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Ausgabe 06 / 2010 - ForderungsPraktiker

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Herausgeber<br />

Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Südwestbank AG, Stuttgart<br />

Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit,<br />

DZ BAnK AG, Frankfurt<br />

Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus<br />

Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien,<br />

Kreissparkasse Ravensburg<br />

Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München<br />

Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse<br />

Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,<br />

Anchor Rechtsanwälte, Ulm<br />

Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement,<br />

Kreissparkasse Böblingen<br />

Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus<br />

Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte<br />

Christian Merz, Rechtsanwalt und Syndikus Rechtsabteilung,<br />

Deutsche Bank, Frankfurt am Main<br />

nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und<br />

Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards<br />

in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer<br />

Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab<br />

Global Intensive Care, Frankfurt am Main<br />

Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Grub Brugger<br />

Rechtsanwälte, Stuttgart<br />

Stephanie Siepmann, Geschäftsführerin, Proceed Portfolio Services GmbH<br />

Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen<br />

Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland,<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung,<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes, Redakteur<br />

Frank Sator, Redakteur<br />

Marcus Michel, Redakteur<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

editorial<br />

als ich anfang der 80er Jahre ins bankgeschäft<br />

eingestiegen bin, war das bakred, wie die aufsicht<br />

damals hieß, eine geheimnisumwitterte institution,<br />

mit der es kaum berührungspunkte gab. thomas Maurer<br />

schon ein schriftwechsel mit diesem mysteriösen amt wurde mit großer<br />

sorge betrachtet und war unbedingt zu vermeiden. Von den gefürchteten<br />

sonderprüfungen ganz zu schweigen. allerdings kamen diese<br />

in den meisten banken nur äußerst selten vor, sieht man einmal von<br />

spektakulären Pleitefällen wie der Herstatt bank ab. die geschäftspolitik<br />

wurde von der geschäftsleitung noch autonom und eigenständig<br />

festgelegt, wie es ja auch das kWg vorsieht. Wer sich an einige wenige,<br />

allerdings unumstößliche, eckpunkte wie die grundsätze i bis iii und<br />

die §§ 13, 14 und 18 kWg gehalten hat, konnte weitgehend unbehelligt<br />

seinen geschäften nachgehen, solange die erträge das Überleben<br />

sicherten und die risiken beherrschbar blieben.<br />

bedauerlicherweise ist von diesen nahezu paradiesischen Zuständen<br />

kaum noch etwas übrig geblieben. die heutige realität im bankgeschäft<br />

ist untrennbar mit aufsichtsgesprächen, neuerdings auch<br />

aufsichtsbesuchen, Prüfungsbegleitungen und diversen sonderprüfungen,<br />

ob mit oder ohne konkreten anlass, verbunden. nicht zu vergessen<br />

die zunehmende anzahl diverser Mindestanforderungen und<br />

auslegungsrundschreiben zu allen erdenklichen gesetzlichen Vorgaben,<br />

wie dem geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz und dem<br />

WpHg inkl. der kaum auszusprechenden Wortungetüme WpdPV<br />

und WpdVeroV. am Horizont droht bereits weiteres ungemach mit<br />

dem neuen anlegerschutzverbesserungsgesetz, der neuen kapitaladäquanzrichtlinie<br />

und den MaFraud. damit kein falscher eindruck<br />

entsteht möchte ich an dieser stelle betonen, dass ich es durchaus für<br />

sinnvoll halte, dass das bankgewerbe ein beaufsichtigtes ist. Zu welchen<br />

auswüchsen mit katastrophalen Folgen für die Weltwirtschaft<br />

es kommen kann, wenn die aufsicht nicht ausreichend ausgestaltet<br />

ist, hat die Finanz­ und Wirtschaftskrise in den letzten Jahren nur allzu<br />

deutlich gezeigt. auch ein laufender austausch zwischen den kreditinstituten<br />

und der aufsicht kann für beide seiten durchaus fruchtbar<br />

sein, wenn dieser auf augenhöhe stattfindet und neben formalen Fragen<br />

auch betriebswirtschaftliche belange zum tragen kommen. Leider<br />

fehlt es immer häufiger gerade daran. die erfahrungen der letzten<br />

Monate zeigen, dass seitens der aufsicht zunehmend eine formale<br />

betrachtung der sachverhalte an den tag gelegt wird, die Frage nach<br />

kosten und nutzen spielt dagegen kaum eine rolle. die grundsätze<br />

der risikoorientierung, der Verhältnismäßigkeit sowie der Proportionalität,<br />

die sich die aufsicht ursprünglich auf die Fahnen geschrieben<br />

hatte, treten zunehmend in den Hintergrund. gerade genossenschaftsbanken<br />

und sparkassen (interessanterweise die institute, die<br />

weitgehend problemlos durch die Finanzkrise gekommen sind) werden<br />

in mittlerweile kaum noch tragbarem umfang mit Formalitäten<br />

und dokumentations anforderungen belastet.<br />

im Moment bleibt den banken wohl kaum etwas anderes übrig, als die<br />

umstände, wie sie nun mal sind, hinzunehmen und das beste daraus<br />

zu machen. Für die Zukunft wünsche ich ihnen und mir, dass allmählich<br />

wieder augenmaß, Fingerspitzengefühl und der gesunde Menschenverstand<br />

die oberhand gewinnen und es so zu einem vernünftigen,<br />

konstruktiven Miteinander zwischen kreditwirtschaft und bankenaufsicht<br />

kommt. bis dahin viel geduld und gute nerven.<br />

ihr Thomas Maurer, bereichsleiter interne revision, Münchner bank eg<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

241


inhalt<br />

242<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

244–248<br />

AKTUELL<br />

244 Titelumschreibung bei Ablösefinanzierung<br />

Gründung des Fachrats<br />

InsO 9001 am IQS<br />

Zahlungsziel: EU­Richt linie benachteiligt<br />

viele Unternehmen<br />

Neuer Inkasso­Bundesverband<br />

gegründet<br />

245 Studie: Deutsche Unternehmen<br />

warten wieder länger auf den<br />

Zahlungseingang<br />

Mehr Kunden werden Opfer von<br />

Datenklau beim Onlinekauf<br />

246 Verbriefungen: Regulierung<br />

verfehlt ihr Ziel<br />

Inkassodienstleistungen<br />

vermehrt gefragt<br />

9,4% weniger Unternehmensinsolvenzen<br />

im Juli <strong>2010</strong><br />

247 Privatinsolvenzen steigen im gesamten<br />

Bundesgebiet<br />

248 Zwei Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen<br />

im ersten Halbjahr <strong>2010</strong><br />

Weniger Industrieinsolvenzen in den<br />

Jahren <strong>2010</strong> und 2011<br />

Studie: Europäische Zahlungsgewohnheiten<br />

BEITRÄGE<br />

beitrÄge<br />

249 Abrechnung des Zwangsverwalters:<br />

Kontrollmöglichkeiten des Grundpfandrechtsgläubigers<br />

Rainer Goldbach, Amtsgericht Frankfurt/M.<br />

w der beitrag macht darauf aufmerksam, welche<br />

Überwachungsinstrumente der gläubiger in einem<br />

Zwangsverwaltungsverfahren hat. insbesondere<br />

geht es um die einflussnahme auf einnahmen<br />

und ausgaben des Verwalters. der gesetzgeber<br />

hat dem gläubiger als „Herr des Verfahrens“ zwar<br />

nur wenige Möglichkeiten an die Hand gegeben,<br />

die jedoch bei gezieltem einsatz durchaus erfolgversprechend<br />

sind.<br />

254 Mezzanineprogramme: Die Frage<br />

der Anschlussfinanzierung<br />

Martin Völker | Dr. Thorsten Möller, WGZ Initiativkapital GmbH<br />

w Mittelständische unternehmen mit verbrieftem<br />

Mezzaninekapital in der bilanz sollten die Frage<br />

der anschlussfi nanzierung zeitnah klären, da eine<br />

neuaufl age der entsprechenden Mezzanineprogramme<br />

nicht zu erwarten ist.<br />

259 Zahlungseingänge im Kontokorrent:<br />

Anfechtungsrisiken und<br />

Aufrechnungsmöglichkeiten<br />

Nicole Michel | Dr. Volker von Danckelmann, Schneider, Geiwitz<br />

& Partner<br />

w der beitrag stellt das risiko der bank im Fall<br />

der insolvenz des kunden aus insolvenzanfechtungsrechtlicher<br />

sicht dar, sofern Zahlungseingänge<br />

auf dem kontokorrentkonto im kritischen<br />

Zeitraum mit dem debetsaldo verrechnet wurden<br />

und somit das aufrechnungsverbot nach § 96<br />

abs. 1 nr. 3 inso eingreift.


249–284<br />

267 Prüfung des Problemkreditmanagements:<br />

Anforderungen, Erfolgsfaktoren<br />

und ausgewählte Prüfungs<br />

aspekte<br />

Martin Dethleffsen | Michael Berndt, Ernst & Young GmbH |<br />

Gorden Mantell, Ernst & Young GmbH<br />

w bei der Prüfung der intensiv­ und Problemkreditbetreuung<br />

ist ein klar strukturierter Prüfungsansatz<br />

entlang der erfolgsfaktoren und<br />

unter Zugrundelegung der Wirksamkeitspriorität<br />

notwendig. angesichts der unter Funktionsfähigkeitsaspekten<br />

erhöhten bedeutung des Problemkreditmanagements<br />

für die institute steht<br />

die interne revision in einem spannungsfeld.<br />

273 Non Performing Loans: Risikotransfer<br />

bei Hypo thekenkrediten<br />

Kolwja A. Zimmer | Kai Sudmann, immofori AG, Hamburg<br />

w Wie entwickelt sich der Markt für den Forderungsverkauf<br />

von immobilienbesicherten krediten<br />

aktuell und wie profitieren kreditinstitute<br />

von nPL­transaktionen? Welche auswirkungen<br />

haben nPLs auf die Wettbewerbsfähigkeit einer<br />

bank? Welche erfahrungen machen die banken<br />

und sparkassen mit dieser strategie? Wie sieht<br />

die Zukunft aus, welche alternativen und Modelle<br />

gibt es?<br />

279 Zwangsvollstreckung: Rechtslage in<br />

Osteuropa<br />

Dr. Ellen Ulbricht, Juristin und selbstständige Unternehmensberaterin,<br />

Gramatneusiedl, Österreich<br />

w in ungarn regelt das Zwangsvollstreckungsrecht,<br />

in welche Vermögenswerte der gläubiger<br />

in welcher reihenfolge vollstrecken darf. Während<br />

tschechien sein Zwangsvollstreckungsrecht<br />

gerade reformiert und den gerichtsvollziehern<br />

neue kompetenzen gibt, ist in der slowakei weiterhin<br />

mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen.<br />

285–288<br />

Service<br />

285 ForderungsPartner<br />

287 rezensionen<br />

Dr. Ana Maria Fraga Novelle/Dr. Franz X.<br />

Wallner/ Torsten Knapp/Jan Enrico Meißner/<br />

Christian Merz/Michael Schebesta/<br />

Dr. Christian Tetzlaff/Michael Weis/<br />

Christoph Wengler/Prof. Dr. Konrad Wimmer:<br />

Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen.<br />

Dr. Andreas Lachmann: gläubigerrechte in<br />

krise und insolvenz.<br />

Prof. Dr. Diedrich Eckardt: grundpfandrechte<br />

im insolvenzverfahren.<br />

Peter Depré/Günter Mayer: die Praxis der<br />

Zwangsverwaltung.<br />

iMPrESSUM<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

• ZIELGEnAUE RISIKOAnALYSE •<br />

• FRÜHZEITIGE SAnIERUnG •<br />

• ERFOLGREICHE ABWICKLUnG •<br />

Redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes, Redakteur<br />

Frank Sator, Redakteur<br />

Marcus Michel, Redakteur<br />

E-Mail: <strong>ForderungsPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />

Janin Stärker<br />

E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Annabell Jörg<br />

E-Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane Kempe<br />

E-Mail: Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate Knopf<br />

E-Mail: Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck<br />

Druckerei Anders e. K., Prüm-niederprüm<br />

Versand<br />

letterei.de GmbH & Co. KG, nauheim<br />

Titelfoto<br />

Fotolia/Internetter<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 99.– inkl. USt. und zzgl. € 9.– Versandkosten.<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong> erscheint sechs Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 21,45<br />

(€ 20 + € 1,45 Versand). Abonnementkündigungen<br />

sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: <strong>06</strong>221 – 99 898 0<br />

Fax: <strong>06</strong>221 – 99 898 99<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler,<br />

Marcus Michel<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

Amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1869-6295<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

243


aktuell<br />

sicherheitenverwertung, investor<br />

Titelumschreibung bei Ablösefinanzierung<br />

w die entscheidung des bundesgerichtshofs<br />

(bgH) vom 30.03.<strong>2010</strong> (Xi Zr 200/09)<br />

(vgl. FP <strong>2010</strong> s. 102) hat mit den Hinweisen<br />

zu den Voraussetzungen einer titelumschreibung<br />

erhebliche praktische anwendungsschwierigkeiten<br />

verursacht. es stellt<br />

sich in der Praxis nämlich die Frage, ob die<br />

im bgH­urteil formulierten, den konkreten<br />

Fall eines mehrfachen Forderungsverkaufs<br />

betreffenden ausführungen auf alle Fälle<br />

von grundschuldabtretungen ohne weiteres<br />

anwendbar sind. als eines der ersten instanzgerichte<br />

hatte das Landgericht Heidelberg<br />

in seiner entscheidung vom 14.09.<strong>2010</strong><br />

(az. 6 t 66/10b) gelegenheit zu den praktischen<br />

auswirkungen im Fall einer ablösefinanzierung<br />

stellung zu nehmen.<br />

Der Fall: eine Hypothekenbank hat eine<br />

bestehende bankfinanzierung abgelöst,<br />

wozu der eigentümer eine ablösevollmacht<br />

erteilt hatte. die darlehensverbindlichkeit<br />

wurde durch abtretung einer vollstreckbar<br />

für die bank eingetragenen grundschuld<br />

gesichert und dazu zwischen dem schuldner<br />

und der Hypothekenbank eine sicherungsvereinbarung<br />

getroffen. auf deren<br />

antrag wurde der Hypothekenbank die<br />

Vollstreckungsklausel ohne weiteres gegen<br />

Vorlage der notariell beglaubigten abtretungsurkunde<br />

umgeschrieben. Hiergegen<br />

wandten sich die eigentümer im klauselerinnerungsverfahren<br />

erfolglos unter<br />

berufung auf das bgH­urt. v. 30.03.<strong>2010</strong>.<br />

das Landgericht Heidelberg sieht die<br />

für eine klauselumschreibung erforderlichen<br />

nachweise durch die Hypothekenbank<br />

als erbracht an. ob es daneben aufgrund<br />

der rechtsprechung des bgH auch<br />

erforderlich gewesen wäre, den eintritt der<br />

neuen gläubigerin (Hypotehekenbank)<br />

in den sicherungsvertrag mit der alten<br />

gläubigerin in der Form des § 727 ZPo<br />

durch öffentliche urkunden nachzuweisen,<br />

verneint das Landgericht Heidelberg<br />

ebenso wie zuvor schon das amtsgericht.<br />

das Landgericht begründet dies mit den<br />

nicht unerheblichen unterschieden zwischen<br />

dem hier zu entscheidenden Fall<br />

244 <strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

und dem bgH­Fall. die mit der altgläubigerin<br />

getroffene sicherungsvereinbarung<br />

wurde beendet und eine neue sicherungsvereinbarung<br />

mit der neuen gläubigerin,<br />

welche die ablösefinanzierung bewerkstelligt,<br />

geschlossen. anstelle der Löschung<br />

und neueintragung einer grundschuld,<br />

wird die bestehende grundschuld abgetreten.<br />

diese ist durch die neue sicherungsvereinbarung<br />

an die Forderung gebunden.<br />

der schuldner kannte infolge seiner Mitwirkung<br />

sämtliche umstände der grundschuldabtretung<br />

und war daher nicht im<br />

gleichen Maße schutzbedürftig, wie der<br />

schuldner im bgH­Fall, in dem die Forderung<br />

samt sicherheiten ohne seine Mitwirkung<br />

mehrfach abgetreten wurden. £<br />

Peter Freckmann, rechtsanwalt, bereich<br />

recht, bausparkasse schwäbisch Hall ag<br />

sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Gründung des Fachrats<br />

InsO 9001 am IQS<br />

w Mit der besetzung des Fachrats inso<br />

9001 am iQs ist ein weiterer wichtiger<br />

schritt für die arbeit des instituts und die<br />

Weiterentwicklung der inso 9001 gelungen.<br />

aufgabe des Fachrats ist es für die<br />

inhaltliche anpassung des Zertifikates inso<br />

9001:<strong>2010</strong> an aktuelle Markterfordernisse<br />

sorge zu tragen und dieses Qualitätsmerkmal<br />

stetig weiter zu entwickeln. das gremium<br />

ist mit namhaften Persönlichkeiten<br />

der insolvenz­ und sanierungsszene interdisziplinär<br />

besetzt. als wissenschaftlicher<br />

Leiter des iQs führt Prof. Dr. Portisch den Vorsitz.<br />

Weitere Mitglieder sind: Dr. Friedrich L.<br />

Cranshaw, rechtsanwalt, banksyndikus; Dr.<br />

Lucas Flöther, rechtsanwalt und insolvenzverwalter,<br />

Flöther & Wissing rechtsanwälte;<br />

Stephan Kurz, geschäftsführer, stP Consulting<br />

gmbH; Stefan Lodyga, Leiter Projektmanagement,<br />

pronova bkk; Prof. Dr. Andreas<br />

Rein, Lehrstuhl für sozialrecht, Privatinsolvenzrecht,<br />

FH Ludwigshafen; Ernst Riedel,<br />

dozent, FH für öffentliche Verwaltung und<br />

rechtspflege in bayern; Guido Stephan, insolvenzrichter,<br />

amts gericht darmstadt. Weiter<br />

gehören dem Fachrat inso 9001 assoziierende<br />

Mitglieder an. dies sind Vertreter<br />

akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften,<br />

die zur Prüfung von din en iso 9001<br />

sowie inso 9001 zugelassen sind. £<br />

risikomanagement, sanierung<br />

Zahlungsziel: EU­Richt linie<br />

benachteiligt viele Unternehmen<br />

w deutsche unternehmen stehen einer<br />

neuen eu­richtlinie skeptisch gegenüber,<br />

die europaweit einheitliche Zahlungsziele<br />

von max. 60 tagen für gewerbliche und<br />

öffentliche auftraggeber vorschreiben will.<br />

so lautet das ergebnis einer umfrage des<br />

kreditversicherers atradius unter fast 4.000<br />

unternehmen in 22 Ländern. 43% der deutschen<br />

unternehmen halten die rechtsänderung,<br />

die das europäische Parlament<br />

beschließen will, demnach für wirkungslos,<br />

ein Viertel erwartet sogar negative<br />

konsequenzen. grund: deutsche unternehmen<br />

setzen heute schon deutlich<br />

kürzere Zahlungsziele. knapp ein drittel<br />

der deutschen erwartet denn auch, dass<br />

ihre kunden demnächst unter berufung<br />

auf die eu­richtlinie versuchen werden,<br />

spätere Zahlungen durchzusetzen. Vorteile<br />

können dabei nur die unternehmen<br />

erzielen, die ihr Forderungsmanagement<br />

im griff haben. Länderübergreifend zeigten<br />

sich größere unternehmen (54%) und<br />

industriebetriebe (58%) im Hinblick auf die<br />

eu­richt linie optimistischer als kleinere<br />

Firmen und Finanz­ und dienstleistungsunternehmen.<br />

die deutschen gehören im<br />

europäischen Vergleich in bezug auf die<br />

richtlinie zu den Pessimisten. insgesamt<br />

erwarten 46% aller international befragten<br />

unternehmen positive auswirkungen<br />

der eu­richtlinie, in deutschland sind es<br />

nur 34%. am positivsten gestimmt sind<br />

unternehmen aus spanien (64%), großbritannien<br />

(61%) und italien (59%). £<br />

Forderungsbeitreibung, investor<br />

Neuer Inkasso­Bundesverband<br />

gegründet<br />

w das inkassogewerbe in deutschland<br />

hat Zuwachs bekommen. in Fulda wurde<br />

ein zweiter bundesverband gegründet.<br />

er versteht sich als konkurrenz zum 1956


geschaffenen, in berlin ansässigen bundesverband<br />

deutscher inkasso­unternehmen.<br />

der neue bundesverband für inkasso<br />

und Forderungsmanagement wolle sich<br />

besonders im bereich aus­ und Fortbildung<br />

engagieren, sagte der zweite Vorsitzende<br />

Harald Hoffmann. sein Verband<br />

zählt derzeit 30 Mitgliedsunternehmen.<br />

er will auch gegen schwarze schafe in der<br />

branche ankämpfen. die Zeiten sind für<br />

inkassobüros angesichts steigender Verbraucherinsolvenzen<br />

lukrativ. £<br />

risikomanagement, sanierung<br />

Studie: Deutsche Unternehmen<br />

warten wieder länger auf den<br />

Zahlungseingang<br />

w deutsche Lieferanten warten wieder<br />

länger auf ihr geld. ihre rechnungen<br />

werden nach durchschnittlich 24 tagen<br />

beglichen. damit zahlen die inländischen<br />

unternehmen im durchschnitt fünf tage<br />

nach dem vereinbarten Zahlungsziel von 19<br />

tagen und damit zwei tage später als noch<br />

im Frühjahr <strong>2010</strong>. Mehr als die Hälfte der<br />

Lieferanten aus deutschland gab an, dass<br />

ihre kunden die Zahlungsverzögerungen<br />

im Vorfeld nicht angekündigt hatten. ein<br />

drittel der befragten unternehmen wurde<br />

um eine ausdehnung des Zahlungsziels<br />

gebeten, jedes fünfte unternehmen bat<br />

den geschäftspartner um eine höhere kreditlinie.<br />

die ergebnisse einer studie von<br />

atradius weisen auf einen erhöhten Finanzierungsbedarf<br />

in den unternehmen hin,<br />

den atradius bereits im Frühjahr <strong>2010</strong> prognostisiert<br />

hatte. 73% der befragten deutschen<br />

unternehmen gewähren ihren inländischen<br />

geschäftspartnern Zahlungen auf<br />

Ziel. den internationalen geschäftspartnern<br />

wurden in 61% der Fälle Zahlungsziele bzw.<br />

Lieferantenkredite gewährt. damit gehört<br />

deutschland im weltweiten Vergleich zu<br />

den Ländern, die bei den Zahlungsmodalitäten<br />

im inland am wenigsten auf barzahlung<br />

oder Vorkasse setzen. die deutschen<br />

unternehmen gehören nach wie vor<br />

zu den schnellsten Zahlern. auch im inter­<br />

aktuell<br />

nationalen Vergleich wird der Lieferantenkredit<br />

bis auf wenige ausnahmen der barzahlung<br />

vorgezogen. Über die Hälfte aller<br />

befragten unternehmen berichtete, dass<br />

rechnungen ohne vorherige ankündigung<br />

verspätet beglichen wurden. die meisten<br />

befragten gaben an, dass sie eher den ausländischen<br />

geschäftspartnern eine Zahlung<br />

auf Ziel gewähren als den inländischen. in<br />

deutschland, Österreich und der schweiz<br />

ist es umgekehrt. dort wird der Lieferantenkredit<br />

eher den inländischen kunden<br />

gewährt. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Mehr Kunden werden Opfer von<br />

Datenklau beim Onlinekauf<br />

w die Zahlungsmoral in deutschland<br />

hat sich verbessert. in der traditionellen<br />

Herbstumfrage unter den 560 Mitgliedsfirmen<br />

des bundesverbands deutscher<br />

inkasso­unternehmen e.V. (bdiu),


aktuell<br />

berlin, melden jetzt 80% der teilnehmer,<br />

dass kunden rechnungen genauso gut<br />

oder besser bezahlen als noch in diesem<br />

Frühjahr. grund sind die gute konjunktur<br />

und die sinkende arbeitslosigkeit. aber:<br />

gleichzeitig steigen die insolvenzen. bis<br />

zu 34.000 unternehmen werden voraussichtlich<br />

in diesem Jahr zahlungsunfähig<br />

(2009: 32.687), und die Verbraucherinsolvenzen<br />

klettern sogar auf einen neuen<br />

rekord mit rd. 110.000 Verfahren (2009:<br />

101.102). Vom steigenden konsum profitiert<br />

aktuell der onlinehandel. doch zahlen<br />

Verbraucher im internet i. d. r. schlechter<br />

als offline, wie 57% der inkassounternehmen<br />

in der umfrage berichten. Häufigste<br />

gründe: Vorsätzliches nichtbezahlen (70%<br />

melden das) und die absichtliche eingabe<br />

falscher persönlicher daten beim onlinekauf<br />

(63%). immer mehr Verbraucher<br />

werden aber auch opfer von betrügern,<br />

die ihre persönlichen daten klauen. die<br />

Masche: sie melden sich z. b. mit der identität<br />

einer anderen Person in einem shop an<br />

und lassen Waren an ihre eigene adresse<br />

oder ein Postfach liefern. Fast ein drittel<br />

aller bdiu­Mitgliedsunternehmen haben<br />

in diesem Jahr bereits inkassoverfahren<br />

bearbeitet, die auf einen solchen identitätsdiebstahl<br />

zurückzuführen waren. der<br />

bdiu empfiehlt den geschädigten schnelles<br />

Handeln. auch sollte unmittelbar mit<br />

dem gläubiger bzw. dem inkassounternehmen<br />

kontakt aufgenommen werden. auch<br />

inkassounternehmen könnten datenklau­<br />

Forderungen nicht immer sofort erkennen.<br />

nicht nur shopbetreiber sollten sich jetzt<br />

mit einem straffen Forderungsmanagement<br />

vor rechnungsausfällen schützen:<br />

62% der inkassounternehmen melden, dass<br />

Privatkunden das bezahlen von rechnungen<br />

derzeit absichtlich hinauszögern (Frühjahr:<br />

50%). bei gewerblichen schuldnern<br />

sind hohe Zahlungsausfälle bei eigenen<br />

kunden der grund, warum sie rechnungen<br />

aktuell nicht bezahlen (82%). £<br />

Vorstand, investor<br />

Verbriefungen: Regulierung<br />

verfehlt ihr Ziel<br />

w die geplanten Maßnahmen zur regulierung<br />

der Forderungsverbriefung helfen<br />

246 <strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

dem Markt nur unzureichend. Laut einer<br />

aktuellen kurz­umfrage der Management­<br />

und technologieberatung bearingPoint<br />

(www.bearingpoint.de) unter mehr als 40<br />

spezialisten aus banken, industrie und Verbänden<br />

halten nur 36% der befragten die<br />

regelungen für geeignet, um das verloren<br />

gegangene investorenvertrauen vollständig<br />

wieder zurückzugewinnen. in deutschland,<br />

der eu und den usa wurden gesetzesinitiativen<br />

auf den Weg gebracht, die<br />

Pflichten zum selbstbehalt, zur offenlegung<br />

des verbrieften Forderungsbestands<br />

und zur risikoanalyse vorsehen.<br />

die befragten sind der Überzeugung, dass<br />

die regelungen zu steigenden kosten bei<br />

Verbriefungstransaktionen führen (98%)<br />

und die Markteintrittsbarrieren erhöhen<br />

(82%). damit wird die attraktivität der refinanzierungsform<br />

weiter verringert (76%).<br />

der geplante deutsche alleingang, den<br />

selbstbehalt des emittenten ab 2013 von<br />

fünf auf zehn Prozent zu erhöhen, wird von<br />

80% als nicht sinnvoll erachtet. 56% der<br />

befragten sind der auffassung, dass der<br />

Markt nur auf die rückkehr der investoren<br />

wartet, anstatt die Verbriefung grundlegend<br />

weiterzuentwickeln. noch ist der<br />

Markt in der krise – die Mehrheit (52%)<br />

erwartet eine rückkehr der investoren<br />

erst in 2012. £<br />

Vorstand, Forderungsbeitreibung<br />

Inkassodienstleistungen<br />

vermehrt gefragt<br />

w im rahmen seines aktuellen „global<br />

Collections review“ befragte atradius,<br />

ein führender anbieter von Forderungsmanagement­<br />

und inkassolösungen,<br />

mehr als 4.000 unternehmen aus 22 Ländern<br />

in ganz europa, nord­ und südamerika<br />

sowie dem asien­Pazifik­raum zum<br />

Handelsbrauch und den aktuellen trends<br />

im inkassobereich. diese dritte und bis<br />

dato umfangreichste studie enthält zum<br />

ersten Mal daten zu zwei neuen Ländern,<br />

ungarn und der slowakei, und umfasst<br />

ebenfalls zum ersten Mal informationen<br />

zu ersten inkassostellen. Mehr als ein Viertel<br />

(27%) der deutschen unternehmen<br />

nehmen externe inkasso dienst leister in<br />

anspruch. dieser Wert liegt etwas unter<br />

dem europäischen durchschnitt von 29%,<br />

allerdings steht deutschland mit einem<br />

anteil von 39% an oberer stelle in bezug<br />

auf die nutzung des rechtsweges zum<br />

Forderungseinzug, weit über dem europäischen<br />

und weltweiten durchschnitt.<br />

Über die Hälfte (55%) aller ausgelagerten<br />

inkassodienstleistungen befasst sich mit<br />

ausländischen Forderungen, eine Zahl, die<br />

sich mit dem erfassten anteil von 52% für<br />

deutschland deckt. die Fähigkeit externer<br />

inkassobüros, ergebnisse zu liefern, erwies<br />

sich für deutsche unternehmen als wichtigster<br />

entscheidungsgrund bei der auswahl<br />

eines inkassoanbieters, wobei die<br />

befragten aufgefordert waren, acht auswahlkriterien<br />

nach deren bedeutung zu<br />

bemessen. die ergebnisse aus der studie in<br />

deutschland entsprachen genau den weltweit<br />

und in europa festgelegten skalen<br />

der auswahlkriterien, mit „erfolgsquote“<br />

an erster stelle, gefolgt von „Preis“ und<br />

„Fähigkeit zur aufrechterhaltung einer<br />

positiven beziehung zum schuldner“. insgesamt<br />

fielen die einstellungen zur auswahl<br />

von inkassobüros weltweit und in<br />

europa bemerkenswert ähnlich aus, was<br />

darauf hinweist, dass die anforderungen,<br />

erwartungen und hohen standards<br />

in bezug auf die Wahl eines inkassodienstleisters<br />

unabhängig von unternehmensart,<br />

­größe und ­standort gleichbleibende<br />

Faktoren sind. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

9,4% weniger Unternehmensinsolvenzen<br />

im Juli <strong>2010</strong><br />

w im Juli <strong>2010</strong> meldeten die deutschen<br />

amtsgerichte nach angaben des statistischen<br />

bundesamtes (destatis) 2.760<br />

unternehmensinsolvenzen. das waren<br />

9,4% weniger als im Juli 2009. die Zahl<br />

der Verbraucherinsolvenzen lag im Juli<br />

<strong>2010</strong> mit 9.344 Fällen um 2,3% niedriger<br />

als im Juli 2009. Zusammen mit den<br />

insolvenzen von anderen privaten schuldnern<br />

und nachlässen summierte sich die<br />

gesamtzahl der insolvenzen auf insgesamt<br />

14.431 Fälle, das waren fünf Prozent weniger<br />

als im Juli des Vorjahres. die voraussicht<br />

lichen offenen Forderungen der gläu­


iger bezifferten die gerichte für Juli <strong>2010</strong><br />

auf 2,9 Mrd. € gegenüber 3,9 Mrd. € im Juli<br />

2009. in den Monaten Januar bis Juli <strong>2010</strong><br />

wurden 19.228 insolvenzen von unternehmen<br />

(+ 0,2% gegenüber dem gleichen<br />

Vorjahreszeitraum) und 63.208 insolvenzen<br />

von Verbrauchern (+ 9,3%) gemeldet.<br />

insgesamt registrierten die gerichte<br />

98.933 insolvenzen, das waren 5,2% mehr<br />

als in den Monaten Januar bis Juli 2009. £<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Privatinsolvenzen steigen im<br />

gesamten Bundesgebiet<br />

w im ersten Halbjahr <strong>2010</strong> bewegt sich<br />

die Zahl der Privatinsolvenzen laut dem<br />

bürgel schuldenbarometer in deutschland<br />

mit 69.417 Fällen auf hohem niveau.<br />

gegenüber dem Vergleichszeitraum des<br />

Vorjahres (erste Halbjahr 2009: 61.517)<br />

mussten 12,84% mehr Personen pri­<br />

Risiken minimieren,<br />

Kosten senken,<br />

Freiräume schaffen ...<br />

vate insolvenz anmelden. bürgel geht in<br />

seiner Jahresprognose für das Jahr <strong>2010</strong><br />

von 140.000 Privatinsolvenzen aus. die<br />

meisten Privatinsolvenzen verzeichnet bei<br />

den absoluten Zahlen das bevölkerungsreichste<br />

bundesland nordrhein­Westfalen<br />

mit 14.999 Fällen. aussagekräftiger sind<br />

indes die relativen Werte, die auch die einwohnerzahlen<br />

berücksichtigen: demnach<br />

schneiden v. a. die nördlichen bundesländer<br />

schlecht ab – allen voran bremen mit<br />

167 Privatinsolvenzen je 100.000 einwohnern.<br />

Während der bundesdurchschnitt<br />

bei 85 Privatinsolvenzen je 100.000 einwohnern<br />

rangiert, gehören niedersachsen<br />

mit 115 Privatpleiten je 100.000 einwohnern<br />

und schleswig­Holstein (114) mit zu<br />

den Verlierern. indes kamen bayern (63 je<br />

100.000 einwohner), baden­Württemberg<br />

und thüringen (je 68) mit vergleichsweise<br />

moderaten Werten davon. alle bundesländer<br />

sind von einer Zunahme an Privatinsolvenzen<br />

betroffen, sieben davon<br />

aktuell<br />

sogar mit einem zweistelligen Wachstum.<br />

am stärksten stiegen die Fallzahlen<br />

in thüringen (+ 48,98%), nordrhein­Westfalen<br />

(+ 25,97%) und berlin (+ 21,65%).<br />

am schwächsten fiel die steigerungsrate<br />

in sachsen (+ 2,87%), sachsen­anhalt<br />

(+ 3,12%) und dem saarland (+ 3,24%) aus.<br />

58,94% aller Privatinsolvenzen im ersten<br />

Halbjahr <strong>2010</strong> betreffen Männer. dieser<br />

„männliche“ trend zieht sich wie ein roter<br />

Faden durch fast alle altersgruppen. nur<br />

bei den 18­ bis 25­jährigen bundesbürgern<br />

ist der Frauenanteil mit 53,41% ausgeprägter.<br />

indes weist die gruppe der<br />

36­ bis 45­Jährigen bei den Privatinsolvenzen<br />

den geringsten Frauenanteil mit<br />

38,4% auf. in der jüngsten altersgruppe<br />

der 18­ bis 25­Jährigen ist die Zahl der<br />

insolvenzfälle im ersten Halbjahr <strong>2010</strong><br />

gegenüber dem referenzzeitraum des<br />

Vorjahrs um 47,89% gestiegen. auch die<br />

26­ bis 35­Jährigen verzeichnen hier ein<br />

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aktuell<br />

zweistelliges Plus von 18,47%. den einzigen<br />

rückgang konnten die Über­60­Jährigen<br />

verbuchen: Hier sanken die Fallzahlen<br />

um 3,32%. aktuell hält der trend zu einer<br />

Zunahme bei den Privatinsolvenzen an. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Zwei Prozent mehr Unternehmensinsolvenzen<br />

im<br />

ersten Halbjahr <strong>2010</strong><br />

w im ersten Halbjahr <strong>2010</strong> meldeten die<br />

deutschen amtsgerichte nach angaben<br />

des statistischen bundesamtes (destatis)<br />

16.468 unternehmensinsolvenzen. das<br />

waren zwei Prozent mehr als im ersten<br />

Halbjahr 2009. die Zahl der Verbraucherinsolvenzen<br />

lag im ersten Halbjahr<br />

<strong>2010</strong> mit 53.864 Fällen um 11,6% höher<br />

als im ersten Halbjahr 2009. Zusammen<br />

mit den insolvenzen von anderen privaten<br />

schuldnern und nachlässen summierte<br />

sich die gesamtzahl der insolvenzen auf<br />

insgesamt 84.502 Fälle, das waren 7,2%<br />

mehr als im ersten Halbjahr 2009. im Juni<br />

<strong>2010</strong> wurden 2.752 insolvenzen von unternehmen<br />

(­ 1,3% gegenüber Juni 2009) und<br />

9.297 insolvenzen von Verbrauchern (+<br />

10,2% gegenüber Juni 2009) gemeldet.<br />

insgesamt registrierten die gerichte 14.377<br />

insolvenzen, das waren 5,3% mehr als im<br />

Juni 2009. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Weniger Industrieinsolvenzen in<br />

den Jahren <strong>2010</strong> und 2011<br />

w nach einem krisenbedingt starken<br />

anstieg um 50% im Jahr 2009 sind die<br />

industrieinsolvenzen im ersten Halbjahr<br />

<strong>2010</strong> um vier Prozent gegenüber dem<br />

Vorjahreszeitraum zurückgegangen. da<br />

die eröffnung von insolvenzverfahren<br />

im Mittel mit einer Zeitverzögerung von<br />

drei Monaten auf die Lage der gesamtwirtschaft<br />

reagiert, erwartet die deutsche<br />

bank für das zweite Halbjahr einen<br />

weiteren deutlichen rückgang. das Jahr<br />

2011 könnte eine neuerliche Verbesserung<br />

bringen, auch wenn sich die risiken tem­<br />

248 <strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

porärer dämpfer erhöhen. die deutsche<br />

Wirtschaft ist im zweiten Quartal so stark<br />

gewachsen wie noch nie seit der Wiedervereinigung:<br />

Über zwei Prozent betrug das<br />

Plus gegenüber den ersten drei Monaten<br />

des Jahres. die gute gesamtwirtschaftliche<br />

entwicklung spiegelt sich in der Lage<br />

der betriebe. die kürzlich veröffentlichten<br />

daten der insolvenzstatistik zeigen zwar,<br />

dass die Zahl der eröffneten Verfahren krisenbedingt<br />

deutlich angestiegen war: 2009<br />

waren etwa 1,5­mal so viele industrieunternehmen<br />

betroffen wie im Jahr zuvor. im<br />

dritten Quartal 2009 wurden die meisten<br />

konkursanmeldungen verzeichnet. seitdem<br />

verbesserte sich die situation aber<br />

bedeutend und das befürchtete Massensterben<br />

von industriebetrieben blieb aus.<br />

im ersten Halbjahr <strong>2010</strong> ging die Zahl der<br />

industrieinsolvenzen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum<br />

um vier Prozent zurück. £<br />

risikomanagement,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Studie: Europäische Zahlungsgewohnheiten<br />

w deutsche unternehmen müssen<br />

durchschnittlich 2,8% ihrer Forderungen<br />

abschreiben. im Vergleich zum Vorjahr ist<br />

die summe der Forderungsausfälle insgesamt<br />

spürbar gestiegen: 2009 gaben<br />

die befragten unternehmen noch an,<br />

dass 2,1% der rechnungen nicht bezahlt<br />

wurden. der anteil der Zahlungsausfälle in<br />

<strong>2010</strong> liegt bei geschäftskunden (2,8%) und<br />

Privatkunden (2,6%) auf gleichem niveau.<br />

das ergab die eos Zehn­Länder­studie<br />

<strong>2010</strong> „europäische Zahlungsgewohnheiten“.<br />

Für die studie hat die internationale<br />

eos gruppe, anbieter von Forderungsmanagement,<br />

Marketing­ und risikoinformationen<br />

sowie Payment services,<br />

gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut<br />

ipsos 2200 unternehmen in zehn<br />

europäischen Ländern zu den lokalen Zahlungsgewohnheiten<br />

befragt.<br />

besonders stark von Forderungsausfällen<br />

betroffen sind süddeutsche unternehmen<br />

mit geschäftskunden. Hier fallen 4,2% der<br />

Forderungen aus. im bereich Privatkunden<br />

müssen unternehmen im Westen<br />

den höchsten anteil der Forderungen<br />

(3,8%) abschreiben. deutsche unternehmen<br />

erkennen den bedarf an professionellem<br />

risiko­ und Forderungsmanagement<br />

und vertrauen v. a. externen dienstleistern.<br />

knapp 90% der deutschen Firmen arbeiten<br />

mit spezialisten wie anwaltskanzleien oder<br />

Mahn­ und inkassounternehmen zusammen<br />

(2009: 84%). nur in belgien nutzen<br />

mit 78% ähnlich viele unternehmen die<br />

unterstützung externer dienstleister. in<br />

den meisten anderen Ländern beauftragt<br />

weniger als die Hälfte der Firmen unternehmensfremde<br />

spezialisten. das professionelle<br />

Forderungsmanagement zahlt sich<br />

für die unternehmen aus: nur neun Prozent<br />

der deutschen Firmen waren bislang von<br />

Liquiditätsengpässen betroffen – so wenige<br />

wie in keinem anderen Land. im internationalen<br />

Vergleich gehören die deutschen<br />

außerdem mit zu den pünktlichsten Zahlern:<br />

81,4% der rechnungen an Privatkunden<br />

werden bei einem Zahlungsziel<br />

von durchschnittlich 20 tagen pünktlich<br />

bezahlt. in keinem anderen studienland<br />

gehen mehr rechnungen pünktlich ein.<br />

Mit 86,8% weisen banken, sparkassen und<br />

kreditkartenunternehmen den höchsten<br />

anteil termingerechter Zahlungen im Privatkundengeschäft<br />

auf. auch rechnungen<br />

von energieversorgern (84,3%) und Versiche<br />

run gen (82,4%) zahlen die konsumenten<br />

vergleichsweise termingerecht. die<br />

befragten aus dem distanzhandel geben<br />

an, dass lediglich 76,9% ihrer rechnungen<br />

an endkonsumenten fristgerecht bezahlt<br />

werden. Mit blick auf die kommenden zwei<br />

Jahre rechnen viele deutsche unternehmen<br />

mit einer Verschlechterung der Zahlungsmoral.<br />

besonders skeptisch blicken<br />

die befragten für das Privatkundengeschäft<br />

in die Zukunft: 44% erwarten eine<br />

negative entwicklung des Zahlungsverhaltens<br />

– in keinem anderen studienland<br />

sind die befragten pessimistischer. insbesondere<br />

energieversorger (63%) sowie kreditinstitute<br />

(61%) gehen von einer abnehmenden<br />

Zahlungsmoral aus. etwas stabiler<br />

bewerten die befragten die entwicklung<br />

des Zahlungsverhaltens ihrer geschäftskunden:<br />

Hier gehen 28% von einer Verschlechterung<br />

aus, 64% erwarten, dass das<br />

Zahlungsverhalten stabil bleibt.£


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Zwangsverwalterabrechnung:<br />

Kontrolle durch die Bank<br />

kontrollmöglichkeiten der abrechnung durch den grundpfandrechtsgläubiger als<br />

„Herr des Verfahrens“ in der Zwangsverwaltung.<br />

w eine Zwangsverwaltung ist neben einer<br />

Zwangsversteigerung und der eintragung einer<br />

Zwangshypothek die dritte art der immobiliarvollstreckung,<br />

die dem gläubiger zur rückführung<br />

notleidender darlehen zur Verfügung<br />

steht. Zweck des Verfahrens ist es, durch<br />

einen Zwangsverwalter an stelle des unfähigen<br />

oder unwilligen schuldners aus den<br />

einnahmen zunächst die laufenden kosten<br />

und dann die Forderungen des gläubigers<br />

zu decken. der Zwangsverwalter muss wirtschaftlich<br />

handeln, wie ein verantwortungsbewusster<br />

eigentümer. nachfolgend soll aufgezeigt<br />

werden, welche Möglichkeiten es für<br />

den gläubiger gibt, den Zwangsverwalter bei<br />

der ausübung seines amts zu kontrollieren und<br />

zu beeinfl ussen.<br />

II. Amt des Zwangsverwalters<br />

1. Auswahl des Zwangsverwalters<br />

die auswahl des Zwangsverwalters erfolgt<br />

durch das Vollstreckungsgericht. entgegen<br />

einer weit verbreiteten auff assung besteht<br />

dabei kein Vorschlagsrecht der Verfahrensbeteiligten.<br />

es kommt nur eine natürliche<br />

Person in Frage. diese muss über die für die<br />

ausübung des amts erforderliche Qualifi kation<br />

und büroausstattung verfügen. das amt<br />

ist vom Verwalter persönlich nach „pfl ichtgemäßem<br />

ermessen“ auszuüben. der Zwangsverwalter<br />

wird vom Vollstreckungsgericht bei<br />

der anordnung der Zwangsverwaltung bestellt,<br />

§ 150 abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz<br />

(ZVg). seine aufgaben sind die ordnungsgemäße<br />

Verwaltung sowie die bestmögliche nutzung<br />

des grundstücks, um Erträge zu erzielen.<br />

bei der ausführung des amts agiert der<br />

Zwangsverwalter selbständig, ist jedoch für die<br />

erfüllung seiner Verpfl ichtungen allen beteilig­<br />

ten gegenüber verantwortlich und somit auch<br />

haftbar (§ 154 satz 1 ZVg).<br />

2. Rechtliche Stellung<br />

die rechte und Pfl ichten eines Zwangsverwalters<br />

sind in § 152 ZVg festgelegt. daneben gibt<br />

es in der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)<br />

konkrete regelungen zur Verfahrensabwicklung.<br />

bei der ausübung seines amts ist der Verwalter<br />

nicht an anweisungen und Wünsche der beteiligten<br />

gebunden. kommt er dem Vorschlag<br />

eines beteiligten zur Verfahrensgestaltung nicht<br />

nach, so kann sich dieser jedoch mit der bitte um<br />

erteilung einer Weisung an das gericht wenden<br />

(§ 153 abs. 1 ZVg). dem Vollstreckungsgericht<br />

obliegt die aufsichtsführung über den Zwangsverwalter.<br />

es kann ihn durch Zwangsgeld sanktionieren,<br />

falls er seine aufgaben vernachlässigt<br />

oder erteilte Weisungen nicht befolgt.<br />

der Zwangsverwalter handelt weder als Vertreter<br />

des schuldners oder des gläubigers noch als<br />

beauftragter des gerichts. Vielmehr hat er sich<br />

neutral zu verhalten, denn er ist allen beteiligten<br />

gegenüber verpfl ichtet, das bestmögliche<br />

Verfahrensergebnis zu erzielen. dabei nimmt<br />

er seine aufgaben im eigenen namen und aus<br />

eigenem recht wahr 1 .<br />

3. Institutszwangsverwaltung<br />

ist an einem Zwangsverwaltungsverfahren eine<br />

öff entliche körperschaft, bank, sparkasse, bausparkasse<br />

oder Versicherungsgesellschaft als<br />

gläubiger oder grundbuchberechtigter beteiligt,<br />

hat das gericht auf Vorschlag eines solchen<br />

„instituts“ einen sog. institutsverwalter zu bestellen.<br />

dabei muss es sich um einen fest angestellten<br />

Mitarbeiter des instituts handeln. Für seine<br />

tätigkeit als Zwangsverwalter erhält der institutsverwalter<br />

keine Vergütung. Voraussetzung<br />

für die bestellung ist lediglich, dass die Person<br />

über ausreichende Sachkenntnis zur aus­<br />

Autor:<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Rainer Goldbach,<br />

Dipl.­Rechtspfleger (FH),<br />

Amtsgericht Frankfurt/M.,<br />

Freier Dozent.<br />

» Entgegen einer<br />

weit verbreiteten<br />

Auffassung besteht<br />

kein Vorschlagsrecht<br />

der Verfahrensbeteiligten.<br />

«<br />

1 Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. aufl .,<br />

§ 152 ZVg, rdnr. 2.<br />

249


250<br />

beitrag<br />

» Der Zwangsverwalter<br />

handelt<br />

weder als Vertreter<br />

des Schuldners<br />

oder des Gläubigers<br />

noch als Beauftragter<br />

des Gerichts. «<br />

2 bgH, rpfleger 2005 s. 457.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

übung des amts verfügt und ihre bereitschaft<br />

zur Übernahme der tätigkeit erklärt. daneben<br />

ist vom institut die Übernahme der dem Verwalter<br />

obliegenden Haftung zu erklären. die<br />

einsetzung eines vom Vorschlagsberechtigten<br />

benannten rechtsanwalts, der nicht in einem<br />

arbeitsverhältnis mit dem institut steht, ist nicht<br />

zulässig 2 . ansonsten ist der institutsverwalter<br />

einem gewöhnlichen Zwangsverwalter gleichgestellt.<br />

er unterliegt ebenso der aufsicht des<br />

Vollstreckungsgerichts, hat diesem rechnung zu<br />

legen und sich neutral zu verhalten.<br />

III. Buchführung des Zwangsverwalters<br />

1. Rechnungslegungspflicht<br />

seine einnahmen und ausgaben hat der<br />

Zwangsverwalter nach den in der Zwangsverwalterverordnung<br />

(§§ 14, 15 ZwVwV) niedergelegten<br />

richtlinien zu dokumentieren. Für jedes<br />

Verfahren ist ein eigenes konto einzurichten,<br />

ein kontobuch zu führen und dem gericht nach<br />

ablauf eines jeden Verwaltungsjahrs sowie am<br />

ende der Verwaltung rechnung zu legen.<br />

als abrechnungszeitraum gibt das gesetz das<br />

kalenderjahr vor. eine konsequente anwendung<br />

dieser regelung würde allerdings dazu<br />

führen, dass zu beginn eines jeden Jahres für<br />

alle anhängigen Zwangsverwaltungen die<br />

Jahresrechnungen vom Verwalter vorgelegt<br />

und durch das Vollstreckungsgericht geprüft<br />

werden müssten. aus diesem grund machen<br />

viele gerichte von der Möglichkeit gebrauch,<br />

einen abweichenden rechnungszeitraum festzulegen.<br />

Üblicherweise erfolgt in der Praxis die<br />

abrechnung nach Verwaltungsjahren. das erste<br />

rechnungsjahr beginnt mit dem tag der Verfahrensanordnung<br />

und endet ein Jahr später,<br />

der letzte rechnungsabschnitt mit der aufhebung<br />

des Verfahrens.<br />

ist die Verwaltertätigkeit abgeschlossen, also<br />

die abwicklung der Verwaltung mit auszahlung<br />

des restkassenbestands erfolgt, hat der<br />

Verwalter dem Gericht eine Endabrechnung<br />

einzureichen. diese erstreckt sich auf den Zeitraum<br />

seit der aufhebung des Verfahrens bis zur<br />

auszahlung des restkassenbestands und ist<br />

durch einen nullstellungsbeleg für das konto<br />

zu ergänzen.<br />

endet eine Zwangsverwaltung dadurch, dass<br />

in einem parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahren<br />

der Zuschlag erteilt wurde,<br />

dann führt der Zwangsverwalter die Verwaltung<br />

für die rechnung des erstehers weiter.<br />

die dazugehörigen einnahmen und ausgaben<br />

muss der Verwalter mit dem ersteher abrechnen.<br />

eventuelle Überschüsse aus diesem Zeitraum<br />

sind an den neuen eigentümer auszuzahlen.<br />

sie stehen nicht zur befriedigung der<br />

gläubiger zur Verfügung.<br />

2. Prüfung der Rechnungslegung durch<br />

das Vollstreckungsgericht<br />

bei allen abrechnungen ist eine aufstellung<br />

sowohl der zu erwartenden als auch der tatsächlich<br />

erzielten einnahmen sowie der ausgaben<br />

mit den dazugehörigen belegen einzureichen.<br />

die vorgelegte abrechnung wird vom<br />

Vollstreckungsgericht rechnerisch und sachlich<br />

geprüft. Mit Hilfe dieser Überprüfung soll<br />

festgestellt werden, ob der Zwangsverwalter<br />

seiner Verpflichtung nachgekommen ist, alle<br />

beschlagnahmten ansprüche zur Masse zu<br />

ziehen. V. a. im Hinblick auf die Mieten ist dies<br />

von bedeutung.<br />

durch den eintritt in die bestehenden Miet­<br />

oder Pachtverträge erlangt der Verwalter die<br />

Befugnis und gleichzeitige Verpflichtung,<br />

alle daraus resultierenden ansprüche geltend<br />

zu machen. er ist „aktiv legitimiert“. d. h.<br />

er ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet,<br />

nicht gezahlte Mieten gerichtlich<br />

einzuklagen.<br />

rückständige Mieten aus der Zeit bis zu einem<br />

Jahr vor dem beschlagnahmezeitpunkt fallen<br />

ebenfalls in die Zwangsverwaltungsmasse. sollten<br />

offene Mietforderungen bestehen, hat der<br />

Verwalter die rechtsverfolgung zeitnah einzuleiten.<br />

es ist weder für das Vollstreckungsgericht<br />

noch für den gläubiger akzeptabel, dass<br />

ein Zwangsverwalter in einem rechnungsjahr<br />

weniger als zwölf Monatsmieten einnimmt,<br />

ohne dafür eine stichhaltige begründung zu<br />

liefern oder die gerichtliche geltendmachung<br />

der säumigen Mieten nachzuweisen.<br />

3. Kontrolle der <strong>Ausgabe</strong>n<br />

Hinsichtlich der ausgaben ist v. a. ein augenmerk<br />

darauf zu richten, wofür die eingenom­


menen gelder verwendet wurden. die sog.<br />

„<strong>Ausgabe</strong>n der Verwaltung“ und die Verfahrenskosten<br />

können vom Zwangsverwalter<br />

ohne gerichtliche anordnung beglichen<br />

werden. Weitere Zahlungen an die gläubiger<br />

darf er allerdings erst nach der aufstellung<br />

eines teilungsplans durch das gericht leisten.<br />

Zu den Verwaltungskosten gehören die<br />

kosten für die instandhaltung der Liegenschaft,<br />

Versicherungsprämien, Löhne für bedienstete,<br />

die Vergütung des Zwangsverwalters, Wohngeldforderungen<br />

und die öffentlichen grundstückslasten<br />

3 sowie die gerichtskosten für die<br />

durchführung des Verfahrens.<br />

Hinsichtlich der ausgaben sollte der gläubiger<br />

darauf achten, ob der Zwangsverwalter nicht zu<br />

großzügig ist, wenn es um die instandhaltung<br />

des objekts geht. er ist zwar zur Bestandserhaltung<br />

verpflichtet, allerdings sind wertsteigernde<br />

investitionen im rahmen einer Zwangsverwaltung<br />

normalerweise nicht angebracht.<br />

sie schmälern die Masse und damit letztendlich<br />

die Überschüsse für den gläubiger. dasselbe<br />

gilt für Forderungen anderer gläubiger,<br />

die nicht den beschlagnahmezeitraum betreffen,<br />

wie z. b. rückständige Wohngelder und<br />

öffentliche grundstückslasten. sie sind vom<br />

schuldner zu tragen und nicht aus der Masse<br />

zu begleichen.<br />

4. Hohe Kassenbestände<br />

gelegentlich kommt es vor, dass der Zwangsverwalter<br />

hohe geldbestände auf dem konto<br />

hortet. sicherlich ist es sinnvoll, eine gewisse<br />

rücklage für vorhersehbare und unvorhersehbare<br />

ausgaben zu bilden. diese sollte aber<br />

nicht zu hoch sein, denn eine Zwangsverwaltung<br />

dient neben der bestandserhaltung des<br />

objekts auch der gläubigerbefriedigung und<br />

deshalb sind bei hinreichendem kassenbestand<br />

unbedingt auszahlungen an den gläubiger<br />

vorzunehmen. ggf. sollte der gläubiger<br />

vom Zwangsverwalter Zahlungen auf den teilungsplan<br />

verlangen.<br />

im Fall unvorhersehbarer <strong>Ausgabe</strong>n, die<br />

nicht aus dem kassenbestand gedeckt werden<br />

können, hat der Zwangsverwalter ohnehin die<br />

Möglichkeit, einen Vorschuss zur Deckung<br />

der anstehenden Kosten beim gläubiger<br />

anzufordern.<br />

5. Prüfungsmöglichkeit des Gläubigers<br />

eine kopie der abrechnung wird nach der Prüfung<br />

durch den rechtspfleger sowohl an den<br />

gläubiger als auch an den schuldner übersandt.<br />

dadurch wird dem gläubiger seinerseits<br />

die Möglichkeit zur Überprüfung der Einnahmen<br />

und <strong>Ausgabe</strong>n gegeben. diese Chance<br />

sollte er unbedingt nutzen und im Zweifelsfall<br />

beim Zwangsverwalter oder beim gericht<br />

nachfragen und um Aufklärung unklarer Kontobewegungen<br />

bitten.<br />

außerdem geben die meisten Vollstreckungsgerichte<br />

die Möglichkeit, alle vom Zwangsverwalter<br />

eingereichten belege einzusehen. eine<br />

gesetzliche Verpflichtung besteht dazu nicht.<br />

die einsichtsmöglichkeit gilt lediglich für einen<br />

beschränkten Zeitraum. spätestens einen<br />

Monat nach Prüfung der abrechnung, werden<br />

die belege vom Vollstreckungsgericht an den<br />

Zwangsverwalter zurückgesandt. im büro des<br />

Zwangsverwalters hat der gläubiger keinerlei<br />

einsichtsrecht.<br />

IV. Aufsicht durch das Gericht und<br />

Zwangsmittel<br />

1. Weisungen durch das Vollstreckungsgericht<br />

bei aller selbständigkeit, die dem Zwangsverwalter<br />

im rahmen seiner amtsführung zugestanden<br />

wird, verlangt das gesetz eine Aufsicht<br />

durch das Vollstreckungsgericht. im<br />

interesse der beteiligten hat es die amtsführung<br />

des Verwalters im Hinblick auf die rechtmäßigkeit<br />

seines Vorgehens zu überwachen.<br />

diese aufsichtspflicht bezieht sich auf das<br />

gesamte Spektrum der Aufgaben eines<br />

Verwalters. umgesetzt wird sie in erster Linie<br />

durch die anforderung von sachstandsberichten,<br />

Prüfung der Jahres­ oder schlussrechnung<br />

sowie regelmäßige geschäftsprüfungen<br />

im büro des Verwalters.<br />

Falls ein begründeter anlass besteht, können<br />

unvermutete Prüfungen durchgeführt<br />

werden. dabei sollte das gericht auch auf<br />

anregungen des gläubigers reagieren. stellt<br />

es fest, dass der Verwalter seine geschäfte<br />

nicht pflichtgemäß wahrnimmt, muss es<br />

anweisungen für die geschäftsführung ertei­<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Durch den Eintritt<br />

in die bestehenden<br />

Miet- oder<br />

Pachtverträge erlangt<br />

der Verwalter die<br />

Befugnis und gleichzeitige<br />

Verpflichtung,<br />

alle daraus resultierenden<br />

Ansprüche<br />

geltend zu machen. «<br />

3 bgH, beschl. v. 15.10.2009, V Zb 43/09; rpfleger<br />

<strong>2010</strong> s. 35.<br />

251


eitrag<br />

» Falls ein Zwangsverwalter<br />

seine Aufgaben<br />

nicht ohne<br />

Zwang ordnungsgemäß<br />

wahrnimmt,<br />

ist ein Austausch<br />

sinnvoller als ständigeZwangsgeldverfahren<br />

zur Durchsetzung<br />

der gesetzlichen<br />

Verpflichtungen. «<br />

252<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

len und die umsetzung überwachen. durchgesetzt<br />

werden solche Weisungen mit Hilfe des<br />

Zwangsgeldverfahrens.<br />

2. Zwangsgeldverfahren<br />

dazu ist dem Zwangsverwalter zunächst für<br />

den Fall der nichterledigung einer erteilten<br />

Weisung die Festsetzung von Zwangsgeld<br />

anzudrohen. nach androhung und ergebnislosem<br />

Fristablauf wird das Zwangsgeld i. H. v.<br />

fünf euro bis 1.000 € festgesetzt. das Zwangsgeld<br />

soll dazu dienen, die ausführung der<br />

erteilten Weisung durchzusetzen. es hat nicht<br />

den Charakter einer geldstrafe. der Zwangsverwalter<br />

muss es aus seinem Privatvermögen<br />

und nicht etwa aus der Zwangsverwaltungsmasse<br />

bezahlen.<br />

nach der rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses<br />

wird der Verwalter zur Zahlung aufgefordert.<br />

ggf. erfolgt dann die Zwangsvollstreckung<br />

nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung<br />

zu gunsten der gerichtskasse.<br />

bleibt der Verwalter weiterhin untätig, kann<br />

aus demselben grund ein weiteres, zweckmäßigerweise<br />

höheres, Zwangsgeld festgesetzt<br />

werden.<br />

begeht der Verwalter besonders schwerwiegende<br />

Pflichtverletzungen, hat das gericht<br />

jederzeit die Möglichkeit, den Verwalter<br />

abzuberufen und einen neuen Zwangsverwalter<br />

einzusetzen. in betracht kommt das z. b.,<br />

wenn er gelder veruntreut oder die Verwaltertätigkeit<br />

ganz einstellt.<br />

selbst bei „leichten“ Verstößen oder Versäumnissen<br />

ist eine abberufung die beste Lösung.<br />

denn falls ein Zwangsverwalter seine aufgaben<br />

nicht ohne Zwang ordnungsgemäß wahrnimmt,<br />

ist ein austausch sinnvoller als ständige<br />

Zwangsgeldverfahren zur durchsetzung der<br />

gesetzlichen Verpflichtungen.<br />

V. Verhältnis Gläubiger – Zwangsverwalter<br />

ein unmittelbares verfahrensrechtliches Verhältnis<br />

zwischen gläubiger und Zwangsverwalter<br />

besteht nicht. so ist eine Auskunftsverpflichtung<br />

seitens des Zwangsverwalters<br />

nur gegenüber dem gericht gesetzlich normiert<br />

und nicht gegenüber dem gläubiger<br />

(§ 16 ZwVwV).<br />

dennoch hat der gläubiger als „Herr des Verfahrens“<br />

die Möglichkeit, das Vorgehen des<br />

Verwalters zu beeinflussen. Zwar handelt der<br />

Verwalter bei der ausübung seiner tätigkeit<br />

im rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbständig.<br />

er ist jedoch dabei an Weisungen des<br />

gerichts gebunden. solche Weisungen ergehen<br />

u. a. auf anregung des gläubigers. sie<br />

können dazu dienen, die Zwangsverwaltung<br />

i. S. d. Gläubigers zu gestalten, soweit dies<br />

im rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich<br />

und zulässig ist. allerdings können sie nicht<br />

dazu verwendet werden, den Zwangsverwalter<br />

mit verfahrensfremden tätigkeiten, wie der<br />

durchführung von Wohnungsbesichtigungen<br />

für bietinteressenten, zu beauftragen.<br />

erfolgreich ist der gläubiger bei der durchsetzung<br />

seiner Verfahrensziele auch dann, wenn<br />

er mit dem Verwalter persönlich kontakt hält<br />

und seine Vorstellungen vom Verfahrensablauf<br />

kundtut. denn nur soweit der Verwalter<br />

die interessen des gläubigers kennt, kann er<br />

die Zwangsverwaltung unter deren beachtung<br />

gestalten. dazu sollte klar sein, ob der gläubiger<br />

durch die Verwaltung möglichst hohe<br />

erträge erzielen will, oder lediglich Zugriff<br />

auf das objekt bekommen möchte, um die<br />

Verwertung in der Zwangsversteigerung zu<br />

sichern. in einem solchen Fall kann möglicherweise<br />

erreicht werden, dass der Verwalter<br />

von seinem grundsätzlichen Bemühen<br />

um Vermietung des Objekts Abstand<br />

nimmt. insbesondere wenn der Zwangsversteigerungstermin<br />

in kürze ansteht, ist das<br />

für den gläubiger wünschenswert. bei unvermieteten<br />

Liegenschaften wird nämlich meistens<br />

ein besseres Versteigerungsergebnis<br />

erzielt.<br />

setzt das gericht die Vorstellungen des gläubigers<br />

nicht in Weisungen um, kann der Zwangsverwalter<br />

nicht unmittelbar zur gestaltung<br />

des Verfahrens i. s. d. gläubigers gezwungen<br />

werden. da jedoch als Konsequenz die<br />

Antragsrücknahme durch den Gläubiger und<br />

somit die beendigung des amts droht, ist der<br />

Verwalter wegen der „gesicherten Vergütung“<br />

oftmals bereit, die Vorstellungen des gläubigers<br />

zu berücksichtigen.


VI. Fazit<br />

in erster Linie liegen die vom gesetzgeber vorgesehenen<br />

kontrollmöglichkeiten bezüglich<br />

des Zwangsverwalters in der Hand des Vollstreckungsgerichts.<br />

ihm stehen die vorstehend<br />

genannten, umfangreichen instrumente zur<br />

Verfügung. dagegen sind die unmittelbaren<br />

Möglichkeiten des gläubigers eher bescheiden.<br />

die gesetzlich normierte Aufsichtsverpflichtung<br />

sollte die Vollstreckungsgerichte veranlassen,<br />

sorgfältige Überprüfungen vorzunehmen,<br />

zumal bei Pflichtverletzungen des Vollstreckungsgerichts<br />

regressansprüche von gläubiger­<br />

und schuldnerseite drohen.<br />

dennoch sollte der gläubiger nicht blind auf<br />

die arbeit des Vollstreckungsgerichts vertrauen,<br />

sondern stattdessen selbst ein waches<br />

auge auf die tätigkeiten des Zwangsverwalters<br />

haben.<br />

PrAxiStiPPS<br />

die vom Zwangsverwalter eingereichte Jahresrechnung<br />

gehört zur Pflichtlektüre des gläubigers.<br />

auf diesem Weg lässt sich gut erkennen,<br />

ob der Zwangsverwalter seinen aufgaben hinsichtlich<br />

der bestandserhaltung und geltendmachung<br />

der grundstückserträge nachkommt.<br />

ist das nicht der Fall, kann über das Vollstreckungsgericht<br />

erreicht werden, dass der<br />

Zwangsverwalter mit Weisungen ausgestattet,<br />

mit Zwangsgeld belegt oder gar seines amts<br />

enthoben wird.<br />

eine Zwangsverwaltung, die für den gläubiger<br />

unrentabel ist, weil sie nicht den erwarteten<br />

erfolg bringt, kann er jederzeit durch rücknahme<br />

des antrags beenden. darauf sollte der<br />

Zwangsverwalter vorab aufmerksam gemacht<br />

werden. er verliert durch die aufhebung des<br />

Verfahrens eine einnahmequelle und wird<br />

u. u. versuchen, dies durch eine zweckentsprechende<br />

Verfahrensgestaltung abzuwenden. £<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Soweit der Verwalter<br />

die Interessen<br />

des Gläubigers<br />

kennt, kann er die<br />

Zwangsverwaltung<br />

unter deren Beachtung<br />

gestalten. «<br />

die unmittelbaren kontrollmöglichkeiten des gläubigers bezüglich der geschäftsführung des Zwangsverwalters liegen<br />

in erster Linie in den Händen des Vollstreckungsgerichts. die des gläubigers sind gering, aber sie sind vorhanden und<br />

sollten konsequent genutzt werden.<br />

durch Überprüfung der jährlichen abrechnung des Zwangsverwalters erlangt der gläubiger aufschluss über die einnahmen<br />

und ausgaben.<br />

dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Zwangsverwalter alle erzielbaren einnahmen sowie auch rückständige<br />

Mieten einzieht, keine unnötigen ausgaben tätigt und mögliche Zahlungen auf den teilungsplan leistet.<br />

einflussnahme des gläubigers kann über persönlichen kontakt, anregung von Weisungen durch das gericht oder schlimmstenfalls<br />

durch rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags erfolgen.<br />

253


254<br />

beitrag<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Mezzanineprogramme: Die Frage<br />

der Anschlussfi nanzierung<br />

die endfälligkeit von Mezzanineprogrammen wird zur Herausforderung und<br />

existenzfrage für mittelständische unternehmen.<br />

Autoren:<br />

Martin Völker,<br />

Geschäftsführer,<br />

WGZ Initiativkapital GmbH und<br />

Dr. Thorsten Möller,<br />

Senior Investmentmanager,<br />

WGZ Initiativkapital GmbH.<br />

» Der Mittelstand<br />

konnte durch eigenkapitalähnliche<br />

Mittel<br />

zu relativ günstigen<br />

Konditionen seine<br />

Bilanzrelationen<br />

analytisch verbessern.<br />

«<br />

1 Hb, sorge um die anschlussfinanzierung,<br />

30.04.2009; initiativbanking 03/2009, anschluss<br />

fi nden, s. 26 f.; Handelsblatt, Wenn Firmen nicht<br />

mehr fl üssig sind, 16.11.2009.<br />

2 Vgl. FaZ, totgesagte leben länger, 09.10.2009.<br />

I. Einleitung<br />

w Mit dem begriff Mezzaninekapital werden<br />

Finanzierungsformen bezeichnet, die sowohl<br />

Merkmale von eigenkapital als auch von<br />

Fremdkapital aufweisen. dazu zählen etwa<br />

stille beteiligungen, nachrangdarlehen und<br />

genussrechte. der Mezzaninegeber stellt die<br />

fi nanziellen Mittel meist für mind. fünf Jahre<br />

zur Verfügung, ohne dass hierfür sicherheiten<br />

gestellt werden müssen. durch die Vereinbarung<br />

eines rangrücktritts tritt der Mezzaninegeber<br />

mit seinen ansprüchen hinter die gläubiger<br />

des unternehmens zurück. so erhalten<br />

Mittelständler wirtschaftliches eigenkapital,<br />

ohne ihre gesellschafterstruktur verändern<br />

zu müssen, und können zugleich anfallende<br />

Zinsen i. d. r. steuerlich absetzen.<br />

bei Mezzaninekapital hat das mittelständische<br />

unternehmen grundsätzlich die Wahl zwischen<br />

individuellen Finanzierungslösungen und standardisierten<br />

Leistungsangeboten, wie sie etwa<br />

im rahmen von genussscheinprogrammen<br />

angeboten worden sind.<br />

ii. Risiko der Anschlussfinanzierung<br />

Mit über vier Mrd. € verbrieftem Mezzaninekapital<br />

wurden in den Jahren 2004 bis<br />

2007 mehr als 700 mittelständische unternehmen<br />

fi nanziert 1 . das dahinter stehende<br />

Finanzierungsinstrument der standardisierten<br />

Genussrechts- oder Nachrangdarlehensprogramme<br />

(im folgenden „Mezzanineprogramm“)<br />

wie etwa PrePs, equinotes, H.e.a.t.<br />

oder PuLs schien für alle beteiligten vorteilhaft<br />

zu sein. der Mittelstand konnte durch eigenkapitalähnliche<br />

Mittel zu relativ günstigen konditionen<br />

seine bilanzrelationen analytisch verbessern.<br />

die damals innovative refi nanzierung<br />

dieses Mezzaninekapitals am kapitalmarkt in<br />

Verbindung mit der aufteilung der Verbriefung<br />

auf anleihen mit verschiedenen risikoklassen,<br />

die nach dem „Wasserfallprinzip“ mit Zins und<br />

tilgung bedient werden, ermöglichte den<br />

investoren eine spezifi sche anlageentscheidung<br />

nach ihrer individuellen risiko­/renditeneigung.<br />

die Arrangeure, meist banken oder<br />

Finanzdienstleister, übernahmen die identifi ­<br />

kation, ansprache, Prüfung und selektion der<br />

Portfoliounternehmen und erschlossen sich<br />

damit Provisionserträge bei gleichzeitiger ausplatzierung<br />

des risikos.<br />

seit dem Jahr 2008 konnte jedoch keines der<br />

geplanten Mezzanineprogramme mehr am<br />

kapitalmarkt platziert werden. nach den bisherigen<br />

ausfällen in den Portfolien früherer<br />

Programme ließen sich hierfür keine investoren<br />

mehr fi nden 2 . auch perspektivisch ist eine<br />

Neuaufl age aufgrund verschiedener struktureller<br />

defi zite der bisherigen Mezzanineprogramme<br />

(siehe iii.) als unwahrscheinlich<br />

anzusehen.<br />

Viele mittelständische Unternehmen beabsichtigten<br />

mit der aufnahme verbrieften Mezzaninekapitals<br />

ihr zukünftiges Wachstum zu<br />

fi nanzieren bzw. zu beschleunigen. Mit thesaurierten<br />

gewinnen aus dem realisierten Wachstum<br />

sollten die aufgenommenen Mittel später<br />

zurückgeführt werden. infolge der Finanz-<br />

und Wirtschaftskrise haben sich die ergebnissituation<br />

und die ratings vieler unternehmen<br />

verschlechtert, sodass sich die ursprüngliche<br />

Finanzstrategie nicht mehr umsetzen lässt.<br />

da nicht alle unternehmen die rückzahlung<br />

vollständig aus dem eigenen Cash­fl ow leisten<br />

können, benötigen sie zumindest eine<br />

(teil-)Anschluss fi nanzierung. Mangels neuaufl<br />

age von Mezzanineprogrammen und der<br />

relativ hohen Volumina des aufgenommenen<br />

verbrieften Mezzaninekapitals im bereich von<br />

etwa drei bis 15 Mio. € je unternehmen in Verbindung<br />

mit dessen endfälligkeit in den Jahren


2011 bis 2014 wird die Frage der anschlussfinanzierung<br />

für viele betroffene unternehmen<br />

somit zur existenziellen Herausforderung.<br />

Mit zunehmender zeitlicher Nähe des<br />

Fälligkeitstermins ergibt sich ein weiteres<br />

Problem: das Mezzaninekapital wird bei einer<br />

restlaufzeit von unter einem Jahr bilanzanalytisch<br />

nicht mehr als wirtschaftliches Eigenkapital<br />

anerkannt. die reduzierte eigenkapitalquote<br />

kann sich zusätzlich negativ auf das<br />

rating und damit auf den Finanzierungsrahmen<br />

auswirken – die Mittel aus dem Mezzanineprogramm<br />

entwickeln sich somit aus sicht<br />

des unternehmens vom „allheilmittel“ zum<br />

„Klumpenrisiko“.<br />

iii. Strukturelle Defizite von<br />

Mezzanineprogrammen<br />

aus heutiger sicht weist die konzeption der bisherigen<br />

Mezzanineprogramme einige strukturelle<br />

defizite auf, die insgesamt gegen eine<br />

neuauflage sprechen:<br />

Abbildung 1: Fälligkeiten von Mezzanine-Programmen<br />

Quelle: impulse 02/<strong>2010</strong> s. 91.<br />

1. Asymmetrische Chance­Risiko­Verteilung<br />

zugunsten der Arrangeure<br />

durch die Möglichkeit der vollständigen Ausplatzierung<br />

sämtlicher Finanzierungsrisiken<br />

an den kapitalmarkt gab es für die arrangeure<br />

einen konzeptionsbedingt geringeren anreiz,<br />

die Prüfung und selektion der potenziellen<br />

Portfoliounternehmen mit derselben sorgfalt<br />

vorzunehmen wie jene Mezzaninegeber, die<br />

das vermittelte Mezzaninekapital in die eigenen<br />

bücher nehmen 3 . so geben etwa die platzierten<br />

Volumina je unternehmen sowie die<br />

partiell sogar zu beobachtende Parallelvergabe<br />

von Mezzaninekapital durch verschiedene<br />

Programme an dasselbe unternehmen<br />

grund zu der annahme, dass „klassische“<br />

Finanzierungskriterien wie kapitaldienstfähigkeit<br />

und Verschuldungsgrad bei der Mittelvergabe<br />

eventuell nicht immer hinreichend<br />

beachtet worden sind.<br />

die Vergütung über erfolgsabhängige Vermittlungsprovisionen<br />

trug möglicherweise<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Mangels Neuauflage<br />

von Mezzanineprogrammen<br />

wird die<br />

Frage der Anschlussfinanzierung<br />

für viele<br />

betroffene Unternehmen<br />

zur existenziellen<br />

Herausforderung. «<br />

3 Partiell wird sogar die these vertreten, dass ab<br />

dem Jahr 20<strong>06</strong> nur noch „oberflächlich“ geprüft<br />

worden sei. Vgl. impulse 02/<strong>2010</strong> s. 88.<br />

255


256<br />

beitrag<br />

» VergangenheitsorientierteRatingverfahren<br />

trugen zu<br />

einer methodisch<br />

bedingten Unterschätzung<br />

der<br />

Ausfallrisiken bei. «<br />

4 Vgl. auch FinanCe 11/2008 s. 36.<br />

5 vgl. www.mezzanine­bericht.de<br />

6 Vgl. auch FinanCe 11/2008 s. 36.<br />

7 Vgl. impulse 02/<strong>2010</strong> s. 88.<br />

8 Vgl. auch FinanCe 11/2008 s. 37.<br />

9 Vgl. auch Markt und Mittelstand, Mezzanine:<br />

das ende des verbrieften Hybrid­kapitals,<br />

01.12.2008. Vgl. auch Markt und Mittelstand,<br />

Mezzanine: das ende des verbrieften Hybridkapitals,<br />

01.12.2008.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

ebenfalls dazu bei, dass die möglichst zügige<br />

Platzierung eines möglichst hohen Volumens<br />

mezzaniner Mittel für die arrangeure wohl<br />

mehr im Vordergrund stehen konnte als die<br />

Qualität der auf diese Weise selektierten unternehmen<br />

4 . Für eine aus investorensicht insgesamt<br />

unzureichende qualitative Auswahl<br />

von Portfoliounternehmen sprechen zumindest<br />

die bisherigen ausfälle der Mezzanineprogramme<br />

(bis dato ca. 14% des emissionsvolumens<br />

5 ). Zudem sind nach schätzungen bereits<br />

40% der nutzer von Mezzanineprogrammen<br />

nicht mehr als investmentgrade einzustufen 6 .<br />

2. Nicht risikoadäquate Konditionen<br />

der Mezzanineprogramme<br />

aus heutiger sicht sind die damaligen konditionen<br />

der Mezzanineprogramme als nicht risikoadäquat<br />

zu bezeichnen. Hierfür sind v. a. folgende<br />

gründe zu benennen:<br />

die refinanzierung der Mezzanineprogramme<br />

am kapitalmarkt bedeutete zugleich die Verlagerung<br />

sämtlicher ausfallrisiken auf die investoren,<br />

die diese aufgrund ihrer offenbar meist<br />

fehlenden oder zu geringen Erfahrung mit<br />

der Anlageklasse „Mezzanine“ nicht angemessen<br />

einschätzen konnten und sich daher<br />

mit nicht risikoadäquaten renditen zufrieden<br />

gaben.<br />

die relativ preiswert am kapitalmarkt eingeworbenen<br />

Mittel führten in Verbindung mit<br />

der hohen nachfrage nach „preisgünstigen<br />

eigenkapitalähnlichen Mitteln“ seitens der<br />

unternehmen zudem schnell zu einem Wettbewerb<br />

der verschiedenen Mezzanineprogramme,<br />

wodurch ein zusätzlicher konditionendruck<br />

entstand. so wurde etwa im Jahr<br />

20<strong>06</strong> verbrieftes Mezzaninekapital bereits für<br />

unter sieben Prozent angeboten 7 .<br />

schließlich haben auch die seitens der arrangeure<br />

verwendeten „statischen“, i. e. rein vergangenheitsorientierten,<br />

ratingverfahren zur<br />

bewertung der potenziellen Portfoliounternehmen<br />

zu einer methodisch bedingten Unterschätzung<br />

der Ausfallrisiken und der nicht<br />

risikoadäquaten konditionenpolitik beigetragen<br />

8 . Mit Mezzaninekapital werden meist strategische<br />

oder strukturelle Herausforderungen<br />

wie etwa die erschließung eines neuen<br />

geschäftsfelds, der Markteintritt ins ausland,<br />

eine unternehmensnachfolge oder ein gesellschafterwechsel<br />

finanziert. da rein vergangenheitsorientierte<br />

ratingmethoden implizit<br />

eine unveränderte Fortsetzung eines bereits<br />

bewährten geschäftsmodells unterstellen,<br />

werden sie dem „Strukturbruch“ (z. b. noch<br />

nicht einzuschätzende kompetenz des neuen<br />

Managements, unbekannter neuer Markt), der<br />

mit den vorgenannten Finanzierungsanlässen<br />

für Mezzaninekapital verbunden ist und dem<br />

daraus resultierenden zusätzlichen risiko, nicht<br />

gerecht. eine systematische unterschätzung<br />

der ausfallrisiken ist die zwangsläufige Folge.<br />

3. Unzureichende Risikostreuung in den<br />

Portfolien<br />

da die anreizsysteme für die arrangeure<br />

i. d. r. so ausgestaltet waren, dass sie vorrangig<br />

für den Platzierungserfolg vergütet wurden,<br />

wurden partiell sehr hohe Volumina an Mezzaninekapital<br />

je Portfoliounternehmen finanziert.<br />

die daraus resultierende Gesamtzahl an<br />

Unternehmen im Portfolio eines Mezzanineprogramms<br />

bei gegebenem Platzierungsvolumen<br />

war daher oftmals zu gering 9 . da die<br />

risikostreuung im Portfolio somit nicht hinreichend<br />

war, ergaben sich auch aus sicht der<br />

investoren zunehmend „Klumpenrisiken“, da<br />

der ausfall eines einzigen unternehmens im<br />

Portfolio einen relativ hohen prozentualen Verlust<br />

am gesamtportfolio bedeutete.<br />

insgesamt ist somit aufgrund der vorgenannten<br />

konzeptionellen defizite nicht zu erwarten,<br />

dass Mezzanineprogramme in dieser Form<br />

zukünftig wieder aufgelegt werden können.<br />

IV. Optionen zur Anschlussfinanzierung<br />

mit<br />

Eigenkapitalcharakter<br />

unternehmen mit verbrieftem Mezzaninekapital<br />

in der bilanz sollten im ersten schritt anstreben,<br />

ihren Free Cash-flow zu verbessern,<br />

indem sie etwa ihr Working Capital optimieren,<br />

nicht betriebsnotwendiges Vermögen veräußern<br />

oder sale­and­Lease­back für teile ihres<br />

anlagevermögens realisieren. im idealfall ließe<br />

sich soviel zusätzliche Liquidität generieren,<br />

dass eine vollständige rückführung des endfälligen<br />

Mezzaninekapitals hierdurch ermöglicht<br />

wird. es ist jedoch anzunehmen, dass eine


derartige Verbesserung des Cash­flow nur einer<br />

Minderheit von unternehmen gelingen wird.<br />

grundsätzlich denkbar wäre auch ein Debt-to-<br />

Equity-Swap des verbrieften Mezzaninekapitals,<br />

i. e. dass die aufgenommenen nachrangigen<br />

darlehen oder genussrechte in anteile<br />

am betreffenden unternehmen gewandelt<br />

würden. die Machbarkeit dieser Lösung ist<br />

einerseits davon abhängig, ob die regularien<br />

des jeweiligen Mezzanineprogramms den<br />

swap überhaupt zulassen und ob der Mezzaninegeber<br />

dies anstrebt. andererseits muss auch<br />

der unternehmer sich fragen, ob er sich eine<br />

Zusammenarbeit mit seinem früheren Mezzaninegeber<br />

als Mitgesellschafter vorstellen kann<br />

oder nicht.<br />

Für die verbleibende anzahl an unternehmen<br />

stellt sich umso mehr die Frage der<br />

geeigneten Anschlussfinanzierung – v. a.<br />

nach alternativen Finanzierungslösungen mit<br />

eigenkapitalcharakter.<br />

auch wenn der durch die endfälligkeit des verbrieften<br />

Mezzaninekapitals entstehende bedarf<br />

für eine anschlussfinanzierung grundsätzlich<br />

über verschiedenste Finanzierungsinstrumente<br />

abgedeckt werden kann, so haben doch nur<br />

wenige Finanzierungsinstrumente ebenfalls<br />

eigenkapitalcharakter. dies sind v. a. individuelle<br />

Mezzaninefinanzierungen („wirtschaftliches<br />

Eigenkapital“), eine Kapitalerhöhung<br />

im bestehenden Gesellschafterkreis<br />

oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters<br />

(„bilanzielles Eigenkapital“).<br />

individuelle Mezzaninefinanzierungen verfügen<br />

im Vergleich zu verbrieftem Mezzaninekapital<br />

über spezifische Vorteile: die vertragliche<br />

Ausgestaltung kann wesentlich flexibler<br />

erfolgen. so ist die Laufzeit nicht vorgegeben,<br />

sondern kann etwa im bereich von fünf bis acht<br />

Jahren bedarfsgerecht festgelegt werden. der<br />

Kapitalabruf ist nicht nur in Form eines einmalbetrags,<br />

sondern auch in mehreren tranchen<br />

möglich. gleichermaßen muss eine individuelle<br />

Mezzaninefinanzierung nicht zwingend<br />

endfällig ausgestaltet werden, auch eine tilgung<br />

in tranchen ist denkbar.<br />

im ergebnis kann eine individuelle Mezzaninefinanzierung<br />

daher meist besser an die spezifische<br />

Situation des Eigenkapital suchenden<br />

Unternehmens angepasst werden, so<br />

dass gewährleistet ist, dass der jeweils bestehende<br />

eigenkapitalbedarf zum richtigen Zeitpunkt<br />

in der richtigen Höhe gedeckt wird und/<br />

oder investitionszyklen des unternehmens und<br />

Laufzeit der Mezzaninefinanzierung optimal<br />

aufeinander abgestimmt sind.<br />

eine weitere alternative besteht in der Zuführung<br />

bilanziellen eigenkapitals durch eine<br />

Kapitalerhöhung im bestehenden Gesellschafterkreis.<br />

sofern zusätzliches eigenkapital<br />

auf diese Weise nicht generiert werden<br />

kann, bietet sich die Aufnahme eines neuen<br />

Abbildung 2: Mezzaninekapital – individuell, flexibel und transparent<br />

Volumen<br />

Quelle: WgZ initiativkapital gmbH.<br />

Gestaltungsparameter einer individuellen Mezzaninefinanzierung<br />

Kapitalabruf Tilgungsmodus<br />

Individuelle<br />

Konditionenstruktur<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Laufzeit (in Jahren)<br />

Anschlussfinanzierung<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Alternative Finanzierungslösungen<br />

mit Eigenkapitalcharakter<br />

sind v. a.<br />

individuelle Mezzaninefinanzierungen,<br />

eine Kapitalerhöhung<br />

im bestehenden<br />

Gesellschafterkreis<br />

oder die Aufnahme<br />

eines neuen Gesellschafters.<br />

«<br />

257


eitrag<br />

» Eine Alternative<br />

besteht in der Zuführung<br />

bilanziellen<br />

Eigenkapitals durch<br />

eine Kapital erhöhung<br />

im bestehenden<br />

Gesellschafterkreis. «<br />

PrAxiStiPPS<br />

Gesellschafters wie etwa eines strategischen<br />

Partners oder einer beteiligungsgesellschaft an.<br />

die aufnahme eines neuen gesellschafters<br />

oder eine individuelle Mezzaninefi nanzierung<br />

sind Handlungsoptionen für unternehmen,<br />

die über ein qualifi ziertes und erfahrenes<br />

Management sowie eine gute Marktpositionierung<br />

bzw. Alleinstellungsmerkmale<br />

verfügen. Während individuelle Mezzaninefi<br />

nanzierungen eher für unternehmen mit<br />

moderatem Wachstum und einer stabilen<br />

Ertragslage bzw. einem stabilem Cashfl<br />

ow geeignet sind, ist für die Aufnahme eines<br />

neuen Gesellschafters meist eine attraktive<br />

Zukunfts- / Wachstumsperspektive und eine<br />

klare Exit-Perspektive erforderlich – zumindest<br />

wenn es sich beim neuen gesellschafter<br />

um einen strategischen investor oder eine<br />

beteiligungsgesellschaft handelt.<br />

V. Fazit<br />

aufgrund der konzeptionellen defi zite bisheriger<br />

Mezzanineprogramme ist deren neuaufl<br />

age als unwahrscheinlich einzustufen.<br />

Zahlreiche mittelständische unternehmen<br />

stehen deshalb vor der Herausforderung der<br />

Anschlussfi nanzierung. alternative Finanzierungslösungen<br />

mit eigenkapitalcharakter sind<br />

v. a. individuelle Mezzaninefi nanzierungen,<br />

Kapitalerhöhungen und die Aufnahme eines<br />

neuen Gesellschafters.<br />

in jedem Fall sollten die betroff enen unternehmen<br />

ausreichend Zeit für die Suche<br />

nach einer passenden Anschlussfi nanzierung<br />

einplanen. Für auslaufende Mezzaninefi<br />

nanzierungen besteht also nicht erst ab 2011,<br />

sondern bereits heute konkreter Handlungsbedarf.<br />

£<br />

unternehmen, die die Herausforderung der endfälligkeit ihres verbrieften Mezzaninekapitals aus eigener kraft lösen<br />

möchten, sollten schnellstmöglich Maßnahmen zur Verbesserung ihres Free Cash­flow ergreifen oder eine kapitalerhöhung<br />

im bestehenden gesellschafterkreis anstreben.<br />

alle anderen unternehmen sollten die Frage der anschlussfinanzierung zeitnah angehen. geeignete alternative Finanzierungslösungen<br />

mit eigenkapitalcharakter sind v. a. individuelle Mezzaninefinanzierungen und die aufnahme eines<br />

neuen gesellschafters (strategischer investor, beteiligungsgesellschaft).<br />

Ich repräsentiere<br />

unser Land.<br />

Aller Anfang ist Bildung.<br />

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Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Verrechnung von Zahlungseingängen<br />

im Kontokorrent<br />

anfechtungsrisiken durch insolvenzverwalter und aufrechnungsmöglichkeiten<br />

durch die bank im insolvenzverfahren.<br />

w im Frühjahr 2007 kam es in den usa zu<br />

erheblichen Zahlungsausfällen auf sog. subprime­kredite.<br />

im sommer 2007 lösten die<br />

Zahlungsausfälle die subprime­krise aus, die<br />

sich zur weltweit schwersten Finanz­ und Wirtschaftskrise<br />

seit dem Zweiten Weltkrieg entwickelt<br />

hat. das Problem von immensen Zahlungsausfällen<br />

ist aber nicht neu, wie zuweilen<br />

die Presse suggerieren mag, sondern bestand<br />

bereits weit vor der subprime­krise. aus den<br />

steigenden kreditausfällen resultierte u. a. der<br />

boomende Handel mit notleidenden krediten.<br />

nicht nur in den usa sondern auch in deutschland<br />

kam es bereits im Jahr 2004 zu spektakulären<br />

Milliardentransaktionen von non performing<br />

loans 2 . die rettung des Finanzinstituts<br />

Hypo real estate mit staatlicher Hilfe hat die<br />

Öff entlichkeit für das Problem und die tragweite<br />

von Zahlungsausfällen sensibilisiert.<br />

Hypo real estate und Fortis wären die größten<br />

Finanzkonzerne europas, die wegen der<br />

krise zusammenbrechen.<br />

Zuvor war bereits der britische Hypothekenfi ­<br />

nanzierer northern rock verstaatlicht worden.<br />

in den usa hatten mit bear stearns und<br />

Lehman brothers bereits zwei investmentbanken<br />

insolvenz anmelden müssen, zudem sind<br />

weitere 16 regionalbanken pleite. in schiefl age<br />

gerieten in deutschland bereits die sachsen Lb,<br />

die in der Landesbank baden­Württemberg<br />

aufgegangen ist, sowie die Mittelstandsbank<br />

ikb, die heute us­Finanzinvestor Lone star<br />

gehört.<br />

angesichts der weltweiten Finanzkrise ist die<br />

aufmerksamkeit der banken sowohl bei bestehenden<br />

als auch bei neuen kreditengagements<br />

wieder ganz besonders darauf gerichtet,<br />

immense Zahlungsausfälle v. a. durch<br />

Über bewertung von sicherheiten, mangelnde<br />

sicherheiten oder fehlende insolvenzfestigkeit<br />

von sicherheiten zu vermeiden.<br />

beobachtet man die derzeitigen Meldungen<br />

der Fachpresse so hat es den anschein, dass<br />

ein wirtschaftlicher aufschwung eingeleitet ist.<br />

dieser wurde neben den staatlichen Förderprogrammen<br />

insbesondere auch durch die Vergabe<br />

von krediten bzw. die aufrechterhaltung<br />

der bestehenden kreditengagements durch die<br />

banken erreicht. insoweit ist eine noch strengere<br />

risikominimierung der neukreditvergabe<br />

angezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund<br />

der möglichen insolvenz des kreditnehmers.<br />

denn in diesem Fall besteht für die bank das<br />

risiko, durch die insolvenzrechtliche anfechtung<br />

der sicherheiten und der kreditrückführungen<br />

im Vorfeld der insolvenz wieder erhebliche<br />

Zahlungsausfälle zu erleiden.<br />

dieser beitrag ist der dritte teil einer aufsatzreihe,<br />

die die insolvenzrechtlichen anfechtungsrisiken<br />

aus sicht der banken aufzeigt;<br />

denn ungeachtet des (angeblichen) wirtschaftlichen<br />

aufschwunges werden auch zukünftig<br />

insolvenzverfahren eingeleitet und die insolvenzfestigkeit<br />

von kreditsicherheiten bzw.<br />

von kreditrückführungen im Vorfeld der insolvenz<br />

durch den insolvenzverwalter geprüft<br />

werden.<br />

im Heft 2/<strong>2010</strong>, s. 86 ff ., wurden die allgemeinen<br />

Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen<br />

anfechtung und deren Folgen dargestellt.<br />

der zweite teil der beitragsreihe umfasste in<br />

Heft 4/<strong>2010</strong>, s. 166 ff ., die anfechtungsrechtlichen<br />

risiken einer nachbesicherung von darlehen<br />

sowie die Handlungsalternativen der<br />

bank.<br />

dieser beitrag beschäftigt sich mit den Fragen<br />

der anfechtbarkeit von Verrechnungen im<br />

kontokorrent.<br />

Autoren:<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Nicole Michel,<br />

Rechtsanwältin, standortübergreifende<br />

Geschäfts bereichsleiterin<br />

Bankrecht und Insolvenzrecht,<br />

Kanzlei Schneider, Geiwitz & Partner<br />

und<br />

Dr. Volker von Danckelmann,<br />

Rechtsanwalt, Insolvenzabteilung,<br />

Schneider, Geiwitz & Partner, Neu Ulm 1 .<br />

» Das Augenmerk<br />

der Banken<br />

ist darauf gerichtet,<br />

Zahlungsausfälle<br />

durch Überbewertung<br />

von Sicherheiten,<br />

mangelnde<br />

Sicherheiten oder fehlendeInsolvenzfestigkeit<br />

von Sicherheiten<br />

zu vermeiden. «<br />

1 die autoren danken Herrn rechtsanwalt Peter<br />

Höld von der kanzlei schneider, geiwitz &<br />

Partner für seine wertvollen anregungen und<br />

die kritische durchsicht des Manuskripts.<br />

2 Vgl. zum erwerb von Portfolios der Hypo real<br />

estate und der dresdner bank durch Lone star:<br />

Schalast, bkr 20<strong>06</strong>, 193.<br />

259


260<br />

beitrag<br />

» Mit Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens<br />

erlöschen der Girovertrag<br />

und die Kontokorrentabrede.<br />

«<br />

3 grundsatzentscheidung<br />

25.02.1999 – iX Zr 353/98.<br />

des bgH vom<br />

4 Schimansky, in Schimansky/Bunte/Lwowski, bankrechts­Handbuch,<br />

3. aufl. 2007, § 47 rn. 1­36a.<br />

5 Sprau, in Palandt, 59. aufl. <strong>2010</strong>, § 675 f rn. 11.<br />

6 Zur bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs<br />

vgl. den bericht der bundesregierung vom<br />

14.07.20<strong>06</strong>, bt­drucks 16/2265 s. 3/4.<br />

7 Zu den unselbstständigen konkludenten<br />

nebenabreden vgl. Schimansky, in Schimansky/<br />

Bunte/Lwowski, bankrechts­Handbuch, 3. aufl.<br />

2007, § 47 rn. 7 f. m. w. n.<br />

8 Zum umfang der kontokorrentabrede vgl.<br />

Schimansky, in Schimansky/Bunte/Lwowski,<br />

bank rechts­Handbuch, 3. aufl. 2007, § 47 rn. 45.<br />

9 Hüffer, in Münchener kommentar bgb, § 781<br />

rn. 9; Ott/Vuia, in Münchener kommentar inso,<br />

§ 116 rn. 39.<br />

10 Zu den besonderheiten der kontokorrentbindung<br />

vgl. Schimansky, in Schimansky/ Bunte/<br />

Lwowski, bankrechts­Handbuch, 3. auf. 2007,<br />

§ 47 rn. 69­76.<br />

11 Stapper/Jacobi, bb 2007 2017 ff.<br />

12 Hefermehl, in Münchener kommentar Hgb,<br />

§ 355 rn. 13; Ott/Vuia, in Münchener kommentar<br />

inso, § 116 rn. 39.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

II. Anfechtbarkeit der Verrechnung<br />

von Zahlungseingängen im<br />

Kontokorrent<br />

die Verrechnung von Zahlungseingängen auf<br />

einem kontokorrentkonto mit einem debitorischen<br />

saldo bietet seit langem anlass für<br />

gerichtliche auseinandersetzungen 3 . denn<br />

durch die gutschrift von Zahlungseingängen<br />

kann der debetsaldo der bank durch Verrechnung<br />

zurückgeführt werden, worin die tilgung<br />

des darlehensrückzahlungsanspruches<br />

(oft vor kündigung und damit vor Fälligkeit)<br />

zu sehen ist. in der insolvenz des bankkunden<br />

prüft der insolvenzverwalter, ob diese Verrechnung<br />

gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 insO unzulässig<br />

ist. im Falle der rückführung des debetsaldos<br />

durch anfechtbare und damit unzulässige Verrechnungen<br />

hat der insolvenzverwalter einen<br />

Zahlungsanspruch gegen die bank.<br />

bei der Frage nach der anfechtbarkeit der aufrechnungslage<br />

ist insbesondere zu klären,<br />

wann die Verrechnung eine kongruente oder<br />

inkongruente deckung darstellt, wann die bank<br />

das bargeschäft einwenden kann und welche<br />

belastungsbuchungen beim bargeschäft überhaupt<br />

berücksichtigt werden dürfen.<br />

1. Grundlagen zum Girokonto als<br />

Periodenkontokorrent<br />

rechtsgrundlage für die teilnahme am bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehr ist der Girovertrag<br />

4 , ein durch dienstvertragliche elemente<br />

geprägter entgeltlicher geschäftsbesorgungsvertrag<br />

(§ 675 bgb), der mit der einrichtung des<br />

girokontos abgeschlossen wird. es handelt sich<br />

beim girovertrag um einen besonderen Zahlungsdienstrahmenvertrag<br />

gem. § 675 f. abs. 2<br />

bgb 5 . der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />

ist inzwischen eine wesentliche<br />

Voraussetzung für die beteiligung am Wirtschaftsleben<br />

6 . ein unternehmen benötigt zur<br />

abwicklung des täglichen geschäfts ein bankkonto,<br />

über das vereinbarungsgemäß Zahlungsvorgänge<br />

zu seinen gunsten oder zu<br />

seinen Lasten verbucht werden. die bank hat<br />

danach für den kunden bestimmte geldeingänge<br />

entgegenzunehmen und gutzuschreiben<br />

sowie Überweisungen auf andere konten<br />

auszuführen, sofern das konto im guthaben<br />

geführt wird oder eine offene kredit linie<br />

besteht 7 .<br />

das girokonto wird i. d. r. als Kontokorrentkonto<br />

i. S. d. §§ 355 ff. HGB geführt, bei dem<br />

es sich zumeist um ein Periodenkontokorrent<br />

mit einer Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten<br />

handelt. dadurch besteht zwischen<br />

der bank und dem kunden eine kontokorrentbeziehung.<br />

rechtlich gesehen wird es sich<br />

regelmäßig um ein mehrstufiges rechtsverhältnis,<br />

bestehend aus einem girovertrag, der<br />

kontokorrentabrede und einem kreditvertrag in<br />

Form des kontokorrentkredits, handeln. durch<br />

die kontokorrentabrede 8 werden alle über das<br />

kontokorrentkonto abzuwickelnden Vorgänge<br />

bestandteil der laufenden rechnung.<br />

durch die kontokorrentrechtliche Wirkung verlieren<br />

die einzelnen ansprüche und Leistungen<br />

ihre rechtliche selbstständigkeit und werden zu<br />

bloßen rechnungsposten für die spätere Feststellung<br />

des saldos 9 . Hierdurch gehen sie nicht<br />

unter, dem kunden ist lediglich verwehrt, während<br />

der rechnungsperiode über die einzelnen<br />

Posten zu verfügen 10 .<br />

entsprechend § 355 abs. 1 Hgb erfolgt der ausgleich<br />

der beiderseitigen Forderungen und<br />

Leistungen in regelmäßigen Zeitabschnitten<br />

(vereinbarte abrechnungsperiode) durch Verrechnung<br />

und Feststellung des saldos. nach<br />

der antizipierten Verrechnungsvereinbarung<br />

vollzieht sich die Verrechnung automatisch.<br />

dadurch wird ein saldo geschaffen, und die<br />

beiderseitigen verrechnungsfähigen Forderungen<br />

und Leistungen werden getilgt, soweit sie<br />

sich betragsmäßig decken. ungeachtet der bindungswirkung<br />

der kontokorrentabrede und der<br />

dadurch erzielten Wirkung, dass über die einzelnen<br />

Posten nicht mehr verfügt werden kann, ist<br />

der kontoinhaber auch innerhalb der abrechnungsperiode<br />

berechtigt, die auszahlung von<br />

guthaben bzw. des vereinbarten kontokorrentkredits<br />

zu verlangen. die bank ist im gegenzug<br />

dazu berechtigt, den ausgleich vertragswidriger<br />

kontoüberziehungen zu fordern 11 .<br />

2. Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

aus insolvenzrechtlicher sicht ist anerkannt,<br />

dass der girovertrag mit dem geschäftsbesorgungsvertrag<br />

gleichgestellt wird 12 . im Fall der<br />

eröffnung des insolvenzverfahrens hat dies zur<br />

Folge, dass der girovertrag gem. §§ 116 s. 1,<br />

115 s. 1 inso zum eröffnungszeitpunkt beendet


wird, wodurch auch die sich aus der kontokorrentabrede<br />

ergebenden Verpflichtungen erlöschen<br />

13 . die eröffnung des insolvenzverfahrens<br />

hat auch zur Folge, dass aufgrund der Wirkung<br />

des § 91 abs. 1 inso die in der kontokorrentabrede<br />

enthaltene antizipierte Verrechnung<br />

der in das kontokorrent einzustellenden beiderseitigen<br />

Forderungen ihre Wirksamkeit verliert,<br />

da ab eröffnung des insolvenzverfahrens<br />

keine rechte an gegenständen der insolvenzmasse<br />

erworben werden können 14 . Ferner ist<br />

die Verrechnung nach § 96 abs. 1 nr. 1 inso ausgeschlossen,<br />

wonach eine aufrechnung eines<br />

insolvenzgläubigers unzulässig ist, wenn er<br />

erst nach insolvenzveröffnung etwas zur Masse<br />

schuldig geworden ist.<br />

allerdings bleibt die antizipierte Verrechnung<br />

hinsichtlich der bis zur eröffnung des insolvenzverfahrens<br />

entstandenen und kontokorrentgebundenen<br />

Forderungen wirksam 15 und führt<br />

zu einer saldoforderung im Zeitpunkt der eröffnung<br />

des insolvenzverfahrens 16 .<br />

3. Anwendungsbereich der §§ 94 bis 96<br />

InsO<br />

Mit eröffnung des insolvenzverfahrens wird<br />

sich der insolvenzverwalter eingehend mit<br />

dem kontokorrentkonten des insolvenzschuldners<br />

beschäftigen. Zum einen wird er die Möglichkeit<br />

des Lastschriftwiderrufs prüfen 17 , zum<br />

anderen – im Fall des debitorisch geführten<br />

kontokorrentkontos – die Zulässigkeit der<br />

durchgeführten Verrechnungen.<br />

die §§ 95 und 96 inso 18 erfassen mit ausnahme<br />

der in § 96 abs. 1 nr. 3 inso getroffenen<br />

regelung nur nach Verfahrenseröffnung<br />

entstandene aufrechnungslagen. aufrechnungen<br />

in der Zeit vor eröffnung des Verfahrens<br />

werden ausschließlich durch die anfechtungsregeln<br />

eingeschränkt; aus § 394 bgb i. V. m. § 21<br />

abs. 2 nr. 2 und 3 inso lässt sich kein aufrechnungsverbot<br />

herleiten. Von den durch das<br />

insolvenz gericht erlassenen sicherungsmaßnahmen<br />

geht keine die aufrechnungsbefugnis<br />

einschränkende Wirkung aus.<br />

die §§ 94 bis 96 inso regeln die Frage, wann<br />

aufrechnungen unwirksam sind, abschließend.<br />

§ 96 abs. 1 nr. 3 inso erfasst die von einem<br />

künftigen insolvenzgläubiger vor eröffnung<br />

des insolvenzverfahrens abgegebenen aufrechnungserklärungen.<br />

Wurde die aufrechnungslage<br />

in anfechtbarer Weise geschaffen, so<br />

wird die aufrechnungserklärung mit der eröffnung<br />

rückwirkend unwirksam, mit der Folge,<br />

dass der verrechnete anspruch des insolvenzschuldners<br />

nicht erloschen ist und dem insolvenzverwalter<br />

insoweit ein Zahlungsanspruch<br />

zusteht. die nach eröffnung des Verfahrens<br />

erklärte aufrechnung ist wirkungslos.<br />

4. Unzulässige Verrechnung im<br />

kritischen Zeitraum<br />

Für die banken maßgeblich ist die Verrechnung<br />

von Zahlungseingängen auf dem kontokorrentkonto<br />

vor antragstellung, da in dieser<br />

Zeit i. d. r. der kontokorrentkreditvertrag und<br />

der girovertrag ungekündigt abgewickelt und<br />

die kreditlinien offen gehalten werden. durch<br />

die regelmäßigen Zahlungsaus­ und ­eingänge<br />

ist es oft dem Zufall überlassen, ob der kontokorrentkredit<br />

in der kritischen Zeit zurückgeführt<br />

wird und damit ein Zahlungsanspruch des<br />

insolvenzverwalters besteht.<br />

a) Verrechnung im Kontokorrent als Aufrechnung<br />

i. S. d. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

gem. § 96 abs. 1 nr. 3 inso sind aufrechnungen<br />

unzulässig, wenn ein insolvenzgläubiger<br />

die Möglichkeit der aufrechnung durch<br />

eine anfechtbare rechtshandlung erlangt hat.<br />

dieses aufrechnungsverbot hat den sinn und<br />

Zweck, jede konstellation zu umfassen, in der<br />

eine aufrechnungslage in anfechtbarer Weise<br />

erlangt wurde 19 . es erweitert dabei die Wirkung<br />

des durch die eröffnung eingetretenen aufrechnungsverbots<br />

und greift im gegensatz zu<br />

§§ 94, 95 inso unabhängig davon ein, ob zuerst<br />

die Haupt­ oder die gegenforderung entstanden<br />

ist 20 . es erstreckt sich dabei sowohl auf die<br />

gesetzlich eröffnete (einseitige) bzw. vertraglich<br />

vereinbarte aufrechnung als auch auf jede<br />

andere Form der Verrechnung von Forderungen<br />

und somit auch auf die Verrechnung im<br />

kontokorrentverhältnis 21 .<br />

b) Grundvoraussetzung des Aufrechnungsverbots<br />

grundvoraussetzung des auf­ bzw. Verrechnungsverbots<br />

nach § 96 abs. 1 nr. 3 inso ist,<br />

dass die aufrechnungslage in anfechtbarer<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Aufrechnungen<br />

in der Zeit vor<br />

Eröffnung des Verfahrens<br />

werden ausschließlich<br />

durch die<br />

Anfechtungsregeln<br />

eingeschränkt. «<br />

13 bgH, 13.11.1990 – Xi Zr 217/89.<br />

14 Ott/Vuia, in Münchener kommentar inso, § 116<br />

rn. 39; für den Fall der beendigung des girovertrags<br />

durch insolvenzeröffnung ist die bank<br />

weiterhin befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge<br />

für den schuldner entgegenzunehmen,<br />

wobei es sich hier um eine insolvenzrechtliche<br />

besonderheit handelt; außerhalb<br />

der insolvenz ist die bank bei beendigung des<br />

girovertrags nicht ohne Weiteres berechtigt, ein<br />

sog. abwicklungskonto einzurichten, auf dem<br />

noch eingehende Zahlungen verbucht werden:<br />

bgH, 21.03.1995 – Xi Zr 189/94; bgH, 05.12.20<strong>06</strong><br />

– Xi Zr 21/<strong>06</strong>; Schimansky, in Schimansky/Bunte/<br />

Lwowski, bankrechts­Handbuch, 3. aufl. 2007,<br />

§ 47 rn. 36a.<br />

15 bgH, 07.12.1977 – Viii Zr 164/76.<br />

16 Ott/Vuia, in Münchener kommentar inso, § 116<br />

rn. 39 m. w. n.<br />

17 dazu jetzt bgH, 20.07.<strong>2010</strong> – Xi Zr 236/07.<br />

18 Lesenswert zu § 95 und § 96 abs. 1 nr. 1 inso:<br />

Fischer, WM 2008 s. 2 f.<br />

19 Jacoby, in Hamburger kommentar zur inso, § 96<br />

rn. 9.<br />

20 bgH, 14.<strong>06</strong>.2007 – iX Zr 56/<strong>06</strong>.<br />

21 bgH, 17.07.2008 – iX Zr 148/07; bgH, 12.07.2007<br />

– iX Zr 120/04.<br />

261


eitrag<br />

» Die Anfechtung<br />

der Verrechnung von<br />

Zahlungseingängen<br />

auf einem debitorisch<br />

geführten Konto<br />

scheidet aus, wenn der<br />

Bank eine insolvenzfeste<br />

Globalzession<br />

gewährt wurde. «<br />

22 bgH, 26.<strong>06</strong>.2008 – iX Zr 47/05.<br />

23 bgH, 29.<strong>06</strong>.2004 – iX Zr 195/03.<br />

24 Zur gläubigerbenachteiligung allgemein:<br />

Michel/von Danckelmann, FP <strong>2010</strong> s. 87.<br />

25 Stapper/ Jacobi, bb 2007 s. 2017 ff., 2021.<br />

26 Jacoby, in Hamburger kommentar zur inso, § 96<br />

262<br />

rn. 14.<br />

27 Vgl. zur anfechtbarkeit der globalzession:<br />

Wuschek, FP 2009 s. 17 f.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Weise erlangt wurde; hierdurch wird auf die<br />

insolvenzrechtlichen anfechtungsregelungen<br />

der §§ 129 ff. inso bezug genommen wird. die<br />

anfechtbarkeit der begründung der aufrechnungslage<br />

muss im rahmen des § 96 abs. 1<br />

nr. 3 inso inzident geprüft werden, wodurch<br />

§ 96 abs. 1 nr. 3 inso zu einer engen Verknüpfung<br />

von aufrechnungs­ und anfechtungsrecht<br />

führt. dabei ist die Prüfung der anfechtbarkeit<br />

allein auf die Wirkung der anzufechtenden<br />

rechtshandlung beschränkt, welche die aufrechnungslage<br />

begründet. die aufrechnungserklärung<br />

selbst spielt in diesem Zusammenhang<br />

keine rolle. es müssen somit im Hinblick<br />

auf die aufrechnungslage die allgemeinen<br />

anfechtungsvoraussetzungen des § 129 inso<br />

sowie die besonderen anfechtungsvoraussetzungen<br />

der §§ 130 bis 137 inso vorliegen.<br />

der maßgebliche Zeitpunkt für die ermittlung<br />

der anfechtungsrelevanten rechtshandlung<br />

bestimmt sich nach § 140 abs. 1 inso. danach<br />

ist entscheidend, wann die aufrechnungslage<br />

gem. §§ 387 ff. bgb und somit das gegenseitigkeitsverhältnis<br />

begründet worden ist 22 . unerheblich<br />

ist dabei, ob die Forderung des kunden<br />

oder diejenige der bank früher entstanden oder<br />

fällig geworden ist 23 .<br />

c) Anfechtungsvoraussetzungen der Verrechnung<br />

im Kontokorrent<br />

die unwirksamkeit der durch die bank vorgenommenen<br />

Verrechnungen aufgrund der kontokorrentvereinbarung<br />

nach § 96 abs. 1 nr. 3<br />

inso i. V. m. §§ 129 ff. inso richtet sich nach den<br />

allgemeinen Prüfungsvoraussetzungen. der<br />

insolvenzverwalter wird in diesem Zusammenhang<br />

seine Prüfung auf den Zeitraum innerhalb<br />

von drei Monaten vor stellung des insolvenzantrages<br />

beschränken, da nur hier regelmäßig<br />

erfolgsaussichten bestehen. er hat sich in diesem<br />

Zusammenhang insbesondere mit den tatbestandsmerkmalen<br />

der gläubigerbenachteiligung,<br />

der einstufung als kongruente und inkongruente<br />

deckungshandlung und mit der Frage<br />

des bargeschäftseinwandes zu beschäftigen.<br />

der insolvenzverwalter prüft dabei Folgendes:<br />

ist der kontokorrentkreditvertrag der bank<br />

besichert?<br />

besteht zu gunsten der bank eine globalzession?<br />

ist die globalzession bzw. die entstehung<br />

bzw. Werthaltigmachung der zedierten Forderungen<br />

anfechtbar?<br />

Liegt eine rückführung des debetsaldos<br />

durch Verrechnung von Zahlungseingängen<br />

im ein­ bzw. dreimonatszeitraum vor?<br />

War die kreditlinie zum Zeitpunkt der Verrechnungen<br />

bereits gekündigt oder wurde<br />

die kreditlinie offen gehalten?<br />

Liegt ein bargeschäft vor?<br />

aa) objektive gläubigerbenachteiligung<br />

gem. § 129 inso<br />

Wie bei jeder anfechtung muss die rückführung<br />

des debetsaldos durch die Verrechnung<br />

von Zahlungseingängen auf dem kontokorrentkonto<br />

zu einer objektiven gläubigerbenachteiligung<br />

führen 24 . eine solche liegt nach wirtschaftlicher<br />

betrachtungsweise dann vor, wenn sich<br />

die Verbindlichkeiten des insolvenzschuldners<br />

erhöhen oder sich das aktivvermögen verringert.<br />

im Fall der auf­ bzw. Verrechnung ist dies<br />

dem grunde nach immer gegeben, da der insolvenzverwalter<br />

die gegen den insolvenzgläubiger<br />

gerichtete Hauptforderung nicht zur Masse<br />

ziehen kann 25 , da die Forderungen des insolvenzschuldners<br />

(anspruch aus der gutschrift)<br />

durch die Verrechnung erlischt. die insolvenzmasse<br />

erspart nicht den nominalbetrag der<br />

verrechneten gegenforderung, sondern nur<br />

die Quote für diese Forderung 26 .<br />

an der gläubigerbenachteiligung fehlt es<br />

jedoch, wenn der bank als sicherheit für den<br />

kontokorrentkredit eine globalzession gewährt<br />

wurde und diese bzw. die entstehung bzw.<br />

Werthaltigmachung der Forderung gegen den<br />

drittschuldner insolvenzfest ist 27 . denn steht<br />

der bank an dem verrechneten Zahlungseingang<br />

(Forderung des insolvenzschuldners<br />

gegen einen dritten) ein insolvenzfestes sicherungsrecht<br />

zu, führt auch die Verrechnung der<br />

debitorischen salden mit Zahlungseingängen<br />

nicht zu einer gläubigerbenachteiligung.<br />

Zwar erlischt die zedierte Forderung gegen den<br />

dritten mit dem eingang auf dem konto der<br />

bank; gleichzeitig entsteht aber zu gunsten der<br />

bank am Herausgabeanspruch des kunden das<br />

Pfandrecht gem. nr. 14 abs. 1 agb­banken.<br />

diese entstehung des agb­Pfandrechts stellt<br />

nach der bgH­rechtsprechung eine inkongruente<br />

deckung dar. es fehlt aber im Falle einer


insolvenzfesten Zession bei der entstehung des<br />

agb­Pfandrechts an der objektiven gläubigerbenachteiligung,<br />

da eine geschlossene Sicherheitenkette<br />

gegeben ist. Zunächst steht der<br />

bank die Forderung gegen den drittschuldner<br />

im rahmen der globalzession zu. Mit Zahlungseingang<br />

auf dem kontokorrentkonto und<br />

erlöschen der Forderung entsteht aber gleichzeitig<br />

ohne sicherheitenlücke das agb­Pfandrecht<br />

am Herausgabeanspruch des kunden.<br />

damit hat die dinglich berechtigte bank 28 die<br />

ihr selbst zustehenden Forderungen mit dem<br />

debetsaldo verrechnet, so dass es an der objektiven<br />

gläubigerbenachteiligung fehlt.<br />

steht der verrechnenden bank demgegenüber<br />

keine globalzession zu bzw. ist diese anfechtbar,<br />

kann die anfechtbarkeit der Verrechnung der<br />

Zahlungseingänge mit dem debetsaldo nicht<br />

mit dem Hinweis auf das agb­Pfandrecht abgewehrt<br />

werden. Zwar ist dieses Pfandrecht i. d. r.<br />

außerhalb der anfechtungsfristen vereinbart<br />

worden. das Pfandrecht entsteht aber erst in<br />

dem Zeitpunkt, in dem die verpfändete Forderung<br />

entsteht. das agb­Pfandrecht entsteht am<br />

Herausgabeanspruch des kunden. dieser Herausgabeanspruch<br />

wiederum entsteht mit dem<br />

eingang der Zahlung durch den drittschuldner.<br />

nach der rechtsprechung des bgH handelt es<br />

sich bei der entstehung des agb­Pfandrechts<br />

in der kritischen Zeit um eine inkongruente<br />

deckung 29 ; sie unterliegt damit selbst der<br />

erleichterten anfechtung gem. § 131 inso.<br />

bb) Zeitpunkt der Verrechnung<br />

aus der sicht des insolvenzverwalters ist auch<br />

der Zeitpunkt der entstehung der Verrechnungslage<br />

von bedeutung. Liegt dieser außerhalb<br />

des dreimonatszeitraums vor stellung des<br />

insolvenzantrages, so scheidet eine anfechtung<br />

nach § 133 inso aus, da bereits in aller<br />

regel eine rechtshandlung des schuldners<br />

fehlen wird. erfolgt die Verrechnung innerhalb<br />

des dreimonatszeitraums so prüft der insolvenzverwalter<br />

die Verrechnung anhand der<br />

deckungsanfechtungstatbestände von § 130<br />

inso und § 131 inso.<br />

cc) Fälliger anspruch auf rückführung des<br />

debetsaldos<br />

die anfechtbarkeit der Verrechnung im kontokorrent<br />

hängt davon ab, ob die rückführung<br />

des debetsaldos eine kongruente oder eine<br />

inkongruente deckung darstellt.<br />

Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob<br />

die kreditlinie zum Zeitpunkt der entstehung<br />

der Verrechnungslage bereits gekündigt war.<br />

Hatte die bank den kontokorrentkredit bereits<br />

gekündigt, ist der anspruch auf rückzahlung<br />

des kredites fällig und eine entsprechende<br />

rückführung des debetsaldos kongruent. eine<br />

anfechtung kommt lediglich unter den Voraussetzungen<br />

des § 130 inso in betracht. dies<br />

setzt neben der objektiven Zahlungsunfähigkeit<br />

auch die kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit<br />

bzw. die kenntnis von der stellung des<br />

insolvenzantrages voraus 30 . kongruenz liegt<br />

auch dann vor, wenn die bank den kontokorrentkredit<br />

vertragsgemäß offen hält und den<br />

kontoinhaber weiterhin nach dessen ermessen<br />

verfügen lässt. dann liegt in der Verrechnung<br />

von Zahlungsein­ und Zahlungsausgängen,<br />

soweit sich die beträge decken, eine kongruente<br />

erfüllung des girovertrags und der kontokorrentabrede<br />

i. s. d. § 130 inso 31 .<br />

ein Fall der kongruenten deckung ist zudem<br />

gegeben, wenn sich der kunde außerhalb<br />

seines kreditrahmens bewegt, ohne dass es<br />

zu einer stillschweigenden bzw. konkludenten<br />

erweiterung des kreditrahmens 32 gekommen<br />

ist und insoweit außerhalb der kreditlinie eine<br />

Verrechnung mit gutschriften erfolgt 33 . denn<br />

in diesem Fall kann die bank zu jeder Zeit die<br />

rückführung der Überziehung fordern, ohne<br />

dass es einer gesonderten kündigungserklärung<br />

bedarf. der rückzahlungsanspruch aus<br />

einer bloß geduldeten Überziehung ist grundsätzlich<br />

zur rückzahlung fällig.<br />

Wurden die Verrechnungen innerhalb der kreditlinie<br />

vorgenommen und war der kredit zum<br />

Zeitpunkt der aufrechnungslage nicht gekündigt,<br />

stellt die rückführung des debetsaldos<br />

eine inkongruente deckung dar.<br />

dd) einwand des bargeschäfts gem. § 142<br />

inso<br />

die für ein bargeschäft erforderliche vertragliche<br />

grundlage des Leistungsaustausches liegt<br />

in dem girovertrag und der kontokorrentabrede.<br />

Voraussetzung des bargeschäfts ist, dass<br />

der Leistung des schuldners eine gleichwertige<br />

gegenleistung gegenüber steht. nur dann ist<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Der Bargeschäftseinwand<br />

schließt im<br />

Fall des Vorliegens<br />

einer kongruenten<br />

Deckung eine Anfechtung<br />

gem. § 130 InsO<br />

grundsätzlich aus. «<br />

28 anders, wenn eine nicht dinglich berechtigte<br />

bank die Zahlungseingänge verrechnet; und<br />

zwar auch dann, wenn die globalzession in<br />

einem sicherheitenpool treuhänderisch verwaltet<br />

wird. Vgl. bgH, 02.<strong>06</strong>.20<strong>06</strong> ­ iX Zr 181/03;<br />

bei der Frage einer gepoolten grundschuld vgl.<br />

bgH, 21.02.2008 ­ iX 255/<strong>06</strong>.<br />

29 Brandes, in Münchener kommentar, § 96 rn. 35<br />

m. w. n.; bgH, 07.03.2002 ­ iX Zr 223/01; bgH,<br />

07.05.2009 – iX Zr 140/08.<br />

30 Michel/von Danckelmann, FP <strong>2010</strong> s. 166 ff.<br />

31 bgH, 07.03.2002 ­ iX Zr 223/01.<br />

32 eine konkludente erweiterung des kreditrahmens<br />

ist wohl dann anzunehmen, wenn die<br />

bank erhebliche Überziehungen über einen<br />

längeren Zeitraum zulässt, ohne die rückführung<br />

anzumahnen. Höchstricherliche rechtsprechung<br />

hierzu liegt nicht vor (offengelassen<br />

von bgH, <strong>06</strong>.10.2009 – iX Zr 191/05).<br />

33 bgH, 17.<strong>06</strong>.2004 ­ iX Zr 2/01.<br />

263


264<br />

beitrag<br />

» Belastungsbuchungen,<br />

die<br />

eigene Forderungen<br />

der Bank betreffen,<br />

erfüllen die Voraussetzung<br />

der fremdnützigen<br />

Abwicklung<br />

des Girovertrags<br />

gerade nicht. «<br />

34 bgH, 11.10.2007 ­ iX Zr 195/04; bgH, 25.02.1999<br />

­ iX Zr 353/98.<br />

35 bgH, 17.<strong>06</strong>.2004 ­ iX Zr 2/01; bgH, 17.<strong>06</strong>.2004 ­<br />

iX Zr 124/03; bgH, 24.05.2005 ­ iX Zr 46/02.<br />

36 bgH, 11.10.2007 ­ iX Zr 195/04.<br />

37 bgH, 15.11.2007 ­ iX Zr 212/<strong>06</strong>.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

das geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich<br />

neutral.<br />

im Falle der Verrechnung einer auf einem debitorisch<br />

geführten konto eingehenden gutschrift<br />

liegt die Leistung des schuldners in der<br />

rückführung seiner Verbindlichkeit gegenüber<br />

der bank. die gegenleistung der bank besteht<br />

in der erneuten gewährung von kredit, indem<br />

wieder Verfügungen zugelassen werden.<br />

der in § 142 inso verankerte bargeschäftseinwand<br />

schließt im Fall des Vorliegens einer kongruenten<br />

deckung eine anfechtung gem. § 130<br />

inso grundsätzlich aus, sofern zwischen den<br />

einzelnen gutschriften und belastungsbuchungen<br />

ein zeitlich enger Zusammenhang besteht.<br />

der enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt,<br />

wenn zwischen ein­ und auszahlungen ein Zeitraum<br />

von nicht mehr als zwei Wochen liegt. auf<br />

die genaue reihenfolge der ein­ und auszahlungen<br />

kommt es nicht an 34 . die Verrechnung von<br />

Zahlungseingängen im offenen kontokorrent<br />

ist damit grundsätzlich kongruent und darüber<br />

hinaus als bargeschäft der deckungsanfechtung<br />

entzogen, soweit die bank zugleich neue auszahlungen<br />

zugelassen hat, durch welche die<br />

rückführung des debetsaldos durch gutschriften<br />

wieder ausgeglichen wurde.<br />

ein bargeschäft liegt aber nur dann vor, soweit<br />

die entgegennahme der Leistung (Zahlungseingang)<br />

durch die duldung von Verfügungen<br />

(Zahlungsausgang) ausgeglichen wird, die der<br />

bankkunde zur befriedigung von Fremdgläubigern<br />

trifft. belastungsbuchungen, die eigene<br />

Forderungen der bank betreffen (z. b. belastung<br />

von darlehensraten, Zinsen, kosten oder ähnliches),<br />

erfüllen die Voraussetzung der fremdnützigen<br />

abwicklung des girovertrags gerade<br />

nicht 35 .<br />

Verrechnungen im kontokorrent zur erfüllung<br />

eigener ansprüche der bank sind nicht als bardeckung<br />

unanfechtbar.<br />

insoweit stellt eine belastungsbuchung auf<br />

dem kontokorrentkonto zur ablösung von Verbindlichkeiten<br />

des schuldners bei einem dritten,<br />

für welche die bank sich verbürgt hat, keine<br />

gleichwertige gegenleistung für die Verrechnung<br />

von Zahlungseingängen dar, wenn und<br />

soweit die bank endgültig von ihrer bürgenschuld<br />

frei geworden ist 36 .<br />

denn die bank erfüllt eine gleichwertige Pflicht<br />

aus dem kontokorrentvertrag nur dann, wenn<br />

die Verfügung des schuldners fremdnützig<br />

wirkt, der finanzielle Vorteil daraus also grundsätzlich<br />

einem dritten zugute kommt. daher<br />

begründet eine Zahlung aus dem kontokorrent,<br />

die zumindest mittelbar auch der bank<br />

zugute kommt, i. d. r. kein bargeschäft.<br />

im Fall der insolvenz des bankkunden wird der<br />

insolvenzverwalter bei der Frage der Fremdnützigkeit<br />

insbesondere Zahlungen an den Vermieter<br />

oder an Leasinggesellschaften genauer<br />

prüfen, da nicht selten die bank hierfür entsprechende<br />

bürgschaften abgegeben hat.<br />

der bargeschäftseinwand ist also nur unter folgenden<br />

Voraussetzungen zulässig:<br />

der kontokorrentkredit wird offen gehalten.<br />

Zwischen den einzelnen gutschriften und<br />

belastungsbuchungen besteht ein zeitlich<br />

enger Zusammenhang.<br />

die Zahlungsein­ und ­ausgänge sind<br />

betragsmäßig gleichwertig.<br />

die belastungsbuchungen sind fremdnützig.<br />

d) Ermittlung des Anfechtungsbetrags<br />

eine anfechtbare Verrechnung des debetsaldos<br />

mit Zahlungseingängen kann also nur<br />

dann vorliegen, wenn die Zahlungseingänge<br />

die Zahlungsausgänge übersteigen.<br />

Für die rückführung eines kontokorrentkredits<br />

kommt es auf den betrag an, um den die<br />

verrechneten einzahlungen die berücksichtigungsfähigen<br />

auszahlungen im anfechtungszeitraum<br />

übersteigen; der höchste erreichte<br />

sollstand ist grundsätzlich unbeachtlich 37 .<br />

der insolvenzverwalter wird i. d. r. auf den<br />

beginn des ein­ bzw. dreimonatszeitraums<br />

abstellen.<br />

Lag zu beginn des dreimonatszeitraums noch<br />

keine Zahlungsunfähigkeit vor, ist im dritten<br />

bzw. zweiten Monat vor antragstellung der<br />

Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Zahlungsunfähigkeit<br />

eingetreten ist.<br />

der insolvenzverwalter prüft also zunächst,<br />

ob es unter der oben dargelegten berücksich­


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dies Kreditnehmer mit Wohnsitz im<br />

angrenzenden Ausland, die das günstige<br />

Zinsgefüge für ihre Finanzierung nutzen<br />

wollten, zum anderen ausländische<br />

Mitbürger mit teilweise jahrzehntelangem<br />

Wohnsitz und Arbeitsplatz<br />

in Deutschland. In verstärktem Maß<br />

versuchen ausländische Kreditnehmer,<br />

sich bei Schiefl age der Finanzierung ihrer<br />

Rückzahlungspfl icht durch Rückzug in<br />

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Auslandsbezug gewinnt in der Praxis des<br />

Bankgeschäfts zusehends an Bedeutung.<br />

Dabei sind ausländische Sicherheiten<br />

nicht nur ein Thema für international<br />

agierende Banken, sondern auch für regional<br />

aufgestellte Banken, die ihre Kunden<br />

bei deren Auslandsaktivitäten begleiten.<br />

Mit dem vorliegenden Buch wird<br />

dem Praktiker ein Arbeitsmittel an<br />

die Hand gegeben, das Fragen rund<br />

stellen, in der Annahme ihrer Unangreifbarkeit<br />

bei Aufenthalt im Ausland,<br />

die Zahlungsverpfl ichtungen vollständig<br />

ein. Das vorliegende Buch beschreibt in<br />

Länderkapiteln die Vollstreckungsvoraussetzungen<br />

und -organe verschiedener<br />

europäischer Länder und liefert wichtige<br />

praxisnahe Tipps zur zielführenden<br />

Vorgehensweise und im Umgang mit den<br />

spezifi schen nationalen Usancen in der<br />

Forderungsbeitreibung. Darüber hinaus<br />

geben die Autoren wertvolle Hilfestellung<br />

bei der Klärung der Frage, ob und wann<br />

die Vollstreckung wirtschaftlich sinnvoll<br />

ist. Die Länderkapitel – namentlich<br />

Frankreich, Italien, Österreich, Polen, die<br />

Schweiz, die Slowakei, Tschechien und<br />

die Türkei – wurden ausnahmslos von<br />

Autoren verfasst, die tief in der Materie<br />

verwurzelt sind und in den jeweiligen<br />

Ländern praktizieren. Den Länderkapiteln<br />

vorangestellt wurde ein Abschnitt<br />

mit wichtigen übergreifenden Vollstre-<br />

um die Bestellung von Sicherheiten<br />

mit Auslandsbezug beantwortet.<br />

In einem ersten Teil werden zunächst<br />

die Regeln dargestellt, nach denen sich<br />

das auf eine Sicherheitenbestellung<br />

anwendbare Recht bestimmt, weitere<br />

Themen sind Legal Opinions, das sog.<br />

Auslandssicherheitenmonitoring, die<br />

Prüfung ausländischer Sicherheiten<br />

aus Revisionssicht, die Bankgarantie,<br />

Ersatzsicherheiten und ferner Sicherheiten<br />

an Flugzeugen und an Schiffen.<br />

Der zweite Teil enthält Länderberichte.<br />

Dort werden praxisnah typische Banksicherheiten<br />

und deren Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

einer Vielzahl europäischer<br />

Staaten und der USA dargestellt.<br />

ckungsregelungen und -instrumenten,<br />

so z. B. Erläuterungen zur EuGVVO und<br />

dem europäischen Vollstreckungstitel.<br />

Das Werk ist ein wertvoller Ratgeber für<br />

alle Praktiker, die mit der Beitreibung von<br />

Forderungen gegenüber Schuldnern in<br />

den genannten Ländern befasst sind.<br />

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266<br />

beitrag<br />

» Der Insolvenzverwalter<br />

muss keine<br />

Anfechtungsklage<br />

erheben. Die Unzulässigkeit<br />

der Verrechnung<br />

tritt kraft<br />

Gesetzes ein. «<br />

38 brandes, in Münchener kommentar zur inso,<br />

§ 96 rn. 37 m. w. n.<br />

39 Zu Fragen der Verjährung vgl. bgH, 28.09.20<strong>06</strong> –<br />

iX Zr 136/05.<br />

40 Weitergehend: oLg rostock, 07.03.2005 – 3<br />

u 121/04; oLg nürnberg, 18.07.2007 – 4 u<br />

1291/<strong>06</strong>, die bereits im offenhalten der Linie<br />

kongruenz sehen, so dass sogar Zahlungseingänge,<br />

die über abverfügungen hinausgehen,<br />

kongruent sind; ablehnend: bgH 07.05.2009 ­ iX<br />

Zr 140/08.<br />

PrAxiStiPPS<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

tigung von gutschriften und belastungsbuchungen<br />

vom beginn des einmonatszeitraum<br />

bzw. seit eintritt der Zahlungsunfähigkeit während<br />

des dritten bzw. zweiten Monats bis zur<br />

antragstellung bzw. bis zur kündigung des<br />

kontos eine rückführung des debetsaldos<br />

gegeben hat.<br />

bei der gegenüberstellung von gutschriften<br />

und belastungsbuchungen sind folgende Zahlungsausgänge<br />

nicht zu berücksichtigen:<br />

eigennützige abbuchungen, durch die die<br />

bank begünstigt wird.<br />

Widerrufene Lastschriften im einzugsermächtigungsverfahren,<br />

da insoweit eine<br />

korrekturbuchung vorzunehmen ist.<br />

danach stellt er fest, ob zum Zeitpunkt der<br />

rückführung der kontokorrentkredit und der<br />

girovertrag bereits gekündigt waren.<br />

sodann erfolgt die Prüfung, ob die Zahlungseingänge<br />

insolvenzfest an die bank abgetreten<br />

waren.<br />

sofern der insolvenzverwalter bei seiner Prüfung<br />

eine gläubigerbenachteiligung sowie die<br />

Voraussetzungen der §§ 130 f. inso bejahen<br />

und den bargeschäftseinwand ausschließen<br />

kann, wird er die rückzahlung zur Masse<br />

fordern.<br />

e) Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit<br />

gem. § 96 abs. 1 nr. 3 inso ist die aufrechnung<br />

unzulässig, wenn ein insolvenzgläubiger<br />

die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare<br />

rechtshandlung erlangt hat.<br />

der insolvenzverwalter muss in diesem Fall<br />

nicht die anfechtungsklage erheben, sondern<br />

er kann sich unmittelbar auf die unwirksamkeit<br />

der aufrechnung berufen. sind die Voraussetzungen<br />

des § 96 abs. 1 nr. 3 inso gegeben,<br />

so ist eine nach eröffnung des insolvenzverfahrens<br />

erklärte aufrechnung wirkungslos.<br />

eine vorher erklärte aufrechnung wird mit<br />

der eröffnung insolvenzrechtlich rückwirkend<br />

unwirksam. die unzulässigkeit der Verrechnung<br />

durch den gläubiger tritt kraft gesetzes<br />

ein 38 .<br />

dies hat zur Folge, dass die Forderung des<br />

schuldners (hier der anspruch aus der gutschrift)<br />

fort besteht und als Zahlungsanspruch<br />

vom insolvenzverwalter geltend gemacht<br />

werden kann. demgegenüber kann die bank<br />

ihre wiederaufgelebte gegenforderung aus<br />

kredit zur tabelle anmelden 39 . £<br />

die anfechtung der Verrechnung von Zahlungseingängen auf einem debitorisch geführten kontokorrentkonto scheidet<br />

aus, wenn der bank eine insolvenzfeste globalzession gewährt wurde.<br />

ein Pfandrecht der bank, das auf grund Ziffer 14 abs. 1 agb­banken an Zahlungseingängen für einen kunden in den letzten<br />

drei Monaten vor dem eröffnungsantrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente deckung anfechtbar, sofern der<br />

Zahlungseingang nicht insolvenzfest zediert war.<br />

Verrechnungen im kontokorrent sind kongruent, soweit die bank ihren kunden vereinbarungsgemäß wieder über die<br />

eingänge verfügen lässt, insbesondere die kreditlinie offen hält. ob der kunde sie voll ausnutzt, ist unbeachtlich.<br />

die rückführung eines bewilligten und ungekündigten kredits in der Zeit der wirtschaftlichen krise des kunden ist auch<br />

dann inkongruent, wenn sie durch saldierung im kontokorrent erfolgt.<br />

stellt eine bank Zahlungseingänge ins kontokorrent ein, kann in dem umfang ein unanfechtbares bargeschäft vorliegen,<br />

in dem sie ihren kunden wieder über den gegenwert verfügen lässt. etwas anderes gilt, wenn die Zahlungsausgänge<br />

nicht fremdnützig sind, sondern zumindest mittelbar der bank zugute kommen.<br />

Wichtige Differenzierung: die Verrechnungen können kongruent sein, demgegenüber die rückführung des debetsaldos<br />

inkongruent 40 .


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Prüfung des Problemkreditmanagements<br />

aus Sicht der<br />

Internen Revision<br />

anforderungen, erfolgsfaktoren und ausgewählte Prüfungsaspekte.<br />

w aktuell ist die situation im deutschen und<br />

europäischen bankenmarkt von einer stark steigenden<br />

risikovorsorge im Firmenkundengeschäft<br />

als Folge der weltweiten Wirtschaftskrise<br />

gekennzeichnet. neu sind hierbei das ausmaß<br />

und die schnelligkeit, mit der sich die krise ausgebreitet<br />

und bei den instituten ergebnis belastend<br />

ausgewirkt hat. Hierdurch blieb den instituten<br />

i. d. r. nur eine vergleichsweise kurze<br />

reaktionszeit zur adäquaten Vorbereitung der<br />

intensiv­ und Problemkreditbetreuungsfunktionen.<br />

eine signifi kante entspannung der situation<br />

ist aktuell nicht zu erwarten.<br />

Mehr denn je ist daher die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Finanzinstitute entscheidend von der<br />

beherrschung und angemessenen bearbeitung<br />

der kreditrisiken abhängig. um dies gewährleisten<br />

zu können, müssen die institute (u. a.)<br />

über eine funktionsfähige und wirksame intensiv­<br />

und Problemkreditbearbeitung verfügen.<br />

dies defi niert gleichzeitig den anspruch der<br />

internen revision an ihre Prüfungen.<br />

II. Anforderungen an die Prüfung<br />

1. Fachliche Revisionsanforderungen im<br />

engeren Sinne<br />

aus fachlicher sicht ist ein klar strukturierter<br />

Prüfungsansatz entlang der wesentlichen<br />

erfolgsfaktoren der Problemkreditbetreuung<br />

notwendig.<br />

ausgewählte und wesentliche Erfolgsfaktoren<br />

sind z. b.:<br />

eine risikodifferenzierte ablauforganisation,<br />

eine klare ausgestaltung der eingangs­<br />

und ausgangsschnittstellen im rahmen<br />

der intensiv­ und Problemkreditbetreuung<br />

durch die Festlegung geeigneter regeln<br />

und Prinzipien,<br />

die definition von steuerungs­ und erfolgsparametern<br />

sowie die nutzung geeigneter<br />

Controlling­ und reportinginstrumentarien,<br />

Festlegung von typisierten engagementstrategien<br />

und kreditverantwortlichkeiten,<br />

der einsatz effektiver und angemessener<br />

Frühwarnverfahren (sowohl auf der Portfolio­<br />

als auch einzelengagementebene),<br />

die Messung und flexible steuerung der<br />

benötigten spezialisierten Mitarbeiterkapazitäten.<br />

2. Revisionsspezifische Anforderungen<br />

die revisionsspezifi schen anforderungen<br />

gehen über die Compliance­ und governance<br />

bezogenen Prüfungsaspekte hinaus, indem der<br />

Prüfungsfokus sich zunehmend in richtung<br />

auf eine qualitative bzw. materielle Prüfung<br />

der Funktionsfähigkeit des Problemkreditmanagements<br />

verlagert. dieser stärkere Fokus hin<br />

zur Wirksamkeit („Eff ectivness“) spiegelt sich<br />

parallel in der neufassung der Prüfungsberichtverordnung<br />

aus der sicht des Jahresabschlussprüfers<br />

wieder und kommt im Vorwort des rs<br />

15/2009 der baFin ebenfalls klar zum ausdruck.<br />

beide aspekte, ein klar strukturierter Prüfungsansatz<br />

unter berücksichtigung der erfolgsfaktoren<br />

sowie die Fokussierung auf die Wirksamkeit<br />

der etablierten Methoden und<br />

aufbau­ und ablauforganisatorischen strukturen,<br />

bedingen erhöhte anforderungen an<br />

die qualitative und quantitative Personalausstattung<br />

der internen revision. d. h. nichts<br />

anderes als auf „augenhöhe“ mit den spezialisierten<br />

sanierungsexperten und übergreifenden<br />

kreditrisikosteuerungsexperten agieren zu<br />

können, aber auch die rahmenbedingungen<br />

aufsichtsrechtlicher und rechnungslegungsbe­<br />

Autoren:<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Martin Dethleffsen,<br />

Problemkreditmanager in einem<br />

großen deutschen Institut und<br />

Michael Berndt,<br />

Senior Manager, Advisory EMEIA<br />

Financial Services, Ernst & Young GmbH<br />

sowie<br />

Gorden Mantell,<br />

Manager, Advisory EMEIA<br />

Financial Services, Ernst & Young GmbH.<br />

» Aus fachlicher<br />

Sicht ist ein klar<br />

strukturierter Prüfungsansatz<br />

entlang<br />

der wesentlichen<br />

Erfolgsfaktoren der<br />

Problemkreditbetreuung<br />

notwendig. «<br />

267


268<br />

beitrag<br />

» Der Prüfungsfokus<br />

verlagert sich<br />

in Richtung einer<br />

qualitativen/materiellen<br />

Prüfung der<br />

Funktionsfähigkeit<br />

des Problemkreditmanagements.<br />

«<br />

1 Vgl. ausführlich und mit zahlreichen Prüfungschecklisten<br />

in der reihe bearbeitungs­ und Prüfungsleitfäden<br />

die Publikation Becker/Berndt/<br />

Klein, risikofrüherkennung im kreditgeschäft,<br />

2008.<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

zogener natur „sattelfest“ in die Prüfung integrieren<br />

zu können.<br />

als weitere rahmenbedingung kommt hinzu,<br />

dass sich auch die interne revision einem<br />

zunehmenden Effizienzdruck ausgesetzt sieht<br />

bzw. sich dem allgemeinen trend der kostenreduktion<br />

und ­kontrolle nicht entziehen kann.<br />

dieses Spannungsfeld lässt sich wie folgt<br />

veranschaulichen:<br />

im Folgenden werden exemplarisch, ohne<br />

den anspruch auf Vollständigkeit erheben zu<br />

können, ausgewählte Prüfungsaspekte skizziert,<br />

die die Wirksamkeitsperspektive entlang<br />

der erfolgsfaktoren der Problemkreditbetreuung<br />

in den Vordergrund stellen.<br />

3. Ausgewählte Prüfungsaspekte im<br />

Hinblick auf die Wirksamkeit des<br />

Problemkreditmanagements<br />

a) Früherkennungsverfahren als zentrale<br />

Voraussetzung für eine wirksame<br />

Problemkreditbetreuung<br />

ein erfolgskritischer Faktor für die Wirksamkeit<br />

des Problemkreditmanagements ist die Verwendung<br />

wirksamer risikofrüherkennungsverfahren<br />

1 , da hierdurch die Voraussetzung für<br />

eine agierende und auf die schadensvermeidung/risikominderung<br />

ausgerichtete Problemkreditbetreuung<br />

gesetzt wird.<br />

Abbildung 1: Spannungsfeld revision<br />

unter ein risikofrüherkennungsverfahren fassen<br />

wir die gesamtheit der hierfür verwendeten<br />

Methoden (u. a. fachliche eignung von Frühwarnsignalen,<br />

Produkt/branchenspezifika),<br />

Prozesse (u. a. risikodifferenzierte Prozessfolgen,<br />

konsistenz zur strategie),<br />

reporting (u. a. Verknüpfung mit Watchlist,<br />

aggregation über konzerneinheiten und<br />

Produkte),<br />

daten und datensysteme (Validität, Qualität/aktualität<br />

von daten, Verknüpfung von<br />

datenquellen) zusammen.<br />

aufgrund der unmittelbaren interdependenzen<br />

zwischen den einzelnen komponenten<br />

eines Frühwarnverfahrens wirken<br />

sich potenzielle schwächen in einer komponente<br />

unmittelbar negativ auf die Wirksamkeit<br />

und angemessenheit des gesamten<br />

risikofrüherkennungsverfahrens aus. dies<br />

bedingt, dass Früherkennungsverfahren in<br />

ihrer Wirksamkeit nur dann adäquat geprüft<br />

werden können, wenn diese interdependenzen<br />

adäquat berücksichtigt werden und nicht<br />

nur einzelne aspekte/komponenten Prüfungsbestandteil<br />

sind.<br />

die strukturierung des Prüfungsansatzes sollte<br />

grundsätzlich im kontext des institutsspezifischen<br />

risikoprofils erfolgen. dies bedeutet,<br />

dass im rahmen der Prüfung zu hinterfragen<br />

ist, ob die typischen risikotreiber, die<br />

sich aus den geschäftsfeld­ und Produktspezi­


fika des instituts ergeben, eine angemessene<br />

berücksichtigung bei der ausgestaltung des<br />

Frühwarnverfahrens finden. die oftmals anzutreffende<br />

wenig differenzierte sammlung von<br />

Frühwarnindikatoren über alle geschäftsfelder<br />

hinweg und z. t. ohne adäquate ausprägung,<br />

ist sicherlich kein gutes beispiel für diese notwendige<br />

differenzierung.<br />

Überdies sollte ein risikofrüherkennungsverfahren<br />

nicht ausschließlich isoliert für sich<br />

geprüft und bewertet werden, sondern vielmehr<br />

als eine Querschnittsfunktion des<br />

gesamten risikomanagements. daher ist<br />

neben der gezielten Überprüfung der einzelnen<br />

komponenten des Frühwarnverfahrens<br />

ebenfalls die angemessene einbindung in den<br />

risikomanagementprozess insgesamt zu hinterfragen.<br />

so ist z. b. in diesem Zusammenhang<br />

zu untersuchen, ob in institutionalisierter<br />

Form sichergestellt ist, dass die im rahmen<br />

der Früherkennung gewonnen informationen<br />

gleichermaßen in die neu­ und bestandsgeschäftssteuerung<br />

einfließen. damit ist kreditrisikofrüherkennung<br />

nicht nur – wie häufig<br />

ausgestaltet – ein thema des einzelkreditrisikomanagements,<br />

sondern teil eines aktiven<br />

kreditportfoliomanagements.<br />

b) Klare Ausgestaltung der<br />

Schnittstellen<br />

Von grundlegender bedeutung für einen wirksamen<br />

Problemkreditbetreuungsprozess<br />

ist zunächst die klare Ausgestaltung der<br />

Schnittstellen zwischen der normal­, intensiv­<br />

sowie sanierungs­ und abwicklungsbetreuung.<br />

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass, je stärker<br />

sich die krise des kreditnehmers von der strategischen<br />

über die erfolgs­ hin zur Liquiditätskrise<br />

entwickelt, desto klarer ist die identifikation<br />

des jeweiligen krisenstadiums durch die<br />

typischerweise auftretenden krisenmerkmale<br />

für ein institut möglich.<br />

Zu überprüfen ist, ob die auswahl und Festlegung<br />

der Kriterien für die Überleitung tatsächlich<br />

risikoorientiert erfolgt, so dass zu<br />

einem frühen Zeitpunkt der (potenziell) negativen<br />

risikoveränderung i. d. r. eine prinzipienorientierte<br />

Überprüfung der notwendigkeit<br />

einer engeren beobachtung und begleitung<br />

des engagements durch die Problemkreditbetreuung<br />

erfolgt, wohingegen mit fortschrei­<br />

tender krise eine stärkere regelgebundenheit/<br />

automatisierung der betreuungsklasseneinstufung<br />

und sich daran anschließenden betreuungsprozesse<br />

erfolgt. Zu hinterfragen ist, ob<br />

die schnittstellenausgestaltung so vorgenommen<br />

worden ist, dass<br />

diese wirksam im o. g. sinn ist und die Handhabung<br />

tatsächlich nach der regel „same<br />

risk ­ same rule“ erfolgt,<br />

die regulatorische konformität (insbesondere<br />

zu den Marisk),<br />

eine kongruenz zu der für den jeweiligen<br />

betreuungsstatus definierten Zielsetzung<br />

und<br />

eine zügige und weitgehend einheitliche<br />

betreuungseinordnung erhöht risikobehafteter<br />

und wieder gesundeter engagements<br />

sichergestellt wird.<br />

im Hinblick auf die Wirksamkeit der schnittstellen<br />

treten in der Praxis häufig Probleme bei der<br />

praktischen Ausgestaltung der jeweiligen<br />

Krisenmerkmale auf, die auch in fortgeschrittenen<br />

krisenstadien z. t. unscharf definiert<br />

und dadurch mit hohen Ermessensspielräumen<br />

ausgestattet sind. Hieraus resultieren<br />

in der praktischen Handhabung einerseits<br />

zeitraubende diskussionen und andererseits<br />

eine heterogene und teilweise inkonsistente<br />

Handhabung materiell vergleichbarer risiken.<br />

so ist es unzureichend, nur pauschal auf eine<br />

wirtschaftliche Verschlechterung des kreditnehmers<br />

abzustellen, ohne danach zu differenzieren,<br />

ob es auf eine erfolgs­ oder liquiditätswirksame<br />

Verschlechterung ankommt.<br />

denn anders als bei der erfolgswirksamen<br />

könnte bei der liquiditätswirksamen Verschlechterung<br />

im schlimmsten Fall der insolvenzgrund<br />

der Zahlungsunfähigkeit verwirklicht<br />

sein. damit verblieben dem kreditinstitut<br />

dann nur eine reaktionszeit von drei Wochen<br />

für insolvenzvermeidende gegenmaßnahmen.<br />

Fehlen darüber hinaus noch eskalationsmechanismen,<br />

droht man womöglich, mit den angemessenen<br />

gegenmaßnahmen vollends zu spät<br />

zu kommen.<br />

daher sollte im rahmen von revisionsprüfungen<br />

ein besonderes augenmerk darauf gelegt<br />

werden, dass durch die schriftlich fixierte ordnung<br />

des instituts einerseits eine angemessene<br />

Operationalisierung der verwendeten Kriterien/indikatoren<br />

gegeben ist und andererseits<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Wirksame Risikofrüherkennungsverfahren<br />

sind essentiell<br />

für ein funktionsfähigesProblemkreditmanagement.<br />

«<br />

269


eitrag<br />

» „Same risk – same<br />

rule“ als Prinzip<br />

für eine wirksame<br />

Schnittstellenausgestaltung.<br />

«<br />

270<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den<br />

kriterien/indikatoren und dem regelmäßig zu<br />

vermutenden risiko besteht. in diesem Zusammenhang<br />

sollte ebenfalls sichergestellt sein,<br />

dass ein institutionalisierter Überprüfungs-<br />

und Qualitätssicherungsprozess der verwendeten<br />

krisenmerkmale implementiert ist,<br />

um hierdurch etwaige Fehlsteuerungen in der<br />

identifikation und Überleitung von risikoengagements<br />

rechtzeitig zu identifizieren.<br />

c) Prozessuale Ausgestaltung des<br />

jeweiligen Betreuungsstatus<br />

da in der intensivbetreuung häufig erst einmal<br />

eine detaillierte Prüfung und Würdigung des<br />

aufgetretenen Krisensachverhalts auf seine<br />

risikorelevanz erforderlich ist, ist hier prozessual<br />

sicherzustellen, dass alle wesentlichen<br />

unterlagen für genau diese betrachtung auch<br />

zur Verfügung stehen oder zeitnah beschafft<br />

werden. dies sind z. b.<br />

aktuelle wirtschaftliche unterlagen,<br />

erfolgs­ und Liquiditätsplanungen,<br />

aktuelle und vollständige sicherheitenwertermittlungen<br />

einschließlich der dazugehörigen<br />

unterlagen.<br />

Zu überprüfen ist daher, ob der Mindestumfang<br />

an Unterlagen auch klar geregelt ist und<br />

tatsächlich auch vorliegt und ob die unterlagen<br />

die qualitativen anforderungen, insbesondere<br />

im Hinblick auf den detaillierungsgrad und die<br />

aktualität, erfüllen.<br />

im status der Sanierungsbetreuung hingegen<br />

ist der sachverhalt meistens hinreichend<br />

klar. Hier liegt der schwerpunkt eher auf der<br />

fundierten umsetzung der sanierungsspezifischen<br />

Maßnahmen zur beseitigung eventuell<br />

bereits eingetretener insolvenzgründe und<br />

der sich daran anschließenden Maßnahmen zur<br />

nachhaltigen gesundung des kreditnehmers<br />

auf der grundlage von sanierungsgutachten.<br />

Ferner ist zu überprüfen, ob der risikogehalt<br />

der engagements tatsächlich der differenzierten<br />

Zielsetzung der verschiedenen betreuungsstatus<br />

entspricht, d. h. z. b. dass akute Liquiditätsprobleme<br />

nicht in der intensivbetreuung<br />

behandelt werden, sondern hier sanierungsspezifisches<br />

know­how und Zielsetzungen<br />

greifen sollten.<br />

d) Festlegung von typisierten<br />

Engagementstrategien und Kreditverantwortlichkeiten<br />

um der bei der sanierungsbetreuung regelmäßig<br />

auftretenden hohen Zeitknappheit und<br />

v. a. dem risikogehalt der eingetretenen situation<br />

angemessen zu begegnen, ist die klare<br />

Definition der jeweils zu verfolgenden Engagementstrategien<br />

von großer bedeutung<br />

und damit zwingend erforderlich. in betracht<br />

könnte hier z. b. eine dahingehende unterscheidung<br />

kommen, ob auf basis einer ökonomischen<br />

Vorteilhaftigkeit bei dem kreditnehmer<br />

sanierungsmaßnahmen erfolgen müssen,<br />

die auf die Wiederherstellung einer nachhaltigen<br />

kapitaldienstfähigkeit ausgerichtet sind<br />

oder eher der ausstieg aus dem engagement<br />

im Vordergrund steht (aktive sanierung vs.<br />

exit).<br />

bei der Festlegung oder Zuordnung von kreditverantwortlichkeiten<br />

der sanierungsexperten<br />

für den jeweiligen betreuungsstatus ist regelmäßig<br />

das nur beschränkt vorhandene sanierungswissen<br />

– gemessen in anzahl der Mitarbeiter<br />

und Fachkompetenz – der begrenzende<br />

Faktor. dieses Sanierungswissen gilt es, möglichst<br />

optimal einzusetzen. so ist es z. b. sachgerecht,<br />

auslandsfinanzierungen nicht in die<br />

Vollbetreuung der sanierungsexperten im<br />

inland zu geben, sondern den sanierungsexperten<br />

nur eine beratende und/oder koordinierende<br />

begleitung zu übertragen, was<br />

ihnen dann ermöglicht wesentliche entscheidungen<br />

wie z. b. den sachgerechten einsatz<br />

externer dienstleister (wie unternehmensberatungen<br />

oder rechtsanwälte) zu beeinflussen.<br />

das erspart eventuell nicht nur einen erheblichen<br />

reiseaufwand, sondern vermeidet auch<br />

die andernfalls erforderliche notwendigkeit,<br />

sich in die länderspezifischen sanierungsrahmenbedingungen<br />

einzuarbeiten. eine zentrale<br />

steuerung der Problemkreditmanagement­aktivitäten<br />

wird damit allerdings nicht<br />

obsolet.<br />

neben dem wirtschaftlichen risiko, dem die<br />

sanierungsbetreuung gerecht werden muß,<br />

sind die vielfältigen rechtlichen risiken<br />

zu berücksichtigen. grundsätzlich läßt sich<br />

hierzu folgendes festhalten. Zum einen beinhalten<br />

außergerichtliche sanierungen deutlich<br />

höhere Haftungsrisiken für die kreditinstitute


als gerichtliche, wie z. b. ein insolvenzplanverfahren.<br />

Zum anderen nehmen die rechtlichen<br />

risiken bei der außergerichtlichen sanierung<br />

umso mehr zu, je mehr sich die kreditinstitute<br />

ihr finanzielles engagement erhöhen, je<br />

stärker sie versuchen, direkten unternehmerischen<br />

einfluß auf die sanierung auszuüben<br />

oder je mehr sich der kreditnehmer der insolvenzreife<br />

nähert. den unterschiedlichen rechtlichen<br />

risiken muß mit einem entsprechenden<br />

know­how begegnet werden. am wirksamsten<br />

kann dies durch entsprechend verfügbare<br />

„sanierungsjuristen“ gewährleistet werden.<br />

es sollte dann aber auch prozessual sichergestellt<br />

sein, dass diese rechtzeitig hinzugezogen<br />

werden, so dass sie auch noch agieren<br />

und nicht nur noch reagieren können. als problematisch<br />

sind juristische sanierungsbetreuungen<br />

zu beurteilen, die lediglich als nebenaufgabe<br />

einer rechtsabteilung verstanden<br />

werden. Zum einen ist dann u. u. nicht das<br />

notwendige Fach­know­how vorhanden und<br />

zum anderen kann dann eventuell eine zeitnahe<br />

beratung der sanierungseinheiten aus­<br />

bleiben.<br />

da die sanierungsengagements regelmäßig<br />

eine hohe bedeutung für die rechnungslegung<br />

und ­prüfung eines kreditinstituts haben, ist auf<br />

eine konsistente dokumentation aller kreditentscheidungen<br />

und der ihnen zugrunde liegenden<br />

engagementstrategien zu achten.<br />

e) Steuerungs­ und Erfolgsparameter<br />

sowie die Nutzung geeigneter<br />

Controlling­ und Reportinginstrumentarien<br />

neben den vielfältigen aspekten der engagementperspektive<br />

ist die Fragestellung adäquater<br />

steuerungs­ und erfolgsparameter für das<br />

Problemkreditmanagement aus einer Controlling­<br />

und steuerungsperspektive von erheblicher<br />

bedeutung für die institute. sie ist damit<br />

Im Fokus: Optimierte Prozesssteuerung für den<br />

Abwicklungsbereich<br />

Sie brauchen ergebnisorientierte Abwicklungsstrategien für<br />

Risikoengagements?<br />

Sie wünschen eine prozessorientierte Benutzerführung?<br />

Sie benötigen jederzeit einen Überblick über die<br />

Engagemententwicklung?<br />

Sie erwarten ein zuverlässiges Controlling von<br />

Meilensteinen sowie Plan- und Ist-Daten?<br />

Wir haben die Lösung!<br />

Wir bieten Abwicklungskonzepte in Abhängigkeit des<br />

Komplexitätsgrades.<br />

Wir ermöglichen die Definition individueller Workflows.<br />

Wir erstellen Konzeptbeschlüsse, Statusreports, Watchlisten.<br />

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Reportingmöglichkeiten.<br />

Alles im Blick mit ABIT Recht.Abwicklungskonzept,<br />

die Prozessunterstützung in ABIT Recht.<br />

beitrag<br />

» Eine klare<br />

Definition der Engagementstrategien<br />

ist<br />

in der Sanierungsbetreuung<br />

zwingend<br />

erforderlich, z. B.<br />

Wiederherstellung<br />

einer nachhaltigen<br />

Kapitaldienstfähigkeit<br />

vs. Ausstieg aus<br />

dem Engagement. «<br />

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eitrag<br />

PrAxiStiPPS<br />

272<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

auch grundlage einer flexiblen Mitarbeiter­<br />

und kapazitätssteuerung. gibt es in diesem<br />

Zusammenhang differenzierte und operationalisierte<br />

sog. Key Performance indikatoren<br />

für das Problemkreditmanagement (u. a.<br />

Verweildauer in der sanierungsbearbeitung,<br />

anzahl von komplexen­ und standardengagements<br />

pro Mitarbeiter, Qualität i. s. v. erfolg<br />

pro engagement)? ist eine aggregierte darstellung<br />

und auswertung des Problemkreditbestands<br />

sinnvollerweise möglich? Findet eine<br />

angemessene aggregation über Produktgruppen,<br />

geschäftsbereiche und konzerneinheiten<br />

auch unter dem aspekt der konzentration von<br />

erhöhten risiken statt?<br />

III. Schlussfolgerungen<br />

die interne revision, die verstärkt im Fokus der<br />

gesamten Governance-Diskussion steht, wird<br />

nicht darauf verzichten können, die Mariskkonformität<br />

des risikomanagements zu würdigen,<br />

ohne gleichzeitig dem Prüfungsziel<br />

der Wirksamkeit eine hohe aufmerksamkeit<br />

zukommen zu lassen.<br />

bei der Prüfung der angemessenen und wirksamen<br />

ausgestaltung der intensiv­ und Problemkreditbetreuung<br />

ist aufgrund der inhärenten<br />

komplexität des Prüfungsfelds ein klar<br />

strukturierter Prüfungsansatz entlang der<br />

genannten erfolgsfaktoren unter Zugrundelegung<br />

der Wirksamkeitspriorität notwendig.<br />

dabei ist die einschätzung über konsistenz<br />

der verwendeten Methoden, der prozessualen<br />

ausgestaltung, der datenbasis und des<br />

reportings zueinander eine der zentralen<br />

Prüfungsherausforderungen.<br />

Für die Prüfung des Problemkreditmanagements<br />

gewinnt neben den einzelrisikobezogenen<br />

aspekten die Einbettung in das<br />

risikomanagement, insbesondere unter Früherkennungsgesichtspunkten,<br />

und des transfer<br />

von erkenntnissen für die neugeschäftssteuerung,<br />

aber auch die steuerung unter effizienzgesichtspunkten<br />

(Produktivität, Profitabilität,<br />

Qualität) eine immer höhere bedeutung.<br />

angesichts der unter Funktionsfähigkeitsaspekten<br />

erhöhten bedeutung des Problemkreditmanagements<br />

als bedeutsamen teil des<br />

risikomanagements für die institute, steht<br />

die interne revision in einem Spannungsfeld<br />

zwischen<br />

dem erhöhten anspruch „Wirksamkeit“ tatsächlich<br />

beurteilen zu können,<br />

der für diese art von Prüfungen notwendigen<br />

bereithaltung geeigneter qualitativer<br />

und quantitativer ressourcen sowie<br />

einem gleichzeitig zunehmenden effizienzdruck.<br />

£<br />

ein möglicher Lösungsansatz kann darin bestehen, die risikoorientierung der gesamten Prüfungsplanung im kreditrisikomanagement<br />

weiter zu differenzieren, mit dem Ziel, Prüfungsschwerpunkte risikoorientiert noch selektiver zu wählen<br />

und innerhalb der Prüfungsfelder ein stärkeres gewicht auf die Funktionsfähigkeitsprüfung im Vergleich zu formalen<br />

aspekten zu legen. Letztlich sind hier die einzelabwägung und die institutsspezifischen gegebenheiten entscheidend.<br />

eine weitere option ist die selektive Hinzuziehung externer spezialisierter ressourcen, die man häufig in dem temporär<br />

benötigen umfang nicht bereit hält. Hier findet der grundsatz einer flexibeln ressourcensteuerung, wie er als<br />

anspruch für das Problemkreditmanagement besteht, auch für die interne revision anwendung.


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Risikotransfer bei Hypothekenkrediten<br />

ultima ratio oder königsweg für die gläubigerbanken?<br />

w Mehr denn je gilt es heute, bei der bearbeitung<br />

von notleidenden krediten Handlungsspielräume<br />

zu schaff en. in diesem<br />

Zusammenhang bieten sich risiko­ und bearbeitungstransfers<br />

mithilfe eines spezialisierten<br />

dienstleisters (special servicers) als alternative<br />

an, denn kreditrisiken – insbesondere<br />

die gekündigter kredite – belasten. diese sind<br />

jedoch auf verschiedene arten transferierbar.<br />

es ist abzusehen, dass in den nächsten Jahren<br />

der bestand notleidender kredite stark ansteigen<br />

wird: unabhängig von der Wirtschaftskrise<br />

führen bereits der generelle immobilienkreditzyklus<br />

sowie die starken neugeschäftsjahre<br />

2003 bis 2005 zu einem zyklischen Anstieg<br />

dieser bestände.<br />

dies folgt aus der üblichen dauer eines immobilienkreditzyklus<br />

von acht Jahren, der seit<br />

der letzten bankenkrise 2001 bis 2003 nun<br />

wieder voll wäre, sowie der tatsache, dass in<br />

den Jahren drei bis fünf nach kreditvergabe<br />

die ausfallwahrscheinlichkeit für immobilienkredite<br />

am höchsten ist.<br />

Verstärkt durch die Wirtschaftskrise und mit<br />

ihr die wachsende Zahl der insolvenzen sowie<br />

hohe arbeitslosigkeit führt dieses fi nanzwirtschaftliche<br />

umfeld zwangsweise zu Zahlungsausfällen<br />

im kreditgeschäft. die ratingagentur<br />

standard & Poor’s beziff ert laut börsenzeitung<br />

die summe der durch banken neu zu bildenden<br />

risikovorsorge bis zum Jahr 2011 in deutschland<br />

auf 100 Mrd. €.<br />

branchenexpertendes Wirtschaftsprüfers PricewaterhouseCoopers<br />

(PwC) schätzten ende<br />

2009 den anteil von non Performing Loans<br />

(nPL) bei deutschen banken auf einen nominalwert<br />

von fast 213 Mrd. €. das sind 50% mehr<br />

als Ende 2008.<br />

II. Der Markt notleidender Kredite<br />

in Deutschland<br />

der Markt für den Handel mit kreditportfolien<br />

ist in deutschland seit sechs Jahren etabliert.<br />

dabei sind es v. a. immobilienkredite, die<br />

gehandelt werden: Laut einer studie der deutsche<br />

bank research aus dem Jahr 2007 machen<br />

sie circa zwei drittel aller verkauften kreditportfolien<br />

aus. damit kommen als Verkäufer v. a.<br />

kreditinstitute, die Hypothekendarlehen vergeben,<br />

infrage. die käufer waren bisher meist<br />

kapitalmarktinvestoren. Von ende 2008 bis ins<br />

Jahr 2009 war jedoch eine Marktberuhigung<br />

zu beobachten, denn im Zuge der Finanzkrise<br />

fi elen einige investoren weg. auf bankenseite<br />

war zusätzlich eine gewisse Verunsicherung zu<br />

spüren.<br />

trotz der hohen nPL­bestände in den büchern<br />

deutscher banken verhält sich der Markt für<br />

den Handel mit nPL im ersten Halbjahr dieses<br />

Jahres noch zurückhaltend und die durchaus<br />

vorhandene nachfrage auf käuferseite fi ndet<br />

kaum investitionsmöglichkeiten. PwC führt<br />

diese Zurückhaltung auch darauf zurück, dass<br />

alle großen bankinstitute noch die erforderlichen<br />

eigenkapitalquoten haben und daher<br />

abwarten.<br />

doch dies wird nicht ewig so bleiben. PwC geht<br />

davon aus, dass nPL­Verkäufe – als eine der<br />

möglichen arten von risikotransfers – noch im<br />

Laufe des Jahres <strong>2010</strong> zunehmen könnten. so<br />

haben einige banken die Voraussetzungen für<br />

den Verkauf von notleidenden kreditportfolien<br />

bereits durch die bildung von abwicklungseinheiten<br />

oder durch adäquate risikosteuerung<br />

geschaff en. andere institute werden folgen.<br />

in jüngster Zeit zieht der Markt wieder an.<br />

neue Finanzinvestoren mit ausreichend Liquidität<br />

suchen anlagemöglichkeiten. und auch<br />

auf der Verkäuferseite zeigt sich verhalten<br />

belebung.<br />

Autoren:<br />

Kolwja A. Zimmer und<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Kai Sudmann,<br />

Vorstände der immofori AG, Hamburg.<br />

» Es ist abzusehen,<br />

dass in den nächsten<br />

Jahren der Bestand<br />

not leidender Kredite<br />

stark ansteigen<br />

wird. «<br />

273


eitrag<br />

» Einigkeit besteht<br />

darüber, dass die<br />

Abwicklung von notleidenden<br />

Krediten<br />

und insbesondere<br />

der hiermit verbundene<br />

Verkauf von<br />

schwierigen Immobilien<br />

nicht zum Kerngeschäft<br />

einer Bank<br />

zählen sollten. «<br />

274<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

III. Risikotransfer von NPLs<br />

– Folgen für das Kreditinstitut<br />

einigkeit besteht darüber, dass die abwicklung<br />

von notleidenden krediten und insbesondere<br />

der hiermit verbundene Verkauf von schwierigen<br />

immobilien nicht zum Kerngeschäft<br />

einer Bank zählen sollten. Wenn nun aufgrund<br />

des ökonomischen umfelds und starker neugeschäftsjahre<br />

in der Vergangenheit zwangsläufig<br />

die bestände an notleidenden krediten steigen,<br />

wird sich jede bank die Frage stellen, ob sie<br />

in puncto ressourcen, technologie, und spezialwissen<br />

in ein solches geschäftsfeld investieren<br />

will. neben diesen rein aufbauorganisatorischen<br />

Fragestellungen werden die banken<br />

zusätzlich die Chancen und risiken eines risikotransfers<br />

abwägen.<br />

1. Nutzung von externem Immobilien­<br />

Know­how<br />

special servicer können dank ihrer spezialisierung<br />

und ihrer erfahrungen die immobilienmärkte<br />

sehr gut einschätzen. in den abwicklungsabteilungen<br />

der banken sind i. d. r.<br />

Mitarbeiter beschäftigt, die zwar über sehr<br />

gutes juristisches und kreditwirtschaftliches<br />

know­how verfügen, die aber keine ausgebildeten<br />

immobilienspezialisten sind. oft<br />

sind die abwicklungseinheiten so organisiert,<br />

dass der abwickler die juristischen aufgaben<br />

und das Management von Zwangsversteigerungsverfahren<br />

übernimmt und gleich zeitig<br />

Makler beauftragt, interessenten für die immobilie<br />

zu finden. es fehlt aber die fachspezifische<br />

bewertungskompetenz, um die Portfolien<br />

richtig zu bewerten und entsprechend<br />

die besten Preise zu erzielen. spezialisierte<br />

dienstleister kennen die gepflogenheiten des<br />

nPL­Markts und erzielen so barwertig höhere<br />

Preise.<br />

2. Ratingverbesserung<br />

Je höher die bonität einer bank, umso niedriger<br />

sind die refinanzierungskosten. eine ratingverbesserung<br />

kann insbesondere durch die Verbesserung<br />

der kennziffern und den abbau von<br />

Maluspunkten erreicht werden. u. a. ist das Verhältnis<br />

von risikovorsorge zu Gesamt-Kreditbestand<br />

entscheidend. Je höher der anteil<br />

an nPL ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit<br />

für eWb­neubildung. einleuchtend<br />

ist außerdem der – meist indirekte – einfluss<br />

von nPL­beständen auf kennzahlen wie standard­risikokosten,<br />

Credit Value at risk (CVar)<br />

und eigenkapitalquote. daneben steigen die<br />

aufwände für die alljährliche kreditprüfung<br />

proportional.<br />

3. Entlastung des modifizierten freien<br />

Eigenkapitals<br />

ein risikotransfer notleidender Forderungen<br />

kann neue Freiräume schaffen. die ausstattung<br />

mit eigenkapital ist u. a. für banken sowohl<br />

regulatorisch wie auch für die bewertung des<br />

kontrahenten­ und emittentenrisikos, wie auch<br />

zur beurteilung der risikotragfähigkeit für das<br />

kreditgeschäft von bedeutung.<br />

basel ii gibt vor, wie viel eigenkapital ein kreditinstitut<br />

für risikoaktiva hinterlegen muss.<br />

demnach gilt für notleidende kredite ein solvabilitätskoeffizient<br />

von zwölf Prozent anstatt –<br />

wie bei lebenden krediten – von acht Prozent.<br />

d. h., es muss 50% mehr Eigenkapital hinterlegt<br />

werden. diese regulatorischen eigenkapitalkosten<br />

werden demnach proportional zum<br />

Volumen der notleidenden kredite in die Höhe<br />

getrieben. die anforderungen von basel iii bleiben<br />

abzuwarten.<br />

die bank hat also für Forderungen, bei denen<br />

keine Zinsen verdient werden, eigenkapital zu<br />

hinterlegen, für das die eigner aber sehr wohl<br />

eine dividende erwarten.<br />

4. Steuerung der Kosten­Ertrags­ und<br />

der Risiko­Ertragskomponenten<br />

steigt das Verhältnis der notleidenden kredite<br />

zu den gesamtaktiva, beeinflusst dies<br />

in dreierlei Hinsicht die kosten­ertrags­relation:<br />

steigende risikovorsorge und steigender<br />

aufwand in den abwicklungsabteilungen<br />

erhöhen erstens die aufwandseite, während<br />

gebundenes eigenkapital und Liquidität eine<br />

gegensteuerung durch gewinnbringendes<br />

kreditneugeschäft auf der ertragsseite verhindern.<br />

Zweitens erhöhen steigende nPLbestände<br />

zwangsläufig die Wahrscheinlichkeit<br />

für die neubildung von einzelwertberichtigungen<br />

(eWb). und schließlich machen steigende<br />

nPL­bestände investitionen in abwicklungseinheiten<br />

notwendig: inhouse­Lösungen<br />

bedeuten in diesem Zusammenhang v. a.


investitionen in Personal, büroraum und it,<br />

die die spezialprozesse unterstützt.<br />

auch die risiko­ertragsrelation verschlechtert<br />

sich: neben den kreditrisikokosten (risikovorsorge)<br />

belastet bei immobilienbesicherten<br />

nPLs insbesondere die Unsicherheit über den<br />

barwertigen Verwertungserlös. diese unsicherheit<br />

kann durch eine spezialisierung auf<br />

die Vermarktung von schwierigen immobilien,<br />

durch gute Vermarktungsnetzwerke und durch<br />

skaleneffekte verringert werden. dies kann<br />

zum einen durch aktive adressrisikosteuerung<br />

und zum anderen durch die Hilfe eines abwicklungsspezialisten<br />

erreicht werden. ein risikotransfer<br />

schafft sofort kalkulationssicherheit.<br />

5. Verbesserung der Liquidierbarkeit<br />

der Bankaktiva<br />

um kreditgeschäft durchführen zu können,<br />

beschaffen sich banken aus unterschiedlichen<br />

refinanzierungsquellen kapital, welches sie<br />

selbst verzinsen müssen. dieser Zinsaufwand<br />

bleibt auch dann unverändert, wenn ein refinanzierter<br />

kredit notleidend wird und damit<br />

kein Zinsertrag dagegen steht.<br />

banken können mittels risikotransfer diese<br />

gebundene Liquidität freisetzen und zur reinvestition<br />

nutzen, z. b. um ihre aktiva umzustrukturieren,<br />

in neue Wachstumsfelder einzusteigen<br />

oder ihr kerngeschäft durch neue<br />

kreditvergabe zu stärken.<br />

6. Verlustrealisation oder außerordentlicher<br />

Ertrag?<br />

um all die vorgenannten Vorteile realisieren<br />

zu können, nimmt das kreditinstitut bei einer<br />

risikotransfertransaktion möglicherweise die<br />

realisation eines Verlusts in kauf. Dieses Kreditausfallrisiko<br />

zu akzeptieren ist das Wesen<br />

des Kreditgeschäfts.<br />

ein Verlust resultiert zum einen je nach beleihungsauslauf<br />

aus der differenz zwischen restforderung<br />

und wahrscheinlich erzielbarem<br />

Marktwert der sicherheiten. Hat die bank dies<br />

bereits im Vorwege erkannt, hat sie risikovorsorge<br />

gebildet. Hat sie zusätzlich nach raroC<br />

gesteuert und die im kreditzins enthaltene<br />

risikomarge des gesamten kreditgeschäfts<br />

als rückstellung für eben dieses ausfallrisiko<br />

verwendet, ist der effekt in der gewinn­ und<br />

Verlustrechnung wahrscheinlich neutral. bei<br />

einer bepreisung durch einen immobilienvermarktungsspezialisten<br />

fällt diese differenz<br />

mög licherweise sogar geringer aus als bei der<br />

eigenen Verwertungsarbeit über die Zeit. dann<br />

wäre sogar ein außerordentlicher Gewinn<br />

möglich.<br />

daneben enthält der kaufpreis jeweils einen<br />

abschlag für die zukünftige bearbeitung der<br />

Forderungen durch den käufer. diese kosten<br />

spart die bank selbst zukünftig ein bzw. kann<br />

sie ihre ressourcen anderweitig einsetzen,<br />

womit auch dieser effekt neutralisiert werden<br />

kann.<br />

schließlich wird der kaufpreis auch deswegen<br />

niedriger als die summe aller sicherheitenwerte<br />

ausfallen, weil der kaufpreis den barwert<br />

der zukünftigen nettozahlungsströme darstellt.<br />

diese differenz erwirtschaftet die bank<br />

neben den Zinserträgen aus der reinvestition<br />

des transaktionserlöses (z. b. Zinserträge aus<br />

neukreditvergabe) durch alle oben diskutierten<br />

nutzeneffekte. bei einer bepreisung durch<br />

einen immobilienvermarktungsspezialisten<br />

fällt dieser effekt unter umständen sogar geringer<br />

aus, da dann die kalkulierte Verwertungsdauer<br />

geringer angesetzt werden wird.<br />

7. Gefahr der negativen Außenwahrnehmung?<br />

ein risikotransfer wird von den kunden und<br />

der Öffentlichkeit zuweilen als Vertrauensbruch<br />

angesehen. der darlehensnehmer fühlt sich<br />

buchstäblich „verkauft“, außerdem wird insbesondere<br />

käufern aus dem angelsächsischem<br />

raum nachgesagt, dass sie bei der abwicklung<br />

mitunter wenig einfühlsam vorgingen.<br />

diese bedenken erweisen sich aber allein deshalb<br />

als unbegründet, weil auch die Finanzinvestoren<br />

von einvernehmlichen Lösungen<br />

profitieren.<br />

daneben unterbleibt meist eine differenzierte<br />

betrachtung der details. Forderungen können<br />

erst verkauft werden, wenn sie rechtswirksam<br />

gekündigt sind. banken dürfen ein immobiliendarlehen<br />

erst dann kündigen, wenn es gemäß<br />

risikobegrenzungsgesetz notleidend ist, also<br />

wenn der kreditnehmer, bereits über einen längeren<br />

Zeitraum seinen vertraglichen Verpflich­<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Banken können<br />

mittels Risikotransfer<br />

gebundene Liquidität<br />

freisetzen und zur<br />

Reinvestition nutzen,<br />

z. B. um ihre Aktiva<br />

umzustrukturieren,<br />

in neue Wachstumsfelder<br />

einzusteigen<br />

oder ihr Kerngeschäft<br />

durch neue Kreditvergabe<br />

zu stärken. «<br />

275


eitrag<br />

» Eine effiziente<br />

Kredit abwicklung<br />

sowie ein Kreditrisiko<br />

transfer könnten<br />

helfen, die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Bank im Kreditneu<br />

geschäft zu<br />

steigern. «<br />

276<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

tungen zu Zins­ und tilgungsleistungen nicht<br />

nachgekommen ist und dabei mit mehr als<br />

2,5% des kredits in Verzug ist.<br />

insofern ergibt sich aus dem Verkauf von kreditforderungen<br />

durch die banken kein direkter<br />

nachteil für die kreditnehmer (darlehens­<br />

schuldner).<br />

in deutschland kann als gütesiegel für einen<br />

special servicer die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung<br />

Kreditankauf und Servicing<br />

e. V. (bks) gelten. der Verband hat gemeinsam<br />

mit seinen Mitgliedern verbindliche grundsätze<br />

erarbeitet, die u. a. fordern, die Verwertungsarbeit<br />

nach den deutschen gesetzen<br />

und nach dem standard des bundesverbandes<br />

deutscher inkassounternehmen (bdiu) auszurichten,<br />

sowie vor der Verwertung von sicherheiten<br />

eine einvernehmliche Lösung mit dem<br />

kreditnehmer anzustreben.<br />

gute special servicer versuchen z. b. über den<br />

freihändigen Verkauf oder umfinanzierungen,<br />

die Zwangsversteigerung zu vermeiden und<br />

so für käufer und schuldner die beste Lösung<br />

zu finden. die bks hat außerdem Corporategovernance­regeln<br />

für ihre Mitglieder und<br />

einen ethikkodex für den umgang mit schuldnern<br />

entwickelt sowie einen ombudsmannsystem<br />

eingeführt, um hierüber eine schlichtungsstelle<br />

zu schaffen. sollten dennoch in dieser<br />

Hinsicht bedenken bestehen, bieten sich als<br />

alternativen zum Forderungsverkauf das reine<br />

outsourcing der abwicklung oder ein risikotransfer<br />

nach dem treuhandmodell an (mehr<br />

zu diesem Modell lesen sie in Folge 3 dieser<br />

reihe).<br />

IV. Wettbewerbsvorteil im Kredit­<br />

Neugeschäft<br />

neben den unter iii. diskutierten effekten für<br />

die bank, können eine effiziente kreditabwicklung<br />

sowie ein kreditrisikotransfer helfen, die<br />

Wettbewerbsfähigkeit der bank im Kreditneugeschäft<br />

zu steigern. dieses Faktum scheint<br />

zunächst überraschend. Wie kann eine Marktfolgeeinheit<br />

helfen, einen Wettbewerbsvorteil<br />

im Markt zu erreichen? dies ist die logische<br />

schlussfolgerung aus dem letztendlichen einfluss<br />

aller unter iii. aufgeführten effekte, nämlich<br />

dem einfluss einer professionellen abwick­<br />

lung und eines abbaus der notleidenden<br />

kreditbestände auf die kalkulation des kreditzinses.<br />

denn je besser ein kreditinstitut seine<br />

kredite abwickelt, desto geringer ist z. b. der<br />

abschreibungsbedarf und desto bessere Zinssätze<br />

können bei der Vergabe von neuen krediten<br />

angeboten werden.<br />

der kundenzins setzt sich u. a. zusammen aus<br />

risikokosten,<br />

eigenkapitalkosten,<br />

refinanzierungskosten und den<br />

betriebskosten.<br />

auf jeden dieser Parameter wirken sich das Vorhandensein,<br />

die bearbeitungsweise sowie die<br />

entwicklung der eigenen nPL bestände einer<br />

bank aus.<br />

dies wird im Folgenden im einzelnen begründet.<br />

1. Risikokosten<br />

Von den risikokosten war unter iii. 4. bereits<br />

die rede. die standardrisikokosten, als risikomargenaufschlag<br />

im kreditzins enthalten,<br />

sind notwendig, um Verluste aus kreditausfällen<br />

ausgleichen zu können. im rahmen der<br />

gesamtbanksteuerung kann man diesen kreditmargenanteil<br />

also als eine art rückstellung<br />

betrachten, den die bank in die bilanz einstellen<br />

könnte, um kreditverluste der Zukunft ausgleichen<br />

zu können.<br />

sie berechnen sich finanzmathematisch aus<br />

der ausfallwahrscheinlichkeit multipliziert mit<br />

der Wahrscheinlichkeit eines abschreibungsbedarfs<br />

im Falle eines kreditausfalls. Mit anderen<br />

Worten: Wie wahrscheinlich ist es, dass ein<br />

kredit notleidend wird? und wenn er notleidend<br />

geworden ist: Wie wahrscheinlich ist es,<br />

dass nicht die gesamte summe zurückgezahlt<br />

wird? Die Ausfallwahrscheinlichkeit kann<br />

durch die Abwicklung selbst nicht beeinflusst<br />

werden. der abschreibungsbedarf<br />

aber ist ganz klar etwas, worauf die abwicklung<br />

einfluss hat. Hier spielt also die Fähigkeit<br />

der abwicklungseinheit, barwertig eine<br />

höchstmögliche Verwertungserlösquote der<br />

sicherheiten zu erzielen, eine ganz entscheidende<br />

rolle. eine professionelle abwicklungseinheit<br />

hat dabei auf drei Faktoren einfluss:<br />

Zum einen auf die durchschnittliche Verwer­


tungserlösquote je aktivaklasse (z. b. objektart<br />

in einer bestimmten region), zum anderen auf<br />

die schwankungsbreite dieser erlösquote. Je<br />

geringer diese sogenannte unsicherheit der<br />

sicherheitenwerte ist, desto besser für die notwendigen<br />

risikokosten. daneben spielt die<br />

Verwertungszeit eine entscheidende rolle. Je<br />

schneller die Verwertung im durchschnitt erfolgen<br />

kann, desto geringer können die notwendigen<br />

risikokosten angesetzt werden.<br />

2. Eigenkapitalkosten<br />

die notwendigkeit einer eigenkapitalunterlegung<br />

für kreditgeschäft wurde oben bereits<br />

diskutiert. betrachtet man zunächst das regulatorische<br />

kapital nach kWg und basel ii, so wird<br />

deutlich, dass über den Zins im kreditneugeschäft<br />

die eigenkapitalverzinsung sowohl für<br />

laufende, als auch für notleidende kreditbestände<br />

verdient werden muss, da letztere keine<br />

eigenkapitalmarge mehr verdienen. Je höher<br />

die nPL­bestände sind, die „mit subventioniert“<br />

werden müssen, desto höher muss die bank<br />

den kreditzins anbieten.<br />

steuert die bank nach dem raroC Prinzip (statistisch<br />

wahrscheinliche, unerwartete Verluste<br />

sollen je nach sicherheitsbedürfnis der bank<br />

ab gepuffert werden) kann man aber auch das<br />

ökonomische eigenkapital, den sogenannten<br />

Credit Value at risk (CVar) betrachten.<br />

der CVar wird sowohl durch die Verlustvolatilität<br />

der abschreibungsbedürfnisse auf nPLs<br />

in der Vergangenheit (den sogenannten „unerwarteten<br />

Verlust“) und die Zusammensetzung<br />

des kreditportfolios als auch durch die absolute<br />

Höhe an kreditrisikopositionen beeinflusst.<br />

Je besser die risikoparameter der bank<br />

z. b. durch eine professionelle abwicklung sind,<br />

desto geringer ist der notwendige CVar für ein<br />

bestimmtes konfidenzniveau und dementsprechend<br />

weniger eigenkapitalkosten müssen kalkuliert<br />

werden.<br />

3. Refinanzierungskosten<br />

bisher konnten banken sich am geld­ und kapitalmarkt<br />

refinanzieren, ohne dass es dabei signifikante<br />

unterschiede bei den konditionen<br />

gab. das hat sich durch die Finanzkrise deutlich<br />

geändert: neuerdings macht es durchaus<br />

einen unterschied, welches kreditinstitut<br />

geld haben möchte, weil dessen bonität zuvor<br />

geschätzt wird. deswegen spielt das rating des<br />

instituts heute eine wesentlich größere rolle.<br />

und dieses rating wird u. a. durch die risikoparameter<br />

einer bank beeinflusst, wie unter<br />

iii. 2. gezeigt wurde. d. h., dass die refinanzierungskosten<br />

indirekt auch durch die risikokosten<br />

und das Verhältnis der nPL­bestände zu den<br />

gesamtaktiva sowie durch die Professionalität<br />

der abwicklung bestimmt werden.<br />

Hinzu kommt, dass ratingagenturen regelmäßig<br />

auch auf die Prozesse und ergebnisse der<br />

kreditrisikoeinheiten achten: Wenn die abwicklungseinheit<br />

also selbst gut geratet ist, so wird<br />

sich das ebenfalls günstig auf die refinanzierungskosten<br />

auswirken. immer mehr banken<br />

greifen daher auf zertifizierte Abwicklungsspezialisten<br />

zurück, die ein rating haben – die<br />

immofori ag hat z. b. mit aboVe aVerage eines<br />

der höchsten servicer­ratings von standard &<br />

Poor´s in deutschland erhalten.<br />

4. Betriebskosten<br />

die betriebskosten werden neben der absoluten<br />

größe der abwicklungseinheit als nicht<br />

kernbereich der bank im Verhältnis zur gesamtbelegschaft<br />

insbesondere durch die gestaltung<br />

der Prozesse sowie durch die it­kosten<br />

beeinflusst. Je spezialisierter die abwicklung<br />

ist, desto standardisierter können die Prozesse<br />

gestaltet sein, was betriebswirtschaftlich zu<br />

economies of scale sowie zu dem sogenannten<br />

Lernkurveneffekt führt. kann eine solche einheit<br />

zusätzlich noch durch eine abwicklungssoftware<br />

(Welches bankbasissystem sieht die<br />

prozess­ und meilensteinbegleitende abbildung<br />

von insolvenz verfahren oder Zwangsversteigerungsverfahren<br />

vor?) unterstützt<br />

werden, so wirkt sich dies zusätzlich positiv auf<br />

den möglichen auslastungsgrad, aber auch auf<br />

die abwicklungszeit aus. insbesondere bei kleineren<br />

instituten ist eine solche spezialisierung<br />

kaum zu erreichen.<br />

Hierzu könnte z. b. eine auslagerung der<br />

abwicklung an einen externen dienstleister<br />

beitragen. gemäß der mittlerweile klassischen<br />

studie „kreditprozesse der Zukunft“ des<br />

institutes e­Finance Lab aus Frankfurt am Main<br />

erwarten die kreditinstitute beim outsourcing<br />

operative einsparungen von mind. 30%<br />

bei gleichzeitiger beachtung von Qualität und<br />

sicherheit. indirekt werden notwendige inves­<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Je höher die NPL-<br />

Bestände sind, die<br />

„mit subventioniert“<br />

werden müssen,<br />

desto höher muss<br />

die Bank den Kreditzins<br />

anbieten. «<br />

277


eitrag<br />

» Je spezialisierter<br />

die Abwicklung ist,<br />

desto standardisierter<br />

können die Prozesse<br />

gestaltet sein. «<br />

PrAxiStiPPS<br />

278<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

titionen in abwicklungseinheiten auch durch<br />

risikotransfers von Portfolien reduziert.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Wenn<br />

die gesamtwirtschaftlich begründeten erwartungen<br />

zu steigenden nPL­beständen führen,<br />

dann benötigen banken Lösungen, um die<br />

bestände bei gleichbleibend hoher Qualität<br />

mind. auf gleichbleibendem niveau zu halten<br />

mit dem Ziel, diese kontinuierlich zu reduzieren.<br />

dies ist eine betriebswirtschaftliche notwendigkeit.<br />

denn je professioneller ein kreditinstitut die<br />

Forderungsabwicklung seiner nPL gestalten<br />

kann, desto wettbewerbsfähiger wird es auch<br />

im kreditneugeschäft sein, da eine signifikante<br />

korrelation zwischen der Qualität der abwicklung<br />

und der kreditmargenkalkulation besteht.<br />

V. Volkswirtschaftlicher Nutzen<br />

von NPL­Transaktionen<br />

nPL­transaktionen stellen für banken und sparkassen<br />

ein instrument der aktiven risiko­ und<br />

kapitalsteuerung dar: die kosten für das risi­<br />

komanagement sinken, die banken können in<br />

der Folge vor dem Hintergrund der Überlegungen<br />

aus absch. iV. diesen spielraum nutzen, um<br />

ihren kunden niedrigere Zinsen einzuräumen<br />

und werden damit wettbewerbsfähiger. davon<br />

wiederum profitiert das Wirtschaftswachstum.<br />

gleichzeitig steuert der kreditportfoliohandel<br />

negativen kreditzyklen entgegen: der kreislauf<br />

von kreditausfällen, Wertberichtigungen,<br />

strengeren Vergabekriterien für kredite, geringeren<br />

investitionen durch unternehmen, geringerem<br />

privatem konsum und als Folge davon<br />

erneuten kreditausfällen wird gebremst. auch<br />

das fördert unmittelbar die volkswirtschaft liche<br />

entwicklung.<br />

als zusätzliche anlagemöglichkeit für investoren<br />

verbessert der kreditportfoliohandel die<br />

allokation von kapital und fördert auch auf<br />

diesem Wege das Wirtschaftswachstum. europäischen<br />

kreditinstituten, die in anderen eu­<br />

Ländern kapital einsetzen möchten, bietet der<br />

kauf von nPL­Portfolios in diesen Ländern eine<br />

gute Möglichkeit. insofern wird auch der europäische<br />

kapitalmarkt gefördert. £<br />

eine bank hat durch eine risikotransfertransaktion von notleidenden, immobilienbesicherten krediten immense Vorteile,<br />

ohne dabei hohe risiken einzugehen. sie verbessern nicht nur eigenkapital­ und Liquiditätssituation, sondern stärken<br />

über die risikoparameter und kosten­ertragsrelationen letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit der bank.<br />

die Zahl notleidender kredite in deutschland steigt deutlich an. nach Monaten der Verunsicherung zieht der Markt für<br />

Forderungstransaktionen in deutschland wieder an.<br />

adressrisikosteuerung und raroC­steuerung helfen, Portfoliotransaktionen vorzubereiten.<br />

risikomargen für rückstellungen müssen für unerwartete kreditverluste genutzt werden, um spielraum für risikotransfers<br />

zu haben.<br />

risikotransfers schaffen Liquidität, entlasten die abwicklungsabteilungen und stärken die Wettbewerbsfähigkeit.<br />

seriöse special servicer achten auf die reputation der bank und suchen einvernehmliche Lösungen mit den schuldnern.<br />

die Volkswirtschaft profitiert von nPL­transaktionen.


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

I. Einleitung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Zwangsvollstreckung in Osteuropa<br />

Forderungsbeitreibung in der republik ungarn, der tschechischen republik<br />

(tschechien) und der slowakischen republik (slowakei).<br />

w das ungarische rechtssystem hat traditionell<br />

eine enge Verbindung zum deutschen wie<br />

auch österreichischen recht, weist aber dennoch<br />

zahlreiche eigenheiten auf. das Gerichtsvollzieherwesen<br />

in seiner heutigen Form<br />

steckt noch in den „kinderschuhen“, obwohl<br />

die gesetzlichen grundlagen hierfür bereits<br />

1994 gelegt worden sind. als „gerichtliche<br />

Vollstreckung“ wird die Zwangsvollstreckung<br />

zivilrechtlicher urteile bezeichnet. daneben<br />

existieren jedoch noch weitere Zugriff smöglichkeiten<br />

auf schuldnerisches Vermögen.<br />

näheres dazu weiter unten.<br />

neben dem Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

gibt es in ungarn zwar ein insolvenzverfahren.<br />

anders als in deutschland kennt das ungarische<br />

recht jedoch keine Privatinsolvenz.<br />

II. Einige Begriffe haben in Ungarn<br />

eine andere Bedeutung<br />

Was in unserem sinne als Vollstreckungstitel<br />

gilt, ist in ungarn in § 10 ZwVollstrg näher<br />

geregelt. als wichtigste Vollstreckungsurkunde<br />

gilt das Vollstreckungsblatt. es handelt sich<br />

dabei um nichts anderes als die vollstreckbare<br />

Ausfertigung eines Urteils. daneben<br />

sind urkunden von bedeutung, die eine Vollstreckungsklausel<br />

beinhalten. allerdings darf<br />

dieser begriff nicht i. s. d. deutschen rechts<br />

interpretiert werden. es handelt sich dabei<br />

nämlich nicht um eine Vollsteckungsvoraussetzung,<br />

sondern um eine Alternative zum<br />

Vollstreckungsblatt.<br />

darüber hinaus existieren noch weitere titel.<br />

Wie ein gerichtsurteil wird eine Entscheidung<br />

in Mahnsachen behandelt. im Mahnverfahren<br />

(fi zetési meghagyás) erlässt der richter<br />

einen beschluss aufgrund eines Vorbringens<br />

des antragstellers. erhebt der schuldner<br />

binnen 15 tagen keinen einspruch, dann ent­<br />

faltet der Mahnbeschluss dieselbe Wirkung wie<br />

ein rechtskräftiges urteil.<br />

durch ausstellung einer Vollstreckungsklausel<br />

durch einen notar wird eine notarielle<br />

Urkunde über die Verpfl ichtung zur Leistung<br />

mit einer Unterwerfungserklärung unter die<br />

Zwangsvollstreckung vollstreckbar. in allen<br />

anderen Fällen ist für die ausstellung des Vollstreckungsblatts<br />

oder der Vollstreckungsklausel<br />

stets ein gericht zuständig und erfolgt ausschließlich<br />

auf antrag des gläubigers.<br />

Handelt es sich um eine Geldforderung, dann<br />

kann das Vollstreckungsgericht statt der ausstellung<br />

eines Vollstreckungsblatts gleich eine<br />

unmittelbare gerichtliche Pfändung durch<br />

einen Pfändungsbeschluss anordnen. damit<br />

kann der Lohn des schuldners beim arbeitgeber<br />

umgehend gepfändet werden.<br />

III. Anerkennung, Vollstreckbarerklärung<br />

und Vollstreckung<br />

ausländischer Titel<br />

ungarn ist mit Wirkung zum 01.05.2004 der<br />

europäischen union beigetreten. im rahmen<br />

des Vollstreckungsrechts ist die Europäische<br />

Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung<br />

(eugVVo oder „brüssel i“) anwendbar. sie<br />

erfasst freilich nur solche klagen und öff entliche<br />

urkunden, die nach dem inkrafttreten<br />

der Verordnung am 01.03.2002 erhoben oder<br />

erstellt worden sind. noch einfacher geht es mit<br />

dem europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene<br />

Forderungen.<br />

ist weder europäisches gemeinschaftsrecht<br />

einschlägig noch greift ein bilaterales abkommen,<br />

dann muss das oft langwierige und zeitraubende<br />

exequaturverfahren durchlaufen<br />

werden. ein ausländischer titel bedarf daher<br />

zunächst der Anerkennung (elismerés) durch<br />

ein ungarisches gericht. im zweiten schritt ist<br />

eine Vollstreckungsbestätigung durch das<br />

Autor:<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Dr. Ellen Ulbricht,<br />

Juristin und selbstständige<br />

Unternehmensberaterin mit dem<br />

Schwerpunkt Forderungsbeitreibung<br />

in Deutschland und Österreich,<br />

mit Sitz in Gramatneusiedl, Österreich.<br />

» Trotz seiner<br />

Reform im<br />

Jahr 1994 steckt das<br />

Gerichtsvollzieherwesen<br />

in Ungarn<br />

immer noch in den<br />

„Kinderschuhen“. «<br />

279


eitrag<br />

» Hat der Gläubiger<br />

ein Konto in Ungarn,<br />

kann er im Wege des<br />

„Sofortigen Einzugsauftrags“Kontoguthaben<br />

des Schuldners<br />

überweisen lassen. «<br />

280<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

für den Wohnsitz des schuldners zuständige<br />

gericht notwendig. darüber hinaus sind ein<br />

paar besonderheiten bei der Vollstreckung ausländischer<br />

titel (siehe auch iV.).<br />

IV. Auch die Zwangsvollstreckung<br />

geht andere Wege<br />

1. Rolle der Banken bei der<br />

Zwangsvollstreckung<br />

das Zwangsvollstreckungsrecht ist im Zwangsvollstreckungsgesetz<br />

(ZwVollstrg) geregelt.<br />

Mit der reform im Jahr 2000 sind den gläubigern<br />

erheblich mehr informationsrechte eingeräumt<br />

worden, die es ihnen ermöglichen,<br />

Vermögenswerte des schuldners ausfindig zu<br />

machen. Zugleich regelt das gesetz das Berufsrecht<br />

der Gerichtsvollzieher.<br />

der gerichtsvollzieher ist nicht nur zur<br />

beschlagnahme und Wegnahme beweglichen<br />

Vermögens berechtigt, sondern kann<br />

auch Grundstücke pfänden und verwerten.<br />

ihm obliegt zudem die Pfändung von arbeitseinkommen<br />

oder eine kontenpfändung bei<br />

der bank.<br />

daneben kommt Kreditinstituten eine bedeutende<br />

rolle im rahmen der Zwangsvollstreckung<br />

zu. Verfügt der schuldner über ein Girokonto,<br />

dann kann der gläubiger in Form eines<br />

sofortigen Einzugsauftrags (sofortinkasso) die<br />

Überweisung des ausstehenden betrags auf<br />

sein ungarisches konto verlangen, vorausgesetzt,<br />

er verfügt über ein vollstreckbares urteil<br />

und hat keine Zwangsvollstreckung beantragt.<br />

dieses Verfahren ist vor einleitung der Zwangsvollstreckung<br />

zwingend!<br />

2. Vollstreckungsverfahren<br />

das Vollstreckungsverfahren beginnt mit dem<br />

antrag des gläubigers auf erteilung einer vollstreckbaren<br />

urkunde, dem Vollstreckungsantrag<br />

(végrehajtasi kérelem). Hierfür gibt es<br />

einen speziellen Vordruck. Zu beachten ist, dass<br />

neben dem namen und dem geburtsdatum<br />

des schuldners auch der Familienname der<br />

Mutter anzugeben ist. der Vollstreckungsantrag<br />

kann bei Gericht oder dem Gerichtsvollzieher<br />

gestellt werden, der ihn an das gericht<br />

weiterleitet.<br />

das gericht entscheidet dann über die ausstellung<br />

des Vollstreckungsblatts. ist der gerichtsvollzieher<br />

für die durchführung des Vollstreckungsverfahrens<br />

zuständig, dann kann der<br />

gläubiger in einem Vorab-Verfahren auskunft<br />

über das Vermögen des Schuldners verlangen.<br />

Hierzu kann der gerichtsvollzieher einblick<br />

in das Vollstreckungsregister der Gerichtsvollzieherkammer<br />

nehmen.<br />

3. Reihenfolge bei der Pfändung<br />

bestimmt das Gesetz<br />

die Zwangsvollstreckung ist durch verschiedene<br />

Prioritätsregeln geprägt. d. h. es steht<br />

nicht im belieben des gläubigers, in welchen<br />

Vermögensteil er als erstes vollstrecken will. der<br />

gläubiger ist vielmehr verpflichtet, zunächst<br />

befriedigung aus der Pfändung von Lohn-<br />

bzw. Lohnersatzkosten zu suchen. Wenn dies<br />

nicht ausreicht, dann kann der gläubiger auf<br />

bewegliche Sachen zugreifen. ist auch hierdurch<br />

keine befriedigung zu erreichen, dann<br />

erst ist die Verwertung von grundstücken<br />

zulässig.<br />

4. Pfändungsfreigrenzen<br />

bei einer Lohnpfändung sind 33% des Nettolohns<br />

pfändbar. erst beim Zusammentreffen<br />

mehrerer Lohnpfändungen steigt die Pfändungshöchstgrenze<br />

auf 50%. diese Pfändungshöchstgrenze<br />

erfährt eine weitere einschränkung<br />

dahin gehend, dass der Lohn,<br />

welcher der Mindestrente entspricht, stets<br />

pfändungsfrei bleiben muss. das kann dazu<br />

führen, dass die genannten Quoten gar nicht<br />

ausgeschöpft werden können. diese einschränkung<br />

gilt auch für die kontenpfän­<br />

dung.<br />

5. Sonstige Pfändungsmöglichkeiten<br />

Für die Vollstreckung in bankguthaben erlässt<br />

das Vollstreckungsgericht gegenüber der<br />

bank einen Überweisungsbeschluss (átulatási<br />

végzés). daneben ist die Vollstreckung<br />

in bewegliche sachen möglich. auch bei der<br />

Sachpfändung gibt es unpfändbare Gegenstände,<br />

vergleichbar mit den regelungen in<br />

der deutschen ZPo. die Vollstreckung in eine<br />

Forderung gilt als unterform der Vollstreckung<br />

in bewegliche sachen und ist entsprechend<br />

ausgestaltet.


in unbewegliche Sachen vollstreckt der<br />

gerichtsvollzieher, in dem er durch das grundbuchamt<br />

das Zwangsvollstreckungsrecht des<br />

gläubigers eintragen lässt. Zu beachten ist,<br />

dass ein auf dem grundstück befindliches<br />

Gebäude nicht zwingend im Eigentum<br />

des Grundstückseigentümers stehen muss.<br />

grundsätzlich ist der gerichtsvollzieher für die<br />

Verwertung der gepfändeten sachen zuständig.<br />

i. d. r. geschieht dies durch Versteigerung.<br />

immobilien können auch zum Verkauf ausgeschrieben<br />

werden. bei der auskehrung der Verwertungserlöse<br />

werden zunächst die kosten<br />

der Zwangsvollstreckung gedeckt, der rest<br />

wird unter den Vollstreckungsgläubigern aufgeteilt,<br />

wobei das gesetz eine reihenfolge aufstellt,<br />

falls mehrere gläubiger vorhanden sein<br />

sollten.<br />

6. Besonderheiten bei der Voll ­<br />

streckung ausländischer Titel<br />

die ungarische rechtsprechung berücksichtigt<br />

einige besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung<br />

durch einen ausländischen gläubiger.<br />

so ist es nicht notwendig, als erstes einen<br />

sofortigen Einzugsauftrag (siehe dazu oben)<br />

zu erteilen, denn der ausländische gläubiger<br />

wird i. d. r. nicht über ein konto in ungarn<br />

verfügen.<br />

ein in deutschland erwirktes urteil wird regelmäßig<br />

auf euro lauten und nicht auf Forint. Pfändet<br />

nun der deutsche gläubiger das konto des<br />

schuldners in ungarn, dann ist die kontoführende<br />

bank verpflichtet, den Betrag in Forint<br />

abzuführen. anders sieht es dagegen bei den<br />

erlösen aus der Verwertung von beweglichen<br />

und unbeweglichen sachen aus. in diesem Fall<br />

erhält der gläubiger sein geld in euro, vorausgesetzt<br />

die vollstreckbare urkunde lautet auf euro.<br />

V. Kosten der<br />

Zwangsvollstreckung<br />

die im Zuge der Zwangsvollstreckung anfallenden<br />

kosten muss der antragsteller zunächst<br />

verauslagen. Zunächst fallen Gerichtsgebühren<br />

für die Ausstellung des Vollstreckungsblatts<br />

oder die Erteilung der Vollstreckungsklausel<br />

an. die gebühr richtet sich nach der<br />

gerichtsinstanz. bei Zuständigkeit eines örtlichen<br />

gerichts beträgt die gebühr ein Prozent<br />

des gegenstandswerts, mind. jedoch 3.000 HuF<br />

und höchstens 150.000 HuF (ca. elf bzw. 560 €).<br />

dem Gerichtsvollzieher stehen daneben<br />

Gebühren und ein Aufwendungsersatz zu.<br />

die Höhe der sog. arbeitsgebühr richtet sich<br />

nach dem gegenstandswert. so beträgt die<br />

Arbeitsgebühr bei einem gegenstandswert<br />

bis 100.000 HuF (ca. 375 €) insgesamt 4.000 HuF<br />

(ca. 15 €), bei einem gegenstandswert zwischen<br />

mehr als einer Mio. und fünf Mio. HuF (ca.<br />

18.700 €) insgesamt 31.000 HuF (ca. 116 €) plus<br />

zwei Prozent des Werts über eine Mio. HuF. die<br />

durchführung eines Vorab-Verfahrens schlägt<br />

mit 2.000 HuF (ca. 7,50 €) zu buche. darüber<br />

hinaus kann er noch eine allgemeine Kostenpauschale<br />

in rechnung stellen, die 50% der<br />

arbeitsgebühr beträgt. Zu beachten ist, dass<br />

für die arbeitsgebühr sowie die allgemeine<br />

kostenpauschale ein Vorschuss i. H. v. 50% zu<br />

leisten ist. nach abschluss des Vollsteckungsverfahrens<br />

wird noch eine Provision fällig,<br />

sofern die Vollstreckung erfolgreich verlaufen<br />

ist. Für die beitreibung einer geldforderung bis<br />

zu fünf Mio. HuF stehen ihm zehn Prozent der<br />

summe als Provision zu. Letztendlich fällt noch<br />

eine Kostenpauschale für die Gerichtsvollzieherkammer<br />

an. Für Zwangsvollstreckungen<br />

mit einem gegenstandswert von weniger als<br />

500.000 HuF (ca. 1.870 €) wird eine Pauschale<br />

i. H. v. 1.000 HuF fällig, für angelegenheiten<br />

darüber ein Prozent des Werts.<br />

VI. Erfolgsaussichten einer<br />

Pfändung?<br />

Zwar klingt die Möglichkeit über die gerichtsvollzieher<br />

näheres über die Vermögenslage des<br />

schuldners in erfahrung zu bringen sehr vielversprechend.<br />

dennoch zeigt die Praxis, dass<br />

die erforschung des schuldnervermögens sich<br />

nicht gerade einfach gestaltet. die einzusehenden<br />

elektronischen register befinden sich nämlich<br />

erst im aufbau.<br />

Wohneigentum ist, abgesehen von ländlichen<br />

gebieten, eher die ausnahme. selbst wenn eine<br />

immobilie gepfändet und verwertet werden<br />

kann, kommt die ernüchterung meist beim<br />

Verwertungserlös. die immobilienpreise sind,<br />

einmal abgesehen von jenen immobilien, die<br />

sich im einzugsgebiet der österreichischen Landesgrenze<br />

befinden, nach wie vor sehr nied­<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Vollstreckung<br />

in unbewegliches Vermögen<br />

erfolgt durch<br />

den Gerichtsvollzieher,<br />

indem dieser<br />

das Recht des<br />

Gläubigers in das<br />

Grundbuch eintragen<br />

lässt. «<br />

281


eitrag<br />

» Nach der umfassenden<br />

Justizreform<br />

in Tschechien zum<br />

01.11.2009 sind Vollstreckungsanträge<br />

nicht mehr an das<br />

Gericht, sondern an<br />

den Gerichtsvollzieher<br />

zu richten. «<br />

282<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

rig. ein großer Verwertungserlös ist daher i. d. r.<br />

nicht zu erwarten.<br />

VII. Die Tschechische Republik<br />

hat die Zwangsvollstreckung<br />

novelliert<br />

die im früheren tschechischen rechtssystem<br />

noch enthaltenen einflüsse der ersten tschechoslowakischen<br />

republik als auch des kommunistischen<br />

rechtssystems sind weitgehend<br />

durch neue gesetze und Verordnungen ersetzt<br />

worden. Überwiegend wurden die neuen Vorschriften<br />

bereits an die eu­gesetzgebung<br />

angepasst. erneuert worden ist u. a. das insolvenzgesetz,<br />

in dem auch ein Privatkonkurs<br />

näher geregelt ist.<br />

1. Anerkennung ausländischer Urteile<br />

Wer noch vor wenigen Jahren in tschechien die<br />

Zwangsvollstreckung gegen einen schuldner<br />

betreiben wollte, der hatte schlechte karten.<br />

denn erst seit der Erklärung des tschechischen<br />

Justizministeriums über die gegenseitigkeit<br />

bei der anerkennung und Vollstreckung<br />

der gerichtsentscheidungen in Zivil­ und<br />

Handelssachen vom 21.08.2001 werden deutsche<br />

urteile in Zivil­ und Handelssachen von<br />

der tschechischen rechtsordnung anerkannt.<br />

davor war ein deutscher titel praktisch wertlos.<br />

Viel einfacher ist die grenzüberschreitende Vollstreckung<br />

mit dem EU-Beitritt tschechiens<br />

zum 01.05.2004 geworden. damit gilt nun<br />

auch die eg­Verordnung nr. 44/2001 über die<br />

gerichtliche Zuständigkeit und die anerkennung<br />

und Vollstreckung von entscheidungen<br />

in Zivil­ und Handelssachen.<br />

2. Zwangsvollstreckung in der<br />

Tschechischen Republik geht<br />

neue Wege<br />

a) Vollstreckung erfolgt nicht nur<br />

aus Urteilen<br />

die Zwangsvollstreckung kann nicht nur aus<br />

endurteilen, beschlüssen, Zahlungsbefehlen<br />

oder gerichtlichen Vergleichen erfolgen. die<br />

notarielle Niederschrift mit Unterwerfungsklausel<br />

gewinnt in tschechien immer mehr an<br />

bedeutung. um aus dem titel vollstrecken zu<br />

könnten, bedarf es einer Vollstreckungsklau-<br />

sel des gerichts, das die entscheidung erlassen<br />

hat.<br />

b) Neue Kompetenzen für die<br />

Gerichtsvollzieher<br />

in der Vergangenheit standen demjenigen,<br />

der seinen anspruch auf eine geldleistung im<br />

rahmen der Zwangsvollstreckung („ ecekuce“)<br />

durchsetzen wollte, verschiedene Wege zur<br />

Verfügung. Zum 01.11.2009 ist eine umfassende<br />

Justizreform in tschechien in kraft<br />

getreten, die wesentliche Änderungen in<br />

der Zwangsvollstreckung mit sich bringt. der<br />

Antrag, mit dem ein Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

eröffnet werden soll, ist seither an<br />

den Gerichtsvollzieher und nicht mehr an das<br />

gericht zu richten. ist der antrag vollständig<br />

und fehlerfrei, sendet ihn der gerichtsvollzieher<br />

auf elektronischem Wege an das Vollstreckungsgericht,<br />

das über die eröffnung der Vollstreckung<br />

entscheidet. der gerichtsvollzieher<br />

wird mit der durchführung der Zwangsvollstreckung<br />

beauftragt, ohne dass das gericht die<br />

konkrete Vorgehensweise vorgibt. diese legt<br />

der gerichtsvollzieher erst mit dem Vollstreckungsbefehl<br />

fest.<br />

Für seine tätigkeit verlangt der gerichtsvollzieher<br />

zum einen die Erstattung von Auslagen,<br />

eine Wegepauschale sowie Gebühren für die<br />

Zustellung von schriftstücken bzw. urkunden.<br />

Für die Vollstreckungsmaßnahmen als solche<br />

kann dagegen die gebühr ausgehandelt<br />

werden. Meist wird ein bestimmter Prozentsatz<br />

der beigetriebenen Forderung vereinbart.<br />

c) Pfändbares und Unpfändbares<br />

der Pfändung unterliegen Bankguthaben<br />

ebenso wie bewegliche Sachen oder immobilien.<br />

bei beweglichen sachen ist danach zu<br />

differenzieren, ob es sich um solche handelt,<br />

die unpfändbar sind oder solche, deren Verkauf<br />

verboten ist. es ist jedoch gesetzlich nicht<br />

näher geregelt, bei welchen sachen konkret ein<br />

Verkauf und damit letztendlich eine Versteigerung<br />

unzulässig ist. auch bei den unpfändbaren<br />

sachen bleiben zahlreiche Fragen offen.<br />

so gilt „unbedingt benötigte“ bekleidung als<br />

„gewöhnliche“ und ist damit unpfändbar. die<br />

Verwertung erfolgt durch Versteigerung der<br />

sachen. bei immobilien kann die Zwangsvollstreckung<br />

sowohl durch den gerichtsvollzie­


her als auch das gericht erfolgen. allerdings<br />

ist dieses Verfahren umständlich und sehr zeitraubend,<br />

da viele Verfahrensschritte notwendig<br />

sind, deren rechtskraft jeweils abgewartet<br />

werden muss. Zu berücksichtigen ist außerdem,<br />

dass in der tschechischen republik ein<br />

gebäude nicht zwingend fester bestandteil des<br />

grundstücks ist. als „Liegenschaft“ gilt daher<br />

sowohl das grundstück als solches wie auch<br />

das fest mit grund und boden darauf befindliche<br />

gebäude.<br />

die Gesetzesnovelle erlaubt den Zugriff auf<br />

bewegliches, unbewegliches Vermögen oder<br />

ein unternehmen erst dann, wenn der ertrag<br />

aus anderen arten der Zwangsvollstreckung<br />

nicht ausreicht, um die offene Forderung zu<br />

tilgen. in der Vergangenheit soll es vorgekommen<br />

sein, dass die Zwangsvollstreckung in<br />

unbewegliches Vermögen wegen einer Forderung<br />

i. H. v. 30 Hellern (ca. einen Cent) – einer<br />

Währungseinheit, die bereits seit Längerem gar<br />

nicht mehr existiert – betrieben worden ist 1 .<br />

dem sollte mit der neuregelung ein riegel vorgeschoben<br />

werden.<br />

auch die Lohnpfändung ist nicht schrankenlos.<br />

Vergleichbar den regeln in der deutschen<br />

ZPo gibt es unpfändbare bezüge. grundlage<br />

für die berechnung eines unpfändbaren<br />

bezugs bildet das Nettoeinkommen, zu dem<br />

jedoch weitere Lohnbestandteile wie Prämien,<br />

schmutz­ und gefahrenzulagen oder Überstunden­,<br />

sonn­ und Feiertagszuschläge gehören<br />

können. der Pfändungsfreibetrag wird durch<br />

eine regao festgelegt. die berechnung erfolgt<br />

nach dem sog. „Drittelsystem“. d. h. es gibt<br />

unpfändbare bezüge, solche, die voll pfändbar<br />

sind und restbezüge, die nach abzug<br />

eines zur Pfändung freigegebenen betrags dem<br />

schuldner in jedem Fall verbleiben müssen.<br />

die berechnung erfolgt prozentual, als basis<br />

wird das vom gesetzgeber festgelegte Minimum<br />

zum Leben zugrunde gelegt. nach dem<br />

gesetz nr. 463/1991 sb. beträgt dieses derzeit<br />

für ein kind unter sechs Jahren 1.720 CZk (ca.<br />

67 € – tschechien hat im gegensatz zur slowakei<br />

den euro noch nicht als Zahlungsmittel<br />

eingeführt), für einen einpersonenhaushalt<br />

1.940 CZk (ca. 76 €) und für einen Zweipersonenhaushalt<br />

2.530 CZk (knapp 100 €). als<br />

unpfändbar gelten derzeit 62% des Lebensminimums<br />

für den schuldner selbst und 25%<br />

für jede unterhaltsberechtigte Person.<br />

bei der Lohnpfändung gilt es noch eine weitere<br />

besonderheit zu beachten. Wechselt der<br />

schuldner nach anordnung der Lohnpfändung<br />

den arbeitgeber, dann ist keine erneute anordnung<br />

notwendig. dies gilt selbst dann, wenn er<br />

keinen neuen arbeitsplatz hat und stattdessen<br />

andere pfändbare bezüge erhält.<br />

3. Aussichten und Alternativen<br />

Zwar kostet ein rechtsstreit in tschechien<br />

sowohl im Hinblick auf die gerichts­ als auch<br />

rechtsanwaltskosten deutlich weniger als in<br />

deutschland, gleichzeitig ist jedoch mit einer<br />

erheblich längeren Verfahrensdauer zu rechnen.<br />

alternativ zur gerichtlichen geltendmachung<br />

und anschließenden zwangsweisen durchsetzung<br />

der Forderung sollte deshalb die anrufung<br />

eines Schiedsgerichts in betracht gezogen<br />

werden. gerade im grenzüberschreitenden<br />

bereich sind schiedsgerichtsverfahren von<br />

Vorteil. sie lassen sich zum einen wesentlich<br />

schneller abwickeln und zum anderen fallen<br />

hierfür in etwa vergleichbare kosten wie für<br />

eine gerichtliche entscheidung an. die entscheidungen<br />

der schiedsgerichte sind aufgrund<br />

des new Yorker abkommens von 1958<br />

international vollstreckbar.<br />

4. In der Slowakei geht alles etwas<br />

langsamer<br />

bis zur jüngsten gesetzesreform waren die<br />

Voraussetzungen für die durchführung der<br />

Zwangsvollstreckung in tschechien und der<br />

slowakei nahezu identisch. auch nach der<br />

Justizreform in tschechien weist die Zwangsvollstreckung<br />

in der slowakei zahlreiche Parallelen<br />

auf. Wie tschechien ist die slowakei<br />

zum 01.05.2004 der eu beigetreten. insoweit<br />

gelten auch hier die regeln über die anerkennung<br />

ausländischer titel. ist die eugVVo nicht<br />

anwendbar, dann richten sich anerkennung<br />

und Vollstreckung eines ausländischen Vollstreckungstitels<br />

nach dem gesetz nr. 97/1963 slg.<br />

vom 04.12.1963 über das internationale Privat­<br />

und Prozessrecht (iPrg).<br />

Wer in der slowakei eine Forderung auf dem<br />

Klageweg durchsetzen will, der braucht sehr<br />

viel geduld. einfacher und zeitsparender kann<br />

es daher sein, die klage in deutschland einzureichen<br />

und später das urteil in der slowa­<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Bei Immobilien<br />

kann die Zwangsvollstreckung<br />

sowohl<br />

durch den Gerichtsvollzieher<br />

als auch das<br />

Gericht erfolgen. «<br />

1 „die Presse“, Wien, Printausgabe vom 03.07.2009.<br />

283


284<br />

beitrag<br />

» Auch nach der<br />

Justizreform in<br />

Tschechien weist<br />

die Zwangsvollstreckung<br />

in der<br />

Slowakei zahlreiche<br />

Parallelen auf. «<br />

PrAxiStiPPS<br />

Ungarn:<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

kei anerkennen zu lassen. dies gelingt natürlich<br />

nur dann, wenn nach slowakischem recht<br />

ein deutsches gericht international zuständig<br />

ist. Zwar besteht sowohl in der ersten instanz<br />

als auch in der berufungsinstanz kein anwaltszwang,<br />

dennoch ist die inanspruchnahme<br />

anwaltlicher Hilfe in jedem Fall anzuraten.<br />

es empfiehlt sich, den antrag auf Vollstreckbarerklärung<br />

des deutschen titels zusammen<br />

mit dem antrag auf Zwangsvollstreckung zu<br />

stellen. Welche institution für die Vollstreckung<br />

zuständig ist, hängt von der Art der<br />

Vollstreckungshandlung ab. den Gerichtsvollziehern<br />

obliegen in erster Linie die Fahrnisvollstreckung<br />

und die durchführung von<br />

ersatzvornahmen, den Kreisgerichten die<br />

übrigen Vollstreckungshandlungen. bei<br />

beantragung der ersten Zwangsvollstreckungshandlung<br />

hat der gläubiger einen Empfangsbevollmächtigten<br />

in der slowakei zu benennen,<br />

weshalb sich auch hierzu wiederum die<br />

einschaltung eines rechtsanwalts lohnt.<br />

eine neuregelung weist das slowakische<br />

Zwangsvollstreckungsrecht im Hinblick auf<br />

Unterhaltsschulden auf: um die beitreibung<br />

der unterhaltskosten zu beschleunigen, kann<br />

dem Verpflichteten der Führerschein entzogen<br />

werden, wenn er seinen Verpflichtungen<br />

aus einem vollstreckbaren urteil nicht<br />

nachkommt. £<br />

die Vollstreckungsklausel ist nicht gleichbedeutend mit der klausel nach deutschem recht. Vielmehr handelt es sich um<br />

eine alternative zur gebräuchlichsten Vollstreckungsurkunde.<br />

bei geldforderungen kann das Vollstreckungsgericht ohne ausstellung eines Vollstreckungsblatts die gerichtliche Pfändung<br />

anordnen.<br />

bei der Pfändung gelten Prioritätsregeln. d. h. als erstes ist auf den Lohn bzw. Lohnersatz Zugriff zu nehmen.<br />

sofortinkasso: Zwingend vor durchführung der Zwangsvollstreckung vorgeschrieben, sofern der schuldner über ein<br />

girokonto verfügt.<br />

ein auf einem grundstück befindliches gebäude muss nicht zwangsläufig im eigentum des grundstückseigentümers stehen.<br />

Tschechien:<br />

in tschechien hat die notarielle niederschrift mit unterwerfungsklausel an bedeutung gewonnen.<br />

seit der umfassenden Justizreform sind die gerichtsvollzieher mit weitergehenden kompetenzen ausgestattet worden.<br />

bei beweglichen sachen ist zwischen solchen zu differenzieren, die unpfändbar sind, und solchen, deren Verkauf verboten<br />

ist.<br />

bei der Lohnpfändung gilt das „drittelsystem“.<br />

Slowakei:<br />

auch nach der Justizreform in tschechien weisen das tschechische und slowakische Zwangsvollstreckungsrecht noch<br />

zahlreiche Parallelen auf.<br />

eine Forderung in der slowakei einzuklagen ist nach wie vor eine mühsame und zeitraubende angelegenheit.


<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

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Inkasso oder Forderungsmanagement zu erfolgsorientierter Honorierung und alternativ dazu<br />

den Forderungserwerb. Der umfassende und zielgenaue Service führt zu einer erheblichen Verbesserung<br />

des Liquiditätsfl usses beim Kunden und zu langfristiger Rentabilität. Spezialisiert auf den Einzug<br />

von Forderungen und die Realisierung von Sicherheiten garantiert COMInDO – u. a. durch Vorhaltung<br />

von Objektgesellschaften – ein effi zientes, erfolgreiches Vorgehen mit besten Ergebnissen. Zum<br />

Leistungsumfang von COMInDO zählt auch der Erwerb von Restaktiva, wie Forderungen oder Rechten<br />

aus abschlussreifen Verfahren von Insolvenzverwaltern.<br />

Forderungsmanagement – Immobilien – Um nanzierungen<br />

Die immofori wurde 2004 als GmbH gegründet, Ende 2009 erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.<br />

Die immofori ist der unabhängige Spezialdienstleister im Geschäft mit leistungsgestörten Finanzprodukten<br />

in Deutschland. Die Ratingagentur Standard & Poor’s stufte das Unternehmen 2009 als „Above<br />

Average“ ein. Die Immobilienprofi s und Abwicklungsexperten der immofori sorgen für barwertig optimierte<br />

Verwertungserlöse. Mit eff ektiven Bearbeitungsabläufen und unter nutzung modernster Technologien<br />

schaff t die immofori fl exible Lösungen für ihre Kunden zu attraktiven Preisen. Derzeit bearbeitet die immofori<br />

Portfolios mit einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Millionen Euro und beschäftigt rund 80 Mitarbeiter.<br />

Unternehmenssitz ist Hamburg. Die Vorstandsvorsitzenden sind Kai Sudmann und Kolwja A. Zimmer.<br />

Die immofori bietet eine hocheff ektive Palette an Dienstleistungen, die passgenau auf die Kundenwünsche<br />

zusammengestellt werden. Sie wickelt gekündigte Immobilienfi nanzierungen im namen des Kreditgebers<br />

ab. Bei Abverkauf von solchen Kredite gestaltet sie die gesamte Verkaufstransaktion und vermittelt<br />

nationale Kreditinstitute an internationalen Investoren. Seit Anfang 2008 vermittelt die immofori<br />

auch erfolgreich Umfi nanzierungen. Zielgerichtete Bewertungen und Vermarktungen von Immobilien<br />

runden die Produktpalette ab.<br />

Risiken minimieren, Kosten senken, Erträge steigern – mit der Auslagerung des Immobilien-<br />

Workouts an den Spezialisten.<br />

Die Proceed Portfolio Services GmbH verwaltet und wickelt umfangreiche Bestände überwiegend leistungsgestörter<br />

oder gekündigter, grundpfandrechtlich besicherter Darlehensforderungen ab. Zum<br />

Kundenstamm des 1997 gegründeten Unternehmens zählen nationale und internationale Banken,<br />

Sparkassen und Bausparkassen sowie institutionelle Investoren. Das zur GFKL-Gruppe aus Essen gehörende<br />

Unternehmen verfügt über die Inkassozulassung des Präsidenten des Amtsgerichts Essen<br />

(Registrierungsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz: Oberlandesgericht Hamm) sowie eine<br />

Maklerzulassung gemäß 34c GewO.<br />

Als Servicer für die Betreuung o. g. Darlehensforderungen setzen die Spezialisten der Proceed Portfolio<br />

Services GmbH konsequent auf einvernehmliche Lösungen. Jeder Fall wird primär als ein wirtschaftliches<br />

und nicht als ein rein juristisches Problem betrachtet. Der Darlehensnehmer wird dabei nicht als Schuldner,<br />

sondern als Teil des Lösungskonzeptes angesprochen. Damit öff nen sich Wege für interessenverbindende<br />

Vereinbarungen, die Erfolgschancen für eine außergerichtliche Einigung steigen.<br />

BÜRGEL ist seit 125 Jahren der Spezialist für Wirtschaftsinformationen. Vielfältige Produkte überzeugen mit<br />

aktuellen und detaillierten Daten sowohl deutsche als auch internationale Firmen. Gerade heutzutage ist es<br />

wichtig, einen zuverlässigen Überblick über die Finanzlage und die Bonität von Geschäftspartnern zu erhalten.<br />

Dadurch können Sie Zahlungsarten steuern und gleichzeitig Ihre eigene Liquidität sichern.<br />

BÜRGEL bietet Ihnen Lösungen für Ihre Bedürfnisse:<br />

aussagekräftige Daten, um Geschäfte erfolgreich abzuschließen<br />

bonitätsgeprüfte Adressen zur Gewinnung neuer Kunden<br />

schnelle Adress-Ermittlungen, um Forderungsausfälle zu minimieren<br />

umfassenden Inkassoservice, um Forderungen gezielt durchzusetzen<br />

BÜRGEL ist ein Tochterunternehmen der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (Allianz Group) und der<br />

KG EOS Holding GmbH & Co (Otto Group). Das große BÜRGEL netzwerk mit 60 Büros bundesweit bietet<br />

Ihnen besten Service vor Ort.<br />

Für mehr fi nanzielle Sicherheit in Ihrem Unternehmen – mehr dazu unter www.buergel.de<br />

285


ForderungsPartner<br />

rubrik Firma kontakt Profi l<br />

IT-DIENSTLEISTUNG<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG & BERATUNG<br />

GUTACHTER / BEWERTER<br />

ABIT GmbH<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

4<strong>06</strong>68 Meerbusch<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Franklinstraße 50<br />

60486 Frankfurt am Main<br />

IndustrieWert GmbH<br />

Louise-Dumont-Str. 25<br />

40211 Düsseldorf<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter Kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Dr. Ulrich Theileis<br />

Tel: <strong>06</strong>9/75 69 56 54 0<br />

Fax: <strong>06</strong>9 / 75 69 56 72 9<br />

Mail: utheileis@deloitte.de<br />

www.deloitte.com/de<br />

286 <strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Annabell Jörg<br />

Leiterin Key Account Management<br />

& Marketing<br />

Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Tel.: <strong>06</strong>221/99 898 19<br />

Tel.: <strong>06</strong>221/99 898 99<br />

Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Mit derzeit über 550 Installationen bei Kunden aus der Kreditwirtschaft ist ABIT führender Anbieter innovativer<br />

Bankensoftware für die Unterstützung von Serviceprozessen im deutschsprachigen Raum. Mit<br />

ABIT Banknology© bietet ABIT ein komponentenbasiertes Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung<br />

auf Basis eines einheitlichen Datenmodells, generischer Schnittstellenadapter und einer<br />

integrierten Workfl owsteuerung Kreditinstitute in den Bereichen Kreditantragsbearbeitung, Problemkreditmanagement,<br />

Risikovorsorge und Pfändungsbearbeitung unterstützt. Als Partner der Kreditwirtschaft<br />

ist ABIT seit über 20 Jahren erfolgreich im Markt etabliert.<br />

Kreditinstitute, Fondsgesellschaften und Versicherungsunternehmen agieren in einem sich schnell verändernden<br />

Umfeld. Die dynamischen Entwicklungen an den Finanzmärkten und die sich daraus ergebenden<br />

Chancen und Risiken stellen hohe Anforderungen an die Unternehmen und bedingen ein großes<br />

Maß an Flexibilität. Gleichzeitig sehen sich die Unternehmen zunehmend komplexeren Herausforderungen<br />

des globalen Handels, der systemtechnischen Abbildung und des nationalen und internationalen<br />

(Aufsichts-)Rechts gegenüber. Unter der Financial Services Industry bündelt Deloitte das banken-<br />

und fi nanzdienstleistungsspezifi sche Know-how. Spezialisierte Mitarbeiter gewährleisten nicht nur umfassendes<br />

Verständnis des Finanzdienstleistungssektors, sondern ebenfalls herausragende Kenntnisse<br />

der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen. Damit wir unseren Kunden optimale und individuelle Lösungen<br />

anbieten können, arbeiten wir eng mit anderen Dienstleistungsbereichen von Deloitte zusammen.<br />

Weite Informationen fi nden Sie auf unserer Internetseite.<br />

Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und Auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte und<br />

vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen mit<br />

rechtlich geprüfter, einwandfreier Abwicklung und einem optimalen Erlös-/Kosten-Verhältnis. Erlösgarantien<br />

und Mittelstandsnachfolge sowie Sale-and-Lease Back im Angebot.<br />

Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses Angebot!<br />

Machen Sie sich zum „BAnKgespräch“<br />

Wie? Wir informieren Sie gerne.


isikomanagement, sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

01 Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen<br />

Dr. Ana Maria Fraga Novelle/Dr. Franz X. Wallner/ Torsten<br />

Knapp/Jan Enrico Meißner/Christian Merz/Michael Schebesta/<br />

Dr. Christian Tetzlaff/Michael Weis/Christoph Wengler/<br />

Prof. Dr. Konrad Wimmer: Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen.<br />

Finanz Colloquium Heidelberg, Heidelberg,<br />

2. aufl. 2009. 598 s., 84 €.<br />

w bei dem in der zweiten auflage erschienen Werk<br />

handelt es sich weder um einen kommentar noch um<br />

ein Lehrbuch, „…und das ist auch gut so“ (teilzitat von<br />

dem berliner bürgermeister klaus Wowereit)! es ist vielmehr<br />

ausgerichtet auf praktische und pragmatische<br />

Hinweise, wie mit den Vorgaben des Verbraucherdarlehensrechts<br />

umzugehen ist und deren umsetzung<br />

in der Praxis aussehen kann. der aufbau und die<br />

reihenfolge der thematischen abhandlung orientiert<br />

sich dabei an dem ablauf des kreditprozesses – gerade<br />

aus Praktikersicht sehr hilfreich. Hervorzuheben ist,<br />

dass bereits die aktuellen neuerungen im Wege der<br />

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in das<br />

deutsche recht berücksichtigt worden sind.<br />

untergliedert in zwölf kapitel wird mit dem aktuellen<br />

thema des umsetzungsleitfadens für das neue Verbraucherkredit­/darlehensrecht<br />

begonnen, sodann über die<br />

vorvertraglichen informationen und die Finanzierungsberatung,<br />

über Preisangaben und effektivzinsberechnung,<br />

den Vertragsschluss, besonderheiten und die<br />

sicherheitenbestellung sowie Änderungen/störungen<br />

fortgesetzt, bis hin zur beendigung, abwicklung und<br />

insolvenz mit etwaiger restschuldbefreiung. insofern<br />

wird das Verbraucherdarlehen „von der Wiege bis zur<br />

bahre“ dargestellt und erläutert, immer mit blick darauf,<br />

praktische Hilfestellungen zu geben, d. h. „dogmatische<br />

kämpfe“ stehen hier dem anspruch dieses Werks entsprechend<br />

nicht im Fokus. als anlagen sind schließlich<br />

noch ein beispiel für die information im Fernabsatz und<br />

eine Widerrufsbelehrung abgedruckt<br />

aufgrund des stands des Jahres 2009 hat der benutzer<br />

die zwischenzeitliche Weiterentwicklung, vornehmlich<br />

aktuelle bgH­entscheidungen, zu beachten, wobei<br />

exemplarisch folgende kurz genannt seien:<br />

im Falle der Anlageberatung durch die bank (dazu<br />

rn. 213 ff.) hat diese den kunden über etwaige<br />

rückvergütungen, die die bank für den Vertrieb<br />

des jeweiligen Produkts erhält, dann aufzuklären,<br />

wenn teile der ausgabeaufschläge oder Verwal­<br />

tungsgebühren, die der kunde über die bank<br />

an die Fondsgesellschaft/den emittenten zahlt,<br />

hinter seinem rücken an die beratende bank<br />

umsatzabhängig zurückfließen. nach dieser sog.<br />

„rückvergütungs­rechtsprechung“ des bgH (z. t.<br />

auch als “kickback­rechtsprechung“ bezeichnet) ist<br />

die bank dann verpflichtet, ungefragt den kunden<br />

über derartige Vertriebsprovisionen aufzuklären,<br />

und damit ihm gelegenheit zu geben, abzuwägen,<br />

ob er gleichwohl das empfohlene Produkt erwerben<br />

möchte oder mit blick auf diese Vertriebsanreize,<br />

die möglicherweise auch zur empfehlung gerade<br />

dieses Produkts beigetragen haben mögen, eher<br />

von dem geschäft abstand nehmen zu wollen (bgHurt.<br />

v. 27.10.2009, Xi Zr 338/08 = WM 2009 s. 23<strong>06</strong> f.;<br />

bgH­urt. v. 12.05.2009, Xi Zr 586/07 = WM 2009<br />

s. 1274; bgH­beschluss v. 20.01.2009, Xi Zr 510/07<br />

= WM 2009 s. 405 f.).<br />

die umstrittene Frage, ob Verbraucherdarlehen<br />

und restschuldversicherung als verbundenes<br />

Geschäft angesehen werden können (rn. 584 ff.<br />

und 1.324 ff.), hat der bgH mit seiner entscheidung<br />

vom 15.12.2009, Xi Zr 45/09 (= WM <strong>2010</strong> s. 166 ff.) im<br />

Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 358<br />

abs. 3 bgb bejaht.<br />

Zur Frage eines etwaigen rückforderungsdurchgriffs<br />

bei einem Verbundgeschäft (rn. 654 ff.)<br />

ist noch das bgH­urt. v. 10.11.2009, Xi Zr 252/08<br />

(= WM 2009 s. 2366 ff.) nachzutragen, in dem der<br />

bgH die dazu herrschende Meinung, die einen solchen<br />

ablehnt, bestätigt.<br />

Hinsichtlich der Überschrift unter k. i. 2. a) dd) sei klarstellend<br />

angemerkt, dass es statt „bürgschaft“ in der<br />

Überschrift „Mithaftübernahme“ heißen müsste, wie in<br />

diesem abschnitt (rn. 1.127 ff.) denn auch behandelt.<br />

da eine bürgschaft für gewerbliche darlehen nicht den<br />

verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften unterfällt,<br />

wie unter rn. 822 zutreffend erläutert, stellt sich<br />

das abgehandelte thema nicht in dem bürgschafts­<br />

sondern in dem Mithaftbereich, wie bei einem etwaigen<br />

schuldbeitritt.<br />

ein Wunsch zum schluss: die aufnahme eines stichwortverzeichnisses<br />

würde den hohen umgangskomfort<br />

des Werks, der in der sinnvollen ablaufgliederung<br />

und der Praxisorientierung liegt, noch weiter erhöhen.<br />

als gesamtbeurteilung dieses Werks kann festgehalten<br />

werden, dass es auf jeden tisch gehört, an dem sich mit<br />

der praktischen umsetzung der Verbraucherdarlehensvorschriften<br />

oder deren auswirkungen befasst wird. £<br />

Dr. Bernd Peters, rechtsanwalt in Hamburg<br />

<strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

rezensionen<br />

01<br />

287


ezensionen<br />

02<br />

03<br />

04<br />

288 <strong>06</strong> / <strong>2010</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

sanierung, sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

02 Gläubigerrechte in Krise und Insolvenz<br />

Dr. Andreas Lachmann: gläubigerrechte in krise und<br />

insolvenz. rWs Verlag, köln, 2. aufl. <strong>2010</strong>. 616 s., 62 €.<br />

w das thema gläubigerrechte in krise und insolvenz<br />

ist äußerst facettenreich. die beratung umfasst<br />

nahezu sämtliche rechtsgebiete vom arbeitsrecht<br />

bis zur Zwangsverwaltung. beachtet werden müssen<br />

bereits im krisenstadium die schnittstellen zwischen<br />

den jeweiligen rechtsgebieten und dem insolvenzrecht.<br />

das rWs­skript behandelt<br />

die Verfolgung von gläubigerrechten in der krise<br />

des schuldners,<br />

die Wahrung der gläubigerrechte im Verbraucherinsolvenzverfahren,<br />

das regelinsolvenzverfahren,<br />

die spezifischen schuldverhältnisse,<br />

die restschuldbefreiung,<br />

die Haftung des insolvenzverwalters,<br />

den unternehmenskauf und die unternehmensumwandlung<br />

in krise und insolvenz und<br />

die besonderheiten des insolvenzplanverfahrens.<br />

das skript beleuchtet anschaulich aus der gläubigerperspektive<br />

Handlungsbedarf und Handlungsoptionen<br />

in krisensituationen des schuldners. behandelt<br />

werden zahlreiche rechtsgebiete von a wie arbeitsrecht<br />

bis Z wie Zwangsverwaltung. es ist hervorragend<br />

geeignet als arbeitsmittel für gläubigervertreter und<br />

Mitarbeiter in sanierungs­, abwicklungs­ und rechtsabteilungen<br />

von banken. £<br />

sanierung, sicherheitenverwertung<br />

03 Grundpfandrechte im Insolvenzverfahren<br />

Prof. Dr. Diedrich Eckardt: grundpfandrechte im insolvenzverfahren.<br />

rWs­Verlag, köln, 12. aufl. 2009. 110 s.,<br />

42 €.<br />

w dieser, bereits in 12. auflage erscheinende und völlig<br />

neu bearbeitete titel bietet einen systematischen Überblick<br />

über die behandlung von grundpfandrechten im<br />

insolvenzverfahren.<br />

themen im einzelnen:<br />

rechtsstellung des grundpfandrechtlich gesicherten<br />

kreditgebers im Überblick,<br />

Wirksamkeit und anfechtbarkeit des grundpfandrechtserwerbs,<br />

grundstücksverwertung durch freihändigen Verkauf,<br />

durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung,<br />

Freigabe des belasteten grundstücks und<br />

grundpfandrechte.<br />

das buch ist kompakt, übersichtlich und systematisch<br />

aufgebaut und enthält umfangreiche Verweise auf weiterführende<br />

rechtsprechung und Literatur bei jedem<br />

aufgeworfenen Problem. es ist gleichermaßen geeignet<br />

für Verwertungsabteilungen in banken sowie für<br />

rechtsanwälte, bei denen sich im insolvenzrechtlichen<br />

Mandat Fragestellungen im Zusammenhang mit immobilien<br />

der schuldner ergeben. £<br />

sanierung, sicherheitenverwertung<br />

04 Die Praxis der Zwangsverwaltung<br />

Peter Depré/Günter Mayer: die Praxis der Zwangsverwaltung.<br />

deutscher anwaltverlag, bonn, 5. aufl. 2009.<br />

376 s., 58 €.<br />

w neben der übersichtlichen einführung in das immobiliarvollstreckungsrecht<br />

enthält das Werk wissenswerte<br />

informationen zum tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters<br />

und dem Vergütungsrecht.<br />

so finden sich hier alle wesentlichen neuerungen<br />

aus der ZPo betreffend die Zwangsverwaltung, die<br />

gesetzesänderungen zum Wohnungseigentumsgesetz,<br />

einschließlich der damit verbundenen einräumung<br />

eines Vorrangs für diverse Forderungen der<br />

Wohnungseigentümer (§ 10 abs. 1 nr. 2 ZVg) und die<br />

auswertungen relevanter entscheidungen wie auch<br />

der bgH­rechtsprechung zu den maßgeblichen und<br />

oft strittigen entscheidungen bei der immobiliarvollstreckung.<br />

neben ausführungen zum Verfahren und den aufgaben<br />

des Zwangsverwalters werden auch die kollision<br />

von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bzw.<br />

insolvenzverfahren sowie andere Verwaltungsformen<br />

(z. b. sequestration) behandelt. im anhang finden sich<br />

noch zahlreiche Muster und arbeitshilfen.<br />

das buch hat sich als standardwerk etabliert und bietet<br />

nicht nur dem Zwangsverwalter eine gut strukturierte<br />

arbeitshilfe, sondern ist auch für gläubiger­ und schuldnervertreter<br />

sowie für Mitarbeiter in abwicklungsabteilungen<br />

von banken und sparkassen als übersichtliches<br />

nachschlagewerk geeignet. £

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