Gemeinde Hochwald Hobel aktuell 1 | 2013 - firma-web
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› amtliche mitteilungen<br />
Hunde, die ohne Bewilligung gehalten werden, müssen von der <strong>Gemeinde</strong> dem<br />
Veterinärdienst gemeldet werden und können bis zum Vorliegen eines Entscheides auf<br />
Kosten des Halters oder der Halterin vorsorglich entzogen werden.<br />
Sachkundenachweis<br />
Gem. Tierschutzverordnung müssen sich Tierhaltende aus- und weiterbilden. Für<br />
Hundehaltende gilt:<br />
• Vor dem Erwerb eines Hundes ist ein Sachkundenachweis über die<br />
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Hundehaltung zu erbringen (Art. 68 Abs. 1), es sei denn, es handelt sich<br />
nicht um den ersten selbstgehaltenen Hund.<br />
• Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes ist ein Sachkundenachweis<br />
zu erbringen, dass der Hund kontrolliert geführt werden kann (Art. 68 Abs. 2).<br />
Verhaltensregeln<br />
Die Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Oeffentlichkeit gewährleistet ist:<br />
• Es ist grundsätzlich verboten, Hunde unbeaufsichtigt („herrenlos“) frei laufen<br />
zu lassen. Hunde müssen ständig begleitet sein und so überwacht werden,<br />
dass sie niemanden belästigen. In Lebensmittelgeschäften, Kirchen,<br />
Krankenhäusern, öffentlichen Spiel-, Sport- und Schulanlagen und in<br />
Friedhöfen dürfen keine Hunde mitgeführt oder laufen gelassen werden.<br />
• In Wäldern, Parkanlagen, Wirtschaften und bestimmten Schutzzonen, auf<br />
verkehrsreichen Strassen sind Hunde anzuleinen.<br />
• Wege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten, Kinderspielplätze sowie<br />
landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit dürfen durch<br />
Hunde nicht verunreinigt werden.<br />
• Es ist untersagt, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen. Untersagt ist<br />
aber auch, die Hunde absichtlich zu reizen.<br />
• Bissige oder raufsüchtige Hunde sind mit einem Maulkorb „auszurüsten“.<br />
• Hunde sind so zu beaufsichtigen und unterzubringen, dass sie keine<br />
Personen oder Tiere durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere<br />
Weise belästigen.