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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Ein evtl. von dem Betroffenen gegen den<br />

Saalverweis erhobener Protest ist zu Protokoll<br />

zu nehmen.<br />

Da gemäß Ziffer 6.1.2 der Mustersatzung das<br />

St<strong>im</strong>mrecht nicht übertragbar ist, verliert der<br />

Ausgeschlossene <strong>mit</strong> dem Saalverweis auch<br />

sein St<strong>im</strong>mrecht.<br />

Lässt die Satzung die Übertragung des<br />

St<strong>im</strong>mrechts auf einen Dritten zu, kann der<br />

des Saales Verwiesene einem anderen Versammlungsteilnehmer<br />

St<strong>im</strong>mrechtsvollmacht<br />

erteilen.<br />

Zulässigkeit des Antrags auf<br />

„Schluss der Rednerliste“ <strong>und</strong> „Schluss<br />

der Debatte“<br />

Das Rederecht ist ein Mitgliedschaftsrecht,<br />

das nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss<br />

beseitigt werden kann. Anordnungen<br />

auf Schluss der Rednerliste <strong>und</strong> Schluss der<br />

Debatte sind von der Mitgliederversammlung<br />

<strong>mit</strong> Mehrheit zu entscheiden. Die Versammlung<br />

kann diese Anordnungen allerdings auch<br />

(stillschweigend) dem Leiter der Versammlung<br />

überlassen. Ob solche Anträge ohne weiteres<br />

zulässig sind, ist umstritten.<br />

Nach einer meines Erachtens beachtenswerten<br />

Ansicht kann eine solche Anordnung nur<br />

ergehen, wenn es hierfür eine Rechtfertigung<br />

gibt, da ansonsten wichtige Mitgliedschaftsrechte<br />

abgeschnitten werden. Eine Rechtfertigung<br />

kann z. B. darin liegen, dass von einer<br />

weiteren Debatte neue Gesichtspunkte nicht<br />

mehr zu erwarten sind. Es können aber auch<br />

zeitliche Gründe vorliegen, welche eine weitere<br />

Aussprache nicht mehr ermöglichen. Dann<br />

sollte darüber nachgedacht werden, ob eine<br />

Vertagung in Frage kommt oder ob der oder<br />

die Tagesordnungspunkte in einer weiteren<br />

Mitgliederversammlung erneut zu behandeln<br />

sind, <strong>und</strong> zwar evtl. <strong>mit</strong> einer günstigeren<br />

Platzierung.<br />

Die Abst<strong>im</strong>mung<br />

Verlangt die Satzung für die Mitgliederversammlung<br />

insgesamt oder für einzelne Abst<strong>im</strong>mungsgegenstände<br />

die Anwesenheit einer<br />

Mindestzahl von Mitgliedern, so muss der<br />

Leiter die Beschlussfähigkeit der Versammlung<br />

feststellen (Ziffer 10.5.3 der Mustersatzung<br />

trifft hier keinerlei Festlegungen, so<br />

dass, wie oben bereits dargelegt wurde, Beschlussfähigkeit<br />

sogar gegeben wäre, wenn<br />

nur ein Mitglied zur Versammlung erschienen<br />

wäre).<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 24 -<br />

Reihenfolge der Abst<strong>im</strong>mung<br />

Ist in der Satzung eine Festlegung getroffen<br />

worden, so ist dieser zu folgen.<br />

Ziffer 10.2 der Mustersatzung schreibt lediglich<br />

vor, dass die Tagesordnung in der Einladung<br />

vorzuschlagen ist. Dann folgt aus der<br />

jeweils vorgeschlagenen Tagesordnung die<br />

Reihenfolge der zur Abst<strong>im</strong>mung gestellten<br />

einzelnen Punkte, sofern nicht die Mitgliederversammlung<br />

zu Beginn der Versammlung<br />

eine andere Reihenfolge festlegt. Dieses kann<br />

dann <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit erfolgen.<br />

Auch der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge<br />

abändern, allerdings nur dann,<br />

wenn er die beabsichtigte Abänderung der<br />

Versammlung bekannt gibt <strong>und</strong> kein teilnahmeberechtigtes<br />

Mitglied widerspricht.<br />

Abst<strong>im</strong>mungsunfähige Anträge<br />

Verfahrens- <strong>und</strong> Sachanträge, deren rechtliche<br />

Wirksamkeit zweifelhaft sind, muss der<br />

Versammlungsleiter zur Abst<strong>im</strong>mung stellen.<br />

Er ist keine „Vorprüfungsinstanz“ für nichtige<br />

oder ungültige Beschlüsse.<br />

Er darf nur offensichtlich unzulässige Anträge<br />

nicht zur Abst<strong>im</strong>mung zulassen.<br />

Der Versammlungsleiter kann best<strong>im</strong>men, ob<br />

eine Sammelabst<strong>im</strong>mung (auch Block- oder<br />

Paketabst<strong>im</strong>mung genannt) stattfindet, wenn<br />

die Satzung oder die Versammlungsordnung<br />

dazu keine Regelung enthält.<br />

Gemäß Ziffer 10.5.5 der Mustersatzung ist<br />

bei Vorstandswahlen derartiges nicht zulässig.<br />

Dieses ist auch sinnvoll, da bei einer Paketabst<strong>im</strong>mung<br />

alle zur Wahl gestellten Vorstandskandidaten<br />

einheitlich gewählt werden<br />

müssen, gleichgültig ob ein Mitglied möglicherweise<br />

nur eine best<strong>im</strong>mte Person oder<br />

andere best<strong>im</strong>mte Personen nicht wählen<br />

möchte. Bei Vorstandswahlen ist daher jedes<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied einzeln zu wählen.<br />

Auch ein Gruppenausschluss von Mitgliedern<br />

ist unzulässig.<br />

Formulierung des Beschlussantrages<br />

Der Leiter muss darauf hinwirken, dass über<br />

einen inhaltlich best<strong>im</strong>mten Antrag abgest<strong>im</strong>mt<br />

wird, der der Fragestellung zugänglich<br />

ist, ob er angenommen oder abgelehnt wird<br />

(es muss <strong>mit</strong> „ja“ oder „nein“ gest<strong>im</strong>mt werden<br />

können).

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