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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

2. Ablauf der Versammlung<br />

Mitgliederversammlungen sind so durchzuführen,<br />

dass Vereinsaufgaben sachgerecht<br />

erledigt werden, insbesondere Beschlüsse<br />

ordnungsgemäß gefasst werden können.<br />

Leitung der Versammlung<br />

Gemäß Ziffer 10.4. der Mustersatzung obliegt<br />

die Versammlungsleitung dem 1. oder 2. Vorsitzenden.<br />

Schweigt die Satzung, ist der Vorstand als<br />

Innenvertretungsorgan zur Leitung berufen.<br />

Bei mehrgliedrigem Vorstand der 1. Vorsitzende<br />

oder dessen Stellvertreter, sofern die<br />

Mitgliederversammlung keine andere Best<strong>im</strong>mung<br />

trifft.<br />

Der zurückgetretene, aber noch <strong>im</strong> Vereinsregister<br />

eingetragene Vorstand kann die Leitung<br />

übernehmen, sofern die Mitgliederversammlung<br />

keine andere Best<strong>im</strong>mung trifft.<br />

Die Mitgliederversammlung ist zur Wahl eines<br />

Leiters befugt, wenn<br />

- die Satzung schweigt oder<br />

- der satzungsmäßige Leiter abwesend ist<br />

oder verhindert ist <strong>und</strong> die Satzung<br />

für diesen Fall schweigt.<br />

In diesen Fällen muss vor Eintritt in die Versammlung<br />

erst der Leiter gewählt werden.<br />

Üblicherweise leitet eine solche Wahl das älteste<br />

Vereins<strong>mit</strong>glied. Für die Wahl ist ein Beschluss<br />

<strong>mit</strong> einfacher Mehrheit ausreichend.<br />

Eine Ankündigung in der Tagesordnung ist<br />

nicht erforderlich.<br />

Befugnisse des Versammlungsleiters<br />

Hat der Verein eine Geschäftsordnung für die<br />

Mitgliederversammlung, so ergeben sich die<br />

Befugnisse des Leiters aus dieser.<br />

Fehlt sie, hat er die Aufgabe für einen sachgemäßen,<br />

möglichst reibungslosen <strong>und</strong> zügigen<br />

Ablauf der Mitgliederversammlung zu<br />

sorgen.<br />

Der Leiter hat alle Rechte, die er braucht, um<br />

dieser Aufgabe zu genügen.<br />

Aber die Mitgliederversammlung kann ihn<br />

durch Beschlüsse binden.<br />

Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.<br />

Dieses ist die Befugnis, Besitzstörungen in<br />

Bezug auf das befriedete Besitztum abzuwehren.<br />

Es gilt jedoch nur gegenüber nicht teilnahmeberechtigten<br />

Dritten. Mitglieder unterliegen<br />

der Vereinsdisziplin. Ist ein Mitglied<br />

jedoch wirksam ausgeschlossen <strong>und</strong> hat es<br />

sein Teilnahmerecht an der Versammlung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 21 -<br />

verloren, kann es vom Leiter des Saales verwiesen<br />

werden.<br />

Aufgaben des Leiters<br />

Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung<br />

vollzieht sich heute unter Beachtung<br />

demokratischer Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

Der Leiter hat darauf hinzuwirken, dass die<br />

Tagesordnung zügig <strong>und</strong> sachgemäß erledigt<br />

wird <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage demokratischer Verfahrensregeln<br />

eine eindeutige Willensbildung<br />

zustande kommt.<br />

Der Leiter hat unentziehbare Ordnungsbefugnisse<br />

<strong>und</strong> verfahrensrechtliche Kompetenzen.<br />

Er hat jede Störung zu unterbinden, wobei<br />

jedoch der Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit,<br />

Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Gleichbehandlung aller<br />

Mitglieder zu beachten ist.<br />

Jedes Mitglied kann sich an Diskussionen beteiligen.<br />

Das Rederecht ist nur bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter<br />

Tatbestände beschränkbar.<br />

Der Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung<br />

ist zu beachten.<br />

Aber auch der Obstruktion einer Minderheit<br />

oder eines Einzelnen ist entgegenzuwirken.<br />

Er muss darauf achten, dass Abst<strong>im</strong>mungen<br />

nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.<br />

Er hat keine Neutralitätspflicht. Er kann sich<br />

an Aussprachen beteiligen.<br />

Er kann sich Helfern bedienen (z. B. Ordner,<br />

St<strong>im</strong>mzähler, Stenografen).<br />

Der Leiter der Versammlung hat folgende<br />

unentziehbare Befugnisse:<br />

- Feststellung der anwesenden Mitglieder<br />

<strong>und</strong> evtl. vorläufige Prüfung der Teilnahmeberechtigung;<br />

- Bei satzungsmäßigen Mehrst<strong>im</strong>mrechten<br />

evtl. Feststellung der St<strong>im</strong>menzahl;<br />

- Bei satzungsmäßig zulässigen Vollmachtst<strong>im</strong>men<br />

evtl. deren Prüfung <strong>und</strong> Bekanntgabe<br />

der Vollmachtst<strong>im</strong>men;<br />

- Eröffnung der Mitgliederversammlung;<br />

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung;<br />

- Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br />

- Bekanntgabe der Tagesordnung;<br />

- Aufruf von Tagesordnungspunkten;<br />

- Worterteilung <strong>und</strong> Entgegennahme von<br />

Anträgen;

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