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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwältin Antje Weigel-Witzler<br />

Hannover<br />

Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Die Einladung (Einberufung)<br />

Gemäß § 58 Ziffer 4 BGB soll die Satzung Best<strong>im</strong>mungen<br />

unter anderem über die Form<br />

der Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

enthalten.<br />

Gemäß Ziffer 10.1.2 der Mustersatzung sind<br />

die Mitgliederversammlungen schriftlich von<br />

dem gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten<br />

Vorstand einzuberufen. Ein Vorstandsbeschluss<br />

ist hierzu nicht zwingend erforderlich,<br />

wenn bei der Einberufung Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

in der für die gesetzliche Vertretung erforderlichen<br />

Zahl <strong>mit</strong>gewirkt haben, d. h. der<br />

erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende<br />

<strong>mit</strong> einem anderen vertretungsberechtigten<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied die Einladung unterschrieben<br />

haben.<br />

Bei der Einladung ist die in der Satzung vorgeschriebene<br />

Einberufungsfrist zu beachten<br />

<strong>und</strong> einzuhalten. Diese beträgt gemäß Ziffer<br />

10.3 der Mustersatzung mindestens 2 Wochen<br />

vor dem beabsichtigten Termin. Sollte<br />

die Satzung hierzu schweigen, müsste eine<br />

angemessene Frist eingehalten werden. Diese<br />

dürfte <strong>im</strong> Regelfall auch zwischen zwei Wochen<br />

<strong>und</strong> einem Monat betragen.<br />

Pflicht zur Einberufung:<br />

Die Mitgliederversammlung ist das oberste<br />

Organ des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassung<br />

die Angelegenheiten des Vereins zu<br />

ordnen, soweit diese nicht von einem anderen<br />

Vereinsorgan zu besorgen sind.<br />

Gemäß § 36 BGB ist die Mitgliederversammlung<br />

in den durch die Satzung best<strong>im</strong>mten<br />

Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse<br />

des Vereins es erfordert.<br />

Gemäß Ziffer 6.1.3 der Mustersatzung ist<br />

einmal jährlich eine „ordentliche“ Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen. Der Begriff „ordentlich“<br />

ist allerdings kein gesetzlicher Terminus.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 19 -<br />

Weiterhin sind Mitgliederversammlungen auf<br />

Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder<br />

des Vereins oder aber aufgr<strong>und</strong> eines Vorstandsbeschlusses<br />

vom Vorstand einzuberufen.<br />

Es entspricht § 37 BGB, dass aufgr<strong>und</strong><br />

eines Antrages von mindestens 10 % der<br />

Mitglieder eine weitere Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen ist. Diese Vorschrift ist<br />

zwingendes Recht <strong>und</strong> kann nicht durch die<br />

Satzung abbedungen werden. Sie soll den<br />

Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung<br />

gewährleisten.<br />

Die Minderheit kann auch die Bekanntgabe<br />

best<strong>im</strong>mter Tagesordnungspunkte verlangen.<br />

Der Vorstand hat aufgr<strong>und</strong> eines derartigen<br />

Antrages zu prüfen, ob die satzungsmäßige<br />

oder gesetzlich angeordnete Minderheit erreicht<br />

ist, ob Form <strong>und</strong> Inhalt des Verlangens<br />

§ 37 Abs. 1 BGB entspricht. Sollte dies der<br />

Fall sein, muss der Vorstand dem Verlangen<br />

entsprechen. Der Vorstand entscheidet über<br />

einen derartigen Antrag der Minderheit <strong>mit</strong><br />

einfacher Mehrheit.<br />

Den Antrag kann der Vorstand nur zurückweisen,<br />

wenn<br />

- demnächst ohnehin eine Mitgliederversammlung<br />

stattfindet, deren Tagesordnung<br />

um die entsprechenden Punkte ergänzt<br />

werden kann oder<br />

- die Versammlung für die in dem Minderheitsantrag<br />

angegebenen Tagesordnungspunkte<br />

nicht zuständig ist.<br />

Ort <strong>und</strong> Zeit der Mitgliederversammlung:<br />

Der Ort der Mitgliederversammlung kann in<br />

der Satzung festgelegt sein. Die Mustersatzung<br />

enthält hierzu keine Regelung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich steht die Festlegung des Ortes<br />

der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung<br />

selbst zu.<br />

Macht die Mitgliederversammlung von diesem<br />

Recht keinen Gebrauch, so legt der Vorstand<br />

den Versammlungsort fest. Eine bestehende<br />

ständige Übung ist zu beachten (also wenn z.<br />

B. bisher <strong>im</strong>mer die Versammlungen <strong>im</strong> Vereinshe<strong>im</strong><br />

stattgef<strong>und</strong>en haben, ist diese<br />

Übung fortzusetzen).

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