Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Haftung nach Auftragsrecht Danach haftet der Beauftragte - das Vorstandsmitglied - bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrages und bei Verletzung anderer Pflichten für Vorsatz und Fahrlässigkeit, d.h. aber auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Einschränkung sieht diese Bestimmung des Gesetzes leider nicht vor. Der Beauftrage haftet weitergehend als derjenige, der einen Anstellungsverhältnis zum Verein unterhält. Haftung des Vereins Zentrale Norm: § 31 BGB Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Handeln in amtlicher Eigenschaft a) Vorstand muss in „amtlicher“ Eigenschaft tätig werden, er handelt nicht als Privatperson b) Handeln im Umfange der Vertretungsmacht c) Handeln außerhalb der Vertretungsmacht Abgrenzung: Handeln zwar für den Verein aber nicht als Vereinsvorstand etc. sondern in anderer geschäftlicher Tätigkeit (Fehler des Steuerberaters, der auch im Vorstand ist, aber für den Verein die Steuererklärung als Steuerberater erstellt; der Transportunternehmer usw.) Von der Vertretungsmacht unabhängige Haftung • Handeln eines Vorstandsmitglied genügt - auch bei Gesamtvertretungsmacht i.S.d. § 26 BGB • Handlung muss schuldhaft herbeigeführt worden sein (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) • Pflicht zum Handeln • Verkehrssicherungspflicht LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 30 - Haftung für den Verrichtungsgehilfen • Verein haftet für den Schaden, den sein Mitglied bei der Gemeinschaftsarbeit anrichtet § 278 BGB Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. … . • Zuordnung der Haftung zum Verein erfolgt über den Vorstand = handelndes Organ • Haftungseinschränkung den anderen Mitgliedern gegenüber möglich • Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung Einschränkung der Haftung • Keine Haftungseinschränkung per Satzung nach außen möglich • Einschränkung der Haftung aber gegenüber Mitgliedern per Satzung möglich • Abschluss von Haftpflichtversicherungen • Haftungseinschränkung per Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit möglich – aber nur im Innenverhältnis • Formulierungsvorschlag: „Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber nur, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.“ • Vertragliche Haftungseinschränkung • Ständige Übung im Vereinsleben • Mithaftung durch MV-Beschluss ( § 254 BGB) • Neu: § 31a BGB Einschränkung der Haftung durch § 31a BGB § 31a BGB (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bedeutung der Entlastung für die Haftung des ehrenamtlich tätigen Vorstands 1. Jederzeitige Transparenz seiner Tätigkeit – Protokolle von Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern zur Einsicht zu geben, wann immer sie wollen 2. Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung - alles vortragen - nur über das Berichtete kann entlastend abgestimmt werden - Kenntnis/Verständnis der Mitglieder 3. Entlastung – Befreiung von der Haftung dem Verein gegenüber Lösung Unglück beim Sommerfest • Verein haftet 1. dem Gast 2. dem Gartenfreund, der die Fritten bestellt hat 3. Alfred, dem Zibinnew das Bein verbrüht hat • Vorstand haftet persönlich wenn er wusste, dass Zibinnew unzuverlässig ist und bei einer derartigen Arbeit zu viel trinkt • Zibinnew haftet 1. dem Gast 2. dem Gartenfreund 3. Alfred • Bedeutung der Haftpflichtversicherungen Verkehrssicherungspflicht • Grundsatz: Aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in seinem Herrschaftsbereich unterhält dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die mit dieser Gefahrenquelle in Berührung kommen nicht geschädigt werden. LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 31 - • Einschränkung: Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede denkbare Schädigung eines Dritten ausschließt, ist nicht erreichbar. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind diejenigen Maßnahmen, die ein umseitig und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden (so BGH NJW-RR 03,1459). • Einzelfallbeurteilung Verkehrssicherungspflicht I • Schnee- und Eisbeseitigung Am nördlichen Ausgang der Kleingartenanlage befindet sich das Vereinsheim, das auch im Winter bei Schnee und Eis geöffnet ist. Durch die Anlage selbst führt ein Weg bis zum südlichen Ausgang, der ständig genutzt wird, auch von Passanten, die den Weg durch die Kleingartenanlage als Abkürzung nutzen. 1. Muss nur bis zum Eingang des Vereinsheimes Schnee und Eis geräumt werden? 2. Wer muss räumen, wer haftet wenn einer stürzt und sich verletzt? 3. An allen Eingängen zur Kleingartenanlage stehen Schilder mit der Aufschrift: Betreten auf eigene Gefahr, kein Winterdienst. Entlasten die Schilder? Inhalt und Umfang richten sich nach den Umständen des Einzelfalles • Örtliche Verhältnisse • Art und Wichtigkeit • Stärke des Verkehrs und die Zumutbarkeit, insb. die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen 1. Bis zum Vereinsheim, Rest je nach Umständen 2. Verein ist verantwortlich, für ihn der Vorstand - kann auf den Vereinswirt übertragen - auch andere Gartenfreunde können damit beauftragt werden - Räumungsdienst beschäftigen 3. Schilder helfen nicht, weil damit kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Haftung nach Auftragsrecht<br />

Danach haftet der Beauftragte - das Vorstands<strong>mit</strong>glied<br />

- bei Nicht- oder Schlechterfüllung<br />

des Auftrages <strong>und</strong> bei Verletzung anderer<br />

Pflichten für Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit,<br />

d.h. aber auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine<br />

Einschränkung sieht diese Best<strong>im</strong>mung des<br />

Gesetzes leider nicht vor.<br />

Der Beauftrage haftet weitergehend als derjenige,<br />

der einen Anstellungsverhältnis zum<br />

Verein unterhält.<br />

Haftung des Vereins<br />

Zentrale Norm:<br />

§ 31 BGB<br />

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,<br />

den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands<br />

oder ein anderer verfassungsmäßig<br />

berufener Vertreter durch eine in Ausübung<br />

der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />

zum Schadensersatz verpflichtende<br />

Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Handeln in amtlicher Eigenschaft<br />

a) Vorstand muss in „amtlicher“ Eigenschaft<br />

tätig werden, er handelt nicht als Privatperson<br />

b) Handeln <strong>im</strong> Umfange der Vertretungsmacht<br />

c) Handeln außerhalb der Vertretungsmacht<br />

Abgrenzung:<br />

Handeln zwar für den Verein aber nicht als<br />

Vereinsvorstand etc. sondern in anderer geschäftlicher<br />

Tätigkeit (Fehler des Steuerberaters,<br />

der auch <strong>im</strong> Vorstand ist, aber für den<br />

Verein die Steuererklärung als Steuerberater<br />

erstellt; der Transportunternehmer usw.)<br />

Von der Vertretungsmacht unabhängige<br />

Haftung<br />

• Handeln eines Vorstands<strong>mit</strong>glied genügt -<br />

auch bei Gesamtvertretungsmacht i.S.d.<br />

§ 26 BGB<br />

• Handlung muss schuldhaft herbeigeführt<br />

worden sein (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />

• Pflicht zum Handeln<br />

• Verkehrssicherungspflicht<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 30 -<br />

Haftung für den Verrichtungsgehilfen<br />

• Verein haftet für den Schaden, den sein<br />

Mitglied bei der Gemeinschaftsarbeit anrichtet<br />

§ 278 BGB<br />

Der Schuldner hat ein Verschulden seines<br />

gesetzlichen Vertreters <strong>und</strong> der Personen,<br />

deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit<br />

bedient, in gleichem Umfange<br />

zu vertreten wie eigenes Verschulden. … .<br />

• Zuordnung der Haftung zum Verein erfolgt<br />

über den Vorstand = handelndes<br />

Organ<br />

• Haftungseinschränkung den anderen Mitgliedern<br />

gegenüber möglich<br />

• Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

Einschränkung der Haftung<br />

• Keine Haftungseinschränkung per Satzung<br />

nach außen möglich<br />

• Einschränkung der Haftung aber gegenüber<br />

Mitgliedern per Satzung möglich<br />

• Abschluss von Haftpflichtversicherungen<br />

• Haftungseinschränkung per Satzung auf<br />

Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit möglich<br />

– aber nur <strong>im</strong> Innenverhältnis<br />

• Formulierungsvorschlag:<br />

„Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes<br />

haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit<br />

dem Verein gegenüber nur, wenn<br />

ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Verhalten vorzuwerfen ist.“<br />

• Vertragliche Haftungseinschränkung<br />

• Ständige Übung <strong>im</strong> Vereinsleben<br />

• Mithaftung durch MV-Beschluss ( § 254<br />

BGB)<br />

• Neu: § 31a BGB<br />

Einschränkung der Haftung durch<br />

§ 31a BGB<br />

§ 31a BGB<br />

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig<br />

ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />

erhält, die 500 Euro jährlich nicht<br />

übersteigt, haftet dem Verein für einen in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schaden nur bei Vorliegen<br />

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber<br />

den Mitgliedern des Vereins.

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