Sicherheitsbrief 25.pdf - FUK-Mitte
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Nr. 25 Ausgabe 1/2009<br />
Zwischenruf<br />
Die Temperaturen steigen, Sonne,<br />
Wasser und Wind rufen zu gesundheitsförderndenFreizeitaktivitäten.<br />
Auch die Feuerwehren erwachen<br />
aus dem mehr oder weniger<br />
aktiv geführten Winterschlaf.<br />
Insbesondere die zahlreichen Gewässer<br />
führen dabei immer wieder<br />
zu eigenartigen Auslegungen<br />
des Begriffs „Feuerwehrdienst“.<br />
„Baywatch“ lässt grüßen!<br />
Selten wird hinterfragt, ob Einsätze<br />
an, auf und in Gewässern eigentlich<br />
grundlegende Aufgabe einer<br />
Feuerwehr sind. Natürlich sind<br />
die Feuerwehren ihrem Leitspruch<br />
„Retten, Löschen, Bergen, Schützen“<br />
verpflichtet. Dies steht auch<br />
beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />
außer Frage. Jedoch<br />
ist zu beachten, dass die Feuerwehr<br />
nach dem Brandschutzgesetz<br />
eine kommunale Einrichtung<br />
ist. Verantwortlicher „Unternehmer“<br />
ist daher immer der Bürgermeister.<br />
Also kann die Feuerwehr<br />
von sich heraus ihre Aufgaben<br />
nicht selbst festlegen und selbstständig<br />
tätig werden. Da nützt<br />
auch die beste und anerkennenswerteste<br />
Eigeninitiative nichts.<br />
Obwohl die Gesetze, Verordnungen<br />
und Bestimmungen eine Menge<br />
Regelungen auf Länderebene<br />
vorsehen, kommen verbindliche<br />
Aussagen zum Einsatz der Feuerwehren<br />
auf Gewässern ein wenig<br />
zu kurz. Auch die Vorschriften der<br />
Unfallversicherungsträger sind<br />
hier nicht aktuell. Umso wichtiger<br />
ist es, dass der Träger der Feuerwehr<br />
die Aufgaben in seinem eigenen<br />
Wirkungskreis klar definiert<br />
und der Feuerwehr in geeigneter<br />
Weise überträgt. Grundlage hierfür<br />
können nur aktuelle Brandschutzbedarfspläne<br />
sein. Geht<br />
hieraus hervor, dass zu Abwendung<br />
von Gefahren ein Bootseinsatz<br />
erforderlich ist, hat der Träger<br />
der Feuerwehr als Unternehmer<br />
alle Maßnahmen zur Gestaltung<br />
eines sicheren Bootseinsatzes<br />
zu ergreifen. In diesem Zusammenhang<br />
sind auch die kreisfreien<br />
Städte und Landkreise als<br />
Feuerwehraufsicht für überörtliche<br />
Regelungen gefordert.<br />
Ulf Heller<br />
Spezielle Ausbildung – ein Muss beim Einsatz mit Booten<br />
nes Sportbootführerscheins wird<br />
von der <strong>FUK</strong> noch nicht als Befähigungsnachweis<br />
für Führer eines<br />
Feuerwehrbootes im Einsatz angesehen.<br />
Andere Hilfeleistungsorganisationen,<br />
die an, auf und in<br />
Gewässern zum Einsatz kommen,<br />
fordern eine zusätzliche Ausbildung.<br />
Verschiedene schwere Unfälle<br />
der letzten Jahre zeigen,<br />
dass ein zusätzlicher Befähigungsnachweis<br />
zum Führen von<br />
Feuerwehrbooten überfällig ist.<br />
Sicherheitsgrundsätze<br />
Bei jedem Feuerwehreinsatz auf<br />
Flüssen, Seen oder küstennahen<br />
Gewässern besteht für die<br />
Bootsbe satzung die Gefahr des<br />
Kenterns und Ertrinkens. Darüber<br />
darf sich der Einsatzleiter<br />
auch bei geringer Gewässertiefe<br />
nicht hinweg täuschen lassen.<br />
Deshalb sind dem Einsatzauftrag<br />
entsprechend geeig nete Rettungskragen<br />
und Schwimmwesten<br />
als Auftriebsmittel nicht nur<br />
vorzuhalten, sondern auch zu<br />
tragen (§§ 12, 25 UVV „Feuerwehren“).<br />
Für die Festlegung der<br />
geeigneten Auftriebsmittel ist die<br />
neue Normenreihe DIN EN ISO<br />
12402 heranzuziehen. In der Regel<br />
sollten Auftriebsmittel mit einem<br />
Auf trieb von 275 N zum<br />
Einsatz kommen. Diese bieten<br />
auch ausreichenden Schutz im<br />
Zusammenhang mit dem Tragen<br />
von Schutzanzügen der Feuerwehr<br />
(z. B. in der Kombination<br />
Feuerwehr-Überjacke und Überhose<br />
nach HuPF Teil 1 und 4).<br />
Ist eine Gefährdung durch Unterkühlung<br />
möglich, sind so genannte<br />
Kälteschutzanzüge nach<br />
DIN EN ISO 15027 zu benutzen.<br />
Trotz ihres Eigenauftriebs dürfen<br />
Der<br />
<strong>Sicherheitsbrief</strong><br />
sie jedoch nur in Kombination<br />
mit Rettungskragen oder<br />
Schwimmweste (275 N) getragen<br />
werden. Eigenschutz ist das<br />
oberste Gebot für alle Einsatzkräfte.<br />
Die Eignung auf dem<br />
Markt befindlicher „Ar beits-, Eisund<br />
Wasserrettungs-, Trockenund<br />
Überlebensanzüge“ ist entsprechend<br />
der Einsatz- und Sicherheitskriterien<br />
der Feuerwehr<br />
zu hinterfragen. In der Regel geben<br />
auch diese Anzüge nicht<br />
aus reichenden Schutz gegen die<br />
Gefahr des Ertrinkens. Deshalb<br />
sollten sie – ebenso wie bei den<br />
ge normten Kälteschutzanzügen –<br />
nur in Verbindung mit einem geeigneten<br />
Auftriebsmittel bzw. einer<br />
Leinensicherung verwendet<br />
werden. Bei Anfahrten mit erhöhten<br />
Geschwindigkeiten oder<br />
ungünstigen Witterungsbedingungen<br />
ist eine Leinensicherung<br />
für die Bootsbesetzung notwendig.<br />
Ordnungsgemäße<br />
Unterbringung<br />
Feuerwehrboote dienen auch der<br />
Menschenrettung und sind deshalb<br />
Geräte im alarmmäßigen<br />
„ersten Abmarsch“. Dies setzt voraus,<br />
dass sie jederzeit frei zugänglich<br />
sind und schnell an ein<br />
Zugfahrzeug gekuppelt werden<br />
können. Im Idealfall ist das Boot<br />
mit Anhänger ständig angekuppelt<br />
abmarschbe reit. Deshalb darf<br />
nicht vergessen werden, im Feuerwehrhaus<br />
eine ausreichende<br />
Stellplatzgröße vor zuhalten. Werden<br />
schon die baulichen Voraussetzungen<br />
nicht eingehalten, wird<br />
die gesamte Vorhal tung eines<br />
Feuerwehrbootes für Einsatzzwecke<br />
zur Farce.