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Vorstandsarbeit im Kleingartenwesen mit Verantwortung und ...

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Landesverband Niedersächsischer<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

Gelbe Schriftenreihe<br />

Heft 21<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Kleingartenwesen</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>Verantwortung</strong><br />

<strong>und</strong> Augenmaß


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Präsident des LNG<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Ganderkesee<br />

Einleitung<br />

Vom 23. bis 25. Oktober 2009 fand das<br />

Seminar für Vorstands<strong>mit</strong>glieder des Landesverbandes<br />

Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

statt.<br />

Etwa 50 Teilnehmer nutzen die Zeit zur Aufnahme<br />

<strong>und</strong> Diskussion der Vorträge sowie<br />

zum intensiven Erfahrungsaustausch. Das<br />

Seminar stand unter dem Thema<br />

Vereins- <strong>und</strong> Verbandsrecht <strong>und</strong> Erläuterung<br />

zur richtigen Kassenführung.<br />

Die Teilnehmer wurden vom Oberbürgermeister<br />

der Stadt Wilhelmshaven Eberhard<br />

Menzel begrüßt, der sich in seiner Ansprache<br />

freute, dass der LNG Wilhelmshaven<br />

zum Austragungsort seiner Tagung gewählt<br />

habe. Er stellte seine Stadt vor <strong>und</strong> wünschte<br />

allen einen angenehmen Aufenthalt, der auch<br />

zum Anlass genommen werden sollte, sich<br />

die Stadt ein kleinwenig anzusehen.<br />

Das erste Referat hielt Rechtsanwalt Karsten<br />

Duckstein. Er stellte den notwenigen<br />

Inhalt einer Vereins- oder Verbandssatzung<br />

vor, erläuterte wann <strong>und</strong> zu welchem<br />

Zweck die Satzung von den gesetzlichen Vorgaben<br />

abweichende Regelungen treffen kann.<br />

Er lenkte die Aufmerksamkeit der Teilnehmer<br />

auf die zurzeit von den Finanzbehörden geforderten<br />

Änderungen in den Satzungen <strong>und</strong><br />

auf die neuen Anforderungen, die die<br />

Rechtssprechung an die Beschlussfassung<br />

von Umlagen stellt. Er erläuterte, welche Voraussetzungen<br />

dazu in der Satzung formuliert<br />

werden müssen.<br />

Wir haben den Vortrag um seinen Aufsatz<br />

ergänzt, der das „Vereinsstrafrecht“ zum<br />

Gegenstand hat. Eigentlich sollte auch darüber<br />

auf dem Seminar vorgetragen werden.<br />

Aus Zeitgründen musste dies leider entfallen.<br />

Sie können die Ausführungen von RA<br />

Duckstein hier nachlesen, in der Hoffnung,<br />

dass Sie in Ihren Vereinen nur wenig Anlass<br />

haben, darauf zurückgreifen zu müssen.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 3 -<br />

Frau Rechtsanwältin Antje Weigel-<br />

Witzler aus Hannover führte in die Vorbereitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung einer Mitgliederversammlung<br />

ein. Sie ging in ihrem Vortrag<br />

auf die notwendigen Inhalte ein, die eine<br />

Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten<br />

muss. Welche St<strong>im</strong>men zu zählen sind<br />

<strong>und</strong> wie richtig gewählt wird, war ebenfalls<br />

Gegenstand ihres Vortrages.<br />

Der zweite Tag des Seminars wurde <strong>mit</strong> einer<br />

lebhaften Frage <strong>und</strong> Antwortst<strong>und</strong>e eröffnet.<br />

Die Teilnehmer hatten Gelegenheit aus<br />

ihrer Vereinsarbeit sich ergebende Fragen zu<br />

stellen, die kompetent von RAin Weigel-<br />

Witzler, Gartenfre<strong>und</strong> Roemer <strong>und</strong> RA<br />

Kefeder beantwortet wurden. Der Inhalt der<br />

sehr interessanten <strong>und</strong> durch die rege Mitarbeit<br />

der Teilnehmer deutlich gewordenen besonderen<br />

Wertigkeit dieser Seminareinheit<br />

kann hier leider nicht dokumentiert werden.<br />

Dieses Mal standen <strong>im</strong> Mittelpunkt der Diskussion<br />

Fragen zur Beendigung des Pachtverhältnisses<br />

nach dem Tod des Pächters, die<br />

da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>enen Probleme der Übergabe<br />

des Garten auf einen Nachfolger <strong>und</strong> die Bedienung<br />

der Erben durch den Verein. An dieser<br />

Stelle kann nur zu diesen Themen auf anderweitige,<br />

bereits vorliegenden Publikationen<br />

des Landesverbandes, aber auch die<br />

des B<strong>und</strong>esverbandes Deutscher Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

verwiesen werden.<br />

Fortgesetzt wurde die Vortragsreihe durch<br />

ein Referat des Schatzmeisters des LNG<br />

Joach<strong>im</strong> Lampe. Gfd. Lampe entwickelte<br />

Schritt für Schritt den Geschäftsbericht des<br />

Vereins, die Inhalte <strong>im</strong> Haushaltsplan <strong>und</strong><br />

das Rechnungs- <strong>und</strong> Mahnwesen <strong>im</strong> Verein.<br />

Hier nahmen die Teilnehmer wertvolle<br />

Anregungen <strong>und</strong> Beispiele <strong>mit</strong>, wie sie in Ihren<br />

Vereinen auch <strong>mit</strong> säumigen Schuldnern<br />

umgehen können, ohne Kosten durch rechtlichen<br />

Beistand oder Inkassounternehmen<br />

auszulösen.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder setzte<br />

diese Ausführungen fort, indem er am folgenden<br />

Tag das gerichtliche Mahnverfahren<br />

erläuterte. Für diejenigen, die sich die<br />

Zeit <strong>und</strong> die Mühe machen, übers Internet in<br />

das gerichtliche Mahnverfahren einzusteigen,<br />

zeigte er auf, welche Angaben gemacht werden<br />

müssen <strong>und</strong> welche Schritte dann zu best<strong>im</strong>mten<br />

Folgen <strong>und</strong> Ergebnissen führen. Für<br />

diejenigen, die bisher noch keine Erfahrungen<br />

<strong>mit</strong> dem gerichtlichen Mahnwesen haben,<br />

wird diese Einführung nicht ausreichend sein.<br />

Sie konnte nur einen groben Einblick geben.<br />

Wer dem Verein Kosten ersparen will, muss<br />

sich hier<strong>mit</strong> intensiv auseinandersetzen. Von<br />

einer Darstellung des gerichtlichen Mahnverfahrens<br />

ist in diesem Heft abgesehen worden.<br />

Hier wird auf die einschlägige Literatur verwiesen<br />

<strong>und</strong> auf die entsprechenden leicht zu<br />

findenden Adressen <strong>im</strong> Internet.<br />

Den Abschluss der Vorträge <strong>und</strong> Diskussionen<br />

wurde von Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

eingeleitet. Er stellte den Teilnehmer Aspekte<br />

der Haftung der für den Verein tätigen<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder vor. Hier ging er<br />

auf die gesetzlichen Neuerungen ein, die § 31<br />

a BGB gebracht hat. Diese, die Vorstände<br />

nicht unerhebliche entlastende Vorschrift,<br />

wird in diesem Heft über den Vortrag hinaus<br />

besonders vorgestellt.<br />

Das Seminar konnte so nur deshalb gelingen,<br />

weil in einem Rahmenprogramm den Teilnehmern<br />

Eindrücke von Wilhelmshaven ver<strong>mit</strong>telt<br />

wurden. Die alte Marinestadt hinterlässt<br />

überall in der Stadt ihre Spuren. Für das<br />

Gelingen dieser Programmteile ist dem Vorsitzenden<br />

des Stadt- <strong>und</strong> Kreisverbandes<br />

Wilhelmshaven, Gartenfre<strong>und</strong> Heinz-<br />

Dieter Schulz <strong>und</strong> dem Vorsitzenden des<br />

Kleingärtnervereins Rüstringen, Gartenfre<strong>und</strong><br />

Nikolaus Micheli, besonders zu<br />

danken.<br />

Für die Gestaltung dieses Heftes war der Vizepräsident<br />

des LNG Joach<strong>im</strong> Roemer zuständig.<br />

Ihm, wie allen, die an der Vorbereitung <strong>und</strong><br />

Durchführung des Seminars beteiligt gewesen<br />

sind, die die Auswertung <strong>und</strong> Nachbetrachtung<br />

<strong>mit</strong>getragen haben, gebührt Dank für<br />

die Mühen.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 4 -


Inhalt<br />

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Einleitung ................................................................................................ 3<br />

Inhalt ................................................................................................................. 5<br />

Programm ......................................................................................................... 6<br />

Rechtsanwalt Karsten Duckstein<br />

Die Organe des Vereins<br />

Mitgliederversammlung – Vorstand –Gesamtvorstand ............................... 7<br />

1. Die Vereinssatzung ...................................................................................... 7<br />

2. Vorschläge zur Satzungsgestaltung <strong>im</strong> Kleingärtnerverein ............................... 10<br />

Rechtsanwalt Karsten Duckstein<br />

„Vereinsstrafrecht” <strong>im</strong> Kleingärtnerverein -<br />

Voraussetzungen <strong>und</strong> Möglichkeiten ........................................................... 13<br />

1. Voraussetzungen der Anwendung des Vereinsstrafrechtes <strong>im</strong> Kleingärtnerverein 14<br />

2. Möglichkeiten rechtlicher Einflussnahme <strong>im</strong> Kleingärtnerverein ........................ 14<br />

3. Verfahrensfragen ....................................................................................... 15<br />

Rechtsanwältin Antje Weigel-Witzler<br />

Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Mitgliederversammlung ................. 19<br />

1. Die Einladung (Einberufung) ........................................................................ 19<br />

2. Ablauf der Versammlung ............................................................................. 21<br />

3. Schließung der Versammlung ...................................................................... 26<br />

4. Protokoll ................................................................................................... 26<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Allgemeine haftungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen ................................................ 29<br />

Schatzmeister des LNG Joach<strong>im</strong> Lampe<br />

Der Kassenwart <strong>im</strong> Kleingärtnerverein ....................................................... 35<br />

1. Aufgaben des Kassierers ............................................................................. 35<br />

2. Der Haushaltsvoranschlag ........................................................................... 35<br />

3. Die Pachtrechnung ..................................................................................... 36<br />

4. Die Jahresrechnung .................................................................................... 37<br />

5. Die Gemeinnützigkeit ................................................................................. 37<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder ....................................................................................... 47<br />

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände ............ 47<br />

Anhang .......................................................................................................................... 51<br />

Mustertexte .................................................................................................... 51<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 5 -


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Programm<br />

14:00 Uhr<br />

14:30 Uhr<br />

16:30 Uhr<br />

9:00 Uhr<br />

Freitag, 23.10.2009<br />

Begrüßung <strong>und</strong><br />

Einführung<br />

Die Organe des Vereins<br />

Mitgliederversammlung –<br />

Vorstand - Gesamtvorstand<br />

Kaffeepause<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Vereinsführung<br />

Satzung, kleingärtnerische<br />

Gemeinnützigkeit, …<br />

Abendessen, Erfahrungsaustausch der Teilnehmer<br />

Samstag, 24.10.2009<br />

Allgemeine haftungsrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Kaffeepause<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 6 -<br />

RA Hans-Jörg Kefeder<br />

Präsident des LNG,<br />

Ganderkesee<br />

RA Karsten Duckstein,<br />

Magdeburg<br />

Ra’in<br />

Antje Weigel-Witzler<br />

Hannover<br />

RA Hans-Jörg Kefeder,<br />

Ganderkesee<br />

11:00 Uhr Fragen <strong>und</strong> Antworten Antworten der Referenten<br />

Mittagessen – danach Erfahrungsaustausch <strong>mit</strong> Vereinen in Wilhelmshaven<br />

Sonntag, 25.10.2009<br />

9:00 Uhr Der Kassenwart <strong>im</strong> Verein<br />

11:00 Uhr<br />

Haftungsbegrenzung für<br />

ehrenamtlich tätige<br />

Vereinsvorstände<br />

Joach<strong>im</strong> Lampe,<br />

Schatzmeister des LNG,<br />

Hildeshe<strong>im</strong><br />

RA Hans-Jörg Kefeder,<br />

Ganderkesee


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwalt Karsten Duckstein<br />

Magdeburg<br />

Die Organe des Vereins<br />

Mitgliederversammlung – Vorstand –<br />

Gesamtvorstand<br />

1. Die Vereinssatzung<br />

Art.9 Abs.1 GG:<br />

„Alle Deutschen haben das Recht, Vereine<br />

<strong>und</strong> Gesellschaften zu bilden.“<br />

§ 25 BGB: „Verfassung“<br />

„Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins<br />

wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden<br />

Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung<br />

best<strong>im</strong>mt.“<br />

Mindestinhalt der Satzung<br />

Die Satzung muss mindestens enthalten<br />

(§ 57 BGB):<br />

- den Zweck des Vereins<br />

- den Namen des Vereins<br />

- den Sitz des Vereins<br />

- die Angabe, dass der Verein in das Vereinsregister<br />

eingetragen werden soll<br />

Die Satzung hat weiter zu enthalten<br />

(§ 58 BGB):<br />

- Best<strong>im</strong>mungen über den Ein- <strong>und</strong> Austritt<br />

der Mitglieder<br />

- Best<strong>im</strong>mungen darüber, ob <strong>und</strong> welche<br />

Beiträge von den Mitgliedern zu leisten<br />

sind<br />

- Best<strong>im</strong>mungen über die Bildung des Vorstandes<br />

- Best<strong>im</strong>mungen über die Voraussetzungen,<br />

unter denen die Mitgliederversammlung<br />

zu berufen ist<br />

- Best<strong>im</strong>mungen über die Form der Berufung<br />

der Mitgliederversammlung<br />

- Best<strong>im</strong>mungen über die Beurk<strong>und</strong>ung der<br />

Versammlungsbeschlüsse<br />

- den Tag der Errichtung<br />

- die Unterschriften von mindestens sieben<br />

Mitgliedern<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 7 -<br />

Satzungsbest<strong>im</strong>mungen für steuerliche<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein verfolgt <strong>im</strong> Rahmen dieser<br />

Satzung ausschließlich <strong>und</strong> un<strong>mit</strong>telbar<br />

gemeinnützige Zwecke <strong>im</strong> Sinne<br />

des Abschnittes steuerbegünstigte<br />

Zwecke der Abgabenordnung.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Alle Mittel des<br />

Vereines dürfen nur zu satzungsmäßigen<br />

Zwecken verwendet werden.<br />

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft<br />

als Mitglieder keine Zuwendungen<br />

aus den Mitteln des Vereins.<br />

Keine Person darf durch Ausgaben,<br />

die dem Zweck des Vereines fremd<br />

sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen<br />

den Verein keine Ansprüche auf<br />

Zahlung des Wertes eines Anteils am<br />

Vereinsvermögen.<br />

Satzungsbest<strong>im</strong>mungen für kleingärtnerische<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Satzung muss best<strong>im</strong>men, dass<br />

1. die Organisation ausschließlich oder<br />

überwiegend die Förderung des<br />

<strong>Kleingartenwesen</strong>s sowie die fachliche<br />

Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,<br />

2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen<br />

Zwecken zugeführt werden <strong>und</strong><br />

3. bei der Auflösung der Organisation<br />

deren Vermögen für kleingärtnerische<br />

Zwecke verwendet wird.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Durch Satzung nicht abänderbar:<br />

§ 26 (1) Satz 1 BGB:<br />

„Der Verein muss einen Vorstand haben“<br />

§ 28 (2) BGB:<br />

„Ist eine Willenserklärung dem Verein<br />

gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe<br />

gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“<br />

§ 29 BGB:<br />

„Notbestellung durch Amtsgericht“<br />

„Soweit die erforderlichen Mitglieder des<br />

Vorstands fehlen, sind sie in dringenden<br />

Fällen für die Zeit bis zur Behebung des<br />

Mangels auf Antrag eines Beteiligten von<br />

dem Amtsgericht zu bestellen, das für<br />

den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz<br />

hat, das Vereinsregister führt.“<br />

§ 31 BGB:<br />

„Haftung des Vereins für Organe“<br />

„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,<br />

den der Vorstand, ein Mitglied<br />

des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig<br />

berufener Vertreter durch eine<br />

in Ausführung des ihm zustehenden<br />

Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz<br />

verpflichtende Handlung einem<br />

Dritten zufügt.“<br />

§ 34 BGB:<br />

„Ausschluss von St<strong>im</strong>mrecht“<br />

„Ein Mitglied ist nicht st<strong>im</strong>mberechtigt,<br />

wenn die Beschlussfassung die Vornahme<br />

eines Rechtsgeschäfts <strong>mit</strong> ihm oder die<br />

Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits<br />

zwischen ihm <strong>und</strong> dem Verein betrifft.“<br />

§ 35 BGB:<br />

„Sonderrechte“<br />

„Sonderrechte eines Mitglieds können<br />

nicht ohne dessen Zust<strong>im</strong>mung durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung beeinträchtigt<br />

werden.“<br />

§ 36 BGB:<br />

„Berufung der Mitgliederversammlung“<br />

„Die Mitgliederversammlung ist in den<br />

durch die Satzung best<strong>im</strong>mten Fällen sowie<br />

dann zu berufen, wenn das Interesse<br />

des Vereins es erfordert.“<br />

§ 37 BGB:<br />

„Berufung auf Verlangen einer Minderheit“<br />

(1) „Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,<br />

wenn der durch die Satzung best<strong>im</strong>mt<br />

Teil oder in Ermangelung einer<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 8 -<br />

Best<strong>im</strong>mung der zehnte Teil der Mitglieder<br />

die Berufung schriftlich unter Angabe<br />

des Zweckes <strong>und</strong> der Gründe verlangt.“<br />

(2) „Wird dem Verlangen nicht entsprochen,<br />

so kann das Amtsgericht die Mitglieder,<br />

die das Verlangen gestellt haben,<br />

zur Berufung der Versammlung ermächtigen;<br />

es kann Anordnungen über die Führung<br />

des Vorsitzes in der Versammlung<br />

treffen. Zuständig ist das Amtsgericht,<br />

das für den Bezirk in dem der Verein seinen<br />

Sitz hat, das Vereinsregister führt.<br />

Auf Ermächtigung muss bei der Berufung<br />

der Versammlung Bezug genommen werden.“<br />

§ 39 (1) BGB:<br />

„Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem<br />

Verein berechtigt.“<br />

Durch Satzung abänderbare rechtliche<br />

Vorschriften:<br />

§ 40 BGB:<br />

Nachgiebige Vorschriften.<br />

„Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des<br />

§ 28 Abs. 1 <strong>und</strong> der §§ 32, 33 ,38 finden<br />

insoweit keine Anwendung, als die Satzung<br />

ein anderes best<strong>im</strong>mt.“<br />

§ 26 (2) Satz 2 BGB:<br />

„Der Umfang seiner Vertretungsmacht<br />

kann durch die Satzung <strong>mit</strong> Wirkung gegen<br />

Dritte beschränkt werden.“<br />

§ 27 (1), (2), (3) BGB:<br />

(1) „Die Bestellung des Vorstands erfolgt<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung.“<br />

(2) „Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,<br />

unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsmäßige Verfügung. Die Widerruflichkeit<br />

kann durch die Satzung auf den<br />

Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> für den Widerruf vorliegt; ein<br />

solcher Gr<strong>und</strong> ist insbesondere grobe<br />

Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur<br />

ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“<br />

(3) „Auf die Geschäftsführung des Vorstands<br />

finden die für den Auftrag geltenden<br />

Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende<br />

Anwendung.“<br />

§ 28 (1) BGB:<br />

„Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,<br />

so erfolgt die Beschlussfassung<br />

nach den für die Beschlüsse der Mitglieder<br />

des Vereins geltenden Vorschriften<br />

der §§ 32, 34.“


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

§ 32 BGB:<br />

(1) „Die Angelegenheiten des Vereins<br />

werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />

oder einem anderen Vereinsorgan<br />

zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />

in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.<br />

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist<br />

erforderlich, dass der Gegenstand bei der<br />

Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung<br />

entscheidet die Mehrheit<br />

der erschienenen Mitglieder.<br />

(2) „ Auch ohne Versammlung der Mitglieder<br />

ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />

Mitglieder ihre Zust<strong>im</strong>mung zu dem Beschluss<br />

schriftlich erklären.“<br />

§ 33 (1) BGB:<br />

„Zu einem Beschluss, der eine Änderung<br />

der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder<br />

erforderlich. Zur Änderung des<br />

Zweckes des Vereines ist die Zust<strong>im</strong>mung<br />

aller Mitglieder erforderlich, die Zust<strong>im</strong>mung<br />

der nicht erschienenen Mitglieder<br />

muss schriftlich erfolgen.“<br />

§ 38 BGB:<br />

(1) „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar<br />

<strong>und</strong> nicht vererblich.“<br />

(2) „ Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte<br />

kann nicht einem anderen überlassen<br />

werden.“<br />

Verhältnis Satzung zu (nachrangigen)<br />

Vereinsordnungen<br />

Möglichkeit, best<strong>im</strong>mte Vorschriften zur Ausgestaltung<br />

(nicht Änderung) der Satzung<br />

„auszulagern“.<br />

Satzung sollte auf Ordnung verweisen <strong>und</strong><br />

Zuständigkeit für Erlass regeln.<br />

Nicht in Ordnungen, sondern <strong>im</strong>mer in der<br />

Satzung sind zu regeln:<br />

Nur in der Satzung oder in einer zum Satzungsbestandteil<br />

erklärten Vereinsordnung<br />

müssen folgende Gegenstände geregelt sein:<br />

- Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit<br />

an Vereinsveranstaltungen<br />

- Verpflichtung der Mitglieder zu in der<br />

Satzung nicht vorgesehenen Geld- oder<br />

zu sonstigen <strong>im</strong> Verein nicht üblichen<br />

Leistungen<br />

- Gr<strong>und</strong>lagen für Beitragspflicht<br />

- Einführung einer Delegiertenversammlung<br />

- Einführung der Listenwahl an Stelle der<br />

Mehrheitswahl<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 9 -<br />

- Ermächtigung für Vorstand, beitragssäumige<br />

Mitglieder aus der Mitgliederliste<br />

streichen zu dürfen<br />

- Errichtung eines Schiedsgerichts, Auswahl<br />

der Schiedsrichter <strong>und</strong> deren Bestellung,<br />

Schiedsverfahrensordnung, soweit<br />

sie für die Parteien belastende Regelungen<br />

enthält, z.B. Abweisung der<br />

Schiedsklage wegen Nichtzahlung des<br />

Auslagenvorschusses,<br />

- Tatbestände, die zu einer Vereinsstrafe<br />

führen <strong>und</strong> Strafart, also z.B. Ausschluss,<br />

auch Dopingtatbestände<br />

In Ordnungen kann z.B. geregelt werden:<br />

- Auszeichnungsordnung<br />

- Gebühren, Kostenregelungen<br />

- Ordnung für Schlichter<br />

- Geschäfts- <strong>und</strong> Wahlordnung für Mitgliederversammlungen,<br />

dürfen Satzungen<br />

nur ausgestalten, aber nicht abweichend<br />

regeln.<br />

- Gartenordnung (Schnittstelle zum Pachtrecht)<br />

- Geschäftsordnung Vorstand (nur Ausgestaltung<br />

der Satzung, keine Änderung)<br />

Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz <strong>im</strong> Vereinsrecht<br />

Gleichbehandlungsgebot folgt aus Mitgliedschaft<br />

<strong>im</strong> Verein <strong>und</strong> insbesondere aus der<br />

Treuepflicht des Vereins gegenüber seinen<br />

Mitgliedern, aber: es besteht nur Anspruch<br />

auf relative Gleichbehandlung, d.h.:<br />

- bei gleichen Voraussetzungen besteht<br />

Anspruch auf Gewährung gleicher Rechte<br />

<strong>und</strong> Auferlegung gleicher Pflichten<br />

- bei ungleichen Sachverhalten kann (<strong>und</strong><br />

muss?) ungleich behandelt werden<br />

Verletzung Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz, z.B.:<br />

- Von der Benutzung von Vereinseinrichtungen<br />

wird ein Teil der Mitglieder ausgenommen,<br />

oder es werden unterschiedliche<br />

Nutzungsentgelte bzw. von einer<br />

Gruppe besonders belastende Beitragsleistungen<br />

verlangt.<br />

- Mehrere Mitglieder haben sich ordnungswidrig<br />

verhalten, eine Disziplinarmaßnahme<br />

wird nicht gegen alle diese Mitglieder,<br />

sondern nur gegen einige verhängt.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

- Durch Satzungsänderung wird für eine<br />

best<strong>im</strong>mte Gruppe von Mitgliedern sachlich<br />

nicht begründbarer St<strong>im</strong>mentzug<br />

vorgenommen.<br />

- Ohne dass die Satzung insoweit ein Sonderrecht<br />

vorsieht, räumt sie Organ<strong>mit</strong>gliedern<br />

deshalb ein Mehrst<strong>im</strong>mrecht ein<br />

da<strong>mit</strong> gegen den Willen dieser Organ<strong>mit</strong>glieder<br />

keine Satzungsänderung durchgesetzt<br />

werden kann.<br />

Keine Verletzung Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz,<br />

wenn z.B.:<br />

- unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern<br />

<strong>mit</strong> Kleingärten <strong>und</strong> ohne Pachtvertrag<br />

- unterschiedliche Behandlung von „Familien<strong>mit</strong>gliedern“<br />

z.B. durch unterschiedliche<br />

Beitragshöhen<br />

- sachlich gerechtfertigte St<strong>im</strong>mrechtseinschränkungen<br />

- aber: Willkürverbot<br />

- <strong>und</strong>: höherrangiges Recht (AGG,<br />

EU-Recht) beachten<br />

2. Vorschläge zur Satzungsgestaltung<br />

<strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Aufnahme von Mitgliedern<br />

Mögliche Satzungsregelung:<br />

„Die Aufnahme ist schriftlich be<strong>im</strong> Vorstand<br />

zu beantragen. Dieser entscheidet<br />

durch Beschluss über die Aufnahme. Der<br />

Beschluss ist dem Antragssteller schriftlich<br />

<strong>mit</strong>zuteilen, er muss nicht begründet<br />

werden. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme<br />

kann der Antragssteller innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der schriftlichen<br />

Mitteilung Einspruch be<strong>im</strong> Vorstand<br />

einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch<br />

nicht ab, hat er die Angelegenheit<br />

der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.<br />

Vor Entscheidungen der Mitgliederversammlung<br />

ist die Anrufung eines<br />

ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.“<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

mögliche Formen:<br />

- Austritt<br />

- Ausschluss<br />

Sonderform:<br />

Streichung von Mitgliederliste *<br />

- Tod des Mitgliedes<br />

- (fristgemäße) Kündigung durch Verein *<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 10 -<br />

- Eintritt satzungsmäßig best<strong>im</strong>mter Bedingungen<br />

*<br />

*muss in Satzung geregelt sein, ansonsten<br />

existiert gesetzlicher Anspruch bzw.<br />

gesetzliche Regelung bei Tod (§ 38 BGB)<br />

§ 39 BGB:<br />

„Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem<br />

Verein berechtigt.<br />

Durch die Satzung kann best<strong>im</strong>mt werden,<br />

dass der Austritt nur am Schluss eines<br />

Geschäftsjahrs oder erst nach dem<br />

Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist;<br />

die Kündigungsfrist kann höchstens zwei<br />

Jahre betragen.“<br />

Gr<strong>und</strong>satz: Austrittsfreiheit<br />

Grenzen:<br />

Die Satzung kann Formvorschriften festgelegen,<br />

deren Einhaltung dem Mitglied ohne<br />

weiteres möglich <strong>und</strong> zumutbar ist, etwa die<br />

Schriftform oder das Einschreiben.<br />

Unzulässige Austrittserschwerungen:<br />

- kein, auch nicht einzelvertraglich geregelter<br />

Ausschluss des Austrittsrechtes möglich<br />

- kein Begründungszwang möglich<br />

- kein Zwang zur notariellen Beurk<strong>und</strong>ung<br />

oder öffentlichen Beglaubigungen möglich<br />

Beispiele nichtiger Satzungsregelungen:<br />

- Festsetzung Austrittsgeld oder Vertragsstrafe<br />

- Bedingung für Austritt, dass fällige Leistungen<br />

erbracht sein müssen<br />

- Notwendigkeit der Anerkennung des Austritts<br />

durch Verein<br />

- Entzug oder Beschränkung der Mitgliedsrechte<br />

während Austrittsfrist, bei gleichzeitiger<br />

Beitragspflicht<br />

Streichung von der Mitgliederliste (vereinfachtes<br />

Ausschlussverfahren)<br />

- muss in Satzung geregelt sein<br />

- Tatbestand muss objektiv klar beschrieben<br />

sein z.B.:<br />

- Verlegung des Wohnsitzes<br />

- Nichtteilnahme an einer best<strong>im</strong>mten<br />

Anzahl von Vereinsveranstaltungen<br />

ohne Entschuldigung<br />

- Beitragsrückstand <strong>und</strong> zwe<strong>im</strong>alige erfolglose<br />

Mahnung


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Bestellung des Vorstandes<br />

Gr<strong>und</strong>satz: durch Mitgliederversammlung<br />

Ausnahme: durch ein anderes Organ<br />

„Scheidet ein Vorstands<strong>mit</strong>glied vor Ablauf<br />

der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann<br />

der Vorstand (oder ein anderes Vereinsorgan)<br />

bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung<br />

Ersatz<strong>mit</strong>glieder berufen.“<br />

„… Der Vorstand ist auch beschlussfähig,<br />

wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.“<br />

Abberufung des Vorstandes<br />

Mögliche Regelung in der Satzung<br />

„Vorstands<strong>mit</strong>glieder oder Mitglieder anderer<br />

gewählten Organe können durch die Mitgliederversammlung<br />

(oder ein anderes Vereinsorgan)<br />

abberufen werden, wenn sie dauerhaft<br />

ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen<br />

oder nicht nachkommen können. Sie<br />

können ferner abberufen werden, wenn sie<br />

auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich<br />

zuwiderhandeln.“<br />

Die neue Ehrenamtspauschale für Vorstände<br />

<strong>und</strong> andere Vereinsfunktionäre<br />

oder -helfer<br />

Mit die wichtigste Neuerung, die das „Gesetz<br />

zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements“ vorsieht, ist die steuerfreie<br />

Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten in<br />

Höhe von 500 Euro pro Jahr.<br />

Der neue § 3 Nr. 26a EStG<br />

Die Ehrenamtspauschale wurde als zusätzlicher<br />

Befreiungstatbestand in die Liste der<br />

steuerfreien Einnahmen in § 3 Einkommenssteuergesetz<br />

(EStG) aufgenommen. Dazu<br />

wurde ein neuer § 3 Nr. 26a EStG eingeführt.<br />

Steuerfrei sind danach….<br />

„… Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

<strong>im</strong> Dienst oder Auftrag einer inländischen<br />

juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1<br />

Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes<br />

fallenden Einrichtungen zur Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher<br />

Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)<br />

bis zur Höhe von insgesamt 500<br />

Euro <strong>im</strong> Jahr. Die Steuerbefreiung ist<br />

ausgeschlossen, wenn für die Einnahme<br />

aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise -<br />

eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12<br />

oder 26 gewährt wird. Überschreiten die<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 11 -<br />

Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten<br />

Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen<br />

die <strong>mit</strong> den nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

in un<strong>mit</strong>telbarem wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang stehenden Ausgaben<br />

abweichend von § 3 c nur insoweit als<br />

Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

abgezogen werden, als sie den Betrag der<br />

steuerfreien Einnahmen übersteigen.“<br />

Formulierungsvorschlag für Ehrenamtspauschale<br />

„Die Mitglieder des Vorstandes/ des Gesamtvorstandes<br />

werden gr<strong>und</strong>sätzlich ehrenamtlich<br />

tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung/<br />

des Gesamtvorstandes/ des Vorstandes<br />

können den Mitgliedern pauschalierte<br />

Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.<br />

Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften<br />

sind dabei einzuhalten. Die Erstattung<br />

von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener<br />

Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.“<br />

Formulierungsvorschläge für Satzungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

in Bezug auf Umlagen<br />

„Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs<br />

außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

kann die Mitgliederversammlung/<br />

der Gesamtvorstand/ der Vorstand die Erhebung<br />

von Umlagen beschließen. Umlagen<br />

können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages/<br />

des fachen des Mitgliedsbeitrages/ einen<br />

Betrag in Höhe von pro Garten/ pro Mitglied<br />

betragen.<br />

Formulierungsvorschläge für Satzungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

in Bezug auf Satzungsänderungen<br />

„Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen,<br />

die vom Finanzamt bzw. der Aufsichtsbehörde<br />

für die (kleingärtnerische) Gemeinnützigkeit<br />

oder dem Amtsgericht für die<br />

Eintragung des Vereins verlangt werden,<br />

selbst einst<strong>im</strong>mig zu beschließen.“


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 12 -


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwalt Karsten Duckstein<br />

Magdeburg<br />

„Vereinsstrafrecht” <strong>im</strong> Kleingärtnerverein -<br />

Voraussetzungen <strong>und</strong> Möglichkeiten<br />

Ein Kleingärtnerverein ist ein freiwilliger<br />

Zusammenschluss von natürlichen Personen,<br />

um sich in der Natur sinnvoll zu<br />

betätigen. Mit dem Beitritt in den Verein<br />

unterwerfen sich die Mitglieder der Vereinssatzung,<br />

der Gartenordnung <strong>und</strong> den<br />

übrigen vertraglichen bzw. gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen. Ferner gelten selbstverständlich<br />

auch allgemeine Gemeinschaftsregeln<br />

des Zusammenlebens.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses<br />

kann davon ausgegangen werden,<br />

dass die übergroße Mehrzahl der Mitglieder<br />

sich jederzeit vereinsgerecht verhalten. In einigen<br />

Fällen kommt es jedoch <strong>im</strong>mer wieder<br />

vor, dass, sei es aus Unachtsamkeit, Missverständnissen,<br />

aber auch wegen unterschiedlicher<br />

Auffassung zu best<strong>im</strong>mten Regeln, einzelne<br />

Vereins<strong>mit</strong>glieder sich nicht so verhalten,<br />

wie dies von der Mehrheit des Vereines<br />

verlangt bzw. gewünscht wird. Dies führt in<br />

einigen Fällen zu nicht unbeträchtlichen Konflikten<br />

<strong>im</strong> Vereinsleben, die gelöst werden<br />

müssen.<br />

Natürlich ist in solchen Konfliktsituationen<br />

<strong>im</strong>mer dem Versuch einer einvernehmlichen<br />

Klärung der Angelegenheit der Vorrang zu<br />

geben. Falls dies jedoch, aus welchem Gr<strong>und</strong><br />

auch <strong>im</strong>mer, nicht möglich sein sollte, ist zu<br />

prüfen, ob der Einsatz anderer, nämlich juristischer<br />

Mittel, angemessen <strong>und</strong> geboten ist.<br />

In solchen Fällen wird es darum gehen, <strong>mit</strong>tels<br />

best<strong>im</strong>mter rechtlicher Maßnahmen ein<br />

vom Verein nicht gewünschtes Verhalten negativ<br />

zu bewerten <strong>und</strong> best<strong>im</strong>mte Folgen an<br />

dieses Verhalten zu knüpfen.<br />

Diese juristischen Regularien werden <strong>im</strong><br />

allgemeinen als Vereinsstrafrecht bezeichnet.<br />

Die Betrachtung des Vereinsstrafrechtes sollte<br />

jedoch nie ausschließlich aus juristischer<br />

Sicht erfolgen. Es sollte stets <strong>im</strong> Auge behalten<br />

werden, dass es sich bei den Handelnden<br />

auf beiden Seiten um verschiedene Persönlichkeiten<br />

<strong>mit</strong> möglicherweise unterschiedlichen<br />

moralischen Vorstellungen, Wertvorstellungen<br />

oder aber Einstellungen zu anderen<br />

Dingen des Lebens handelt. Bevor also juris-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 13 -<br />

tische Mittel zum Einsatz kommen, sollte<br />

stets geprüft werden, ob die Ursachen für<br />

eventuelle Auseinandersetzungen nicht eventuell<br />

<strong>im</strong> persönlichen Bereich der Beteiligten<br />

liegen. Ferner sollte stets geprüft werden, ob<br />

die Unterschiedlichkeit einiger Auffassungen<br />

tatsächlich beseitigt werden muss, d.h. ob es<br />

notwendig ist, den jeweils anderen dazu zu<br />

zwingen, von seiner Auffassung abzuweichen.<br />

Auch ein Kleingärtnerverein verträgt durchaus<br />

einen gewissen Pluralismus in seiner Mitgliederschaft.<br />

Vorstehendes bedeutet jedoch nicht, dass<br />

jedwede Abweichung von der Satzung, der<br />

Gartenordnung oder aber anderen Best<strong>im</strong>mungen<br />

geduldet werden kann <strong>und</strong> sollte.<br />

Insbesondere dann, wenn Kernbereiche des<br />

Vereinslebens bzw. des <strong>Kleingartenwesen</strong>s<br />

betroffen sind (z.B. Pachtzinszahlungen, Gemeinschaftsleistungen,<br />

kleingärtnerische Nutzung<br />

etc.) oder aber elementare Vorschriften<br />

des Zusammenlebens verletzt werden (z.B.<br />

Straftaten innerhalb der Kleingartenanlage)<br />

muss eine Lösung des betreffenden Konfliktes<br />

ggf. auch <strong>mit</strong> Mitteln des Vereinsstrafrechtes<br />

herbeigeführt werden.<br />

Durch das vorstehend bereits erwähnte Nebeneinander<br />

von emotionalen, moralischen<br />

<strong>und</strong> juristischen Aspekten des Strafrechtes<br />

wird auch bewirkt, dass Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

häufig konträr beurteilt <strong>und</strong><br />

behandelt werden. In solchen Fällen kommt<br />

es relativ häufig zu Rechtsstreitigkeiten bis<br />

hin zu Gerichtsverfahren.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Die nachstehenden Ausführungen sollten<br />

diesbezüglich Hilfestellungen <strong>und</strong> Anregungen<br />

für derartige Angelegenheiten<br />

geben.<br />

1. Voraussetzungen der Anwendung<br />

des Vereinsstrafrechtes<br />

<strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Das Vereinsstrafrecht dient der Einhaltung<br />

<strong>mit</strong>gliedschaftsrechtlicher Pflichten durch die<br />

einzelnen Vereins<strong>mit</strong>glieder. Der Verein kann<br />

daher für den Fall der Verletzung von Mitgliedschaftspflichten<br />

Vereinsstrafen vorsehen<br />

<strong>und</strong> ggf. best<strong>im</strong>mte Organe des Vereines <strong>mit</strong><br />

dem Ausspruch bzw. der Durchsetzung von<br />

Vereinsstrafen beauftragen. Dieses Recht basiert<br />

auf dem Recht zur vereinsmäßigen Betätigung<br />

sowie der Vereinsautonomie.<br />

Personell erstreckt sich der Geltungsbereich<br />

des Vereinsstrafrechtes auf die Vereins<strong>mit</strong>glieder.<br />

Es ist also nicht möglich, Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

des Vereines <strong>mit</strong>tels Vereinsstrafen zu<br />

best<strong>im</strong>mten Verhaltensweisen zu bewegen.<br />

Andererseits ist es auch nicht möglich, Mitglieder<br />

des Vereins direkt für Verhaltensweisen<br />

verantwortlich zu machen, die etwa von<br />

Familienangehörigen, Fre<strong>und</strong>en oder Bekannten,<br />

die selbst nicht Mitglied des Vereines<br />

sind, begangen worden sind.<br />

Dies bedeutet natürlich nicht, dass ein gemeinschaftswidriges<br />

Verhalten von Nicht<strong>mit</strong>gliedern<br />

in jedem Falle ungeahndet bleiben<br />

muss. Hierzu stehen dem Vorstand des Vereines<br />

die Möglichkeit des sogenannten Hausrechtes<br />

zu. Das bedeutet, dass die betreffenden<br />

Personen bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter<br />

Pflichtverletzungen der Anlage verwiesen<br />

werden können, ihnen kann zeitweiliges oder<br />

dauerndes „Hausverbot" erteilt werden etc..<br />

Sollte durch Vereins<strong>mit</strong>glieder die Begehung<br />

von Pflichtverletzungen durch Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

geduldet werden, können <strong>und</strong> müssen sie<br />

vom Vereinsvorstand aufgefordert werden,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass solche Pflichtverletzungen<br />

in der Zukunft unmöglich werden.<br />

So können Vereins<strong>mit</strong>glieder aufgefordert<br />

werden, die betreffenden Personen nicht wieder<br />

in die Kleingartenanlage bzw. den Kleingarten<br />

zu bringen bzw. deren Aufenthalt dort<br />

nicht zu dulden. Auch die andauernde Verletzung<br />

der <strong>mit</strong>gliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen,<br />

auf Dritte Einfluss zu nehmen, kann<br />

unter Umständen zu Anwendung von Maßnahmen<br />

des Vereinsstrafrechtes führen. Nebenbei<br />

bemerkt, ist auch die Kündigung des<br />

Pachtvertrages gemäß § 8 Ziffer 2 B<strong>und</strong>es-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 14 -<br />

kleingartengesetz wegen Pflichtverletzungen<br />

von auf der Parzelle geduldeten Personen<br />

möglich.<br />

Im übrigen können Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

auch gegenüber juristischen Personen,<br />

so z.B. Mitglieder die in einem Dachverband<br />

sind, ausgesprochen werden.<br />

Nicht dem Vereinsstrafrecht unterworfen sind<br />

Ehren<strong>mit</strong>glieder, sieht man einmal von der<br />

häufig gegebenen Möglichkeit des Entzuges<br />

der Ehren<strong>mit</strong>gliedschaft ab.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Voraussetzung für die Anwendung<br />

von Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes<br />

ist es, dass diese in der Satzung des Vereines<br />

verankert sind. Prinzipiell kann keine<br />

vereinsstrafrechtliche Maßnahme ausgesprochen<br />

werden, die in der Satzung nicht vorgesehen<br />

ist. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung<br />

lediglich für den Ausschluss aus<br />

dem Verein zu, da inzwischen allgemein anerkannt<br />

ist, dass es in jedem Falle möglich<br />

sein muss bei besonders schweren Verletzungen<br />

der <strong>mit</strong>gliedschaftlichen Pflichten, eine<br />

Trennung vom Vereins<strong>mit</strong>glied herbeizuführen.<br />

2. Möglichkeiten rechtlicher Einflussnahme<br />

<strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Art <strong>und</strong> Ausmaß von Vereinsstrafen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei regelbar, jedoch muss stets<br />

ein sachlicher Bezug des zu ahndenden Handelns<br />

zum Vereinszweck gegeben sein. So<br />

wäre z.B. sicher kritisch zu hinterfragen, ob<br />

ein von einigen Vereins<strong>mit</strong>gliedern als unmoralisch<br />

empf<strong>und</strong>ener Lebenswandel eines anderen<br />

Vereins<strong>mit</strong>gliedes, welches ansonsten<br />

keinerlei Bezüge zum Kleingärtnerverein aufweist,<br />

Anlass sein kann <strong>und</strong> sollte, vereinsrechtlich<br />

gegen das betreffende Mitglied vorzugehen.<br />

Auch das „Strafmaß" muss in einem vernünftigen<br />

Zusammenhang <strong>und</strong> Verhältnis zu der<br />

zu ahndenden Handlung stehen. So wird in<br />

der Regel ein ein- <strong>und</strong> erstmalig begangener<br />

geringfügiger Verstoß gegen die Gartenordnung<br />

oder die Vereinssatzung (z.B. geringfügiger<br />

Zahlungsverzug) nicht unbedingt ein<br />

Vereinsausschluss als härteste Maßnahme<br />

des Vereinsstrafrechtes nach sich ziehen<br />

müssen bzw. können. Auch hier gilt, dass<br />

weniger <strong>mit</strong>unter mehr ist <strong>und</strong> <strong>im</strong>mer der<br />

Vorstand gut beraten ist, welcher bei der<br />

Auswahl der Höhe der Vereinsstrafen Fingerspitzengefühl<br />

walten lässt.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Die überwiegende Anzahl der mir bekannten<br />

Satzungen von Kleingärtnervereinen sehen<br />

auf dem Gebiet des Vereinsstrafrechtes lediglich<br />

den Ausschluss von Mitgliedern bei besonders<br />

schweren Pflichtverletzungen vor.<br />

Lediglich in einigen wenigen Fällen ist noch<br />

der Ausspruch von Rügen bzw. Verwarnungen<br />

in der Vereinssatzung geregelt. Andere<br />

Maßnahmen sind offenbar äußerst selten vorgesehen.<br />

Durch die hauptsächliche Beschränkung der<br />

Anwendung von Vereinsstrafmaßnahmen auf<br />

den Ausschluss von Mitgliedern werden meines<br />

Erachtens erhebliche Möglichkeiten der<br />

Einflussnahme verschenkt. Sicherlich kann<br />

auch ein Ausschlussverfahren, welches letztlich<br />

nicht <strong>mit</strong> einem Ausschluss des betreffenden<br />

Mitgliedes endet, einen gewissen erzieherischen<br />

Effekt haben, man sollte sich jedoch<br />

stets vor Augen halten, dass der Ausschluss<br />

die schwerste Maßnahme der Verantwortlichkeit<br />

ist.<br />

3. Verfahrensfragen<br />

Bei der juristischen Auseinandersetzung über<br />

Maßnahmen des Vereinsstrafrechtes spielen<br />

Verfahrensfragen eine entscheidende Rolle.<br />

Dies ist bereits darin begründet, dass sich eine<br />

inhaltliche Auseinandersetzung <strong>mit</strong> dem<br />

Tatvorwurf bzw. der ausgesprochenen Maßnahme<br />

erübrigt, wenn bereits das Verfahren<br />

schwerwiegende Mängel aufwirft. Insofern<br />

werden insbesondere Gerichte zunächst prüfen,<br />

ob die gr<strong>und</strong>legenden Verfahrensbest<strong>im</strong>mungen<br />

eingehalten worden sind.<br />

Falls sich die Notwendigkeit der "Bestrafung"<br />

von Vereins<strong>mit</strong>gliedern ergibt, sollte auch<br />

Verfahrensfragen die entsprechende Aufmerksamkeit<br />

geschenkt werden.<br />

Die Prüfung beginnt in der Regel bereits da<strong>mit</strong>,<br />

ob die ausgesprochene Vereinsstrafe in<br />

der Satzung verankert ist. Hier gilt das vorstehend<br />

Gesagte.<br />

Als nächstes sollte <strong>und</strong> muss geprüft werden,<br />

welches Organ des Vereins zum Ausspruch<br />

der Vereinsstrafe befugt ist. Falls die Satzung<br />

diesbezüglich keine Regelung enthält, ist davon<br />

auszugehen, dass nur die Mitgliederversammlung<br />

die entsprechenden Vereinsstrafen<br />

aussprechen kann. Der Vorstand oder aber<br />

ein anderes Organ des Vereines kann solche<br />

Maßnahmen nur ergreifen, wenn dies in der<br />

Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Auch<br />

hier gilt, dass die Mitgliederversammlung als<br />

höchstes Organ des Vereines auch die Strafgewalt<br />

an sich ziehen kann.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 15 -<br />

Fraglich wird dieses Heranziehen jedoch <strong>im</strong>mer<br />

dann, wenn in der Satzung ein vereinsinternes<br />

Überprüfungsverfahren vorgesehen<br />

ist. Häufig finden sich zum Beispiel in Satzungen<br />

Best<strong>im</strong>mungen, dass eine best<strong>im</strong>mte<br />

Vereinsstrafe vom Vorstand ausgesprochen<br />

wird <strong>und</strong> dem Mitglied innerhalb einer best<strong>im</strong>mten<br />

Frist die Möglichkeit eingeräumt<br />

wird, gegen den Beschluss des Vorstandes<br />

Beschwerde bei der Mitgliederversammlung<br />

einzulegen. Sollte hier die Mitgliederversammlung<br />

sofort entscheiden, ist in einigen<br />

Fällen die Auffassung vertreten worden, dass<br />

dem Vereins<strong>mit</strong>glied hier<strong>mit</strong> ein vereinsinternes<br />

Rechts<strong>mit</strong>tel genommen wurde <strong>und</strong> die<br />

ausgesprochene Maßnahme daher unzulässig<br />

sei. Am einfachsten umgeht man solche<br />

Schwierigkeiten jedoch dadurch, dass die Best<strong>im</strong>mungen<br />

der Satzungen möglichst genau<br />

eingehalten werden.<br />

Zu prüfen ist auch, ob vor dem eigentlichen<br />

Ausspruch der Maßnahme ein Schlichtungsverfahren,<br />

ein Güteversuche oder ähnliches<br />

vorgesehen ist. Auch eine solche Best<strong>im</strong>mung<br />

muss eingehalten werden, um nicht Gefahr<br />

zu laufen, eine inhaltliche zwar berechtigte<br />

Maßnahme aus formellen Gründen aufgehoben<br />

zu bekommen.<br />

Beachtet werden muss auch, dass die satzungsmäßigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen zur Einladung,<br />

zur Zusammensetzung <strong>und</strong> zur Beschlussfassung<br />

des jeweils berechtigen Organs eingehalten<br />

werden. Auch diese Voraussetzungen<br />

müssen ggf. nachgewiesen werden können.<br />

Häufig wird man es jedoch <strong>mit</strong> Verhaltensweisen<br />

zu tun haben, die zwar einer Ahndung<br />

bedürfen, jedoch nicht jedes Mal so gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Fragen aufwerfen, dass ein Ausschluss<br />

ins Kalkül gezogen werden muss. Gerade<br />

für diese leichten <strong>und</strong> <strong>mit</strong>tleren Pflichtverletzungen<br />

können <strong>und</strong> sollten in den Satzungen<br />

andere Maßnahmen vorgesehen werden.<br />

Im Folgenden sollen einige dieser Maßnahmen<br />

aufgezeigt <strong>und</strong> in der gebotenen<br />

Kürze erläutert werden:<br />

a) Ermahnung, Verwarnung, Rüge<br />

Best<strong>im</strong>mte leichtere Pflichtverletzungen können<br />

durch den Ausspruch von Ermahnungen,<br />

Verwarnungen bzw. einer Rüge geahndet<br />

werden. Hier wird dem betroffenen Vereins<strong>mit</strong>glied<br />

durch eine eindeutige Willenserklärung<br />

des Vereines zu verstehen gegeben,<br />

dass das betreffende Verhalten missbilligt<br />

wird, gleichzeitig wird jedoch der Hoffnung<br />

Ausdruck gegeben, dass sich ein solches Verhalten<br />

nicht wiederholen wird.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

b) Geldstrafe (Reuegeld, Geldbuße)<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist auch in einem Kleingärtnerverein<br />

diese Maßnahme möglich. Hier sollte<br />

jedoch darauf geachtet werden, dass der sozialen<br />

Funktion des <strong>Kleingartenwesen</strong>s hinreichend<br />

Rechnung getragen wird. Auch die finanzielle<br />

Verhältnisse des Betroffenen müssen<br />

beachtet werden. Nicht zuletzt sollte eine<br />

solche Maßnahme nur dann zu Anwendung<br />

kommen, wenn das zu ahndende Verhalten<br />

von Bereicherungsstreben zeugt oder aber in<br />

irgendeiner anderen Weise Vermögenswerte<br />

des Vereines oder anderer Vereins<strong>mit</strong>glieder<br />

angegriffen worden sind.<br />

c) Zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung<br />

der Vereinseinrichtung bzw. der<br />

Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />

Eine solche Maßnahme sollte <strong>im</strong>mer dann erwogen<br />

werden, wenn das zu ahndende Verhalten<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang <strong>mit</strong> der Benutzung<br />

der Vereinseinrichtungen bzw. der Teilnahme<br />

an Vereinsveranstaltungen gestanden hat.<br />

d) Verlust eines Vereinsamtes<br />

Eine solche Maßnahme ist denkbar, wenn das<br />

zu missbilligende Verhalten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> der Ausübung oder aber des Missbrauchs<br />

eines Vereinsamtes steht. Hier ist es<br />

durchaus denkbar, dass man bei sonst vereinsgerechtem<br />

Verhalten lediglich die Ausübung<br />

eines Vereinsamtes entzieht (ohne die<br />

Mitgliedschaft generell zu beenden).<br />

Gleiches gilt etwa für die<br />

e) Aberkennung eines Ehrenamtes<br />

sowie die<br />

f) zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit<br />

für ein Vereinsamt<br />

Bei schweren Pflichtverletzungen, die bereits<br />

den Kernbereich der Vereinsordnung betreffen,<br />

jedoch nicht unbedingt zum Ausschluss<br />

führen müssen, sind gewisse Vorstufen des<br />

Ausschlusses wie zum Beispiel<br />

g) der zeitweilige oder dauernde Entzug<br />

des St<strong>im</strong>mrechtes<br />

oder aber<br />

h) das Ruhen der Mitgliedschaft<br />

möglich. Solche Maßnahmen können zur Anwendung<br />

kommen, wenn ein Verbleiben des<br />

betroffenen Mitgliedes <strong>im</strong> Verein zwar gerade<br />

noch möglich ist, dem Mitglied jedoch nachdrücklich<br />

<strong>und</strong> empfindlich klar gemacht wer-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 16 -<br />

den muss, dass er sich durch sein Verhalten<br />

außerhalb der Vereinsregeln begeben hat.<br />

Wichtig ist, dass neben der Aufzählung dieser<br />

Maßnahmen in der Satzung auch geregelt<br />

werden sollte, welche Pflichtverletzungen <strong>mit</strong><br />

diesen Maßnahmen geahndet werden sollen.<br />

Die Satzung muss zwar nicht unbedingt für<br />

jede der einzelnen Maßnahmen einen genauen<br />

Anwendungsbereich definieren, wichtig ist<br />

jedoch in jedem Falle, dass festgeschrieben<br />

wird, wann Vereinsstrafrecht überhaupt zur<br />

Anwendung kommen soll. Von der Rechtsprechung<br />

als zulässig erachtet werden in<br />

diesem Zusammenhang folgende Formulierungen:<br />

- „Handlungen der Vereins<strong>mit</strong>glieder, die<br />

die Ehre des Vereins oder Vereins<strong>mit</strong>glieds<br />

verletzen könnten.";<br />

- „Ein Mitglied kann bestraft werden, wenn<br />

es durch sein Verhalten den Verein schädigt<br />

oder zu schädigen versucht";<br />

- „Schädigung des Ansehens des Vereins";<br />

- Bestrafung, wenn das Mitglied „gegen das<br />

Interesse des Vereines handelt, seinem<br />

gegenüber dem Verein eingegangenen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt oder<br />

gegen die Vereinsordnung verstößt" oder<br />

- „Mitglieder können bestraft werden, welche<br />

die Belange des Vereines in schwerer<br />

Weise schädigen oder Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung nicht befolgen".<br />

Wie aus dem Vorstehenden zu ersehen ist,<br />

bestehen durchaus mehr Möglichkeiten, <strong>mit</strong><br />

Mitteln des Vereinsstrafrechts auf Mitglieder<br />

einzuwirken, als dies allgemein vorgesehen<br />

bzw. üblich ist. Ich glaube, dass hier jeder<br />

Verein prüfen sollte, ob <strong>und</strong> welche der aufgeführten<br />

Maßnahmen in seinem Verein Sinn<br />

machen würden <strong>und</strong> ob ggf. entsprechende<br />

Ergänzungen in seiner Satzung erfolgen sollten.<br />

Wichtig ist ferner, dass dem zu bestrafenden<br />

Mitglied die Möglichkeit gegeben werden<br />

muss, sich auf die betreffende Versammlung<br />

vorzubereiten, indem er unter Angabe der ihn<br />

betreffenden Tagesordnungspunkte eingeladen<br />

werden muss, ferner muss er die Möglichkeit<br />

erhalten, vor dem entscheidenden<br />

Organ Stellung zu dem ihm vorgeworfenen<br />

Verhalten zu beziehen.<br />

Auch den übrigen Mitgliedern des beschlussfassenden<br />

Organs muss die Möglichkeit gegeben<br />

werden, sich inhaltlich <strong>mit</strong> dem Verhalten<br />

als auch <strong>mit</strong> der zu beschließenden Maßnahme<br />

auseinanderzusetzen. Dies geschieht


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

am besten durch einen entsprechenden Vermerk<br />

in der Tagesordnung bzw. der Einladung.<br />

Die Rechtsprechung lässt <strong>im</strong> übrigen<br />

hier die Formulierung „Ausschluss eines Vereins<strong>mit</strong>gliedes"<br />

zu, wenn den Mitgliedern des<br />

beschließenden Organs die Möglichkeit eingeräumt<br />

<strong>und</strong> aufgezeigt wird, sich über weitere<br />

Fragen zu informieren. Nicht zulässig ist der<br />

Ausspruch einer vereinsstrafrechtlichen Maßnahme<br />

unter einem Tagesordnungspunkt<br />

„Sonstiges".<br />

Wichtig ist ferner, dass der Beschluss, <strong>mit</strong><br />

dem eine best<strong>im</strong>mte Vereinsstrafe ausgesprochen<br />

wird, auch hinreichend begründet<br />

wird. Es hat in der Vergangenheit mehrere<br />

Verfahren gegeben, in denen Vereinsstrafen<br />

von Gerichten nur aufgehoben worden sind,<br />

weil sich aus dem entsprechenden Beschluss<br />

nicht ergab, wofür genau diese Strafe ausgesprochen<br />

wurde. Die Gerichte haben sich hier<br />

stets auf den Standpunkt gestellt, dass sie<br />

nicht von sich aus verpflichtet seien, best<strong>im</strong>mte<br />

Er<strong>mit</strong>tlungen anzustellen.<br />

Neben diesen verfahrensrechtlichen Fragen<br />

ist selbstverständlich auch zu prüfen, ob denn<br />

das dem Mitglied vorgeworfene Verhalten tatsächlich<br />

so schwerwiegend ist, dass die betreffende<br />

Maßnahme des Vereinsstrafrechts<br />

ausgesprochen werden muss <strong>und</strong> dieses Verhalten<br />

nachgewiesen werden kann. In Einzelfällen<br />

mussten Vereinsmaßnahmen auch<br />

schon aufgehoben werden, da der Nachweis<br />

einer best<strong>im</strong>mten Pflichtverletzung nicht gelungen<br />

ist.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 17 -<br />

Liebe Gartenfre<strong>und</strong>innen,<br />

liebe Gartenfre<strong>und</strong>e,<br />

ich hoffe, <strong>mit</strong> diesen notwendigerweise kurz<br />

gehaltenen Ausführungen einige Anregungen<br />

bzw. Hilfestellungen für den Umgang <strong>mit</strong><br />

„problematischen Vereins<strong>mit</strong>gliedern" gegeben<br />

zu haben <strong>und</strong> wünsche uns allen, dass<br />

der Inhalt dieser Ausführungen so selten wie<br />

möglich in die Praxis umgesetzt werden<br />

muss.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 18 -


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rechtsanwältin Antje Weigel-Witzler<br />

Hannover<br />

Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Die Einladung (Einberufung)<br />

Gemäß § 58 Ziffer 4 BGB soll die Satzung Best<strong>im</strong>mungen<br />

unter anderem über die Form<br />

der Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

enthalten.<br />

Gemäß Ziffer 10.1.2 der Mustersatzung sind<br />

die Mitgliederversammlungen schriftlich von<br />

dem gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten<br />

Vorstand einzuberufen. Ein Vorstandsbeschluss<br />

ist hierzu nicht zwingend erforderlich,<br />

wenn bei der Einberufung Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

in der für die gesetzliche Vertretung erforderlichen<br />

Zahl <strong>mit</strong>gewirkt haben, d. h. der<br />

erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende<br />

<strong>mit</strong> einem anderen vertretungsberechtigten<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied die Einladung unterschrieben<br />

haben.<br />

Bei der Einladung ist die in der Satzung vorgeschriebene<br />

Einberufungsfrist zu beachten<br />

<strong>und</strong> einzuhalten. Diese beträgt gemäß Ziffer<br />

10.3 der Mustersatzung mindestens 2 Wochen<br />

vor dem beabsichtigten Termin. Sollte<br />

die Satzung hierzu schweigen, müsste eine<br />

angemessene Frist eingehalten werden. Diese<br />

dürfte <strong>im</strong> Regelfall auch zwischen zwei Wochen<br />

<strong>und</strong> einem Monat betragen.<br />

Pflicht zur Einberufung:<br />

Die Mitgliederversammlung ist das oberste<br />

Organ des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassung<br />

die Angelegenheiten des Vereins zu<br />

ordnen, soweit diese nicht von einem anderen<br />

Vereinsorgan zu besorgen sind.<br />

Gemäß § 36 BGB ist die Mitgliederversammlung<br />

in den durch die Satzung best<strong>im</strong>mten<br />

Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse<br />

des Vereins es erfordert.<br />

Gemäß Ziffer 6.1.3 der Mustersatzung ist<br />

einmal jährlich eine „ordentliche“ Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen. Der Begriff „ordentlich“<br />

ist allerdings kein gesetzlicher Terminus.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 19 -<br />

Weiterhin sind Mitgliederversammlungen auf<br />

Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder<br />

des Vereins oder aber aufgr<strong>und</strong> eines Vorstandsbeschlusses<br />

vom Vorstand einzuberufen.<br />

Es entspricht § 37 BGB, dass aufgr<strong>und</strong><br />

eines Antrages von mindestens 10 % der<br />

Mitglieder eine weitere Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen ist. Diese Vorschrift ist<br />

zwingendes Recht <strong>und</strong> kann nicht durch die<br />

Satzung abbedungen werden. Sie soll den<br />

Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung<br />

gewährleisten.<br />

Die Minderheit kann auch die Bekanntgabe<br />

best<strong>im</strong>mter Tagesordnungspunkte verlangen.<br />

Der Vorstand hat aufgr<strong>und</strong> eines derartigen<br />

Antrages zu prüfen, ob die satzungsmäßige<br />

oder gesetzlich angeordnete Minderheit erreicht<br />

ist, ob Form <strong>und</strong> Inhalt des Verlangens<br />

§ 37 Abs. 1 BGB entspricht. Sollte dies der<br />

Fall sein, muss der Vorstand dem Verlangen<br />

entsprechen. Der Vorstand entscheidet über<br />

einen derartigen Antrag der Minderheit <strong>mit</strong><br />

einfacher Mehrheit.<br />

Den Antrag kann der Vorstand nur zurückweisen,<br />

wenn<br />

- demnächst ohnehin eine Mitgliederversammlung<br />

stattfindet, deren Tagesordnung<br />

um die entsprechenden Punkte ergänzt<br />

werden kann oder<br />

- die Versammlung für die in dem Minderheitsantrag<br />

angegebenen Tagesordnungspunkte<br />

nicht zuständig ist.<br />

Ort <strong>und</strong> Zeit der Mitgliederversammlung:<br />

Der Ort der Mitgliederversammlung kann in<br />

der Satzung festgelegt sein. Die Mustersatzung<br />

enthält hierzu keine Regelung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich steht die Festlegung des Ortes<br />

der Mitgliederversammlung der Mitgliederversammlung<br />

selbst zu.<br />

Macht die Mitgliederversammlung von diesem<br />

Recht keinen Gebrauch, so legt der Vorstand<br />

den Versammlungsort fest. Eine bestehende<br />

ständige Übung ist zu beachten (also wenn z.<br />

B. bisher <strong>im</strong>mer die Versammlungen <strong>im</strong> Vereinshe<strong>im</strong><br />

stattgef<strong>und</strong>en haben, ist diese<br />

Übung fortzusetzen).


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Die Teilnahme darf den Mitgliedern nicht ungebührlich<br />

erschwert werden, d. h. es darf<br />

kein unzumutbarer Ort gewählt werden. Sollte<br />

dieser Gr<strong>und</strong>satz nicht beachtet werden,<br />

wären auf einer derartigen Mitgliederversammlung<br />

gefasste Beschlüsse anfechtbar.<br />

Hinsichtlich der zeitlichen Festlegung ist, sofern<br />

die Satzung (wie in der Mustersatzung<br />

geschehen) keinerlei Festlegung trifft, ebenfalls<br />

eine evtl. vorhandene ständige Übung zu<br />

beachten (wenn also bisher z. B. Mitgliederversammlungen<br />

<strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Januar eines Jahres<br />

stattgef<strong>und</strong>en haben, wäre eine derartige<br />

Übung fortzusetzen).<br />

Der Zeitpunkt der Versammlung muss angemessen<br />

<strong>und</strong> verkehrsüblich sein. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

muss jedem Mitglied die Teilnahme<br />

möglich sein, so dass derartige Versammlungen<br />

<strong>im</strong> Regelfalle wohl nicht in der Wochen<strong>mit</strong>te<br />

stattfinden können, sondern eher<br />

freitags nach<strong>mit</strong>tags oder am Wochenende.<br />

Mitteilung der Tagesordnung:<br />

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine<br />

gültige Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung<br />

voraus, dass der „Gegenstand“<br />

bei der Berufung bezeichnet wird. Dieses bedeutet,<br />

dass bereits <strong>mit</strong> der Einladung die<br />

vorgesehenen Tagesordnungspunkte <strong>mit</strong>zuteilen<br />

sind. Eine getrennte Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

<strong>und</strong> Mitteilung der Tagesordnungspunkte<br />

in einem gesonderten<br />

Schreiben würde keine ordnungsgemäße Einladung<br />

darstellen <strong>und</strong> keinerlei gültige Beschlussfassung<br />

auf einer Mitgliederversammlung<br />

möglich machen.<br />

Zweck dieser Vorschrift ist, dass die Mitglieder<br />

vor Abhaltung der Mitgliederversammlung<br />

darüber informiert werden sollen, welche Gegenstände<br />

zur Beratung <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mung gelangen<br />

sollen.<br />

Sie sollen vor Überraschungen geschützt<br />

sein.<br />

Sie sollen sich über die Notwendigkeit ihrer<br />

Teilnahme eine Meinung bilden können.<br />

Sie sollen sich auf die Mitgliederversammlung<br />

vorbereiten können.<br />

Die Folgen ihres Nichterscheinens auf der<br />

Mitgliederversammlung sollen für sie absehbar<br />

sein.<br />

Nach Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte<br />

ist deren Abänderung nicht mehr<br />

möglich. Über neue Anträge kann dann nur<br />

noch beraten, nicht aber abgest<strong>im</strong>mt werden.<br />

Letzteres bliebe dann einer neuen Mitgliederversammlung<br />

vorbehalten, bei deren Einla-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 20 -<br />

dung der Punkt dann auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden kann.<br />

Inhaltliche Anforderungen an die Tagesordnung<br />

1.1. Berufung der Mitgliederversammlung<br />

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB muss bei der<br />

Berufung der Mitgliederversammlung der Gegenstand<br />

der Beschlussfassung bezeichnet<br />

werden.<br />

Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Mitglieder<br />

sachgerecht informiert werden sollen. Sie sollen<br />

in die Lage versetzt werden, sich <strong>mit</strong> den<br />

einzelnen Gegenständen zu befassen <strong>und</strong> sich<br />

vorzubereiten, um ihr Rede-, Frage-, Antrags-<br />

<strong>und</strong> St<strong>im</strong>mrecht sachgerecht ausüben<br />

zu können.<br />

Auch sollen sich die Mitglieder darüber<br />

schlüssig werden können, ob sie überhaupt<br />

an der Versammlung teilnehmen wollen.<br />

Folgende Mindestanforderungen sollten<br />

beachtet werden:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich richtet sich das nach den Umständen<br />

des Einzelfalles.<br />

Bei bedeutsamen Beschlussgegenständen,<br />

wie z. B. Satzungsänderungen, muss die Unterrichtung<br />

so genau sein, dass das Mitglied<br />

die Bedeutung des Abst<strong>im</strong>mungsgegenstandes<br />

ohne weiteres erfassen kann.<br />

Insbesondere bei Satzungsänderungen muss<br />

der Inhalt der Beschlussgegenstände zumindest<br />

schlagwortartig umschrieben sein.<br />

„Satzungsänderung“ allein reicht nicht.<br />

Geeigneterweise stellt man den Text der alten<br />

Satzung den beabsichtigten Neuerungen<br />

gegenüber (Synopse).<br />

Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“<br />

Dieser konkretisiert keinen Beratungsgegenstand.<br />

Beschlüsse z. B. über eine Beitragserhöhung,<br />

Ausschließung eines Mitgliedes sind unter<br />

diesem Punkt nicht möglich.<br />

Unter diesem Punkt wäre nur eine Beratung<br />

möglich.<br />

1.2. Fehler bei der Einberufung<br />

Sollte es Fehler bei der Einberufung <strong>und</strong> Ankündigung<br />

der beabsichtigten Tagesordnungspunkte<br />

geben, ist gr<strong>und</strong>sätzlich kein<br />

gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

möglich.


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2. Ablauf der Versammlung<br />

Mitgliederversammlungen sind so durchzuführen,<br />

dass Vereinsaufgaben sachgerecht<br />

erledigt werden, insbesondere Beschlüsse<br />

ordnungsgemäß gefasst werden können.<br />

Leitung der Versammlung<br />

Gemäß Ziffer 10.4. der Mustersatzung obliegt<br />

die Versammlungsleitung dem 1. oder 2. Vorsitzenden.<br />

Schweigt die Satzung, ist der Vorstand als<br />

Innenvertretungsorgan zur Leitung berufen.<br />

Bei mehrgliedrigem Vorstand der 1. Vorsitzende<br />

oder dessen Stellvertreter, sofern die<br />

Mitgliederversammlung keine andere Best<strong>im</strong>mung<br />

trifft.<br />

Der zurückgetretene, aber noch <strong>im</strong> Vereinsregister<br />

eingetragene Vorstand kann die Leitung<br />

übernehmen, sofern die Mitgliederversammlung<br />

keine andere Best<strong>im</strong>mung trifft.<br />

Die Mitgliederversammlung ist zur Wahl eines<br />

Leiters befugt, wenn<br />

- die Satzung schweigt oder<br />

- der satzungsmäßige Leiter abwesend ist<br />

oder verhindert ist <strong>und</strong> die Satzung<br />

für diesen Fall schweigt.<br />

In diesen Fällen muss vor Eintritt in die Versammlung<br />

erst der Leiter gewählt werden.<br />

Üblicherweise leitet eine solche Wahl das älteste<br />

Vereins<strong>mit</strong>glied. Für die Wahl ist ein Beschluss<br />

<strong>mit</strong> einfacher Mehrheit ausreichend.<br />

Eine Ankündigung in der Tagesordnung ist<br />

nicht erforderlich.<br />

Befugnisse des Versammlungsleiters<br />

Hat der Verein eine Geschäftsordnung für die<br />

Mitgliederversammlung, so ergeben sich die<br />

Befugnisse des Leiters aus dieser.<br />

Fehlt sie, hat er die Aufgabe für einen sachgemäßen,<br />

möglichst reibungslosen <strong>und</strong> zügigen<br />

Ablauf der Mitgliederversammlung zu<br />

sorgen.<br />

Der Leiter hat alle Rechte, die er braucht, um<br />

dieser Aufgabe zu genügen.<br />

Aber die Mitgliederversammlung kann ihn<br />

durch Beschlüsse binden.<br />

Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.<br />

Dieses ist die Befugnis, Besitzstörungen in<br />

Bezug auf das befriedete Besitztum abzuwehren.<br />

Es gilt jedoch nur gegenüber nicht teilnahmeberechtigten<br />

Dritten. Mitglieder unterliegen<br />

der Vereinsdisziplin. Ist ein Mitglied<br />

jedoch wirksam ausgeschlossen <strong>und</strong> hat es<br />

sein Teilnahmerecht an der Versammlung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 21 -<br />

verloren, kann es vom Leiter des Saales verwiesen<br />

werden.<br />

Aufgaben des Leiters<br />

Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung<br />

vollzieht sich heute unter Beachtung<br />

demokratischer Gr<strong>und</strong>sätze.<br />

Der Leiter hat darauf hinzuwirken, dass die<br />

Tagesordnung zügig <strong>und</strong> sachgemäß erledigt<br />

wird <strong>und</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage demokratischer Verfahrensregeln<br />

eine eindeutige Willensbildung<br />

zustande kommt.<br />

Der Leiter hat unentziehbare Ordnungsbefugnisse<br />

<strong>und</strong> verfahrensrechtliche Kompetenzen.<br />

Er hat jede Störung zu unterbinden, wobei<br />

jedoch der Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit,<br />

Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Gleichbehandlung aller<br />

Mitglieder zu beachten ist.<br />

Jedes Mitglied kann sich an Diskussionen beteiligen.<br />

Das Rederecht ist nur bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter<br />

Tatbestände beschränkbar.<br />

Der Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung<br />

ist zu beachten.<br />

Aber auch der Obstruktion einer Minderheit<br />

oder eines Einzelnen ist entgegenzuwirken.<br />

Er muss darauf achten, dass Abst<strong>im</strong>mungen<br />

nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.<br />

Er hat keine Neutralitätspflicht. Er kann sich<br />

an Aussprachen beteiligen.<br />

Er kann sich Helfern bedienen (z. B. Ordner,<br />

St<strong>im</strong>mzähler, Stenografen).<br />

Der Leiter der Versammlung hat folgende<br />

unentziehbare Befugnisse:<br />

- Feststellung der anwesenden Mitglieder<br />

<strong>und</strong> evtl. vorläufige Prüfung der Teilnahmeberechtigung;<br />

- Bei satzungsmäßigen Mehrst<strong>im</strong>mrechten<br />

evtl. Feststellung der St<strong>im</strong>menzahl;<br />

- Bei satzungsmäßig zulässigen Vollmachtst<strong>im</strong>men<br />

evtl. deren Prüfung <strong>und</strong> Bekanntgabe<br />

der Vollmachtst<strong>im</strong>men;<br />

- Eröffnung der Mitgliederversammlung;<br />

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung;<br />

- Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br />

- Bekanntgabe der Tagesordnung;<br />

- Aufruf von Tagesordnungspunkten;<br />

- Worterteilung <strong>und</strong> Entgegennahme von<br />

Anträgen;


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

- Ordnungsmaßnahmen, wie Ordnungsruf,<br />

Wortentziehung <strong>und</strong> Saalverweis;<br />

- Leitung der Beratung <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mung;<br />

- Evtl. Wiederholung der Abst<strong>im</strong>mung;<br />

- Feststellung <strong>und</strong> Verkündung des Abst<strong>im</strong>mungsergebnisses;<br />

- Bei Wahlen: Frage an den Gewählten, ob<br />

er das Amt ann<strong>im</strong>mt;<br />

- Überwachung der Protokollführung;<br />

- Schließung der Versammlung.<br />

Ablauf der Versammlung<br />

Die Versammlung beginnt <strong>mit</strong> der Bekanntgabe<br />

der Eröffnung derselben <strong>und</strong><br />

Feststellung <strong>und</strong> Bekanntgabe der erschienenen<br />

<strong>und</strong> st<strong>im</strong>mberechtigten Mitglieder (hier<br />

liegt geeigneterweise am Saaleingang eine<br />

Anwesenheitsliste aus, in die sich jedes erschienene<br />

Mitglied einträgt).<br />

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung.<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit.<br />

Gemäß Ziffer 10.5.3 der Mustersatzung ist<br />

eine Mindestteilnehmerzahl nicht erforderlich,<br />

so dass Beschlussfähigkeit auch dann besteht,<br />

wenn nur ein einziges Mitglied zur Versammlung<br />

erscheint.<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung <strong>und</strong> deren<br />

Genehmigung durch die Versammlung.<br />

Zulassung nicht teilnahmeberechtigter<br />

Personen.<br />

Hier stellt sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt<br />

als Vertreter eines Mitgliedes zur Versammlung<br />

zuzulassen ist. Bei einem Vereinsausschussverfahren<br />

muss sich das Mitglied sachgerecht<br />

verteidigen können (d. h. ihm muss<br />

rechtliches Gehör gewährt werden). Wenn es<br />

also um schwerwiegende Vorwürfe geht <strong>und</strong><br />

<strong>mit</strong> einem Vereinsausschluss zu rechnen ist,<br />

muss ein Rechtsanwalt als Vertreter des Mitgliedes<br />

zugelassen werden.<br />

Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung<br />

<strong>mit</strong> einfacher Mehrheit.<br />

Sachanträge <strong>und</strong> Verfahrensanträge in<br />

der Versammlung<br />

Jeder Tagesordnungspunkt als Antrag muss<br />

so formuliert sein, dass <strong>mit</strong> „ja“ oder „nein“<br />

darüber abgest<strong>im</strong>mt werden kann.<br />

Zu einem Antrag kann ein Gegenantrag sowie<br />

Zusatz- oder Unteranträge gestellt werden.<br />

Diese müssen dann aber in einem inneren<br />

Zusammenhang zu einem best<strong>im</strong>mten bekannt<br />

gemachten Tagesordnungspunkt stehen,<br />

ansonsten wäre ein dazu gefasster Be-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 22 -<br />

schluss von in der Mitgliederversammlung<br />

nicht erschienenen Mitgliedern anfechtbar.<br />

Verfahrensanträge<br />

Diese können in der Versammlung gestellt<br />

werden, ohne dass eine vorherige Ankündigung<br />

in der Tagesordnung erforderlich wäre.<br />

Es sind dies z. B.:<br />

- Anträge zur Tagesordnung,<br />

- Anträge zur Geschäftsordnung,<br />

- Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Bericht des Vorstands<br />

Der ehrenamtlich tätige Vorstand ist verpflichtet,<br />

über seine Auftragstätigkeit Auskunft<br />

zu erteilen <strong>und</strong> über die Verwaltung der<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben Rechenschaft abzulegen.<br />

Der Bericht des Vorstandes ist stets der erste<br />

sachliche Beratungspunkt in einer Mitgliederversammlung.<br />

1.3. Mustersatzung<br />

In der Mustersatzung (hier nicht abgedruckt)<br />

sind folgende Regelungen zu beachten:<br />

Der Vorstand hat den Geschäftsbericht zu erstatten.<br />

Dieser hat den Verlauf der Vereinstätigkeit<br />

<strong>und</strong> die Lage des Vereins darzustellen.<br />

Er soll die Mitglieder über alle wichtigen Vorkommnisse<br />

<strong>im</strong> Berichtszeitraum unterrichten,<br />

wie z. B. Zu- <strong>und</strong> Abgang von Mitgliedern,<br />

Vereinsveranstaltungen, Teilnahme an Wettbewerben<br />

<strong>und</strong> Ergebnisse für den Verein,<br />

Werbemaßnahmen, Beziehung zu <strong>und</strong> Gewinnung<br />

von Sponsoren, Beziehungen zum<br />

übergeordneten Verein, Beschreibung laufender<br />

oder künftiger Projekte, Ausgang von<br />

Rechtsstreitigkeiten (auch von solchen der<br />

Mitglieder gegen den Verein), sonstige Ereignisse,<br />

die für das Vereinsleben von Bedeutung<br />

waren.<br />

Der Geschäftsbericht soll der Meinungsbildung<br />

der Mitglieder über die danach zu behandelnde<br />

Frage der Entlastung des Vorstandes<br />

dienen <strong>und</strong> muss daher hinreichend konkret<br />

abgefasst sein.<br />

1.4. Rechenschaftsbericht<br />

Gemäß § 259 BGB erstreckt sich der Umfang<br />

der Rechenschaftspflicht auf die ordentliche<br />

Aufzeichnung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

<strong>und</strong> das Vorhandensein entsprechender<br />

Belege.


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Zusätzliche Verpflichtung in gewissen Abständen<br />

oder auf Anfrage ein Vermögensbestandsverzeichnis<br />

vorzulegen ergibt sich aus<br />

der entsprechenden Anwendung des § 260<br />

Abs. 1 BGB.<br />

Daran anschließend folgt der Bericht der<br />

Rechnungs- bzw. Kassenprüfer.<br />

Nach dem Bericht des Vorstands <strong>und</strong> der<br />

Kassenprüfer findet <strong>im</strong> Regelfall eine erste<br />

Aussprache statt. Hier kann jedes Mitglied zur<br />

Willensbildung in dem obersten Vereinsorgan<br />

Mitgliederversammlung beitragen, indem es<br />

sein Rede-, Antrags- <strong>und</strong> Auskunftsrecht<br />

wahrn<strong>im</strong>mt.<br />

Im Regelfall erfolgt sodann die Abst<strong>im</strong>mung<br />

über die Frage, ob dem Vorstand Entlastung<br />

erteilt werden soll oder nicht.<br />

Bei Abst<strong>im</strong>mungen kommt sodann der Gr<strong>und</strong>satz<br />

der freien Entschließung <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der freien St<strong>im</strong>mrechtsausübung<br />

zum Tragen. Es darf keine unzulässige Beeinflussung<br />

durch Einschüchterung seitens des<br />

Versammlungsleiters stattfinden, wie z. B.<br />

durch die Androhung der persönlichen Haftung<br />

der für oder gegen einen best<strong>im</strong>mten<br />

Beschlussantrag st<strong>im</strong>mende Mitglieder. Es<br />

sind die vereinsrechtlichen Rücksicht- <strong>und</strong><br />

Treuepflichten zu beachten.<br />

Vor der Beratung <strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mung müssen<br />

die Mitglieder ausreichend über den Beratungs-<br />

<strong>und</strong> Abst<strong>im</strong>mungsgegenstand informiert<br />

worden sein.<br />

Verfahrensmäßiger Ablauf der Beratung<br />

Dieser kann in der Satzung oder einer Versammlungsordnung<br />

geregelt sein.<br />

Die Mustersatzung enthält hierzu keinerlei<br />

Regelungen.<br />

Das Wort wird gr<strong>und</strong>sätzlich nach Aufruf des<br />

entsprechenden Tagesordnungspunktes erteilt.<br />

Eine Ausnahme bildet hier lediglich der Punkt<br />

Berichte des Vorstandes <strong>und</strong> der Kassenprüfer.<br />

Hier wird naturgemäß erst nach Erstattung<br />

der entsprechenden Berichte eine Diskussion<br />

stattfinden.<br />

Wortmeldungen werden in der Reihenfolge<br />

des Eingangs berücksichtigt.<br />

Bei mehreren Wortmeldungen wird üblicherweise<br />

eine Rednerliste geführt.<br />

Der Versammlungsleiter best<strong>im</strong>mt, von wo<br />

aus der Redner spricht, ob vom Platz oder<br />

vom Pult aus.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 23 -<br />

Hat der Redner Fragen aufgeworfen, die den<br />

Vorstand betreffen, erteilt der Leiter dem zuständigen<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied das Wort zur<br />

Beantwortung. Der Leiter kann auch selbst<br />

antworten, wenn es ihn betrifft.<br />

Eine wiederholte Worterteilung ist nicht möglich.<br />

Die Redezeit kann beschränkt werden. Dieses<br />

müsste die Satzung oder die Versammlungsordnung<br />

anordnen. Fehlen derartige Anordnungen,<br />

kann die Mitgliederversammlung <strong>mit</strong><br />

einfacher St<strong>im</strong>menmehrheit über diese Frage<br />

beschließen.<br />

Eine allgemeine Beschränkung des Rederechts<br />

darf nicht zu einer Einschränkung des<br />

Frage- bzw. Auskunftsrechts führen. Die auf<br />

eine Fragestellung verwendete Zeit ist nicht<br />

auf die allgemeine Redezeit anzurechnen.<br />

Möglich ist allerdings eine individuelle Redezeitbeschränkung<br />

z. B. wenn das Mitglied von<br />

dem eigentlichen Tagesordnungspunkt abschweift<br />

oder aus Ordnungsgründen, z. B.<br />

weil von dem Mitglied Formalbeleidigungen<br />

geäußert werden.<br />

Ein Saalverweis ist das äußerste <strong>und</strong> schärfste<br />

Mittel des Versammlungsleiters, also die<br />

Ult<strong>im</strong>a ratio. Sie kann sich gegen jeden Anwesenden<br />

richten. Gegen Vereins- <strong>und</strong> Organ<strong>mit</strong>glieder<br />

beruht sie auf der Ordnungsgewalt<br />

des Vereins, welche der Leiter für diesen<br />

ausübt. Gegen jeden anderen Teilnehmer<br />

beruht sie auf dem Hausrecht des Versammlungsleiters.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung <strong>und</strong><br />

Verhältnismäßigkeit muss bei der Anordnung<br />

des Saalverweises beachtet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Saalverweis erst nach<br />

Abmahnung anzudrohen.<br />

Er erfordert eine erhebliche, nachhaltige Störung<br />

z. B. bei übermäßigen <strong>und</strong> wiederholten Zwischenrufen,<br />

Verursachung übermäßigen Lärms,<br />

Nichtbeachtung des Wortentzugs bzw. trotz<br />

dre<strong>im</strong>aliger Aufforderung der Nichtfreigabe<br />

des Rednerpults,<br />

- Hervorrufung oder Beteiligung an Schlägereien,<br />

- Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten,<br />

- Nichtlöschung von nicht genehmigten<br />

Tonbandaufzeichnungen.


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Ein evtl. von dem Betroffenen gegen den<br />

Saalverweis erhobener Protest ist zu Protokoll<br />

zu nehmen.<br />

Da gemäß Ziffer 6.1.2 der Mustersatzung das<br />

St<strong>im</strong>mrecht nicht übertragbar ist, verliert der<br />

Ausgeschlossene <strong>mit</strong> dem Saalverweis auch<br />

sein St<strong>im</strong>mrecht.<br />

Lässt die Satzung die Übertragung des<br />

St<strong>im</strong>mrechts auf einen Dritten zu, kann der<br />

des Saales Verwiesene einem anderen Versammlungsteilnehmer<br />

St<strong>im</strong>mrechtsvollmacht<br />

erteilen.<br />

Zulässigkeit des Antrags auf<br />

„Schluss der Rednerliste“ <strong>und</strong> „Schluss<br />

der Debatte“<br />

Das Rederecht ist ein Mitgliedschaftsrecht,<br />

das nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss<br />

beseitigt werden kann. Anordnungen<br />

auf Schluss der Rednerliste <strong>und</strong> Schluss der<br />

Debatte sind von der Mitgliederversammlung<br />

<strong>mit</strong> Mehrheit zu entscheiden. Die Versammlung<br />

kann diese Anordnungen allerdings auch<br />

(stillschweigend) dem Leiter der Versammlung<br />

überlassen. Ob solche Anträge ohne weiteres<br />

zulässig sind, ist umstritten.<br />

Nach einer meines Erachtens beachtenswerten<br />

Ansicht kann eine solche Anordnung nur<br />

ergehen, wenn es hierfür eine Rechtfertigung<br />

gibt, da ansonsten wichtige Mitgliedschaftsrechte<br />

abgeschnitten werden. Eine Rechtfertigung<br />

kann z. B. darin liegen, dass von einer<br />

weiteren Debatte neue Gesichtspunkte nicht<br />

mehr zu erwarten sind. Es können aber auch<br />

zeitliche Gründe vorliegen, welche eine weitere<br />

Aussprache nicht mehr ermöglichen. Dann<br />

sollte darüber nachgedacht werden, ob eine<br />

Vertagung in Frage kommt oder ob der oder<br />

die Tagesordnungspunkte in einer weiteren<br />

Mitgliederversammlung erneut zu behandeln<br />

sind, <strong>und</strong> zwar evtl. <strong>mit</strong> einer günstigeren<br />

Platzierung.<br />

Die Abst<strong>im</strong>mung<br />

Verlangt die Satzung für die Mitgliederversammlung<br />

insgesamt oder für einzelne Abst<strong>im</strong>mungsgegenstände<br />

die Anwesenheit einer<br />

Mindestzahl von Mitgliedern, so muss der<br />

Leiter die Beschlussfähigkeit der Versammlung<br />

feststellen (Ziffer 10.5.3 der Mustersatzung<br />

trifft hier keinerlei Festlegungen, so<br />

dass, wie oben bereits dargelegt wurde, Beschlussfähigkeit<br />

sogar gegeben wäre, wenn<br />

nur ein Mitglied zur Versammlung erschienen<br />

wäre).<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 24 -<br />

Reihenfolge der Abst<strong>im</strong>mung<br />

Ist in der Satzung eine Festlegung getroffen<br />

worden, so ist dieser zu folgen.<br />

Ziffer 10.2 der Mustersatzung schreibt lediglich<br />

vor, dass die Tagesordnung in der Einladung<br />

vorzuschlagen ist. Dann folgt aus der<br />

jeweils vorgeschlagenen Tagesordnung die<br />

Reihenfolge der zur Abst<strong>im</strong>mung gestellten<br />

einzelnen Punkte, sofern nicht die Mitgliederversammlung<br />

zu Beginn der Versammlung<br />

eine andere Reihenfolge festlegt. Dieses kann<br />

dann <strong>mit</strong> einfacher Mehrheit erfolgen.<br />

Auch der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge<br />

abändern, allerdings nur dann,<br />

wenn er die beabsichtigte Abänderung der<br />

Versammlung bekannt gibt <strong>und</strong> kein teilnahmeberechtigtes<br />

Mitglied widerspricht.<br />

Abst<strong>im</strong>mungsunfähige Anträge<br />

Verfahrens- <strong>und</strong> Sachanträge, deren rechtliche<br />

Wirksamkeit zweifelhaft sind, muss der<br />

Versammlungsleiter zur Abst<strong>im</strong>mung stellen.<br />

Er ist keine „Vorprüfungsinstanz“ für nichtige<br />

oder ungültige Beschlüsse.<br />

Er darf nur offensichtlich unzulässige Anträge<br />

nicht zur Abst<strong>im</strong>mung zulassen.<br />

Der Versammlungsleiter kann best<strong>im</strong>men, ob<br />

eine Sammelabst<strong>im</strong>mung (auch Block- oder<br />

Paketabst<strong>im</strong>mung genannt) stattfindet, wenn<br />

die Satzung oder die Versammlungsordnung<br />

dazu keine Regelung enthält.<br />

Gemäß Ziffer 10.5.5 der Mustersatzung ist<br />

bei Vorstandswahlen derartiges nicht zulässig.<br />

Dieses ist auch sinnvoll, da bei einer Paketabst<strong>im</strong>mung<br />

alle zur Wahl gestellten Vorstandskandidaten<br />

einheitlich gewählt werden<br />

müssen, gleichgültig ob ein Mitglied möglicherweise<br />

nur eine best<strong>im</strong>mte Person oder<br />

andere best<strong>im</strong>mte Personen nicht wählen<br />

möchte. Bei Vorstandswahlen ist daher jedes<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied einzeln zu wählen.<br />

Auch ein Gruppenausschluss von Mitgliedern<br />

ist unzulässig.<br />

Formulierung des Beschlussantrages<br />

Der Leiter muss darauf hinwirken, dass über<br />

einen inhaltlich best<strong>im</strong>mten Antrag abgest<strong>im</strong>mt<br />

wird, der der Fragestellung zugänglich<br />

ist, ob er angenommen oder abgelehnt wird<br />

(es muss <strong>mit</strong> „ja“ oder „nein“ gest<strong>im</strong>mt werden<br />

können).


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Art <strong>und</strong> Weise der St<strong>im</strong>mabgabe<br />

Dies wird best<strong>im</strong>mt<br />

- durch die Satzung (die Mustersatzung<br />

verhält sich darüber nicht),<br />

- fehlt eine solche Regelung, kann die Versammlung<br />

<strong>mit</strong> Mehrheitsbeschluss eine<br />

Best<strong>im</strong>mung treffen,<br />

- der Versammlungsleiter kann die Entscheidung<br />

treffen, wenn die Satzung es<br />

so best<strong>im</strong>mt oder wenn in der Satzung<br />

insoweit keine Regelung getroffen ist<br />

oder die Mitgliederversammlung keine<br />

Mehrheitsentscheidung trifft.<br />

Es gibt<br />

- die offene<br />

- die gehe<strong>im</strong>e Abst<strong>im</strong>mung.<br />

Bei der offenen Abst<strong>im</strong>mung ist das Abst<strong>im</strong>mungsverhalten<br />

für andere wahrnehmbar.<br />

Bei der gehe<strong>im</strong>en Abst<strong>im</strong>mung bleibt das Abst<strong>im</strong>mungsverhalten<br />

für Dritte unbekannt.<br />

Die offene Abst<strong>im</strong>mung geschieht durch<br />

- Handzeichen,<br />

- Zuruf,<br />

- Erheben der St<strong>im</strong>mkarte,<br />

- Aufstehen,<br />

- Stillschweigen auf die Frage nach Gegenst<strong>im</strong>men.<br />

Die gehe<strong>im</strong>e Wahl findet <strong>mit</strong>tels St<strong>im</strong>mzettel<br />

oder elektronischer Abst<strong>im</strong>mungsanlage<br />

statt.<br />

Ein St<strong>im</strong>mzettel darf nur „ja“ oder „nein“ enthalten<br />

<strong>und</strong> ansonsten keine weiteren Zusätze.<br />

Die erforderlichen Mehrheiten<br />

1. Einfache oder absolute Mehrheit<br />

Dabei übertrifft die Zahl der gültigen Ja-<br />

St<strong>im</strong>men die der gültigen Nein-St<strong>im</strong>men, um<br />

wenigstens eine St<strong>im</strong>me (z. B. bei 100<br />

St<strong>im</strong>mberechtigten müssen 51 Personen <strong>mit</strong><br />

ja st<strong>im</strong>men, wie dies in Ziffer 10.5.3 der Mustersatzung<br />

geregelt ist).<br />

2. Die qualifizierte Mehrheit<br />

Sie ist größer als die einfache Mehrheit, erreicht<br />

aber nicht die Einst<strong>im</strong>migkeit. Für eine<br />

Satzungsänderung <strong>und</strong> für den Beschluss<br />

über die Auflösung des Vereins ist eine ¾-<br />

Mehrheit der abgegebenen St<strong>im</strong>men erforderlich.<br />

Dieses ergibt sich aus §§ 33 Abs. 1 Satz<br />

1 BGB bzw. 41 Satz 2 BGB.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 25 -<br />

Die Mustersatzung enthält hierzu Best<strong>im</strong>mungen<br />

in Ziffer 10.5.8. Danach bedarf es<br />

auch hier für eine Satzungsänderung einer<br />

3 /4 -Mehrheit.<br />

Gemäß Ziffer 10.5.9 bedarf es zu einer Auflösung<br />

des Vereins gemäß der Mustersatzung<br />

sogar einer 4 / 5 -Mehrheit.<br />

Einst<strong>im</strong>migkeit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 erster<br />

Halbsatz BGB ist für die Änderung des<br />

Vereinszwecks erforderlich. Dieses bedeutet,<br />

dass alle Mitglieder (<strong>und</strong> zwar nicht nur die<br />

Erschienenen), sondern wirklich alle Vereins<strong>mit</strong>glieder<br />

<strong>mit</strong> „ja“ st<strong>im</strong>men müssen.<br />

3. Relative oder verhältnismäßige<br />

Mehrheit<br />

Diesen Begriff kennt das BGB nicht.<br />

Eine solche Mehrheit ist nur bei zwei oder<br />

mehr Anträgen in der Weise denkbar, dass<br />

z. B. die erste Abst<strong>im</strong>mungsalternative mehr<br />

St<strong>im</strong>men erhalten hat, als die andere oder<br />

jede der beiden anderen.<br />

Derartiges kommt in der Regel nur bei Personalentscheidungen<br />

(Wahlen) in Betracht.<br />

Gemäß Ziffer 10.5.3 der Mustersatzung wird<br />

unter einfacher St<strong>im</strong>menmehrheit eine Mehrheit<br />

verstanden, die eine St<strong>im</strong>me mehr beträgt<br />

als die Hälfte der gültigen St<strong>im</strong>men, also<br />

bei 100 St<strong>im</strong>mberechtigten 51 St<strong>im</strong>men.<br />

Für die Berechnung von 2 / 3, 3 / 4 oder 4 / 5 der<br />

Mehrheit soll gemäß der Mustersatzung entsprechend<br />

verfahren werden.<br />

Eine 2 / 3-Mehrheit liegt da<strong>mit</strong> bei 100 St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

vor, wenn 67 <strong>mit</strong> ja gest<strong>im</strong>mt<br />

haben.<br />

Eine 4 / 5-Mehrheit liegt vor, wenn bei 100<br />

St<strong>im</strong>mberechtigten 81 <strong>mit</strong> ja gest<strong>im</strong>mt haben.<br />

Der Bruchteil einer St<strong>im</strong>me zählt nicht als Ja-<br />

St<strong>im</strong>me, <strong>und</strong> zwar nie.<br />

Die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB über<br />

die einfache Mehrheit ist gemäß § 40 BGB<br />

abdingbar, d. h. die Satzung kann über die<br />

Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung<br />

der Mitgliederversammlung andere Anordnungen<br />

treffen.<br />

Wirksamkeit von Versammlungsbeschlüssen<br />

Ein nicht befristeter oder bedingter Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung, der keiner Zust<strong>im</strong>mung,<br />

Ausführung oder Eintragung in<br />

das Vereinsregister <strong>mit</strong> konstitutiver Wirkung<br />

bedarf, ist sofort <strong>mit</strong> seinem Entstehen wirksam,<br />

also <strong>mit</strong> der Bekanntgabe der St<strong>im</strong>men-


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

auswertung, sofern er gültig zustande gekommen<br />

ist.<br />

Bei unklarem Abst<strong>im</strong>mungsergebnis muss die<br />

Wahl wiederholt werden.<br />

Ist eine Abst<strong>im</strong>mung durchgeführt, so ist der<br />

Tagesordnungspunkt erledigt <strong>und</strong> für diese<br />

Mitgliederversammlung erschöpft. Für eine<br />

erneute Beschlussfassung müsste noch eine<br />

entsprechende Dispositionsbefugnis der Mitgliederversammlung<br />

bestehen. Sie besteht<br />

nicht, wenn z. B. bei Wahlen der Gewählte<br />

das Amt bereits angenommen hat.<br />

Feststellung des<br />

Abst<strong>im</strong>mungsergebnisses<br />

Im Regelfall werden <strong>im</strong> Additionsverfahren<br />

die Ja- <strong>und</strong> Nein- St<strong>im</strong>men gezählt. St<strong>im</strong>menthaltungen<br />

oder ungültige St<strong>im</strong>men sind<br />

ohne Bedeutung. Dieses ist auch in Ziffer<br />

10.5.3 der Mustersatzung so geregelt. Diese<br />

St<strong>im</strong>men sind zwar festzustellen, aber nicht<br />

zu zählen.<br />

Bekanntgabe des<br />

Abst<strong>im</strong>mungsergebnisses<br />

Dieses ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben,<br />

es ist aber üblich <strong>und</strong> zweckmäßig.<br />

Die Vereinssatzung kann anordnen, dass die<br />

Verkündung (d. h. Feststellung) oder Protokollierung<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung für einen<br />

Beschluss oder eine Wahl ist. Die Mustersatzung<br />

schweigt dazu.<br />

Ein solches Abst<strong>im</strong>mungsergebnis ist solange<br />

verbindlich, wie es nicht <strong>mit</strong> der Feststellungsklage<br />

angefochten wird.<br />

3. Schließung der Versammlung<br />

Sind alle Tagesordnungspunkte erledigt, so<br />

wird <strong>mit</strong> der Erklärung über die Schließung<br />

der Versammlung das Organ Mitgliederversammlung<br />

aufgelöst.<br />

Sie ist ein unverzichtbarer <strong>und</strong> wesentlicher<br />

Vorgang.<br />

Verlässt der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung<br />

ohne entsprechende ausdrückliche<br />

Erklärung, ergibt sich dies daraus<br />

konkludent.<br />

Danach können keine gültigen Beschlüsse<br />

mehr gefasst werden.<br />

Erklärt der Versammlungsleiter die Versammlung<br />

für geschlossen, obwohl noch nicht alle<br />

Tagesordnungspunkte behandelt sind, gebietet<br />

die Rechtssicherheit, dass auch dann die<br />

Mitgliederversammlung als beendet angesehen<br />

wird.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 26 -<br />

4. Protokoll<br />

Gemäß § 58 Ziffer 4 BGB soll die Satzung Best<strong>im</strong>mungen<br />

über die Beurk<strong>und</strong>ung der Beschlüsse<br />

der Mitgliederversammlung enthalten.<br />

Die Mustersatzung regelt dies in Ziffer 10.6.<br />

Nach 10.6.1 ist über die Sitzungen der Vereinsorgane<br />

eine Niederschrift zu führen.<br />

Beurk<strong>und</strong>ung <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes bedeutet,<br />

dass ein schriftliches Protokoll zu erstellen<br />

ist.<br />

Die Satzung kann anordnen, ob es sich um<br />

ein<br />

Ergebnis oder Ablaufprotokoll<br />

handeln soll.<br />

Die Mustersatzung schweigt hier. Dann legt<br />

der Versammlungsleiter fest, welche Art von<br />

Protokoll zu führen ist.<br />

Ergebnisprotokoll: Es werden nur die Beschlussanträge<br />

<strong>und</strong> die gefassten oder abgelehnten<br />

Beschlüsse festgehalten,<br />

Ablaufprotokoll: Der Ablauf der Mitgliederversammlung<br />

wird <strong>im</strong> Einzelnen festgehalten.<br />

Das Protokoll muss unterschrieben sein.<br />

Gemäß Ziffer 10.6.1 der Mustersatzung sind<br />

die Niederschriften vom 1. Schriftführer oder<br />

vom 2. Schriftführer zu unterzeichnen. Die<br />

Beschlussfassung durch das jeweilige Vereinsorgan<br />

wird vom 1. Vorsitzenden oder 2.<br />

Vorsitzenden durch dessen Unterschrift bestätigt.<br />

Für eine nachträgliche Änderung des Protokolls<br />

ist die Zust<strong>im</strong>mung aller Unterzeichner<br />

erforderlich.<br />

Die Niederschriften müssen dauerhaft aufbewahrt<br />

werden, da<strong>mit</strong> sich auch noch nach<br />

Jahren ein dann mutmaßlich neuer Vereinsvorstand<br />

darüber vergewissern kann, welche<br />

Entscheidungen die Mitgliederversammlung in<br />

der Vergangenheit getroffen hat.<br />

Das Ergebnisprotokoll kann folgenden Inhalt<br />

haben:<br />

- Angaben darüber, ob es sich um eine ordentliche<br />

oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

des Vereins gehandelt<br />

hat,<br />

- Ort, Tag <strong>und</strong> St<strong>und</strong>e der Versammlung,<br />

- Namen des Versammlungsleiters <strong>und</strong> Protokollführers,<br />

- Zahl der erschienenen Mitglieder,<br />

- sind nachträglich Mitglieder erschienen,<br />

oder haben sich welche vor der Schlie-


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

ßung der Versammlung entfernt, so ist<br />

auch dies in der Niederschrift festzuhalten,<br />

- Eröffnung durch den Versammlungsleiter,<br />

- evtl. Wahl oder Bestellung des Protokollführers,<br />

- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung<br />

der Mitgliederversammlung unter<br />

Mitteilung der Tagesordnung oder aber<br />

die Mitteilung, dass dies nach der Satzung<br />

nicht erforderlich war,<br />

- Bekanntgabe der Tagesordnung,<br />

- evtl. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

der Versammlung, falls die Satzung eine<br />

Mindestzahl erschienener Mitglieder verlangt,<br />

- Bericht des Vorstandsvorsitzenden,<br />

- Bericht des Schatzmeisters,<br />

- Bericht der Rechnungsprüfer,<br />

- Entlastung des Vorstandes <strong>und</strong> evtl. Geschäftsführer,<br />

- Wahl des Vorstandes unter Angabe wer in<br />

welches Amt <strong>mit</strong> welcher St<strong>im</strong>menanzahl<br />

gewählt wurde <strong>und</strong> ob das Amt angenommen<br />

wurde,<br />

- Anträge zur Satzungsänderung,<br />

- die zur Abst<strong>im</strong>mung gelangten Sachanträge<br />

<strong>und</strong> evtl. Verfahrensanträge <strong>mit</strong><br />

genauem Wortlaut,<br />

- die Art der Abst<strong>im</strong>mung,<br />

- die Art der St<strong>im</strong>menauszählung,<br />

- das Abst<strong>im</strong>mungsergebnis, aufgeschlüsselt<br />

nach Ja-St<strong>im</strong>men, Nein- St<strong>im</strong>men,<br />

St<strong>im</strong>menthaltungen, ungültigen St<strong>im</strong>men<br />

unter kurzer Begründung für das Nicht<strong>mit</strong>zählen,<br />

- evtl. Widersprüche zum verkündeten Abst<strong>im</strong>mungsergebnis,<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 27 -<br />

- Schließung der Versammlung,<br />

- es folgen dann die Unterschriften des<br />

Versammlungsleiters <strong>und</strong> des Protokollführers,<br />

wobei erkennbar sein muss, wer<br />

in welcher Funktion unterschrieben hat.<br />

- Zeit der Niederschrift<br />

In der Regel können Protokolle nicht bereits<br />

in der Versammlung erstellt werden. Die<br />

Feststellungen werden entweder in einer<br />

Kurzschrift oder in einer Tonträgeraufzeichnung<br />

zunächst festgehalten <strong>und</strong> dann in<br />

Reinschrift übertragen. Solange eine solche<br />

nicht vorliegt, sind zwar etwa gefasste Beschlüsse<br />

existent, es fehlt aber ein urk<strong>und</strong>licher<br />

Nachweis.<br />

Etwa satzungsmäßig bestehende Klagefristen<br />

beginnen jedenfalls für ein an der Versammlung<br />

nicht teilnehmendes Mitglied so lange<br />

nicht zu laufen, solange das (endgültige) Versammlungsprotokoll<br />

demjenigen, der einen<br />

auf der Versammlung geschlossenen Beschluss<br />

anfechten möchte, nicht zur Verfügung<br />

steht.<br />

Das Protokoll sollte daher zeitnah erstellt<br />

werden.<br />

Jedes Mitglied hat das Recht ohne Nachweis<br />

eines berechtigten Interesses das Versammlungsprotokoll<br />

einzusehen. Ein Anspruch auf<br />

Über<strong>mit</strong>tlung einer Abschrift des Protokolls<br />

hat ein Mitglied allerdings nur dann, wenn in<br />

der Niederschrift ein eigener Redebeitrag des<br />

Anspruchstellers festgehalten worden ist. Im<br />

Übrigen besteht kein dahingehender Anspruch.


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 28 -


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Präsident des LNG<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Ganderkesee<br />

Allgemeine haftungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Haftung aus Tätigkeit für den Verein<br />

Wofür haften/haftet<br />

- - der Verein<br />

- - Vorstands<strong>mit</strong>glieder u.a.<br />

- - das Vereins<strong>mit</strong>glied<br />

Misslungenes Sommerfest<br />

Der Vorstand bereitet das Sommerfest vor,<br />

das am 2. Sonntag <strong>im</strong> Juli stattfinden soll.<br />

Eingeteilt werden die Gartenfre<strong>und</strong>e Alfred<br />

<strong>und</strong> Zibinnew, die den Grill <strong>und</strong> die Fritteuse<br />

übernehmen sollen. Sie sind gerne dazu bereit<br />

<strong>und</strong> beginnen pünktlich ihre Arbeit. Als<br />

der Ansturm am größten ist, stößt Zibinnew<br />

die Fritteuse um, sodass das heiße Fett dem<br />

Alfred <strong>und</strong> einem Gast des Vereins, der sich<br />

gerade eine gegrillte Wurst holen wollte, sowie<br />

dem Gartenfre<strong>und</strong> Meyer über die Hosen<br />

oder die Hand laufen. Alle drei werden nicht<br />

unerheblich verletzt <strong>und</strong> müssen <strong>im</strong> Krankenhaus<br />

behandelt werden. Muss irgendjemand<br />

dem anderen für die erlittenen Schäden aufkommen?<br />

Wer <strong>und</strong> was wird geschuldet?<br />

- Haftung des Vorsitzenden<br />

- Haftung des Vereins<br />

- Muss Alfred haften<br />

- Kann Zibinnew sich darauf berufen, nur<br />

für den Verein tätig gewesen zu sein<br />

- Was ist zu zahlen<br />

Schmerzensgeld<br />

Verdienstausfall<br />

Behandlungskosten<br />

Sachkosten<br />

(Rechtsberatung, Reinigung, neue Hose usw.)<br />

u.a.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 29 -<br />

Bedeutung des § 27 BGB für die Haftung<br />

der Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

§ 27 BGB<br />

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,<br />

unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsgemäße Vergütung. Die Widerruflichkeit<br />

kann durch die Satzung auf<br />

den Fall beschränkt werden, dass ein<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> für den Widerruf vorliegt;<br />

ein solcher Gr<strong>und</strong> ist insbesondere<br />

grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />

zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.<br />

(Dieser Absatz kann durch die Satzung<br />

nicht anders best<strong>im</strong>mt werden, § 40<br />

BGB.)<br />

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes<br />

finden die für den Auftrag geltenden<br />

Vorschriften der §§ 664 bis 670<br />

BGB entsprechend Anwendung.<br />

Bestellung zum Vorstand<br />

1.Wahl durch die Mitgliederversammlung<br />

2.Vertragsabschluss zwischen Verein <strong>und</strong><br />

Gewähltem<br />

Der Wahlvorstand fragt:<br />

„Nehmen Sie die Wahl an?“<br />

Der (neu-) gewählte Vorsitzende etc.<br />

antwortet:<br />

„Ja, ich nehme die Wahl an.“<br />

3. Konsequenz:<br />

a) Dienstvertrag, wenn gegen Entgelt<br />

b) Auftragsverhältnis nach § 670 BGB<br />

wenn ehrenamtlich<br />

– trotz Aufwandsentschädigung


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<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Haftung nach Auftragsrecht<br />

Danach haftet der Beauftragte - das Vorstands<strong>mit</strong>glied<br />

- bei Nicht- oder Schlechterfüllung<br />

des Auftrages <strong>und</strong> bei Verletzung anderer<br />

Pflichten für Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit,<br />

d.h. aber auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine<br />

Einschränkung sieht diese Best<strong>im</strong>mung des<br />

Gesetzes leider nicht vor.<br />

Der Beauftrage haftet weitergehend als derjenige,<br />

der einen Anstellungsverhältnis zum<br />

Verein unterhält.<br />

Haftung des Vereins<br />

Zentrale Norm:<br />

§ 31 BGB<br />

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,<br />

den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands<br />

oder ein anderer verfassungsmäßig<br />

berufener Vertreter durch eine in Ausübung<br />

der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />

zum Schadensersatz verpflichtende<br />

Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Handeln in amtlicher Eigenschaft<br />

a) Vorstand muss in „amtlicher“ Eigenschaft<br />

tätig werden, er handelt nicht als Privatperson<br />

b) Handeln <strong>im</strong> Umfange der Vertretungsmacht<br />

c) Handeln außerhalb der Vertretungsmacht<br />

Abgrenzung:<br />

Handeln zwar für den Verein aber nicht als<br />

Vereinsvorstand etc. sondern in anderer geschäftlicher<br />

Tätigkeit (Fehler des Steuerberaters,<br />

der auch <strong>im</strong> Vorstand ist, aber für den<br />

Verein die Steuererklärung als Steuerberater<br />

erstellt; der Transportunternehmer usw.)<br />

Von der Vertretungsmacht unabhängige<br />

Haftung<br />

• Handeln eines Vorstands<strong>mit</strong>glied genügt -<br />

auch bei Gesamtvertretungsmacht i.S.d.<br />

§ 26 BGB<br />

• Handlung muss schuldhaft herbeigeführt<br />

worden sein (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />

• Pflicht zum Handeln<br />

• Verkehrssicherungspflicht<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 30 -<br />

Haftung für den Verrichtungsgehilfen<br />

• Verein haftet für den Schaden, den sein<br />

Mitglied bei der Gemeinschaftsarbeit anrichtet<br />

§ 278 BGB<br />

Der Schuldner hat ein Verschulden seines<br />

gesetzlichen Vertreters <strong>und</strong> der Personen,<br />

deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit<br />

bedient, in gleichem Umfange<br />

zu vertreten wie eigenes Verschulden. … .<br />

• Zuordnung der Haftung zum Verein erfolgt<br />

über den Vorstand = handelndes<br />

Organ<br />

• Haftungseinschränkung den anderen Mitgliedern<br />

gegenüber möglich<br />

• Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

Einschränkung der Haftung<br />

• Keine Haftungseinschränkung per Satzung<br />

nach außen möglich<br />

• Einschränkung der Haftung aber gegenüber<br />

Mitgliedern per Satzung möglich<br />

• Abschluss von Haftpflichtversicherungen<br />

• Haftungseinschränkung per Satzung auf<br />

Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit möglich<br />

– aber nur <strong>im</strong> Innenverhältnis<br />

• Formulierungsvorschlag:<br />

„Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes<br />

haftet für Fehler aus seiner Tätigkeit<br />

dem Verein gegenüber nur, wenn<br />

ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges<br />

Verhalten vorzuwerfen ist.“<br />

• Vertragliche Haftungseinschränkung<br />

• Ständige Übung <strong>im</strong> Vereinsleben<br />

• Mithaftung durch MV-Beschluss ( § 254<br />

BGB)<br />

• Neu: § 31a BGB<br />

Einschränkung der Haftung durch<br />

§ 31a BGB<br />

§ 31a BGB<br />

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig<br />

ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />

erhält, die 500 Euro jährlich nicht<br />

übersteigt, haftet dem Verein für einen in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schaden nur bei Vorliegen<br />

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber<br />

den Mitgliedern des Vereins.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1<br />

einem anderen zum Ersatz eines in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schadens verpflichtet, so<br />

kann er von dem Verein die Befreiung<br />

von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1<br />

gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

Bedeutung der Entlastung für die Haftung<br />

des ehrenamtlich tätigen Vorstands<br />

1. Jederzeitige Transparenz seiner Tätigkeit –<br />

Protokolle von Mitgliederversammlungen sind<br />

den Mitgliedern zur Einsicht zu geben, wann<br />

<strong>im</strong>mer sie wollen<br />

2. Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung<br />

- alles vortragen<br />

- nur über das Berichtete kann entlastend<br />

abgest<strong>im</strong>mt werden<br />

- Kenntnis/Verständnis der Mitglieder<br />

3. Entlastung – Befreiung von der Haftung<br />

dem Verein gegenüber<br />

Lösung Unglück be<strong>im</strong> Sommerfest<br />

• Verein haftet<br />

1. dem Gast<br />

2. dem Gartenfre<strong>und</strong>, der die Fritten bestellt<br />

hat<br />

3. Alfred, dem Zibinnew das Bein verbrüht<br />

hat<br />

• Vorstand haftet persönlich<br />

wenn er wusste, dass Zibinnew unzuverlässig<br />

ist <strong>und</strong> bei einer derartigen Arbeit<br />

zu viel trinkt<br />

• Zibinnew haftet<br />

1. dem Gast<br />

2. dem Gartenfre<strong>und</strong><br />

3. Alfred<br />

• Bedeutung der Haftpflichtversicherungen<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

• Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer Verkehrssicherungspflicht<br />

hat derjenige, der eine Gefahrenquelle<br />

eröffnet oder in seinem Herrschaftsbereich<br />

unterhält dafür Sorge zu tragen,<br />

dass Dritte, die <strong>mit</strong> dieser Gefahrenquelle<br />

in Berührung kommen nicht geschädigt<br />

werden.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 31 -<br />

• Einschränkung:<br />

Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede<br />

denkbare Schädigung eines Dritten ausschließt,<br />

ist nicht erreichbar. Es genügen<br />

diejenigen Vorkehrungen, die nach den<br />

konkreten Umständen zur Beseitigung<br />

der Gefahr erforderlich <strong>und</strong> zumutbar<br />

sind. Erforderlich sind diejenigen Maßnahmen,<br />

die ein umseitig <strong>und</strong> verständiger,<br />

in vernünftigen Grenzen vorsichtiger<br />

Mensch für notwendig <strong>und</strong> ausreichend<br />

hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden<br />

(so BGH NJW-RR 03,1459).<br />

• Einzelfallbeurteilung<br />

Verkehrssicherungspflicht I<br />

• Schnee- <strong>und</strong> Eisbeseitigung<br />

Am nördlichen Ausgang der Kleingartenanlage<br />

befindet sich das Vereinshe<strong>im</strong>, das auch<br />

<strong>im</strong> Winter bei Schnee <strong>und</strong> Eis geöffnet ist.<br />

Durch die Anlage selbst führt ein Weg bis<br />

zum südlichen Ausgang, der ständig genutzt<br />

wird, auch von Passanten, die den Weg durch<br />

die Kleingartenanlage als Abkürzung nutzen.<br />

1. Muss nur bis zum Eingang des Vereinshe<strong>im</strong>es<br />

Schnee <strong>und</strong> Eis geräumt werden?<br />

2. Wer muss räumen, wer haftet wenn<br />

einer stürzt <strong>und</strong> sich verletzt?<br />

3. An allen Eingängen zur Kleingartenanlage<br />

stehen Schilder <strong>mit</strong> der Aufschrift:<br />

Betreten auf eigene Gefahr, kein Winterdienst.<br />

Entlasten die Schilder?<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang richten sich nach den<br />

Umständen des Einzelfalles<br />

• Örtliche Verhältnisse<br />

• Art <strong>und</strong> Wichtigkeit<br />

• Stärke des Verkehrs <strong>und</strong> die Zumutbarkeit,<br />

insb. die Leistungsfähigkeit des<br />

Streupflichtigen<br />

1. Bis zum Vereinshe<strong>im</strong>, Rest je nach<br />

Umständen<br />

2. Verein ist verantwortlich, für ihn der<br />

Vorstand<br />

- kann auf den Vereinswirt übertragen<br />

- auch andere Gartenfre<strong>und</strong>e können da<strong>mit</strong><br />

beauftragt werden<br />

- Räumungsdienst beschäftigen<br />

3. Schilder helfen nicht, weil da<strong>mit</strong> kein<br />

wirksamer Gewährleistungsausschluss


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

vereinbart wird;<br />

bei kaltem Wetter müsste der Vorstand<br />

an den Eingängen sitzen <strong>und</strong><br />

<strong>mit</strong> jedem Passanten einen Ausschluss<br />

vereinbaren.<br />

Aber: Mitverschulden möglich<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Gartenteich <strong>und</strong> Kartenspieler<br />

Gfd. F hat einen bis zu einen Meter tiefen <strong>und</strong><br />

ca. 8,6 qm großen Teich in seinem Kleingarten.<br />

Ein besonderer Zaun ist darum nicht gezogen,<br />

noch ist darüber ein Netz gespannt.<br />

Die Nachbarn kommen in den Garten <strong>mit</strong> ihrem<br />

4 Jahre alten Filius. Die Vier sind leidenschaftliche<br />

Doppelkopfspieler <strong>und</strong> schon bald<br />

fliegen die Karten über den Tisch. Der Filius<br />

spielt auf der Wiese, das Kartenspiel lenkt ab,<br />

plötzlich vermisst man den Kleinen. Schnell<br />

findet man ihn <strong>im</strong> Teich, kopfüber liegend. Er<br />

wird gerettet, behält aber lebenslange schwere<br />

Dauerschäden, die ihn zum ständigen Pflegefall<br />

machen.<br />

Teichlösung<br />

1.) Muss der Gartenbesitzer haften?<br />

OLG –Koblenz:<br />

Teiche auf Privatgr<strong>und</strong>stücken sind für<br />

Kleinkinder gefährlich. Das Anlegen eines<br />

Teiches bedeutet das Schaffen einer Gefahrenquelle.<br />

Hier wären Sicherungsmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

Mitverschulden der Eltern gemäß § 254<br />

BGB<br />

2.) Ist die Rechtslage anders, wenn der Kleine<br />

<strong>mit</strong> Fre<strong>und</strong>en in den Garten eingedrungen<br />

wäre, als der Besitzer nicht da war, <strong>und</strong> be<strong>im</strong><br />

Spielen fast ertrunken wäre?<br />

Wohl kaum, sicher kommt es auf die<br />

Höhe der äußeren Umzäunung an, aber<br />

bei normalen 80 cm hohen Hecken müsste<br />

der Teich gesondert gesichert werden.<br />

3.) Wie ist die Rechtslage, wenn der Teich<br />

sich auf Vereinsgelände befindet?<br />

Dann haftet der Verein wie der private<br />

Gartenbesitzer.<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Fußballtore auf dem Spielplatz<br />

Der Verein hat gleich neben dem Parkplatz<br />

einen Spielplatz errichtet. Darauf befinden<br />

sich auch zwei Fußballtore. Für die Netze<br />

reichte das Geld nicht mehr. Gfd. G kommt<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 32 -<br />

<strong>mit</strong> seinem PKW zum Garten <strong>und</strong> parkt auf<br />

dem Parkplatz gleich neben dem einen Tor.<br />

Als er gegen Abend nach Hause will, stellt er<br />

fest, dass die Tür seines Autos eine neue<br />

Beule <strong>und</strong> der neue Lack auf der Kühlerhaube<br />

tiefe Kratzer hat.<br />

Er will den Schaden am Fahrzeug vom Verein<br />

ersetzt bekommen, weil die Kinder kein Geld<br />

haben?<br />

Fußballtore ohne Netze <strong>und</strong> Verein<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Verein eine Gefahr geschaffen<br />

<strong>und</strong> haftet deshalb<br />

- Es müsste ein Zaun gezogen werden<br />

Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers<br />

aber so erheblich, dass dies hinter die Haftung<br />

des Vereins zurück tritt (OLG Brandenburg)<br />

Haften die spielenden Kinder?<br />

- Bis vollendetem 7. Jahr nicht<br />

Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB gilt<br />

nicht bei stehenden Fahrzeugen (BGH Urteil<br />

vom Nov. 2005)<br />

Persönliche Haftung der handelnden<br />

Personen aus unerlaubter Handlung<br />

Gesamtschuldner, jeder der gehandelt hat<br />

oder hätte handeln müssen haftet auf vollen<br />

Schadensersatz<br />

Ausgleich <strong>im</strong> Innenverhältnis je nach Haftungsverteilung<br />

Haftung auch bei Insolvenz des Vereins<br />

Haftung gegenüber dem Finanzamt<br />

Fall: Das Finanzamt nahm die Schatzmeisterin<br />

eines Vereines per Haftungsbescheid wegen<br />

rückständiger Steuer aus einer Vereinsveranstaltung<br />

in Höhe von <strong>im</strong>merhin<br />

5.000,00 € persönlich in Anspruch. Das Vermögen<br />

des Vereins reichte nicht für die Steuerzahlung<br />

aus. Die Schatzmeisterin war neben<br />

dem Vereinsvorsitzenden vertretungsberechtigtes<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied gemäß § 26<br />

BGB.<br />

Schatzmeisterin legt Einspruch ein <strong>und</strong> klagt,<br />

nachdem dem Einspruch nicht abgeholfen<br />

worden war <strong>mit</strong> den Argumenten:<br />

1.) sie sei nur ehrenamtlich tätig gewesen<br />

2.) der Vorsitzende habe ihre Arbeit behindert.<br />

Mit Erfolg?


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Arme Schatzmeisterin<br />

FG Brandenburg (Urteil vom 19.05.1999)<br />

verwies auf:<br />

§ 34 Abs. 1 AO<br />

„Die gesetzlichen Vertreter natürlicher<br />

<strong>und</strong> juristischer Personen <strong>und</strong> die Gesellschafter<br />

von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

<strong>und</strong> Vermögensmassen<br />

haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.<br />

Sie haben insbesondere dafür zu<br />

sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln<br />

entrichtet werden, die sie verwalten“<br />

ob ehrenamtlich oder gegen Entgelt – egal<br />

§ 69 S.1 AO<br />

„Die in den §§ 34 <strong>und</strong> 35 bezeichneten<br />

Personen haften, soweit Ansprüche aus<br />

dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge<br />

vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung<br />

der ihnen auferlegten Pflichten nicht<br />

oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt<br />

oder soweit infolgedessen Steuervergütungen<br />

oder Steuererstattungen ohne<br />

rechtlichen Gr<strong>und</strong> gezahlt werden.“<br />

25<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 33 -<br />

<strong>und</strong> erklärte, der BFH habe dies schon genauso<br />

gesehen (Urteil v. 23.06.1998)<br />

Schlussbemerkung<br />

• Besetzung der Vereinsämter <strong>mit</strong> qualifizierten<br />

Mitgliedern<br />

• Versicherungspflicht des Vereins für seine<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

• <strong>Verantwortung</strong>sbewusstes Handeln<br />

• Etwas Altruismus (Uneigennützigkeit) der<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

Dann muss <strong>Vorstandsarbeit</strong> nicht Angst<br />

sondern kann Spaß machen!<br />

Der Vorhang fällt <strong>und</strong> viele Fragen bleiben offen.<br />

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 34 -


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Schatzmeister des LNG Joach<strong>im</strong> Lampe<br />

Hildeshe<strong>im</strong><br />

Der Kassenwart <strong>im</strong> Kleingärtnerverein<br />

Es kann schwierig sein, an<br />

anderer Leute Geld zu kommen!<br />

1. Aufgaben des Kassierers<br />

Leistung von erforderlichen Zahlungen des<br />

Vereines<br />

Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Forderungen<br />

Überwachung der Konfor<strong>mit</strong>ät zum Haushaltsvoranschlag<br />

Termingerechter Ausgleich der Verbindlichkeiten<br />

1.1. Freisetzung von ausreichenden<br />

Mitteln aus dem Vereinsvermögen<br />

Einbringung Haushaltsvoranschlag zur Genehmigung<br />

durch die Mitglieder<br />

Einbringung von Vorschlägen zur Beschlussfassung<br />

durch die Mitgliederversammlung<br />

1.2. Entgegennahmen der für den<br />

Verein best<strong>im</strong>mten Zahlungen<br />

Legalisierung von Forderungen durch entsprechende<br />

Anträge an die Mitgliederversammlung<br />

Erstellung <strong>und</strong> Beitreibung von Rechnungen<br />

zur Aufrechterhaltung der Vereinsgeschäfte<br />

Betreibung des evtl. erforderlichen Mahnverfahrens<br />

Zuführung der geleisteten Zahlungen in das<br />

Vereinsvermögen<br />

1.3. Überwachung des ein- <strong>und</strong><br />

ausgehenden Zahlungsverkehrs<br />

Überprüfung der Richtigkeit von Zahlungen<br />

<strong>und</strong> Forderungen<br />

Überprüfung der Rechtzeitigkeit von Zahlungen<br />

<strong>und</strong> Forderungen<br />

Überprüfung der Vollständigkeit von Zahlungen<br />

<strong>und</strong> Forderungen<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 35 -<br />

Verbuchen der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben auf<br />

die entsprechenden Sachkonten<br />

1.4. Weiterleitung <strong>und</strong> fortwährende<br />

Aktualisierung der Versicherungsmeldungen<br />

Zeitnahe Weiterleitung von Versicherungs-<br />

sowie Schadensmeldungen<br />

Einhaltung der erforderlichen Zahlungsfristen<br />

1.5. Sicherstellung des Status der<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Erstellen eines Haushaltsvoranschlages<br />

Erstellen einer detaillierten Jahresrechnung<br />

Sicherstellung der Konfor<strong>mit</strong>ät zum Haushaltsvoranschlag<br />

Sicherstellung der Konfor<strong>mit</strong>ät zur Vereinssatzung<br />

Sicherstellung der Kausalität der Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben<br />

2. Der Haushaltsvoranschlag<br />

- Aufstellung des Vereinsvermögen<br />

durch Darstellung des Übertrages des<br />

Vorjahres<br />

- Darstellung der geplanten Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben durch Zuordnung zu den<br />

Sachkonten<br />

- Verwendung der geplanten Einnahmen<br />

durch Zuordnung zu den Sachkonten<br />

- Darstellung des Einnahmen / Ausgabenverhältnisses<br />

durch Darstellung des Übertrages in das<br />

Folgejahr<br />

- dient den Mitgliedern zur Erklärung der<br />

Verwendung des Vereinsvermögens<br />

- erläutert die Notwendigkeit von Forderungen<br />

<strong>und</strong> Zahlungen anhand der Aufschlüsselung<br />

der Sachkonten<br />

- setzt Mittel aus dem Vereinsvermögen<br />

zur best<strong>im</strong>mten Verwendung frei<br />

- erläutert das Verhältnis Einnahmen /<br />

Ausgaben der einzelnen Sachkonten


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

- ist geeignet, Differenzen der Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben von einzelnen Sachkonten<br />

darzustellen<br />

- ebnet den Weg der Beschlussfassung<br />

über erforderliche Umlagen <strong>und</strong> Beiträge<br />

- berücksichtigt zwingend den (Unter-)<br />

Pachtvertrag, die Vereinssatzung sowie<br />

die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

Sachkonten<br />

Ermöglichen den direkten Einnahmen-<br />

<strong>und</strong> Ausgabenvergleich<br />

Dienen der Transparenz der zu erwartenden<br />

Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

Zeigen Unausgewogenheiten auf<br />

Forderung <strong>und</strong> Verbindlichkeiten aus<br />

(Unter-) Pachtvertrag<br />

- Pacht<br />

- Keine erhöhte Pachtforderung<br />

- Beitreibung von Pachtausfällen:<br />

- Einberechnung der Freiflächen (UPV)<br />

- Erhebung von Umlagen für Freiflächen<br />

durch Mitgliederbeschluss lt.<br />

Satzung<br />

Forderung <strong>und</strong> Verbindlichkeiten aus<br />

Mitgliedschaft<br />

- Beiträge (lt. Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

gemäß Satzung)<br />

- Umlagen (lt. Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

gemäß Satzung)<br />

- Versicherungsprämien<br />

- Bezugskosten (Wasser, Strom etc.)<br />

(lt. Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

gemäß Satzung)<br />

3. Die Pachtrechnung<br />

- Detailliert<br />

- nach Sach- <strong>und</strong> Unterkonten aufgeschlüsselt<br />

- Leicht verständlich<br />

- Aufschlüsselung der Sach- <strong>und</strong> Unterkonten<br />

- Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen enthalten<br />

- Hinweise auf Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

enthalten<br />

- Inhaltlich korrekt<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 36 -<br />

- Erhebung von Pacht gemäß UPV<br />

- Erhebung von Beiträgen gemäß Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung /<br />

Satzung<br />

- Erhebung von Umlagen gemäß Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung /<br />

Satzung<br />

- Erhebung von Bezugskosten gemäß<br />

Verbrauch bzw. beschlossener Umlage<br />

- Formell richtig<br />

- Rechnungsnummer<br />

- Datum<br />

- Eindeutige Angabe über Gläubiger<br />

<strong>und</strong> Schuldner<br />

- Zahlungsziel<br />

- Rechtsbehelfsbelehrung<br />

- Hinweise zu Kürzung, St<strong>und</strong>ung <strong>und</strong><br />

Ratenzahlung<br />

- Folgeandrohung<br />

- Unterschrift<br />

Fälligkeit der Rechnung<br />

- Rechnung ist <strong>mit</strong> Zugang fällig<br />

(§271 BGB)<br />

- Nennung der Zahlungsfrist gewährt Zahlungsaufschub<br />

bis zum genannten Termin<br />

- Nach 30 Tagen tritt Zahlungsverzug ein<br />

Zahlungsverzug / 1. Mahnung<br />

- Setzt den Gläubiger formell in Verzug<br />

- Datum<br />

- Eindeutige Angabe über Gläubiger<br />

<strong>und</strong> Schuldner<br />

- Erneutes Zahlungsziel<br />

- Rechtsbehelfsbelehrung<br />

- Hinweise zu Kürzung, St<strong>und</strong>ung <strong>und</strong><br />

Ratenzahlung<br />

- Folgeandrohung<br />

- Unterschrift<br />

2. Mahnung<br />

- Berechtigt zum erneuten Anmahnen der<br />

Forderung<br />

- Mahngebühren (Beschluss)<br />

- Gibt Willenserklärung des Gläubigers der<br />

Ernsthaftigkeit seiner Forderung ab<br />

- Datum<br />

- Eindeutige Angabe über Gläubiger<br />

<strong>und</strong> Schuldner<br />

- letztes Zahlungsziel


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

- Rechtsbehelfsbelehrung<br />

- Folgeandrohung (insbesondere hinsichtlich<br />

zusätzlich entstehender Kosten)<br />

- Unterschrift<br />

4. Die Jahresrechnung<br />

- Aufstellung des Vereinsvermögen durch<br />

Darstellung des Übertrages in das Folgejahr<br />

- Darstellung der tatsächlichen Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben durch Zuordnung zu den<br />

Sachkonten<br />

- Verwendung der tatsächlichen Einnahmen<br />

durch Zuordnung zu den Sachkonten<br />

- Darstellung des Einnahmen / Ausgabenverhältnisses<br />

durch Darstellung des Übertrages<br />

in das Folgejahr<br />

- gibt Auskunft über satzungsgemäße Verwendung<br />

der vereinseigenen Mittel<br />

5. Die Gemeinnützigkeit<br />

Was ist „gemeinnützig“?<br />

Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft definiert<br />

sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung<br />

(AO).<br />

Körperschaft<br />

Die Rechtsform Körperschaft ist eine Juristische<br />

Person, deren „Körper“ aus einzelnen<br />

natürlichen Personen oder juristischen Personen<br />

besteht. Körperschaften sind <strong>mit</strong>gliedschaftlich<br />

organisiert (sog. personelles Substrat),<br />

bestehen aber unabhängig vom Wechsel<br />

ihrer konkreten Mitglieder.<br />

Man unterscheidet weiter:<br />

Körperschaften des privaten Rechts (z. B. die<br />

Aktiengesellschaft oder der Verein;<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B.<br />

B<strong>und</strong>, Länder, Gemeinden; Universitäten,<br />

Ärzte-, Apotheker-, Zahnärzte- <strong>und</strong> Psychotherapeutenkammern;<br />

best<strong>im</strong>mte (korporierte)<br />

christliche Kirchen <strong>und</strong> jüdische Religionsgemeinschaften)<br />

§ 52 Gemeinnützige Zwecke<br />

(1) 1. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige<br />

Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf mate-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 37 -<br />

riellem, geistigem oder sittlichem Gebiet<br />

selbstlos zu fördern.<br />

2. Eine Förderung der Allgemeinheit ist<br />

nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen,<br />

dem die Förderung zugute kommt,<br />

fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit<br />

zu einer Familie oder zur Belegschaft<br />

eines Unternehmens, oder infolge<br />

seiner Abgrenzung, insbesondere<br />

nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,<br />

dauernd nur klein sein kann.<br />

3. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt<br />

nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft<br />

ihre Mittel einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts zuführt.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes<br />

1 sind als Förderung der Allgemeinheit<br />

anzuerkennen insbesondere:<br />

1. die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Forschung, Bildung <strong>und</strong> Erziehung, Kunst<br />

<strong>und</strong> Kultur, der Religion, der Völkerverständigung,<br />

der Entwicklungshilfe, des<br />

Umwelt-, Landschafts- <strong>und</strong> Denkmalschutzes,<br />

des He<strong>im</strong>atgedankens,<br />

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe,<br />

des öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitswesens,<br />

des Wohlfahrtswesens <strong>und</strong> des<br />

Sports.<br />

3. die allgemeine Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes; hierzu gehören<br />

nicht Bestrebungen, die nur best<strong>im</strong>mte<br />

Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art<br />

verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen<br />

Bereich beschränkt sind,<br />

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,<br />

der Kleingärtnerei, des traditionellen<br />

Brauchtums einschließlich des<br />

Karnevals, der Fastnacht <strong>und</strong> des Faschings,<br />

der Soldaten- <strong>und</strong> Reservistenbetreuung,<br />

des Amateurfunkens, des Modellflugs<br />

<strong>und</strong> des H<strong>und</strong>esports.<br />

Was bedeutet „gemeinnützig“?<br />

Gemeinnützigkeit ist ein rein steuerrechtlicher<br />

Tatbestand. Gemeinnützigkeit ist einer<br />

der so genannten steuerbegünstigten Zwecke<br />

<strong>und</strong> führt zu einer Steuerbegünstigung der<br />

Körperschaft. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

erfolgt durch das zuständige Finanzamt.<br />

Vorteile der Gemeinnützigkeit sind insbesondere<br />

die Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />

<strong>und</strong> Gewerbesteuer, also den Steuern auf<br />

das Einkommen (zum Beispiel aus Vermögenserträgen<br />

<strong>und</strong> Zweckbetrieben, § 5 Abs. 1<br />

Ziff. 9 KStG), <strong>und</strong> die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen<br />

für Spenden auszustel-


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

len. Diese Bestätigungen berechtigen den<br />

Spender zum Sonderausgabe - oder Betriebsausgabenabzug.<br />

Im Bereich der Umsatzsteuer kann es zu zusätzlichen<br />

Vergünstigungen kommen. Im Allgemeinen<br />

sind gemeinnützige Körperschaften<br />

zwar nicht unternehmerisch tätig <strong>und</strong> sie<br />

werden wie normale Endverbraucher behandelt.<br />

Aber wenn die Körperschaft zur Erreichung<br />

ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch<br />

tätig sein muss <strong>und</strong> die erbrachten<br />

Leistungen nicht nach § 4 UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit sind, dann unterliegen<br />

die Leistungen je nach Einzelfall oft einem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 % oder dem<br />

vollen Steuersatz von 19 % -steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb- (zum ermäßigtem<br />

Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2<br />

Nr. 8 UStG).<br />

Wie wird man „gemeinnützig“?<br />

Die folgenden Voraussetzungen müssen für<br />

die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft<br />

erfüllt sein:<br />

Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke verfolgen.<br />

Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich <strong>und</strong><br />

un<strong>mit</strong>telbar verfolgt werden.<br />

Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung<br />

müssen aus der Satzung ersichtlich<br />

sein. Die Satzung muss auch die Art der<br />

Zweckverwirklichung angeben.<br />

Die Satzung muss eine Regelung enthalten,<br />

dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung<br />

oder Wegfall der steuerbegünstigten<br />

Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).<br />

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der<br />

Satzung entsprechen.<br />

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende<br />

Ziele als gemeinnützig anzuerkennen<br />

(unvollständige Aufzählung):<br />

- die Förderung von Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung<br />

- die Förderung von Bildung <strong>und</strong> Erziehung<br />

- die Förderung von Kunst <strong>und</strong> Kultur<br />

- die Förderung von Völkerverständigung<br />

- die Förderung des Landschafts- <strong>und</strong><br />

Denkmalschutzes<br />

- die Förderung des He<strong>im</strong>atgedankens<br />

- die Förderung des traditionellen Brauchtums<br />

(einschließlich des Karnevals, der<br />

Fastnacht <strong>und</strong> des Faschings)<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 38 -<br />

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige<br />

Abst<strong>im</strong>mung der Satzung <strong>mit</strong> dem Finanzamt.<br />

Nach der Gründung kann be<strong>im</strong> Finanzamt<br />

die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung<br />

über die Steuerbegünstigung beantragt<br />

werden. Ob die Voraussetzungen für<br />

die Steuerbegünstigung tatsächlich vorlagen,<br />

prüft das Finanzamt <strong>im</strong>mer nur rückwirkend,<br />

in der Regel alle drei Jahre, <strong>und</strong> erteilt dann<br />

rückwirkend einen Freistellungsbescheid. Dieser<br />

berechtigt dann max<strong>im</strong>al fünf Jahre lang<br />

zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

(Spendenbescheinigungen).<br />

Entzug der Rechtsfähigkeit<br />

Einem gemeinnützigen Verein kann die<br />

Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn<br />

er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt<br />

(vgl. BGB §43).<br />

Warum überhaupt „gemeinnützig“?<br />

Der deutsche Staat gewährt privaten, gemeinnützigen<br />

Körperschaften Steuerbegünstigungen,<br />

weil sie ihm entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip<br />

(Prinzip der Nachrangigkeit)<br />

Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst<br />

selbst wahrnehmen <strong>und</strong> für die er öffentliche<br />

Gelder aufwenden müsste.<br />

Die steuerliche Begünstigung spielt dann eine<br />

Rolle, wenn der Verein gemeinnützige , mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke verfolgt; dabei<br />

wird <strong>im</strong> Sprachgebrauch »gemeinnützig«<br />

häufig als Oberbegriff für alle drei begünstigten<br />

Zwecke benutzt.<br />

Der Zweck muss in der Satzung so konkret<br />

bezeichnet sein, dass sich zweifelsfrei entnehmen<br />

lässt, welche best<strong>im</strong>mten steuerbegünstigten<br />

Zwecke der Verein verfolgen will.<br />

Dabei soll auch beschrieben werden, auf welche<br />

Weise die verfolgten Zwecke <strong>im</strong> Einzelnen<br />

verwirklicht werden sollen.<br />

Die steuerliche Begünstigung bedeutet eine<br />

Befreiung von den Ertragssteuern <strong>und</strong> andere<br />

steuerliche Erleichterungen<br />

Legt ein Verein dem Finanzamt seine Satzung<br />

vor, prüft das Finanzamt, ob die Satzung die<br />

formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

erfüllt.<br />

Ist dies der Fall, teilt das Finanzamt dem<br />

Verein die vorläufige Anerkennung <strong>mit</strong>.<br />

Andernfalls wird die vorläufige Anerkennung<br />

versagt.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Diese vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit<br />

ist kein Verwaltungsakt <strong>im</strong><br />

Sinn des § 118 AO.<br />

So entschied auch der BFH <strong>im</strong> Urteil vom<br />

20.05.92, Az.: I R 138 / 90.<br />

Das hat zur Folge, dass der Verein nicht dagegen<br />

klagen kann, wenn ihm die Gemeinnützigkeit<br />

versagt wird.<br />

Auch der Widerruf einer derartigen Anerkennung<br />

ist kein Verwaltungsakt, sondern nur<br />

eine Berichtigung der erteilten unverbindlichen<br />

Auskunft. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen.<br />

Folgende Ausnahme gibt es allerdings: Das<br />

Finanzamt darf durch eine einstweilige Anordnung<br />

verpflichtet werden, eine Bescheinigung<br />

über die vorläufige Anerkennung des<br />

Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken<br />

dienende Körperschaft zu erteilen, sofern<br />

der Antragsteller zur Erfüllung seiner<br />

satzungsmäßigen <strong>und</strong> ihrer Art nach gemeinnützigen<br />

Zwecke auf den Erhalt steuerbegünstigter<br />

Spenden angewiesen <strong>und</strong> seine<br />

wirtschaftliche Existenz ohne eine derartige<br />

Regelungsanordnung bedroht ist.<br />

(B<strong>und</strong>esfinanzhof AZ: I B 82/98).<br />

Ob die Voraussetzung für die Steuerbefreiung<br />

wegen Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist auch<br />

nach dem Widerruf erst <strong>im</strong> Veranlagungsverfahren<br />

für den jeweiligen Steuer- <strong>und</strong> Veranlagungszeitraum<br />

zu entscheiden.<br />

Das Finanzamt prüft dabei nicht nur die formellen<br />

Anforderungen an die Satzung, sondern<br />

auch, ob die tatsächliche Geschäftsführung<br />

den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

entsprochen hat <strong>und</strong> steuerrelevante<br />

Aktivitäten korrekt angemeldet <strong>und</strong> versteuert<br />

worden sind.<br />

Kommt es dazu, dass dem Verein die vorläufige<br />

Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen<br />

bzw. einem neuen Verein nicht gewährt<br />

wird, muss er so schnell wie möglich<br />

seine Steuererklärung für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr abgeben, da<strong>mit</strong> das so genannte<br />

Veranlagungsverfahren durchgeführt werden<br />

kann.<br />

Nur <strong>im</strong> Rahmen des Veranlagungsverfahrens<br />

kann der Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus<br />

wiedererlangen (Ausnahmen siehe<br />

oben).<br />

Wird die Gemeinnützigkeit <strong>im</strong> Veranlagungsverfahren<br />

versagt, kann der Verein gegen die<br />

ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls Klage be<strong>im</strong> Finanzgericht<br />

erheben, vorher nicht.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 39 -<br />

Die Selbstlosigkeit ist die zentrale Voraussetzung<br />

für die Feststellung der Gemeinnützigkeit<br />

<strong>im</strong> Sinne der Abgabenordnung. Eine<br />

selbstlose Tätigkeit <strong>im</strong> Sinne des § 55 AO ist<br />

die Förderung oder Unterstützung, „wenn dadurch<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke<br />

oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden<br />

“.<br />

Die Uneigennützigkeit ist voll umfänglich nur<br />

gegeben, wenn die Satzung eine Förderung<br />

der Allgemeinheit vorschreibt <strong>und</strong> auch die<br />

tatsächliche Geschäftsführung alle Mittel<br />

dementsprechend einsetzt.<br />

Das Gebot der Selbstlosigkeit erlaubt der<br />

Körperschaft zwar, Gewinn zu erwirtschaften,<br />

allerdings darf der Gesamtumfang der Tätigkeit<br />

nicht in erster Linie auf die Mehrung des<br />

eigenen Vermögens gerichtet sein.<br />

Die Verwendung sämtlicher Gewinne ob aus<br />

„Zweckbetrieb“, „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“<br />

oder „Vermögensverwaltung“<br />

unterliegt darüber hinaus strikten Regeln<br />

<strong>und</strong> die Missachtung der Ausschlussmerkmale<br />

führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.<br />

Sämtliche Mittel der Körperschaft dürfen nur<br />

für die Verwirklichung der satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

Steuerschädlich ist die Verfolgung anderer,<br />

nicht durch die Satzung vorgegebener Zwecke.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, dass die satzungsfremden<br />

Zwecke ggf. auch als gemeinnützig<br />

anerkannt sind. Zulässig wäre allenfalls<br />

die Festschreibung mehrerer gemeinnütziger<br />

Zwecke, die von der Körperschaft zu<br />

verfolgen sind (z. B. neben der Altenpflege<br />

auch die Jugendhilfe).<br />

Des Weiteren darf die Körperschaft keine Personen<br />

durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütung begünstigen.<br />

Unter anderem ist es also nicht zulässig, Mitgliedern<br />

der Körperschaft finanzielle Zuwendungen<br />

zu machen, die über allgemein übliche<br />

<strong>und</strong> als angemessen angesehene Annehmlichkeiten<br />

hinausgehen.<br />

Auch unüblich hohe Vergütungen für Vorstand<br />

oder Geschäftsführer sind eine schädliche<br />

Mittelverwendung.<br />

Daneben liegt regelmäßig eine nicht selbstlose<br />

Verwendung von Mitteln vor, wenn die<br />

Kosten für Verwaltung, einschließlich des<br />

F<strong>und</strong>raising, einen angemessenen Rahmen<br />

übersteigen.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Nach der Gründungs- <strong>und</strong> Aufbauphase, während<br />

derer ein Anteil der Verwaltungskosten<br />

von über 50% noch unschädlich sein kann, ist<br />

es - je nach den Umständen des Einzelfalls -<br />

eine Mittelfehlverwendung, wenn mehr als die<br />

Hälfte der gesamt vereinnahmten Mittel für<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung verwendet<br />

werden.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Selbstlosigkeit ist die Vermögensbindung<br />

über das Ende der Körperschaft hinaus.<br />

Da<strong>mit</strong> soll verhindert werden, dass Vermögen,<br />

das sich durch die Vorschriften der AO<br />

steuerfrei gebildet hat, nach der Beendigung<br />

oder Wegfall des bisherigen Zwecks zu nicht<br />

begünstigten Zwecken eingesetzt wird.<br />

Daher dürfen Mitglied der Körperschaft bei ihrem<br />

Ausscheiden oder bei der Liquidation der<br />

Körperschaft nicht mehr als ihr eingezahlten<br />

Stammkapital zurückerhalten.<br />

Das darüber hinausgehende Vermögen darf<br />

nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />

werden.<br />

Da<strong>mit</strong> diese Voraussetzung erfüllt ist, muss<br />

die Satzung vorgeben, dass bei einer Auflösung<br />

das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten<br />

Körperschaft oder einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte<br />

Zwecke übertragen werden soll.<br />

Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Die Körperschaft muss ihre Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwenden. Als zeitnah<br />

gelten Mittel verwendet, wenn diese spätestens<br />

in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr<br />

für die Verwirklichung der steuerbegünstigten<br />

<strong>und</strong> satzungsmäßigen Zwecke<br />

eingesetzt werden. Verwendung in diesem<br />

Sinne ist auch die Anschaffung oder Herstellung<br />

von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen<br />

Zwecken dienen. Eine Ausnahme<br />

von diesem Gr<strong>und</strong>satz liegt in der gesetzlich<br />

zulässigen Bildung von zweckgeb<strong>und</strong>enen<br />

bzw. freien Rücklage.<br />

Die Vergabe von Darlehen kann dem Gebot<br />

der zeitnahen Verwendung entsprechen,<br />

wenn die Gesellschaft <strong>mit</strong> der Darlehensgewährung<br />

ihre Zwecke un<strong>mit</strong>telbar verwirklicht<br />

(z. B. Gewährung eines Stipendium auf Rückzahlungsbasis)<br />

oder das Darlehen einer anderen<br />

gemeinnützigen Körperschaft zur zeitnahen<br />

Verwirklichung ihrer Zwecke zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 40 -<br />

Rücklagen <strong>im</strong> gemeinnützigen Bereich<br />

Überlegungsphase<br />

Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre<br />

Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah für die Erfüllung<br />

der steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwenden. Zeitnah ist eine Verwendung<br />

bis zum Ende des auf den Zufluss der<br />

Mittel folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahrs<br />

(§§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Ausnahmen von<br />

diesem Gebot enthalten die Vorschriften in §<br />

58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO zur Bildung von Rücklagen<br />

<strong>im</strong> gemeinnützigen Bereich. Sie gelten, wie<br />

das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung,<br />

nur für den Teil des Gewinns, der nach der<br />

Zuführung zu Rücklagen <strong>im</strong> wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb für die Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke zur Verfügung steht.<br />

Die Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO für die zeitnahe<br />

Verwendung von Mitteln kann nicht <strong>mit</strong><br />

der Begründung verlängert werden, die Überlegungen<br />

zur Verwendung der Mittel seien<br />

noch nicht abgeschlossen. Auch die Bildung<br />

einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO kommt <strong>mit</strong><br />

einer solchen Begründung nicht in Betracht.<br />

Nach § 58 Nr. 6 AO darf eine gemeinnützige<br />

Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise<br />

einer Rücklage zuführen, soweit dies für die<br />

nachhaltige Erfüllung ihrer steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.<br />

Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn<br />

die Mittel für best<strong>im</strong>mte - die steuerbegünstigten<br />

Satzungszweck verwirklichende - Vorhaben<br />

angesammelt werden (siehe Anwendungserlass<br />

zu AO, zu § 58 Nr. 6,<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt für alle Gelder, die in einen<br />

Verein fließen, der Zwang, die Mittel zeitnah<br />

zu verwenden. Ist dies nicht gewährleistet,<br />

wird die Gemeinnützigkeit gefährdet <strong>und</strong><br />

steuerliche Konsequenzen drohen.<br />

Die Bedingungen für die Bildung von Rücklagen<br />

gemeinnütziger Vereine sind recht eng<br />

ausgelegt (vgl. § 58 Nr.6 <strong>und</strong> 7 AO).<br />

Drei Formen der Rücklagenbildung sind<br />

möglich:<br />

Die Bildung von Rücklagen für so genannte<br />

periodisch wiederkehrende Ausgaben , also<br />

z.B. Mieten, allgemeine Verwaltungskosten<br />

<strong>und</strong> Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für<br />

einen angemessenen Zeitraum ist zulässig<br />

(Anwendungserlass zur AO zu 58 Nr.6), da<br />

dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.<br />

Unproblematisch sind hier Rücklagen in der<br />

Höhe von drei Monatsausgaben. Nach einer<br />

Broschüre des bayerischen Finanzministeriums<br />

sind sogar Rücklagen in der Höhe von


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

12 Monatsausgaben zulässig. Auch Spenden<br />

dürfen den Rücklagen zugeführt werden.<br />

Ansonsten sind nur zweckgeb<strong>und</strong>ene Rücklagen<br />

erlaubt. Bei zweckgeb<strong>und</strong>enen Rücklagen<br />

sollte am besten ein schriftliches Protokoll<br />

über den Beschluss des Vorstandes oder der<br />

Mitgliederversammlung bezüglich des<br />

Zwecks, der Rücklagenhöhe <strong>und</strong> der voraussichtlichen<br />

Dauer der Rücklagenbildung angefertigt<br />

werden. Ein entsprechender Vermerk<br />

sollte bei den Jahresabschlüssen gemacht<br />

werden.<br />

Und es gibt die Möglichkeit der Bildung von<br />

freien Rücklagen aus den Erträgen der Vermögensverwaltung,<br />

<strong>und</strong> zwar bis zur Höhe<br />

eines Drittel der Vermögenserträge.<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 41 -<br />

Auch bei der Beurteilung von Rücklagen haben<br />

Finanzämter Beurteilungsspielräume, sodass<br />

es vom Einzelfall abhängt, ob bei einer<br />

unkorrekten Rücklagenbildung steuerrechtliche<br />

Konsequenzen drohen.<br />

Die Vermögensbildung ist auch unschädlich<br />

bei Zuwendung von Todes wegen, wenn der<br />

Erblasser keinen best<strong>im</strong>mten Verwendungszweck<br />

festgelegt hat, bei Sachzuwendungen,<br />

die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören<br />

(z.B. Immobilien) sowie bei Zuwendungen,<br />

die auf einen Spendenaufruf hin (ausdrücklich<br />

zum Zwecke der Vermögensbildung) gemacht<br />

wurden.<br />

Für Anschaffungen <strong>im</strong><br />

gemeinnützigen Bereich,<br />

z.B. neue<br />

Gartengeräte,<br />

Wasserleitung kann<br />

eine Rücklage gebildet<br />

werden. Das Projekt<br />

sollte innerhalb eines<br />

Zeitraums von 3 - 5<br />

Jahren verwirklicht sein.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 42 -<br />

Für Investitionen <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

z.B.<br />

Erweiterung der Vereinsgaststätte,<br />

dürfen<br />

Mittel zurückgelegt<br />

werden.<br />

Für <strong>im</strong>mer wiederkehrende<br />

Ausgaben (z.B.<br />

Löhne, Pachten) darf<br />

i.H. des Mittelbedarfs<br />

einer angemessenen<br />

Zeitperiode (mehrere<br />

Monate bis ein Jahr)<br />

eine Rücklage gebildet<br />

werden.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Rücklagenbildung<br />

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig:<br />

Zweckerfüllungs-/Projektrücklage<br />

Freie Rücklage <strong>im</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

Betriebs<strong>mit</strong>telrücklage<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 43 -<br />

Seit 1.1.2000 dürfen 1/3<br />

des Überschusses aus<br />

dem Bereich der Vermögensverwaltung<br />

<strong>und</strong><br />

darüberhinaus 10% der<br />

sonstigen zeitnah zu<br />

verwendenden Mittel<br />

angespart werden;<br />

bis 31.12.1999: 1/4 des<br />

Überschusses aus Vermögensverwaltung.<br />

Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO<br />

Ideeller Bereich 10% der Bruttoeinnahmen<br />

Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses<br />

Zweckbetrieb 10% des Überschusses<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb 10% des Gewinns


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Tätigkeitsbereiche des Vereins <strong>und</strong> die<br />

steuerlichen Folgen<br />

Für das Finanzamt gliedert sich der Verein in<br />

vier Bereiche: den ideellen, den der Vermögensverwaltung<br />

sowie den der wirtschaftlichen<br />

Betätigung, der wiederum in einen<br />

steuerbegünstigten (sog. Zweckbetrieb) <strong>und</strong><br />

einen nicht begünstigten Bereich differenziert<br />

wird.<br />

Die steuerlich relevanten Tätigkeitsbereiche<br />

des Vereins<br />

Der ideelle Bereich (I)<br />

Der ideelle Bereich ist der eigentliche Bereich<br />

zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke;<br />

wegen dieses ideellen Bereichs erhält der<br />

Verein überhaupt erst seine Steuerbegünstigung.<br />

Typische ideelle Bereiche sind: therapeutische<br />

Wohngemeinschaften, psychologische<br />

Beratungsstellen, sozialpädagogische<br />

Betreuung Langzeitarbeitsloser, Städteaustausch,<br />

Bürgerinitiativen gegen Großbauprojekte,<br />

sofern sie nicht nur eigene, sondern<br />

der Allgemeinheit dienende Interessen verfolgen.<br />

Vermögensverwaltung (II)<br />

Miet- <strong>und</strong> Pachterträge aus langfristiger Vermietung<br />

gelten als Vermögensverwaltung <strong>und</strong><br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

<strong>und</strong> sind deshalb steuerbegünstigt.<br />

Körperschaft-/Gewerbesteuer<br />

Umsatzsteuer<br />

Ideeller Bereich Vermögensverwaltung<br />

Mitgliedsbeiträge, Zinsen, langfristige<br />

Spenden, Zuschüsse Vermietung von Gr<strong>und</strong>besitz<br />

Zweckbetrieb<br />

kleingärtnerische<br />

Veranstaltungen,<br />

Pflanzenbörsen für<br />

Mitglieder <strong>und</strong><br />

Nicht<strong>mit</strong>glieder<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 44 -<br />

Die wirtschaftliche Tätigkeit (III)<br />

Bei Idealvereinen, d.h. Vereinen, deren<br />

Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

gerichtet ist (vgl. § 21 BGB),<br />

darf eine wirtschaftliche Betätigung nie den<br />

ideellen Hauptzweck überwiegen.<br />

Wenn die Vereinstätigkeit sich beispielsweise<br />

fast nur noch auf das Betreiben einer Vereinsgaststätte<br />

beschränkt <strong>und</strong> die ideellen<br />

Aktivitäten kaum noch eine Rolle spielen,<br />

dann ist der Hauptzweck kein ideeller mehr.<br />

Zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,<br />

die keine Zweckbetriebe<br />

sind (§ 64 AO), zählen beispielsweise: Basar,<br />

Dritte–Welt–Laden, Altmaterialsammlung,<br />

gastronomische Leistungen, Vereinsfeste, gesellige<br />

Veranstaltungen, auch dann, wenn nur<br />

Vereins<strong>mit</strong>glieder zugelassen sind.<br />

Aber: Laut § 58 Nr. 8 AO handelt es sich bei<br />

einer geselligen Zusammenkunft eines gemeinnützigen<br />

Vereins um eine steuerlich unschädliche<br />

Betätigung, wenn diese <strong>im</strong> Vergleich<br />

zur steuerbegünstigten Tätigkeit des<br />

Vereins von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Um sicherzugehen, ob es sich um eine untergeordnete<br />

Bedeutung handelt, sollte be<strong>im</strong> Finanzamt<br />

nachgefragt werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gilt auch hier die Umsatzfreigrenze von<br />

30.678 €.<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Bewirtung, Werbeeinnahmen,<br />

Vereinsfeste,<br />

selbstbewirtschaftete<br />

Vereinsgaststätte,<br />

Altmaterialsammlung<br />

Körperschaft- bzw.<br />

Gewerbesteuerpflicht


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

umsatzsteuerfrei<br />

i.d.R.<br />

umsatzsteuerpflichtig<br />

<strong>mit</strong> 7%, falls nicht<br />

steuerfrei<br />

unternehmerisch<br />

nichtunternehmerisch<br />

Ideeller Bereich<br />

Mitgliedsbeiträge,<br />

Spenden, Zuschüsse<br />

Zweckbetrieb<br />

kleingärtnerische<br />

Veranstaltungen,<br />

genehmigte<br />

Lotterien <strong>und</strong><br />

Ausspielungen<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 45 -<br />

Vermögensverwaltung<br />

Zinsen, langfristige<br />

Vermietung von Gr<strong>und</strong>besitz<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Bewirtung, Werbeeinnahmen,<br />

Vereinsfeste,<br />

Altmaterialsammlung<br />

Nichterhebung der Umsatzsteuer<br />

Kleinunternehmerregelung<br />

Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die<br />

steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf<br />

entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen<br />

Betätigung<br />

• <strong>im</strong> vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 € (32.500 DM)<br />

nicht überstiegen haben <strong>und</strong><br />

• <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 €<br />

(100.000 DM) nicht übersteigen werden.<br />

i.d.R. steuerfrei,<br />

ansonsten<br />

umsatzsteuerpflichtig<br />

<strong>mit</strong> 7%<br />

umsatzsteuerpflichtig<br />

<strong>mit</strong> 19%<br />

Aktueller Hinweis: Durch das am 11.07.2003 vom B<strong>und</strong>esrat verabschiedete<br />

Kleinunternehmerfördergesetz wurde die Kleinunternehmergrenze zum 1.1.2003<br />

von 16.620 € auf 17.500 € angehoben.


Spendenrecht<br />

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Amtlich vorgeschriebener Vordruck<br />

Die Zuwendungsbestätigungen (bisher<br />

Spendenbescheinigungen genannt) müssen seit<br />

1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen<br />

Muster ausgestellt werden.<br />

Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen<br />

• Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite<br />

nicht überschreiten.<br />

• Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen, nach denen<br />

der Verein als gemeinnützig anerkannt<br />

worden ist, sind anzugeben.<br />

• Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben<br />

sein.<br />

• Die Zuwendungsbestätigung muss den<br />

Haftungshinweis enthalten.<br />

• Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung<br />

ist aufzubewahren.<br />

• Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob<br />

es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht<br />

auf Vergütung) handelt.<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 46 -<br />

Aufwandsspenden<br />

• Aufwandsspenden (z.B. Vereins<strong>mit</strong>glied<br />

verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden<br />

abzugsfähig:<br />

• Der Vergütungsanspruch muss sich aus<br />

der Satzung oder einer schriftlichen<br />

Vereinbarung ergeben.<br />

• Der Anspruch muss ernsthaft sein.<br />

• Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung<br />

des Verzichts stehen.<br />

• Der Anspruch muss rechtswirksam sein.<br />

• Der Spender muss schriftlich, zeitnah<br />

<strong>und</strong> nachträglich auf seinen Anspruch<br />

verzichten.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Präsident des LNG<br />

Rechtsanwalt Hans-Jörg Kefeder<br />

Ganderkesee<br />

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige<br />

Vereinsvorstände<br />

Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich<br />

tätige Vereinsvorstände nach dem neuen<br />

§ 31 a BGB <strong>und</strong> anderen neuen Gesetzen<br />

Nach langer Diskussion hat der Deutsche<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>im</strong> Juli 2009 die Haftung von ehrenamtlich<br />

tätigen Vereinsvorständen <strong>mit</strong> einem<br />

am 03.10.2009 in Kraft getretenes Gesetz<br />

geändert (BGBl I, 3161, 2009). Laut den<br />

Vorgaben des Gesetzgebers aus dem B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Justiz sollen die Neuregelungen<br />

eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen<br />

Haftung für ehrenamtlich tätige<br />

Vereins- <strong>und</strong> Stiftungsvorstände bringen.<br />

Diese sollen künftig nur noch für Vorsatz <strong>und</strong><br />

grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen.<br />

Die neue zivilrechtliche Haftungsbeschränkung<br />

Die wesentlichste neu ins Gesetz eingefügte<br />

Best<strong>im</strong>mung ist § 31 a BGB der lautet:<br />

(1) Ein Vorstand der unentgeltlich tätig<br />

ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung<br />

erhält, die 500 Euro jährlich nicht<br />

übersteigt, haftet dem Verein für einen in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schaden nur bei Vorliegen<br />

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber<br />

den Mitgliedern des Vereins.<br />

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1<br />

einem anderen zum Ersatz eines in<br />

Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten<br />

verursachten Schadens verpflichtet, so<br />

kann er von dem Verein die Befreiung<br />

von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1<br />

gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

Mit dem Gesetzesentwurf sollte die ehrenamtliche<br />

Übernahme von Leitungsfunktionen<br />

<strong>im</strong> Verein gefördert <strong>und</strong> das da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>ene<br />

bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt<br />

werden. Ob dies gelungen ist, bleibt<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 47 -<br />

abzuwarten, wie sich die Vorschriften in der<br />

Praxis auswirken.<br />

In Deutschland gab es <strong>im</strong> Jahre 2005 r<strong>und</strong><br />

594.000 eingetragene Vereine (Beuthien, in:<br />

Münchner Handbuch des Gesellschaftsrecht,<br />

3. Aufl. (2009), § 1 Rdnr 2). 60 % aller Deutschen<br />

sind Mitglied eines Vereines. Neben<br />

dem persönlichen Engagement der verantwortlichen<br />

Vereinsvorstände in all diesen<br />

Vereinen sind <strong>mit</strong> der ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

auch nicht unerhebliche Haftungsrisiken<br />

verb<strong>und</strong>en. Einzelheiten haben wir in unseren<br />

Ausführungen dargestellt.<br />

Dabei ist die persönliche Haftung vielen Vereinsvorstands<strong>mit</strong>gliedern<br />

gar nicht richtig bekannt.<br />

Sie gehen häufig davon aus, dass sie<br />

wegen der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit<br />

auch nicht haften würden, wenn sie Fehler<br />

machen. Dies wird in der Praxis meist auch<br />

so gehandhabt. Nur selten wurde bisher ein<br />

Vorstand in Regress genommen, obwohl seine<br />

Haftung nach dem Gesetz schon bei leichter<br />

Fahrlässigkeit gegeben war. Diesen Vorgaben<br />

aus der Praxis ist der Gesetzgeber<br />

jetzt <strong>im</strong> Wesentlichen gefolgt.<br />

Die allgemeine Haftungsgr<strong>und</strong>lage für den<br />

Vorstand <strong>im</strong> eingetragenen Verein ergibt sich<br />

regelmäßig aus den §§ 27 Abs. 3, 664 ff.<br />

i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für<br />

die persönliche Haftung des Vereinsvorstands<br />

sind da<strong>mit</strong> neben dem Bestehen eines<br />

Schuldverhältnisses, die Pflichtverletzung,<br />

Rechtswidrigkeit, ein Verschulden, Schaden<br />

sowie Kausalität zwischen Pflichtverletzung<br />

<strong>und</strong> Schaden. Alle diese Voraussetzungen<br />

sind regelmäßig dann gegeben, wenn ein<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glied ordentlich gewählt wurde,<br />

die Wahl angenommen <strong>und</strong> <strong>im</strong> Rahmen seiner<br />

Tätigkeit eine Pflichtverletzung schuldhaft<br />

begangen hat.<br />

Das neue am Gesetz ist, dass die Haftung des<br />

Vorstands gegenüber dem Verein <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Verschuldens eingeschränkt worden ist.<br />

Während bisher auch für einfache Fahrlässigkeit<br />

gehaftet wurde, beschränkt sich die Haf-


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

tung in Zukunft auf Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit.<br />

Da<strong>mit</strong> ist aber keine Einschränkung der Haftung<br />

des Vereins gegenüber Dritten eingetreten.<br />

Sollte die Handlung der Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

oder auch die nicht ergriffenen aber<br />

erforderlichen Maßnahmen - die Unterlassung<br />

- zu einem Schaden bei einem Dritten geführt<br />

haben, bleibt der Verein nach wie vor in der<br />

Haftung. Der Verein kann sich nur <strong>im</strong> Innenverhältnis<br />

nicht mehr an den handelnden<br />

oder untätig gebliebenen Vorstands<strong>mit</strong>gliedern<br />

schadlos halten.<br />

Der Gesetzgeber hat aber dieses Haftungsprivileg<br />

eingeschränkt <strong>und</strong> auf die ehrenamtlich<br />

Tätigen begrenzt, deren pauschales Honorar<br />

für die Tätigkeit - oder meist wird sie<br />

auch pauschale Aufwandsentschädigung genannt<br />

- gering bleibt. Hier hat der Gesetzgeber<br />

– übrigens erst kurz vor dem Ende des<br />

Gesetzgebungsverfahrens - einen max<strong>im</strong>alen<br />

Betrag von 500,00 € pro Jahr für angemessen<br />

gehalten. Wer darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung<br />

erhält, haftet nach wie<br />

vor in vollem Umfange. Wenn auch die Haftung<br />

der „Besserverdienenden“ eingeschränkt<br />

werden soll, hilft nur eine Einschränkung der<br />

Haftung durch entsprechende satzungsmäßige<br />

Best<strong>im</strong>mungen. (Ein Vorschlag dazu folgt<br />

am Schluss des Beitrags.)<br />

Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch die<br />

Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins<br />

eingeschränkt. Wenn also der Vorstand<br />

<strong>im</strong> Rahmen seiner Vorstandstätigkeit einen<br />

Fehler nur fahrlässig begeht, der zu einem<br />

Schaden be<strong>im</strong> Mitglied führt, haftet das unentgeltlich<br />

oder gegen geringfügiges Honorar<br />

tätige Vorstands<strong>mit</strong>glied künftig nicht mehr<br />

persönlich. Diese Haftungsbegrenzung gegenüber<br />

den Vereins<strong>mit</strong>gliedern trägt dem<br />

Umstand Rechnung, dass derjenige, der sich<br />

stärker als andere <strong>im</strong> Verein engagiert, nicht<br />

unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt<br />

werden soll. Die Haftungsbegrenzung<br />

gegenüber den Vereins<strong>mit</strong>gliedern kann jedoch<br />

gemäß § 40 BGB durch die Satzung abgedungen<br />

werden (Vergl. B<strong>und</strong>estags-Drs.<br />

Nr. 16/10120, S. 7).<br />

Einschränkung der Haftung bei der<br />

Finanzverwaltung<br />

Der Unterzeichner hat in seinen Darstellungen<br />

auch die persönliche Haftung des Kassierers<br />

gegenüber der Finanzverwaltung dargestellt<br />

(Fall: Arme Schatzmeisterin / Kassiererin).<br />

Auch darauf hat der Gesetzgeber reagiert:<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 48 -<br />

In § 34 der Abgabenordnung ist folgender<br />

Satz eingefügt worden:<br />

„Für ein ehrenamtlich <strong>und</strong> unentgeltlich<br />

tätiges Mitglied des Vorstandes eines<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

steuerbefreiten Vereins gilt dies<br />

nicht, wenn das Mitglied nach vorweg<br />

schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung<br />

für die Erfüllung steuerlicher Pflichten<br />

nicht verantwortlich ist.“<br />

Und weiter war dann § 69 der Abgabenordnung<br />

zu ändern, an den wie folgt ein Absatz<br />

2 angefügt worden ist:<br />

(2) Vorstands<strong>mit</strong>glieder eines nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

steuerbefreiten Vereins, die gemäß § 34<br />

Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung keine<br />

Steuerpflichten zu erfüllen haben haften,<br />

soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung<br />

<strong>im</strong> Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.<br />

Die Abgabenordnung enthält in § 69 in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> § 34 Abs. 1 Satz 1 eine dem<br />

Vereinsvorstand persönlich <strong>und</strong> unbeschränkt<br />

treffende Schadensersatzhaftung für den Fall,<br />

dass steuerliche Ansprüche gegen den Verein<br />

in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Verletzung der dem Vorstand auferlegten<br />

steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />

festgesetzt oder erfüllt werden.<br />

Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem<br />

Zusammenhang den vertretungsberechtigten<br />

Organen auferlegt, sind aber sehr vielschichtig.<br />

Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung<br />

als auch aus den Einzelsteuergesetzen<br />

ergeben. Zu denen sind in diesem Zusammenhang<br />

z.B. neben der Steuererklärungs-<br />

<strong>und</strong> Steueranmeldungspflicht die<br />

Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1<br />

Satz 2 Abgabenordnung, die Buchführungs-<br />

<strong>und</strong> Aufzeichnungspflicht nach §§ 140 ff. Abgabenordnung<br />

<strong>und</strong> die Pflicht zur Einhaltung<br />

<strong>und</strong> Abführung der Lohnsteuer nach §§ 38<br />

Abs. 3, 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz<br />

zu nennen.<br />

Da es sich bei dem Vereinsvorstand häufig<br />

um ein Kollegialorgan handelt, der also aus<br />

verschiedenen Mitgliedern besteht, die unterschiedliche<br />

Aufgaben erfüllen, ist <strong>mit</strong> der<br />

Neuregelung eine Einschränkung der Haftung<br />

auf die Organ<strong>mit</strong>glieder vorgesehen, die un<strong>mit</strong>telbar<br />

<strong>mit</strong> den verwaltungstechnischen<br />

Aufgaben betraut sind.<br />

Die Haftung der anderen Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

ist durch die neuen Best<strong>im</strong>mungen eingeschränkt.<br />

Ihnen bleiben aber noch Überwachungspflichten,<br />

die diesen zum Eingreifen


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür<br />

bestehen, dass die Erfüllung der den Verein<br />

treffenden steuerlichen Pflichten nicht<br />

mehr gewährleistet ist. Eine solche Überwachungspflicht<br />

besteht für alle Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

- unabhängig von der Ehrenamtlichkeit<br />

ihrer Tätigkeit.<br />

Besonders aufmerksam müssen alle Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

auch nach wie vor bleiben,<br />

wenn der Verein sich in einer wirtschaftlichen<br />

Krisensituation befindet, in denen möglicherweise<br />

die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

nicht mehr gewährleistet ist. Hier kann es<br />

dann wiederum zur persönlichen Haftung<br />

kommen.<br />

Zur weiteren Begründung sei hier auf die<br />

Stellungnahme der B<strong>und</strong>esregierung zum Gesetzesentwurf<br />

hingewiesen, der in der B<strong>und</strong>estags-Drs<br />

16/10120 Deutscher B<strong>und</strong>estag<br />

16. Wahlperiode auf den Seiten 7-11 nachzulesen<br />

ist.<br />

Neue sozialrechtliche Regelung die Vorstandshaftung<br />

betreffend<br />

Nur der Vollständigkeit halber soll an dieser<br />

Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch<br />

eine der Abgabenordnung ähnliche Regelung<br />

ins Sozialgesetzbuch geschrieben wurde. Da<br />

der Vorstand auch für die Abwicklung der Arbeits-<br />

<strong>und</strong> Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong><br />

das da<strong>mit</strong> verb<strong>und</strong>ene Abführen von Sozialversicherungsleistungen<br />

zu tun haben kann,<br />

wenn er Personal beschäftigt, ist die Reduzierung<br />

der Haftenden in § 28 e Abs. Satz 1 des<br />

SGB IV auf die Personen vorgenommen worden,<br />

die un<strong>mit</strong>telbar <strong>mit</strong> der Verwaltung der<br />

Beschäftigungsverhältnisse zu tun haben.<br />

Selbst wenn man <strong>im</strong> ersten Moment meint,<br />

die Probleme des Vorstands eines Kleingartenvereins<br />

haben da<strong>mit</strong> nichts zu tun, so gebe<br />

ich hier zu bedenken, dass <strong>mit</strong>unter Personen<br />

beschäftigt werden, die Gemeinschaftsarbeit<br />

für andere leisten. Selbst wenn<br />

es sich um geringfügig Beschäftigte handelt,<br />

die nur wenige St<strong>und</strong>en arbeiten, sind die sozialversicherungspflichtigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen<br />

zu beachten <strong>und</strong> gegebenenfalls Sozialversicherungen<br />

abzuführen. Darauf müssen die<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder achten <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

den Kassierer oder Vorsitzenden aufmerksam<br />

machen, den gesetzlichen Vorgaben<br />

nachzukommen. Meist wird aber der Verantwortliche<br />

<strong>im</strong> Vorstand dies schon erledigt<br />

haben.<br />

Über die nun gesetzlich vorgesehene Einschränkung<br />

des Verschuldensgrades von unentgeltlichen<br />

<strong>und</strong> gegen geringfügiges Hono-<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 49 -<br />

rar tätigen Vorstands<strong>mit</strong>gliedern auf eine<br />

Haftung für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />

hinaus, ist es möglich, die Vorstands<strong>mit</strong>glieder<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis zum Verein lediglich<br />

für Vorsatz haften zu lassen (Vergleiche insoweit<br />

§ 276 Abs. 3 BGB). Dies empfehlen<br />

wir nach wie vor.<br />

Hierzu muss die Satzung des Vereins entsprechend<br />

geändert werden.<br />

Trotzdem die folgende Formulierung in<br />

die Satzung aufnehmen<br />

Die Vereine sollten trotz der jetzt <strong>im</strong> Gesetz<br />

Einzug genommenen Best<strong>im</strong>mungen in ihre<br />

Satzungen hineinschreiben, dass die Vorstände<br />

<strong>im</strong> Innenverhältnis nur für Vorsatz, wem<br />

dies zu weit geht, nur für grobe Fahrlässigkeit<br />

haften. Dies würde dann auch für diejenigen<br />

Vorstands<strong>mit</strong>glieder gelten, die mehr als<br />

500,00 € pauschale Aufwandsentschädigung<br />

erhalten. Eine solche Formulierung könnte an<br />

passender Stelle in die Satzung aufgenommen<br />

<strong>und</strong> wie folgt lauten:<br />

“Der Vorstand oder ein Mitglied des<br />

Vorstandes haftet für Fehler aus seiner<br />

Tätigkeit dem Verein gegenüber<br />

nur, wenn ihm vorsätzliches (oder<br />

grob fahrlässiges) Verhalten vorzuwerfen<br />

ist.“


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 50 -


Anhang<br />

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Mustertexte<br />

Haushaltsvoranschlag<br />

Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2006 in Euro<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 51 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

Einnahmen Euro Ausgaben Euro<br />

Übertrag von 2005:<br />

Vereinskonto 6.196,79<br />

Konto Vereinshe<strong>im</strong> 3.369,54<br />

Barkasse 190,98<br />

Zwischensumme Guthaben 9.757,31<br />

Verein:<br />

Pacht / Nutzungsgebühren 10.800,00 Pacht an BV 11.064,48<br />

Mitgliedsbeiträge 4.116,00 Beiträge an BV 2.278,50<br />

Aufnahmegebühren 600,00 Verwaltungskosten 1.500,00<br />

Versicherungen 2.662,80 Versicherungen 3.000,00<br />

Umlage Gem.- Arbeit 6.716,00 Unterhaltung Gem.- Anlagen 6.716,00<br />

Umlage Wasserleitung 1.050,00 Wasserverbrauch / Rückzahlung Umlage 2.984,00<br />

Wasserverbrauch 1.495,35 Ehrungen 500,00<br />

Schneeräumung 1.699,60 Schneeräumung 1.699,60<br />

Werter<strong>mit</strong>tlungen 300,00 Werter<strong>mit</strong>tlungen 300,00<br />

Sonstige 2.000,00 Feste 1.000,00<br />

Sonstige 500,00<br />

Zwischensumme Verein 31.439,75 Zwischensumme Verein 31.542,58<br />

Vereinshe<strong>im</strong>:<br />

Pacht 6.135,48 Müll 732,00<br />

Nebenkosten 1.621,44 Versicherungen 521,60<br />

Zwischensumme Vereinshe<strong>im</strong> 7.756,92<br />

Instandhaltung 8.000,00<br />

Abwasser / Gr<strong>und</strong>steuer 741,45<br />

Zwischensumme Vereinshe<strong>im</strong> 9.995,05<br />

Übertrag nach 2007 7.416,35<br />

Gesamt 48.953,98 Gesamt 48.953,98


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Jahresrechnung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 52 -<br />

Jahresrechnung für das Jahr 2006 in Euro<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

Einnahmen Euro Ausgaben Euro<br />

Übertrag von 2005:<br />

Vereinskonto 3.369,54<br />

Konto Vereinshe<strong>im</strong> 6.196,79<br />

Barkasse 190,98<br />

Zwischensumme 9.757,31<br />

Verein:<br />

Pacht / Nutzungsgebühren 10.671,26 Pacht an BV 11.098,83<br />

Mitgliedsbeiträge 4.088,00 Beiträge an BV 2.216,50<br />

Aufnahmegebühren 600,00 Verwaltungskosten 1.742,47<br />

Versicherungen 2.690,80 Versicherungen 3.034,90<br />

Umlage Gem.- Arbeit 6.776,00 Unterhaltung Gem.- Anlagen 8.087,03<br />

Umlage Wasserleitung 1.477,22<br />

Wasserverbrauch / Rückzahlung<br />

Umlage 2.609,11<br />

Wasserverbrauch 1.476,78 Ehrungen 131,08<br />

Werter<strong>mit</strong>tlungen 52,00 Werter<strong>mit</strong>tlungen 560,00<br />

Zinsen 44,88 Feste 1.229,56<br />

Sonstige 3.696,24 Kontoführung 71,10<br />

Schneeräumung 1.578,20<br />

Sonstige 47,99<br />

Zwischensumme Verein 31.573,18 Zwischensumme Verein 32.406,77<br />

Vereinshe<strong>im</strong>:<br />

Müll 732,00<br />

Pacht 6.135,48 Versicherungen 535,43<br />

Nebenkosten 1.532,52 Instandhaltung 4.325,52<br />

Sonstige 17,47 Abwasser / Gr<strong>und</strong>steuer 858,17<br />

Kontoführung 66,05<br />

Sonstiges 643,04<br />

Zwischensumme Vereinshe<strong>im</strong> 7.685,47 Zwischensumme Vereinshe<strong>im</strong> 7.160,21<br />

Übertrag Vereinskonto 5.529,06<br />

Übertrag Konto Vereinshe<strong>im</strong> 3.894,80<br />

Übertrag Barkasse 25,12<br />

Gesamt 49.015,96 Gesamt Übertrag nach 2007 9.448,98<br />

Gesamt 49.015,96


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Verwendung der Kassenmappe Musterschreiben<br />

Liebe Gartenfre<strong>und</strong>in, lieber Gartenfre<strong>und</strong>;<br />

Mit dieser Mappe erhalten Sie die anlässlich unseres Seminars<br />

„Rechnung / Forderung – Mahnung – Zahlung“ verwendeten Schreiben.<br />

Bitte beachten Sie Folgendes:<br />

Diese Schreiben sollen dazu dienen, Ihre berechtigten Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.<br />

Sollten Sie in der Vergangenheit keine nennenswerten Probleme hinsichtlich der Zahlungen Ihrer Pächter <strong>und</strong><br />

Mitglieder gehabt haben, steht es Ihnen selbstverständlich frei, Ihr bisheriges Forderungsverfahren beizubehalten.<br />

Sollte es jedoch auch bei Ihnen in der Vergangenheit bereits zu Problemen hinsichtlich Zahlungswillen oder<br />

Zahlungsfähigkeit der Mitglieder <strong>und</strong> Pächter gekommen sein, sollen Ihnen die Vordrucke in dieser Mappe Rat<br />

<strong>und</strong> Hilfe sein, welche vermeiden helfen können, in einem eventuellen Rechtsstreit zu unterliegen.<br />

Diese Mappe enthält folgende <strong>mit</strong> Kommentaren <strong>und</strong> Bemerkungen hinterlegten Formschreiben:<br />

Pachtrechnung Kommentarkennzeichen: R<br />

Zahlungserinnerung Kommentarkennzeichen: Z<br />

1. Mahnung Kommentarkennzeichen: 1M<br />

2. Mahnung Kommentarkennzeichen: 2M<br />

Genehmigung Ratenzahlung Kommentarkennzeichen: RZ<br />

Widerruf Ratenzahlung Kommentarkennzeichen: WRZ<br />

Genehmigung St<strong>und</strong>ung Kommentarkennzeichen: S<br />

Weiterhin habe ich auf vielfachen Wunsch des Muster eines Haushaltsvoranschlages sowie das Muster der entsprechenden<br />

Jahresrechnung beigefügt.<br />

In den einzelnen Dokumenten sind einige Passagen fett oder kursiv gekennzeichnet.<br />

Fette Passagen sollten zwingend in dem Dokument vorhanden sein, ein Fehlen könnte eventuell die Rechtssicherheit<br />

gefährden.<br />

Kursive Passagen sind nicht zwingend erforderlich, hier sollten Sie selbst entscheiden, ob Sie diese verwenden<br />

möchten.<br />

Jede der gekennzeichneten Passagen ist <strong>mit</strong> einer Nummer (Kommentarkennzeichen) versehen, da der Platz <strong>im</strong><br />

Dokument teilweise nicht ausreicht.<br />

Alle Kommentarkennzeichen <strong>mit</strong> der jeweiligen Erläuterung finden Sie <strong>im</strong> Verzeichnis „ANNEX“.<br />

Möchten Sie also eine Erläuterung zum 3. Kommentar der Rechnung suchen Sie bitte <strong>im</strong> „ANNEX“ nach dem<br />

Kommentarkennzeichen „R3“, die Erläuterung des 4. Kommentars in der 2. Mahnung finden Sie unter „2M4“.<br />

Noch einige persönliche Anmerkungen:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte <strong>im</strong>mer versucht werden, ein streitiges Verfahren zu vermeiden. Auch sollte dem Ersuchen<br />

eines Schuldners hinsichtlich St<strong>und</strong>ung oder Ratenzahlung entsprochen werden, sofern es die Vereinsfinanzen<br />

erlauben, bek<strong>und</strong>et er doch allein durch seinen entsprechenden Antrag Zahlungsbereitschaft.<br />

Wie Sie leicht anhand der Datierung erkennen können, räume ich einem Gläubiger statt der vorgeschriebenen 2<br />

Wochen in der Regel eine dreiwöchige Frist ein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ich empfehle es jedoch jedem,<br />

wenn er es sich finanziell erlauben kann. Allein schon diese Geste lässt den Gläubiger kulanter erscheinen.<br />

Bedenken Sie bitte trotzdem, dass nicht nur Ihr Schuldner an die Fristen geb<strong>und</strong>en ist, sondern dieses gleichermaßen<br />

für Sie gilt.<br />

Sollten zwischen den Schreiben unüblich lange Fristen liegen besteht die Möglichkeit, dass Ihnen eine nötige<br />

Ernsthaftigkeit Ihrer Forderungsbeitreibung abgesprochen werden könnte. Auch diese kann sich vor Gericht negativ<br />

auf Sie auswirken.<br />

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, setzen Sie sich <strong>mit</strong> mir in Verbindung.<br />

Sie erreichen mich per Mail unter:<br />

lampe@hildeshe<strong>im</strong>er-gartenfre<strong>und</strong>e.de oder<br />

rechnung@hildeshe<strong>im</strong>er-gartenfre<strong>und</strong>e.de .<br />

Bei der Verwendung der Mappen wünsche ich Ihnen allen viel Erfolg.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe; 1. Kassierer<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 53 -


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Pachtrechnung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

Pachtrechnung A128/2007<br />

Liebe Gartenfre<strong>und</strong>in, lieber Gartenfre<strong>und</strong>;<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 54 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 03. Januar 2008<br />

auch <strong>im</strong> Namen meiner Vorstandskolleginnen <strong>und</strong> –Kollegen darf ich Ihnen ein frohes <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>es<br />

Neues Jahr wünschen.<br />

Wenngleich es die Witterung nicht erahnen lässt beginnt ein neues Gartenjahr.<br />

Wie auch in den Jahren zuvor erhalten Sie umseitig die Jahresrechnung für das Jahr 2008.<br />

Für die Begleichung Ihrer Rechnung verwenden Sie bitte den beigefügten Überweisungsträger.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Ratenzahlung ist gr<strong>und</strong>sätzlich möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand.<br />

Eine eigenmächtige Kürzung der Pachtrechnung ist unzulässig <strong>und</strong> unterbricht nicht das vereinseigene<br />

Mahnverfahren.<br />

Begründete Widersprüche gegen die Rechnung sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle<br />

zu richten.<br />

Bitte beachten Sie diesbezüglich unsere Sprechst<strong>und</strong>e jeweils am<br />

1.Dienstag eines jeden Monats<br />

in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr<br />

in unserem Vereinshe<strong>im</strong> Gaststätte Waldesruh.<br />

Für Rücksprachen stehe ich Ihnen gern telefonisch zur Verfügung.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

- 1. Kassierer<br />

R2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

R6<br />

R1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

R3<br />

Datum der Rechnungsstellung<br />

R4<br />

Rechnungsnummer<br />

R5<br />

sollte beigefügt sein<br />

R7<br />

R8


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Anrede: R2<br />

Herr<br />

Name: Grabeflink<br />

Vorname: Franz<br />

Rechnungsnummer A128<br />

Gartennummer 124<br />

Gartenlage ganz<br />

Gartengröße 635,00 qm<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Nummer Wasseruhr 022026/00<br />

Stand Umlage Wasserleitung 082,43 €<br />

Ablesestand Wasseruhr per 31.12.2006 020,0762<br />

Verbrauch 2006 002,1246 ccm<br />

Pacht<br />

(635,00 x ,016 €) 101,60 €<br />

Mitgliederbeitrag<br />

Aufnahmegebühr<br />

Unfall- u. Haftpflichtversicherung<br />

FED- Versicherung<br />

Umlage Gemeinschaftsarbeit<br />

Umlage Wasserleitung<br />

Pauschale Wasserversorgung<br />

Verbrauchskosten Wasser<br />

Umlage Schneeräumung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 55 -<br />

028,00 €<br />

000,00 €<br />

003,40 €<br />

028,00 €<br />

048,00 €<br />

000,00 €<br />

007,50 €<br />

003,66 €<br />

013,20 €<br />

Sonstige Forderungen<br />

R19<br />

(Erläuterungen umseitig) 000,00 €<br />

Zwischensumme Forderungen 233,36 €<br />

Anrechnung Gemeinschaftsarbeit 2006<br />

Name des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

R4<br />

Rechnungsnummer<br />

R9<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Pacht<br />

R10<br />

Wasser<br />

006,67 €<br />

Sonstige Guthaben<br />

R21<br />

(Erläuterungen umseitig) 000,00 €<br />

Zwischensumme Guthaben 006,67 €<br />

Rechnungssumme 226,69 €<br />

R9<br />

R11<br />

R12<br />

R13<br />

R14<br />

R15<br />

R16<br />

R17<br />

R10<br />

R18<br />

R20


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Antrag auf Ratenzahlung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 56 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 02. Februar 2007<br />

Ihr Antrag vom TT.MM.JJJJ auf Ratenzahlung unserer Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink;<br />

selbstverständlich gestatten wir Ihnen die beantragte Ratenzahlung o. g. Rechnung gern.<br />

Dem Eingang der Teilsummen sehen wir zu den vereinbarten Terminen entgegen:<br />

1. Rate zahlbar <strong>im</strong> März 2007 113, 34 €<br />

2. Rate zahlbar <strong>im</strong> April 2007 113, 35 €<br />

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass <strong>im</strong> Falle schuldhaften Zahlungsverzuges die gesamte<br />

Rechnungssumme sofort fällig wird <strong>und</strong> ein eventuell ruhendes vereinsinternes oder gerichtliches<br />

Mahnverfahren als nicht unterbrochen gilt.<br />

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung <strong>und</strong> verbleiben<br />

<strong>mit</strong> fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

- 1. Kassierer -<br />

RZ2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

RZ3<br />

Datum der Genehmigung<br />

RZ4<br />

RZ1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

Bezugnahme auf Antrag<br />

des Schuldners<br />

RZ5<br />

RZ6


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Widerruf der Ratenzahlung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 57 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 01. April 2007<br />

Genehmigung Ihrer beantragten Ratenzahlung unserer Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink;<br />

trotz unseres Schreibens vom 02. Februar 2007 konnten wir bisher keinerlei Zahlungseingang<br />

hinsichtlich o. g. Vorgänge verbuchen.<br />

Wir ziehen daher die von uns am o. g. Datum erteilte Genehmigung zur Ratenzahlung<br />

der Pachtrechnung für genannten Kleingarten hier<strong>mit</strong> zurück <strong>und</strong> fordern Sie auf, die Gesamtsumme<br />

in Höhe von 226, 69 € unverzüglich zu zahlen.<br />

Sollten wir einen entsprechenden Zahlungseingang nicht bis zum 24. April verbuchen können,<br />

werden wir das Pachtverhältnis <strong>mit</strong> Ihnen fristlos kündigen.<br />

Darüber hinaus werden wir den Rechtsanwalt des Bezirksverbandes Hildeshe<strong>im</strong>er Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

e. V. <strong>mit</strong> der gerichtlichen Beitreibung unserer Forderung beauftragen.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

- 1. Kassierer -<br />

WRZ2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

WRZ3<br />

WRZ1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

Datum des Widerrufes<br />

WRZ4<br />

Bezugnahme auf Genehmigung<br />

der Ratenzahlung<br />

WRZ5<br />

WRZ6


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Genehmigung St<strong>und</strong>ung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 58 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 02. Februar 2007<br />

Ihr Antrag vom TT.MM.JJJJ auf St<strong>und</strong>ung unserer Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink;<br />

selbstverständlich st<strong>und</strong>en wir Ihnen die Zahlung o. g. Rechnung gern.<br />

Dem Eingang Ihrer Zahlung sehen wir so<strong>mit</strong> zum 30. April 2007 entgegen.<br />

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass <strong>im</strong> Falle schuldhaften Zahlungsverzuges ein eventuell<br />

ruhendes vereinsinternes oder gerichtliches Mahnverfahren als nicht unterbrochen gilt.<br />

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung <strong>und</strong> verbleiben<br />

<strong>mit</strong> fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

- 1. Kassierer -<br />

S2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

S3<br />

S1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

Datum der Genehmigung<br />

S4<br />

Bezugnahme auf Antrag des<br />

Schuldners<br />

S5<br />

S6


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Zahlungserinnerung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink;<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 59 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 02. Februar 2007<br />

bedauerlicherweise konnten wir noch keinen Zahlungseingang zu unserer o. g. Rechnung<br />

verbuchen.<br />

Sicherlich ist es versehentlich bisher unterblieben, die genannte Rechnung zu begleichen.<br />

Wir bitten daher erneut um Ausgleich unserer Forderung bis zum 28. Februar 2007.<br />

Sollten Sie zwischenzeitlich gezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.<br />

Für Ihr Verständnis danke ich <strong>und</strong> verbleibe<br />

<strong>mit</strong> fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

- 1. Kassierer -<br />

Z2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

Z3<br />

Z1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

Datum der Zahlungserinnerung<br />

Z4<br />

Rechnungsnummer<br />

Z5<br />

erneute<br />

Zahlungsaufforderung


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

1. Mahnung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink,<br />

Mahnung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 60 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 05. März 2007<br />

leider konnten wir einen Zahlungseingang entsprechend unser o. g. Rechnung trotz Zahlungserinnerung<br />

vom 10. Februar bisher nicht feststellen.<br />

Wir mahnen daher den rückständigen Betrag an.<br />

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir <strong>im</strong> Falle schuldhaften Verweigerns der Pachtzahlung<br />

berechtigt sind, das Unterpachtverhältnis <strong>mit</strong> Ihnen durch den Bezirksverband Hildeshe<strong>im</strong><br />

der Kleingärtner e. V. fristlos kündigen zu lassen.<br />

Wir fordern Sie auf, den rückständigen Betrag unverzüglich, jedoch spätestens bis zum<br />

27. März 2007 zu begleichen.<br />

Sollten wir einen entsprechenden Zahlungseingang zum genannten Termin nicht verbuchen<br />

können, werden wir den Rechtsanwalt des Bezirksverbandes Hildeshe<strong>im</strong> der Kleingärtner e. V.<br />

<strong>mit</strong> der Beitreibung unserer Forderung beauftragen.<br />

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung <strong>und</strong> verbleiben<br />

<strong>mit</strong> fre<strong>und</strong>lichem Gruß<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

1. Kassierer<br />

1M2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

1M1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

1M3<br />

Datum der Mahnung<br />

1M4<br />

Rechnungsnummer<br />

1M5<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in Verzug<br />

1M6<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in Verzug<br />

1M7<br />

1M8<br />

1M9


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

2. Mahnung<br />

Herrn<br />

Franz Grabeflink<br />

Stadtring 6<br />

12345 Steinhausen<br />

Pachtrechnung A128/2007<br />

Sehr geehrter Herr Grabeflink,<br />

2. Mahnung<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 61 -<br />

Gartenfre<strong>und</strong>e<br />

„Emsige Scholle“ e. V.<br />

Waldwinkel 16<br />

24680 Forsthe<strong>im</strong><br />

24680 Forsthe<strong>im</strong>, den 02. April 2007<br />

leider konnten wir einen Zahlungseingang entsprechend unser o. g. Rechnung trotz Zahlungserinnerung<br />

vom 10. Februar sowie Mahnung vom 05. März 2007 bisher nicht feststellen.<br />

Wir mahnen daher den rückständigen Betrag zuzüglich einer durch die Mitgliederversammlung<br />

beschlossenen Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 € erneut an.<br />

Wir fordern Sie auf, den rückständigen Betrag in Höhe von 236, 69 € unverzüglich, jedoch spätestens<br />

bis zum 22. April 2007 zu begleichen.<br />

Sollten wir einen entsprechenden Zahlungseingang zum genannten Termin nicht verbuchen<br />

können, werden wir<br />

das Unterpachtverhältnis <strong>mit</strong> Ihnen durch den Bezirksverband Hildeshe<strong>im</strong> der<br />

Kleingärtner e.V. kündigen lassen<br />

<strong>und</strong><br />

den Rechtsanwalt des Bezirksverbandes Hildeshe<strong>im</strong> der Kleingärtner e.V. <strong>mit</strong> der<br />

Beitreibung unserer Forderung beauftragen.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Ach<strong>im</strong> Lampe<br />

1. Kassierer<br />

2M2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

2M 1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

2M3<br />

Datum der Mahnung<br />

2M4<br />

Rechnungsnummer<br />

2M5<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in Verzug<br />

2M6<br />

2M7<br />

2M8<br />

2M9


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

ANNEX Rechnung<br />

R1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

R2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

R3<br />

Datum der Rechnungsstellung<br />

R4<br />

Rechnungsnummer<br />

R5<br />

sollte beigefügt sein<br />

R6<br />

R7<br />

R8<br />

R9<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Pacht<br />

R10<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Wasser<br />

R11<br />

ANNEX Rechnung<br />

R12<br />

R13<br />

R14<br />

R15<br />

R16<br />

R17<br />

R18<br />

R19<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 62 -<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein.<br />

Überprüfen Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der Rechnungsstellung<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Die Rechnungsnummer muss eine unverwechselbare Zuordnung des<br />

Vorganges ermöglichen <strong>und</strong> sollte wenn möglich einen Hinweis auf<br />

das Jahr enthalten. Auch der Name kann Rechnungsnummer sein,<br />

wenn er nicht verwechselt werden kann.<br />

Das Beifügen eines ausgefüllten Überweisungsträgers hilft Missverständnisse<br />

zu vermeiden <strong>und</strong> ermöglicht eine einfache Zuordnung des<br />

Zahlungseinganges.<br />

Durch die Verklausulierung wird vermieden, dass der Schuldner<br />

durch Zahlung eines Teilbetrages später den Beginn einer Ratenzahlung<br />

dokumentieren will.<br />

Sollte es trotzdem zu Kürzungen kommen, sind Sie berechtigt, auch<br />

für Teilbeträge die beschlossenen Mahngebühren zu erheben.<br />

Hier<strong>mit</strong> soll vermieden werden, dass ein lapidarer Ausspruch gegenüber<br />

einem Vorstands<strong>mit</strong>glied, die Rechnung seie unrichtig, keine<br />

Zahlung erfolgt.<br />

Die Angabe von Gartengröße sowie Quadratmeterpacht ermöglicht<br />

dem Schuldner die Überprüfung der Richtigkeit der Forderung.<br />

Die Angabe von Wasserverbrauch sowie Bezugspreis ermöglicht dem<br />

Schuldner die Überprüfung der Richtigkeit der Forderung.<br />

Die Höhe des Mitgliederbeitrages sollte durch die Mitgliederversammlung<br />

beschlossen sein (Satzung).<br />

Die Höhe der Aufnahmegebühr sollte durch die Mitgliederversammlung<br />

beschlossen sein (Satzung).<br />

Versicherungsbeiträge sind durchlaufende Posten, Sie dürfen nur die<br />

tatsächliche Prämie berechnen.<br />

Versicherungsbeiträge sind durchlaufende Posten, Sie dürfen nur die<br />

tatsächliche Prämie berechnen.<br />

Die Höhe der Umlage sollte durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />

sein (Satzung).<br />

Die Höhe der Umlage sollte durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />

sein (Satzung).<br />

Die Pauschale sollte die tatsächlich entstehenden Kosten abdecken<br />

<strong>und</strong> keinen Überschuss erbringen.<br />

Die Höhe der Umlage sollte durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />

sein (Satzung).<br />

Die begründeten Forderungen sollten leicht verständlich <strong>und</strong> für den<br />

Schuldner nachvollziehbar aufgelistet sein. Die Forderungen müssen<br />

durch Satzung oder Unterpachtvertrag begründet sein.


R20<br />

R21<br />

Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

Bedenken Sie bitte Folgendes:<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 63 -<br />

Ein Nachweis über die Anrechnung sollte vorliegen.<br />

Die Guthaben sollten leicht verständlich <strong>und</strong> für den Schuldner nachvollziehbar<br />

aufgelistet sein. Die Anrechnungen müssen durch Satzung<br />

oder Unterpachtvertrag begründet sein.<br />

Je detaillierter <strong>und</strong> klarer Ihre Rechnung sich darstellt, umso weniger Rückfragen <strong>und</strong> Missverständnisse<br />

wird es geben. Die Anzahl der Rückfragen <strong>und</strong> Missverständnisse best<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

Zahlungswillen <strong>und</strong> Zahlungsmoral Ihrer Mitglieder.<br />

Ich habe bewusst keinen Zahlungstermin angegeben, da sich dieser in der Regel durch den Unterpachtvertrag<br />

ergibt. Wünschen Sie einen anderen als den <strong>im</strong> Unterpachtvertrag genannten<br />

Zahlungstermin sollten Sie es Ihren Mitgliedern <strong>mit</strong>teilen.<br />

ANNEX Zahlungserinnerung<br />

Z1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

Z2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

Z3<br />

Datum der Zahlungserinnerung<br />

Z4<br />

Rechnungsnummer<br />

Z5<br />

erneute<br />

Zahlungsaufforderung<br />

Bedenken Sie bitte Folgendes:<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein. Überprüfen<br />

Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der Zahlungserinnerung<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Die Rechnungsnummer muss eine unverwechselbare Zuordnung des<br />

Vorganges ermöglichen <strong>und</strong> sollte wenn möglich einen Hinweis auf<br />

das Jahr enthalten. Auch der Name kann Rechnungsnummer sein,<br />

wenn er nicht verwechselt werden kann.<br />

Setzt den Schuldner formal in Verzug, gilt so<strong>mit</strong> als Mahnschreiben<br />

Die Zahlungserinnerung ist nicht zwingend vorgeschrieben, <strong>und</strong> gilt als abgeschwächte Mahnung.<br />

Sie kann jedoch eine Mahnung ersetzen, wenn aus ihr hervorgeht, dass sich der Schuldner<br />

<strong>im</strong> Verzug befindet.<br />

ANNEX 1. Mahnung<br />

1M1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

1M2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

1M3<br />

Datum der Mahnung<br />

1M4<br />

Rechnungsnummer<br />

1M5<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in<br />

Verzug<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein.<br />

Überprüfen Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der 1. Mahnung<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Die Rechnungsnummer muss eine unverwechselbare Zuordnung<br />

des Vorganges ermöglichen <strong>und</strong> sollte wenn möglich einen Hinweis<br />

auf das Jahr enthalten. Auch der Name kann Rechnungsnummer sein,<br />

wenn er nicht verwechselt werden kann.<br />

Hinweis auf das Mahnverfahren, in dem sich der Schuldner jetzt befindet.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

1M6<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in<br />

Verzug<br />

1M7<br />

1M8<br />

1M9<br />

ANNEX 2. Mahnung<br />

2M1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

2M2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

2M3<br />

Datum der Mahnung<br />

2M4<br />

Rechnungsnummer<br />

2M5<br />

Mahnformel<br />

setzt den Schuldner in<br />

Verzug<br />

2M6<br />

2M7<br />

2M8<br />

2M9<br />

Bedenken Sie bitte Folgendes:<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 64 -<br />

Hinweis auf das Mahnverfahren, in dem sich der Schuldner jetzt befindet.Bek<strong>und</strong>et<br />

die Nachhaltigkeit Ihrer Forderung.<br />

Folgeandrohung:<br />

Hinweis auf die möglichen Folgen weiteren Zahlungsverzuges.<br />

Erneute Zahlungsaufforderung <strong>mit</strong> Fristsetzung.<br />

Weitere Folgeandrohung:<br />

Hinweis auf die möglichen Folgen weiteren Zahlungsverzuges.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein.<br />

Überprüfen Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der 2. Mahnung<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Die Rechnungsnummer muss eine unverwechselbare Zuordnung des<br />

Vorganges ermöglichen <strong>und</strong> sollte wenn möglich einen Hinweis auf<br />

das Jahr enthalten. Auch der Name kann Rechnungsnummer sein,<br />

wenn er nicht verwechselt werden kann.<br />

Hinweis auf das Mahnverfahren, in dem sich der Schuldner jetzt befindet.<br />

Bezugnahme auf vorausgegangenen Schriftwechsel<br />

Hinweis auf das Mahnverfahren, in dem sich der Schuldner jetzt befindet.<br />

Die Mahngebühren müssen durch die Mitgliederversammlung<br />

beschlossen werden.<br />

erneute Zahlungsaufforderung <strong>mit</strong> letztmaliger Fristsetzung.<br />

erneute Folgeandrohung, bitte hier nicht mehr <strong>mit</strong> dem Hinweis auf<br />

mögliche Folgen argumentieren, sondern den festen Willen bek<strong>und</strong>en,<br />

die gebotenen Mittel zu nutzen (Kündigung, Beitreibung der<br />

Forderung durch Rechtsanwalt u. ä.).<br />

Wie Sie vielleicht schon anhand der Grußformel zum Schluss des jeweiligen Schreibens erkennen<br />

können, verwende ich sowohl für die Zahlungserinnerung als auch für die 1. Mahnung eine<br />

fre<strong>und</strong>liche Formel, wohingegen bei der 2. Mahnung bereits eine formellere Schlussformel verwendet<br />

wird. Dieses tue ich nicht, um den Schuldner zu verärgern, sondern um ihm die Ernsthaftigkeit<br />

meiner Äußerung zu verdeutlichen. Sollte sich der Schuldner auch nach der 2. Mahnung<br />

nicht einsichtig zeigen <strong>und</strong> zahlen, sollten Sie nicht zögern, das Unterpachtverhältnis durch<br />

den Bezirksverband kündigen zu lassen. Reichen Sie zu diesem Zweck Kopien aller an den<br />

Schuldner ergangenen Schreiben bei uns ein. Hinsichtlich der Zahlung wird der Bezirksverband<br />

in seinem Kündigungsschreiben erneut eine Nachfrist von ca. 14 Tagen setzen <strong>und</strong> den Vorgang<br />

dann an einen Rechtsanwalt abgeben.


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

ANNEX Genehmigung Ratenzahlung<br />

RZ1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

RZ2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

RZ3<br />

Datum der Genehmigung<br />

RZ4<br />

Bezugnahme auf Antrag des<br />

Schuldners<br />

RZ5<br />

RZ6<br />

ANNEX Widerruf Ratenzahlung<br />

WRZ1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

WRZ2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

WRZ3<br />

Datum des Widerrufes<br />

WRZ4<br />

Bezugnahme auf Genehmigung<br />

der Ratenzahlung<br />

WRZ5<br />

WRZ6<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 65 -<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein. Überprüfen<br />

Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der Genehmigung der Ratenzahlung.<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Der Antrag des Schuldners, auf den Bezug genommen wird, sollte<br />

selbstverständlich, wie gefordert, schriftlich vorliegen. Die Genehmigung<br />

durch den Vorstand sollte <strong>im</strong> Protokoll einer Vorstandsitzung zu<br />

finden sein.<br />

Jede einzelne Zahlung des Schuldners sollte separat aufgelistet sein.<br />

Es empfiehlt sich, hier den Zahlungsvorschlägen des Schuldners zu<br />

folgen, sofern diese tragbar sind. Er kann dann nicht behaupten,<br />

durch die einzelnen Raten finanziell überfordert gewesen zu sein.<br />

Folgenandrohung für einen schuldhaften Zahlungsverzug.<br />

Mit dieser Klausel wird ausgeschlossen, dass der Schuldner die<br />

Ratenzahlung nach Belieben einstellt <strong>und</strong> wieder aufn<strong>im</strong>mt.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein.<br />

Überprüfen Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum des Widerrufes.<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Die Genehmigung der Ratenzahlung auf die Bezug genommen wird.<br />

erneute Bezugnahme auf die erteilte Genehmigung.<br />

Formeller Entzug der Genehmigung <strong>mit</strong> erneuter Zahlungsaufforderung<br />

<strong>und</strong> Fristsetzung der Zahlung.<br />

Folgeandrohung, bitte hier nicht mehr <strong>mit</strong> dem Hinweis auf mögliche<br />

Folgen argumentieren, sondern den festen Willen bek<strong>und</strong>en, die gebotenen<br />

Mittel zu nutzen (Kündigung, Beitreibung der Forderung<br />

durch Rechtsanwalt u. ä.).


Landesverband Niedersächsischer Gartenfre<strong>und</strong>e e.V.<br />

<strong>Vorstandsarbeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Kleingartenwesen</strong> -Mit <strong>Verantwortung</strong> <strong>und</strong> Augenmaß<br />

ANNEX St<strong>und</strong>ung<br />

S1<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Gläubigers<br />

(Wer fordert)<br />

S2<br />

Name <strong>und</strong> Adresse<br />

des Schuldners<br />

(Wer soll zahlen)<br />

S3<br />

Datum des St<strong>und</strong>ung<br />

S4<br />

Bezugnahme auf Antrag<br />

des Schuldners<br />

S5<br />

Bedenken Sie bitte Folgendes:<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Vereines<br />

LNG – Schriftenreihe Heft 21 - 66 -<br />

Wichtig: Es sollte auch der Name <strong>und</strong> die Adresse sein, welche be<strong>im</strong><br />

zuständigen Registergericht in der Satzung eingetragen ist.<br />

Name <strong>und</strong> Adresse des Mitgliedes / Pächters<br />

Wichtig: Pächter <strong>und</strong> Mitglied sollten die gleiche Person sein.<br />

Überprüfen Sie Ihren Mitgliedsantrag sowie den Unterpachtvertrag.<br />

Das aktuelle Datum der St<strong>und</strong>ung.<br />

Dieses Datum ist ausschlaggebend für den weiteren Verlauf <strong>und</strong> die<br />

Einhaltung der erforderlichen Fristen.<br />

Der Antrag des Schuldners, auf den Bezug genommen wird, sollte<br />

selbstverständlich, wie gefordert, schriftlich vorliegen. Die Genehmigung<br />

durch den Vorstand sollte <strong>im</strong> Protokoll einer Vorstandsitzung zu<br />

finden sein.<br />

Terminvorgabe an den Schuldner.<br />

Es empfiehlt sich, hier dem Terminvorschlag des Schuldners zu folgen,<br />

sofern dieser tragbar ist. Er kann dann nicht behaupten, terminlich<br />

überfordert gewesen zu sein.<br />

Sollten Sie noch weitergehende Fragen zur Verwendung dieser Mappe haben, sprechen Sie mich<br />

bitte an. Ich bin sicher, dass wir gemeinsam einen Weg zur Lösung Ihres Problems finden.<br />

Eine einvernehmliche Lösung <strong>mit</strong> dem Schuldner ist <strong>im</strong>mer die beste Lösung, da jedes streitige<br />

Verfahren ein sogenanntes Prozesskostenrisiko in sich birgt.<br />

Diese Mappe soll helfen, dieses Risiko zu min<strong>im</strong>ieren.<br />

Insbesondere Sie als Kassenwart/in haben die Möglichkeit der Min<strong>im</strong>ierung in Ihren Händen, indem<br />

Sie das offene Gespräch <strong>mit</strong> dem Schuldner suchen, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen <strong>und</strong><br />

Hilfestellung anbieten. Auch eine verspätete Zahlung oder eine Zahlung in "Kleckerbeträgen" ist<br />

eine Zahlung <strong>und</strong> so<strong>mit</strong> allemal besser als gar keine Zahlung.<br />

Dieses soll jedoch nicht bedeuten, sich "auf der Nase herumtanzen zu lassen".<br />

Sie haben ein berechtigtes Interesse <strong>und</strong> auch die Pflicht gegenüber allen Mitgliedern die finanziellen<br />

Ansprüche des Vereines durchzusetzen.

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