23.10.2013 Aufrufe

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Zusätzliche Verpflichtung in gewissen Abständen<br />

oder auf Anfrage ein Vermögensbestandsverzeichnis<br />

vorzulegen ergibt sich aus<br />

der entsprechenden Anwendung des § 260<br />

Abs. 1 BGB.<br />

Daran anschließend folgt der Bericht der<br />

Rechnungs- bzw. Kassenprüfer.<br />

Nach dem Bericht des Vorstands <strong>und</strong> der<br />

Kassenprüfer findet <strong>im</strong> Regelfall eine erste<br />

Aussprache statt. Hier kann jedes Mitglied zur<br />

Willensbildung in dem obersten Vereinsorgan<br />

Mitgliederversammlung beitragen, indem es<br />

sein Rede-, Antrags- <strong>und</strong> Auskunftsrecht<br />

wahrn<strong>im</strong>mt.<br />

Im Regelfall erfolgt sodann die Abst<strong>im</strong>mung<br />

über die Frage, ob dem Vorstand Entlastung<br />

erteilt werden soll oder nicht.<br />

Bei Abst<strong>im</strong>mungen kommt sodann der Gr<strong>und</strong>satz<br />

der freien Entschließung <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der freien St<strong>im</strong>mrechtsausübung<br />

zum Tragen. Es darf keine unzulässige Beeinflussung<br />

durch Einschüchterung seitens des<br />

Versammlungsleiters stattfinden, wie z. B.<br />

durch die Androhung der persönlichen Haftung<br />

der für oder gegen einen best<strong>im</strong>mten<br />

Beschlussantrag st<strong>im</strong>mende Mitglieder. Es<br />

sind die vereinsrechtlichen Rücksicht- <strong>und</strong><br />

Treuepflichten zu beachten.<br />

Vor der Beratung <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mung müssen<br />

die Mitglieder ausreichend über den Beratungs-<br />

<strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mungsgegenstand informiert<br />

worden sein.<br />

Verfahrensmäßiger Ablauf der Beratung<br />

Dieser kann in der Satzung oder einer Versammlungsordnung<br />

geregelt sein.<br />

Die Mustersatzung enthält hierzu keinerlei<br />

Regelungen.<br />

Das Wort wird gr<strong>und</strong>sätzlich nach Aufruf des<br />

entsprechenden Tagesordnungspunktes erteilt.<br />

Eine Ausnahme bildet hier lediglich der Punkt<br />

Berichte des Vorstandes <strong>und</strong> der Kassenprüfer.<br />

Hier wird naturgemäß erst nach Erstattung<br />

der entsprechenden Berichte eine Diskussion<br />

stattfinden.<br />

Wortmeldungen werden in der Reihenfolge<br />

des Eingangs berücksichtigt.<br />

Bei mehreren Wortmeldungen wird üblicherweise<br />

eine Rednerliste geführt.<br />

Der Versammlungsleiter best<strong>im</strong>mt, von wo<br />

aus der Redner spricht, ob vom Platz oder<br />

vom Pult aus.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 23 -<br />

Hat der Redner Fragen aufgeworfen, die den<br />

Vorstand betreffen, erteilt der Leiter dem zuständigen<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied das Wort zur<br />

Beantwortung. Der Leiter kann auch selbst<br />

antworten, wenn es ihn betrifft.<br />

Eine wiederholte Worterteilung ist nicht möglich.<br />

Die Redezeit kann beschränkt werden. Dieses<br />

müsste die Satzung oder die Versammlungsordnung<br />

anordnen. Fehlen derartige Anordnungen,<br />

kann die Mitgliederversammlung <strong>mit</strong><br />

einfacher St<strong>im</strong>menmehrheit über diese Frage<br />

beschließen.<br />

Eine allgemeine Beschränkung des Rederechts<br />

darf nicht zu einer Einschränkung des<br />

Frage- bzw. Auskunftsrechts führen. Die auf<br />

eine Fragestellung verwendete Zeit ist nicht<br />

auf die allgemeine Redezeit anzurechnen.<br />

Möglich ist allerdings eine individuelle Redezeitbeschränkung<br />

z. B. wenn das Mitglied von<br />

dem eigentlichen Tagesordnungspunkt abschweift<br />

oder aus Ordnungsgründen, z. B.<br />

weil von dem Mitglied Formalbeleidigungen<br />

geäußert werden.<br />

Ein Saalverweis ist das äußerste <strong>und</strong> schärfste<br />

Mittel des Versammlungsleiters, also die<br />

Ult<strong>im</strong>a ratio. Sie kann sich gegen jeden Anwesenden<br />

richten. Gegen Vereins- <strong>und</strong> Organ<strong>mit</strong>glieder<br />

beruht sie auf der Ordnungsgewalt<br />

des Vereins, welche der Leiter für diesen<br />

ausübt. Gegen jeden anderen Teilnehmer<br />

beruht sie auf dem Hausrecht des Versammlungsleiters.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung <strong>und</strong><br />

Verhältnismäßigkeit muss bei der Anordnung<br />

des Saalverweises beachtet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Saalverweis erst nach<br />

Abmahnung anzudrohen.<br />

Er erfordert eine erhebliche, nachhaltige Störung<br />

z. B. bei übermäßigen <strong>und</strong> wiederholten Zwischenrufen,<br />

Verursachung übermäßigen Lärms,<br />

Nichtbeachtung des Wortentzugs bzw. trotz<br />

dre<strong>im</strong>aliger Aufforderung der Nichtfreigabe<br />

des Rednerpults,<br />

- Hervorrufung oder Beteiligung an Schlägereien,<br />

- Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten,<br />

- Nichtlöschung von nicht genehmigten<br />

Tonbandaufzeichnungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!