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pdf - In neuem Fenster öffnen. - Rail Cargo Austria

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8. Für Sendungen von gefährlichen Gütern – bestimmter im Teil II definierte NHM-Positionen –<br />

wird auf ÖBB Strecken ein Erhöhungskoeffizient von 1,2 und auf RCH Strecken 1,1 angewendet<br />

und gleichzeitig in den Frachtbrief die Tarifnummer 7301.00 eingetragen.<br />

9. Die Fracht wird nach den für die einzelnen Masseklassen angegebenen Frachtsätzen<br />

berechnet. Die Frachtsätze sind in den Schnittfrachtsatztafeln (Teil III, Abschnitt 1 und 2)<br />

enthalten.<br />

Die Fracht wird für jeden Frachtberechnungsabschnitt getrennt berechnet (ÖBB und RCH<br />

separat). Die Schnittfrachtsätze der einzelnen Frachtberechnungsabschnitte dürfen nur<br />

zusammen für die Gesamtstrecke, nicht jedoch für Teilstrecken allein, angewendet werden.<br />

10. Die Tarifentfernung ist die Entfernung vom Versandbahnhof (Grenzübergangspunkt) zum<br />

Bestimmungsbahnhof (Grenzübergangspunkt), die als Grundlage zur Frachtberechnung<br />

herangezogen wird. Die Tarifentfernungen sind in den Heften des Einheitlichen<br />

Entfernungszeigers für den <strong>In</strong>ternationalen Güterverkehr DIUM HU für Ungarn und DIUM A für<br />

Österreich enthalten.<br />

11. Für Sendungen von und nach Bahnhöfen österreichischer Privatbahnen, die im DIUM A mit der<br />

allgemeinen Verweisungszahl "2" gekennzeichnet sind, werden im Teil III, Abschnitt 3<br />

angegebenen Zuschlagfrachtsätze berechnet.<br />

12. Die aufgrund der Frachtsätze errechnete Wagenfracht wird nach Berücksichtigung der allfälligen<br />

Zuschlagfrachtsätze, Erhöhungs- und Ermäßigungskoeffizienten auf dem ÖBB-<br />

Frachtberechnungsabschnitt kaufmännisch auf volle 10 Cent. Auf RCH-Strecken bei<br />

Berechnung der Fracht und die mit multiplizieren auszurechnenden Nebengebühren werden die<br />

Beträge je Nebengebühr gesondert, kaufmännisch auf Eurocent (1/100 EUR) gerundet, d.h. die<br />

Beträge unter 0,5 Cent werden abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent werden auf die nächsten<br />

vollen Cent aufgerundet.<br />

13. Die Nebenentgelte werden gemäß im Teil III, Abschnitt 4 angeführtem Nebengebührentarif<br />

berechnet. Andere Zusatzleistungen und Nebenentgelte, die nicht im Teil III Abschnitt 4<br />

angegeben sind, werden nach den Binnentarifbestimmungen der jeweiligen Bahn erhoben.<br />

14. Die Masse des Gutes (zu der alles zählt, was mit dem Gut zur Beförderung aufgegeben wird),<br />

wird vom Absender im Frachtbrief eingetragen oder bahnseits durch kostenpflichtiges<br />

Verwiegen festgestellt.<br />

ÖUT 2012 7300.00 10/25

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