Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...
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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 28 -
Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Präsident des LNG Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder Ganderkesee Allgemeine haftungsrechtliche Grundlagen Haftung aus Tätigkeit für den Verein Wofür haften/haftet - - der Verein - - Vorstandsmitglieder u.a. - - das Vereinsmitglied Misslungenes Sommerfest Der Vorstand bereitet das Sommerfest vor, das am 2. Sonntag im Juli stattfinden soll. Eingeteilt werden die Gartenfreunde Alfred und Zibinnew, die den Grill und die Fritteuse übernehmen sollen. Sie sind gerne dazu bereit und beginnen pünktlich ihre Arbeit. Als der Ansturm am größten ist, stößt Zibinnew die Fritteuse um, sodass das heiße Fett dem Alfred und einem Gast des Vereins, der sich gerade eine gegrillte Wurst holen wollte, sowie dem Gartenfreund Meyer über die Hosen oder die Hand laufen. Alle drei werden nicht unerheblich verletzt und müssen im Krankenhaus behandelt werden. Muss irgendjemand dem anderen für die erlittenen Schäden aufkommen? Wer und was wird geschuldet? - Haftung des Vorsitzenden - Haftung des Vereins - Muss Alfred haften - Kann Zibinnew sich darauf berufen, nur für den Verein tätig gewesen zu sein - Was ist zu zahlen Schmerzensgeld Verdienstausfall Behandlungskosten Sachkosten (Rechtsberatung, Reinigung, neue Hose usw.) u.a. LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 29 - Bedeutung des § 27 BGB für die Haftung der Vorstandsmitglieder § 27 BGB (1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsgemäße Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (Dieser Absatz kann durch die Satzung nicht anders bestimmt werden, § 40 BGB.) (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechend Anwendung. Bestellung zum Vorstand 1.Wahl durch die Mitgliederversammlung 2.Vertragsabschluss zwischen Verein und Gewähltem Der Wahlvorstand fragt: „Nehmen Sie die Wahl an?“ Der (neu-) gewählte Vorsitzende etc. antwortet: „Ja, ich nehme die Wahl an.“ 3. Konsequenz: a) Dienstvertrag, wenn gegen Entgelt b) Auftragsverhältnis nach § 670 BGB wenn ehrenamtlich – trotz Aufwandsentschädigung
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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />
LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 28 -