23.10.2013 Aufrufe

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

- Rechtsbehelfsbelehrung<br />

- Folgeandrohung (insbesondere hinsichtlich<br />

zusätzlich entstehender Kosten)<br />

- Unterschrift<br />

4. Die Jahresrechnung<br />

- Aufstellung des Vereinsvermögen durch<br />

Darstellung des Übertrages in das Folgejahr<br />

- Darstellung der tatsächlichen Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben durch Zuordnung zu den<br />

Sachkonten<br />

- Verwendung der tatsächlichen Einnahmen<br />

durch Zuordnung zu den Sachkonten<br />

- Darstellung des Einnahmen / Ausgabenverhältnisses<br />

durch Darstellung des Übertrages<br />

in das Folgejahr<br />

- gibt Auskunft über satzungsgemäße Verwendung<br />

der vereinseigenen Mittel<br />

5. Die Gemeinnützigkeit<br />

Was ist „gemeinnützig“?<br />

Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert<br />

sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung<br />

(AO).<br />

Körperschaft<br />

Die Rechtsform Körperschaft ist eine Juristische<br />

Person, deren „Körper“ aus einzelnen<br />

natürlichen Personen oder juristischen Personen<br />

besteht. Körperschaften sind <strong>mit</strong>gliedschaftlich<br />

organisiert (sog. personelles Substrat),<br />

bestehen aber unabhängig vom Wechsel<br />

ihrer konkreten Mitglieder.<br />

Man unterscheidet weiter:<br />

Körperschaften des privaten Rechts (z. B. die<br />

Aktiengesellschaft oder der Verein;<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B.<br />

B<strong>und</strong>, Länder, Gemeinden; Universitäten,<br />

Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- <strong>und</strong> Psychotherapeutenkammern;<br />

best<strong>im</strong>mte (korporierte)<br />

christliche Kirchen <strong>und</strong> jüdische Religionsgemeinschaften)<br />

§ 52 Gemeinnützige Zwecke<br />

(1) 1. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige<br />

Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf mate-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 37 -<br />

riellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />

selbstlos zu fördern.<br />

2. Eine Förderung der Allgemeinheit ist<br />

nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen,<br />

dem die Förderung zugute kommt,<br />

fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit<br />

zu einer Familie oder zur Belegschaft<br />

eines Unternehmens, oder infolge<br />

seiner Abgrenzung, insbesondere<br />

nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,<br />

dauernd nur klein sein kann.<br />

3. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt<br />

nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft<br />

ihre Mittel einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts zuführt.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes<br />

1 sind als Förderung der Allgemeinheit<br />

anzuerkennen insbesondere:<br />

1. die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Forschung, Bildung <strong>und</strong> Erziehung, Kunst<br />

<strong>und</strong> Kultur, der Religion, der Völkerverständigung,<br />

der Entwicklungshilfe, des<br />

Umwelt-, Landschafts- <strong>und</strong> Denkmalschutzes,<br />

des He<strong>im</strong>atgedankens,<br />

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe,<br />

des öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitswesens,<br />

des Wohlfahrtswesens <strong>und</strong> des<br />

Sports.<br />

3. die allgemeine Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes; hierzu gehören<br />

nicht Bestrebungen, die nur best<strong>im</strong>mte<br />

Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art<br />

verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen<br />

Bereich beschränkt sind,<br />

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,<br />

der Kleingärtnerei, des traditionellen<br />

Brauchtums einschließlich des<br />

Karnevals, der Fastnacht <strong>und</strong> des Faschings,<br />

der Soldaten- <strong>und</strong> Reservistenbetreuung,<br />

des Amateurfunkens, des Modellflugs<br />

<strong>und</strong> des H<strong>und</strong>esports.<br />

Was bedeutet „gemeinnützig“?<br />

Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher<br />

Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer<br />

der so genannten steuerbegünstigten Zwecke<br />

<strong>und</strong> führt zu einer Steuerbegünstigung der<br />

Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

erfolgt durch das zuständige Finanzamt.<br />

Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere<br />

die Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />

<strong>und</strong> Gewerbesteuer, also den Steuern auf<br />

das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen<br />

<strong>und</strong> Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1<br />

Ziff. 9 KStG), <strong>und</strong> die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen<br />

für Spenden auszustel-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!