Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 12 -

Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen -Mit Verantwortung und Augenmaß Rechtsanwalt Karsten Duckstein Magdeburg „Vereinsstrafrecht” im Kleingärtnerverein - Voraussetzungen und Möglichkeiten Ein Kleingärtnerverein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen Personen, um sich in der Natur sinnvoll zu betätigen. Mit dem Beitritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung, der Gartenordnung und den übrigen vertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen. Ferner gelten selbstverständlich auch allgemeine Gemeinschaftsregeln des Zusammenlebens. Aufgrund der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses kann davon ausgegangen werden, dass die übergroße Mehrzahl der Mitglieder sich jederzeit vereinsgerecht verhalten. In einigen Fällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass, sei es aus Unachtsamkeit, Missverständnissen, aber auch wegen unterschiedlicher Auffassung zu bestimmten Regeln, einzelne Vereinsmitglieder sich nicht so verhalten, wie dies von der Mehrheit des Vereines verlangt bzw. gewünscht wird. Dies führt in einigen Fällen zu nicht unbeträchtlichen Konflikten im Vereinsleben, die gelöst werden müssen. Natürlich ist in solchen Konfliktsituationen immer dem Versuch einer einvernehmlichen Klärung der Angelegenheit der Vorrang zu geben. Falls dies jedoch, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich sein sollte, ist zu prüfen, ob der Einsatz anderer, nämlich juristischer Mittel, angemessen und geboten ist. In solchen Fällen wird es darum gehen, mittels bestimmter rechtlicher Maßnahmen ein vom Verein nicht gewünschtes Verhalten negativ zu bewerten und bestimmte Folgen an dieses Verhalten zu knüpfen. Diese juristischen Regularien werden im allgemeinen als Vereinsstrafrecht bezeichnet. Die Betrachtung des Vereinsstrafrechtes sollte jedoch nie ausschließlich aus juristischer Sicht erfolgen. Es sollte stets im Auge behalten werden, dass es sich bei den Handelnden auf beiden Seiten um verschiedene Persönlichkeiten mit möglicherweise unterschiedlichen moralischen Vorstellungen, Wertvorstellungen oder aber Einstellungen zu anderen Dingen des Lebens handelt. Bevor also juris- LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 13 - tische Mittel zum Einsatz kommen, sollte stets geprüft werden, ob die Ursachen für eventuelle Auseinandersetzungen nicht eventuell im persönlichen Bereich der Beteiligten liegen. Ferner sollte stets geprüft werden, ob die Unterschiedlichkeit einiger Auffassungen tatsächlich beseitigt werden muss, d.h. ob es notwendig ist, den jeweils anderen dazu zu zwingen, von seiner Auffassung abzuweichen. Auch ein Kleingärtnerverein verträgt durchaus einen gewissen Pluralismus in seiner Mitgliederschaft. Vorstehendes bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Abweichung von der Satzung, der Gartenordnung oder aber anderen Bestimmungen geduldet werden kann und sollte. Insbesondere dann, wenn Kernbereiche des Vereinslebens bzw. des Kleingartenwesens betroffen sind (z.B. Pachtzinszahlungen, Gemeinschaftsleistungen, kleingärtnerische Nutzung etc.) oder aber elementare Vorschriften des Zusammenlebens verletzt werden (z.B. Straftaten innerhalb der Kleingartenanlage) muss eine Lösung des betreffenden Konfliktes ggf. auch mit Mitteln des Vereinsstrafrechtes herbeigeführt werden. Durch das vorstehend bereits erwähnte Nebeneinander von emotionalen, moralischen und juristischen Aspekten des Strafrechtes wird auch bewirkt, dass Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes häufig konträr beurteilt und behandelt werden. In solchen Fällen kommt es relativ häufig zu Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Gerichtsverfahren.

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 12 -

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