konkret<br />

bezeichnet sein, dass sich zweifelsfrei entnehmen<br />

lässt, welche best<strong>im</strong>mten steuerbegünstigten<br />

Zwecke der Verein verfolgen will.<br />

Dabei soll auch beschrieben werden, auf welche<br />

Weise die verfolgten Zwecke <strong>im</strong> Einzelnen<br />

verwirklicht werden sollen.<br />

Die steuerliche Begünstigung bedeutet eine<br />

Befreiung von den Ertragssteuern <strong>und</strong> andere<br />

steuerliche Erleichterungen<br />

Legt ein Verein dem Finanzamt seine Satzung<br />

vor, prüft das Finanzamt, ob die Satzung die<br />

formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

erfüllt.<br />

Ist dies der Fall, teilt das Finanzamt dem<br />

Verein die vorläufige Anerkennung <strong>mit</strong>.<br />

Andernfalls wird die vorläufige Anerkennung<br />

versagt.

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