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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Präsident des LNG<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Ganderkesee<br />

Allgemeine haftungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Haftung aus Tätigkeit für den Verein<br />

Wofür haften/haftet<br />

- - der Verein<br />

- - Vorstands<strong>mit</strong>glieder u.a.<br />

- - das Vereins<strong>mit</strong>glied<br />

Misslungenes Sommerfest<br />

Der Vorstand bereitet das Sommerfest vor,<br />

das am 2. Sonntag <strong>im</strong> Juli stattfinden soll.<br />

Eingeteilt werden die Gartenfre<strong>und</strong>e Alfred<br />

<strong>und</strong> Zibinnew, die den Grill <strong>und</strong> die Fritteuse<br />

übernehmen sollen. Sie sind gerne dazu bereit<br />

<strong>und</strong> beginnen pünktlich ihre Arbeit. Als<br />

der Ansturm am größten ist, stößt Zibinnew<br />

die Fritteuse um, sodass das heiße Fett dem<br />

Alfred <strong>und</strong> einem Gast des Vereins, der sich<br />

gerade eine gegrillte Wurst holen wollte, sowie<br />

dem Gartenfre<strong>und</strong> Meyer über die Hosen<br />

oder die Hand laufen. Alle drei werden nicht<br />

unerheblich verletzt <strong>und</strong> müssen <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

behandelt werden. Muss irgendjemand<br />

dem anderen für die erlittenen Schäden aufkommen?<br />

Wer <strong>und</strong> was wird geschuldet?<br />

- Haftung des Vorsitzenden<br />

- Haftung des Vereins<br />

- Muss Alfred haften<br />

- Kann Zibinnew sich darauf berufen, nur<br />

für den Verein tätig gewesen zu sein<br />

- Was ist zu zahlen<br />

Schmerzensgeld<br />

Verdienstausfall<br />

Behandlungskosten<br />

Sachkosten<br />

(Rechtsberatung, Reinigung, neue Hose usw.)<br />

u.a.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 29 -<br />

Bedeutung des § 27 BGB für die Haftung<br />

der Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

§ 27 BGB<br />

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,<br />

unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsgemäße Vergütung. Die Widerruflichkeit<br />

kann durch die Satzung auf<br />

den Fall beschränkt werden, dass ein<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> für den Widerruf vorliegt;<br />

ein solcher Gr<strong>und</strong> ist insbesondere<br />

grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />

zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.<br />

(Dieser Absatz kann durch die Satzung<br />

nicht anders best<strong>im</strong>mt werden, § 40<br />

BGB.)<br />

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes<br />

finden die für den Auftrag geltenden<br />

Vorschriften der §§ 664 bis 670<br />

BGB entsprechend Anwendung.<br />

Bestellung zum Vorstand<br />

1.Wahl durch die Mitgliederversammlung<br />

2.Vertragsabschluss zwischen Verein <strong>und</strong><br />

Gewähltem<br />

Der Wahlvorstand fragt:<br />

„Nehmen Sie die Wahl an?“<br />

Der (neu-) gewählte Vorsitzende etc.<br />

antwortet:<br />

„Ja, ich nehme die Wahl an.“<br />

3. Konsequenz:<br />

a) Dienstvertrag, wenn gegen Entgelt<br />

b) Auftragsverhältnis nach § 670 BGB<br />

wenn ehrenamtlich<br />

– trotz Aufwandsentschädigung

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