Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Die nachstehenden Ausführungen sollten diesbezüglich Hilfestellungen und Anregungen für derartige Angelegenheiten geben. 1. Voraussetzungen der Anwendung des Vereinsstrafrechtes im Kleingärtnerverein Das Vereinsstrafrecht dient der Einhaltung mitgliedschaftsrechtlicher Pflichten durch die einzelnen Vereinsmitglieder. Der Verein kann daher für den Fall der Verletzung von Mitgliedschaftspflichten Vereinsstrafen vorsehen und ggf. bestimmte Organe des Vereines mit dem Ausspruch bzw. der Durchsetzung von Vereinsstrafen beauftragen. Dieses Recht basiert auf dem Recht zur vereinsmäßigen Betätigung sowie der Vereinsautonomie. Personell erstreckt sich der Geltungsbereich des Vereinsstrafrechtes auf die Vereinsmitglieder. Es ist also nicht möglich, Nichtmitglieder des Vereines mittels Vereinsstrafen zu bestimmten Verhaltensweisen zu bewegen. Andererseits ist es auch nicht möglich, Mitglieder des Vereins direkt für Verhaltensweisen verantwortlich zu machen, die etwa von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten, die selbst nicht Mitglied des Vereines sind, begangen worden sind. Dies bedeutet natürlich nicht, dass ein gemeinschaftswidriges Verhalten von Nichtmitgliedern in jedem Falle ungeahndet bleiben muss. Hierzu stehen dem Vorstand des Vereines die Möglichkeit des sogenannten Hausrechtes zu. Das bedeutet, dass die betreffenden Personen bei Vorliegen bestimmter Pflichtverletzungen der Anlage verwiesen werden können, ihnen kann zeitweiliges oder dauerndes „Hausverbot" erteilt werden etc.. Sollte durch Vereinsmitglieder die Begehung von Pflichtverletzungen durch Nichtmitglieder geduldet werden, können und müssen sie vom Vereinsvorstand aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass solche Pflichtverletzungen in der Zukunft unmöglich werden. So können Vereinsmitglieder aufgefordert werden, die betreffenden Personen nicht wieder in die Kleingartenanlage bzw. den Kleingarten zu bringen bzw. deren Aufenthalt dort nicht zu dulden. Auch die andauernde Verletzung der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen, auf Dritte Einfluss zu nehmen, kann unter Umständen zu Anwendung von Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes führen. Nebenbei bemerkt, ist auch die Kündigung des Pachtvertrages gemäß § 8 Ziffer 2 Bundes- LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 14 - kleingartengesetz wegen Pflichtverletzungen von auf der Parzelle geduldeten Personen möglich. Im übrigen können Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes auch gegenüber juristischen Personen, so z.B. Mitglieder die in einem Dachverband sind, ausgesprochen werden. Nicht dem Vereinsstrafrecht unterworfen sind Ehrenmitglieder, sieht man einmal von der häufig gegebenen Möglichkeit des Entzuges der Ehrenmitgliedschaft ab. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung von Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes ist es, dass diese in der Satzung des Vereines verankert sind. Prinzipiell kann keine vereinsstrafrechtliche Maßnahme ausgesprochen werden, die in der Satzung nicht vorgesehen ist. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung lediglich für den Ausschluss aus dem Verein zu, da inzwischen allgemein anerkannt ist, dass es in jedem Falle möglich sein muss bei besonders schweren Verletzungen der mitgliedschaftlichen Pflichten, eine Trennung vom Vereinsmitglied herbeizuführen. 2. Möglichkeiten rechtlicher Einflussnahme im Kleingärtnerverein Art und Ausmaß von Vereinsstrafen sind grundsätzlich frei regelbar, jedoch muss stets ein sachlicher Bezug des zu ahndenden Handelns zum Vereinszweck gegeben sein. So wäre z.B. sicher kritisch zu hinterfragen, ob ein von einigen Vereinsmitgliedern als unmoralisch empfundener Lebenswandel eines anderen Vereinsmitgliedes, welches ansonsten keinerlei Bezüge zum Kleingärtnerverein aufweist, Anlass sein kann und sollte, vereinsrechtlich gegen das betreffende Mitglied vorzugehen. Auch das „Strafmaß" muss in einem vernünftigen Zusammenhang und Verhältnis zu der zu ahndenden Handlung stehen. So wird in der Regel ein ein- und erstmalig begangener geringfügiger Verstoß gegen die Gartenordnung oder die Vereinssatzung (z.B. geringfügiger Zahlungsverzug) nicht unbedingt ein Vereinsausschluss als härteste Maßnahme des Vereinsstrafrechtes nach sich ziehen müssen bzw. können. Auch hier gilt, dass weniger mitunter mehr ist und immer der Vorstand gut beraten ist, welcher bei der Auswahl der Höhe der Vereinsstrafen Fingerspitzengefühl walten lässt.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Die überwiegende Anzahl der mir bekannten Satzungen von Kleingärtnervereinen sehen auf dem Gebiet des Vereinsstrafrechtes lediglich den Ausschluss von Mitgliedern bei besonders schweren Pflichtverletzungen vor. Lediglich in einigen wenigen Fällen ist noch der Ausspruch von Rügen bzw. Verwarnungen in der Vereinssatzung geregelt. Andere Maßnahmen sind offenbar äußerst selten vorgesehen. Durch die hauptsächliche Beschränkung der Anwendung von Vereinsstrafmaßnahmen auf den Ausschluss von Mitgliedern werden meines Erachtens erhebliche Möglichkeiten der Einflussnahme verschenkt. Sicherlich kann auch ein Ausschlussverfahren, welches letztlich nicht mit einem Ausschluss des betreffenden Mitgliedes endet, einen gewissen erzieherischen Effekt haben, man sollte sich jedoch stets vor Augen halten, dass der Ausschluss die schwerste Maßnahme der Verantwortlichkeit ist. 3. Verfahrensfragen Bei der juristischen Auseinandersetzung über Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes spielen Verfahrensfragen eine entscheidende Rolle. Dies ist bereits darin begründet, dass sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf bzw. der ausgesprochenen Maßnahme erübrigt, wenn bereits das Verfahren schwerwiegende Mängel aufwirft. Insofern werden insbesondere Gerichte zunächst prüfen, ob die grundlegenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind. Falls sich die Notwendigkeit der "Bestrafung" von Vereinsmitgliedern ergibt, sollte auch Verfahrensfragen die entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Prüfung beginnt in der Regel bereits damit, ob die ausgesprochene Vereinsstrafe in der Satzung verankert ist. Hier gilt das vorstehend Gesagte. Als nächstes sollte und muss geprüft werden, welches Organ des Vereins zum Ausspruch der Vereinsstrafe befugt ist. Falls die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass nur die Mitgliederversammlung die entsprechenden Vereinsstrafen aussprechen kann. Der Vorstand oder aber ein anderes Organ des Vereines kann solche Maßnahmen nur ergreifen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Auch hier gilt, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereines auch die Strafgewalt an sich ziehen kann. LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 15 - Fraglich wird dieses Heranziehen jedoch immer dann, wenn in der Satzung ein vereinsinternes Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Häufig finden sich zum Beispiel in Satzungen Bestimmungen, dass eine bestimmte Vereinsstrafe vom Vorstand ausgesprochen wird und dem Mitglied innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen den Beschluss des Vorstandes Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Sollte hier die Mitgliederversammlung sofort entscheiden, ist in einigen Fällen die Auffassung vertreten worden, dass dem Vereinsmitglied hiermit ein vereinsinternes Rechtsmittel genommen wurde und die ausgesprochene Maßnahme daher unzulässig sei. Am einfachsten umgeht man solche Schwierigkeiten jedoch dadurch, dass die Bestimmungen der Satzungen möglichst genau eingehalten werden. Zu prüfen ist auch, ob vor dem eigentlichen Ausspruch der Maßnahme ein Schlichtungsverfahren, ein Güteversuche oder ähnliches vorgesehen ist. Auch eine solche Bestimmung muss eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine inhaltliche zwar berechtigte Maßnahme aus formellen Gründen aufgehoben zu bekommen. Beachtet werden muss auch, dass die satzungsmäßigen Bestimmungen zur Einladung, zur Zusammensetzung und zur Beschlussfassung des jeweils berechtigen Organs eingehalten werden. Auch diese Voraussetzungen müssen ggf. nachgewiesen werden können. Häufig wird man es jedoch mit Verhaltensweisen zu tun haben, die zwar einer Ahndung bedürfen, jedoch nicht jedes Mal so grundsätzliche Fragen aufwerfen, dass ein Ausschluss ins Kalkül gezogen werden muss. Gerade für diese leichten und mittleren Pflichtverletzungen können und sollten in den Satzungen andere Maßnahmen vorgesehen werden. Im Folgenden sollen einige dieser Maßnahmen aufgezeigt und in der gebotenen Kürze erläutert werden: a) Ermahnung, Verwarnung, Rüge Bestimmte leichtere Pflichtverletzungen können durch den Ausspruch von Ermahnungen, Verwarnungen bzw. einer Rüge geahndet werden. Hier wird dem betroffenen Vereinsmitglied durch eine eindeutige Willenserklärung des Vereines zu verstehen gegeben, dass das betreffende Verhalten missbilligt wird, gleichzeitig wird jedoch der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholen wird.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Die nachstehenden Ausführungen sollten<br />

diesbezüglich Hilfestellungen <strong>und</strong> Anregungen<br />

für derartige Angelegenheiten<br />

geben.<br />

1. Voraussetzungen der Anwendung<br />

des Vereinsstrafrechtes<br />

<strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Das Vereinsstrafrecht dient der Einhaltung<br />

<strong>mit</strong>gliedschaftsrechtlicher Pflichten durch die<br />

einzelnen Vereins<strong>mit</strong>glieder. Der Verein kann<br />

daher für den Fall der Verletzung von Mitgliedschaftspflichten<br />

Vereinsstrafen vorsehen<br />

<strong>und</strong> ggf. best<strong>im</strong>mte Organe des Vereines <strong>mit</strong><br />

dem Ausspruch bzw. der Durchsetzung von<br />

Vereinsstrafen beauftragen. Dieses Recht basiert<br />

auf dem Recht zur vereinsmäßigen Betätigung<br />

sowie der Vereinsautonomie.<br />

Personell erstreckt sich der Geltungsbereich<br />

des Vereinsstrafrechtes auf die Vereins<strong>mit</strong>glieder.<br />

Es ist also nicht möglich, Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

des Vereines <strong>mit</strong>tels Vereinsstrafen zu<br />

best<strong>im</strong>mten Verhaltensweisen zu bewegen.<br />

Andererseits ist es auch nicht möglich, Mitglieder<br />

des Vereins direkt für Verhaltensweisen<br />

verantwortlich zu machen, die etwa von<br />

Familienangehörigen, Fre<strong>und</strong>en oder Bekannten,<br />

die selbst nicht Mitglied des Vereines<br />

sind, begangen worden sind.<br />

Dies bedeutet natürlich nicht, dass ein gemeinschaftswidriges<br />

Verhalten von Nicht<strong>mit</strong>gliedern<br />

in jedem Falle ungeahndet bleiben<br />

muss. Hierzu stehen dem Vorstand des Vereines<br />

die Möglichkeit des sogenannten Hausrechtes<br />

zu. Das bedeutet, dass die betreffenden<br />

Personen bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter<br />

Pflichtverletzungen der Anlage verwiesen<br />

werden können, ihnen kann zeitweiliges oder<br />

dauerndes „Hausverbot" erteilt werden etc..<br />

Sollte durch Vereins<strong>mit</strong>glieder die Begehung<br />

von Pflichtverletzungen durch Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

geduldet werden, können <strong>und</strong> müssen sie<br />

vom Vereinsvorstand aufgefordert werden,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass solche Pflichtverletzungen<br />

in der Zukunft unmöglich werden.<br />

So können Vereins<strong>mit</strong>glieder aufgefordert<br />

werden, die betreffenden Personen nicht wieder<br />

in die Kleingartenanlage bzw. den Kleingarten<br />

zu bringen bzw. deren Aufenthalt dort<br />

nicht zu dulden. Auch die andauernde Verletzung<br />

der <strong>mit</strong>gliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen,<br />

auf Dritte Einfluss zu nehmen, kann<br />

unter Umständen zu Anwendung von Maßnahmen<br />

des Vereinsstrafrechtes führen. Nebenbei<br />

bemerkt, ist auch die Kündigung des<br />

Pachtvertrages gemäß § 8 Ziffer 2 B<strong>und</strong>es-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 14 -<br />

kleingartengesetz wegen Pflichtverletzungen<br />

von auf der Parzelle geduldeten Personen<br />

möglich.<br />

Im übrigen können Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

auch gegenüber juristischen Personen,<br />

so z.B. Mitglieder die in einem Dachverband<br />

sind, ausgesprochen werden.<br />

Nicht dem Vereinsstrafrecht unterworfen sind<br />

Ehren<strong>mit</strong>glieder, sieht man einmal von der<br />

häufig gegebenen Möglichkeit des Entzuges<br />

der Ehren<strong>mit</strong>gliedschaft ab.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzung für die Anwendung<br />

von Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

ist es, dass diese in der Satzung des Vereines<br />

verankert sind. Prinzipiell kann keine<br />

vereinsstrafrechtliche Maßnahme ausgesprochen<br />

werden, die in der Satzung nicht vorgesehen<br />

ist. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung<br />

lediglich für den Ausschluss aus<br />

dem Verein zu, da inzwischen allgemein anerkannt<br />

ist, dass es in jedem Falle möglich<br />

sein muss bei besonders schweren Verletzungen<br />

der <strong>mit</strong>gliedschaftlichen Pflichten, eine<br />

Trennung vom Vereins<strong>mit</strong>glied herbeizuführen.<br />

2. Möglichkeiten rechtlicher Einflussnahme<br />

<strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Art <strong>und</strong> Ausmaß von Vereinsstrafen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei regelbar, jedoch muss stets<br />

ein sachlicher Bezug des zu ahndenden Handelns<br />

zum Vereinszweck gegeben sein. So<br />

wäre z.B. sicher kritisch zu hinterfragen, ob<br />

ein von einigen Vereins<strong>mit</strong>gliedern als unmoralisch<br />

empf<strong>und</strong>ener Lebenswandel eines anderen<br />

Vereins<strong>mit</strong>gliedes, welches ansonsten<br />

keinerlei Bezüge zum Kleingärtnerverein aufweist,<br />

Anlass sein kann <strong>und</strong> sollte, vereinsrechtlich<br />

gegen das betreffende Mitglied vorzugehen.<br />

Auch das „Strafmaß" muss in einem vernünftigen<br />

Zusammenhang <strong>und</strong> Verhältnis zu der<br />

zu ahndenden Handlung stehen. So wird in<br />

der Regel ein ein- <strong>und</strong> erstmalig begangener<br />

geringfügiger Verstoß gegen die Gartenordnung<br />

oder die Vereinssatzung (z.B. geringfügiger<br />

Zahlungsverzug) nicht unbedingt ein<br />

Vereinsausschluss als härteste Maßnahme<br />

des Vereinsstrafrechtes nach sich ziehen<br />

müssen bzw. können. Auch hier gilt, dass<br />

weniger <strong>mit</strong>unter mehr ist <strong>und</strong> <strong>im</strong>mer der<br />

Vorstand gut beraten ist, welcher bei der<br />

Auswahl der Höhe der Vereinsstrafen Fingerspitzengefühl<br />

walten lässt.

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