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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwalt Karsten Duckstein<br />

Magdeburg<br />

„Vereinsstrafrecht” <strong>im</strong> Kleingärtnerverein -<br />

Voraussetzungen <strong>und</strong> Möglichkeiten<br />

Ein Kleingärtnerverein ist ein freiwilliger<br />

Zusammenschluss von natürlichen Personen,<br />

um sich in der Natur sinnvoll zu<br />

betätigen. Mit dem Beitritt in den Verein<br />

unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung,<br />

der Gartenordnung <strong>und</strong> den<br />

übrigen vertraglichen bzw. gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen. Ferner gelten selbstverständlich<br />

auch allgemeine Gemeinschaftsregeln<br />

des Zusammenlebens.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses<br />

kann davon ausgegangen werden,<br />

dass die übergroße Mehrzahl der Mitglieder<br />

sich jederzeit vereinsgerecht verhalten. In einigen<br />

Fällen kommt es jedoch <strong>im</strong>mer wieder<br />

vor, dass, sei es aus Unachtsamkeit, Missverständnissen,<br />

aber auch wegen unterschiedlicher<br />

Auffassung zu best<strong>im</strong>mten Regeln, einzelne<br />

Vereins<strong>mit</strong>glieder sich nicht so verhalten,<br />

wie dies von der Mehrheit des Vereines<br />

verlangt bzw. gewünscht wird. Dies führt in<br />

einigen Fällen zu nicht unbeträchtlichen Konflikten<br />

<strong>im</strong> Vereinsleben, die gelöst werden<br />

müssen.<br />

Natürlich ist in solchen Konfliktsituationen<br />

<strong>im</strong>mer dem Versuch einer einvernehmlichen<br />

Klärung der Angelegenheit der Vorrang zu<br />

geben. Falls dies jedoch, aus welchem Gr<strong>und</strong><br />

auch <strong>im</strong>mer, nicht möglich sein sollte, ist zu<br />

prüfen, ob der Einsatz anderer, nämlich juristischer<br />

Mittel, angemessen <strong>und</strong> geboten ist.<br />

In solchen Fällen wird es darum gehen, <strong>mit</strong>tels<br />

best<strong>im</strong>mter rechtlicher Maßnahmen ein<br />

vom Verein nicht gewünschtes Verhalten negativ<br />

zu bewerten <strong>und</strong> best<strong>im</strong>mte Folgen an<br />

dieses Verhalten zu knüpfen.<br />

Diese juristischen Regularien werden <strong>im</strong><br />

allgemeinen als Vereinsstrafrecht bezeichnet.<br />

Die Betrachtung des Vereinsstrafrechtes sollte<br />

jedoch nie ausschließlich aus juristischer<br />

Sicht erfolgen. Es sollte stets <strong>im</strong> Auge behalten<br />

werden, dass es sich bei den Handelnden<br />

auf beiden Seiten um verschiedene Persönlichkeiten<br />

<strong>mit</strong> möglicherweise unterschiedlichen<br />

moralischen Vorstellungen, Wertvorstellungen<br />

oder aber Einstellungen zu anderen<br />

Dingen des Lebens handelt. Bevor also juris-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 13 -<br />

tische Mittel zum Einsatz kommen, sollte<br />

stets geprüft werden, ob die Ursachen für<br />

eventuelle Auseinandersetzungen nicht eventuell<br />

<strong>im</strong> persönlichen Bereich der Beteiligten<br />

liegen. Ferner sollte stets geprüft werden, ob<br />

die Unterschiedlichkeit einiger Auffassungen<br />

tatsächlich beseitigt werden muss, d.h. ob es<br />

notwendig ist, den jeweils anderen dazu zu<br />

zwingen, von seiner Auffassung abzuweichen.<br />

Auch ein Kleingärtnerverein verträgt durchaus<br />

einen gewissen Pluralismus in seiner Mitgliederschaft.<br />

Vorstehendes bedeutet jedoch nicht, dass<br />

jedwede Abweichung von der Satzung, der<br />

Gartenordnung oder aber anderen Best<strong>im</strong>mungen<br />

geduldet werden kann <strong>und</strong> sollte.<br />

Insbesondere dann, wenn Kernbereiche des<br />

Vereinslebens bzw. des <strong>Kleingartenwesen</strong>s<br />

betroffen sind (z.B. Pachtzinszahlungen, Gemeinschaftsleistungen,<br />

kleingärtnerische Nutzung<br />

etc.) oder aber elementare Vorschriften<br />

des Zusammenlebens verletzt werden (z.B.<br />

Straftaten innerhalb der Kleingartenanlage)<br />

muss eine Lösung des betreffenden Konfliktes<br />

ggf. auch <strong>mit</strong> Mitteln des Vereinsstrafrechtes<br />

herbeigeführt werden.<br />

Durch das vorstehend bereits erwähnte Nebeneinander<br />

von emotionalen, moralischen<br />

<strong>und</strong> juristischen Aspekten des Strafrechtes<br />

wird auch bewirkt, dass Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

häufig konträr beurteilt <strong>und</strong><br />

behandelt werden. In solchen Fällen kommt<br />

es relativ häufig zu Rechtsstreitigkeiten bis<br />

hin zu Gerichtsverfahren.

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