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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Die Teilnahme darf den Mitgliedern nicht ungebührlich<br />

erschwert werden, d. h. es darf<br />

kein unzumutbarer Ort gewählt werden. Sollte<br />

dieser Gr<strong>und</strong>satz nicht beachtet werden,<br />

wären auf einer derartigen Mitgliederversammlung<br />

gefasste Beschlüsse anfechtbar.<br />

Hinsichtlich der zeitlichen Festlegung ist, sofern<br />

die Satzung (wie in der Mustersatzung<br />

geschehen) keinerlei Festlegung trifft, ebenfalls<br />

eine evtl. vorhandene ständige Übung zu<br />

beachten (wenn also bisher z. B. Mitgliederversammlungen<br />

<strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Januar eines Jahres<br />

stattgef<strong>und</strong>en haben, wäre eine derartige<br />

Übung fortzusetzen).<br />

Der Zeitpunkt der Versammlung muss angemessen<br />

<strong>und</strong> verkehrsüblich sein. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

muss jedem Mitglied die Teilnahme<br />

möglich sein, so dass derartige Versammlungen<br />

<strong>im</strong> Regelfalle wohl nicht in der Wochen<strong>mit</strong>te<br />

stattfinden können, sondern eher<br />

freitags nach<strong>mit</strong>tags oder am Wochenende.<br />

Mitteilung der Tagesordnung:<br />

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine<br />

gültige Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung<br />

voraus, dass der „Gegenstand“<br />

bei der Berufung bezeichnet wird. Dieses bedeutet,<br />

dass bereits <strong>mit</strong> der Einladung die<br />

vorgesehenen Tagesordnungspunkte <strong>mit</strong>zuteilen<br />

sind. Eine getrennte Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

<strong>und</strong> Mitteilung der Tagesordnungspunkte<br />

in einem gesonderten<br />

Schreiben würde keine ordnungsgemäße Einladung<br />

darstellen <strong>und</strong> keinerlei gültige Beschlussfassung<br />

auf einer Mitgliederversammlung<br />

möglich machen.<br />

Zweck dieser Vorschrift ist, dass die Mitglieder<br />

vor Abhaltung der Mitgliederversammlung<br />

darüber informiert werden sollen, welche Gegenstände<br />

zur Beratung <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mung gelangen<br />

sollen.<br />

Sie sollen vor Überraschungen geschützt<br />

sein.<br />

Sie sollen sich über die Notwendigkeit ihrer<br />

Teilnahme eine Meinung bilden können.<br />

Sie sollen sich auf die Mitgliederversammlung<br />

vorbereiten können.<br />

Die Folgen ihres Nichterscheinens auf der<br />

Mitgliederversammlung sollen für sie absehbar<br />

sein.<br />

Nach Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte<br />

ist deren Abänderung nicht mehr<br />

möglich. Über neue Anträge kann dann nur<br />

noch beraten, nicht aber abgest<strong>im</strong>mt werden.<br />

Letzteres bliebe dann einer neuen Mitgliederversammlung<br />

vorbehalten, bei deren Einla-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 20 -<br />

dung der Punkt dann auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden kann.<br />

Inhaltliche Anforderungen an die Tagesordnung<br />

1.1. Berufung der Mitgliederversammlung<br />

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB muss bei der<br />

Berufung der Mitgliederversammlung der Gegenstand<br />

der Beschlussfassung bezeichnet<br />

werden.<br />

Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Mitglieder<br />

sachgerecht informiert werden sollen. Sie sollen<br />

in die Lage versetzt werden, sich <strong>mit</strong> den<br />

einzelnen Gegenständen zu befassen <strong>und</strong> sich<br />

vorzubereiten, um ihr Rede-, Frage-, Antrags-<br />

<strong>und</strong> St<strong>im</strong>mrecht sachgerecht ausüben<br />

zu können.<br />

Auch sollen sich die Mitglieder darüber<br />

schlüssig werden können, ob sie überhaupt<br />

an der Versammlung teilnehmen wollen.<br />

Folgende Mindestanforderungen sollten<br />

beachtet werden:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich richtet sich das nach den Umständen<br />

des Einzelfalles.<br />

Bei bedeutsamen Beschlussgegenständen,<br />

wie z. B. Satzungsänderungen, muss die Unterrichtung<br />

so genau sein, dass das Mitglied<br />

die Bedeutung des Abst<strong>im</strong>mungsgegenstandes<br />

ohne weiteres erfassen kann.<br />

Insbesondere bei Satzungsänderungen muss<br />

der Inhalt der Beschlussgegenstände zumindest<br />

schlagwortartig umschrieben sein.<br />

„Satzungsänderung“ allein reicht nicht.<br />

Geeigneterweise stellt man den Text der alten<br />

Satzung den beabsichtigten Neuerungen<br />

gegenüber (Synopse).<br />

Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“<br />

Dieser konkretisiert keinen Beratungsgegenstand.<br />

Beschlüsse z. B. über eine Beitragserhöhung,<br />

Ausschließung eines Mitgliedes sind unter<br />

diesem Punkt nicht möglich.<br />

Unter diesem Punkt wäre nur eine Beratung<br />

möglich.<br />

1.2. Fehler bei der Einberufung<br />

Sollte es Fehler bei der Einberufung <strong>und</strong> Ankündigung<br />

der beabsichtigten Tagesordnungspunkte<br />

geben, ist gr<strong>und</strong>sätzlich kein<br />

gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

möglich.

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