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Gemeinde Hochwald Hobel aktuell 1 | 2013 - firma-web

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› amtliche mitteilungen<br />

Verbrennen von Abfällen im Freien<br />

Während der Sommermonate gehen auf der Verwaltung vermehrt Reklamationen ein,<br />

welche das Zuwiderhandeln gegen kantonalen Bestimmungen beklagen. Deshalb weisen<br />

wir an dieser Stelle auf deren Inhalt hin. Verboten sind<br />

• das Verbrennen von nassen oder grünen Wald-, Feld- und Gartenabfällen<br />

im Freien,<br />

• das Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere Haushaltkehricht,<br />

Papier, Karton, Kunststoff, Verpackungsmaterial und Ähnlichem,<br />

• das Verbrennen von Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und<br />

dem holzverarbeitenden Gewerbe sowie von Baustellen und<br />

• das Verbrennen von Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Re -<br />

novationen sowie von Möbeln, Kisten, Harassen, Paletten und Ähnlichem<br />

im Freien.<br />

Ausnahmen sind<br />

• trockene, natürliche Feld- und Gärtenabfälle, wenn nur wenig Rauch entsteht<br />

und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die Wiederverwertung<br />

durch Häckseln und Kompostieren ist dem Verbrennen vorzuziehen.<br />

• August-, Chutzen-, Grill- oder ähnliche Feuer, sofern dazu trockenes, un -<br />

behandeltes Holz verwendet wird.<br />

Gesetzliche Grundlagen sind<br />

• Bundesgesetz über den Umweltschutz (Art. 30, 30c, 61 USG)<br />

• Eidgen. Luftreinhalte-Verordnung (Art. 1, 26b LRV)<br />

• Kantonale Verordnung über die Abfälle (§ 31 KVA)<br />

• Strafbestimmungen: siehe Art. 61 USG und § 31 KVA<br />

Über den korrekten Weg informieren Sie sich am besten im „Abfallblatt 2012“, welches<br />

auf der Verwaltung bezogen und über die off. <strong>web</strong>site www.hochwald.ch heruntergeladen<br />

werden kann.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ersucht alle Einwohnenden, sich an die Bestimmungen der Feuerung<br />

im Freien sowie an die vorgegebene Abfallentsorgung zu halten. Die Widerhandlung<br />

kann eine Strafanzeige zur Folge haben. Für die Durchsetzung der entsprechenden<br />

Verbote, insbesondere für das Feuern im Freien, ist die Kantonspolizei zuständig.<br />

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