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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

b) Geldstrafe (Reuegeld, Geldbuße)<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist auch in einem Kleingärtnerverein<br />

diese Maßnahme möglich. Hier sollte<br />

jedoch darauf geachtet werden, dass der sozialen<br />

Funktion des <strong>Kleingartenwesen</strong>s hinreichend<br />

Rechnung getragen wird. Auch die finanzielle<br />

Verhältnisse des Betroffenen müssen<br />

beachtet werden. Nicht zuletzt sollte eine<br />

solche Maßnahme nur dann zu Anwendung<br />

kommen, wenn das zu ahndende Verhalten<br />

von Bereicherungsstreben zeugt oder aber in<br />

irgendeiner anderen Weise Vermögenswerte<br />

des Vereines oder anderer Vereins<strong>mit</strong>glieder<br />

angegriffen worden sind.<br />

c) Zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung<br />

der Vereinseinrichtung bzw. der<br />

Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />

Eine solche Maßnahme sollte <strong>im</strong>mer dann erwogen<br />

werden, wenn das zu ahndende Verhalten<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang <strong>mit</strong> der Benutzung<br />

der Vereinseinrichtungen bzw. der Teilnahme<br />

an Vereinsveranstaltungen gestanden hat.<br />

d) Verlust eines Vereinsamtes<br />

Eine solche Maßnahme ist denkbar, wenn das<br />

zu missbilligende Verhalten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> der Ausübung oder aber des Missbrauchs<br />

eines Vereinsamtes steht. Hier ist es<br />

durchaus denkbar, dass man bei sonst vereinsgerechtem<br />

Verhalten lediglich die Ausübung<br />

eines Vereinsamtes entzieht (ohne die<br />

Mitgliedschaft generell zu beenden).<br />

Gleiches gilt etwa für die<br />

e) Aberkennung eines Ehrenamtes<br />

sowie die<br />

f) zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit<br />

für ein Vereinsamt<br />

Bei schweren Pflichtverletzungen, die bereits<br />

den Kernbereich der Vereinsordnung betreffen,<br />

jedoch nicht unbedingt zum Ausschluss<br />

führen müssen, sind gewisse Vorstufen des<br />

Ausschlusses wie zum Beispiel<br />

g) der zeitweilige oder dauernde Entzug<br />

des St<strong>im</strong>mrechtes<br />

oder aber<br />

h) das Ruhen der Mitgliedschaft<br />

möglich. Solche Maßnahmen können zur Anwendung<br />

kommen, wenn ein Verbleiben des<br />

betroffenen Mitgliedes <strong>im</strong> Verein zwar gerade<br />

noch möglich ist, dem Mitglied jedoch nachdrücklich<br />

<strong>und</strong> empfindlich klar gemacht wer-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 16 -<br />

den muss, dass er sich durch sein Verhalten<br />

außerhalb der Vereinsregeln begeben hat.<br />

Wichtig ist, dass neben der Aufzählung dieser<br />

Maßnahmen in der Satzung auch geregelt<br />

werden sollte, welche Pflichtverletzungen <strong>mit</strong><br />

diesen Maßnahmen geahndet werden sollen.<br />

Die Satzung muss zwar nicht unbedingt für<br />

jede der einzelnen Maßnahmen einen genauen<br />

Anwendungsbereich definieren, wichtig ist<br />

jedoch in jedem Falle, dass festgeschrieben<br />

wird, wann Vereinsstrafrecht überhaupt zur<br />

Anwendung kommen soll. Von der Rechtsprechung<br />

als zulässig erachtet werden in<br />

diesem Zusammenhang folgende Formulierungen:<br />

- „Handlungen der Vereins<strong>mit</strong>glieder, die<br />

die Ehre des Vereins oder Vereins<strong>mit</strong>glieds<br />

verletzen könnten.";<br />

- „Ein Mitglied kann bestraft werden, wenn<br />

es durch sein Verhalten den Verein schädigt<br />

oder zu schädigen versucht";<br />

- „Schädigung des Ansehens des Vereins";<br />

- Bestrafung, wenn das Mitglied „gegen das<br />

Interesse des Vereines handelt, seinem<br />

gegenüber dem Verein eingegangenen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt oder<br />

gegen die Vereinsordnung verstößt" oder<br />

- „Mitglieder können bestraft werden, welche<br />

die Belange des Vereines in schwerer<br />

Weise schädigen oder Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung nicht befolgen".<br />

Wie aus dem Vorstehenden zu ersehen ist,<br />

bestehen durchaus mehr Möglichkeiten, <strong>mit</strong><br />

Mitteln des Vereinsstrafrechts auf Mitglieder<br />

einzuwirken, als dies allgemein vorgesehen<br />

bzw. üblich ist. Ich glaube, dass hier jeder<br />

Verein prüfen sollte, ob <strong>und</strong> welche der aufgeführten<br />

Maßnahmen in seinem Verein Sinn<br />

machen würden <strong>und</strong> ob ggf. entsprechende<br />

Ergänzungen in seiner Satzung erfolgen sollten.<br />

Wichtig ist ferner, dass dem zu bestrafenden<br />

Mitglied die Möglichkeit gegeben werden<br />

muss, sich auf die betreffende Versammlung<br />

vorzubereiten, indem er unter Angabe der ihn<br />

betreffenden Tagesordnungspunkte eingeladen<br />

werden muss, ferner muss er die Möglichkeit<br />

erhalten, vor dem entscheidenden<br />

Organ Stellung zu dem ihm vorgeworfenen<br />

Verhalten zu beziehen.<br />

Auch den übrigen Mitgliedern des beschlussfassenden<br />

Organs muss die Möglichkeit gegeben<br />

werden, sich inhaltlich <strong>mit</strong> dem Verhalten<br />

als auch <strong>mit</strong> der zu beschließenden Maßnahme<br />

auseinanderzusetzen. Dies geschieht

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