Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß vereinbart wird; bei kaltem Wetter müsste der Vorstand an den Eingängen sitzen und mit jedem Passanten einen Ausschluss vereinbaren. Aber: Mitverschulden möglich Verkehrssicherungspflicht Gartenteich und Kartenspieler Gfd. F hat einen bis zu einen Meter tiefen und ca. 8,6 qm großen Teich in seinem Kleingarten. Ein besonderer Zaun ist darum nicht gezogen, noch ist darüber ein Netz gespannt. Die Nachbarn kommen in den Garten mit ihrem 4 Jahre alten Filius. Die Vier sind leidenschaftliche Doppelkopfspieler und schon bald fliegen die Karten über den Tisch. Der Filius spielt auf der Wiese, das Kartenspiel lenkt ab, plötzlich vermisst man den Kleinen. Schnell findet man ihn im Teich, kopfüber liegend. Er wird gerettet, behält aber lebenslange schwere Dauerschäden, die ihn zum ständigen Pflegefall machen. Teichlösung 1.) Muss der Gartenbesitzer haften? OLG –Koblenz: Teiche auf Privatgrundstücken sind für Kleinkinder gefährlich. Das Anlegen eines Teiches bedeutet das Schaffen einer Gefahrenquelle. Hier wären Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Mitverschulden der Eltern gemäß § 254 BGB 2.) Ist die Rechtslage anders, wenn der Kleine mit Freunden in den Garten eingedrungen wäre, als der Besitzer nicht da war, und beim Spielen fast ertrunken wäre? Wohl kaum, sicher kommt es auf die Höhe der äußeren Umzäunung an, aber bei normalen 80 cm hohen Hecken müsste der Teich gesondert gesichert werden. 3.) Wie ist die Rechtslage, wenn der Teich sich auf Vereinsgelände befindet? Dann haftet der Verein wie der private Gartenbesitzer. Verkehrssicherungspflicht Fußballtore auf dem Spielplatz Der Verein hat gleich neben dem Parkplatz einen Spielplatz errichtet. Darauf befinden sich auch zwei Fußballtore. Für die Netze reichte das Geld nicht mehr. Gfd. G kommt LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 32 - mit seinem PKW zum Garten und parkt auf dem Parkplatz gleich neben dem einen Tor. Als er gegen Abend nach Hause will, stellt er fest, dass die Tür seines Autos eine neue Beule und der neue Lack auf der Kühlerhaube tiefe Kratzer hat. Er will den Schaden am Fahrzeug vom Verein ersetzt bekommen, weil die Kinder kein Geld haben? Fußballtore ohne Netze und Verein Grundsätzlich hat der Verein eine Gefahr geschaffen und haftet deshalb - Es müsste ein Zaun gezogen werden Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers aber so erheblich, dass dies hinter die Haftung des Vereins zurück tritt (OLG Brandenburg) Haften die spielenden Kinder? - Bis vollendetem 7. Jahr nicht Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gilt nicht bei stehenden Fahrzeugen (BGH Urteil vom Nov. 2005) Persönliche Haftung der handelnden Personen aus unerlaubter Handlung Gesamtschuldner, jeder der gehandelt hat oder hätte handeln müssen haftet auf vollen Schadensersatz Ausgleich im Innenverhältnis je nach Haftungsverteilung Haftung auch bei Insolvenz des Vereins Haftung gegenüber dem Finanzamt Fall: Das Finanzamt nahm die Schatzmeisterin eines Vereines per Haftungsbescheid wegen rückständiger Steuer aus einer Vereinsveranstaltung in Höhe von immerhin 5.000,00 € persönlich in Anspruch. Das Vermögen des Vereins reichte nicht für die Steuerzahlung aus. Die Schatzmeisterin war neben dem Vereinsvorsitzenden vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB. Schatzmeisterin legt Einspruch ein und klagt, nachdem dem Einspruch nicht abgeholfen worden war mit den Argumenten: 1.) sie sei nur ehrenamtlich tätig gewesen 2.) der Vorsitzende habe ihre Arbeit behindert. Mit Erfolg?

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Arme Schatzmeisterin FG Brandenburg (Urteil vom 19.05.1999) verwies auf: § 34 Abs. 1 AO „Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Gesellschafter von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten“ ob ehrenamtlich oder gegen Entgelt – egal § 69 S.1 AO „Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.“ 25 LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 33 - und erklärte, der BFH habe dies schon genauso gesehen (Urteil v. 23.06.1998) Schlussbemerkung • Besetzung der Vereinsämter mit qualifizierten Mitgliedern • Versicherungspflicht des Vereins für seine Vorstandsmitglieder • Verantwortungsbewusstes Handeln • Etwas Altruismus (Uneigennützigkeit) der Vorstandsmitglieder Dann muss Vorstandsarbeit nicht Angst sondern kann Spaß machen! Der Vorhang fällt und viele Fragen bleiben offen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

vereinbart wird;<br />

bei kaltem Wetter müsste der Vorstand<br />

an den Eingängen sitzen <strong>und</strong><br />

<strong>mit</strong> jedem Passanten einen Ausschluss<br />

vereinbaren.<br />

Aber: Mitverschulden möglich<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Gartenteich <strong>und</strong> Kartenspieler<br />

Gfd. F hat einen bis zu einen Meter tiefen <strong>und</strong><br />

ca. 8,6 qm großen Teich in seinem Kleingarten.<br />

Ein besonderer Zaun ist darum nicht gezogen,<br />

noch ist darüber ein Netz gespannt.<br />

Die Nachbarn kommen in den Garten <strong>mit</strong> ihrem<br />

4 Jahre alten Filius. Die Vier sind leidenschaftliche<br />

Doppelkopfspieler <strong>und</strong> schon bald<br />

fliegen die Karten über den Tisch. Der Filius<br />

spielt auf der Wiese, das Kartenspiel lenkt ab,<br />

plötzlich vermisst man den Kleinen. Schnell<br />

findet man ihn <strong>im</strong> Teich, kopfüber liegend. Er<br />

wird gerettet, behält aber lebenslange schwere<br />

Dauerschäden, die ihn zum ständigen Pflegefall<br />

machen.<br />

Teichlösung<br />

1.) Muss der Gartenbesitzer haften?<br />

OLG –Koblenz:<br />

Teiche auf Privatgr<strong>und</strong>stücken sind für<br />

Kleinkinder gefährlich. Das Anlegen eines<br />

Teiches bedeutet das Schaffen einer Gefahrenquelle.<br />

Hier wären Sicherungsmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

Mitverschulden der Eltern gemäß § 254<br />

BGB<br />

2.) Ist die Rechtslage anders, wenn der Kleine<br />

<strong>mit</strong> Fre<strong>und</strong>en in den Garten eingedrungen<br />

wäre, als der Besitzer nicht da war, <strong>und</strong> be<strong>im</strong><br />

Spielen fast ertrunken wäre?<br />

Wohl kaum, sicher kommt es auf die<br />

Höhe der äußeren Umzäunung an, aber<br />

bei normalen 80 cm hohen Hecken müsste<br />

der Teich gesondert gesichert werden.<br />

3.) Wie ist die Rechtslage, wenn der Teich<br />

sich auf Vereinsgelände befindet?<br />

Dann haftet der Verein wie der private<br />

Gartenbesitzer.<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Fußballtore auf dem Spielplatz<br />

Der Verein hat gleich neben dem Parkplatz<br />

einen Spielplatz errichtet. Darauf befinden<br />

sich auch zwei Fußballtore. Für die Netze<br />

reichte das Geld nicht mehr. Gfd. G kommt<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 32 -<br />

<strong>mit</strong> seinem PKW zum Garten <strong>und</strong> parkt auf<br />

dem Parkplatz gleich neben dem einen Tor.<br />

Als er gegen Abend nach Hause will, stellt er<br />

fest, dass die Tür seines Autos eine neue<br />

Beule <strong>und</strong> der neue Lack auf der Kühlerhaube<br />

tiefe Kratzer hat.<br />

Er will den Schaden am Fahrzeug vom Verein<br />

ersetzt bekommen, weil die Kinder kein Geld<br />

haben?<br />

Fußballtore ohne Netze <strong>und</strong> Verein<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Verein eine Gefahr geschaffen<br />

<strong>und</strong> haftet deshalb<br />

- Es müsste ein Zaun gezogen werden<br />

Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers<br />

aber so erheblich, dass dies hinter die Haftung<br />

des Vereins zurück tritt (OLG Brandenburg)<br />

Haften die spielenden Kinder?<br />

- Bis vollendetem 7. Jahr nicht<br />

Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gilt<br />

nicht bei stehenden Fahrzeugen (BGH Urteil<br />

vom Nov. 2005)<br />

Persönliche Haftung der handelnden<br />

Personen aus unerlaubter Handlung<br />

Gesamtschuldner, jeder der gehandelt hat<br />

oder hätte handeln müssen haftet auf vollen<br />

Schadensersatz<br />

Ausgleich <strong>im</strong> Innenverhältnis je nach Haftungsverteilung<br />

Haftung auch bei Insolvenz des Vereins<br />

Haftung gegenüber dem Finanzamt<br />

Fall: Das Finanzamt nahm die Schatzmeisterin<br />

eines Vereines per Haftungsbescheid wegen<br />

rückständiger Steuer aus einer Vereinsveranstaltung<br />

in Höhe von <strong>im</strong>merhin<br />

5.000,00 € persönlich in Anspruch. Das Vermögen<br />

des Vereins reichte nicht für die Steuerzahlung<br />

aus. Die Schatzmeisterin war neben<br />

dem Vereinsvorsitzenden vertretungsberechtigtes<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied gemäß § 26<br />

BGB.<br />

Schatzmeisterin legt Einspruch ein <strong>und</strong> klagt,<br />

nachdem dem Einspruch nicht abgeholfen<br />

worden war <strong>mit</strong> den Argumenten:<br />

1.) sie sei nur ehrenamtlich tätig gewesen<br />

2.) der Vorsitzende habe ihre Arbeit behindert.<br />

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